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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Budget der Alkoholverwaltung pro 1889.

(Vom 20. November 1888.)

Tit.

Unter Bezugnahme auf unsere Botschaft vorn 13. Dezember vorigen Jahres beehren wir uns, Ihnen gleichzeitig mit dem Bundesbüdget ein besonderes Budget der Alkoholverwaltung pro 1889 vorzulegen und dasselbe mit folgenden Bemerkungen zu begleiten.

In unserer Botschaft vom 8. Oktober 1886 haben wir den jährlichen Konsum der Schweiz an gebrannten Wassern jeder Art auf wenigstens 150,000 Hektoliter absoluten Alkohols geschätzt.

Am gleichen Orte gaben wir der Erwartung Ausdruck, daß der Jahresverbrauch der der Bundesgesetzgebung unterstellten Spirituosen unter dem Einflüsse dieser Gesetzgebung schon in den ersten Jahren des Bestandes derselben auf 120,000 Hektoliter zurückgehen werde.

Dieselbe Voraussetzung liegt dem Gesetzesprojekt zu Grunde, welches die ad hoc bestellte nationalräthliche Kommission am 18. Oktober 1886 feststellte, einem Gesetzesprojekt,, das in seinen Hauptzügen die Basis für das heute geltende Alkoholmonopol geworden ist.

Die Erfahrungen, welche seit der Einführung dieses Monopols gemacht worden sind, zeigen nun aber, daß die Bundesgesetzgebung im Verein mit den andern Faktoren, deren Wirksamkeit an die Verfassungsrevision vom 25. Oktober 1885 anknüpfte, bereits jetzt eine viel stärkere Beschränkung des Branntweinverbrauchs im Gefolge

692 hatte, als sie jene Annahme» voraussahen und voraussehen konnten, und es liegen Anhaltspunkte vor, welche es wahrscheinlich machen; daß, wenn nicht ausnahmsweise Verhältnisse dazwischen treten, dieser Zurückgang des Verbrauchs an Alkohol auch für die Zukunft dauernden Charakter aufweisen wird.

t, Die Grunde dieser intensiven Einwirkung auf den Landesbedarf an gebrannten Wassern sind mannigfaltiger Art, Es gereicht uns indessen zur Befriedigung, konstatiren zu dürfen, daß unter diesen Gründen in erster Linie eine wirkliche Abnahme des Trinkkonsums zu nennen ist. Uebereinstimmende Berichte aus verschiedenen Landesgegenden lassen erkennen, daß weniger Branntwein als früher getrunken wird, daß also die Gesichtspunkte, welche der im Jahr 1805 begonnenen Reform vor Allem zum Durchbruch verholfen haben, in der That zu ihrem Rechte gekommen sind.

Daneben haben nun allerdings andere Umstände, theils vorübergehender, theils bleibender Natur, Bestimmend auf den Landesbedarf oder doch auf den Absatz der Alkoholverwaltung eingewirkt.

Wie anzunehmen war, mußte der Erlaß des Alkoholgesetzes die Folge haben, unmittelbar vor dessen Inkrafttreten eine auf Ersparung der neuen Steuer gerichtete Vermehrung der innern Produktion, namentlich aber des Imports von Sprit zu provoziren. Es fehlen uns die Elemente, um. genau ermessen zu können, wie groß die solcher Weise antizipirt eingeführte oder erzeugte Menge gebrannter Wasser gewesen sein mag. Namhaft ist sie jedenfalls gewesen. Wir werden uns im Geschäftsberichte der Alkoholverwaltung darüber aussprechen, aus welchen Gründen die Spekulation, welche sieh in dieser Antizipation des Imports und der Produktion kundgab, nicht vollständig zu verhindern oder doch unwirksam zu machen war.

Wie nun aber diese Spekulation mit Sprit den absatz der Alkohol Verwaltung beeinträchtigte, so hat auch die bis zum 1. Dezember Îb87 aus früher, an anderer Stelle, entwickelten Motiven gewahrte Rückvergütung der Monopolgebühr für gewisse Qualitätsspirituosen die Einnahmen der Alkoholverwaltung unter diesem Titel wie unter dem Titel des Spritverkaufs in nicht unbeträchtlichem Maße geschmälert. Wahrend indessen die vorzeitig in's Land gebrachten oder spekulativer Weise darin erzeugten Quantitäten Sprit nunmehr als aufgezehrt gelten können, also den Absatz der Verwaltung nicht mehr
beschränken, wird die Rückvergütung der Gebühr auf Qualitätsspirituosen sich wohl noch längere Zeit in einer verminderten Intrade der Monopolgebühren zur Geltung bringen.

