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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn).

(Vom 9. Juni 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. 8.

XIV, 252) wurde die unterm 25. Juni 1892 (E. A. S. XII, 116) einem Initiativkomitee erteilte Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn) unter einigen Abänderungen auf die Maschinenfabrik Örlikon übertragen.

Diese Konzession erlitt hierauf durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 709) neuerdings eine Änderung, und es wurde gleichzeitig die im Art. 5 angesetzte und seither wiederholt erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, um weitere 3 Jahre, d. h. bis zum 31. Mai 1902, verlängert. Das ehemalige Initiativkomitee stellt nun mittelst Eingabe vom 27. Mai abbin das Gesuch, es möchte die auf die Maschinenfabrik Örlikon übertragene Konzession wiederum auf das Initiativkomitee rückübertragen und zugleich eine weitere Fristverlängerung um 3 Jahre, d. h. bis 27. Mai 1905, gewährt werden.

Zur Begründung des Gesuches wird Folgendes angeführt: Herr Ingenieur Job. Keller in Zürich habe auf Veranlassung des

599 Initiativkomitees ein neues Projekt für die genannte Straßenbahn ausgearbeitet. Nachdem das Initiativkomitee dieses Projekt dem Regierungsrat des Kantons Glarus zur vorläufigen Genehmigung vorgelegt habe, sei von diesem beschlossen worden, dieses Projekt durch Herrn Oberingenieur Moser in Zürich begutachten zu lassen.

Mit der Übergabe des neuen Projektes habe das Initiativkomitee zugleich an den Regierungsrat zu Händen der Landsgemeinde das Gesuch um Beteiligung des Kantons mit Fr. 250,000 in Aktien II. Ranges gesteljt. Es werde nun dieses Gesuch einer außerordentlichen Landsgemeinde noch im Laufe dieses Jahres unterbreitet werden.

Laut den Kostenberechnungen des Herrn Ingenieur Keller werde es möglich sein, die projektierte elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm für die Summe von Fr. 1,600,000 zu erstellen, und es seien dem Initiativkomitee auch schon zwei à forfait-Offerten zugegangen, die diese Summe nicht übersteigen.

Weil der Kanton, die beteiligten Gemeinden und Industrielle bereits Fr. 750,000 à fonds perdu zugesichert hätten, und die Landsgemeinde zweifelsohne die gewünschte weitere Beteiligung von Fr. 250,000 in Aktien II. Ranges bewilligen werde, so werde es in kurzer Frist möglich sein, das Unternehmen zu finanzieren.

Mittelst Eingabe vom 27. Mai d. J. hat sich die Maschinenfabrik mit der Übertragung der Konzession auf das Initiativkomitee einverstanden erklärt.

Die Regierung des Kantons Glarus erhobt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai keine Einwendungen.

Da auch unsererseits nichts entgegensteht, b e a n t r a g e n wir Ihnen, dem Gesuche durch Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen und benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesratos, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

600

(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Initiativkomitees der Sernfthalbahn vom 27. Mai 1902 ; 2. einer Eingabe der Maschinenfabrik Örlikon vom 27. Mai 1902 ; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1902, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 25. Juni 1892 (E. A. S.

XII, 116} einem Initiativkomitee erteilte, durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 252) auf die Maschinenfabrik Örlikon übertragene und durch diesen, sowie den Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 709) abgeänderte Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn) wird unter den gleichen Bedingungen auf das frühere Initiativkomitee übertragen, mit der Maßgabe, daß die im Art. 5 angesetzte und seither wiederholt, letztmals durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 709) erstreckte Frist, zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, um weitere drei Jahre, d. h. bis 31. Mai 1905, verlängert wird.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn). (Vom 9. Juni 1902.)

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11.06.1902

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