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VIII.

Bundesrathsbeschluß betreffend das Denaturiren von Alkohol.

(Vom 2. September 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a l, h, in Ausführung von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886; auf den Antrag des Zolldepartements, beschließt: 1. Für Alkohol, welcher bei seiner Einfuhr vorschriftsgemäß denaturirt wird, beträgt der eidgenössische Eingangszoll Fr. 7 per q. Bruttogewicht.

Denaturirter Alkohol ist laut dein Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886 der Monopolgebühr nicht unterworfen.

2. Die Einfuhr von zum Denaturiren bestimmtem Alkohol darf nur über die an den Eisenbahnanschlüssen bestehenden Hauptzollstätten stattfinden.

3. Die Denaturirung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Waarenführers, resp. des Deklaranten, vorgenommen.

4. Die Denalurirung ist eine a b s o l u t e oder eine relative.

5. Die a b s o l u t e Denaturirung besteht in der Beimischung von Steinkohlentheerö im Verhältniß von l Liter auf 100 Kilogramm Alkohol Bruttogewicht und überdies eines von der Behörde vorgeschriebenen Farbstoffes*). Diese *) Vom 1. August 1888 ab fällt die Beimischung von Farbstoff weg (Bekanntmachung des Zolldepartements vom 26. Mai 1888).

923 Stoffe werden von der Zollverwaltung den Zollstätten geliefert und von diesen zum Kostenpreis abgegeben.

Diese Denaturirung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Alkohol vor dem Eintritt in die Schweiz angeblich denaturirt worden sein sollte.

6. Das Zolldepartement wird für Industrien, welche den Alkohol technisch verwenden, r e l a t i v e Denaturirung unter den nöthigen Garantien gestatten, und die zu diesem Zwecke geeigneten Substanzen bezeichnen.

7. Nach vollzogener Denaturirung erfolgt die abschließiiche Zollabfertigung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; es wird gefordert, daß in der Deklaration die Firma des Adressaten der Sendung und, sofern diese letztere relativ denaturirt wurde, der Gebrauch, zu welchem der Alkohol bestimmt ist, angegeben werde.

8. Der denaturirt eingeführte Alkohol ist von den Zollstätten und den Zollgebietsdirektionen gemäß den hiefür vorgesehenen Formularen zu verzeichnen.

9. Für die Besorgung des Denaturirens ist der Zollstätte durch den Waarenführer, resp. Deklaranten, als Mühewalt 50 Rappen für je 100 kg. Sprit zu entrichten; jedoch soll diese Entschädigung den Betrag von höchstens fünf Franken für eine Wagenladung nicht übersteigen.

10. Wer zu seinem eigenen Gewerbebetriebe r e l a t i v denaturirten Alkohol zu beziehen wünscht (Art. 6 hievor) h a t h i e f ü r b e i d e m eidg. F i n a n z - u n d Zond e p a r t e m e n t um B e w i l l i g u n g einzukommen.

Dieser A n f o r d e r u n g haben auch die bisherigen Inhaber von diesfälligen Bewilligungen Genüge zu leisten.

Das Gesuch soll enthalten : a. die Angabe der Denaturirungsart und des Gewerbes, zu welchem der Alkohol verwendet werden soll; Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

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b. die Bezeichnung der Zollstätte, über welche die Einfuhr stattfinden soll; c. die Verpflichtung, den denaturirten Alkohol ausschließlich zu seinem Gewerbebetriebe zu verwenden, bei Vermeidung der im Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886, Art. 14 und 15, angedrohten Strafen; d. die Verpflichtung, den zur Einsichtnahme von ihren Geschäftsbüchern und dem Gewerbebefriebe Delegirten des eidg. Finanz- und Zolldepartements diese Einsichtnahme in allen Theilen zu gestatten; e. die Verpflichtung, die Buchführung so einzurichten, daß aus derselben der Bezug von steueramtlich denaturirtem Alkohol und dessen Verwendung zu dem angegebenen Gewerbebetriebe leicht ersichtlich ist, sowie der Zoll- (beziehungsweise der Alkohol-) Verwaltung auf Verlangen amtlich beglaubigte Buchauszüge auszuhändigen. Zum Nachweis der Bezüge sind die Zollquittungen oder die von der Eintrittszollstätte abgestempelten Prachtbriefe aufbewahrt zu halten.

