424

# S T #

Bundesratsbeschluß über

den Rekurs des Adolf Reichen, Gastwirt zum Grand Hôtel Kurhaus in Adelboden (Bern), gegen das Erkenntnis des Regierungsrates des Kantons Bern vom 13. August 1902, die Eintragung eines abgeänderten Firmazusatzes in das Handelsregister betreffend.

(Vom 14. November 1902.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den R e k u r s des A d o l f R e i c h e n , Gastwirt zum Grand Hôtel Kurhaus in Adelboden (Bern), gegen das Erkenntnis des Regierungsrates des Kantons Bern vom 13. August 1902, die Eintragung eines abgeänderten Firmazusatzes in das H a n d e l s r e g i s t e r betreffend, auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartements folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

a. Zufolge Verfügung vom 18. Juli 1902 hat die Justizdirektion des Kantons Bern den Handelsregisterführer von Frutigen auf

425 eine von Emil G u r t n e r , Hotelier in Adelboden, eingelangte Beschwerde hin angewiesen, die von letzterem nachgesuchte Umänderung seines bisherigen Firmenzusatzes ,,Grand Hôtel Adelboden, Pension Wildstrubel"1 in ,,Grand Hotel Adelboden und Grand Hôtel in Adelboden10 unverzüglich vorzunehmen.

Gegen diese Verfügung hatte A d o l f R e i c h e n .,,zum Grand Hôtel und Kurhaus in Adelboden a den Rekurs an den Regierungsrat erklärt und die Begehren gestellt: 1. Es sei Emil Gurtner mit seinem Begehren um Abänderung seiner Firmaeintragung in ,,Grand Hôtel Adelboden und Grand Hotel in Adelboden" abzuweisen, und es sei demgemäß seine Beschwerde gegen den Handelsregisterführer von Frutigen als unbegründet abzulehnen.

2. Es sei der Handelsregisterführer von Frutigen anzuweisen, dem Begehren des Adolf Reichen um Abänderung seiner Firmaeintragung in ,,Grand Hôtel Adelboden in Adelboden (Besitzer Adolf Reichen)11 zu entsprechen.

Replikando bestritt Emil Gurtner dem Rekurrenten die Legitimation zur Weiterziehung der in Frage stehenden Verfügung der Justizdirektion, eventuell schloß er auf Abweisung des Rekurses.

b. Durch Erkenntnis vom 13. August 1902 wies der Regierungsrat des Kantons Bern den Rekurs als unbegründet ab, gestützt auf folgende E r w ä gu n g e n :

Was zunächst die Legitimationseinrede des Emil Gurtner anbelangt, so ist zu bemerken, daß Adolf Reichen, wenn er auch in dem zwischen ersterni und dem Handelsregisterführer von Frutigen obwaltenden Anstände nicht als Partei erscheint, immerhin an dem Ausgange dieser Streitsache ein wesentliches Interesse nachzuweisen vermag. Damit ist auch seine Legitimation hergestellt, die seitens der Justizdirektion unterm 18. Juli 1902 in Sachen getroffene Verfügung auf dem Beschwerdewege anzufechten. Seine diesbezügliche Rekurseingabe ist somit, allerdings nicht als eine eigentliche Weiterziehung, sondern als Beschwerde gegen eine seine Interessen schädigende Verfügung der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde, auf ihre innere Begründetheit zu untersuchen. Die von Gurtner erhobene Einrede der mangelnden Legitimation kann demnach nicht geschützt werden.

426 In der Sache selbst ist zunächst festzustellen, daß sowohl Gurtner als Reichen alleinige Inhaber ihrer Firmen sind und dieselben als Einzelgewerbe betreiben. Ihre Firmen dürfen daher nach Maßgabe des Art. 867 0. R. nur in ihrem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bestehen, wobei lediglich Zusätze zu näherer Bezeichnung der Person oder des Geschäfts statthaft sind. Zufolge Art. 868 0. R. muß sich die jüngere Firma von der altern, das heißt von der früher eingetragenen, deutlich unterscheiden ; es darf mit andern Worten der später eingetragene Firmeninhaber nicht eine Firma führen, welche zu Verwechslungen mit der ersteingetragenen Firma Anlaß geben könnte.

