266

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom i. bis 7. April 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. Zürich 1.

Masern. -- Scharlach. Genf l, Basel 2.

Diphteritis und Croup. Basel 2, St. Gallen l, Biel 3, Herisau 2.

Keuchhusten. Zürich 2, Basel \.

Rothlauf. Bern 1.

Typhus. Schaffhausen 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Lausanne 1.

Eidg. statistisches BUreau.

267

Kreisschrei ben des

schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund.

(Vom

11. April 1888.)

Hochgeachtete Herren !

Nachdem der Bundesrath arn 23. März 1887 eine Verordnung betreffend

die Hebung der Pferdezucht erlassen hat, halteo wir es nicht mehr für nothwendig, jährlich hierüber ein Kreisschreiben zu erlassen. Wir bitten Sie deßhalb, von nachstehenden durch diese Verordnung bedingten Anordnungen gefälligst für die Zukunft und bis auf weitere Mittheilungen Notiz zu nehmen.

1. Ankauf von Zuchthengsten.

Die Bestellungen sind durch Ihre Vermittlung bis z.u m I . S e p t e m b e r bei dem unterzeichneten Departement zu machen, damit die Ankaufskommission rechtzeitig ernannt und in den Stand gesetzt werden kann, allfällig in der Schweiz zum Ankauf angebotene Hengste zu besichtigen, bevor sie nach der Normandie abreisen muß.

Eine einmal gemachte Bestelluno- kann nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem die Anknufskommission ihre Wirksamkeit begonnen hat.

Soweit die militärischen Interessen, welche der Bund bei der Hebung der Pferdezucht zu verfolgen hat, dies gestatten, beabsichtigen wir, in die Ankaufs- und in die Schatzungskommission jeweilen solche Experten zu wählen, welche das Vertrauen derjenigen Kantone besitzen, welche Hengste bestellen. Wir gewärtigen deßhalb mit der Bestellung Ihre allfälligeu Vorschläge.

2. Prämirung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Unsere Experten sind angewiesen worden, in Zukunft vor jeder Prämirung die Stutfohlen jeder der in der oben erwähnten

268 Verordnung vorgesehenen drei Altersklassen nach deren Qualität in eine Rangordnung aufzustellen. Wir müssen Sie demnach einladen, a u f d e n S c h a u p l ä t z e n E i n r i c h t u n g e n z u m A n b i n d e n d e r F o h l e n e r s t e l l e n zu l a s s e n . " Es empfiehlt sich ferner, nicht zu viele Schauen anzuordnen, damit die Prämirung möglichst nach einheitlichen Grundsätzen, d. h. durch eine njcht allzu große Zahl von Experten, vorgenommen werden kann und damit sich auf jedem Schauplatz eine gewisse Konkurrenz entwickle.

Wir gewärtigen jeweilen rechtzeitig Ihre Anträge betreffend die Abhaltung dieser Schauen.

3. Prämirung von Fohlenweiden.

Diejenigen Fohlenweiden, welche auf Prämien Anspruch machen wollen, müssen durch Vermitthing der Kantousregierungen alljährlich bis s p ä t e s t e n s I . J u n i beim unterzeichneten Departement angemeldet werden.

Die Anmeldungen müssen enthalten : Bezeichnung der Weide und ihrer Lage auf dem Siegfried- oder Dufouratlas ; den Namen des Besitzers und denjenigen des Preisbewerbers ; die Angabe der Zahl der im betreffenden Jahre gesömmerten Fohlen im Alter von mindestens einem oder höchstens vier Jahren ; Angaben über die Dauer der Weidezeit und ob genügende Stallungen und Futtervorräthe zur Unterbringung und Ernährung der Fohlen bei schlechter Witterung und bei Krankheit vorhanden sind. Formulare für diese Angaben liefert auf Verlangen die Kauzlei des unterzeichneten Departements.