Diese Belege dürfen erst nach Verfluß eines Zeitraumes von fiinf Jahren nach dem Datum der Verzollung beseitigt werden.

Die Kosten für allfällige Inspektionen trägt die Alkoholverwaltung.

11. Die Bewilligungen zum Bezuge von relativ denaturirtem Alkohol werden auf unbestimmte Zeit ertheilt.

12. Die Substanzen für die relative Denaturirung sind von den Inhabern diesfälliger Bewilligungen auf ihre eigenen Kosten der Zollstätte, bezw. dem betreffenden eidg. Lagerhause (siehe Art. 15 hienach) zu liefern. Dieselben haben dafür zu sorgen, daß diese Zusendungen für jeden einzelnen Bezug rechtzeitig vorher an die Zollstätte gelangen.

13. Nach erhaltener erstmaliger Bewilligung, die bis zu allfälligem Widerruf gültig bleibt, hat der Inhaber der-

925 selben jede von ihm beabsichtigte Einfuhr von Alkohol, mit Angabe der Anzahl Fässer und ihres Gesammtbruttogewichtes, der Oberzolldirektion rechtzeitig zum Voraus anzumelden, damit die Eintrittszollstätte entsprechend angewiesen werden kann.

lé. Fälschung des der Zollstätte, bezw. dem betreffenden eidg. Lagerhause (Art. 15) zuzustellenden Denaturirstoffes fällt unter die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886.

15. Falls späterhin die Lieferung von relativ denaturirtem Alkohol von den Lagerhäusern der eidg. Alkoholverwaltung ausgeht, tritt in Bezug auf die Bestimmungen unter 10 b, 12, zweiter Satz, und 13 die Alkoholverwaltung in Bern an die Stelle der ©berzolldirektion.

16. Die Instruktion des Zolldepartementes vom 19. Mai 1882 zum Bundesrathsbeschlusse vom 17. Mai 1882, betreffend das Denaturiren von Alkohol, ist aufgehoben.

17.

Gegenwärtiger Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 2. September

1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

Anmerkung zu Art. 5.

Die Zollstätte hat aus dem zum Denaturiren bestimmten Gebinde 3 bis 4 Liter in ein Gefäß abzuziehen, das vorgeschriebene Quantum Thoeröl und Farbstoff *·) dieser abgezogenen Flüssigkeit beizumischen, diese hernach in den zum Denaturiren bestimmten Alkohol zu gießen und durch Kühren mit einem Stabe gehörig mit demselben zu vermengen.

*) Der Farbstoff fällt vom 1. August 1888 an weg.

926 Anmerkung zu Art. 10, litt. e.

Wenn späterhin relativ denaturirter Alkohol aus den Lagerhäusern der eidg. Alkoholverwaltung verabfolgt wird, treten die daherigen Bezugsscheine an die Stelle jener Ausweise.

(Formular ad Art. 10.)

Die unterzeichnete Firma bewirbt sich hiemit, gestützt auf den Bundesrathsbeschluß vom 2. September 1887, bei dem eidg. Finanz- und Zolldepartement um die Bewilligung zum Bezüge von mit (Bezeichnung des Denaturirungsstoffes) denatuvirte Alkohol, welcher zur Verwendung bei ihrer Fabrikation von (Angabe des Gewerbes) bestimmt ist.

Sie verpflichtet sich, den also denaturirten Alkohol ausschließlich zu dem angegebenen Gewerbebetrieb zu verwenden, bei, Vermeidung der im Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886, Art. 14 und 15, angedrohten Strafen.

Dieselbe verpflichtet sich ferner, don zur Einsichtnahme von ihren Geschäftsbüchern und ihrem Gewerbebetriebe Delegirten des eidg. Finanz- und Zolldepartements diese Einsichtnahme in allen Theilen zu gestatten und ihre Buchführung so einzurichten, daß aus derselben der Bezug von steueramtlich denaturirtem Alkohol und dessen Verwendung zu dem hievor angegebenen Zwecke leicht ersichtlich ist, sowie der Zoll- (beziehungsweise der Alkohol-) Verwaltung amtlich beglaubigte Buchauszüge auszuhändigen.

Zum Nachweis der Bezüge wird sie die. Zollquittungen oder die zollamtlich abgestempelten Frachtbriefe apf bewahrt behalten, gemäß Art. 10, litt., p, des Bundesrathsbeschlusses vom 2. September 1887.

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