693 Vor Einführung des Monopols wurde in manchen Landesgegenden, insbesondere in Kantonen ohne Ohmgeld oder ohne hohes Ohmgeld, reiner-Alkohol als Brennsprit verwendet. Mit der Erhöhung der Spritpreise trat an Stelle dieses reinen, Sprits der denaturirte Sprit, dessen Verkauf der Alkoholverwaltung laut Gesetz keinen Steuergewinn bringen soll. Inwieweit dieses "Verbaltniß den Ertrag des Monopols beeinflussen kann, mag aus folgenden Ziffern ersehen werden. Es wurden an denaturirtem Sprit importirt 1883 , . ..'.

. q, 6,189 1884 . . . .

.

. ,, 6,704 1885 ,, .

.. . . ,, 6,179 1886 .

.

.

. ,, 7,481 1887 .

.

.

. " 20,485 In den ersten zehn Monaten des Jahre» 1888 belief sich der Import auf 17,394 q. Aus diesen Zahlen ergibt sich, daß der Verbrauch denaturirter Waare sich seit Einführung des Monopols verdreifacht hat.

Vor der Annahme des Alkohol monopois wurde ein jedenfalls namhaftes Quantum Sprit von der Schweiz in's Ausland geschmuggelt. Wenn auch angenommen werden darf, daß dieser Schmuggel durch eine immer strenger werdende Grenzbewachung seitens der Nachbarländer auch ohne unser Monopol eine Verminderung erfahren hätte, so ist doch anderseits klar, daß diese Verminderung durch die Erhöhung der schweizerischen Spritpreise, resp. durch die Reduktion des Schmuggelgewinns, wesentlich beschleunigt werden musste.

Alle die genannten Umstände und noch andere mehr haben den Verkauf gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung und die Erhebung von Monopolgebühren an der Grenze in einer Weise influenzirt, die sich in einer bedeutenden Mindereinnahme besagter Verwaltung fühlbar machen · mußte.

Wir wollen nicht verfehlen, beizufügen, daß die geschilderten Verhältnisse nicht dem Monopol inhärent sind, sondern daß sie sieb bei einer e i n f a c h e n S t e u e r g e s e t z g e b u n g in ähnlicher, wenn auch vielleicht weniger intensiven Weise bemerkbar gemacht hätten, da das treibende Motiv in beiden Fällen in einem und demselben Faktor, in der Erhöhung der Spritpreise durch Einführung einer neuen indirekten Steuer, beruht.

Die Gesammtheit der von uns berührten Umstände bewegt uns, den Verkauf von Sprit im vorliegenden Budget pro 1889 auf nur 60,000 q. (= circa 70,000 hl.) zu veranschlagen, und zwar um so mehr, als die außerordentlich reiche Obsternte dieses Jahres

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durch die Begünstigung des Mostkonsums und durch die Lieferung von ungewöhnlich billigem Rohmaterial an die monopolfreie Brennerei von nicht zu unterschätzendem Einfluß auf den AbsaU der Monopolwaare im künftigen Jahre sein wird.

Als Verkaufspreis für die büdgetirten 60,000 q. haben wir Fr. 167 per q., d. h. den Preis des Sprits dritter Qualität, angenommen, weil die Nachfrage nach dieser Spritsorte die bei weitem vorwiegende ist.

Noch bemerken wir, daß die Alkoholverwaltung von Beginn ihres Verkaufsgeschäftes bis Ende Oktober 1888, also in den ersten, allerdings ausnahmsweise ungünstigen 14 Monaten 63,902 hl.

absoluten Alkohols abgesetzt hat.

Soviel zur littera A unseres Budgets. Mit Bezug auf dio andern Positionen ist Folgendes zu sagen.

Ad Einnahmen.

Ad B. Da die deuaturirte Waare laut Art. 6 des Gesetzes zum Selbstkostenpreis abgegeben werden muß, für das Erträgniß des Monopols also außer Betracht fallt, so haben wir weder in den Einnahmen noch in den Ausgaben bezügliche Posten eingestellt.

Ad C. Bei der Rektifikation der von der inländischen Brennerei zu liefernden 20,000 q. Rohwaare ergeben sich zunächst 18,000 q.

