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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des BUE».

Rückzug der öw. fl. 100 Noten der Österreichisch-Ungarischen Bank und Emission von Kr. 100 Noten dieses Institutes.

Laut Erlaß des k. und k. Österreichisch-Ungarischen Finanzministeriums vom 4. Oktober und der Kundmachung der österreichisch-ungarischen Bank vom 6. Oktober laufenden Jahres werden die 100 Gulden Noten österreichischer Währung des vorgenannten Bankinstitutes zurückgezogen und durch 100 Kronen Noten ersetzt.

A. Bückzag der fl. 100 Noten.

In Bezug auf den Rückzug der öw. fl. 100 Noten haben die Regierung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und die Regierung der Länder der ungarischen Krone im Einvernehmen mit dem Generalrate der österreichisch-ungarischen Bank folgendes angeordnet : 1. Die gegenwärtig in Umlauf befindlichen Banknoten zu öw. fl. 100 mit Datum vom 1. Mai 1880 werden bei den Hauptund Zweiganstalten der Österreichisch-Ungarischen Bank bis 30.

A p r i l 1904 an Z a h l u n g und zur A u s w e c h s l u n g angenommen.

2. Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 1904 werden diese Banknoten noch bei den Hauptanstalten der Ö s t e r r e i c h i s c h U n g a r i s c h e n Bank in Wien und B u d a p e s t an Zahl u n g und zur A u s w e c h s l u n g , bei den ü b r i g e n Bank-

544 a a s t a l t e n jedoch nur m e h r zur A u s w e c h s l u n g angenommen.

3. Mit dem 31. O k t o b e r 1904 erlischt die l e t z t e Frist für die A n n a h m e dieser N o t e n an Zahlungss t a t t und beschränkt sich die formalitätslose Auswechslungspflicht auf die beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest.

Bei den Zweiganstalten kann von diesem Zeitpunkt an die Auswechslung nur mehr auf besonderes Ansuchen hin und mit der Bewilligung des Generalrates der Bank erfolgen.

Behufs Brwirkung dieser Bewilligung sind die einzulösenden Noten bei den betreffenden Zweiganstalten zu konsignieren.

Mit dem 31. Oktober 1910 hört für die Österreichisch-Ungarische Bank überhaupt jede Pflicht zur Einlösung dieser Noten auf.

B. Ausgabe der Kr. 100 Noten.

Mit der Ausgabe der neuen Kr. 100 Noten beginnt die Bank sowohl bei ihren Hauptanstalten in Wien und Budapest, wie bei sämtlichen Zweiganstalten am 20. Oktober 1902.

Diese neuen Kr. 100 Noten tragen das Datum vom 2. Januar 1902 und sind in gesetzlichem Metallgeld einlösbar.

Nachstehend deren Beschreibung im Bezug auf äußere Form, Farbe, Ausstattung etc., sowie die Wiedergabe des Textes:

Beschreibung der Hundertkronen-Banknote der Österreichisch-Ungarischen Bank vom Jahre 1902.

,,Die Noten der Österreichisch-Ungarischen Bank zu 100 Kronen vom Jänner 1902 haben ein Format von 165 Millimetern Breite und 110 Millimetern Höhe und zeigen auf dem ohne Wasserzeichen hergestellten Papier einen Doppeldruck einerseits mit deutschem, andrerseits mit ungarischem Texte.

.,,Das eigentliche 155 Millimeter breite und 100 Millimeter hohe, in grüner Farbe gedruckte Notenbild besteht aus einem rechteckigen Rahmen, dessen oberer Teil, sowie beide Seitenteile mit G-uillochen gefüllt sind.

,,Der obere Teil trägt auf 3 Guillochen, in weiß, die Ziffern 100, welche sich in einer die rechte obere Ecke bildenden Kartasche, ebenfalls weiß auf einer Guilloche liegend, wiederholen.

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,,Von dieser Kartusche bangen an Bandschleifen auf der deutschen Seite Abzeichen der Wissenschaft, auf der ungarischen Seite Abzeichen der Musik.

,,Der untere Teil des Rahmens wird durch einen Sockel gebildet, welcher auf der deutschen Seite in Skelettschrift den Nennwert der Note, d. i. Hundert Kronen, in acht verschiedenen Landessprachen trägt, und zwar:

STO KORUN -- STO KORON -- CTO KOPOH -- CENTO CORONE -- STO KRÖN -- STO KRUNA -- CTO KPYHA -- UNA SUTA COROANE.

