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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. IV.

Nr. 37.

10. September 1902.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Luzern für die Schonbach- und Ilfiskorrektion.

(Vom 8. September 1902.)

Tit.

Unterm 2. Juni 1902 hat die Regierung des Kantons Luzern dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung die Einreichung eines Nachtragssubventionsgesuches für die Schonbachund Ilflskorrektion angemeldet und ihn ersucht, er möchte: l. zur Beförderung der Angelegenheit schon während der damals begonnenen Session der Bundesversammlung die Niedersetzung der parlamentarischen Kommissionen veranlassen ; 2. ihr gestatten, diejenigen Bauten, deren Dringlichkeit auch vom eidg. O.berbauinspektorat anerkannt wird, ohne erst den Subventionsbeschluß abzuwarten, in Angriff zu nehmen, und zwar mit Anspruch derselben auf die noch zu beschließende Nachsubvention, soweit sie den noch aus dem ersten Subventionsbeschlusse zur Verfügung stehenden kleinen Kredit überschreiten sollten.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. IV.

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Mit Schreiben vom 9. Juni d. J. ist dieses Gesuch den hohen eidgenössischen Räten zur Kenntnis gebracht worden, und dieselben haben infolgedessen schon damals Veranlassung genommen, ihre Kommissionen für dieses Geschäft zu bestellen.

In betreff der sofortigen Ausführung der dringlichsten Bauten ist der Regierung die Zusicherung gegeben worden, daß dieselben als integrierender Bestandteil einer allfälligen Nachsubvention angenommen werden sollen,- insofern dieselben solid und kunstgerecht ausgeführt werden.

Unterm 29. August 1902 hat dann die Regierung von Luzern die Projektvorlagen für die noch ausstehenden Ergänzungs- und Vollendungsbauten eingesandt mit einem Voranschlag von Fr. 280,500, welche Kosten sich folgendermaßen auf die einzelnen Sektionen verteilen : 1. P u r die I. S e k t i o n , Schonbach, vom obern Ende der Korrektion bis zum Fuchsloch, auf . . Fr. 23,000. -- 2. Für die II. S e k t i o n , Schonbach, vom Fuchsloch bis zur Mündung des Steiglenbaches (durch das Dorf Marbach), auf . ,, 2,000. -- 3. Für d i e III. S e k t i o n , Schonbach, zwischen Steiglenbach und Hilfernbach, auf ,, 31,000^ -- 4. Für die IV. S e k t i o n , Ms, vom Hilfernbach bis zur projektierten neuen Einmündung des Rämisbaches in Oberwiggen, auf ,, 59,000. -- 5. Für die V. S e k t i o n , Ilfts, von der projektierten neuen Rämisbachmündung bis zur Kröschenbrunnenschwelle, exklusive Bauten der Jura-Simplon-Bahn, auf ,, 77,000. -- 6. F ü r die VI. S e k t i o n , Ilfis, rechtes Ufer, von der Kröschenbrunnenschwelle bis zur Kantonsgrenze beim Hämelbach, exklusive Bauten der Jura-Simplon-Bahn, auf ,, 27,000. -- 7. Für den Hilfernbachkanal ,, 2,000. -- Zusammen ohne Bauten der Jura-SimplonBahn Fr. 221,000.. -- 8. Bauten der Jura-Simplon-Bahn ,, 59.500. -- Total Fr. 280,500. --

295 Das Schreiben, welchem wörtlich folgendes entnommen wird, bemerkt hierzu : ,,Laut der Ihrem Oberbauinspektorate auf den 31. Dezember verflossenen Jahres eingereichten Kostenzusammenstellung beliefen sich die Gesamtkosten der Schonbach- und Ilfiskorrektion auf genanntes Datum auf Fr. 970,184. 31, gegenüber einem dem Bundessubventionsbeschlusse zu Grunde gelegenen Voranschlage von Fr. 975,000. In erwähnter Kostenzusammenstellung ist aber eine Anzahl ausstehender Forderungen für Auslagen, über deren Subventionsberechtigung1 oder deren Richtigkeit überhaupt man noch im Zweifel war, weggelassen worden. Voraussichtlich wird der größere Teil dieser Forderungen auch anerkannt werden müssen, und man kann annehmen, daß mit Einschluß derselben die Gesamtkosten der bis jetzt ausgeführten Bauten so ziemlich mit der Voranschlagssumme von Fr. 975,000 übereinstimmen werden, so daß also auch der nach dem Subventionsbeschlusse vom 21. Dezember 1892 für die Bundessubvention an die Schonbach- und Ilfiskorrektion restierende Kredit nur noch für die Subventionierung der bereits ausgeführten Arbeiten ausreichen wird.