Feinsprit. 900 q. sogen, moyen goût und 700 q. mauvais goût.

Der Fehlbetrag von 400 q. stellt den Rektifikationsverlust dar.

Dur mauvais goût wird einer zweiten Rektifikation unterworfen und ergibt dann: 385 q. moyen goût und 245 q. Fusel. Die Differenz von 70 q. repräsentirt den Verlust der zweiten Rektifikation.

Die resultirenden 1285 q. moyen goût, sowie die 245 q. Fusel, werden zu technischen Zwecken und als Beleuchtungsmaterial verkauft.

Ad D. An Monopolgebühren gingen vom 1. Januar bis 31.

Oktober, also während eines Zeitraums von 10 Monaten, brutto Fr. 409,970 ein. Wenn die Einnahmen der Monate November und Dezember sich in verhältnißmäßig gleicher Höhe halten, so wird das Gesammterträgniß des Geschäftsjahrs 1888 auf Fr. 492,000 ansteigen. Hievon gehen indessen zirka Fr. 42,000 für Rückerstattungen ab, so dati die N etto-Einnahme an Monopolgebühren pro 1888 zirka Fr. 450,000 betragen wird. Dieselbe Summe haben wir pro 1889 angesetzt, obwohl die wirkliche Einnahme des letztgenannten Jahres den angesetzten Betrag voraussichtlich übersteigen wird.

695 Ad E. Solito der im In- und Ausland angekaufte Sprit in der Zeit vorn 1. Januar bis 31. Dezember 1889 nicht- vollständig abgesetzt werden können, so würden wir die Lagervorräte auf Ende des Geschäftsjahrs 1889 zu Gunsten des letztem zum Anschaffungswerthe dem Jahr 1890 belasten, wie wir auch dem Geschäftsjahr 1889 den Werth der Lagervorräthe aus dem Jahre 1887--1888 unter der Ausgaben-Rubrik S zu Lasten tragen.

Ad Ausgaben.

Ad A und B. Wir haben im Vorausgegangenen den Bedarf an Sprit auf 60,000 q. büdgetirt. ' Von diesen 60,000 q. werden uns 18,000 durch die inländische Rektifikation beschafft; der Rest von 42,000 q.

ist im Auslande anzukaufen. Trotzdem uns nun schon jetzt für 1889 günstigere Offerten gestellt sind, toi ben wir, um allen Eventualitäten, insbesondere schlechter Ernten im Auslande, zu begegnen, den Ankaufspreis der gedachten Waare auf Fr. 45 per q., also um Fr. 5 höher als pro 1888 angesetzt.

Ad C. Nach Art. 2 des Alkoholgesetzes soll annähernd ein Viertheil des Bedarfs an gebrannten Wassern durch die inländische Brennerei beschafft werden. Wir schätzen nun den Bedarf pro 1889 auf folgende Quantitäten : Trinkkonsum 60,000 q.

Denaturile Waare .

.

.

. 23,000 q .

83,000 q.

A b : Exportwaare .

.

.

. 3,000 q .

Bleiben als Landesbedarf .

. 80,000 q.

Der vierte Theil hievon beträgt 20,000 q. oder circa 23,335 Hektoliter. Dem entsprechend haben wir pro 1889--1890 on 67 Brennereien zusammen 23,145 Hektoliter für Fr. 1,805,270 zur Aufarbeitung vergeben. Um einigen wahrscheinlichen Vertragsänderungen Rechnung zu tragen, haben wir indessen sub litt. C. den Ankauf auf 20,000 q. erhöht und auch die Ankaufssumrne um zirka Fr. 15,000 über den obigen Betrag hinaus in's Budget gebracht.

Ad D. Die Rektifikationsprämie betrug inclusive Verzinsung und Amortisation des engagirten Kapitals pro 1888 per Hektoliter Rohspiritus Fr. 5 oder aber per q. Fr. 5. 85. Auf 20,000 q.

Rohspiritus angewendet, ergibt dieser Satz eine Rektifikationsauslage von Fr. 117,000. Nun haben \vir allerdings unter littera IV für Erstellung der Rektifikationseinrichtungen Fr. 100,000 eingestellt und wären berechtigt, diesen Umstand bei der Berechnung von littera D in Berücksichtigung zu ziehen. Wir nehmen indessen,

696 um dem Budget keinen optimistischen Charakter zu geben, von dieser Berücksichtigung Umgang. Wird dann die Rektifikation wirklich in Regie eingerichtet, so wird sich dieses Verhältniß in einer Verminderung der hier veranschlagten Kosten zur Geltung bringen.