.,,Auf der ungarischen Seite ist an Stelle der verschiedensprachigen Wertbestimmung dieselbe nur in ungarischer Sprache mit den Worten T)Szaz koronaa zweimal angebracht.

,,Die Mitte dieses Sockels bildet eine überhöhte Schrifttafel, welche in Antiquaschrift auf der deutschen und ungarischen Seite die Strafbestimmung: ,,Die Nachmachung der Banknoten wird gesetzlich bestraft^, beziehungsweise : ,,A bankjegyek untânzasa a törveny szerint büntettetik a enthält.

,,Links von der ebengedachten Schrifttafel beider Bildseiten ist auf dem Sockel je eine aus e'fner weiblichen bekleideten und einer nackten Kinderfigur bestehenden Figureagruppe ersichtlich, in welcher die weibliche Figur auf einer Steinbank sitzt, deren rechte Armlehne in Form eines Greifkopfes and -Fußes hervorsticht.

,,Auf der deutschen Seite sitzt die weibliche Figur näher dem Rande, ihren Blick auf ein Pergamentblatt geheftet, dessen Ende sie mit der Rechten am Schöße niederhält, während ihre andere Hand auf der linken Schulter des sicli an sie lehnenden Kindes ruht. Dieses, im Begriffe auf dem in seiner Linken festgehaltenen Pergamentblatte zu schreiben, arhebt sein Haupt fragenden Blickes zur weiblichen Figur. Zu Füßen des Kindes ist ein Globus ersichtlich.

,,Auf der ungarischen Seite sitzt die weibliche Figur mehr gegen innen, das Haupt mit festem Blicke nach außen gewendet, in der linken Hand ein geöffnetes Buch im Schoß aufrecht stützend. An deren rechte Seite lehnt sich das Kind, vom rechten Arm der weiblichen Figur gehalten, in das Buch blickend. Die rechte Hand hält eine Feder, die linke stüzt sich auf den Oberschenkel der weiblichen Figur.

546 ,,Den Hintergrund dieser Gruppe bildet eine Draperie, die in Falten über die vorerwähnte Steinbank fällt, und in seinem oberen Teile, in der linken Ecke des Notenbildes auf der deutschen Bildseite den kaiserlieh österreichischen Adler, auf der ungarischen Bildseite das Wappen der Länder der ungarischen Krone, beide festonartig von einer Fruchtguirlande umschlossen, trägt.

,,Die rechte Seite des inneren Raumes beherrscht je eine männliche Figur, auf der deutschen Bildseite ein Schmied, in aufrechter dem Beschauer zugekehrter Stellung, mit dem Hammer auf dem Amboß gestützt, welch letzteren dem Schmiedehandwerk entsprechende Abzeichen umgeben. Die männliche, die Rückansicht zeigende Figur der ungarischen Bildseite, stellt einen Schnitter dar, der sich in aufrechter Stellung auf seine Sense Stützt, und zu dessen Füßen Abzeichen der Landwirtschaft liegen.

,,Die Mitte der Note nimmt auf einem gleichmäßigen Relieffond., welcher eine zarte Guillocherosette umschließt, der Notentext ein.

,,Der Untergrund in rotbrauner Farbe bedeckt die Note in ihrer ganzen Ausdehnung und weist nur in dem mittleren Teil des Raumes, welchen der Notjgntext bedeckt, eine Verlichterung a,uf. Auf der deutschen Seite ist oberhalb der Schrift die Serien-, auf der ungarischen Seite die Nurnmernbezeichnung in roter Farbe gedruckt.

o

,,Der Wortlaut des Notentextes samt Firmabezeichnung lautet auf der deutschen Seite : ,,Die Österreichisch-Ungarische Bank zahlt gegen diese Banknote bei ihren Hauptanstalten in Wien und Budapest sofort auf Verlangen Hundert Kronen in gesetzlichem Metallgelde. Wien, 2. Jänner 1902 Österreichisch-Ungarische Bank Biliiiski Gouverneur Schlumberger Greneralrath

Pranger Generalsekretär"

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auf der ungarischen Seite : ,,Az Osztrâk-Magyar bank e bankjegyért bârki kivânsâgâra azonnal fizet bécsi es budapesti fointézeteiiiél Szàz korona torvényes érczpénzt. Bées, 1902 januar 2-an.

Osztrâk-Magyar bank Bilinski kormânyzo Mechwart fötanacsos.