Weiden, auf welchen keine oder nicht genügende Unterkunffslokale und Futtervorräthe vorhanden sind, oder auf denen nicht mindesteas 10 Fohlen vom angegebenen Alter gesommert werden, können nicht berücksichtigt werden.

Die prämirungswürdigen Weiden werden nach Maßgabe ihrer Qualität beurtheilt und nach der Zahl der gesömmerten Fohlen prämirt.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 11. April 1888.

Schweizerisches Landwirthschafts-Departement : DEUCHER.

269

Schweizerische Viehseuchenpolizei.

Instruktion betreffend

die Behandlung des

Sömmerungs- und Winterungsviehes an der Grenze.

(Vom Bundesrath genehmigt den 3. April 1888.)

A. Schweizerisches Vieh.

M* fall. Der Eigentümer der Thlere wohnt an der Grenze ; die Thiere weiden oder Überwintern nahe der Grenze oder nur wenige Kilometer von derselben entfernt.

Maßregeln.

Keine Grenzuntersuchung; kein Gesundheitsschein ; kein Passirschein; Anwendung von Artikel 98 der Verordnung.

XI.

Fall. Der Eigenthllmer Ist nicht Grenzbewohner; die Thlere verbleiben nicht In der Nähe der Grenze, sondern gehen Ins weitere Ausland.

a. M a ß r e g e l n b e i m A u s t r i t t .

Der Besitzer hat sich mit Gesundheitsschein Formular C zu versehen. Der Gesundheitsschein wird am Austrittstage von der Zollstätte unentgeltlich abgestempelt.

270 b. M a ß r e g e l n b e i m E i n t r i t t .

I. Wenn der gesammte auf Formular C verzeichnete Viehbestand gemeinsam zur Einfuhr gelangt: 1) Der Grenzthierarzt unterwirft sämmtliche Thiere einer Untersuchung; er verabfolgt keinen Passirschein, visirt jedoch den Kollektivgesundheitsschein C. Das Visum ist gratis.

2) Für die Thiere des Pferde- und Rindviehgeschlechts ·wird eine Einheitsgebühr für die Untersuchung erhoben und zwar 50 Cts. per Stück, mit Ausnahme der Kälber unter 60 kg. Gewicht, für welche die Taxe 40 Cts.

per Stück beträgt.

3) Die Thiere des Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts sind einer einheitlichen Untersuchungstaxe von 10 Cts.

per Stück unterworfen.

II. Wenn nur ein Theil der auf dem Gesundheitsschein C figurirenden Thiere eingeführt wird und die übrigen im Auslande verbleiben: 1) Der Grenzthierarzt untersucht sämmtliche Thiere, visirt den Gesundheitsschein C und notirt auf demselben die Anzahl der zur Einfuhr vorgewiesenen Thiere.

2) Der auf diese Weise abgeänderte Gesundheitsschein ist zu dem im Auslande verbleibenden Best der Heerde zurückzusenden.

3) Die zur Einfuhr bestimmten Thiere erhalten den gewöhnlichen Passirschein zu 25 Cts. und unterliegen im Uebrigen den sub / verzeichneten Untersuchungsgebühren von 50 resp. 40 und 10 Cts. per Stück.

III. Wenn der Gesundheitsschein C nicht vorgewiesen werden kann, vergessen, verlegt oder verloren ist: Sämmtliches Vieh ist als fremdes zu betrachten und als solches den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1886 und der Verordnung vom 14. Oktober 1887 (Artikel 86--97) unterworfen.

271

B. Ausländisches Vieh.

I. Fall. Der Eigenthllmer der Thiere wohnt an der Grenze; die Thiere weiden oder Überwintern nahe der Grenze oder nur wenige Kilometer von derselben entfernt.

Maßregeln.

Keine Grenzuntersuchung ; kein Gesundheitsschein ; kein Passirschein ; Anwendung von Artikel 98 der Verordnung.

II.

Fall.

Die Eigentümer des ausländischen Viehes sind nicht Grenzbewohner.

a. M a ß r e g e l n b e i m E i n t r i t t .

