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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass eines Bundesgesetzes über die Organisation des Festungswesens.

(Vom 6. Oktober 1902.)

Tit.

Am 20. Dezember 1901 hat die Bundesversammlung bei Anlaß der Beratungen über ein Bundesgesetz betreffend die Organisation des Militärdepartements folgendes P o s t u l a t beschlossen : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht eine Centralstelle für die schweizerischen Befestigungen geschaffen und dem Militärdepartement als besondere Abteilung unterstellt und das Bundesgesetz betreffend die Organisation und Verteidigung der Gotthardbefestigung vom 13. April 1894, sowie der Bundesbeschluß betreffend die provisorische Organisation der Verwaltung und Verteidigung der Befestigungen von St. Maurice vom 15. Juni 1894 revidiert werden sollen, und der Bundesversammlung darüber beförderlichst Bericht zu erstatten, resp. eine Vorlage zu unterbreiten" (Postulate-Sammlung Nr. 587).

Der erste Teil dieses Postulates entsprang der Überzeugung, welche bei Beratung des Entwurfes zu einem Gesetze über die Organisation des Militärdepartements allgemein Platz griff, daß

527 die in jenem Entwurfe vorgesehene Kreierung von zwei getrennten, dem Militärdepartement unmittelbar unterstellten Verwaltungsabteilungen der Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice den Bedürfnissen eines sicheren und sachgemäßen Verwaltungsbetriebes nicht entspreche. Der zweite Teil des Postulates -- Revision der die Befestigungen betreffenden Gesetzgebung überhaupt -- gab dem Gedanken Ausdruck, daß es mit der Schaffung einer Centralstelle für die Befestigungen nicht gethan sei, sondern daß damit notwendig eine Reihe weiterer Änderungen in der bezüglichen Gesetzgebung verbunden werden müsse.

Mit diesem Postulate haben wir uns von vornherein einverstanden erklärt. Die Studien, welche unser Militärdepartement seit einer Reihe von Jahren über eine Revision der für die Festungsverwaltung bestehenden Vorschriften gemacht hatte, hatten dasselbe mehr und mehr von der Notwendigkeit dieser Revision im allgemeinen, inbesondere aber auch von der Notwendigkeit der Schaffung einer Centralstelle überzeugt. In dem Gesetzesentwurfe betreffend die Organisation des Militärdepartements, welchen wir Ihnen bereits mit Botschaft vom 25. November 1898 unterbreitet hatten, konnte jedoch diese Frage nicht gelöst werden.

Denn die bestehenden Vorschriften betreffend das Festungswesen übertragen die Leitung der Verwaltung dieses Dienstzweiges den Festungskommandanten, in deren Hand gleichzeitig auch die Leitung des Unterrichts und die Leitung der Verteidigung vereinigt ist. Diese Grundlage der ganzen Organisation des Festungs^ wesens wird mit der Schaffung einer Centralstelle für dasselbe aufgegeben. Und wenn also eine solche Centralstelle für die Zukunft gewollt ist, so muß das gesamte Festungswesen neu geordnet werden. Das aber ließ sich in dem Gesetze über die Organisation des Miliärdepartements nicht thun und deshalb begnügten wir uns damals damit, für die Verwaltung des Festungswesens lediglich "die Bestätigung des bestehenden Zustandes in Vorschlag zu bringen.

Wir sahen uns dazu um so mehr veranlaßt, als in jenem Zeitpunkte (November 1898) die Fragen, welche sich auf die künftige Organisation des Festungswesens bezogen, noch durchaus nicht genügend abgeklärt waren und wir darüber noch längere Erfahrungen sammeln wollten.

Der Umstand, daß die Vorarbeiten für ein Gesetz über das Festungswesen inzwischen
ununterbrochen weiter geführt wurden, ermöglichte uns im Dezember 1901, dem Postulate der Räte vorbehaltlos zuzustimmen. Er setzt uns in die Lage, Ihnen jetzt den Entwurf des gewünschten Gesetzes zu unterbreiten. Und

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wenn dieser Entwurf nun bereits wieder Änderungen des Gesetzes über die Organisation des Militärdepartements nach sich zieht, so hat das deshalb nicht viel auf sich, weil eben das letztgenannte Gesetz mit Bezug auf das Festungswesen lediglich den bereits vorhandenen Zustand bestehen ließ und also thatsächlich eine Veränderung erst mit dem nunmehr vorgelegten Entwurfe herbeigeführt werden soll.

Die Grundlage der bestehenden Organisation des Festungswesens bildet das Bundesgesetz betreffend die Organisation der Verteidigung der Gotthardbefestigung vom 13. April 1894. Wie bereits bemerkt wurde, überträgt dasselbe die Leitung der Verteidigung und der Friedensübungen der zur Verteidiguag bestimmten Truppen dem Kommandanten der Gotthardbefestigung.

(Art. 1.) Er führt die Oberaufsicht über den gesamten Unterricht der Gotthardtruppen. (Art. 12.) Er ist auch der verantwortliche Chef der Verwaltung der Gotthardbefestigung und als solcher dem Militärdepartemente direkt unterstellt. (Art. 21.) Aber der Kommandant der Gotthardbefestigungen ist von Gesetzes wegen nicht ständiger Beamter des Bundes; er ist Offizier und steht lediglich als solcher in dienstlichen Verhältnissen zum Bunde.

Er bleibt in seinem bürgerlichen Berufe, wohnt nicht im Festungsgebiete und entbehrt aller der Einrichtungen und Hülfsmittel, welche dem ständigen Beamten zur Verfügung stehen. Da er trotzdem für Verwaltung und Unterricht verantwortlich sein soll, so stellt ihm das> Gesetz eine Aufgabe, die er nicht erfüllen kann ; das ist der hauptsächliche Grund, weßhalb dieses Gesetz dringend der Revision bedarf.

Mit Bezug auf die Befestigungen von St. Maurice wurde der Bundesrat durch Bundesbeschluß vom 15. Juni 1894 ermächtigt, bis auf weiteres die Organisation der Verwaltung und Verteidigung derselben auf dem Wege der Verordnung zu regeln und durchzuführen. Gleichzeitig wurde der Bundesrat eingeladen, binnen Jahresfrist einen Gesetzesentwurf über die fragliche Organisation vorzulegen. Gestützt auf diese Vollmacht wurde der Bundesratsbeschluß betreffend die Organisation der Verwaltung und Verteidigung von St. Maurice vom 16. Juni 1894 erlassen, welcher im wesentlichen dem sog. Gotthardgesetz nachgebildet, ist. Dagegen wurde ein Gesetzesentwurf über die Organisation der Verteidigung von St. Maurice nicht vorgelegt. Die Vorlage verzögerte sich anfänglich wegen der inzwischen in Fluß gekommenen Frage

529 einer Revision der Militärartikel der Bundesverfassung, und als dann im Jahre 1896 ein Gesetzesentwurf durch das Militärdepartement ausgearbeitet worden war, hatten die mit dem vom Gotthardgesetz inaugurierten Systeme gemachten Erfahrungen dieses selbst zu der Ansicht gebracht, daß voraussichtlich in Bälde auch eine Revision des Gotthardgesetzes nötig werden durfte.