,,Wir stellen daher mit Gegenwärtigem an Sie zu Händen der hohen Bundesversammlung das Gesuch, es möchte uns, gestützt auf das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz, auch an die zu Fr. 280,500 devisierten Kosten der noch ausstehenden Ergänzungs- und Vollendungsarbeiten an der Schonbach- und Ilfiskorrektion im Gebiete unseres Kantons eine Bundessubvention von 50 °/o gleich wie an die bereits ausgeführten Bauten gewährt werden.

,,In den diesem Gesuche beigelegten Lageplänen ist die Situation in Bezug auf die bereits ausgeführten und die noch zu erstellenden Bauten deutlich dargestellt. Der Grund, warum der ursprüngliche Voranschlag nicht zur Fertigstellung der gesamten Schonbach- und Ilfiskorrektion ausreichte, liegt in Verschiedenem.

Zunächst sind hier die vielen Beschädigungen durch Hochwasser während dem Baue zu nennen, so namentlich durch diejenigen vom 13./14. November und vom 30./31. Dezember 1895. Es waren dies beides außergewöhnliche Hochwasser. Trotzdem hatten alle Sektionen die Probe gut bestanden, mit Ausnahme der V.

Sektion in Wiggen, in welcher sich die Bauten damals noch in einem unfertigen Zustande befanden. Die rasche Aufeinanderfolge hatte selbstverständlich wesentlich -dazu beigetragen, den

296 Schaden zu vergrößern, da es nicht möglich gewesen war, in der Zwischenzeit die nötigen Reparaturen auszuführen, und das zweite Hochwasser daher verschiedene leichte Angriffspunkte für seine Zerstörungsarbeit hatte. Noch größer waren die Schädigungen des Hochwassers vom 4. Juni 1897, an welchen alle Sektionen partizipierten, speziell die L, III. und auch wieder die V. Sektion.

Es war dieses zwischen 7 und 9 Uhr abends eingetretene Hochwasser wohl das größte seit der Katastrophe vom Jahre 1891, die zur Verbauung des Schonbaches und der Ilfis Anlaß gegeben hatte, und bezüglich der Hochwassermenge jener entschieden wenig nachstehend, wenn dies vielleicht auch an den korrektionierten Flußstrecken wegen der damals schon um sehr viel tiefer gelegenen Sohle und dem raschern Abfluß des Wassers nicht den Anschein gehabt haben mag. Unbestritten ist wenigstens, daß damals die beiden Hauptzuflüsse der Ilfis, der Steiglenbach und der Hilfernbach, mehr Wasser brachten als Anno 1891. Zudem zeichnete sich dieses Hochwasser durch eine außergewöhnliche Menge mitgeführten Treibholzes aus, welches den Uferschutzbauten bei seinem Anprall an dieselben bekanntlich hauptsächlich gefährlich werden kann. ' Als fernere Hochwasser sind zu verzeichnen diejenigen vom 16. August 1894, vom 8. März und 1. Juni 1896, vom 15. September 1897 und vom 14. Januar 1899. Die von diesen letztern Hochwassern verursachten Beschädigungen waren einzeln nicht von so großem Belang, haben aber insgesamt doch auch zu den unvorhergesehenen Mehrkosten beigetragen. Selbstverständlich handelte es sich nach erwähnten Hochwasserbeschädigungen jeweilen nicht nur um die Wiederherstellung des eheyorigen Zustandes und um die wiederholte Ausräumung von mit Geschieben angefüllten Flußstrecken ; vielmehr mußten die Bauten zufolge der gemachten Erfahrungen v e r s t ä r k t werden, was wieder fernere Mehrkosten veranlaßte. In den obern Sektionen hatte sich zufolge der Eindämmung des Wassers die Neigung zu fortschreitender Sohlen Vertiefung in viel stärkerem Maße bemerkbar gemacht, als man bei Aufstellung des Projektes erwartet und durch die Korrektion bezweckt hatte. Es führte dies dazu, die Sohlenversicherungen sukzessive zu vermehren. In der H. Sektion im Dorfe Marbach ist man schließlich dazu gekommen, die Bachsohle auf die ganze Länge fortlaufend
auspflastern zu müssen; am Steiglenbach mußte dieselbe · Vorsichtsmaßregel zwischen je zwei Sohlenversicherungen jeweilen auf ungefähr die halbe Länge vorgenommen werden, und zwar handelte es sich hier um sehr kostspielige Pflasterungen aus großen Steinen von mindestens

