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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 22. August 1888.)

Die Abrechnungen, welche nach Artikel 6 der Uebergangsbestimmungen nur Bundesverfassung mit einzelnen Kantonen und Gemeinden hinsichtlich der Vertheilung des Reinertrags des Alkoholmonopols zu treffen sind, konnten für die Kantone Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Zug, Freiburg, Solothurn, beide Basel, Aargau und Waadt, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Bundesrath, bereinigt werden. Dagegen war eine Vereinbarung mit den Kantonen Bern, Uri, Glarus, Graubünden, Tessin und Wallis, sowie mit den Gemeinden Genf und Carouge bis jetzt nicht zu erzielen.

Glarus liegt mit seinem Ohmgeldpächter im Prozeß, uud es kann vor Austrag des letzteren eine Feststellung der Steuer-Ersatzsumme nicht stattfinden. Mit Tessin und Wallis bestehen bloß Differenzen hinsichtlich der Höhe der in die Abrechnung aufzunehmenden Steuererträge, dagegen liegen prinzipielle Anstände nicht vor. Anders bei Bern, Uri, Graubünden, Genf und Carouge. Diese verlangen, daß in die Abrechnungen über den Ersatz weggefallener Steuern nicht bloß die Eingangsgebühren auf geistigen Getränken einzubeziehen seien, sondern auch die Fabrikationsgebuhren, welche sie auf der Herstellung von Branntwein, Bier oder Essig erhoben und welche durch die Alkoholgesetzgebung des Bundes rechtlich oder de facto ganz oder theilweise in Wegt'all kommen. Graubünden und Genf beanstanden überdies den Abrechnungsmodus, der durch Ziffer XI des Bundesrathsbeschlusses über den successiven Vollzug der einzelnen Theile des Alkoholgesetzes vom 15. Juli 1887 festgestellt worden ist.

Der Bundesrath hat auf Grund eines Gutachtens seines Justizund Polizeidepartements die Begehren der Kantone Bern, Uri, Graubünden und der Gemeinden Genf und Carouge abgelehnt.

Die Direktion der Nordostbahn hat den Wunsch ausgesprochen, den für die rechtsufrige Zürichseebahn fälligen Finanzausweis nicht nur für diese Linie, sondern auch für die weitern vier Linien zu

leisten, für welche durch den Bundesbeschluß vom 27. Juni d. J.

bereits ein Bau Vollendungstermin festgesetzt worden ist.

Der Bundesrath erklärte sich mit diesem Verfahren sowohl als auch mit dem Grundsatz einverstanden, daß für die sämmtlichen genannten Linien die Schätzung des Expertenberichts vom 10. August 1886 zur Grundlage genommen werde.

Gemäß diesem Berichte beträgt der Bedarf für die Linien : a . rechtsufrige Zürichseebahn .

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. F r . 16,782,200 b. Koblenz-Stein (Hälfte) .

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. ,, 2,399,400 c. Eglisau-Schaffhausen ,, 4,758,100 d. Dielsdorf-Niederweningen . ,, 1,002,700 e. Etzweilen-Schaffhausen .

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. ,, 1,125,000 somit der Gesammtbedarf

Fr. 26,067,400

Diese Summe wird nun von der Nordostbahn in folgender Weise ausgewiesen : 1 ) Betrag d e r Aktienemission .

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. F r . 15,000,000 2) Die nach den Bauverträgen von den betheiligten Landesgegenden zu machenden Anleihen (sog. Subventionen) ,, 7,157,000 3) Nominalbetrag der noch in's Pfandbuch einzutragenden 4000 Obligationen der V. Emission ,, 2,000,000 Total Die Schätzung der gesammten Bausumme beträgt

Fr. 24,157,000 ,, 26,067,400

Es fehlt demnach der Ausweis für den Betrag von Fr. 1,910,400 welchen die Nordostbahn im Anleihenswege zu beschaffen gedenkt.

Der Bundesrath erklärte, daß er ein solches Anleihen unter der Voraussetzung bewilligen werde, daß dasselbe den Betrag nicht übersteige, welcher seit der Wirksamkeit der Uebereinkunft für Bereinigung des Baukonto über die festen jährliehen Amortisationen von Fr. 1,040,000 hinaus amortisirt worden ist. In diesem Sinne wurde dem vorgelegten Finanzausweis die Genehmigung ertheilt.

Zur Durchführung der zwischen der Schweiz und Frankreich unterm 14. Dezember 1887 getroffenen Uebereinkunft, betreffend Durchführung der Schulpflicht in den beidseitigen Gebieten, insbesondere in den Grenzortschaften, welche Uebereinkunft am 13. Juni

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des laufenden Jahres in Kraft getreten ist, hat der Bundesrath beschlossen : Art. 1.

