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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Sterbefälleginfolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Sehaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 43. bis 49. Mai 1888.
(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)
Pocken. -- Masern. -- Scharlach. Basel 1.
Diphteritis und Croup. Zürich l, Basel l, Bern l, Winterthur 1, Herisau 1.
Keuchhusten. Zürich 1.
Rothlauf. -- Typhus. Genf 1.
Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich l, Lausanne 1.
Eidg. statistisches BUreau.
Bundesblatt.
40. Jahrg. Bd. III.
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Bekanntmachung.
Wir bringen andurch HUT allgemeinen Kenntniß, daß vom 1. August dieses Jahres hinweg die absolute Denaturirung von Sprit ohne Beimischung von Farbstoff stattfinden wird.
Z ur Erleichterung des Handelsverkehrs ist ferner die Anordnung getroffen, daß vom 1. Juni an Spritsendungen nach erfolgter Denaturirung mit Steinkohlentheeröl, jedoch ohne Farbbeimischung, von den Eintrittszollstätten mit Geleitschein und unter Sicherstellung des tarifgemäßen Zolles für denaturirten Sprit (Fr. 7 per q.) nach den eidg. Niederlagshäusern abgefertigt werden können, soweit letztere genügend Raum bieten.
Bei Spritbezügen aus Niederlagshäusern, welche bis zum 1. August d. J. effektuirt werden, hat alsdann der Zolldienst die Beimischung des Farbstoffes vor Austritt der Waare in den freien Verkehr vorzunehmen.
In der Deklaration für Geleitscheinabfertigung ist das betreffende Niederlugshaus ausdrücklich anzugeben.
Wird eine Sendung mit Umgehung des Niederlagshauses, nach welchem sie nach Vorschrift des Geleitscheines zu instradiren wäre, in den freien Verkehr gebracht, wie (ließ für andere Waaren im Sinn von Art. 59 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz gestattet ist, so erfolgt Strafverfahren gemäß den Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes.
B e r n , den 26. Mai 1888.
l Eidg. Zolldepartement.
Bekanntmachung.
Da der auf Ansuchen der Stickerei-Industrie versuchsweise bewilligte Deklarationsmodus für die Ausfuhr von Stickereien und Plattstichgewehen (s. Bundesblatt vom '25. Februar 1888, S. 434) sich in der Praxis als undurchführbar erwiesen hat, ist vom Zolldepartement angeordnet worden, daß der Versuch einzustellen und die statistische Anschreibung wiederum wie früher gemäß den allgemeinen Vorschriften vorzunehmen sei.
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Den betreffenden Exportfirmen, sowie den Tit. Güterexpeditionen und Speditionshäusern, wird von dieser Verfügung hiemit offiziell Kenntniß gegeben.
B e r n , den 19. April 1888.
Eidg. Oberzolldirektion.
Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: J\ii 65, vom 19. Mai 1888.
Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Ein- und Ausfuhr der Schweiz im I. Quartal 1888.
Versicherungsbilanz.
Bekanntmachung der Alkoholverwaltung. Konsularbericht Mailand.
Zollwesen des Auslandes. Seidenkultur in Frankreich. Uhrenindustrie in Frankreich. Außenhandel Frankreichs.
JY« 66, vom 23. Mai 1888.
Handelsregisterpublikationen. Fabrik- und Handelsmarken.
Wochensituation der Emissionsbanken. Zugsverkehr und Uuialle auf den schweizerischen Bisenbahnen im April 1888. Einfuhr von Glaswaaren. Stellen-Ausschreibung der Oberzolldirektion. Einfuhr von Branntwein etc. im April 1888. Buudesrathsverhaudluiigeu.
Konsularbericht Patras. Gewerbliches Bildungswesen. Bundesversammlung. Einwanderung in Chile. Handelspolitisches. Auszüge aus fremden Konsularberichten. Situation fremder Banken.
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Jahr
1888
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
24
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
26.05.1888
Date Data Seite
225-227
Page Pagina Ref. No
10 013 971
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