Nun hat sich laut den amtlichen Publikationen irn schweizerischen Handelsamtsblatt Emil Gurtner am 11. Oktober 1900 unter der Firma ,,Grand Hôtel Adelboden, Pension Wildstrubel, Emil Gurtnera und Adolf Reichen am 23. April 1901 unter der ·Firma ,,Adolf Reichen, zum Grand Hôtel und Kurhaus in Adelboden"1 in das Handelsregister eintragen lassen (vergi. S. H. A. B.

1900, pag. 1375, und 1901, pag. 621).

Hinsichtlich der mehrfachen Inanspruchnahme des Firmenzusatzes ,,Grand Hotel"' hat das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 4. September 1901 in Sachen Christen-Kesaelbach gegen Danioth den Grundsatz aufgestellt, daß das Beiwort flGrand Hotela dem betreffenden Firmeninhaber. nur dann ein ausschließliches Recht auf Benutzung dieses Firmenzusatzes gewähre, wenn es als Individualbezeichnung, das heißt ohne Beifügung einer weitern G-asthofbezeichnung, benutzt werde, daß es dagegen in Verbindung mit andern Hotelnamen von niemanden monopolisiert werden könne (vergi. A. S. Bd. XVII, S. 512 ff.).

Nach Maßgabe dieser Entscheidung wäre Adolf Reichen trotz der vorgängigen Eintragung des Emil G-urter offenbar berechtigt-gewesen, sein Hotel entweder als ^Grand Hotel1''" schlechthin oder aber z. B. als ,,Grand Hôtel Kurhaus1', ,,Grand Hôtel Bellevuea etc. in das Handelsregister eintragen zu lassen. Dagegen stund ihm angesichts der kategorischen Vorschrift des Art. 868 0. R., welche der Gefahr einer Verwechslung von ähnlich lautenden Firmanamen und Firmenzusätzen wirksam vorbeugen wollte, die Befugnis nicht zu, die Bezeichnung .^Grand Hotel1''' in einer Verbindung zu gebrauchen, die sich von der zeitlich frühern Eintragung des Emil Gurtner nicht wesentlich unterschied und daher zu Irreführungen des Publikums Anlaß geben könnte. Der Firmenzusatz ,,Grand Hotela in Verbindung

427

mit den Ortsnamen Adelboden durfte an diesem Platze von keinem zweiten Hotelinhaber in Anspruch genommen werden ; dies um so weniger als im Verkehr der Fremden mit den Hoteletablissementen der Name des Firmeninhabers gewöhnlich in den Hintergrund tritt und der Name des Hôtels zu prinzipaler Bedeutung gelangt.

Wenn der Handelsregisterführer von Frutigen dessenungeachtet den von Reichen nach der Eintragung des Gurtner angemeldeten Firmenzusatz ,,Grand Hôtel in Adelboden'1 zuließ, so hat er in Verkennung der firmenrechtlichen Grundsätze gehandelt.

Erscheint nach dem Gesagten Emil Gurtner zur Inanspruchnahme der ßegriffsverbindungen ,., Adelbodena und ,,Grand Hotela gegenüber Adolf Reichen als der Erst- und Besserberechtigte, so muß ihm auch das Recht zugestanden werden, seinen bisherigen Firmenzusatz in der anbegehrten Weise abzuändern. Die rekurrierte Verfügung der Justizdirektion war demnach in allen Teilen gerechtfertigt.

Was das vom Rekurrenten sub Ziff. 2 gestellte Begehren anbelangt, so kann demselben angesichts der in den vorstehenden Erwägungen zum Ausdruck gebrachten Reclitsauffassung nicht entsprochen werden.

II.