Das ausländische Vieh muss von einem den Vorschriften des Artikels 87 der Verordnung entsprechenden Gesundheitsschein von nicht mehr als Gtägiger Gültigkeitsdauer begleitet sein; für sämmtliche Viehstücke sind die reglementarischen Passirschein- und Untersuchungsgebühren zu entrichten.

b. M a ß r e g e l n beim A u s t r i t t .

I. Wenn der Eigenthümer bei der Ausfuhr einen regelrechten Passirschein vorweist: 1) Eückzug des Passirscheins durch die Zollstätte.

2) Kückvergütung an den Eigenthümer : für jedes Thier des Pferde- und Kindviehgeschlechts 40 Cts., für jedes Thier der übrigen Gattungen 05 Cts.

II. Wenn der Eigenthümer keinen Passirschein vorweist; wenn letzterer unregelmässig radirt ist oder nicht das genaue Signalement des auszi 'ührenden Thieres enthält: 1) Eückzug und Annullirung es Passirscheins durch die Zollstätte.

2) Keine Kückvergütung.

B e r n , den 6. April 1888.

Schweiz, Lar .wirthschafts-Departement: I >euelier.

272

Bulletin Nr. 6 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Seh^veiz vom 16. bis 31. März

1888.

Vorkommende Abkürzungen: «t = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Eauschbrand.

Freibnrg. Bez. See, Ormez, l R umgestanden.

Solothurn. Bez. Baisthal, Laupersdorf, l R umgestanden.

Tessin. Bez. Bellenz, Cadenazzo, l R. umgestanden.

Gesammttotal 3 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Pruntrut, Courtemaiche, l R, St. Ursanne, l R, Chevenez, l R; Bez. Konolfingen, Richigen, l R; Bez. Laupen, Neuenegg, l R -- Total 5 R umgestanden.

Luzern. Bez. Hochdorf, Rothenburg, l R umgestanden, 39 R, "2 P abgesperrt.

Freiburg. Bez. See, Ried, l R umgestanden, 10 R abgesperrt; Bez. Broye, Murist, 3 R umgestanden, 7 R abgesperrt. -- Total 4 R umgestanden.

Solothurn, Bez. Thierstein, Beinwyl, 1 R, Bärschwyl, l R.

-- Total 2 R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Neutoggenburg, Oberhelfenswyl, l R umgestanden, 9 R abgegesperrt ; Be/,. Gossau, Gossau, \ R umgestanden.

-- Total 2 R umgestanden.

Thurgau. Bez. Arbon, Frassnacht, l R umgestanden, 8 R abgesperrt.

:

Gesammttotal 15 Fälle.

273

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Winterthur, Hofsletten, 6 St (34 R*), Eisau 2 St :{10 R*), wovon (l R*) umgestanden; die Infektion rührt von einem 5n Gais, Kt. Appenzell A. Rh., gekauften, nach Hofstetten gebrachten Zuchtstier her, zu welchem 7 Viehbesitzer ihre Kühe führten. Die Verbreitung war eine rasche; oach Elsau erfolgte dieselbe durch ein Saugkalb fraglichen Zuchtstierhalters. -- Vorbeugende Maßnahmen getroffen. -- Total 8 St (44 R*), wovon (1 R*) umgestanden.

Bern. Bez. Signau, Rüderswyl, l St (7 R*, 4 Schw*); Einschleppung sehr wahrscheinlich durch die Kleider eines Knechtes aus Lyssach, wo im Dezember 1887 die Seuche herrschte (Bulletin Nr. 24, Jahrgang 1887).

Luzern. Bez. Hochdorf, Sulz, l St (8 R*), Herlisberg, l St (8 R*); in beiden Fällea vermuthliehe Einschleppung durch vom Markte in Altstädten (St. Gallen) eingeführtes Vieh. -- Total 2 St <16 R*}.

