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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Ausstellung von provisorischen Legitimationen an Angehörige des Deutschen Reiches, die in der Schweiz ihren Aufenthalt nehmen.

(Vom 22. Dezember 1888 )

Getreue, liebe Eidgenossen!

Unter Ziffer 2 unsers Kreisschreibens vom 31. Oktober 1884 haben wir Ihnen zur Kenntniß gebracht, daß die Kaiserlich deutsche Gesandtschaft solchen Personen, welche sich als Angehörige des deutschen Reiches legitimirt haben, jedoch sich nicht im Besitze des im Niederlassungsvertrage vorgeschriebenen Heimatscheines befinden, provisorische Legitimationen ausstellen werde, gültig zum Aufenthalt in der Schweiz ,,bis zur Beschaffung eines Heimatscheines".

Mit Note vom 6. November a. c. macht uns nun dieselbe Gesandtschaft darauf aufmerksam, daß junge Deutsche beim Beginn ihres militärpflichtigen Alters von ihren Heimatsbehörden keine Heimatscheine mehr erhalten, somit bis zum Rekrutirungstermine lediglieh auf Grund provisorischer Legitimationen in der Schweiz leben können. Die Worte ,,bis zur Beschaffung eines Heimatscheines" sind also nicht immer zutreffend, da es sich bei den eben genannten Personen gar nicht um Beschaffung eines solchen Dokumentes handelt.

1352 Wir sind daher im Falle, Ihnen zur Kenntniß zu bringen, daß die Kaiserlich deutsche Gesandtschaft künftig in den provisorischen Legitimationen für Personen der erwähnten Klasse jene Worte ausfallen läßt und das unten sub A mitgetheilte Formular anwenden wird, während für alle andern Fälle das Formular sub B mit den Worten ,,bis zur Beschaffung eines Heimatscheines" zur Anwendung kommt.

Im Weitern machen wir darauf aufmerksam, daß diese beiden Formulare nicht mehr zum unbeschränkten Aufenthalte ,,in der Schweiz"1 berechtigen, sondern für einen bestimmten Ort ausgestellt werden. Wenn der Inhaber seinen Aufenthaltsort wechselt, so hat er sich eine neue provisorische Legitimation zu erbitten.

Endlich ist hervorzuheben, daß erwähnte Legitimationen hehufs Erleichterung der Kontrole über die betreffende Persönlichkeit und zur Verhinderung des Mißbrauches künftig nähere Angaben über Ort, Jahr und Tag der Geburt des Inhabers und über dessen Staatsangehörigkeit enthalten werden.

Indem wir Ihnen obige Mittheilungen machen, haben wir noch das Gesuch der Kaiserlich deutschen Gesandtschaft zur Nachachtung zu empfehlen, dahin gehend, daß Sie die sämmtlichen Polizeistellen anweisen möchten, alle bei ihnen deponirten provisorischen Legitimationen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht an den Inhaber zurückzugeben, sondern dieselben an diejenige deutsche Amtsstelle in der Schweiz, welche sie ausgestellt hat, zurückzusenden.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 22. Dezember

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

1353 Beilage A.

Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft in der Schweiz,

Provisorische Legitimation.

M Vorzeiger dieses geboren zu.

am

Staatsangehöriger, erhält die Erlaubniß, sich bis zum in .

:

aufzuhalten.

Diese Legitimation ist demselben ertheilt worden auf Grund

Gegeben Bern, den

18 Kaiserlich Deutsche

Unterschrift des Inhabers:

Gesandtschaft:

1354 Beilage B.

Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft in der Schweiz,

Provisorische Legitimation.

Vorzeiger dieses geboren zu am

Staatsangehöriger, erhält die Erlaubniß, sich bis zur Beschaffung eines Heimatscheines, was in etwa

.Wochen stattfinden

dürfte, in

aufzuhalten.

Diese Legitimation ist demselben ertheilt worden auf Grund

Gegeben Bern, den

18 Kaiserlich Deutsche

Unterschrift des Inhabers:

Gesandtschaft:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Ausstellung von provisorischen Legitimationen an Angehörige des Deutschen Reiches, die in der Schweiz ihren Aufenthalt nehmen. (Vom 22. Dezember 1888 )

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Jahr

1888

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.12.1888

Date Data Seite

1351-1354

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10 014 217

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