Infolge erneuerter Weisung der Justizdirektion vollzog der Handelsregisterführer von Frutigen auf Begehren Gurtners am 13. August 190Ü folgende Eintragung in das Handelsregister, die in Nummer 303 des Handelsamtsblattes vom 15. gleichen Monats, pag. 1211 veröffentlicht worden ist: ,,Der Inhaber der Firma ,,Grand Hôtel Adelboden, Pension Wildstrubel, Emil Gurtner a (Schweizerisches Handelsamtsblatt, Nr. 343 vom 15. Oktober 1900, S. 1375) ändert seine Firma a b in: f l G r a n d H ô t e l A d e l b o d e n ; G r a n d H o t e l i n A d e l b o d e n ( " v o r m a l s H o t e l W i l d s t r u b e l ) E . Gurtner. t t

III.

Mit Rekurseingabe vom 24. August 1902 beschwert sich hierüber Adolf Reichen beim Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde über die Führung des Handelsregisters und stellt folgende

428

Begehren: 1. Es sei Emil Gurtner nicht berechtigt, als seine Geschäftsfirma die Bezeichnung .,,Grand Hôtel Adelboden und Grand Hôtel in Adelboden11 ins Handelsregister eintragen zu lassen, und es sei der Handelsregisterführer von Frutigen anzuweisen, den vor einigen Tagen auf Verfügung der bernischen Justizdirektion bereits vollzogenen Eintrag wieder zu streichen.

2. Es sei der Handelsregisterführer von Frutigen anzuweisen, dem Begehren des Adolf Reichen um Abänderung seiner Firmaeintragung in ,,Grand Hôtel Adelboden in Adelboden (Besitzer Adolf Reichen)"1 zu entsprechen.

Zur Begründung beruft sich Herr Reichen auf seine Vernehmlassung über die Beschwerde des Herrn Gurtner an die bernische Justizdirektion, vom 3. Juli 1902, und seinen Rekurs an den bernischen Regierungsrat vom 24. Juli gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 19./20. Juli 1902.

Die angerufenen Aktenstücke enthalten im wesentlichen folgende Anbringen : 1. In tatsächlicher Hinsicht: a. Adolf Reichen hat sein im Jahre 1894 erbautes Hotel in Adelboden von Anfang an ,,Grand Hotel und Kurhaus Adelbodena genannt. Das Hotel wurde als erstklassiges Hotel erbaut und von Anfang an stets diesem Range entsprechend geführt und betrieben. Bis 1901, in welchem Jahre Herr Gurtner das Hotel ,,Wildstrubela bedeutend vergrößerte, war das ,,Grand Hôtel und Kurhaus Adelboden" des Herrn Reichen das einzige erstklassige Hotel in Adelboden.

b. Emil Gurtner vollendete im Jahre 1901 den Neubau der Pension Wildstrubel. Schon mehrere Monate vor der Fertigstellung des Baues stellte er beim Handelsregisterführer von Frutigen das Begehren um Eintragung seines Geschäftes unter der Firma ,,Grand Hôtel Adelboden, Pension Wildstrubel, Emil Gurtner a . Diesem Begehren wurde entsprochen.

c. Wegen Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und weil er nie amtlich dazu aufgefordert wurde, hatte es Herr Reichen unterlassen, die von ihm seit Erbauung des Hotels geführte Bezeichnung ,,Grand Hotel und Kurhaus Adelbodena ins Handelsregister eintragen zu lassen. Er holte die Versäumnis im Frühjahr 1901 nach und ließ in Abänderung seiner bisheriges Firma ,,Adolf Reichen" als solche in das Handelsregister ein'

429

tragen : .,,Adolf Reichen zum Grand Hôtel und Kurhaus in Adelboden".

d. Infolge der Benutzung der Bezeichnung ,,Grand Hotel"" durch zwei Hotelinhaber desselben Ortes ergaben sich Komplikationen in der Zustellung der Postsachen, und Herr Gurtner beanspruchte von der Post die Zustellung aller bloß mit ,,Grand Hotela bezeichneten Postsachen für sich. Um dieser Tendenz entgegenzutreten, stellte Rekurrent im Winter 1901/1902 beim Handelsregisterführer von Frutigen den Antrag auf Änderung seines Firmazusatzes in ,,Grand Hôtel Adelboden in Adelbodenc'\ Der Handelsregisterführer lehnte diesen Antrag ab, und Reichen gab sich damit zufrieden, weil er annahm, daß ein gleicher Antrag des Herrn Gurtner dasselbe Schicksal erfahren werde.