Die Rektifikation von mauvais goût kommt etwas theurer zu stehen, als diejenige des Rohspiritus. Wir haben deßhalb für erstere einen Satz von Fr. 6 angenommen.

Ad E. Es wurden in den Jahren 1885 bis 1887 folgende Quantitäten gebrannter Wasser exportirt: Liqueurs Weingeist etc.

Weingeist etc.

in jeder Art von in Flaschen in Pässern Jahr hl.

1885 1886 1887

1418 1714 1937

i-

605 598 677

Gebinden.

4-

4607 4365 3737

12709 5069 1880 Total 627 4236 Jahresdurchschnitt 1689 Wenn wir die hl. gleich q. setzen, so sind im Jahresdurchschnitt der drei genannten Jahre 6552 q. Spirituosen zum Export gelangt. Diese Spirituosen werden aber durchschnittlich kaum eine höhere Alkoholstärke aufgewiesen haben, als 60°, so daß die Ausfuhr auf 95 ° berechnet 4000 q. nicht übersteigen dürfte.

Von diesem Quantum betrifft ein nicht bestimmbarer Bruchtheil monopolfreie gebrannte Wasser, d. h. eine Waare, für welche die Rückvergütung des Monopolgewinns nicht zu gewähren ist.

Wir haben diesen Bruchtheil auf einen Viertel angesetzt, also 3000 q. als rückvergütungsberechtigt betrachtet.

Ad F. Die Verluste sind nach den Grundsätzen berechnet, welche sowohl aus den Erfahrungen des freien Sprithandels als aus denjenigen der Monopolverwaltung abgeleitet sind.

Ad G. ,,Die Alkoholverwaltung trägt die Bahnfracht des verkauften Sprits vom Lager bis zu der vom Besteller aufgegebenen Bahnstation.

Diese Bestimmung ist zu neu, als daß wir schon jetzt in der Lage wären, deren finanzielle Tragweite genau zu übersehen. Wir glauben indessen aus dem bisherigen Verlauf des Geschäfts die Ueberzeugung schöpfen zu dürfen, daß eine Summe von Fr. 150,000 sowohl zur Deckung der erwähnten Transportkosten als zur Bezahlung der Frachten für die Beförderung von Rohspiritus zur Rektifikation und für die übrigen Transporte ausreichen werde.

697 Ad H. Es wird angenommen, daß die Waare im I. Semester in den zur Zeit bestehenden sieben provisorisch gemietheteü und von den Verrniethern verwalteten Lagerhäusern gelagert bleibe, im II. Semester aber in 2 oder 3 der Alkoholverwaltung eigenthümlich gehörenden und von ihr administrirten Pepots, sowie in 2--3 gemietheten und von den Vermiethern besorgten Lagerhäusern untergebracht sei. Ein oder zwei der der Verwaltung gehörenden Lager würden mit Kektifikationseinrichtungen verbunden und mit den erforderlichen Installationen versehen, um den zur Rektifikation bestimmten Rohspiritus bequem aufbewahren zu können.

Es wird ferner vorausgesetzt, daß durchschnittlich stetsfort 15,000 q.

Flüssigkeit auf Lager sei. Unter diesen Anoahmen berechnen sich die Lagerspesen unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit Inbegriff aller Manipulationen ziemlich genau auf Fr. 60,000.

Dabei ist in ähnlicher Weise wie bei den Rektifikationskosten außer Betracht gelassen, daß unter litt. 0 die Kosten der Errichtung, bezw. des Kaufs von Lagerhäusern mit Fr. 300,000 auf die laufende Rechnung gebucht sind. Sofern diese 300,000 ganz oder theilweise aufgebraucht werden, werden sich die Lugerspesen sub H entsprechend verringere.

Ad K. Die Posten für Miethe, Beleuchtung, Heizung und Reinigung des Verwaltungsgebäudes entsprechen bezüglichen Einnahme-Rubriken des Bundes-Budgets und finden sich dort begründet.

Für die Besoldungen der Beamten der Centralverwaltung haben wir Fr. 70,000 angenommen und diese Summe wie folgt auf die verschiedenen Beamten und Angestellten vertheilt: Direktor .

.

.