Der für St. Maurice ausgearbeitete Gesetzesentwurf wurde daher einstweilen zurückgelegt und mehr und mehr der Erlaß eines das gesamte Festungswesen einheitlich ordnenden Gesetzes ins Auge gefaßt. So ist es gekommen, daß dem Auftrage von 1894 erst jetzt nachgelebt werden kann. Die Bundesversammlung hat dagegen übrigens nichts einzuwenden gehabt, sie würdigte offenbar die Gründe, welche die Verzögerung verursachten.

Der Entwurf einer neuen Organisation des Festungswesens unterscheidet sich von der bestehenden Organisation hauptsächlich darin, daß die Leitung der Verwaltung und des Unterrichts und die Verantwortlichkeit hierfür dem Festungskommandanten abgenommen und der neu zu errichtenden Dienstabteilung für das Festungswesen übertragen wird. Dadurch werden gleichzeitig die bisher gesonderten Verwaltungsabteilungen der Befestigungen des St. Gotthard und derjenigen von St. Maurice in eine einzige verschmolzen, welche dem Militärdepartement unmittelbar unterstellt ist, in Bern bei der Centralverwaltung installiert werden soll, und welche infolgedessen sowohl mit dem Militärdepartement als auch mit den einzelnen Dienstabteilungen desselben in ständigem und unmittelbarem Verkehr stehen wird. Es soll also nach dem Entwurfe die Organisation des Festungswesens für die Zukunft nach denselben Gesichtspunkten geordnet werden, welche für die gesamte übrige Heeresverwaltung Geltung haben, Verwaltung und Truppenführung werden getrennt.

Daß die Festungskommandanten durch die bestehende Organisation in eine unhaltbare Position gewiesen werden, dürfte von Allen zugegeben werden, welche mit diesen Verhältnissen einigermaßen vertraut sind. Da sie selbst nicht ständige Beamte sind, kann es.gar nicht anders sein, als daß die Arbeit in Verwaltungs- und Unterrichtsangelegenheiten in der Hauptsache von den Beamten der Festungsbureaux gemacht werden muß. Diese Beamten stehen unter dem Artilleriechef des Platzes und arbeiten nach seinen Weisungen und unter seiner Aufsicht. Der Artilleriechef selbst aber unterbreitet dem Festungskommandanten die fertig

530 ausgearbeiteten Anträge zu Händen des Militärdepartements, die Unterrichtspläne, die Budgetvorlagen, Specialvorlagen aller Art.

Er hat seinen Amtssitz im Platze und ist während der Abwesenheit des Festungskommandanten dessen Stellvertreter. Der Festungskommandant aber, der nur ab und zu im Platze anwesend sein kann, soll zu allem, was die Verwaltung und den Unterricht betrifft, die Unterschrift geben und dafür die Verantwortlichkeit tragen. Es leuchtet ein, daß die daraus entstehenden Verhältnisse ungesunde sind und daß eine solche Einrichtung den Keim bedenklicher Friktionen in sich trägt.

Wir wollen uns nicht lange aufhalten bei der Schwerfälligkeit, welche der amtliche Verkehr der verschiedenen Instanzen unter dieser Organisation annimmt. Wegen jeder Kleinigkeit muß vom Militärdepartement an den Festungskommandanten, von diesem an den Artilleriechef, dann wieder von diesem zurück an den Kommandanten und durch dessen Vermittlung an das Departement geschrieben werden. Tage gehen darüber verloren, wenn diese Schreiben von Bern nach Winterthur, von Winterthur nach St. Maurice und dann wieder zurück nach Winterthur und Bern, oder von Bern über Mayenfeld nach Andermatt und auf demselben Wege wieder zurückwandern müssen. So schwerfällig ist dieser Apparat, daß das Militärdepartement sich gerade in wichtigen und dringenden Fragen desselben notgedrungen entledigen und mit dem Artilleriechef direkt verkehren muß.

Der Apparat ist aber nicht nur schwerfällig, er ist auch gänzlich ungenügend. Dem Militärdepartemente fehlt ein sachverständiges Organ, welches alle das Festungswesen betreffenden Fragen nach einheitlichen Gesichtspunkten prüft, begutachtet, in die Wege leitet. Deshalb hält es so schwer, unser Festungswesen in ruhige und sichere Bahnen zu lenken, deshalb müssen alle die schlimmen Erfahrungen immer wieder von neuem gemacht werden, und deshalb ist auch das allgemeine Gefühl entstanden, daß in diesem Festungswesen etwas nicht in Ordnung sei. Mit diesen Hinweisungen auf die wunde Stelle dürfen wir uns wohl begnügen ; sie rechtfertigen für sich allein schon die in dem Postulate verlangte Gesetzesrevision.

Um Abhülfe zu schaffen sind zwei Wege vorgeschlagen worden. Der eine führt zur Einsetzung ständiger Festungskommandanten, welche Beamte des Bundes sind, in dem befestigten Platz ihren bleibenden
Wohnsitz haben, und die Leitung aller den Platz betreffenden Angelegenheiten besorgen. Der andere führt zur Schaffung einer Centralstelle für das gesamte Festungs-

531 wesen, welche die Verwaltung desselben besorgt, und zur Trennung von Verwaltung und Kommando. Der erste führt noch weiter weg von der übrigen Heeresorganisation als das bestehende Gotthardgesetz, der zweite führt zu ihr zurück. Für beide Lösungen sprechen gewichtige Gründe, so daß die Wahl nicht leicht ist.

Wir müssen daher bei dieser grundlegenden Frage noch etwas verweilen.

Es läßt sich nicht läugnen, daß nur ein ständiger Beamter die Festungen in allen ihren Details und mit allen ihren Specialitäten vollständig kennen lernen kann. An solchen Details und Specialitäten sind die Befestigungen unendlich viel reicher als die Truppenkörper der Feldarmee. Wenn die genaue Kenntnis aller Eigentümlichkeiten und kleinen Einzelheiten eines befestigten Platzes wirklich notwendige Voraussetzung für die sichere Leitung der Verteidigung wäre, so müßte daher zugegeben werden, daß ein ständiger ,Kommandant diese Voraussetzung besser erfüllen würde als ein nicht ständiger. Zugegeben soll ferner werden, daß durch die Einführung ständiger Kommandanten die Unzukömmlichkeiten der gegenwärtigen Organisation hinsichtlich des Verhältnisses des Kommandanten zum Artilleriechef verschwinden würden. Der Kommandant wäre stets zur Stelle, er würde die Geschäfte wirklich und nicht nur dem Namen nach leiten, er müßte von allem mindestens ebensogute Kenntnis haben wie der Artilleriechef.