e. Als Herr Gurtner nun später seinerseits das Begehren um Änderung seiner Firma in ^Grand Hôtel Adelboden: Grand Hôtel in Adelboden (vormals Hotel Wildstrubel) E. Gurtner a stellte, wies ihn der Registerführer ebenfalls ab. Herr Gurtner beschwerte sich dagegen bei der bernischen Justizdirektion, und dieselbe verfügte sodann am 19./20. Juli 1902 die Vornahme der verlangten Eintragung.

2. Diesem Begehren des Herrn Gurtner beziehungsweise der demselben entsprechenden Verfügung der Justizdirektion des Kantons Bern stellt der Rekurrent folgende Ausführungen entgegen: a. Die Eintragung der Firma ,,Grand Hôtel und Kurhaus Adelboden" 1 ist gültig und zu Recht bestehend. Herr Adolf Reichen hat laut Art. »76 das Recht ausschließlichen Gebrauches dieser Firma. Die Abänderung oder teilweise Löschung dieser Eintragung darf von der Registerbehörde nicht von Amtes wegen verfügt werden. Ein Dritter kann aber die Abänderung oder Löschung einer eingetragenen und publizierten Firma nur auf dem Wege des g e r i c h t l i c h e n V e r f a h r e n s bewirken (Art. 30 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1890). So lange also gegen den Rekurrenten nicht ein gerichtliches Urteil ausgewirkt ist, bleibt seine Firma zu Recht bestehen. Wenn daher die bernische Justizdirektion ihrem Entscheid die Erwägung zu Grunde legt, es hätte der Registerführer die Eintragung der Firma ,,Grand Hôtel und Kurhaus Adelbodena seiner Zeit verweigern sollen, und es sei deshalb die Eintragung als ungültig nicht zu schützen, so greift sie unbefugter Weise in die Kompetenz der Gerichtsbehörden hinüber, denen einzig das

430

Urteil darüber zusteht, ob eine bestehende Eintragung zu schützen sei oder nicht. Die Registerbehörde hat sich auf den Boden der Tatsache zu stellen, daß die Eintragung der Firma des Rekurrenten formell korrekt vollzogen wurde, und sie darf ihrem Entscheid nicht die Fiktion zu Grunde legen, was die Registerbehörden seiner Zeit hätten tun sollen aber nicht getan haben.

6. Die beiden Firmen ,,Grand Hôtel und Kurhaus Adelboden"' und ,,Grand Hôtel Adelboden und Pension Wildstrubel a bestehen somit nebeneinander zu Recht und unterscheiden sich auch trotz des gemeinsamen Beinamens ^Grand Hotel1' durch die charakteristischen Titel ,,Kurhaus11 einerseits und r) Wildstrubel a anderseits in genügender Weise von einander, so daß bei loyalem Verhalten der Firmeninhaber weder Verwechslungen noch Unzukömmlichkeiten anderer Art zu befürchten sind.

Es stellt sich nun auf Grund dieser Tatsache die Frage, ob von einem der beiden Firmeninhaber oder von einem Dritten die Firma ,,Grand Hôtel Adelboden" oder ,,Grand Hôtel in Adelboden (oder gar beides zusammen als eine Firma) geführt und deren Eintragung verlangt werden kann, eventuell welchem diese Firma zustehen soll.

c. Die bernische Justizdirektion geht von der These aus, daß am selben Ort nur ein Etablissement den Namen oder Beinamen ,,Grand Hotel" führen dürfe. Diese Auffassung ist nun aber zweifellos unzutreffend, wenigstens soweit sie sich auf den Gebrauch des Titels ,,Grand Hotel" als bloßen Beinamens bezieht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht am selben Ort mehreren erstklassigen Hotels erlaubt sein sollte, den Beinamen ,,Grand Hotela zu führen, wenn die Firma sonst noch einen Titel enthält, durch den sie sich von andern Grand Hotels unterscheidet. Es sind denn auch im Handelsregister tatsächlich verschiedenerorts gleichzeitig mehrere Hotels als Grand Hôtel mit einem weitern Zusatz eingetragen.