. , Fr. 8000 Adjunkt ,, 6000 Techniker .

.

.

.

.

.

.

.

.

. 5500 Büreaugehülfe des Technikers 2800 fl Chemiker ,, 5000 Sekretär ,, 4500 Kanzlist ,, 2800 3 Kanzleigehülfen à Fr. 2400 ,, 7200 Hauptbuchhalter .

.

.

.

.

.

.

.

. 4500 2 Buchhaltungsgehülfen a Fr. 2600 .

.

.

.

,, 5200 Büreaugehülfe der Buchhaltung ,, 1200 Revisor ,, 3500 2 Revisionsgehülfen à Fr. 2800 ,, 5600 Registratur ,, 3500 ßilreaudiener ,, 1500 Aushülfe ,, 3200 Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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698 Da die Kontrole der Lagerhäuser und die Oberkontrole der Brennereien von der Centralverwaltung besorgt werden, mußten wir die Reisespesen der Letztern auf den verhältnißmäßig hohen Betrag von Fr. 4500 ansetzen.

Unter der Rubrik ,,Büreaukosten" machen sich namentlich die hohen Auslagen für den Druck von Formularen und für die Publikationen von Erlassen fühlbar, auch ist im Budget 1889 der Druck des ersten Geschäftsberichtes vorzusehen.

Die Brennereikontrole wird von 8 Brennereikontroleuren und 2 technischen Gehülfen besorgt; dieselben beziehen an fixen Gehalten zusammen Fr. 32,400; zirka Fr. 12,000 werden durch die Reisespesen absorbirt.

Ad L. Das Bundesbüdget sieht als Vergütung an die Zollverwaltung den Betrag von Fr. 60,000 vor.

Wir haben hier außerdem als Entschädigung an die Postverwaltung für Erhebung von Monopolgebühren Fr. 500 eingestellt.

Ad M. Die weitaus überwiegende Zahl der Brennereien wird auf Rechnung des Jahres 1888 mit den erforderlichen Kontroleinrichtungen versehen werden ; für die wenigen Betriebe, welche erst 1889 zur Eröffnung gelangen, wird die Summe von Fr. 20,000 zur Beschaffung der nöthigen Installationen vollständig ausreichen.

Ad N. Die Rektifikation von Rohspiritus wird einstweilen noch von Privaten auf Rechnung der Alkohol Verwaltung besorgt.

Wir haben bei der Unsicherheit der Konsum Verhältnisse und bei den Schwierigkeiten, welchen die Regelung der Frachtenfrage begegnet, noch keinen Beschluß darüber fassen können, an welchen Orten und in welcher Weise der Regiebetrieb der Rektifikation, .der sich aus verschiedenen Gründen empfiehlt, au die Hand genommen werden kann. Jedenfalls werden die unter D und N eingestellten Beträge unter allen Umständen ausreichen, um die Kosten der Rektifikation zu decken.

Ad 0. Wie bereits unter litt. H bemerkt, beabsichtigen wir.

uns zur Unterbringung der von der Alkoholverwaltung administrirten Waaren in zwei bis drei eigenen Lagerhäusern einzurichten. Um sicher zu gehen, büdgetiren wir die Kosten dreier Depots.

Ad P. Die Forderungen für den Minderwerth eingegangener Brennereien beziffern sich auf rund 8,000,000 Franken.

In den bisherigen gütlichen Unterhandlungen, welche zur Regelung der überwiegenden Mehrzahl der anhängig gemachten

699 Fälle geführt haben, ist es gelungen, sich mit den Brennereieigenthiimern um 48 °/o der erhobenen Forderungen abzufinden; die Gesammtsumme der zu gewährenden Vergütungen dürfte demnach nicht über 4 Millionen hinausgehen, namentlich, wenn noch berücksichtigt wird, daß den bezüglichen Ausgaben eine Einnahme aus dem Erlös von verkauftem Kupfer etc. von circa Fr. 200,000 gegenüberstehen wird. Um indessen nicht beengt zu sein, haben wir das Total der Entschädigung auf Fr. 4,400,000 angesetzt. Die Höhe des Betriebsfonds beruht auf der Annahme, daß jeweilen ca. 15,000 Hektoliter gebrannte Wasser im ungefähren Anschaffungswerth von l Million Franken auf Lager liegen werden. Nebstdem haben wir Fr. 100,000 unter den Titel ,,Verschiedenes" eingesetzt.

