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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über einen Gesetzentwurf betreffend Erleichterung der Stimmabgabe bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen zu Gunsten von im Militärdienst befindlichen Bürgern, sowie von Beamten und Angestellten der Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung, der Eisenbahnen und Dampfschiffe, kantonalen Anstalten und Polizeikorps.

(Nachtragsgesetz zu dem Bundesgesetze betreffend die eidgenössischen "Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872.)

(Vom 26. Oktober 1888.)

Tit.

Durch Beschluß des Nationalrathes vom 6. Dezember 1887 wurde der Bundesrath eingeladen : ,,Einen Berieht nebst Gesetzentwurf vorzulegen zu dem Zwecke, den Angestellten der Eisenbahnen, der Dampfschiffe, der Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung die Ausübung des Stimmrechts in eidgenössischen Angelegenheiten zu ermöglichen ; ebenso, soweit thunlich, auch den über ihr Stimmrecht sich ausweisenden Schweizerbürgern, welche vorübergehend von ihrem Domizil abwesend sind."

Die unmittelbare Veranlassung dieses Beschlusses, welcher sich an die Behandlung der Erneuerungswahlen in den Nationalrath vom Oktober 1887 knüpfte, war eine Eingabe einer größern An-

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zahl von in Freiburg wohnhaften und stimmberechtigten Eisenbahnangestellten, welche sich darüber beklagten, daß ihnen, die durch ihre Dienstpflicht verhindert gewesen seien, sich innerhalb der gegebenen Zeit in dem Stimmlokal einzufinden, trotz ihres Begehrens und der empfehlenden Einladungen des Bundesrathes an die. Regierung von Freiburg, keine Möglichkeit geboten worden sei, bei jenen Wahlen ihr Stimmrecht auszuüben.

Der uns gewordenen Einladung nachkommend, werden wir zunächst den ersten Punkt des Postulats besprechen, welcher die Beamten und Angestellten öffentlicher Verkehrsa d m i n i s t r a t i o n e n betrifft.

I.

Nach der bestehenden Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, 31. Juli 1873 und 17. Juni 1874) finden die Wahlen in den schweizerischen Nationalrath, die Wahlen der eidgenössischen Geschwornen, die Abstimmungen über die Revision der Bundesverfassung, sowie diejenigen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse unter Vorbehalt der in den genannten Gesetzen aufgestellten Bestimmungen, nach den Vorschriften der kantonalen Gesetze statt. Soweit jene vorbehaltenen Bestimmungen die Ausübung des Stimmrechts betreffen, um welche es sich in ' del- vorliegenden Frugò einzig handelt, haben die Kantone bezüglich eidgenössischer Wahlen und Abstimmungen nachfolgende, in den Art. 3, 4 und 38 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 niedergelegte Vorschriften zu beachten : Das Stimmrecht wird von jedem Schweizerbürger da ausgeübt, wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener oder Aufenthalter wohnt.

Stimmberechtigten, welche sich während der Nationalrathswahlen, die an ihrem Wohnorte stattfinden, oder während der Abstimmungen über die Revision der Bundesverfassung anderswo im Dienste der Eidgenossenschaft oder ihres Kantons unter den Waffen befinden, soll, falls nicht besondere Schwierigkeiten oder Umständlichkeiten damit verbunden sind, Gelegenheit gegeben werden, sieh an jenen Wahlen oder Abstimmungen zu betheiligen. -- Die Nationalrathswahlen und die Abstimmungen finden mittels schriftlicher und geheimer Stimmgabe statt, die Wahl der Geschwornen kann in offener Abstimmung vorgenommen werden. Stimmabgabe durch Stellvertretung ist untersagt. -- In jeder Gemeinde ist über die Stimmberechtigten derselben ein Register zu führen,
welches während wenigstens 14 Tagen vor einer Wahl oder Abstimmung zur Einsieht der Betheiligten öffentlich aufgelegt werden soll und nicht früher als drei Tage vor der Abstimmung geschlossen werden darf.

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Diese maßgebenden eidgenössischen Vorschriften vorbehalten, wird die Ausübung des Stimmrechts, beziehungsweise die Stimmabgabe bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen in den Kantonen durch deren bezügliche Gesetze und Verordnungen gerogelt.

Die Ausführung der Bestimmung betreffend die Stimmabgabe von im Militärdienst befindlichen Stimmberechtigten, welche schon vom ersten Bundesgesetze über die Nationalrathswahlen vom 21. Dezember 1850 her datirt, brachte keine nennenswerthen Anstände mit sich. Sie kam seit der neuen Bundesverfassung von 1874 selbstverständlich auch bei den Referendumsabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse in Anwendung und wurde im Sinne des Gesetzes auch auf solche stimmberechtigte Bürger ausgedehnt, bei denen der Einrückungstag zu einem Militärdienst oder der Butlassungstag aus einem solchen mit einem eidgenössischen Wahloder Abstimmungstag zusammenfiel. (S. Kreisschreiben dos Bundesrathes an die Kantonsregierungen vom 11. Oktober 1881; Bundesblatt 1881, IV, pag. 49.)