So z. B. in Interlaken mino O destens sechs.

Entweder ist daher die Eintragung der Firma ,,Grand Hoteltt angesichts der bereits bestehenden Eintragungen unzulässig, und dann ist Herr Gurtner mit seinem bezüglichen Begehren abzuweisen, wie vor ihm Herr Reichen abgewiesen wurde, oder diese Firma ist zulässig, dann ist sie Herrn Reichen, als dem erstangemeldeten zu. erteilen und Herr Gurtner ist abermals abzuweisen.

431 3. In der Rekurseingabe vom 24. August selbst erklärt Herr Reichen noch folgendes: Die heute zu entscheidende Frage ist die, ob Herr Gurtner angesichts der zu Recht bestehenden Eintragung des Herrn Reichen seine Firma in der gewünschten Weise abändern darf oder nicht.

Diese Frage kann aber nicht auf Grund der Fiktion entschieden werden, der Eintrag des Herrn Reichen hätte eigentlich nicht gestattet werden sollen und sei deshalb rechtlich nicht vorhanden und nicht zu schützen. Mit dieser Fiktion greift die kantonale Aufsichtsbehörde in das Gebiet der Gerichte über, denen einzig die Entscheidung zusteht, ob eine korrekt vollzogene und publizierte Eintragung zu ändern oder zu löschen sei.

Aber wenn auch den Handelsregisterbehörden zustehen würde, die Firmaeintragimg des Rekurrenten nachträglich zu beanstanden, so könnte sie bei richtiger Anwendung firmenrechtlicher Normen doch niemals dazu gelangen, sie als nicht zu Recht bestehend zu erklären. Das angeführte bundesgerichtliche Urteil in Sachen Christen-Kesselbach gegen Danioth vom 4. September 1891 spricht nach unserer Auffassung deutlich genug dafür, daß am selben Ort mehrere Firmen den Zusatz ,,Grand Hotel01 benützen dürfen, falls demselben eine unterscheidende Bezeichnung beigefügt ist. Dies ist hier der Fall: Adolf Reichen nennt ja sein Etablissement ,,Grand Hotel und K u r h a u s Adelheiden"1 und es wird niemand mit Recht sagen könnnen, daß sich diese Firma nicht genügend unterscheide von der bisherigen Firma des Emil Gurtner: ,,Grand Hôtel Adelboden und Pension Wildstrubel u . Denn für die Frage der Unterscheidbarkeit muß offenbar die g a n z e Firmaeintragung ins Auge gefaßt werden, nicht bloß ein beliebiger Teil derselben (vergleiche Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 9. März 1894 in Sachen Weiß gegen Waldkirch, Revue XII, Seite 148 ff.).

IV.

Emil Gurtner, dein die Rekurseingabe Reichens zur Kenntnisnahme zugestellt worden, beantragt Abweisung derselben und macht zur Begründung seines Standpunktes folgendes geltend : Der zweite Antrag des Rekurrenten bezweckt die Eintragung seiner eigenen Firma ; dem gegenüber muß aber be-

432 merkt werden, daß die Firma Reichen im gegenwärtigen Verfahren gar nicht direkt in Frage steht. E. Gurtner hat die Abänderung s e i n e r Firma verlangt und hat gegenüber der Weigerung des Handelsregisterführers den Rekurs ergriffen. Reichen dagegen hat es bei dem abweisenden Entscheid, den er auf ein ähnliches Begehren vor mehreren Monaten erhalten hat, bewenden lassea, und er kann nun nicht in einem ganz anderen Verfahren plötzlich auf diesen zurückkommen. Der zweite Antrag ist also ohne weiteres unbegründet.