So stellt sieh der Gesammtbedarf der Al kohol ver waltung an Kapital auf Fr. 5,500,000.

Wir gedenken ein Anleihen in diesem Betrage auszusehreiben, werden von den bezüglichen Titeln indessen nur so viele emittiren, als zur Deckung des wirklichen Geldbedarfs sich als erforderlich erweisen. Wir nehmen dabei an, daß die besagten Fr. 5,500,000 zum Pari-Kurs gegen S1/» °/o Verzinsung erhältlich sein werden.

Die Emissionskosten haben wir unter litt. Q eingestellt. Wir nehmen in die laufende Rechnung nur die Verzinsung des Anleihens auf, sehen also für das Jahr 1889 von einer Amortisation ab, obschon insbesondere die bezahlten Entschädigungen für eingegangene Brennereien als non-valeur zu betrachten sind. Wir nehmen von einer Amortisation Umgang, weil die Beschaffung eines festen Anleihens, welches schon im ersten Jahr der Emission einer namhaften Abschreibung unterläge, gewissen Schwierigkeiten begegnen müßte und weil überhaupt die Entschädigungen für Minderwerth aufgehobener Brennbetriebe zur Zeit noch nicht vollständig geregelt sind, sich demnach auch nicht mit genügender Bestimmtheit ermessen läßt, auf wie viele Jahre die Amortisation zweckmäßig zu vertheilen ist. Um indessen dem Vorwarf zu begegnen, daß wir bei dem Vorhandensein großer non-valeurs den Rechnungsüberschuß ohne Weiteres an die Kantone und Gemeinden zur Vertheilung gelangen lassen, haben wir, zur Kompensation für die Nichteinstellung einer Abschreibung, unter litt. M, N und 0 Kapitalaufwendungen im Gesammtbetrag von Fr. 420,000 in die laufende Rechnung eingestellt, obschon es sich bei der Natur
der in Betracht kommenden Ausgaben wohl hätte rechtfertigen lassen, dieselben auf mehrere Betriebsjahre zu vertheilen, umsomehr, als die damit geschaffenen Einrichtungen (Lagerhäuser, Rektifikationsanstalten etc.) unter allen Umständen einen gewissen bleibenden Werth darstellen.

700

Ad R. Die Ohmgeldkantone und Octroigenieinden haben pro 1887/88 an Ersatzsummen circa Fr. 5,42Q,000 zu beanspruchen.

Diesem Ansprüche stehen folgende approximative Einnahmen gegenüber : Spritverkauf i m Jahre 1887 .

.

.

. F r . 2,760,000 ,, vom I.Januar bis 15. November 1888 ,, 5,454,000 ,, vom 15. Nov. bis 31. Dezember 1888 ,, 1,386,000 Total

Fr. 9,600,000

Hievon ergeben sich als Reinertrag mindestens 55 °/o Fr. 5,280,000 Dazu kommen Monopolgebühren pro 1887 . ,, 210,000 ,, 1888 . ,, 450,000 Total

Fr. 5,940,000

Aus dieser allerdings rohen Schätzung ergibt sich, daß der Einnahmenüberschuß pro 1887/88 zur Deckung der Ohmgeld- und Octroi-Ausfälle wahrscheinlich mehr als ausreichen wird. Da indessen von verschiedenen Kantonen Nachtragsforderungen gestellt sind, die wir zwar nicht anerkannt haben, über deren endgültiges Schicksal wir uns an dieser Stelle indessen ein Urtheil nicht erlauben möchten; da überdieß die Abrechnungen über den OhmgeldErsatz mit mehreren Kantonen noch nicht perfekt geworden sind, so haben wir es für zweckdienlich erachtet, im Budget des Jahres 1889 für ein allfälliges Defizit des Geschäftsjahres 1887/88 wenigstens pro memoria Raum zu schaffen. Ein wirklich sich ergebendes Defizit wird aber unter keinen Umständen von Bedeutung sein.

Die übrigen. Posten des Budgets bieten uns zu besondern Bemerkungen weiter keinen Anlaß.

Wir ersuchen Sie, dem nachstehenden Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben der Alkoholverwaltuog Ihre Genehmigung zu ertheilen, und versichern Sie, Tit., bei diesem Anlaß unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1888.

Im Namen des.Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Büdget der Alkoholverwaltung pro 1889. (Vom 20. November 1888.)

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1888

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1888

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691-700

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10 014 153

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