Bald jedoch wurde die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf eine andere Kategorie von Bürgern gelenkt, welche, obschon in ähnlicher Lage sich befindend, wie die im Militärdienst stehenden Burger, im Gesetze nicht ausdrücklich genannt waren und infolge dessen in verschiedenen Kantonen in der Ausübung ihres Stimmrechts sich behindert sahen. Es sind dies Angestellte in öffentlichen Dienstverhältnissen, namentlich Angestellte des öffentlichen Verkehrsdienstes. Schon im Jahre 1872 war der Bundesrath im Falle, an die Stände ein Kreisschreiben nachfolgenden Inhalts zu richten: ,,Eine Reihe von Eisenbahn-Angestellten und -Kondukteuren haben sich mit dem dringenden Gesuche an uns gewendet, daß ihnen Gelegenheit verschafft werde, an der eidgenössischen Abstimmung über die Bundesrevision vom 12. Mai nächsthin ebenfalls theilnehmen zu können. Da die Stimmabgabe der Bürger zu regeln zunächst Sache der betreffenden Kantone ist, so sind wir allerdings nicht in der Lage, für diese und ähnliehe Klassen der Stimmberechtigten besondere Anordnungen zu treffen. Dogegen können wir nicht umhin, an Sie die Einladung zu richten, diesem Wunsche einer nicht unbedeutenden Zahl von Bürgern ebenfalls Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sowohl den Post- als den Bisenbahn- und Dampfschiffangestellten die Theilnahme an
dem großen vaterländischen Akte, soweit als es sich nur immer thun läßt, zu ermöglichen." Spätere an den Bundesrath gelangte Beschwerden veranlaßten die Behörde, mit Kreisschreiben vom 18. Okt. 1881 (Bundesbl. 1881, IV, pag. 50) die Kantonsregierungen einzuladen, auf die damals bevorstehenden Nationalrathswahlen ,,solche Anord-

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nungen zu treffen, welche den Angestellten genannter Kategorien ·die Stimmabgabe zu ermöglichen geeignet seien, sei es dadurch, dass unter Aufsicht eines Mitgliedes desGemeinderathes ein eigenes Wahlbüreau errichtet, oder sei es, daß durch eine passende Zeitbestimmung oder beziehungsweiseErstreckungg der Zeit für die in Frage stehenden Stimmberechtigten ein zweckentsprechender Ausweg geschafft würde".

Eine im Jahre 1884 über diese Verhältnisse in den Kantonen vorgenommene Enquete ergab, dass in 14 Kantonen Anordnungen zum .Zwecke, den Eisenbahnangestellten und andern in ähnlichen Dienstverhältnissen stehenden Bürgern die Theilnahme an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen zu erleichtern, getroffen waren. Ohne solche Anordnungen fanden sich die Kantone Uri. Schwyz, Nidwaiden, Freiburg, Baselland, beide Appenzell, Graubünden, Tessin, Wallis und Genf, was von denselben damit erklärt und gerechtfertigt wurde, daß bei ihren Verhältnissen oder ihren allgemeinen Wahl- und Abstiminungseinrichtungen ein Bedürfniß ausnahmsweiser Maßnahmen nicht vorliege, oder letztere bei ihrer kantonalen Gesetzgebung nicht thunlich seien.

Mit Ausnahme von Freiburg sind auch aus diesen Kantonen in den letzten Jahren neue Begehren um Erleichterung der Stimmabgabe oder Beschwerden über Verkümmerung des Stimmrechts nicht «ingelangt, woraus geschlossen werden darf, daß im Allgemeinen den besondern bezüglichen Bedürfnissen der in Frage stehenden Kategorien von Bürgern Rechnung getragen wird.

Unter solchen Umständen könnte man sich fragen, ob es nothwendig sei. zu Gunsten derselben von Bundes wegen gesetzgeberisch zu interveniren. Der Nationalrath hat diese Frage durch die Fassung seines Auftrags bejaht, und wir halten dafür, mit Recht.

Wenn der Anspruch jeuer Bürger, daß ihnen ermöglicht werde, ihr Stimmrecht auszuüben, als berechtigt anerkannt wird, so muß dafür gesorgt werden, daß dieses Recht in allen Kantonen ohne Ausnahme seine praktische Beachtung finde, und wenn konslatirt ist, daß die administrative Aktion der vollziehenden Behörde wegen Maugels einer förmlichen gesetzlichen Vorschrift nicht ausreichte, jener berechtigten Forderung überall Geltung zu verschaffen, so ist es angezeigt, jenen Mangel durch Erlaß gesetzlicher Bestimmungen zu heben. Aber selbst mit Rücksicht auf diejenigen Kantone, u eiche von sich aus
oder auf Einladung des Bundesrathes entsprechende Einrichtungen getroffen haben, erscheint die Aufstellung einer gesetzlichen Vorschrift durch den Bund insofern nicht unnöthig, als ohne eine solche jene Einrichtungen jederzeit wieder Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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aufgehoben werden können. Und schließlich bedarf es einer gesetzlichen Regulirung auch zu dein Zwecke, um die Schränken festzustellen, innerhalb welcher sich die ausnahmsweisen Erleichterungen für Ausübung des Stimmrechts zu bewegen haben.