In Bezug auf den ersten Antrag Reichens bestreitet Gurtner auch jetzt noch, daß dem Rekurrenten ein Rekursrecht zustehe.

Der Streit wurde ausgefochten zwischen E. Gurtner und dem Handelsregisterführer von Frutigen und ist mit dem durch die kantonalen Behörden veranlaßten Eintrag erledigt. Reichen ist in keiner Weise Partei -- mag er auch an der Sache selbst in gewisser Beziehung interessiert sein --, es fehlen ihm deshalb auch die Parteirechte und namentlich das Recht, den Rekurs zu erklären.

Will er die erfolgte Eintragung als unrichtig anfechten, so kann er dies nur auf dem Wege des ordentlichen Prozesses tun.

Was die Sache selbst anbetrifft, so behauptet E. Gurtner, der Entscheid der kantonalen Instanzen entspreche in allen Beziehungen den tatsächlichen Verhältnissen und den gesetzlichen Vorschriften. Es steht fest, daß er zuerst den Zusatz ,,Grand Hotel" ins Handelsregister hat eintragen lassen ; erst ein halbes Jahr hintendrein ist die jetzige Firma des A. Reichen eingetragen worden. Die Eintragung ist in Verletzung der Rechte des E. Gurtner geschehen, und sie kann ihm nicht nachträglich entgegengehalten werden, wenn er eine an seine Eintragung anknüpfende Abänderung seiner Firma will vornehmen lassen.

E. Gurtner hat als Erster den Zusatz ,,Grand Hôtel Adelboden a seiner Firma beigefügt, und er hat damit auch das Rechi; auf den Schutz dieses Zustandes erworben; wenn er nun diesen Zusatz beibehalten möchte und noch vermehren will durch die Beifügung ,,Grand Hotel i n Adelboden a , so bleibt er damit offenbar innerhalb derjenigen Grenzen, die dem ersten und unbestrittenen Eintrag entsprechen.

Übrigens muß beigefügt werden, daß auch nach dem Standpunkte des Rekurrenten der Eintrag zweifellos statthaft ist.

Die jetzige Firma Gurtners unterscheidet sich in jedem Fall von derjenigen des A. Reichen so erheblich, daß von einer

433

Verwechslung nicht die Rede sein kann. Solange A. Reichen keinen neuen Firmazusatz zu führen berechtigt ist, solange bleibt die Eintragung des E. Gurtner durchaus erlaubt.

V.

Der Regierungsrat des Kantons Bern verzichtete darauf, die Ausführungen des Rekurrenten einläßlich zu beantworten, da sich der von ihm in dieser Streitsache eingenommene Standpunkt in den. dem rekurrierten Entscheide zu Grunde gelegten Erwägungen eingehend begründet linde. Er beschränkte sich darauf, die Abweisung des Rekurses zu beantragen.

B.

in rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt, sind sowohl Gurtner als Reichen alleinige Inhaber ihrer Firmen, und letztere dürfen daher nach Maßgabe des Art. 867, 0. R. nur in deren Familiennamen mit oder ohne Vornamen bestehen, wobei lediglich Zusätze zu näherer Bezeichnung der Person oder des Geschäftes statthaft sind.

Die streitigen Worte, bei Gurtner: flGrand Hôtel Adelboden; und Grand Hôtel in Adelboden", bei Reichen: ,,Grand Hôtel Adelboden in Adelbodena qualifizieren sich daher bloß als ,,Zusätze" zu ihren eigentlichen Firmen.

Damit zeigt es sich aber sofort, daß der Standpunkt, den der Regierungsrat des Kantons Bern in dieser Sache weiterhin einnimmt, nicht mehr vollständig richtig ist.

a. Wie der Bundesrat in seinem Rekursentscheid vom 16. Juni 1902 in Sachen Ed. Strub in Lausanne festzustellen in der Lage war (Bundesbl. 1902, III, 894 ff.), darf bei Prüfung der Frage, ob sich eine angemeldete Firma von einer bereits eingetragenen genügend unterscheide (Art. 867, 0. R., Art. 21, Absatz l, der Verordnung über das Handelsregister), ein einzelner Bestandteil einer Firma von der Gesamtfirma, der Gesamtkomposition, nicht losgerissen werden ; der nebensächliche Firmazusatz kann vom Hauptbestandteil der Gesamtfirma nicht losgetrennt werden, vielmehr ist die ganze Firma, Hauptbestandteil und Zusätze zu diesem, als ein ganzes zu betrachten.