Es sind auf Seite der Schweiz zum unmittelbaren schriftlichen Verkehr mit französischen Schulbehörden für das Jahr 1888/89 berechtigt folgende Schulbehörden: für den Kanton Zürich . . . . d i e Erziehungsdirektion . . , in Zürich, Bern . . . . ,, ,, Bern, Luzern, L u z e r n . . . . d a s Erziehungsdepartement .

Uri d e r Erziehungsrath . . . .

Altdorf, Schwyz, Schwyz . . . das Erziehungsdepartement .

Sarnen, Obwalden. . . d e r Erziehungsrath . . . .

Stanz, Nidwaiden . . ,, ,, . . . .

Glarus, Glarus . . . . d i e Erziehungsdirektion .

Zug d e r Erziehungsrath . . . .

Zug, Freiburg . . . d i e Direktion des öffentlichen Freiburg, Unterrichts . . . .

Solothurn . . . das Erziehungsdepartement . .

Solothurn, Basel, Basel-Stadt . . ,, ,, . .

Liestal, Basel-Landschaft die Erziehungsdirektion . . .

Schaffhausen . . das Erziehungsdepartement .

Schaff hausen, Herisau, Appenzell A. Rh. die Landesschulkommission .

Appenzell Appenzell I. Rh. . ,, ,, . .

St. Gallen, St. Gallen . , . das Erziehungsdepartement .

Chur, Graubünden . . der Erziehungsrath Aarau, Aargau . . . die Erziehungsdirektion Frauenfeld, Thurgau . . . das Erziehungsdepartement .

Tessin . . . . d a s Departement d e s öffentlichen Bellinzona, Unterrichts W a a d t . . . . das Departement des öffentlichen Lausanne, Unterrichts Wallis . . . . d i e Direktion des öffentlichen Sitten.

Unterrichts Neuenburg . . das Departement des öffentlichen Neuen bürg, Unterrichts Genf . . . . d a s Departement d e s öffentlichen Genf.

Unterrichts

Art. 2.

Diese Behörden sind in Angelegenheiten der oben angeführten Uebereinkunft zum unmittelbaren schriftlichen Verkehr mit den hienach aufgezählten französischen Behörden berechtigt: 1. Mit dem Inspektor der Akademie und Direktor des Unterrichts des Seine-Departements, in Paris.

2. Mit den Inspektoren der Akademie aller "Departemente Frankreichs und Algeriens, Beamten, die ihren Amtssitz sämmtlich in der Hauptstadt des resp. Departements haben.

3. Mit dem Direktor des Primarunterrichts des Gebiets von Beifort.

4. Mit den Inspektoren des Primarunterrichts folgender Bezirke : von Epinal, Mirecourt, Neufchâteau, Saint-Dié und Remiremont, im Departement des Vosges; von Vesoul (Nord), Vesoul (Est), Vesoul (Sud) und Vesoul (Ouest), im Departement der Haute-Saône; von Baume-les-Dames, Montbéliard, Besançon und Pontarlier, im Departement du Doubs; von Lons-le-Saunier, Dole, Poligny und Saint-Claude, im Departement du Jura; von Bourg, Belley, Nantua und Trévoux, im Departement de l'Ain; der beiden Bezirke Annecy, von Bonneville, Saint-Julien und Thonon, im Departement Hoch-Savoyen; von Chambéry, Albertville, Saint-Jean-de-Maurienne und Moutiers, im Departement Savoyen.

Nach Artikel 19 des Eisenbahngesetzes hat der Bundesrath der Schweiz. C e n t r a l b a h n eine Konzessionsgebühr von Fr, 32,700, der G o t t h a r d b a h n eine solche von Fr. 26,600 und der G i e ß b a c h b a h n eine von Fr. 50 für das Jahr 1887 auferlegt.

Nachgenannte Offiziere, welche an der diesjährigen Schule für Festungsartillerie Theil genommen haben, sind der Festungsartillerie zugetheilt worden, nämlich : Hr. Hauptmann Friedrich R o t h a c h e r , in St. Immer; ,, Lieutenant Heinrich S t r e u li, in Enge bei Zürich; ,, ,, Jean S c h i e ß e r , in Glarus, und ,, ,, Heinrich G ü n z e r , in Fluntern (Zürich).

8 Das Postdepartement ist vom Bundesrath ermächtigt worden, auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt einen Postkurs zwischen L u s t o r f und F r a u e n f e l d zu errichten.

Der Bundesrath hat für das Hauptpostbüreau St. Gallen zwei neue Postkommisstellen kreirt.

Vom Bundesrathe sind gewühlt worden : als Postkommis in St. Gallen : Hr. August Jenny, Postaspirant, von Ennenda (Glarus), in Genf; ,, ,, ,, Chiasso : ., Joseph Corecco, Postaspirant, von Bodio (Tessin), in Chiasso; ,, ,, ,, ,, Fran/, Brignoni, Postaspirant, B von BrenoCTessin), in Chiasso: ,, ,, ,, ., ,, Dotnenik Pedrazzi, Postkommis, von Ceretino, in Lux.eru^

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