Pranger vezértitkâr.

Wien, im Oktober 1902."

B e r n , den S.November 1902.

Eidgenössisches Finanzdepartement : Brenner.

Preisbewerbung fUr die Errichtung eines Denkmals zur zur Errinnerung an die Gründung des Weltpostvereins.

Der Berner Postkongreß hat am 4. Juli 1900 beschlossen, zur Erinnerung an die Gründung des Weltpostvereins in Bern ein Denkmal zu errichten. Der schweizerische Bundesrat ist mit allen Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Planes betraut worden.

In Ausführung des ihm gewordenen Auftrages eröffnet der Bundesrat eine Preisbewerbung, an welcher die Künstler aller Länder sich beteiligen können und deren Schluß auf den 15. September 1903 festgesetzt ist.

Das Programm der Preisbewerbung enthält folgende hauptsächlichste Bestimmungen : 1. Das Denkmal soll in Bern errichtet werden. Es soll auf den Steinhauerplatz zu stehen kommen.

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2. Das Denkmal soll deutlich an die Gründung des Weltpostvereins erinnern und sich dem gegebenen Platze gut anpassen. Dagegen ist den Künstlern die Wahl der Art des Denkmals und der zu verwendenden Materialien vollständig freigegeben.

3. Der Höchstbetrag für die vollständige, verbindliche Ausführung und Aufstellung des Denkmals soll, mit Inbegriff aller Kosten, 170,000 Franken nicht übersteigen.

4. Die rechtzeitig eingelangten Entwürfe werden durch ein elfgliedriges, internationales Preisgericht beurteilt.

Dasselbe verfügt über eine Summe von 15,000 Franken zur Austeilung von Preisen an die Einsender der besten Entwürfe.

Die Künstler, welche sich an der Preisbewerbung zu beteiligen wünschen, können sich das vollständige Programm für dieselbe nebst Beilagen -- Ansicht und Pläne des gewählten Platzes u. s. w. -- beim Post- und Eisenbahndepartement verschaffen, an welch letzteres auch die auf diese Preisbewerbung bezüglichen Auskunftsbegehren jeder Art zu richten sind.

B e r n , den 17. November 1902.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß, in Würdigung des Ergebnisses der bestandenen Prüfungen, der schweizerische Schulrat nachfolgenden alphabetisch aufgeführten Studierenden des Polytechnikums das Diplom als ,,Apotheker"" erteilt hat : Herrn Bohny, Paul, von Basel, ,, Broido, Joseph, von Libau, Rußland.

Z ü r i c h , den 21. November 1902.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates:

H. Bleuler.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Giirbetaîbahn stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, ihre normalspurige Bahnlinie von Bern (Weyermannshausj durch das Gürbetal nach Thun (Baulänge zirka 30,7 km.J samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zu verpfänden behufs Sicheïstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 1,000,000, welches zum Bau und zur betriebsfähigen Ausrüstung der Bahn verwendet wurde.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 1. Dezember 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. November 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Befreiung von Kies und Sand von der statistischen Gebühr.

Unterm 31. Oktober dieses Jahres hat der Bundesrat beschlossen : Es sei Kies und Sand unter den Begriff des Grenzverkehrs zu subsumieren und demgemäß a. bei der Einfuhr, b. bei der Ausfuhr, c. bei der Durchfuhr auf kurzen Strecken, z. B. durch Enklaven, von der E n t r i c h t u n g der s t a t i s t i s c h e n G e b ü h r zu bef r e i e n.

Dieser Entscheid tritt auf den 1. Januar 1903 in Kraft.

B e r n , den 19. November 1902.

[3.]..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahngesellschaft RheineckWalzenhausen stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 1227 m. lange Drahtseilbahn von Rheineck nach Walzenhausen samt Zubehörden und Betriebsmaterial, mit Einschluß der Wasserreservoirs und Wasserleitungen zur Station Walzenhausen, im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellurig eines Anleihens von Fr. 250,000, das zur Rückzahlung eines Anleihens im gleichen Betrage dienen soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 8. Dezember 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 25. November 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Kunststipendien.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit .Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, dio eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des. bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimat-

schein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten des Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 23. Oktober 1902.

[6..]....

Eidg. Departement des Innern.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren erforderlich (wo der deutsehe und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrai; an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Voliziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung- und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflichfc, Retourwaren.

VII.

^ Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, dei mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1902

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.11.1902

Date Data Seite

543-552

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10 020 327

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