Glarus. Bez. Hinterland, Mitlödi, l St (4 R*, l Schw*); Verschleppung aus dem erstinfizirten Stalle dieser Gemeinde; Bez.

Mittelland, Ennenda, l St. 9 R, 3 Z, Glarus, l St (9 R*, l Schw*), Ursprung unermittelt; Bez. Unterland, Mollis, 2 St, 21 R, 4 Schw, Mühlehorn, l St, l R, l Schw. -- Total 6 St, 44 R, 7 Schw, 3 Z, wovon (13 R*, 2 Schw*).

Appenzell A. Rh. Bez. Mittelland, Speicher, 2 St (7 R*), In einem Fall im Zusammenhang mit der Infektion in Teufen {Bulletin Nr. 5); der zweite Fall ist auf einen in St. Margrethen gekauften, nach St. Gallen transportirten Ochsen österreichischer Herkunft zurückzuleiten; Teufen, l St (18 R*); Uebertragung durch den Besitzer des erstinfizirten Stalles; Reute, l St, (4 R*); eingeschleppt durch einen auf dem Markte in St. Margrethen gekauften Stier. -- Absperrungsmaßregeln allseitig getroffen. -- Total 4 St (29 R*),

Appenzell 1. Rh. Gonten, 2 St, 14 R.

St. Gallen. Bez. St. Gallen, St Gallen, 2 St, (2 R*) umgestanden, von Speicher (Appenzell A. Rh.) eingeschleppt; Bez. Unterrheinthal, Berneck, \ St (3 R*), von St. Margrethen her infizirt; Bez. Werdenberg, Garns, l St (l R*) ; Bez. See, Rapperswyl, 2 St (16 B*), Jona, l St (9 R*), Eschenbach, 3 St (7 R*), Ùznach, i St (23 R*); sämmtliche Fälle in diesem Bezirk sind auf den Im Bulletin Nr. 4 erwähnten Schweinetransport zurückzuführen ; Bnndesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

18

274 Markt in Rapperswyl bis auf Weiteres eingestellt; Bez. Gossau, Gossau, 2 St (39 R*, 2 Schf*), Ursprung nicht aufgeklärt. -- Total 12 St (99 R*, 2 Schf), wovon ( 1 R*) umgestanden.

Graubünden. Bez. Plesur, Chw, 2 St (3 R*).

Thurgau. Bez. Arbon, Egnach, l St (2 R*), Frassnacht, l St (7 R*), Entstehung in beiden Fällen unbekannt; Bez. Bischofszell, Räuchlisberg, 3 St (25 R*), theils von Oberaach eingeschleppt und theils durch Personen weiterverbreitet; Schweizersholz, l St (9 R*), Einschleppung vom Markt in St. Gallen ; Bez. Kreuzungen, Dünnershaus, 2 St (8 R*}, von Oberaach her eingeschleppt. -- Gesetzliehe Maßnahmen angeordnet; Befahren des Marktes in Amrisweil (21. März) untersagt. -- Total 8 St (51 R*).

Gesammttotal 45 Ställe, 323 Stück Vieh, wovon 2 Stück umgestanden.

Vermehrung seit 15. März 18 Ställe, 129 Stück Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Bern. Bez. Saanen, Saanen. l P abgethan.

Lnzern. Bez. Luzern, Luzern, (17 P*) als der Ansteckung verdächtig abgesperrt.

Freiburg. Bez. Saane, Corjolens, (l P*) als der Ansteckung verdächtig abgesperrt.

Tessin. Bez. Locamo, Solduno, 2 P abgethan, betrifft den bereits in den Bulletins Nr. 2 und 5 erwähnten Stall.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Plainpalais, (2 P*) der Seuche und (5 P*) der Ansteckung verdächtig und unter thierärztlicher Beobachtung abgesperrt.

Gesammttotal 3 Fälle, 25 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Waaclt.

Bez. Lausanne, Lausanne, l Schw.

Gesammttotal 1 Fall.

Räude.

