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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides.

Das

Schweizerische Landwirthschaftsdepartement an

sämmtliche Kantonsregierungen.

Hochgeachtete Herren!

Das Bundesgesetz und die Verordnungen betreffend die Viehseuchenpolizei verpflichten die Kantone, den Bundesrath jevveilen vom Auftreten ansteckender Thierkrankheiten und von den dagegen getroffenen Maßnahmen in Kenntniß zu setzen. Im Besondern ö schreibt § 29 der Verordnung betreffend Maßregeln zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche (vom 3. Oktober 1873) vor, daß die Kantonsregierungen über den Stand und Gang der Seuche periodische Veröffentlichungen veranstalten und darüber je am 1. und 16. eines Monats an das eidgenössische Departement, dem die Viehseuchenpolizei unterstellt ist, Bericht erstatten, sowie, daß dieselben in diesen Berichten auch die zur Eenntniß gekommenen Uebertretungen dieser Verordnung und die deßhalb verhängten Strafen aufnehmen.

Diese halbmonatlich eingehenden Angaben liefern das Material zum eidgenössischen Viehseuchen-Bulletin.

Dieses Bulletin in seiner gegenwärtigen Form leidet indessen an wesentlichen, seinen Werth in Frage stellenden Mängeln. Es

100 ist vorab sehr unvollständig. Viele Fälle von Rauschbrand, Rotz und Hautwurm sind darin nicht aufgeführt, ebensowenig wie viele Fälle von Hundswuth, die jeweilen in der Presse erwähnt werden.

Beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche gibt dasselbe nur die Zahl der Ställe und Weiden an, welche infizirt sind, nicht aber die Zahl und Gattung der erkrankten Thicre, während für die Beurtheilung der Gefährlichkeit und Wichtigkeit der Krankheit detaillirte diesbezügliche Angaben unerläßlich sind.

Fast eben so mangelhaft erweisen sich die Angaben über den Ursprung und den Verlauf der zur Anzeige gelangten Seuchenfälle und die Angabe der Maßnahmen, welche zur Tilgung und Verhinderung der Weiterschleppung der Seuche angeordnet wurden.

An der Hand des bisherigen Bulletins ist es unmöglich, am Ende des Jahres die Zahl der an ansteckenden Krankheiten zu Grunde gegangenen Thiere zu bestimmen.

Eine wirksame Bekämpfung der Viehseuchen ist aber nur denkbar, wenn die mit der Viehseuchenpolizei beauftragten eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen über die Entstehung, den Umfang und den Verlauf der betreffenden ansteckenden Krankheiten rasch und gut unterrichtet sind. Dies geschieht durch ein zuverläßiges, vollständiges Seuchenbülletin, das zudem ein statistisch sehr werthvolles Material zur Berechnung des Schadens, der dem Viehstand durch die Seuchen erwächst, sowie auch wichtige Angaben zur Organisation von Viehversicherungsanstalten enthält.

Die oben erwähnten Mängel unsers bisherigen Bulletins sind größtentheils im Fehlen eines einheitlichen zweckentsprechenden Formulares zu suchen, das den berichterstattenden Stellen Anleitung zu richtigen Kapporten gibt.

Wir haben daher ein neues, den Bedürfnissen entsprechendes Formular erstellt und beehren uns, Ihnen beigeschlossen . .. Exemplare desselben zu übersenden. Wollen Sie sämmtliche mit der Berichterstattung über Viehseuchen beauftragten Amtsstellen Ihres Kantons, sowie auch die Thierärzte, einladen, sich vom 1. Januar 1886 an für die halbmonatlichen Berichte desselben zu bedienen.

Die Buchdruckerei Michel in Bern ist bereit, Ihnen auf Wunsch das Berichtformular zum Preise von Fr. 4 per 100 oder Fr. 25 per 1000 Stück zu liefern.