434

b. Was speziell die Zusätze zur eigentlichen Firma anbetrifft, so hat der Bundesrat bereits am 5. Juli 1887 in der Rekurssache des C. Rudolf zur Post gegen Karl Degiacomi, Hotel und Pension zur Post in Flims entschieden, daß vom S t a n d p u n k t e der V e r w a l t u n g s b e h ö r d e n aus gegen die Eintragung eines entsprechenden Firmazusatzes nichts einzuwenden sei, auch wenn ein g l e i c h e r Z u s a t z bereits zu einer andern Firma eingetragen sei, sofern der Zusatz nicht unwahr ist. (Vergleiche den zitierten Entscheid in Sachen Strub und die darin enthaltenen Zitate, Bundesbl. 1902, III, 902).

c. Im Grunde könnten also sowohl die von Gurtner bereits gemachte, als die von Reichen anbegehrte Eintragung im Handelsregister nebeneinander bestehen, wenigstens vom Standpunkt der Verwaltungsbehörden aus, denn einerseits kann nicht bestritten werden, daß sich die beiden Firmen ,,Grand Hotel Adelboden; Grand Hôtel in Adelboden(vormals Hotel Wildstrubel) E. Gurtner"' und ,,Grand Hotel Adelboden in Adelboden (Besitzer A d o l f R e i c h e n ) 0 1 durch ihren Hauptbestandteil, die eigentliche gesetzmäßige Firma, genügend von einander unterscheiden, und anderseits ist nicht bestritten, daß der von beiden Seiten gewünHchte Zusatz den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und nicht unwahr ist.

d. Ob der Gebrauch des gleichen Zusatzes durch zwei Firmen desselben Ortes als concurrence déloyale aufzufassen sei, entzieht sich der Kognition der Verwaltungsbehörden vollständig.

Wenn diese Frage aufgeworfen wird, ist sie vor die G e r i c h t e zu bringen, welche einzig darüber zu entscheiden haben. Wo lediglich die Eintragung ins Handelsregister in Frage kommt, ist sie nicht zu prüfen (ebendaselbst, Seite 903).

Rein materiell betrachtet müßte somit der Rekurrent mit seinem ersten Begehren um Annullierung der bisherigen Eintragung Gurtners abgewiesen werden, dagegen müßte ihm gestattet werden, seinerseits die beabsichtigte Eintragung in das Handelsregister vornehmen zu lassen.

Allein es ist vorerst zu prüfen, ob die von G-urtner hinsichtlich der Legitimation des Rekurrenten zur vorliegenden Beschwerde erhobene Einrede begründet sei.

II.

Diesfalls ist einmal zu untersuchen, ob der Rekurrent zur Stellung des Begehrens um Aufrechterhaltung der Weigerung

435 des Handelsregisterführers von Frutigen, die Firmaänderung Gurtners einzutragen, berechtigt sei, beziehungsweise ob er legitmiert sei, die Löschung der auf Weisung der bernischen Justizdirektion am 13. August tatsächlich vorgenommenen Eintragung der Firma ,,Grand Hôtel Adelboden; Grand Hôtel in Adelboden (vormals Hôtel Wildstrubel), E. Gurtner"- bei den Handelsregisterbehörden zu verlangen. Und im weiteren ist die Frage zu prüfen, ob er berechtigt sei, das Begehren um Eintragung seiner Firmaänderung, mit dem er vom Handelsregisterführer von Frutigen im Laufe des Winters 1901/1902 abgewiesen worden ist, im gegenwärtigen Verfahren weiter zu verfechten.