In der zu erlassenden gesetzlichen Vorschrift wird zunächst zu bestimmen sein, für welche besondere Verhältnisse stimmberechtigter Bürger ausnahmsweise Maßnahmen bezüglich Ausübung des Stimmrechts vorgesehen werden sollen. Das Postulat des Nationalsrathes nennt zunächst -- in seinem ersten Theile -- die Dienstverhältnisse bei den Eisenbahnen und Dampfschiffen, bei der Post-, Telegraph nund Zollverwaltung. Es sind dies dieselben Kategorien, welche der Nationalrath bei der Berathung des Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen im Jahre 1884 annahm, jenes Bundesgesetzes, welches nach vollendeter DEtail berathung in der Schlußabstimmung vom Rathe selbst verworfen wurde. Damals wurden aber in dieselbe Linie gestellt und beigefügt ,,die Vorstände und Angestellten kantonaler Anstalten".

Eine nähere Untersuchung dieser Verhältnisse bezüglich der Notwendigkeit spezieller Berücksichtigung bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen hat Folgendes ergeben : Die eidgenössische Zollverwaltung berichtet, sie habe Somitagsdienst welcher aber im Allgemeinen ihre Beamten und Angestellten an der Ausübung ihresStimmrechtss nicht hindere. Eine faktische Verhinderung liege nur bei einzelnen vomAbstimmungslokald eutfernt liegendenZollstättenu vor, welche von einer einzigen Person bedient werden, die sich nicht durch ein Familiengliedvertretenu lassen könne; sodann b e i Grenzwächtern, wenn werde durch entsprechende Ablösung dafür Sorge getragen,dass» dasZollpersonall seine Stimme abgeben könne; einzig in den ohgenannten wenigen Fällen lasse sich eine solche Stellvertretung schwer bewerkstelligen. Diesbezügliche Klagen seien übrigens der Zollverwaltung bis anhin nicht zugekommen.

Die eidgenössische Postverwaltung sagt, die den stationären Poststellen zugetheilten Beamten und Angestelltenseiena im Allgemeinen in der Lage, ihr eidgenössisches Stimm- und Wahlrecht ausüben zu können; denn abgesehen davon, daß der Schalter-, sowie der Bestelldienst an den Sonntagen wesentlich beschränkt sei,nehmeu die Stimmabgabe so wenig Zeit in Anspruch, daß in derRegell
jeder Stimmberechtigte den Gang zumAbstimmungs-- oder Wahllokal ermöglichen könne. Nicht in diesem Falle befänden sieheineo größere Zahl Bahnpostbeamte und Kondukteure,diee in der gewöhn-

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lichen Zeit der Abstimmung nicht an ihrem Wohnorte sich aufhalten oder wenigstens den Bahnhof nicht verlassen können. Es seien dies übrigens nicht fortwährend die nämlichen Personen, da ein Beamter während eines Jahres höchstens 180 Tage im fahrenden Dienst verwendet werden dürfe und die Kondukteure in der liegel monatlich die Routen wechseln. Eine Diensteinrichtung, durch welche es jedem stimmberechtigten Beamten oder Augestellten (Bahnpostbeamten oder Kondukteur) ermöglicht würde, sein eidgenössisches Stimm- und Wahlrecht in der allgemein üblichen Weise an seinem Wohnort auszuüben, lasse sich nicht treuen.

Was die Beamten und Bediensteten der Telegraphenverwaltuug betrifft, .so ergibt si oh aus dem Berichte der letztern, daß die Beamten der Centralverwaltung und der Kreisinspektionen keinen obligatorischen Sonntagsdienst haben, wenn es auch als Regel gelte, daß wenigstens ein Theil derselben, etwa ein Drittel, Vormittags von 10---12 Uhr auf dem Posten sein solle. Au Wahl- und Abstimmungstagen werde denselben aber die nöthige Dispensation zur Ausübung ihres Stimmrechts ohne Anstand gestattet. Die Beamten dur Haupt- und Spezial-Telegraphenbüreaux haben an den Sonntagen beschränkten Dienst in dem Sinne, daß nur ein Theil derselben (1/22/3)) im Dienste stehe, und für diese sei der Stundenplan so eingerichtet, daß sie über die Mittagszeit genügendfreie« Zeit haben, um dasStimmrechtt ausüben zu können. DieBeamtena derZwischenbüreauxx (meistens m i t der Post vereinigt) stimmungslokalverfügenu zu können, oder sie haben beschränkten Sonntagsdienst (frei von 10--1 Uhr) und daher ebenfalls Gelegenheit zur Stimmabgabe.