Um der Zusammenstellung, welche sodann auf Grund der kantonalen Berichte durch das unterzeichnete Departement zur VeröffentlichuQg gelangen wird, die nöthige Verbreitung angedeihen zu lassen und um namentlich auch die Thierärzte für dieselbe zu in-

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teressiren, bitten wir Sie schließlich, uns zur Kenntniß zu bringen, welche Anzahl Exemplare des neuen Bulletins Sie behufs Vertheilung an die kantonalen Amtsstellen, Thierärzte etc. inskünftig zu erhalten wünschen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Dezember 1885.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement : Droz.

Bulletin Nr. l über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Januar 1886.

Ansteckende Lungenseuche.

Zürich. Bezirk Meilen, Hombrechtikon 2 Ställe. Der gesammte Viehstand derselben, bestehend aus 10 Kühen, wurde abgethan, bei welchem Anlaße sich 3 Thiere als verseucht und 7 Thiere als gesund erwiesen.

Bauschbrand.

Bern. Bezirk Delsberg, Bassecourt l Fall. Das erkrankte Rind ist umgestanden.

Freiburg.

Bezirk Sense, Plasselb l Fall.

Milzbrand.

Zürich. Bezirk Uster, Mönchaltorf l Stall.

gestanden ; 3 Rinder als verdächtig abgesperrt.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. I.

Ein Rind um 8

102 Freiburg. Bezirk Sense, Düdigen 1 Stall; ein Rind abgethan.

Waadt. Bezirk Yverdon, Chamblon l Stall. Ein Rind umgestanden, 6 Thiere abgesperrt; die Seuche herrschte im Jahr 1883 in diesem Stalle.

Maul- und Klauenseuche.

Bern. Bezirk Bern, Vechigen 2 Ställe (21 Rinder); Bezirk Konolfingen, Münsingen l St. (15 R.), Bubigen l St. (5 R.), Warb 4 St. (29 R.), Wyl l St. (9 R.); Bezirk Ober-Simmenthal, Zweisimmen l St. (15 R.) Total 10 Ställe mit 94 Rindern, Ansteckung durch Handelsvieh; Stallbann angeordnet.

Luzern. Bezirk Hochdorf, Rain \ Stall (10), Einschleppungdurch eine Kuh von Meiringen (Bern); Bezirk Sursee, Ruswil l St. (15), Wilihof 3 St. (113), Knutwil l St. (2). Total 6 Ställe mit 140 Thieren.

Freiburg. Bezirk Gruyère, Sales l St. (13 R.); Bezirk Glane, Rue l St. (5). Total 2 Ställe mit 18 Rindern.

Waadt. Bezirk Moudon, Chavannes l St. (1 R.), MontaubionChardonnay l St. (2); Bezirk Aigle, Roche 6 St. (19), Ollon l St.

(2); Bezirk Orbe, Valleyres-sur-Rances l St. (5); Bezirk Oron, Vulliens 1 St. (7) ; Bezirk Cossonay, Mex l St. (7) ; Bezirk Echallens, Etagnières l St. (1), Poliez-le-Grand 2 St. (7); Bezirk Lausanne, Lausanne l St. (1) ; Bezirk Morges, Clarmont l St. (1).

Total 17 St. (53).

Wallis. Bezirk Conthey, Chamoson 11 St. (42).

Gesammttotal 47 Ställe mit 347 StUck Vieh.

Wuth.

Waadt. la der Gemeinde Nyon wurde ein wuthkranker Hund abgethan; über den Bezirk Nyon ist Hundebann verhängt.

Rotz und Hautwurm.

Zürich. Im Absonderungsstalle des Thierspitals in Zürich ist ein rotzverdächtiges Pferd abgesperrt.

Luzern.

In Luzern ein rotzverdächtiges Pferd.

Aargau. Bezirk Brugg, Bözen ein rotzverdächtiges Pferd unter tierärztlicher Beobachtung.