297 70 .cm. Stärke. Dieselbe Notwendigkeit erweist sich nun auch für den Schonbach in der III. Sektion, speziell in der obern Partie, während in der untern Partie Ausräumungen vorgenommen werden müssen. Unvorhergesehene Schwierigkeiten hat die Ilfisstrecke unmittelbar unterhalb dem Zusammenfluß des Schonbaches und des Hilfernbaches geboten. Während hier vor der Korrektion die beiden genannten Bäche immer durch kolossale Geschiebsablagerungen in bedrohlichem Maße gestaut wurden, hat man jetzt umgekehrt gegen allzu große Vertiefung anzukämpfen. Die Sohle mußte hier zum zweitenmal ausgepflastert und durch eine Anzahl Quereinbauten gesichert werden, nachdem die erste, im Kostenvoranschlage übrigens ebenfalls nicht vorgesehene Pflasterung zufolge Unterkolkung des untern Endes derselben durch eines der erwähnten Hochwasser zum größten Teile. zerstört worden ist. Es müssen aber an der IV. Sektion noch weitere Sohlenversicherungen erstellt werden zur Sicherung der bestehenden, sowie auch der beidseitigen .Parallelwerke, deren Holzrost zufolge eingetretener allzu starker Sohlenvertiefung auf lange Strecken zu Tage liegt, während er in der Sohle vergraben sein sollte. Auch an der V. Sektion müssen an der Strecke zwischen dem Eschlisbach und der Längmattenbrttcke Quereinbauten erstellt werden, und zwar hier weniger um einer allzu starken Sohlenvertiefung im allgemeinen vorzubeugen, als vielmehr zur Verhinderung der einseitigen Ablagerung von Kiesbänken, wozu hier wegen der vielen Flußkrümmungen große Neigung herrscht, und des allzu tiefen Einschneidens der Flußsohle diesen Kiesbänken gegenüber. Als fernere unvorhergesehene Mehrarbeiten sind zu nennen der gemeinsam mit dem Kanton Bern vorgenommene Umbau der durch ein Hochwasser zerstörten Kröschenbrunnenschwelle und der Umbau der Brücke bei der Wittenmoosmühle, sowie der sogenannten Ennetilfisbrücke mit Beseitigung der bisherigen Mitteljoche derselben.

,,Eine weitere Ursache der Voranschlagsüberschreitung liegt in der starken Verteuerung der Materialpreise gegenüber den zur Zeit der Projektaufstellung landläufig gewesenen, zufolge des großen Verbrauches und dem von daher sich bald eingestellten Mangel an solchen. So mußten Steine für die V. Sektion selbst von Entlebuch aus der Entle bezogen werden und für die obern Sektionen von einem Steinbruch am Steiglenbach
und vom sogen.

Hilfernband mit großer Transportweite auf sehr schlechten und holperigen Wegen. Die Beschaffungskosten der Steine stellten sich daher zuletzt auf Fr. 8--10 per m3. Schließlich ist nicht

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zu übersehen, daß in den bisherigen Bauauslagen auch der Unterhalt der erstellten Bauten, der sich für die ersten schon auf 10 Jahre erstreckt, Inbegriffen ist.

,,Nach Vorstehendem entsprechen also den Mehrkosten der vollendeten Korrektion gegenüber dem Voranschlage auch unvorhergesehene M e h r a r b e i t e n , welche sich eben erst zufolge von Hochwasserbeschädigungen während dem Baue und der bei diesen gemachten Erfahrungen als notwendig erwiesen haben, und die im Einverständnisse mit Ihrem Oberbauinspektorate teils schon ausgeführt worden sind, teils zur Sicherung der bestehenden Schutzbauten erst noch erstellt werden müssen. Dieser Umstand scheint uns die Subventionierung auch der noch ausstehenden Ergänzungs- und Vollendungsarbeiten an der Schonbach- und Ilfiskorrektion durch den Bund hinlänglich zu rechtfertigen.