Auch der Verkehr mit dem Militärdepartement würde sich einfacher und weniger zeitraubend gestalten. Endlich läßt sich ·erwarten, daß ein ständiger Festungskommandant während der Zeit des Friedens alles aufbieten würde, um die Verwaltung seines Platzes und den Unterricht der Besatzungstruppen möglichst zu vervollkommnen. Er hätte das allerhöchste Interesse daran, sich sein Werkzeug so zu schmieden, daß es im Falle des Gebrauchs zu größtmöglicher Leistung fähig wäre.

Und dennoch scheinen uns die Gründe, welche gegen diese und für die zweite Lösung sprechen zu überwiegen. Vor allem widerspricht die Einsetzung ständiger Kommandanten für die Festungen der ganzen historischen Tradition unseres Landes und darüber setzt man sich nicht ungestraft hinweg. Dieselben Einwendungen, welche gegen ständige Berufskommandanten bei der Feldarmee erhoben werden, werden auch gegen ständige Festungskommandanten zur Geltung gebracht werden. Man erblickt in der
Verschmelzung von Beamtung und Kommando eine ·Gefahr für das demokratische Element, welches auch in unserem Volksheere die Grundlage bilden soll; man fürchtet, daß daraus

532 eine zunehmende Entfremdung zwischen Volk und Armee resultieren könnte ; man will das Truppenkommando frei halten von allen bureaukratischen Anwandlungen. Ferner ist zu sagen> daß ein Fehlgriff bei der Wahl eines Kommandanten viel schwerer zu korrigieren ist, wenn dieser Kommandant ein ständiger Beamter ist als sonst. Will man die höheren Truppenkommandanten zu ständigen Beamten machen, so muß man gleichzeitig für die Möglichkeit der Pensionierung Sorge tragen, wenn man nicht Gefahr laufen will, daß mit der Zeit die Führung in altersschwachen Händen liegen bleibt. Es ist auch zu befürchten, daß wenn Kommandostellen zu Beamtungen umgeschaffen würden, die Auswahl in der Zahl der Kandidaten eine ganz bedeutende Einschränkung erfahren würde. Nicht alle Berufsoffiziere eignen sich für höhere Kommandostellen. Nur zu leicht geht in dem täglichen Einerlei des Berufs der weite Blick für das Ganze, die frische Initiative, die geistige Elasticität verloren, welche dem höheren Truppenführer eigen sein müssen.

Wir sind nun der Meinung, daß es gar nicht nötig ist, daß der Festungskommandant die Details und Specialitäten seines Platzes bis in alle Einzelheiten kenne und los habe. Dafür hat er seine Specialisten, die Organe seines Kommandostabes, die Kommandanten der Untereinheiten. Viel wichtiger als diese Detailkenntnisse erscheinen uns die Charakter- und allgemeinen militärischen Eigenschaften des zum Festungskommandanten berufenen Mannes. Wenn in dieser Richtung alles in Ordnung ist, dann ist uns auch nicht bange darum, daß dieser Mann mit seiner ganzen Persönlichkeit für den ihm anvertrauten Platz einstehen wird, auch wenn er zur Friedenszeit sich nicht mit den Verwaltungsgeschäften und nur mittelbar mit dem Unterrichte der Besatzungstruppen zu befassen hatte.

Noch eines ist zu bedenken. Mit ständigen Berufskommandanten ist die Schaffung einer Centralstelle für das Festungswesen kaum vereinbar. Die bloße Erinnerung an die Frage einer Teilung der Verantwortlichkeit in diesemSinne dürfte dies darthun. Wir müßten also darauf verzichten, unser Festungswesen nach einheitlichen Grundsätzen zu entwickeln. Und dem Militärdepartement würde nach wie vor in Festungsfragen kein kompetentes Organ zu unmittelbarer Verfügung stehen. Wir halten dafür, daß dieser Umstand aus den oben angeführten Gründen wohl Berücksichtigung verdient.

Aus allen diesen Erwägungen sind wir zu der Überzeugung gelangt, daß die Schaffung einer Centralstelle für das Festungs-

533 wesen der Schaffung von ständigen Berufskommandanten vorzuziehen ist, womit wir uns wieder in Übereinstimmung mit dem Postulate befinden.

Nachdem durch die bisherigen Ausführungen die Grundlage für die anzubahnende Gesetzesrevision gewonnen ist, haben wir zu den einzelnen Artikeln unseres Entwurfes noch folgendes zu bemerken : Art. l bestimmt, was unter dem ,,Festungswesen der Eidgenossenschaft"' zu verstehen ist. Er beschränkt die Wirkung des Gesetzes auf die Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice. Dem Festungswesen werden durch ihn unterstellt Organisation, Ausbildung und Führung der gesamten zur Verteidigung der Befestigungen bestimmten Besatzungen, sowie die Verwaltung des Personellen und Materiellen derselben. Auch der Unterricht der bisher sog. Sicherheitsbesatzungen, d. h. der zugeteilten Truppen der Infanterie, Positionsartillerie, des Genie u. s. w., wird damit der Abteilung für das Festungswesen überwiesen.

Art. 3. Es ist die Anregung gemacht worden, wenigstens die Möglichkeit vorzubehalten, die Abteilung für das Festungswesen unter Umständen mit der Abteilung für Artillerie oder für Genie zu vereinigen. Wir würden dies aber nicht für zweckmäßig halten, namentlich angesichts der großen Aufgaben, welche der Entwurf' der Abteilung für Festungswesen zuweist. Der Abteilungschef soll sich diesen Aufgaben ganz und ausschließlich widmen können.

Art. 5. Der Abteilung für das Festungswesen werden nun auch unterstellt das Bureau für Befestigungsbauten und das Schießbureau für die Befestigungen. Ersteres ist gegenwärtig der Abteilung für Genie zugeteilt, letzteres der technischen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung. Da sich aber diese beiden Bureaux ausschließlich mit Fragen zu beschäftigen haben, welche die Befestigungen betreffen, so ist ihre Verweisung unter die Abteilung für das Festungswesen durchaus angezeigt. Der bisherige Zustand war lediglich ein Notbehelf.

Das Bureau für Befestigungsbauten, bisher Abteilung für Befestigungsbauten genannt, werden wir auch in Zukunft nicht entbehren können. Wir überweisen ihm nunmehr auch den Unterhalt der Werke, welcher den Festungsbureaux abgenommen werden soll. Es wird damit der Geniechef bei dem Festungs-

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bureau des St. Gotthard entbehrlich und wir behalten doch im Bureau für die Befestigungsbauten ein geschultes Personal, welches mit den Eigentümlichkeiten von Befestigungsbauten und den Anforderungen, welche das Hochgebirge stellt, genau vertraut ist.

Art. 6. Der Abteilungschef bedarf eines Adjunkten, welcher ihn bei Abwesenheit vertreten kann. Dieser Fall wird ziemlich häufig eintreten, da der Abteilungschef einen guten Teil seiner Zeit in den Befestigungen zuzubringen haben wird. Abgesehen davon, wird der Adjunkt hauptsächlich das Kontrollwesen zu leiten haben, welches wir in der Abteilung zu konzentrieren gedenken.

