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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 4. Oktober 1902.)

Es werden folgende Subventionen bewilligt: 1. Dem Kanton G l a r u s für Ergänzungsarbeiten an der Steinboden- und Kalkruns bei Hätzingen (Voranschlag Fr. 5000) 50 %, im Maximum Fr. 2500.

2. Dem Kanton G r a u M i n d e n : a. für Verlängerung der beidseitigen Wuhre des Schanielabaches, Gemeinde Luzein (Voranschlag Fr. 10,700), 40 °/o, im Maximum Fr. 4280; b. für die Verbauung der Canalettarüfe bei Casaccia (Voranschlag Fr. 70003 40 %, im Maximum Fr. 2800 ; c. für die Plessurkorrektion auf Gebiet der Stadt Chur (erhöhter Voranschlag Fr. 63,000) 40 %, im Maximum Fr. 25,200.

3. Dem Kanton N e u en b ü r g : «. für den Bau zweier Brücken über die alte Zihl bei Cressier (Voranschlag Fr. 11,000) 40 %, im Maximum Fr. 4400 ; b. für die Wiederherstellungsarbeiten des Überfalles am Buttes bei ,,le Verdan" (Voranschlag Fr. 6250) 40 °/o, im Maximum Fr. 2500.

Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der Strecke Münchensteinerbrücke - Kantonsgrenze Baselstadt-Baselland der Basler Straßenbahnen, sowie des regelmäßigen Betriebes der Birseckbahn wird auf Montag den 6. Oktober gestattet.

Dem an Stelle des Herrn Löwenthal zum Generalkonsul der Republik Ecuador in Zürich ernannten Herrn Emil R e n n e r wird das Exequatur erteilt.

Als Mitglied der Fachprüfungskommission für Ärzte wird gewählt: Herr Professor Dr. Wilhelm Hi s in Basel.

641 Das Staats- und Justizdepartement der Republik Kuba erklärt mit Note vom 20. August 1902 den Beitritt dieses Staates zu folgenden Washingtoner Post vertragen : a. dem Hauptpostvertrag; b. dem Übereinkommen betreffend den Geldanweisungsdienst; c. der Übereinkunft betreffend die Auswechslung von Poststücken ; d. dem Übereinkommen betreffend Einzugsmandate.

, Diese Erklärung wird den bei diesen Übereinkommen beteiligten Staaten zur Kenntnis gebracht. Es sind dies die folgenden außer der Schweiz : Deutschland und deutsche Schutzgebiete, Vereinigte Staaten von Amerika mit Inseln Hawai, Portorico, Philippinen und Guam, Argentinien, Österreich, Belgien, Bolivia, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Columbia, Kongo, Korea, Costa-Rica, Dänemark und Kolonien, Dominikanische Republik, Ägypten, Ecuador, Spanien und spanische Niederlassungen im Meerbusen von Guinea, Frankreich und Kolonien, Großbritannien und verschiedene Kolonien mit Britisch Indien, britische Kolonien von Australasien, Canada, britische Kolonien von Südafrika, Southern-Rhodesia und Bechuanaland, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Kreta, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Norwegen, Paraguay, Niederlande und Kolonien, Peru, Persien, Portugal und Kolonien, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, Siam, Schweden, Tunis, Türkei, Ungarn, Uruguay und Venezuela.

(Vom 11. Oktober 1902.)

Infolge ausgebrochenen Streiks der Tramangestellten sind in Genf Unruhen vorgekommen. Nach dem von der Regierung des Kantons Genf eingegangenen Berichte ist sie der Ansicht, daß die von ihr aufgebotenen kantonalen Truppen, Auszug und Reserve (zirka 3000 Mann), einstweilen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung genügen werden. Da aber unvorhergesehene Vorkommnisse eintreten könnten, die ein Einschreiten eidgenössischer bewaffneter Macht erfordern, hat der Bundesrat, angesichts des Art. 102, Ziff. 10 und 11, der Bundesverfassung und in der Absicht, eine eventuelle sofortige Wiedereinberufung der Bundesversammlung zu vermeiden, von den eidgenössischen Räten schon jetzt die Vollmacht nachgesucht, eintretendenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in

642 Genf Truppen in der Zahl von über 2000 Mann einzuberufen und so lange als nötig im Dienste zu behalten. Die gesetzgebenden Räte hab'en die nachgesuchte Vollmacht, ohne Gegenantrag und einstimmig, sofort erteilt. Der ßundesrat hat nun für den Fall, daß eine eidgenössische Intervention nötig würde, das Aufgebot folgender Truppen in Aussicht genommen : Kommandant der sämtlichen Truppen: Oberstbrigadier Ed. Will in Nidau; Brigadestab V; Infanterieregimentsstab 9; Infanterieregiment 9 (Bataillone 25, 26 und 27) ; Schützenbataillon 3 ; Kavallerieregiment 2 (Stab und Schwadronen 4, 5 und 6); Geniehalbbataillon 3 (Sappeurkompagnien I und II).

(Vom 13. Oktober 1902.)

Die Referendumsfrist für den am 9. Juli 1902 im Bundesblatt veröffentlichten Bundesbeschluß vom 5. Juni 1902 betreffend Revision von Art. 67 des Bundesstrafrechts ist mit dem 7. dies unbenutzt abgelaufen. Dieser Beschluß wird sofort in Kraft erklärt und in die eidgenössische Gesetzsammlung aufgenommen.

(Vom 14. Oktober 1902.)

Die gemäß Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über das Postregal vom 5. April 1894 dem Bunde zustehende Kontrolle der Luftseilbahnen und anderer Transportanstalten, sowie die Erteilung von Konzessionen und die Festsetzung der nähern Bedingungen wird provisorisch dem Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, übertragen, in der Meinung, daß gegen seine daherigen Verfügungen an den Bundesrat rekurriert werden könne.

Das Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, wird eingeladen, dem Bundesrat sobald als tunlich den Entwurf zu einer Verordnung über die Vollziehung der Art. 7 und 8 des Postregalgesetzes vorzulegen.

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AVahlen.

(Vom 9. Oktober 1902.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Basel: Paul Rebmann, von Cologny (Genf), Postaspirant in Basel.

(Vom 14. Oktober 1902.)

Militärdepartement.

Verwalter des eidgenössischen Kriegsdepots in Solothurn: Hauptmann F. Fürst, Zeughausverwalter in Solothurn.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postbureauchef in Zürich : Rudolf Ryffel, von Stäfa (Zürich), Postcommis in Zürich.

Postcommis in Winterthur: Jakob Meuli, von Nufenen (Graubünden), Postaspirant in Freiburg.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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15.10.1902

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