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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen uni allen Verwaltungsstellen des Blies.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1901 und 1902.

1902.

Monate.

1901.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . . .

April

. . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

c

1902.

Fr.

2,822,754. 24 3,044,687. 87 3,086,985. 87 3,415,279. 30 3,998,729. 18 4,166,444. 08 3,816,693. 54 4,296,168. 01 4,034,819. 88 4,253,124. 76 3,849,587. 74 4,043,483.73 3,687,305. 93 4,149,437, 75

Mehreinnahme.

Mindereinnahme!

Fr.

Fr.

221,933. 63

--

328,293. 43 167,714. 90

--

479,474. 47 218,304. 88 193,895. 99 562,131. 82

-- -- -- -- --

0

3,851,178. 50 4,147,215. 95 3,942,288. 29 4,251,729. 58 4,424,507. 84

296,037. 45 309,441. 29

-- --

4,026,559. 52 5,030,538. 02

Total 46,471,948. 55 Auf Ende Sept. 32,990,343. 17 35,767,571. 03 2,777,227. 86

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. IV.

--

41

574

Bekanntmachung betreffend den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 6. Oktober 1902.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888 ; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889 ; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886 ; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892 ; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893;.

das Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, vom 12. Juni 1897 ; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der -Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897, werden folgende Anordnungen getroffen:

L Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1902 treten in die a. die Hauptleute, welche im Jahre 1864 geboren 6. die im Jahre 1868 gebornen Oberleutnants und c. die im Jahre 1858 gebornen Subalternoffiziere in das II. Aufgebot.

Landwehr: sind; Leutnants; der Infanterie treten

' 8. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 81. Dezember 1902 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, der Genietruppen, der Festungstruppen, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1870; die Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1863 treten in das II. Aufgebot;

575 diejenigen des mobilen Corpsparks und des Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1863 treten zum Depotpark und zum Linientrain II. Aufgebotes, die Linientrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1863 in das Landwehr-Traindetachement des betreffenden Divisionskreises; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1870 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler, Krankenwärter und Büchsenmacher der Kavallerie, welche im Jahr 1870 geboren sind.

Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Übertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

u. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1902 treten in den Landsturm: a. die Hauptleute, Oberleutnants und Leutnants des Jahrganges 1854 ; 6. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstleutnants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1902 gestellt worden ist.

B, Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1902 treten in den Landsturm: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1858.

ITT. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1902 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1847, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; 6. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1852.

IV. Abgabe der Bewaffmings- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner, Guiden und Magazingewehrschützen, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben; ebenso haben diejenigen berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, welche

576 in der Landwehr unberitten werden, ihre Revolver abzugeben, auf Wunsch jedoch kann den Artillerieunteroffizieren der Revolver bis zum Austritt aus der Landwehr leihweise belassen werden.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuern Einheitsnummern zu versehen; ebenso erhält der Landsturm die entsprechenden Abzeichen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

Die gewehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrganges behält das Gewehr, Modell 1889.

Austretende Wehrpflichtige sind berechtigt, die Waffen bisheriger Ordonnanz als Eigentum zu behalten gegen Vergütung folgender Ansätze: Vetterligewehre und -Stutzer, Modell 1869/71, ohne Bajonett Fr. 5. -- ,, ,, ,, ,, 1878/81, ,, ,, ,, 10. -- Revolver, Modell 1872/78 ,, 7. -- Reitersäbel mit Kuppel und Schlagband ,, 5. --- § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die von den Kantonen, bezw. der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung, gelieferten Gegenstände der persönlichen Ausrüstung und Bewaffnung, inkl. die Pferdeausrüstung, welche der Mannschaft abzunehmen sind, werden den betreffenden Amtsstellen zur Verfügung gestellt.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr (I. oder II. Auf-

577 gebot) denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (1. 'oder II. Aufgebot) und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Eapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu .bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 6. Oktober 1902.

Schweizerisches Militärdepartement : Müller.

Ausschiffungsbewilligung flir Reisende nach Sudafrika.

Die schweizerische Gesandtschaft in London teilt mit, daß von nun an die Personen, welche sich nach der Kapkolonie begeben, keiner Ausschiffungsbewilligung mehr bedürfen. Diese Schriftstücke werden aber weiter verlangt von den Personen, die nach Natal, Transvaal oder Orange River reisen wollen (vide Bekanntmachungen vom 5. Dezember 1901 und 29. April 1902).

B e r n , den 24. September

1902.

Schweiz. Bundeskanzlei.

578

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Die schweizerische Militärverwaltung wird den diesjährigen Depotbestand in 3 Serien versteigern lassen : in Bern: Freitag den 10. Oktober, vormittags 10 Uhr, bei der städtischen Reitschule (Schützenmatte) ; in Zürich: Freitag den 31. Oktober, vormittags 10 Uhr, bei den Kasernenstallungen.

Bezüglich der 3. Serie wird Ort und Zeit der Versteigerung später publiziert werden.

Für diese Versteigerung gelten die bisherigen Bestimmungen.

T h u n , den 29. September 1902.

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt : Vigier.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r-diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinaus-

579

Schiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des "Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Handbuch für die Zivilstandsbeamten.

Yon der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches fUr die schweizerischen Zivilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das ·

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , im Juni 1901.

NB. Exemplare der französischen Ausgabe des ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stampili & Cle. In Bern broschiert zu Fr. 4 und solid gebunden zu Fr. 5 erhältlich.

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1902

Année Anno Band

4

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.10.1902

Date Data Seite

573-579

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10 020 260

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