Graubttnden. Bez. Maloja, Pontresina, 90 Schf verseucht und der Ansteckung verdächtig.

275 Waadt. Bez. Cossonay, Pampigny, (45 Schf:); Bez. Payerne, Combremont-le-Grand, 19 Schf. -- Total 64 Schf verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Gesammttotal 154 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 20 (Betreibung des Viehhandels ohne Patent); zwei Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Luzern. Vier Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gresundheitsscheine).

Freiburg. Eine Buße von Fr. 20 (Gebrauch zweier Gesundheitsscheine für das nämliche Thier); zwei Bußen von je Fr. 10 uod drei solche von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); vier Bußen von je Fr. 10 (Verletzung des Art. 57, lit. a.

der Verordnung vom 14. Oktober 1887).

Schaffhausen. Eine Buße von Fr. 10 (_Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Granblinden. Zwei Bußen von je Fr. 20 (Sperrbruch) ; eine Buße von Fr. 10 (Gesetzesverletzuag) ; eine Buße von Fr. 5 (Fälschung eines Gesundheitsscheines).

Waadt. Eine Buße von Fr. 20 und fünf Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine Buße von Fr. 10 (Abschlachtung eines für die Metzgerei bestimmten Pferdes ohne vorgängige thierärztliche Untersuchung); eine Buße von Fr. 5 (Abschlachten und Verkauf eines zu jungen Kalbes).

_A_xi s l a ri el.

Frankreich. Februar: Lungenseuche, in 14 Departements 108 Thiere als verseucht abgethan und 371 Thiere als verdächtig geimpft; Maul-und Klauenseuche., 17 Departements; Milzbrand, 10 Departements (Jura l Fall); Rauschbrand, 14 Departements (l)oubs 2 Fälle) ; Rotz und Hautwurm, in 27 Departements 45 Pferde abgethan (Doubs 2 Fälle und Ain l Fall); Wuth, in 36

276 Departements 188 Hunde und l Katze abgethan, 3 Stück Rindvieh, 2 Pferde und 3 Schafe umgestanden (Ain 8 Fälle); Rothlauf, 6 Departements (Hochsavoyen).

Elsaß-Lothringen. Januar: Rotz, l Verdachtsfall; Milzbrand, 17 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 16 Thiere verseucht; Wuth, 2 Fälle; Rothlauf, l Fall.

Oesterreich-TJngarn.

21. März:

Lungen- Maul- und Rotz und seuche.

KlauenHautseuche.

wurm.

Bezirke.

Galizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen. . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Ober-Oesterreich .

Salzburg . . .

Steiermark . . .

Ungarn (20. März.)

l 7 2l l 3 1 -- -- 6

Bezirke.

2 5 15 9 -- 3 l l 2

Bezirke.

3 -- l -- -- -- -- -- 3

Milzbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

l -- -- -- -- -- -- -- 10

-- -- -- -- -- -- -- -- --

Tyrol und Vorarlberg. 1.--15. März: Maul- und Klauenseuche herrsehte in Rieden, Bez. Bregenz in l Stalle, mit 8 Stück Vieh; nunmehr erloschen ; Räude, 89 Fälle.

Oesterreich-Ungam war am 26. März frei von Rinderpest.

Italien. 27. Februar bis 4. März: Rausch- und Milzbrand, 27 Fälle; Rotz, 2 Fälle; Lungenseuche, l Fall in Melegnano (Mailand) ; Maul- und Klauenseuche, 12 Fälle (Bologna), 23 Fälle (Perugia); Räude, 24 Ställe mit 213 Ziegen in der Grenzgemeinde Villa verseucht.

Rußland. Im September 1887 sind 18,772 Thiere an der Rinderpest erkrankt und 11,863 der Seuche erlegen; dieselbe soll durch Rinder aus Odessa nach Malta verschleppt worden sein.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

277 Bekanntmachung.

Programm der Internationalen Gartenbauausstellung zu Köln,

veranstaltet unter dem Allerhöchsten Protektorate Ihrer Majestät der nunmehr verwittweten Deutschen Kaiserin und Königin von Preußen zur Feier des 25jährigen Bestehens der Gartenbaugesellschaft ,,Flora" im August 1888.