Ueber die bezüglichen Verhältnisse beim Eienbahnpersonal gibt der Bericht des Eisenbahndepartement folgende Auskunft: Die Einbahnverwaltungen haben einen Sonntagsdienst, welcher Beamte und Angestellte positiv verhindern kann, an ihrem Wohnorte an einem eidgenössischen Wahl- oder Abstimmungstag ihr Stimmrecht auszuüben. Die Beamten und Angestellten, welche von dieser Verhinderung betroffen werden können, gehören vor Allem aus dem Lokomotiv- und Zugspersonal au, dem der Dienstturnus mir sehr ausnahmsweise die Gelegenheit bieten kann, an ihrem Wohnorte ihre Stimmberechtigung auszuüben, wenn für sie dieselbe Zeit und das gleiche Lokal für die Stimmabgabe gelten soll, wie; für (He übrigen
Bürger. Die Verhinderung kann unter dieser Voraussetzung auch Angehörige des Stations-, Weichenwärter- und BAhnwärterpersonals treffen, und selbst das Depotpersonal, wen» Gemeinden in Frage kommen, welche die Urne nur für kurze Zeit

496 aufstellen oder wo das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung ausgeübt wird. Es ist in Ansehung des Eisenbahnbetriebs nicht möglich, den Dienst so einzurichten, daß jedem stimmberechtigten Beamten und Angestellten ermöglicht werden könnte, seine Stimme am Wohnort wie ein anderer Bürger abzugehen. Eine Ablösung in diesem Umfang wäre an sich nicht durchführbar und hätte im Uebrigen lediglich das Resultat, daß alsdann statt (lev regulären Bediensteten deren Ablöser um ihr Stimmrecht kämen, da die Ablösung speziell beim Zugs- und Lokomotivpersonal nicht auf einen Theil der zur Ausübung des Stimmrechts nöthigen Zeit beschränkt werden könnte, sondern auf ganze Kurse sich beziehen müßte.

Aehnlich denjenigen der Eisenbahnen sind die Verhältnisse im Dampfschifffahrtsbetrieb.

Was nun Beamte und Angestellte in kantonalem Dienst betrifft, so haben die Regierungen die ihnen gestellte Frage: ,,ob die kantonale Verwaltung in einem ihrer Administrationszweige einen Sonntagsdienst habe, welcher Beamte oder Angestellte positiv verhindern könne, in ihrem Wohnorte an einem eidgenössischen Wahlöder Abstimmungstage ihr Stimmrecht auszuüben", in ihrer großen Mehrzahl einfach verneinend beantwortet. Aus den Kantonen Aargau, Tessin, Waadt und Genf aber vernehmen wir, daß allerdings gewisse Beamte und Angestellte durch ihren Dienst einer solchen Verhinderung in der Stimmabgabe ausgesetzt seien und daß denselben die Ausübung ihres Stimmrechts nur durch ausnahmsweise Vorkehren ermöglicht werden könne, resp. wirklich ermöglicht werde. Als solche Beamte und Angestellte werden genannt: Vorsteher und Wärter kantonaler Kranken-, Irren- und Pflegeanstalten, Angestellte von Strafanstalten und Untersuchungsgefängnissen, sowie Mitglieder des Polizeikorps.

Es wären also auf Grund der vorgenommenen Enquete als solche Stimmberechtigte, denen durch geeignete besondere Anordnungen Gelegenheit gegeben werden m u ß , an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ihr Stimmrecht ausüben au konneu, neben den im Militärdienst stehenden Bürgern zu nennen : die Beamten und Angestellten der Post- und Zollverwaltung, der Eisenbahnen und Dampfschiffe, sowie der kantonalen Anstalten und Polizeikorps.

Wir glauben indessen, obschon die Telegraphenverwaltuug, wie oben berichtet, für ihre Beamten und Angestellten besondere Erleichterungen der Stimmabgabe
nicht unbedingt nöthig eraclitei, auch sie mit aufnehmen zu sollen, da immerhin Verhältnisse und Umstände existiren oder eintreten können, welche dienstliche Verhinderungen mit sich bringen und die Möglichkeit gleicher Berück-

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sichtigung, wie solche den Beamten anderer Verwaltungen zu Theil wird, wünsch bar machen.

Was die kantonalen Anstalten betrifft, so sind darunter nicht nur solche zu verstehen, welche unmittelbar vom Kanton geführt und verwaltet werden, sondern die in den Kantonen bestehenden öffentlichen Anstalten für Kranken-, Irren- und Armenpflege überhaupt.

Die in den Kantonen zum Zwecke der Stimmerleichterung theilweise bereits getroffenen und gehandhabten Einrichtungen sind verschiedener Art. Sie bestehen im Wesentlichen in geeigneter Verlängerung der Abstimmungszeit oder in frühzeitigerer Abnahme der Ausweiskarten und Stimmzeddel oder in Aufstellung besonderer Wahl- und Abstimmungsbüreaux, z. B. in Bahnhöfen, Häfen und Postgebäuden, oder in der Gestaltung der Zusendung verschlossener Stimmzeddel, hinwieder auch in der Gestaltung der Stimmabgabe mit Stimmberechtigungsausweis außerhalb des Wohnortes im Wahlbüreau des Aufenthaltsortes.