Art. 7 entspricht dem Art. 7, litt, b, des Gesetzes über die Organisation des Militärdepartements vom 20. Dezember 1901.

Da die Arbeitslast des Bureaus für Befestigungsbauten einem ziemlichen Wechsel unterworfen ist, muß mit Bezug auf das Personal eine gewisse Freiheit gelassen werden.

Art. 8 und 9 entsprechen in der Hauptsache den bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Militärdepartements. Beim Festungsbureau des St. Gotthard kommen in Wegfall der Geniechef und der Sekretär, bei St. Maurice der Sekretär. Dagegen kann weder der Offizier des Materiellen noch der Buchhalter-Kassier entbehrt werden. Der Adjunkt wird gleichzeitig als Bureauchef bezeichnet, um dem Artilleriechef mehr Bewegungsfreiheit zu geben, damit er sich dem Unterricht der Besatzung und der allgemeinen Leitung und Aufsicht im Platze besser widmen kann.

Für die Fortverwaltungen ergeben sich keine Veränderungen^ Art. 10 ist übereinstimmend mit den in Art. 11, sub litt, d, des Gesetzes über die Organisation des Militärdepartementes enthaltenen Vorschriften.

Art. 11. Bisher fungierte der Artilleriechef des St. Gotthard als Oberinstruktor der Festungstruppen, d. h. der speciell für den Festungsdienst ausgehobenen Truppen (Festungsartillerie, Festungssappeure, Maschinengewehrschützen). Da er aber von seinen übrigen Aufgaben vollständig in Anspruch genommen war, die Befestigungen von St. Maurice auch außerhalb seines sonstigen Wirkungskreises lagen, so.konnte von einer eigentlichen Oberleitung über den Unterricht in St. Maurice nicht die Rede sein.

Wir haben die Frage geprüft, ob nicht für den Unterricht der Besatzungstruppen ein besonderer Oberinstruktor vorgesehen werden sollte, nach Analogie der für die Feldarmee bestehenden Einrichtungen. Nach Anhörung aller beteiligten Instanzen sind

535 wir indessen zu der Ansicht gelangt, daß die Oberaufsicht über den Unterricht füglich dem Abteilungschef übertragen werden kann, dem dann die Artilleriechefs der beiden Plätze für die Leitung des Unterrichtes auf denselben unterstellt sind. Die Artilleriechefs treten dadurch zum Abteilungschef in ein ähnliches Verhältnis, wie es zwischen den Kreisinstruktoren und dem Oberinstruktor der Infanterie besteht. Diese Ordnung dürfte den besonderen Verhältnissen beim Festungswesen am besten entsprechen.

Sodann schlagen wir vor, den Unterricht der gesamten Besatzungstruppen der Oberaufsicht des Abteilungschefs und der Leitung durch die Artilleriechefs zu unterstellen. Selbstverständlich ist es nötig, hierfür auch Instruktoren der verschiedenen Truppengattungen den Organen des Festungswesens zur Verfügung zu stellen, worüber Art. 12 das Erforderliche bestimmt.

Da aber der Unterricht der Besatzungstruppen sich den besonderen Anforderungen des Festungsdienstes anpassen muß und Oberaufsicht und Oberleitung nur von Organen ausgeübt werden können, welche ständig zur Stelle und mit den Verhältnissen genau vertraut sind, so empfiehlt sich die Übertragung dieser Aufgaben an die Abteilung für das Festungswesen.

Art. 16 enthält eine einzige Neuerung, indem eine Unterscheidung von Fortverwaltern I. und II. Klasse vorgeschlagen wird, um für diese Beamten ein Avancement und eine bessere Berücksichtigung aller Verhältnisse möglich zu machen. Statt ausschließlich in der III. Besoldungsklasse, erscheinen nun die Fortverwalter in der III. und IV. Klasse. Im übrigen haben wir die ganze Besoldungsskala lediglich aufgenommen, weil die neuen Beamtungen der Centralstelle eingereiht werden mußten und um das gesamte Beamtenpersonal des Festungswesens übersichtlich zu klassifizieren. An den Besoldungen selbst und an der Klasseneinteilung der Festungsbeamten wird nichts geändert.

Art. 17. Art. 5 des Gotthardgesetzes bestimmt, daß der Bundesrat zum voraus diejenigen Truppen bezeichnet, welche ausschließlich als ,,Sicherheitsbesatzung" für die Verteidigung des St. Gotthard zu verwenden sind. Ähnliches gilt für St. Maurice.

Außerdem spricht das G-otthardgesetz von Thalwehren, Fortwachen und ,,Festungsartillerie'0. Aus der letztern hat sich dann im Laufe der Zeit der Begriff der ,,Festungstruppen" entwickelt, welcher in einem
Bundesratsbeschluß vom 26. November 1897 ,,betreffend die Festungstruppen und Sicherheitsbesatzungen der Befestigungen am St. Gotthard und bei St. Maurice" bestimmt abgegrenzt wurde. Die ,,Festungstruppen" und die ,,Sicherheits-

536 besatzungena stellten nach der Terminologie somit zwei verschiedene Wesen dar, während nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Festungstruppen einen Bestandteil der Sicherheitsbesatzungen hätten bilden sollen. Daraus sind dann allerlei Unklarheiten und Mißverständnisse entstanden.

Wir schlagen deshalb vor, Festungstruppen und zugeteilte Truppen zu unterscheiden. Zu den Festungstruppen sollen gehören : Festungsartillerie (Kanoniere und Beobachter), Maschitiengewehrschützen und Festungssappeure. Die zugeteilten Truppen bestehen aus den Truppeneinheiten der Infanterie, der Artillerie, des Genie und der Sanität, welche den Befestigungen durch den Bundesrat dauernd zugeteilt sind.

Art. 18--20 ordnen die Stellung der Festungskommandanfcen.

Wir haben nur noch auf Art. 19 aufmerksam zu machen, welcher dem Art. l, Lemma 2, des Gotthardgesetzes entspricht, während wir den Art. 10 dieses Gesetzes fallen lassen. Wie die Kommandoverhältnisse zwischen höherer Truppenfilhrung und Festungskommandanten zu ordnen sind, das ist unseres Erachtens nicht Sache des Gesetzes, sondern reglementarischer Vorschrift oder der Instruktion für den Festungskommandanten.

Art. 21. Da die Erfahrung gezeigt hat, daß im Laufe der Zeit Änderungen in der Zusammensetzung des Kommandostabes nötig werden, empfiehlt es sich, über die Zusammensetzung desselben im Gesetze keine Vorschriften aufzustellen, sondern dieselbe dem Bundesrate zu überlassen. Dasselbe gilt, wie wir hier ein für alle Mal bemerken wollen, auch für andere Fragen der Truppenorganisation. Es hat keinen Wert, ist vielmehr jeder Anpassung an die Bedürfnisse der Zeit ein bedenklicher Hemmschuh, wenn alle Einzelheiten der Organisation der Stäbe und Truppenkörper im Gesetze in eine starre Form gegossen werden.