Die Gartenbaugesellschaft ,,Flora" zu Kola beabsichtigt, zur Feier ihres 25jährigen Bestehens im August 1888 eine Internationale Gartenbauausstellung in ihren durch Zuziehung benachbarter Grundstücke erheblich vergrößerten Anlagen zu veranstalten.

Aehnliche Ausstellungen hat die Gesellschaft ihrem Programm gemäß bereits in den Jahren 1865 und 1875 in's Leben gerufen.

Der mächtige Aufschwung, den der Gartenbau seitdem genommen hat, veranlaßte die Verwaltung der Flora nach einem längeren Zeiträume, die Fortschritte und Erweiterungen im Gartenbauwesen auf einer umfassenden Ausstellung zur Anschauung zu bringen.

Zur Verwirklichung dieses Planes hat sich ein Generalkomite gebildet und die Ausführung einem aus den Mitgliedern des Verwaltungsrathes der Flora bestehenden Ausschusse übertragen, welcher demnächst mit den einzelnen Angelegenheiten besondere Kommissionen betrauen wird.

Die Ausstellung wird alle Pflanzen und Produkte des Gartenbaues (außer Weinreben), ferner Grartenbauten, Ornamente, gärtnerische Sammlungen, Gartenliteratur, sowie alle sonstigen Gegenstände umfassen, welche für das Wesen und die Entwickelung des Gartenbaues von unmittelbarer Bedeutung sind, und zwar in folgenden Abtheilungen : I. Gärtnerei:

a.

b.

c.

d.

Gewächshauspflanzen; Freilandpflanzen; Obstbäume und Obststräucher ; Sortimente abgeschnittener Blumen.

278 II. Erzeugnisse des Gartenbaues: a. Früchte (frische, getrocknete und konservirte); b. Gemüse (frische, getrocknete und konservirte) ; c. Erzeugnisse des Pflanzensaftes und der Pflanzenfaser, als : Weine, Biere, Pflanzenöle, Zucker, Harze, Gummi, Hanf, Flachs, Jute, Bast, Baumwollproben ; d. Sonstige Erzeugnisse, wie Kaffee, Thee, Chokolade, Tabak etc. ; e. Sämereien aller Art.

III. Gartenarchitektur und Ornamentik: a. Pläne zu Garten- und Parkanlagen aller Art; b. Gewächshäuser und deren Heizungs-, Lüftungs-, Schattenund Deckvorrichtungen; c. Gartenhäuser, Vérandas, Lauben, Zelte etc.; d. Gartenmöbel aller Art ; e. Terrarien , Aquarien , Volieren, Schwanen- und Entenhäuschen ; f. Einfriedigungen, Plattenbeläge, Teichdichtungen, letztere namentlich ohne Anwendung von Cément; g. Gartenthore, Thüren, Spaliere aller Art; h. Modelle, Pläne und Entwürfe der sub b bis g verzeichneten Konstruktionen nebst Kostenanschlägen; i. Springbrunnen und Springbrunnenaufsätze; k. Statuen, Vasen, Urnen, Postamente aller Art in den verschiedensten Materialien ; 1. Einfassungen für Wege, Rabatten und Beete; m. Blumenkörbe, Blumeatische, Stellagen, Ampeln, Konsolen ; n. Felsen und Grotten ; o. Gartenbeleuchtungsgegenstände aller Art.