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Waadt. Bezirk Nyon, Nyon ein Rotzfall. Im gleichen Stalle befinden sich noch 4 rotzverdächtige Pferde unter amtlicher Aufsicht; die Seuche herrschte in diesem Stalle im Jahr 1883; in Gingins wurde l rotzkrankes Pferd abgethan.

Rothlauf.

Freitmvg. Seebezirk, Grand-Cormondes 3 Fälle.

.A^uslaiKl.

Zufolge Ausweis vom 14. Januar 1886 herrschte zu dieser Zeit in Oesterreich-Ungarn Lungenseuche. Maul- u. Klauenseuche.

iu Galizien .

.

. in 2 Bezirken, -- ,, Mähren ,, 9 ,, -- ,, Böhmen .

.

,, 11 ,, in l Beärk, ,, Nieder-Oesterreich . fl 5 ,, ,, 4 Bezirken, ,, Schlesien ^ 2 -- n ,, Ungarn (Ausweis v. 5. Januar) 8 ,, 2 Bewirken B ,, Tirol und Voravlberg in l Bezirk, ,, 5 ^ (Der Lungenseuchef'all betrifft einen Stall in Bregenz; die Schlachtung des gesammten Viehstandes, bestehend aus 37 Stück Vieh, ist angeordnet; die Erhebungen über die Provenienz der Seuche sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen.)

Oesterreich-Ungarn war am 11. Januar frei von der R i n d e r pest.

Das neueste Viehseuchenbülletin von Italien verzeichnet für die Zeitdauer vom 21. bis 27. Dezember circa 100 Fälle von M a u l und K l a u e n s e u c h e ; ein Fall von L m n g e n s e u c h e in der Provinz Emilia.

B e r n , den 15. Januar 1886.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

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Internationale Ausstellung in Rom von

Maschinen und Geräthen für den Weinbau und für die Verwerthung der Weintrestern.

Vom 27. Februar bis zum 14. März laufenden Jahres wird in Rom eine internationale Ausstellung von Maschinen und Geräthen für den Weinbau und für die Verwerthung der Weintrestern stattfinden. Das Programm dieser Ausstellung sieht folgende Klassen vor : Instrumente und Geräthe für den Weinbau (u. A. Spaten, Hacken , Messer , Seheeren , Sägen , Pfropfmesser, Apparate zum Schwefeln der Reben etc.).

Produkte zur Düngung der Reben und zur Bekämpfung der Rebenkrankheiten (chemische Dünger, Gifte gegen thierisehe und pflanzliche Schmarotzer).

Maschinen und Geräthe zur Weinbereitung (Traubenmühlen, Traubenraspeln, Pressen etc.).

Maschinen und Geräthe zur Aufbewahrung des Weines.

Maschinen und Geräthe zur Herrichtung des Weines zum Verbrauche und zum Versandt.

Geräthe zur Entnahme von Weinproben.

Apparate und Geräthe für Most- und Weinproben.

Produkte zur Verbesserung der Moste und Weine und zur Klärung derselben.

Systeme und Apparate zur Darstellung von moussirenden Weinen, von Essig, von Wermuth, und zum Eindampfen des Mostes.

Systeme und Apparate zur Gewinnung des Alkohols, den Weinsteins und anderer Bestandtheile der Weintrestern.

Systeme und Apparate zur Destillation des Weins und der Hefe.

Diejenigen , welche sich an dieser Ausstellung zu betheiligen gedenken, haben ihre Anmeldungen bis zum 10. Februar nächsthiu dem Exekutivkomite der Ausstellung in Rom (rue Tritone 19) einzureichen. Die auszustellenden Gegenstände müssen bis zum 25. Februar nächsthin eingeliefert werden.

105 Das unterzeichnete Departement ist gerne bereit, Interessenten auf Verlangen nähere Auskunft zu ertheilen.

Bern, den 23. Januar

1886.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement

Cirliular des

eidg. Finanzdepartements an sämmtliche eidgenössische Kassen und Bureaux.