Für die Befestigungen macht sich das doppelt nachteilig fühlbar, weil dort besondere Verhältnisse stete Berücksichtigung fordern.

Die Organisation des Traindienstes, des Sanitäts- und Verpflegungsdienstes z. B. muß eine andere sein als bei der Feldarmee u. dgl. m. Wir haben daher in allen diesen Fällen vorgesehen, daß dem Bundesrate die Befugnis eingeräumt werden soll, die Organisation im einzelnen festzusetzen. Mit Bezug auf die Organisation der eigentlichen Festungstruppen ist dies jetzt schon Rechtens und die in dieser Richtung bestehende Bewegungsfreiheit hat sich durchaus bewährt. (Vergi, hierzu die Art, 23, 24 und 25 des Entwurfe.)

537 Die Art. 27 bis und mit 37 entsprechen in allen wesentlichen Punkten den bestehenden Vorschriften betreffend den Unterricht der Besatzungstruppen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 30, wonach die Oberleitung des Unterrichtes dem Abteilungschef obliegt, worüber wir uns bereits ausgesprochen haben.

In der Art und Dauer der Schulen und Kurse wird keine Veränderung vorgesehen, da dieselben den bezüglichen für die Feldarmee geltenden Vorschriften möglichst angepaßt sein müssen, um Ungleichheiten in der Inanspruchnahme der Wehrmänner soweit thunlich zu vermeiden. Eine Revision dieser Bestimmungen dürfte sich daher erst empfehlen, wenn eine Revision des gesamten militärischen Unterrichtswesens stattfindet.

Art. 39. Die Inspektion der Schulen und Kurse möchten wir in möglichster Übereinstimmung .mit den für die Feldarmee geltenden Vorschriften ordnen. Demgemäß sollen Rekruten-, Gefreiten- und Cadresschulen vom Abteilungschef, Wiederholungskurse vom Festungskommandanten, Kurse, welche vom Festungskommandanten geleitet werden, von einem durch das Militärdepartement beauftragten höheren Offizier inspiziert werden.

Das vom Gotthardgesetz vorgesehene Inspektionsrecht der Waffen- und Abteilungschefs glauben wir fallen lassen zu sollen.

Es hat sich dasselbe nicht als sehr praktisch erwiesen, unter der neuen Organisation kann es ohne Schaden entbehrt werden.

Es genügt die Bestimmung in Art. 42 des Entwurfs, wonach besondere Inspektionen vom Militärdepartement angeordnet werden können.

Während wir die Frage der Revision der Gesetzgebung über das Festungswesen prüften, hatten wir unausgesetzt auch das von den Raten am 22. Dezember 1899 angenommene Postulat im Auge, welches den Bundesrat einlud, ,,zu untersuchen, ob nicht die Ausgaben für Verwaltung und Unterhalt der bestehenden Festungswerke, sowie Instruktion der betreffenden Truppen ermäßigt werden könnten". (Postulate-Sammlung Nr. 566.)

Was die Verwaltung des Festungswesens anbelangt, so wird die vorgeschlagene Errichtung einer besonderen Abteilung für das Festungswesen eine jährliche Mehrausgabe von Fr. 18,000 bis Fr. 20,000 verursachen. Wir haben uns überzeugen müssen, daß Einschränkungen ohne Nachteil für den geordneten und sicheren Gang der Verwaltung nicht statthaft sind, was mit dem

538 allmähligen Ausbau der Werke zusammenhängt. Eine ungenügende Organisation der Verwaltung müßte große Gefahren in sich schließen, sowohl hinsichtlich der Bereitschaft der Werke, als auch hinsichtlich der Administration der Besatzungen, und leicht könnte daraus für den Bund mit der Zeit ein Schaden entstehen, welcher allfällige Ersparnisse am Verwaltungspersonal weit übertreffen würde.

Der Unterhalt der Festungswerke wird durch das neue Gesetz in finanzieller Hinsicht nicht berührt. Zwar soll derselbe künftighin dem Festungsbaubureau übertragen werden, wodurch der Geniechef für den St. Gotthard als Beamter in Wegfall kommt. Allein dieser Posten wurde bereits bei der Verwaltung berücksichtigt und kann daher hier nicht weiter in Betracht fallen.

Die eigentlichen Unterhaltungskosten aber wurden schon bisher auf einem Minimum gehalten, unter welches herabzugehen wir für durchaus unzulässig halten. Die Witterungsverhältnisse im Hochgebirge stellen eben ganz andere Anforderungen an den unausgesetzten Unterhalt der Werke, Verbindungswege, Gebäulichkeiten und des Materials, als dies im flachen Lande der Fall ist.

Bei ungenügendem Unterhalt müßten die Anlagen in verhältnismäßig kurzer Zeit dem Verfalle entgegengehen. Sodann darf nicht übersehen werden, daß für Fuhrungen aller Art viel mehr Kräfte in Anspruch genommen werden müssen, als anderswo.

Wer mit den Verhältnissen im Gebirge einigermaßen vertraut ist, wird anerkennen müssen, daß dieselben außergewöhnliche Unterhaltungskosten bedingen, und wir wüßten wirklich nicht, in welcher Weise daorts Ersparnisse möglich sein sollten, ohne daß das Ganze dabei Schaden leidet.

Was endlich die Instruktion der Truppen anbetrifft, so ließe sich bei dieser eine Ersparnis von jährlich etwa Fr. 45,000 erzielen, wenn man sich entschließen wollte, die Festungsbesatzungen hinsichtlich der Besoldung und Verpflegung den Truppen der Feldarmee gleichzustellen, statt ihnen auch im Instruktionsdienste den Feldsold und die Feldration oder an Stelle der letztern eine entsprechende Vergütung zuzubilligen.

Wir wollten nicht unterlassen, hierauf aufmerksam zu machen, konnten uns aber nicht entschließen, einen dahinzielenden Vorschlag zu machen, da uns die Anforderungen, welche der Dienst in den Festungen an Offiziere und Mannschaften stellt, auch fernerhin eine etwelche Besserstellung derselben in Bezug auf Besoldung und Verpflegung zu rechtfertigen scheinen. Es ist auch nicht zu leugnen, daß- ein Zurückgehen von dem bisher

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durch das Gesetz Gewährten von den Besatzungstruppen als eine Unbill empfunden werden dürfte.

Die Dauer der Unterrichtskurse kann ohne Nachteil für die Instruktion nicht reduziert werden, und auch an den Ausbildungsmitteln sollte keine weitere Reduktion vorgenommen werden.

Es würde sich dabei häuptsächlich um die Munitionsdotation handeln. Wiederholt hat unser Militärdepartement dieser Frage seine Aufmerksamkeit gewidmet, allein es betrachtet dasselbe die jetzige Munitionsdotation der Schulen und Kurse bereits als das zulässige Minimum, falls überhaupt noch von einer ausreichenden Schießausbildung gesprochen werden soll. Und eine solche gehört doch zum Allernotwendigsten, was für Festungsbesatzungen nicht minder als für die Feldarmee gefordert werden muß.