IV. Gartengeräthe :

a. Pumpwerke mit kleineren Motoren ; b. Berieselungsapparate, Hydranten, Schläuche, Flankirrohre, Wasserwagen, Gartenspritzen und Gießkannen; c. Bearbeitungsutensilieii, als : Baumschulpflüge, Jätepflüge, Spaten, Schaufeln, Hacken, Rechen etc. ; d. Schneidewerkzeuge und Rasenmähmaschinen für Handbetrieb, Esel- und Ponybespannung; e. Pflanzeatransportwagen, -Karren und -Tragen ; f. Blumentöpfe , Pflanzenetiketten , Stäbe , Nummerhölzer, Bouquetschachteln, Bouquetmanschetten etc. ; g. Dörr- und Trockenapparate für Obst und Gemüse; h. Meß-, Nivellir- und Zeichenutensilien.

279

M. Binderei: a. Bouquets, Kränze, Wedel, Fächer etc. ; b. Tafelaufsätze, Haarputz, geschmückte Körbe, Tische etc.

VI. Gärtnerische Sammlungen: a. Spezialherbarien verschiedener Pflanzenabtheilungen ; b. Holz- und Samensammlungen ; c. Käfer-, Schmetterling- und andere Insektensammlungen mit Bezeichnung der nützlichen und schädlichen Species.

VII. Gartenliteratur: a. Werke, welche die gärtnerischen Hülfswissenschaften betreffen ; b. Werke über Landschaftsgärtnerei ; c. Werke über Pflanzenkultur, Obst- und Gemüsebau, sowie über Pflanzenkrankheiten und Mittel gegen dieselben; d. Werke über Pomologie ; e. Gärtnerische Zeitschriften.

VIII. Bienenzucht: a. Lebende und arbeitende Bienen ; b. Bienenstände; c. Geräthe der Bienenzucht; d. Honig und Wachs; e. Bienenliteratur.

Das Kornite wird bemüht sein, den Ausstellern in jeder Hinsicht entgegenzukommen und namentlich Verkehrserleichterungen ·nach allen Richtungen hin zu verschaffen. Es sollen demgemäß mit den betreffenden Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsgesellschaften Verhandlungen angeknüpft werden, um für die Ausstellungsgegenstände ermäßigte Frachttarife zu erlangen, auch Schritte gethan werden, um angemessene Zollerleichterungen für die Aussteller zu erzielen.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden möglichst bald bekannt gemacht werden.

Das Preisrichteramt wird aus anerkannt tüchtigen Sachverständigen des In- und Auslandes bestehen.

Ein Standgeld soll nicht erhoben werden.

Nähere Auskunft über die Ausstellung ertheilt die Gartenbaugesellschaft ,,Floratt in Köln, an welche auch alle darauf bezüglichen Korrespondenzen franko zu richten sind.

B e r n , den 3. April 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

280

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die in heutiger Nummer des Bundes*blattes publizirte Schlußnahme des Bundesrathes betreffend die Inkraftsetzung der Zolltarifnovelle vom 17. Dezember 1887 bringen?

wir hiemit zur Kenntniß, daß eine neue Gebrauchsausgabe desschweizerischen Zolltarifs nebst Tariferläuterungen und statistischem' Warenverzeichnisse im Drucke liegt.

Sobald dieselbe erschienen, werden wir eine besondere Bekanntmachung erlassen und die Bezugsstellen bekannt geben.

B e r n , den 7. April 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstandsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge desssen veranlaßt., unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die üebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F. IX.

S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliclie nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

281

Bekanntmachung.

Da der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien mit Ende Februar abgelaufen und ein neuer Vertrag noch nicht zu Stande gekommen ist, hat der Schweiz. Bundesrath angeordnet, es sei Italien bis auf Weiteres und unter der Voraussetzung, daß seinerseits Gegenrecht gehalten werde, auf dem F u ß e der m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n zu b e h a n d e l n , so daß für die Waareneinfuhr aus Italien, anstatt der durch den bisherigen Vertrag gebundenen Ansätze, entweder die entsprechenden Ansätze de& schweizerischen Generaltarif's oder bei solchen Positionen, die gegenüber anderen Staaten gebunden sind, die daherigen Konventionalansätze in Anwendung zu kommen haben.