Grundsätzlich wird auch fernerhin dea Kantonsbehörden überlassen bleiben müssen, nach den besondern Umständen und Bedürfnissen das Geeignete vorzukehren; denn wenn dieselben nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze das gesammte reguläre Wahlund Abstimmungsverfahren nach eigenem Ermessen zu ordnen haben, so muß dieser Grundsatz um so mehr gelten für untergeordnete Maßnahmen, durch welche speziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden soll. Immerhin haben sich diese besondern Maßnahmen, wie die kantonalen Wahl- und Abstimmungsgesetze selbst, innerhalb der in dem Bundesgesetz über Wahlen und Abstimmungen aufgestellten Schranken zu halten. Die bezüglichen Vorschriften, daß die Stimmabgabe, mit Ausnahme der Wahl eidgenössischer Geschwornen eine geheime und,schriftliche sein soll, daß Stimmabgabe durch Stellvertretung untersagt sei, müssen für Alle ohne Unterschied zur Anwendung kommen, und auf denselben Standpunkt hat sieh bis anhin der Bundesrath gestellt bezüglich der Vorschrift, daß das Stirnmrecht von jedem Schweizerbürger da ausgeübt werde, wo er als Ortsbürger oder · Niedergelassener oder Aufenthalter wohnt. Als es sieb bei der ira Jahre 1884 vorgenommenen Enquete herausstellte, daß in einzelnen Kantonen für die Stimmabgabe der Eisen bahnangestellten Einrichtungen gestroffen seien, die es denselben ermöglichen, ihr Stimmrecht gegen Abgabe der kommunalen Stirnmberechtigungsausweise
auch außerhalb der Gemeinde auszuüben, in der sie wohnhaft, beziehungsweise stimmberechtigt sind, haben wir hievon sämmtlichen Kantonen durch Kreisschreiben vom 19. September 1884 (Bundesblatt 1884, III, S. 675 Kenntniss ge-

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geben mit dem Bemerken, daß, so wünschenswert es sei, die im Kreisschreiben vom 18. Oktober 1881 vorgesehenen Erleichterungen der Stimma bgabe den Eisenbahn-, Post- und Dampfschiffangestellten auch fernerhin angedeihen zu lassen, dies doch nicht durch Vorkehrungen geschehen könne,, die au den klaren Bestimmungen des O O TM Bundesgesetzes im Widerspruche stünden, und mit der speziellen Einladung, dafür zu sorgen, daß die Stimmabgabe der betreuenden Bürger nur da stattfinde, wo sie gemäss Art. 3 des erwähnten Ge setzes wohnhaft, beziehungsweise stimmberechtigt, seien. Und als später die Regierung- von St. Gallen die Aufrage stellte, ob den Eisenbahnaugestellten nicht wenigstens gestattet werden dürfe, innerhalb des Wahlkreises zu stimmen, zu welchem ihr Wohnort gehöre, wobei auf Art. 4 des zitirten Bundesgesetzes hingewiesen wurde, erwiederte der Bundesrath der angerufene. Art. 4 beziehe sich lediglich auf Militärs, welche sich außerhalb ihres Wohnortes i Dienste der Eidgenossenschaft, oder des Kantons in Waffen befinden: es müsse daher an dem Grundsatze festgehalten werden, dass seihst in Fällen, in denen Eisenbahnangestellten Erleichterungen in Ausübung ihres Stimmrechts gewährt werden, die. Stimmabgabe nur da stattfinde, wo dieselben wohnhaft, beziehungsweise stimmberechtigt seien.

Ungeachtet unserer Einladung findet nun aber, wie wir aus der jüngsten Einvernahme der Kantone ersehen, dieser Grundsatz auch jetzt noch nicht überall Beachtung, indem in zwei Kautonen der Westschweiz laut den Erklärungen ihrer Regierungen die Erleichterung der Stimmabgabe darin besteht, daß die Betreffenden ihr Stimmrecht bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen auch in einer andern Gemeinde, als derjenigen, wo sie wohnhaft und als Stimmberechtigte eingeschrieben sind, ausüben können.

Wir glauben an der in unsern angeführten Kreisschreiben niedergelegten Auffassung festhalten zu sollen. Ausnahmemassregeln zu Gunsten einzelner Bürger oder einzelner Kategorien von Bürgern müssen sieh in den engsten möglichen Schranken halten. Nun ist nur hei einer Kategorie von in öffentlichen Dienstpflichten stehenden Bürgern die thatsächliche Unmöglichkeit vorhanden, ihr Stimmrecht an dem Orte, wo sie wohnhaft sind, auszuüben, nämlich bei denjenigen, welche sich am Tage einer eidgenössischen Wahl oder Abstimmung anderswo unter
den Waffen befinden, weshalb es auch gerechtfertigt ist, diesen die Abgabe ihrer Stimmen auf ihrem Dienstplatz zu ermöglichen. Dagegen ist es, wie die Praxis in der großen Mehrzahl der Kantone beweist, durchaus unnöthig, auch die Angestellten der Post- und Zollverwaltung, der Eisenbahnen und Dampfschiffe, der kantonalen Anstalten und Polizeikorps behufs Erleichte-

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rang ihrer Stimmabgabe von der Gesetzesvorschrift betreffend Stimmrechtsausübung am Wohnort zu dispenpiren. Ist aber eine solche Dispensation zur Erreichung des Zweckes unnöthig, so ist sie auch ungerechtfertigt und unstatthaft. Wir schlagen Ihnen deshalb eine Fassung des neuen Artikels vor, welche für die den letztgenannten Kategorien stimmberechtigter Bürger zu gewährenden Erleichterungen Beobachtung der Gesetzesvorschrift verlangt.