Andrerseits bedingt der Entwurf auch keine Mehrausgabe für Unterrichtszwecke, da wir keine Abweichungen von der bisherigen Organisation des Unterrichts der Besatzungstruppen vorschlagen. Immerhin müssen wir darauf aufmerksam machen, daß eine Mehrausgabe sich ergeben wird, wenn einmal die Landwehr der Festungstruppen zu Wiederholungskursen einberufen werden muß. Dies war bis jetzt nur aus dem Grande nicht der Fall, weil der Übertritt in die Landwehr bei den Festu.ngstruppen des St. Gotthard erst vor kurzem begonnen hat, während in St. Maurice noch zur Stunde keine Festuugstruppen zur Landwehr vorgerückt sind. Diese Frage würde also auch ohne den Entwurf zu lösen sein.

Indem wir Ihnen beantragen, das Postulat Nr. 566 als erledigt zu erklären, empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfes und benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Oktober 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zenip.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Organisation des Festungswesens.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Oktober 1902, beschließt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Das Festungswesen der Eidgenossenschaft umfaßt : a. den Unterhalt, den Ausbau und die Verwaltung der Befestigungen des St. Gotthard und bei St. Maurice ; b. die Organisation, Ausbildung und Führung der zur Bewachung und Verteidigung der Befestigungen des St. Gotthard und bei St. Maurice bestimmten Besatzungen und die Verwaltung des Personellen und Materiellen derselben ; c. den Unterhalt und die Verwaltung der alten Werke an der Luziensteig, bei St. Maurice, bei Bellinzona und bei Aarberg.

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Art. 2. Soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten für das Festungswesen die Vorschriften der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874 und der übrigen das Militärwesen betreffenden Bundesgesetze.

II. Die Yerwaltung des Festungswesens.

Art. 3. Für die Verwaltung des Festungswesens wird eine besondere Dienstabteilung gebildet, welche dem schweizerischen Militärdepartement unmittelbar unterstellt ist.

Art. 4. An der Spitze dieser Abteilung steht der Abteilungschef, Chef des Festungswesens.

Demselben liegt ob, die oberste Leitung und Überwachung des in Art. l umschriebenen G-eschäftskreises, soweit die daherigen Aufgaben nicht den Festungskommandanten zufallen, die Vorprüfung in allen das Festungswesen betreffenden Angelegenheiten und die Berichterstattung und Antragstellung gegenüber dem Militärdepartement.

Art. 5. Dem Chef des Festungswesens sind unterstellt: a. das Bureau des Abteilungschefs ; ö. das Bureau für Befestigungsbauten; c. die Festungsbureaux des St. Gotthard und von St. Maurice ; d. das Schießbureau für die Befestigungen 5 e. das Instruktionspersonal.

Art. 6. Das Bureau des Abteilungschefs besteht aus: dem Adjunkt, Kanzlisten I. oder II. Klasse.

Art. 7. Das Bureau für Befestigungsbauten besteht aus : dem Chef, Ingenieuren und Architekten I. oder II. Klasse, Technikern und Zeichnern, Bundesblatt.

54. Jahrg. Bd. IV.

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dem Buchhalter, dem Sekretär, Kanzlisten I. oder II. Klasse.

Dem Bureau für Befestigungsbauten sind unterstellt: die Festungsaufseher der alten Werke an der Luziensteig, bei Bellinzona und bei Aarberg.

Art. 8. Die Festungsbureaux des St. Gotthard und von St. Maurice bestehen je aus: dem Chef, gleichzeitig Chefinstraktor der Besatzungstruppen und Kommandant der Artillerie des Platzes, dem Adjunkten (Bureauchef), dem Offizier des Blateriellen, dem Buchhalter-Kassier, Kanzlisten I. oder II. Klasse.

Dem Festungsbureau des St. Gotthard sind unterstellt : die Fortverwaltungen von Airolo und Andermatt; dem Festungsbureau von St. Maurice sind unterstellt: die Fortverwaltungen von Dailly und Savatan.

Art. 9. Eine Fortverwaltung besteht aus: dem Fortverwalter, dem Adjunkten des Fortverwalters, dem Oberrnechaniker, Unteroffizieren des Materiellen, dem Verpflegungsunteroffizier.

Maschinisten, Heizern, dem Bäcker.

Den Fortverwaltern sind die Fortwachen (Art. 13 ff.)

unterstellt.

Airolo erhält keinen Adjunkten des Fortverwalters.

Dailly und Savatan erhalten je einen Förster und Weghiiter, von welchen der letztere gleichzeitig Aufseher der alten Festungswerke von St. Maurice ist, deren Verwaltung und Unterhalt der Fortverwaltung von Savatan obliegt.

543 Art. 10. Das Schießbureau besteht aus: dem Chef des Schießbureaus und Topographen und Zeichnern.

für die Befestigungen

Art. 11. Die Oberaufsicht über den Unterricht der Besatzungstruppen und die oberste Leitung desselben steht dem Abteilungschef zu, die Leitung des Unterrichts auf den beiden Plätzen den Chefs der Festungsbureaux.

Das Instruktionspersonal der Festungstruppen besteht überdies aus: ein bis zwei Instruktoren I. Klasse, drei bis vier Instruktoren II. Klasse und Instruktionsaspiranten.

Die Beamten der Festungsbureaux, welche sich zur Instruktion eignen, sollen nach Möglichkeit zur Instruktion der Besatzungstruppen beigezogen werden.

Art. 12. Zur Instruktion der Besatzungsinfanterie werden vom Militärdepartement Instruktoren dieser Waffe für eine bis zwei Amtsperioden kommandiert. Dieselben bleiben während dieser Zeit dem Instruktionscorps der Infanterie zugeteilt.

Die Instruktoren der Positionsartillerie, der Geniewaffe, der Sanität und der Verwaltung werden von den betreffenden Abteilungen für die einzelnen Schulen und Kurse nach Bedarf zur Verfügung gestellt und durch das Militärdepartement zur Dienstleistung kommandiert.

Während ihres Dienstes bei den Besatzungstruppen stehen diese Instruktoren unter den Befehlen des Chefs des Festungswesens, resp. des Chefs des betreffenden Festungsbureaus.

Art. 13. Zur Bewachung und Instandhaltung der Forts und sonstigen Anlagen, sowie der Armierung, der Munition, der Ausrüstung, des Mobiliars und der Vorräte derselben

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werden Fortwachen gebildet, welche unter dem Kommando der Fortverwalter stehen.

Die Mannschaft der Fortwachen soll der schweizerischen Armee und soweit möglich, den Besatzungstruppen angehören.

Der Buudesrat erläßt über Anstellung, Entlassung, Arbeitsleistung und Besoldung der Fortwachen die erforderlichen Vorschriften.