Es wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß die Italien gegenüber eingeräumt gewesenen Zollermäßigungen fluch für die übrigen, auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Staaten, Geltung hatten, somit für letztere mit Ablauf des schweizerischitalienischen Handelsvertrages ebenfalls dahingefallen sind.

Die Tarifänderungen, welche mit l. März 1888 eingetreten sind und bis auf Weiteres bestehen bleiben, betreffen folgende Artikel : Tarlf-Nr.

früherer jetziger Zoll an s atz per q.

per q.

9 Süßholzsaft 7. -- 10. -- 52 Brennholz, Reisig, Holzkohlen .

frei --. 02 176 a Marmor in Platten oder gesägt, nicht geschliffen, nicht polirt .

.

1. -- 1. 50 *) 191 Eier --.50 1. -- 216 Reis, geschält .

.

.

.

1. -- 1. 25 218 Teigwaaren 5. 50 10. -- 256 Wermuthwein .

.

.

.

3. 50 16. -- 2) 16 Rohseide (gekämmte Floretseide und Grège ausgenommen) .

.

.

4. -- 7.-- B e r n , den 1. März 1888.

Eidg. Zolldepartement.

') Konventional-Tarif mit Frankreich.

) Nebst Monopolgebühr.

2

282

Bekann tmachung.

Zufolge einer vorn schweizerischen Konsulat in Genua dem Bundesrath gemachten Mittheilung kommt es nicht selten vor, daß schweizerische Auswanderer, welche sich bereits mit Schiffsbillet für die Reise nach Amerika versehen haben, am Vorabend des Einschiffungstages ohne Schriften daselbst anlangen. Nun können sich aber in Genua schriftenlose Personen nicht nach Amerika einschiffen, was zur Folge hat, daß jene Leute meist in große Verlegenheit gerathen. Gelingt es hie und da dem Konsulat, auf telegraphischem oder anderem Wege die Identität der Betreffenden festzustellen, um sie daselbst mit Pässen versehen zu können, so kommen die Leute ohne großen Schaden weg, allein die Möglichkeit der Feststellung der Identität ist nicht immer vorhanden. Die meisten der betreffenden Auswanderer geben vor, in der Schweiz vernommen zu haben, daß man nach Amerika keine Schriften nöthig habe. Das Konsulat wünscht daher, daß das schweizerische Publikum auf diese irrthümliche Ansicht aufmerksam gemacht werde, welchem Wunsche das unterzeichnete Departement durch gegenwärtige Publikation Folge gibt.

B e r n , den 5. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Reproduzirt im April 1888.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat zu Anfang Juli 1887 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb auf den gleichen Zeitpunkt des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement big zum 30. Juni 1888 keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder dea

283

Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen : Abtheilung Auswanderungswesen.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: No 46, vom 5. April 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Jahresbilanz der Kantonalbank von Bern. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken. Bekanntmachungen : Handel mit Gold- und Silberabfällen. Bundesrathsverhandlungen.

Ausfuhr aus dem Konsulardistrikt Bern nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Handelspolitisches. Weltausstellung in Barcelona.

No 47, Tom 7. April 1888.

Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrikmarken. Schweizerische Emissionsbanken. Einnahmen der Zollverwaltung. Tarifentscheide des Zolldepartements. Bekanntmachungen: Zollkarte der Schweiz; neue Gebrauchsausgabe des abgeänderten Zolltarifs. Konsulatsberichte: Bahia, Barcelona. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes : Italien ; Uruguay ; Deutschland. Ursprungszeugnisse : Italien. Internationale Institute. Situation ausländischer Banken.

No 48, Tom 10. April 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Kantonale Hausir- und Patenttaxen. Abgeänderte Positionen des schweizerischen Zolltarifs. Bundesrathsverhandlungen.

Konsularberichte : Galatz. Ausfuhr aus den Konsulardistrikten Zürich, Basel und Genf nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Handelspolitisches. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.04.1888

Date Data Seite

266-283

Page Pagina Ref. No

10 013 918

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.