,,Was nun die Höhe der Subvention anbelangt, so bestehen selbstverständlich dieselben Gründe, welche beim ersten Subventionsbeschlusse für Feststellung der Subvention auf 50 °/o gesprochen haben, auch jetzt noch, nur in erhöhtem Maße. Wir haben schon in unserem Subventionsgesuch vom 10. Juni 1892 ausführlich dargelegt, daß man es hier mit einem finanziell sehr schwachen Perimeter zu tun hat, auf welchem die selbst nach Abzug der Subventionen verbleibenden Korrektionskosten äußerst schwer lasten werden. Daß wir damals nicht übertrieben haben, das beweisen die finanziellen Verlegenheiten, in welche verschiedene Genossenschaften zum Nachteile eines ungehinderten Fortschrittes der Arbeiten geraten sind, und die sich selbstverständlich zufolge der Mehrbelastung durch die noch ausstehenden Ergänzungs- und Vollendungsarbeiten, durch die inzwischen noch dazu gekommene Verbauung des Hilfernbaches und die in Aussicht stehende Verbauung des Steiglenbaches noch vermehren werden. Dieser Umstand wird uns sogar veranlassen, beim Großen Rate des Kantons' eine Erhöhung des Prozentsatzes der kantonalen Nachtragssubvention zu beantragen, \ind da wäre es nicht wohl zu rechtfertigen, wenn der Bund die Erleichterung, die wir hierdurch den pflichtigen Korrektionsgenossenschaften schaffen wollen, durch Erniedrigung des Prozentsatzes der Bundessubvention aufheben würde.

,,Indem wir also mit Rücksicht auf das Vorgebrachte zuversichtlich auf volle Entsprechung unseres Gesuches hoffen, etc.a Das Projekt ist nun von unserm Oberbauinspektorate eingehend geprüft, in einzelnen Teilen ergänzt und der Kostenvoranschlag wesentlich erhöht worden.

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Derselbe weist jetzt für die einzelnen Sektionen folgende Beträge auf: 1. I. S e k t i o n . Schonbach, vom obern Ende der Korrektion bis zum Fuchsloch Fr. 37,000. -- 2. II. S e k t i o n . Schonbach, vom Fuchsloch bis zur Mündung des Steiglenbaches (durch das Dorf Marbach) ,, 4,000. -- 3. HI. S e k t i o n . Schonbach, zwischen Steiglenbach und Hilfernbach ,, 36,000. -- 4. IV. S e k t i o n . Ms, vom Hilfernbach bis zur projektierten neuen Einmündung des Rämisbaches in Oberwiggen . . .

,, 77,000. -- 5. V. S e k t i o n . Ilfis, von der projektierten neuen Einmündung des Rämisbaches bis zur Kröschenbrunnenschwelle, exklusive die Bauten der Jura-Simplon-Bahn . .

^ 96,000. -- 6. VI. S e k t i o n . Ilfis, rechtes Ufer von der Kröschenbrunnenbrücke bis zur Kantonsgrenze beim Hämelbach, · exklusive die Bauten der Jura-Simplon-Bahn . .

,, 29,000. -- 7. Für den Hilfernkanal ,, 7,000. -- S. Bauten der Jura-Simplon-Bahn . . .

,, 64,000. -- Total

Fr. 350,000. --

Der Mehrbetrag dieses Voranschlages gegenüber dem von der Regierung von Luzern eingereichten rührt in der Hauptsache davon her, daß für die neu zu errichtenden Sohlversicherungen bedeutend höhere Ansätze angenommen worden sind, um dadurch eine bessere Konstruktion und eine solidere Ausführung derselben zu sichern.

Da wo solche bereits mit Holzunterbau erstellt worden sind, sollen dieselben eine Steinabdeckung (Mörtelmauerwerk) und steinerne Flügel erhalten, sowie statt der Fallbette Vorsperren.