Art. 14. Abgesehen von den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen die Obliegenheiten und Befugnisse des Chefs der Abteilung für Festungswesen denjenigen, welche sich für die Waffenchefs aus der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, insbesondere aus Art. 248, litt, o, und 249 derselben ergeben. Der Bundesrat erläßt, gestützt hierauf, die nötigen Vorschriften über die Verteilung und Führung der Geschäfte der Abteilung für das Festungswesen.

Art. 15. Die ständigen Beamten der Festungsbureaux und der Fortverwaltungen und die Fortwachen stehen unter dem Militärstrafgesetz. Sie leisten beim Eintritt in ihre Stellung dem Chef des Festungswesens oder einem von ihm zu bezeichnenden Stellvertreter den Kriegseid.

Art. 16. Die Beamten und Angestellten der Abteilung für Festungswesen werden hinsichtlich .ihrer Besoldungfolgenden Klassen des Besoldungsgesetzes vom 2. Juli 1897 zugeteilt : I. Klasse.

Der Chef der Abteilung für Festungswesen, der Chef des Bureaus für Befestigungsbauten, u. Klasse.

Der Adjunkt des Abteilungschefs, die Ingenieure und Architekten I. Klasse des Bureaus für Befestigungsbauten,

545 die Chefs der Festungsbureaux, die Instruktoren I. Klasse der Festungstruppen.

III. Klasse.

Die Ingenieure und Architekten II. Klasse des Bureaus für Befestigungsbauten, die Adjunkte und die Offiziere des Materiellen der Festungsbureaux, die Fortverwalter I. Klasse, der Chef des Schießbureaus für die Befestigungen, die Instruktoren II. Klasse der Festungstruppen.

IV. Klasse.

Die Techniker, der Buchhalter und der Sekretär des Bureaus für Befestigungsbauten, die Buchhalter-Kassiere der Festungsbureaux, die Fortverwalter II. Klasse und die Adjunkten der Fortverwalter, Topographen und Zeichner des Schießbureaus für die Befestigungen.

V. Klasse.

Die Kanzlisten I. Klasse, die Zeichner des Bureaus für Befestigungsbauten.

VI. Klasse.

Die Kanzlisten II. Klasse, die Obermechaniker, die Unteroffiziere des Materiellen, die Verpflegungsunteroffiziere, die Maschinisten und die Förster und Weghüter von Dailly und Savatan, die Instruktionsaspiranten der Festungstruppen.

Vn. Klasse.

die Festungsaufseher, die Heizer und die Bäcker.

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III. Die Besatzungen.

Art. 17. Die Besatzungen werden gebildet aus: a. dem Kommandostab ; b. den Abschnitts- oder Fortkommandanten mit ihren Stäben ; ·c. den Fortwachen ; d. den Thalwehren ; e. den Festungstruppen; /. den zugeteilten Truppen.

Art. 18. Die oberste Leitung der Verteidigung eines Platzes wird einem Festungskommandanten übertragen, welcher dafür die ausschließliche Verantwortlichkeit trägt.

Der Festungskommandant führt den Befehl über die ihm unterstellte Besatzung im Kriegsfälle und bei kombinierten Übungen derselben. Er leitet die taktischen Kurse der Offiziere der Besatzungstruppen und übt überhaupt die ihm durch dieses Gesetz oder durch specielle Weisung des Militärdepartements übertragenen Funktionen aus.

Eine vom Bundesrat zu erlassende Instruktion ordnet die Beziehungen des Festungskommandanten zu den Truppenführern der Feldarmee; sie bestimmt die Truppen, welche dem Platze unter keinen Umständen entzogen werden dürfen ; sie enthält die außerdem erforderlichen Vorschriften über das Verhalte(n, die Obliegenheiten und die Befugnisse des Festungskommandanten.

Wenn der Festungskommandant nicht das Kommando führt, liegen die Funktionen eines Platzkommandanten dem Chef des Festungsbureaus ob.

Art. 19. Der Festungskommandant steht im Frieden unter dem Befehle des Militärdepartements, sobald aber ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt ist, steht er unter dem Befehle dieses letzteren.

547 Art. 20. Der Kommandant der Befestigungen des St. Gotthard bekleidet den Rang eines Oberst-Divisionärs, ·derjenige der Befestigungen von St. Maurice bekleidet den Rang eines Oberst-Brigadier.

Art. 21. Dem Festungskommandanten sind unterstellt, ·der Kommandostab, allfällige Abschnittskommandanten und die Fortkommandanten.

Der Bundesrat erläßt die nötigen Vorschriften über die Vertretung des Festungskommandanten im Falle der Verhinderung, über die Organisation, Zusammensetzung und Aufgaben des Kommandostabes, sowie betreffend die Abschnitts- und die Fortkommandanten und ihre Stäbe.

Art. 22. Die Fortwachen bilden die erste Besatzung ·der Forts. Sie haben dieselben bis zum Eintreffen der ordentlichen Besatzung zu verteidigen. Sie bleiben auch nachdem die ordentliche Besatzung eingetroffen ist, zur Verfügung des Festungskommandanten.

Art. 23. Die Thalwehren werden gebildet aus der wehrfähigen Mannschaft (Auszug, Landwehr und Landsturm) -des Festungsgebietes und seiner nächsten Umgebung.

Sie sind bestimmt, gemeinschaftlich mit den Fortwachen, im Falle plötzlicher Gefahr die Verteidigung der Festungswerke bis zum Eintreffen der Besatzung zu übernehmen.

.Sie werden aufgelöst und treten in ihren Verband zurück, sobald die Besatzung zur Stelle ist.

Eine Verordnung des Bundesrates bestimmt das Erforderliche betreffend den Bestand, die Organisation, das Aufgebot und die Verwendung der Thalwehren.

Art. 24. Zu den. Festungstruppen gehören : Festungsartillerie (Kanoniere und Beobachter), Maschinengewehrschützen, Festungssappeure.

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Die Einheiten der Festungstruppen werden vom Bund& gebildet.

Der Bundesrat erläßt die nötigen Vorschriften über Organisation, Bestand und Verwendung der Festungstruppen.

Art. 25. Der Bundesrat bezeichnet zum voraus diejenigen Truppeneinheiten der Infanterie, der Artillerie, des Genie und der Sanität, welche den Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice dauernd zugeteilt sind.

Er ist befugt, über Organisation und Bestand dieser Einheiten von der Militärorganisation abweichende Bestimmungen, zu treffen.

Der Bundesrat ist befugt, für den Dienst in den Befestigungen besondere Detachemente aus Sanitäts-, Verwaltungs- und Traintruppen zu bilden.

Art. 26. Droht dem befestigten Platze infolge derKriegslage keine Gefahr, so kann der Oberbefehlshaber der Armee über die Besatzung anderweitig verfügen. Es muß' indessen unter allen Umständen der in der Instruktion des Festungskommandanten bestimmte Minimalbestand an Truppen in dem Platze belassen werden.

