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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 6. bis 12. Mai 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken. St. Gallen 1.

Masern. -- Scharlach. Genf l, Basel 1.

Diphteritis und Croup. Zürich 2, Basel 2, Bern l, Chaux-deFonds 2.

Keuchhusten. Zürich 1.

Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich l, Basel l, Bern 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 8. April 1888 hat der Verwaltungsrath der Appenzeller Straßenbahngesellschaft um die Bewilligung nachgesucht, zur Bestellung eines Pfandrechtes auf die im Bau begriffene Straßenbahn von St. Gallen nach Gais zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 600,000, dus zur betriebstüchtigen Fertigstellung der Bahn und Beschaffung des nöthigen Betriebsmaterials etc. dienen soll.

Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper als solchen nur insoweit, als nicht die Staatsstraßen dafür benutzt werden. Soweit letzteres der Fall ist, bildet Gegenstand des zu bestellenden Pfandrechtes, außer den Oberbaueinrichtungen, lediglich das Recht der Benutzung der Staatsstraßen für die Bahnanlage, wie solche durch Beschluß des Großen Rathes von St. Gallen vom 21. Mai 1884 und den Zusatz zum Straßengesetz, von Appenzell A. Rh. vom 27. April 1884 gestattet wurde. Im Uebrigen ist für den Umfang des Pfandrechtes Art. 9 des Eisenbahnverpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874 maßgebend.

Nach Mitgabe von Art. 2 des gleichen Gesetzes wird das Pfandbestellungsbegehren der Appenzeller Straßenbahngesellschaft hiemit bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 31. Mai nächsthin auslaufenden Frist zur Einreichung allfälliger Einsprachen bei dem Bundesrathe.

B e r n , den 8. Mai 1888.

Im A u f t r a g e des B u n d e s r athes: Die Bundeskanzlei.

An sämmtliche Grenzthierärzte.

Es ist uns zur Kenntniß gelangt, daß einzelne Grenzthierärzte die bei der Einfuhr vorgewieseneu ausländischen Gesundheitsscheine zurückbehalten, anstatt dieselben in Uebereinstimmung mit der Vorschrift des Art. 87 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 nach erfolgter Abstempelung dem Eigenthümer wieder einzuhändigen.

Wir weisen hiemit sämmtliche Grenzthierärzte an, sich auch in dieser Beziehung genau an den Wortlaut des zitirten Artikels 87 zu halten.

B e r n , den 30. April 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Gemäß dem Beschlüsse des schweiz. Bundesrathes vom 27. April sind -- unter Vorbehalt einer definitiven grundsätzlichen Entscheidung der Frage -- einstweilen und bis auf Weiteres halbwollene Garne und Gewebe, sowie Konfektionswaaren aus Halbwollgeweben, wie die nämlichen Artikel aus reiner Wolle nach den Ansätzen des Konventionaltarifs zur Einfuhr zu verzollen, was wir hiemit im Nachgange zu den amtlichen Publikationen betreffend die auf 1. Mai 1888 in Kraft tretenden Aenderungen dus Schweiz. Zolltarifs bekannt geben.

B e r n , den 4. Mai 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1887 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht liesteilt werden konnten und deren Aufgeher nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erbeten zu können glauben, die Einladung, sieh diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektiou unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgL, beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1888.

Die Schweiz. O b e r p o s t d i r e k t i o n : Ed. Höhn.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: A» 62, vom 9. Mai 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Wochensituation der Emissionsbanken. Bundesrathsverhandlungen.

Ausfuhr naeh Nordamerika. Ursprungszeugnisse für Italien. Handelspolitisches. Privatanzeigen.

N° 63, Tom 12. Mai 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Bekanntmachung des eidg. Departements des Auswärtigen, Handelsabtheilung. Konsularbericht Valparaiso. Auszüge aus dem bundesräthlichen Geschäftsbericht pro 1887. Arbeiterunfallversicherung. Margarinbutter. Trockenbeerwein. Käse-Einfuhr in Algier.

Getreide-Einfuhr aus Ungarn.

Fabrikinspektion.

As 64, vom 16. Mai 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften, Handelsregistereinträge. Wochensituation der Emissionsbanken. Kurzfällige Aktiven und Passiven der Emissionsbanken. Einfuhr in den freien Verkehr im Monat April 1888 Jahresbilanz der "Schweiz", Transportversicherungsgesellschaft in Zürich. Bundesrathsverhandlungen. Auszug aus dem Jahresbericht der Basler Handelskammer pro 1887. Weltausstellung in Paris 1889. Situation fremder Banken.

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Jahr

1888

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3

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22

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.05.1888

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153-156

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10 013 959

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