Was nun die nach gemachten Erfahrungen nicht überflüssige Frage betrifft, wie den Bürgern, denen das Gesetz besondere Berücksichtigung ihrer Verhältnisse bei Wahlen und Abstimmungen angedeihen lassen will, diese im gegebenen Falle wirklich gesichert werden könne, wenn alle bezüglichen nähern Anordnungen den Gemeinde-, beziehungsweise Kantonsbehörden anheimgestellt bleiben, so läge der Gedanke nahe, für jene Anordnungen von vornherein die Genehmigung des Bundesrathes vorzubehalten. Allein abgesehen davon, daß es für diese Behörde schwierig sein müßte, ohne genauere Kenntniß der lokalen Verhältnisse eine Anordnung als ausreichend oder nicht ausreichend zu erkennen und zu beurtheilen, würde es zu dein gegenwärtigen Wahlgesetze nicht stimmen, daß eine untergeordnete Anordnung der Genehmigung des Bundesrathes unterstellt sein sollte, während für die kantonalen Wahlgesetze seihst eine solche nicht vorgesehen ist und auch nicht stattfindet.

Es muß daher auch bezüglich der in Frage stehenden Spezialanordnungen der Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend dio eidg.

Wahlen und Abstimmungen genügen, welcher wegen Verletzung der vorausgehenden Bestimmungen den Rekurs an den Bundesrath gestaltet. Auf diesem Wege erhält die Bundesbehörde durch den eingelangten speziellen Einspruch und die Vernehmlassung der betreffenden Regierung darüber diejenige nähere Einsicht in die bezüglichen Verhältnisse, welche sie befähigt, im gegebenen Fall das Zweck- und Gesetzentsprechende zu verfügen. Damit aber eine geordnete rechtzeitige Reglirung möglich sei, ist es nothwendig, daß die kantonalen Behörden die Anordnungen betreffend die Stimmabgabe der durch amtlichen Dienst behinderten Angestellten der Post- und Zollverwaltung, der Eisenbahnen u. s. w. wenigstens 14 Tage vor der eidg. Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt machen, was in der Fassung des Ihnen vorgeschlagenen Artikels ebenfalls vorgesehen ist.

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11.

Der z w e i t e Theil des Postulats verlaugt, daß, soweit thunlich, auch den über ihr Stimmrecht sich ausweisenden Schweizerbürgern, w e l c h e v o r ü b e r g e h e n d v o n i h r e m D o m i z i l e a b w e s e n d s i n d , die Ausübung des Stimmrechts in eidgen. Angelegenheiten ermöglicht werde.

Dieses Postulat hat eine viel größere Tragweite, als das erste,, welches wir besprochen haben; quantitativ: weil bei jeder Wahl oder Abstimmung die Zahl der Fälle, in welchen es zur Anwendung käme, eine viel größere wäre, als hei dein ersten Postulate: dann aber auch qualitativ : weil es Zuläßigkeit der Ausübung des Stimmrechts in einer andern Gemeinde als derjenigen des Wohnorts, also die Abweichung von einem der Hauptgrundsätze des bisherigen Wahl und Abstimmungsrechts, verlangt. Auch ist. es klar, daß, wenn diese Abweichung in allgemeiner Weis« statuirt würde, der erste Theil des Postulats so ziemlich, dahin fallen könnte.

Es darf nun zunächst daran erinnert werden, daß diese Frage vor nicht langer Zeit Gegenstand einer einläßlichen Berathung im Nationalrathe war. Bei der Behandlung eines vom Bundesrathe vorgelegten neuen Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen im Jahre 1884 hatte die Mehrheit der nationalräthliehen Kommission au dem Art. 6, welcher von der Erleichterung der Stimmabgabe für Angestellte der Post- und Zollverwaltung, der Eisenbahnen und Dampfschiffe u. s. w. handelte, im Sinne des jetzt vorliegenden Postulats folgenden Zusatz vorgeschlagen : .,Es kanu auch Vorsorge getroffen werden, daß solchen Stimmberechtigten, welche infolge ihres Berufes oft außerhalb ihres Wohnsitzes wich befinden, die Stimmgebung erleichtert wird."" Es wurde für Aufnahme dieser Bestimmung geltend gemacht, daß es sich um ein Grundrecht des Bürgers handle, dessen Ausübung ihm so weit immer möglich erleichtert werden müsse; daß die infolge seines Berufes für ihn nothwendig gewordene Entfernung von seinem Wohnort ihn nicht seines Stimmrechts, beziehungsweise der Ausübung desselben, berauben dürfe; daß bei den neuen von dem Gesetz in Aussicht genommenen uniformen Einrichtungen -- uniforme eidg.