IV. Unterricht der Besatzungstruppen.

Art. 27. Die Besatzungstruppen erhalten ihren regelmäßigen Unterricht im Festungsgebiete. Ausnahmen finden statt für die Offlzierbildungs- und die Centralschulen und für die Schießschulen der Offiziere, ferner für die Genie-, Sanitäts-, Verwaltungs- und Traintruppen. Überdies kann der Bundesrat in besonderen Fällen Abweichungen gestatten, Art. 28. Die Fortwachen erhalten die erforderliche Anleitung durch den Fortverwalter und die demselben beigegebenen Beamten. Sie können in Schulen und Kursen ebenfalls zum Unterricht herangezogen werden.

549Art. 29. Die Thalwehren werden bei den Truppengattungen unterrichtet, welchen sie angehören.

Alle zwei Jahre findet überdies eine ein- bis zweitägige Übung der Thalwehren im Festungsgebiete statt, welche: vom Festungskommandanten geleitet wird. Für diese Übungwird den Thalwehren der ihnen nach Mitgabe ihrer ordentlichen Einteilung zukommende reglementarische Sold ausgerichtet und angemessene Verpflegung verabfolgt.

Art. 30. Die oberste Leitung des Unterrichts der Besatzungstruppen liegt, soweit sie nicht dem Festungskommandanten zukommt, dem Abteilungschef ob. Er unterbreitet die Unterrichtspläne für sämtliche Schulen und Kurse der Besatzungstruppen dem Militärdepartement zur Genehmigung.

Für die von dem Festungskommandanten zu leitenden Kurse werden die Unterrichtspläne vom Festungskommandanten aufgestellt und dem Blilitärdepartement zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 31. Die Rekruten der Festungstruppen erhalten, ihren Unterricht in einer Schule, deren Dauer fünfundfünfzig Tage beträgt.

Neu ernannte Offiziere und Unteroffiziere der Festungstruppen sind verpflichtet, in dem neu erworbenen Grade eine Rekrutenschule mitzumachen. Sie bilden das Cadres, der Rekrutenschule.

Art. 32. Die zu Gefreiten vorgeschlagenen Soldaten haben eine Gefreitenschule von einundzwanzig Tagen zu bestehen.

Zu Unteroffizieren vorgeschlagene Gefreite haben eineCadresschule von fünfunddreißig Tagen zu bestehen.

Art. 33. Die zu Offizieren der Festungstruppen vorgeschlagenen Unteroffiziere erhalten ihre Ausbildung zunk

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Offizier in einer Offizierbildungsschule der Infanterie, die Festungssappeure beim Genie.

Neu ernannte Offiziere der Festungstruppen, mit Ausnahme der Festungssappeure, sowie Offiziere anderer Waffen, welche zu den Festimgstruppen überzutreten wünschen, haben eine Cadresschule zu bestehen, mit welcher für die Offiziere der Festungsartillerie ein Schießkurs von achtzehn Tagen verbunden wird.

Art. 34. Die Offiziere der Festungstruppen werden überdies, gleich den Offizieren der Feldarmee, in die allgemeinen Schulen, wie Centralschulen und Schießschulen einberufen.

Art. 35. Die Festungstruppen des Auszuges bestehen alle zwei Jahre einen Wiederholungskurs von einundzwanzig Tagen, welchem für die Cadres ein Vorkurs von drei Tagen vorhergeht.

In der Landwehr haben die Festungstruppen noch ein bis zwei Wiederholungskurse in der Dauer von je zehn Tagen zu bestehen, welchen für die Cadres ein Vorkurs von vier Tagen vorhergeht.

Art. 36. Unter der Leitung des Festungskommandanten finden je das zweite Jahr für die Offiziere der Besatzungstruppen taktische Kurse statt, und zwar : a. in der Dauer von einundzwanzig Tagen ein Kurs für Lieutenants und Oberlieutenants ; b. in der Dauer von fünfzehn Tagen ein Kurs für Adjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere.

Höhere Offiziere der Besatzung können überdies in Jahren, in welchen sie keinen ändern Dienst zu leisten haben, im Bedarfsfalle bis auf eine Dauer von fünfzehn Tagen zu Mobilmachungs- und Rekognoszierungsarbeiten einberufen werden.

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Art. 37. Sämtliche Besatzungstruppen beziehen auch im Instruktionsdienste den Feldsold nach Tafel XXIX der Militärorganisation. Sie erhalten die Feldration oder eine entsprechende vom Militärdepartement festzusetzende Vergütung.

V. Inspektion.

Art. 38.

Die Inspektion des Festungswesens umfaßt :

a. .den Unterricht, die Bewaffnung, die Bekleidung und die Ausrüstung der Besatzungstruppen ; b. die baulichen Anlagen, die Armierung, die Munition, die Ausrüstung der Werke, das Mobiliar und die Vorräte.

Art. 39. Die Inspektion der Rekruten-, Gefreiten- und Cadresschulen, sowie der Schießkurse steht dem Abteilungschef zu. Der Festungskommandant ist berechtigt, diese Schulen nach seinem Ermessen zu besichtigen.

Die Inspektion der Wiederholungskurse ist Sache des Festungskommandanten.

Die vom Festungskommandanten geleiteten Kurse werden von einem durch das Militärdepartement beauftragten höheren Offizier inspiziert.

Art. 40. Der Festungskommandant inspiziert jährlich wenigstens einmal mit dem Abteilungschef die baulichen Anlagen und Werke, die Armierung, die Munition, die Ausrüstung der Werke, das Mobiliar und die Vorräte des Platzes.

Er überzeugt sich von dem Stande der Vorbereitungen für die Mobilmachung. Über seine Beobachtungen erstattet er einläßlichen Bericht an das Militärdepartement.

Art. 41. Die Revision des Rechnungswesens und der Vorräte ist Sache des Oberkriegskommissariates.

Art. 42. Besondere Inspektionen werden vom Militärdepartement angeordnet.

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TI. Schlussbestimimmgen.

Art. 43.

Durch dieses Gesetz werden aufgehoben :

1. das ßundesgesetz betreffend die Organisation der Verteidigung der Gotthardbefestigung, vom 13. April 1894; 2. der Bundesbeschluß betreffend die provisorische Organisation der Verwaltung und Verteidigung der Befestigungen von St.Maurice u. s.w., vom 15. Juni 1894 und der bezügliche Bundesratsbeschluß vom 16. Juni 1894; 3. von dem Bundesgesetze betreffend die Organisation des Militärdepartements, vom 20. Dezember 1901 : Art. l, Ziffer 15 und 16, Art. 7, litt, ö, Art. 11, litt. d, soweit es das Schießbureau für die Befestigungen betrifft, Art. 16, Art. 17, Art. 21, soweit darin von den Beamten der Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice die Rede ist; 4. alle übrigen mit diesem Gesetze im Widersprüche stehenden Bestimmungen, Verordnungen, Beschlüsse und Vorschriften.

Art. 44. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass eines Bundesgesetzes über die Organisation des Festungswesens. (Vom 6. Oktober 1902.)

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08.10.1902

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