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Bekanntmachungen TOD

artement und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1901 und 1902.

1902.

Monate.

1901.

Fr.

1902.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

Januar . . .

2,822,754. 24 3,044,687. 87

221,933. 63

--

Februar . .

März . . .

3,086,985. 87 3,415,279. 30

--

3,998,729. 18 4,166,444. 08

328,293. 43 167,714. 90

April

. . .

3,816,693. 54 4,296,168. 01

479,474. 47

Mai . . . .

4,034,819. 88 4,253,124. 76

218,304. 88

Juni . . . .

3,849,587. 74 4,043,483. 73 3,587,305. 93 4,149,437. 75

193,895. 99 562,131. 82

--

296,037. 45

--

September . .

3,851,178. 50 4,147,215. 95 3,942,288. 29 4,251,729. 58

309,441. 29

--

Oktober

Juli

. . . .

August . . .

-- -- -- --

. .

4,424,507. 84 5,024,439. 84

599,932. --

--

November . .

4,026,559. 52 4,341,714. 58

315,155. 06

--

Dezember . .

5,030,538. 02

Total 46,471,948. 55 Auf Ende Nov. 41,441,410. 53 45,133,725. 45 3,692,314. 92

--

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1902.

Januar bis Ende Oktober . 4110 November 430

1901.

3439 296

Januar bis Ende November 4540

3735

Zu- oder Abnahme.

-f 671 -f 134 +

805

B e r n , den 9. Dezember 1902.

(B.-B1. 1902, V, 383.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Birseckbahn in Ariesheim stellt das Gesuch, daß ihm bewilligt werde, die 6296 m. lange elektrische Bahnlinie von der Kantonsgrenze auf der Straße Basel-Münchenstein bis zum Amtsplatz im Dorfe Dornachbrugg samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 250,000, das zum Bau und zur betriebsfähigen Ausrüstung der Bahn verwendet wurde, beziehungsweise verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, soll das Pfandrecht nur den Oberbau mit Inbegriff der elektrischen Leitungen ergreifen, nicht aber auch den öffentlichen Grund.

» Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 22. Dezember 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfallige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. Dezember 1902.

Im Namen des Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Befreiung von Kies und Sand von der statistischen Gebühr.

Unterm 31. Oktober dieses Jahres hat der Bundesrat beschlossen : Es sei Kies und Sand unter den Begriff des Grenzverkehrs zu subsumieren und demgemäß a. bei der Einfuhr, b. bei der Ausfuhr, c. bei der Durchfuhr auf kurzen Strecken, z. B. durch Enklaven, TOB der E n t r i c h t u n g der s t a t i s t i s c h e n G e b ü h r zu befreien.

Dieser Entscheid tritt auf den 1. Januar 1903 in Kraft.

B e r n , den 19. November 1902.

[3...]

Schweiz. Oberzolldirektion.

Kunststipendien.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche ·schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung ·(Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten,

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die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und.

Betrag der Stipendien und die Pflichten des Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden..

B e r n , den 23. Oktober 1902.

[6...]...

Eidg. Departement des Innern.

Kautionsherausgabe an die Düsseldorfer Allgemeine Versicherungsgesellschaft fUr See-, Fluss- und Landtransport.

Die ,,Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft für See-, Fluß- und Landtransport"1 in Düsseldorf hat auf die Erneuerung ihrer am 31. Dezember 1901 abgelaufenen Konzession verzichtet (Bundesbl. 1901, IV, 1317) und sucht um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 20,000 nach.

Die Gesellschaft hat ihre Verträge mit den schweizerischen Versicherten zum Teil gelöst und zum Teil an die Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft übertragen; sie scheint in der Schweiz keine Verbindlichkeiten mehr zu besitzen.

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe der vorerwähnten Kaution von Fr. 20,000 sind bis 4. Februar 1903 dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 4. August 1902.

[3...]

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement,

Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Beproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetz»gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst ia

78t

Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in andern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bürgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche, in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

782 Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung ·der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E u t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern .Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungsz usi c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bündesblatt wird enthalten : die nur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzeseutwürfen ; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnziige, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Kqnkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die sukzessiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; i'erner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s organ für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fllr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abon-

783 nenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1903 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1902.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Handbuch für die Zivilstandsbeamten.

Von der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches fUr die schweizerischen Zivilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , im Juni 1901.

NB. Exemplare der französischen Ausgabe des ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern broschiert zu Fr. 4 und solid gebunden zu Fr. 5 erhältlich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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In

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Jahr

1902

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1902

Date Data Seite

777-783

Page Pagina Ref. No

10 020 356

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