Stimmregister, obligatorische Einhändigung gleichlautender Stimmrechtsausweise, uniforme Stimmcouvert und Stimmzeddel u. s. w. -- eine Stimmabgabe bei einem andern Abstimmungsbüreau als demjenigen
seines Wohnortes ohne Schaden und Gefahr möglich sei, wobei selbstverständlich bei Wahlen ein anderes Verfahren zur Anwendung kommen müsse, als bei allgemeinen eidgen. Abstim-

501 mungen. Allein es traten dem vorgeschlagenen Zusätze so gewichtige Bedenken entgegen, daß der Nationalrath denselben mit bedeutender Mehrheit verwarf.

Heute ist es noch schwerer als damals, einem Vorschlag im Sinne des Postulats zuzustimmen, und zwar aus folgenden Gründen: Das Postulat setzt mit Recht als selbstverständlich voraus, daß der Bürger, welcher an einem andern Orte als seinem Wohnorte in einem gegebenen Falle sein Stimmrecht ausüben will, sich daselbst über sein Stimmrecht ausweise. Dies kann nur durch seine Stimmkarte oder eine Stimmberechtigungs-Bescheinigung geschehen.

Solche Karten oder Bescheinigungen werden aber den Bürgern nicht in allen Kantonen abgegeben, und es müßte also dieser Funkt zunächst durch Bundesvorschrift allgemein verbindlich geregelt werden. Wie soll nun aber ein Wahl- oder Abstimmungsbureau erkennen können, ob die von ortsfremden Leuten ihm vorgelegten, verschieden gestalteten und verschieden abgefaßtenStimmrechts-ausweise acht u n d annehmbar seien? Dieser Schwierigkeit, dadurch begegnet werden, daß für dieStimmrechtsausweisee die äußere Gestalt, sowie Form, Inhalt undBeglaubigungg vorgeschrieben würde, was durch entsprechendeBundesvorschriftenigeschehenn müßte. Der ausgefüllteStimmzeddell des betreffendenSchweizer-bürgers könnte mm nicht ohne Weiteres in die Unie gelegt werden; denn er muß, wenn es sich umeineeVerfassungsabstimmungg handelt, en den Kanton gehen, i n weichem derfraglichee seinen Wahlkreis, beziehungsweise an die Gemeinde, in welcher er als Stimmberechtigter eingeschrieben ist, und zwar ii) beidon letztem Fällen selbstverständlich mit der abgegebenenStimmkarte. Wie soll dies nun zu- und hergehen, damit dasStimmgeheimnissß gehörig gewahrt uOrdnungswidrigkeitenen, w e l c z u Kontestationenieu Auch hiefür bedürfte e s bestimmter, So scheint uns denn ersichtlich zu sein, daß, wenn dem m Frage stehenden Postulate Folge gegeben werden wollte, dies jedenfalls nur so geschehen könnte, daß das eidg. Wahl- und Abstimmungsverfahren in einer Reihe von Punkten daraufhin neu geordnet werde. Vor vier Jahren, als die Gesammtrevision des Wahlund Abstimmungsgesetzes in Frage lag, war dies möglich ; heute, wo nur eine einzelne Frage aus diesem ganzen Gebiete vorliegt, erachten wir es, von Weiterem ganz abgesehen, für unthunlich,

allge

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von diesem einen Punkte aus zu einer, wenn auch ziemlich ausgedehnton, doch mir bruchstückweisen Revision des Gesetzes vorzugehen.

Allein selbst wenn man sieb über dieses Bedenken hinwegsetzen wollte, so könnten wir eine Revision des Gesetzes im Sinne des Postulates nicht empfehlet).

Es ist nicht zu bestreiten, daß die Zulassung der Stimmrechtsausübung in einer andern Gemeinde als in derjenigen, wo man seinen Wohnsitz hat und im Stimmregister eingeschrieben ist, trotz aller Kautelen mehr Möglichkeiten für Irrungen und Stiftungen, mehr Spielraum für Willkürlichkeiten, Täuschungen und rechtswidrige Handlungen bietet, als die Einrichtung, wonach der Bürger gehalten ist, an dem Orte zu stimmen, wo er stimmberechtigt ist.

Jede Vermehrung der Faktoren, welche in Thätigkeit treten, sowie der Stadien, weiche die Stimmrechtsausübung zu durchlauten hat, jede Theiluug der Verantwortlichkeit, ja jede weitere aufgestellte Kautel bedeutet auch eine Vermehrung der Möglichkeit der angedeuteten Gefahren und damit auch der Beschwerden mit Allem, was daran hängt. Es wäre ein Irrthum, anzunehmen, daß es verhältnissmässig seltene und nur ausnahmsweise Fälle wären, in welchen von der eröffneten Möglichkeit, au einein Wahl- oder Abstimmungstag in irgend einer beliebigen Gemeinde des Landes nein Stimmrecht auszuüben, Gebrauch gemacht würde. Schon jetzt würden diesFälleie zahlreich seia und könnten, wenn unter Umständen unehrliche Parteianschläge sich der Einrichtung bemächtigen sollten, massenhaft in s Werk gesetzwerden.o. Wenn bei Festhaltung des Grundsatzes der Stimmabgabe am Wohnort einzelne Bürger, welche au einem Wahl- oder Abstimmungstage von ihren Wohnorten abwesend sind, der Möglichkeit, ihr Stimmrecht HUSzuüben, verlustig gehen, so ist dieses das kleinere Uebel gegenüber dem viel größern, welches durch ein Abgehen von jenem Grundsatz geschaffen würde. In einer Zwangslage, auf welche das Gesetz Rücksicht zu nehmen hat, befinden sich nur jene Bürger, von denen im ersten Theile die Rede war, die Stimmberechtigten, welche durch öffentlichen Dienst gebunden und verhindert sind. Diesem Verhältniß sind Verhinderungen privater Natur nicht gleich zu stellen. Und wenn selbst für jene erstem Bürger besondere Maßnahmen, welche ihnen die Abgabe ihrer Stimmen ermöglichen sollen, nur unter dem Vorbehalt zuläßig erklärt werden,
daß dieselben mit dem Grundsatz der Stimmabgabe am Wohnort nicht in Widerspruch treten, so hat dieser Grundsatz noch viel weniger gegenüber solchen Bürgern zurückzutreten, welche sich in dem Fall einer Verhinderung rein privater Natur befinden.