Auch ist zwischen Hauptsperre und Vorsperre eine bedeutende Erweiterung vorgesehen. An denjenigen Stellen, wo Einsenkungen in den Steinböschungen entstanden sind, ist das Ausmaß gegenüber dem ersten Voranschlage erhöht worden.

Im fernem war die Brücke bei Ennetilfis vergessen worden und endlich wurde bei jeder einzelnen Sektion der Posten Bau-

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leitung von-demjenigen für Unvorhergesehenes getrennt und letzterer stärker angenommen.

Bei der ersten Subventionierung der Arbeiten an Schonbach und:Ilfis war hervorgehoben worden, daß die Korrektion der Gewässer des Haupttales auch die Verbauung der Seitenbäche bedinge, indem die Korrektion auf so lange ihre Wirkung nicht ganz auszuüben vermöge, als die Geschiebe dieser Zuflüsse noch in bedeutenderem Maße in den neuen Kanal eintreten und denselben verstopfen könnten.

Dabei wurde ausdrücklich bemerkt, daß es der Regierung von Luzern nicht möglich sei, sofort beide Aufgaben an Hand zu nehmen, daß sie aber dieselben stets im Auge behalten werde.

Es hat sich nun in der Tat bald gezeigt, daß eine Verbauung des gefährlichsten Zuflusses, des Steiglenbaches, dringend notwendig sei. Dieselbe wurde bereits im Jahre 1893 begonnen und seither besonders im Hauptzweig, dem Flühlisbache, sehr gefördert. Im Jahre 1898 ist dann im fernem die Verbauung des Hilferenbaches an Hand genommen und tunlichst weitergeführt worden.

Was die ändern Seitenbäche anbelangt, so ist nur der Rämisbach, eventuell auch noch der Härnelbach von einiger Bedeutung.

Sobald die finanziellen Kräfte des Kantons Luzern es gestatten, 'sollen auch diese Verbauungen in Angriff genommen werden.

Was dann die Aufforstungen anbelangt, welche im Einzugsgebiete des Schonbaches und der Ilfis als dringlich bezeichnet worden sind, so wurde in den Jahren 1897 und 1899 im obern Gebiete des Flühiisbaches und der Hilfern Projekte ausgearbeitet, welche gegenwärtig in Ausführung begriffen sind.

Dieser äußerst wichtigen Angelegenheit soll übrigens auch in Zukunft alle Aufmerksamkeit geschenkt werden.

In dem Schreiben der Regierung von Luzern ist die Notwendigkeit der Ausführung dieser Ergänzung«- und Vollendungsarbeiten des einläßlichsten auseinandergesetzt worden. Indem die dort entwickelten Gründe unserer Ansicht nach zutreffend sind, so erachten wir die Bewilligung einer weitern Subvention an diese Arbeiten als vollkommen gerechtfertigt.

Die Bauzeit wäre auf fünf Jahre und das Jahresmaximum demnach auf Fr. 35,000 anzusetzen, damit besonders in den nächsten Jahren etwas intensiv gearbeitet werden könne. Die erste Anzahlung würde im Jahre 1903 geleistet werden.

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Somit erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses den hohen eidgenössischen Räten zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen, und benützen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. September 1902.

Tm Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Deueher.

Der I. Vizekanzler :

Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Luzern fUr die Schonbach- und llfiskorrektion.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Bundesbeschlusses betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Korrektion des Schonbaches und der Ilfis vom 21. Dezember 1892; zweier Schreiben der Regierung von Luzern vom 2. Juni und 29. August 1902; einer Botschaft des ßundesrates vom 8. September 1902; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Luzern wird eine Nachsubvention für die Schonbach- und llfiskorrektion zugesichert.

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Art. 2. Dieser Beitrag wird festgesetzt zu 50 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 175,000 als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 350,000.

Art. 3. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb 5 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung an gerechnet, stattzufinden.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältnis des Fortschreitens der Bauausführung, jedoch wird das jährliche Maximum auf Fr. 35,000 und die erstmalige Anzahlung auf das Jahr 1903 angesetzt.

Art. 5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1892, insbesondere die Art. 7, 9 und 10.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Luzern für die Schonbach- und Ilfiskorrektion. (Vom 8.

September 1902.)

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1902

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10.09.1902

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