Da infolge des unterm 30. Dezember vorigen Jahres ratifizirten neuen internationalen Münzvertrages dio italienischen Silberscheidemünzen (Zwei-, Ein- und Halbfrankenstücke) wieder zirkulationsfähig geworden sind, so werden sämmtliche eidg. Kassen, sowie die Grenzzoll-, Post- und Telegraphen-Büreaux hiermit ermächtigt, benannte Münzsorten von nun an wieder, wie früher, an Zahlung anzunehmen.

Von der Annahme müssen die päpstlichen Münzen auch fernerhin ausgeschlossen bleiben.

B e r n , den 10. Januar 1886.

Eidg. Finanzde par t e m e n t : Hammer.

Rückzug der alten Banknoten.

Wir bringen hiermit neuerdings zur allgemeinen Kenntniß, daß der Bundesrath den Termin zur Einlösung der noch ausstehenden alten Banknoten durch die Emissionsbanken auf den 1. Februar 1886 festgesetzt hat.

Nach Ahlauf dieses Termins werden die alten Noten nur noch durch die eidgenössische Staatskasse nach Maßgabe des Regulativs vom 13. Oktober 1885 eingelöst.

B e r n , den 7. Januar 1886.

Eidg. Finanzdepartement.

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Bekanntmachung.

Nachstehende Unteragenten der Firma Wirth-Herzog in Aarau haben in fraglicher Eigenschaft zu fungiren aufgehört: E. Frey-Wirth in Aarau.

Paul Balzer in Chur.

Desgleichen ist von der Agentur Otto Stoer in Basel abgemeldet worden : Clemens Vögeli in Leihstatt.

Nachdem die Firma Rosat & Gremii in Kreuzungen, Unteragenten der Agentur Otto Stoer, eingegangen, wird das Auswandernngsgeschäft in gleicher Weise unter der Firma A. O. Gremli weitergeführt.

J. Aeschlimann in Nieder-Heunigen (Bern) ist von der Agentur WirthHerzog in Aarau zur Agentur Louis Kaiser in Basel übergetreten.

B e r n , den 22. Januar 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement II. Abtheilung : Auswandenmgswesen.

Bekanntmachung.

Ungeachtet der Bekanntmachung vom 12. Februar abhin (Bundesbl. 1885, I. Bd., S. 375; Handelsamtsblatt Nr. 19), den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unritiger Verzollung von Fahrpoststücken mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Da die Behörde dadurch unnützer "Weise über alle Maßen in Anspruch genommen wird, so muß hiemit neuerdings darauf aufmerksam gemacht werden, daß gemäß den bestehenden, auf dem Zollgesetz von 1851 beruhenden Vorschriften, die durch das neue Zolltarifgesetz keine Aenderung erfahren haben, sie nicht in der Lage ist, Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, berücksichtigen zu können.

Wer Waaren per Post bezieht, soll dafür besorgt sein, daß dieselben mit einer tarifgemäß lautenden Deklaration versehen werden. Zu diesem Behufe hat der Waarenbezüger den Absender über den Wortlaut der mitzugebenden Deklaration genau zu instruiren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Diese Forderung ist durchaus unerläßlich in Rücksicht darauf, daß eine zollamtliche Revision der Postsendungen nur dann vorgenommen wird, wenn die Vermuthung einer unrichtigen Deklaration zum Nachtheil der Verwaltung

107 vorliegt, und es sich daher um Einleitung des Strafverfahrens wegen Zollübertretung handelt. Mit Ausnahme dieses B'alles hat sich die Verzollung nach folgenden Bestimmungen des Zollgesetzes zu richten: ,,Art. 14. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt."

,,Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann."

,,Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, mit einander zusammenverpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte."

B e r n , den 25. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Januar 1886.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207: 1879, Bd. l, S. 225; 1882, Bd.I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, and Handelsamtblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Atislande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, hei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behnfe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

"Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

108 Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerun derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduziert im Januar 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1886

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.01.1886

Date Data Seite

99-108

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10 013 007

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