503 Je strenger aber die Vorschrift festgehalten wird, daß die Stimmrechtsausübung da und nur da stattfinden soll, wo Einer wohnt, beziehungsweise im Stimmregister eingeschrieben ist, desto mehr darf und muß andererseits von den bezüglichen Einrichtungen verlangt werden, daß sie dem Bürger nicht unnöthige Beschwerlichkeiten und ungebührlichen Zeitverlust auferlegen. In dieser Beziehung seheinen in einer Anzahl von Kantonen die Gesetze den Bürgern noch nicht das Wünschbare und Mögliche MI gewähren.

Da aber nach der jetzigen Bundesgesetzgebung über eidg. Wahlen und Abstimmungen die Organisation derselben vorläufig den Kantonen anheimgegeben ist, so ist eine durchgreifende Regulirung nur von einer Revision jener Bundesgesetzgebung zu erwarten, auf welche Revision, nachdem der erste Versuch einer solchen im Jahre 1884 nicht zum Ziele gelangte, in Bälde wieder zurückzukommen sein wird.

Indem wir, gestützt auf das Angebrachte, dafür halten, es sei dem zweiten Theile des Postulats keine weitere Folge zu geben, beschränken wir uns darauf, im Sinne des ersten Theiles desselben nachstehende Gesetzesvorlage Ihrer Genehmigung zu empfehlen, und benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versiehern.

B e r n , den 26. Oktober 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

504 (Entwurf)

Bundesgesetz betreifend

Abänderung des vierten Artikels des Bundesgesetzes über die eidg. Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. Oktober 1888, beschließt: Art. 1. Der vierte Artikel des Bundesgosetzes betreffend die eidg. Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 erhält folgende Fassung: Art. 4. Stimmberechtigten, welche sich bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen im Militärdienst befanden, sowie Beamten und Angestellten der Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung, der Eisenlmhiu n und Dampfschiffe, kantonaler Anstalten und Polizeikorps soll Gelegenheit gegeben werden, sieh an diesen Wahlen und Abstimmungen zu betheiligen.

Die zu diesem Zwecke für die genannten Beamten und Angestellten von den Kantonsbehörden zu treffenden Einrichtungen dürfen indessen mit den Vorschriften der Art. 3 und 8 dieses Gesetzes nicht im Widerspruch stehen und sind wenigstens vierzehn Tage vor einer eidg. Wahl und Abstimmung zu veröffentlichen.

505 Art. 2. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 30. Oktober 1888.)

Der Bundesrath hat zur Vervollständigung der P r ü f u n g s k o m m i s s i o n e n f ü r M e d i z i n a l p e r s o n e n gewählt : 1 ) Als S u p p l e a n t d e s O r t s p r ä s i d e n t e n v o n L a u s a n n e , für den Rest der Amtsdauer des leitenden Ausschusses : Hrn. Dr. J. Larguier, in Lausanne.

2) Als M i t g l i e d e r der P r ü f u n g s k o m m i s s i o n e n A p o t h e k e r , in Basel:

für

a. Gehülfenprüfung.

Mitglieder: Hr. Prof. Dr. Fried. Burkhardt, | ,, Apotheker Casimir Nienhaus, > in Basel.

,, Apotheker Gr. Fr. Palm, j Suppleanten : Hr. Privatdozent Dr. A. Riggenbach, . B , ,, Apotheker Dr. Paul Köchlin / inBasel.'

b. Fachprüfung.

Mitglieder: Hr. Prof. Dr. E. Hagenbach-Bischoff, in Basel.

,, Apotheker Dr. Linth, l in . , c Mühlberg, Aarau.

,, Prof.

j Apotheker Casimir Nienhaus.

. ,, ,, Prof.c Dr. Jules Piccard, J in Basel.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über einen Gesetzentwurf betreffend Erleichterung der Stimmabgabe bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen zu Gunsten von im Militärdienst befindlichen Bürgern, sowie von Beamten und Angestellten...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1888

Date Data Seite

490-505

Page Pagina Ref. No

10 014 132

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