1. Gemäß Art. 30 der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 (Art. 24 der früheren Verordnung vom 29. August und 7. Dezember 1882) sind Streitigkeiten zwischen Privaten über Löschungen und Änderungen durch die Gerichte auf dem Wege des Prozesses zu entscheiden.

Die Registerbehörden haben derartige Streitigkeiten nicht zu beurteilen. Wenn daher eine formell unanfechtbare Anmeldung vorliegt, so kann deren Eintragung auch bei Protest seitens Dritter in der Regel nicht verweigert werden.

Anders würde sich die Sachlage gestalten, wenn die bestrittenen Eintragsbegehren tatsächlich auf dem Prozeßwege vor den Gerichten augefochten wären. Dann dürfte die Registerbehörde nicht mehr eingreifen.

Der Bundesrat hat denn auch bereits am 18. Juli 1884 durch einen Rekursentscheid festgestellt, daß Einsprachen Dritter gegen einen noch nicht vollzogenen Eintrag die Registerbehörde nur dann bestimmen dürfen, einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anmeldung keine Folge zu geben, wenn ihr der Nachweis geleistet wird, daß das in Art. 24 (nun 30) der Verordnung vorbehaltene Verfahren bereits eingeleitet ist oder daß dessen Einleitung unmittelbar bevorsteht.

In jenem Falle war ein Prozeß nicht angehoben worden: die Einsprache mußte daher unberücksichtigt bleiben.

Im vorliegenden Fall war nach den Akten ebenfalls noch keinerlei Schritt getan worden, um die anbegehrte Eintragung auf dem Prozeßweg anzufechten. Die Justizdirektion des Kantons Bern hat daher vollkommen richtig gehandelt, als sie die Eintragung der von Herrn Gurtner verlangten Firmaänderung ver- · fügte, da sich dieselbe nach den sub Ziffer I, &, c, und d des lit. B hiervor entwickelten Grundsätzen nicht als unzulässig

436

erweist. Wenn sich der Rekurrent in seinen Rechten geschädigt glaubt, so hat er seine Ansprüche auf dem Prozeßwege zu verfolgen. Die Registerbehörden sind zur Beurteilung nicht kompetent.

2. Was die Forderung anbelangt, der Registerführer von Frutigen sei anzuweisen, die im Winter 1901/1902 anbegehrte Firmaänderung des Rekurrenten ins Handelsregister einzutragen, so steht dieselbe in keinem direkten Zusammenhang mit der vorwürfigen Angelegenheit. Der Rekurrent hat sich seiner Zeit mit dem ablehnenden Bescheid des Registerführers zufrieden gegeben. Was für Beweggründe ihn dazu veranlaßten, ist hier nicht zu untersuchen, da sich der gegenwärtige Rekurs nur um die Eintragung der Firma des E. Gurtner, nicht um diejenige des Rekurrenten drehen kann. Es steht letzterm jederzeit frei, beim Handelsregisterbureau Frutigen ein neues selbständiges Begehren um Abänderung seiner Firma zu stellen und gegen eine Weigerung des Handelsregisterführers, die beabsichtigte Finnenänderung einzutragen, sich beschwerend an die kantonalen Aufsichtsbehörden zu wenden und bei Abweisung seiner Beschwerde einen Entscheid des Bundesrates als eidgenössische Aufsichtsbehörde zu provozieren.

.Demgemäß wird beschlossen: Auf das erste Begehren des Rekurrenten wird wegen Inkompetenz, auf das zweite wegen nicht Einhaltung des Instanzenzuges n i c h t e i n g e t r e t e n .

B e r n , 14. November 1902.

Im Namen des Schweiz. .Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

-·äs-O-a^-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß über den Rekurs des Adolf Reichen, Gastwirt zum Grand Hôtel Kurhaus in Adelboden (Bern), gegen das Erkenntnis des Regierungsrates des Kantons Bern vom 13. August 1902, die Eintragung eines abgeänderten Firmazusatzes in das Handelsr...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1902

Date Data Seite

424-436

Page Pagina Ref. No

10 020 310

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.