510

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1887 und 1888.

1888.

IQQr?

188Ï.

Monate.

FT.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

. .

Juli . .

Augast .

September Oktober .

November Dezember Juni

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1 OQO 1888.

Fr.

1,563,183. 32 1,753,332. 81 1,809,262. 78 1,848,978. 09

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

190,149. 49 39,715. 31

-- --

-- 229,864. 80

--

2,133,125. 43 1,915,416. 33 1,971,041.84 1,918,209. 67 1,984,789.54 1,812,631.52 2,411,009. 31 2,267,981.63 2,124,121.25 2,583,156. 43

Total 24,493,929. 05 -- auf Ende Februar 3,372,446. 10 3,602,310. 90

"

II

511 Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, Bt. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 26. Februar bis 3. März 4888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. St. Gallen 1.

Masern. Neuenburg 1.

Scharlach. Genf l, Lausanne l, Neuenburg 1.

Diphteritis und Croup. Zürich 2, Basel 3, Bern 2, Neuenburg 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf. Zürich l, Bern l, Herisan 1.

Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf l, St: Gallen l, Schaffhausen 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar Februar .

Bis Ende Februar

.

1888.

1887.

. Zu- oder Abnahme.

.

419 564

259 487

-fl60 -j- 77

.

983

746

+ 237

B e r n , den 5. März 1888.

Eidg. statistisches BUreau.

512

Bulletin Nr. 4 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Sclivroiz vom 16. bis 29. Februar 1888.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Bindvieh; Schw = Schweine ; 1 = Ziegen; Scüf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Glarus. Bez. Hinterland, Elm, l R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Ober-Rheinthai, Oberriet, l R umgestanden, 4 R abgesperrt.

Waadt.

Bez. Cossonay, Mont-la-Ville, l R umgestanden.

Gesammttotal 3 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Meilen, Küßnacht, l R umgestanden, l P, l R abgesperrt; Be/.. Hinweil, Goßau, l R umgestanden, 6 R abgesperrt. -- Ursachen unbekannt. -- Total 2 R umgestanden.

Solothurn. Bez. Thierstein, Zullwil, \ R; Bez. Dorneck, Witterswil, l R -- Total 2 R umgestanden.

Aargau. Bez. Rheinfelden, Rheinfelden, \ R umgestanden.

Thurgau. Bez. MUnchweilen, Eschlikon, l R umgestanden, 3 R abgesperrt; Bez. Arbon, Egnach, 2 R umgestanden, 5 R abgesperrt, Hefenhofen, \ R umgestanden, 14 R abgesperrt. -- Ursachen in allen Fällen unbekannt. -- Vorschriftsgemäße Maßregeln. -- Total 4 R umgestanden.

Gesammttotal 9 Fälle.

513

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Zürich, Avßersihl, l St, 3 R, Unterstraß, l St, 7 R; Bez. Affoltern, Aeugst, l St, (2 Schw*), Affoltern, 3 St, (4 R*, 14 Schw*), Hedingen, 2 St, 10 R, (2 R*); Bez. Morgen, Öberrieden, l St, (3 R*, 7 Schw*), wovon (l R*) nbgethan; Bez. Hinweil, Waid, l St, (3 R*), wovon (l R*) abgethan; Bez.

Winterthur, Bertschikon, \ St, (5 R"\ 2 Schw*); die Seuche ist in Außersihl, Uaterstraß und Hedingen auf Ende des Monats erloschen; die Infektion in Aeugst, Affoltern und Oberrieden wird auf einen Schweinetransport von Kapperswil, K u n t u n St. Gallen, zurückgeführt; über den Fall in Wald Untersuchung nicht abgeschlossen; das Auftreten in Bertschikon wahrscheinlich in Verbindung mit Krankheitsfällen vom Oktober 1887. -- Vorbeugende Maßregeln durchwegs getroffen. -- Total 11 St, 35 R, 25 Schw, (17 R*, 25 Schw*), wovon (2 R*) abgethan.

Glarus. Bez. Unterland, Mollis, 4 St, (15 R«, 4 Schw*).

Infektionsquelle nicht genau ermittelt; bereits im Dezember héì-rschle Seuche in einem dieser Ställe; kürzlich wurden vom Besitzer der letztern 2 Kühe vom Markte in Ilanz eingeführt, welche noch Spuren von kaum überstandener Maul- und Klauenseuche auf weisen; Infektion von daher möglich. -- Reglementarische Anordnungen getroffen.

Freiburg. Bez. Greyerz, La Röche, l St, (7 R*), Pont-laVille, l St, (6 R*), Pont-en-Ogoz, l St, (4 R*), Avry-devant-Pont, 1 St, (18 R*). -- Charakler gutartig. -- Untersuchung über Einschleppung im Gange. -- Total 4 St, (35 R*).

St. Gallen. Bez. See, Rapperswil, l St, (15 Schw*), wovon (7 Schw*) abgethan ; durch Schlachtwaare ausMünchen eingeschleppt; Bez. Ober-Rheinthal, Rebstein, l St, (l R
Graubünden. Bez. Oberlandquart, Davos, l St, 11 R, l Z.

Thurgau. Bez. MUnchweilen, Wuppenau, l St, 22 R, Dußnang, l St, 3 R, 2 Z, Au, l St, 9 R -- Total 3 St, 34 R, 2 Z.

Gesammttotal 25 Ställe, 179 Stück Vieh, wovon 9 StUck abgethan.

Vermehrung seit 15. Februar 7 Ställe, 5 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Solothurn. Bez. Olten-Gösgen, Kienberg. Der Rotz verdacht (siehe Bulletin Nr. l--3) hat sich nicht bestätigt.

514

Waadt. Bez. Morges, Monnaz, (4 P*); Bez. Rolle, Rolle, (l P*) -- Total (5 P*) der Seuche verdächtig und abgesperrt.

Gesammttotal 5 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Waadt. Bez. Morges, Vufflens-le-Château, l Schw; Bez. Nyon, Chéserex, l Schw : Bez. Grandson, Bullet, l Schw -- Total 3 Schw umgestanden.

Gesammttotal 3 Fälle.

Baude.

Waadt. Bez. Cossonay, Pampigny, 45 Sehf verseucht und verdächtig; Bez. Payerne, Combremont-le-Grand, (5 Schf*) -- Total 50 Schf, (5 Schf).

Gesammttotal 50 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 5 und je zwei Bußen von Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine Buße von Fr. 20 (Betreibung des Viehhandels ohne Patent).

Luzern. Vier Bußen (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Glarus. Eine Buße von Fr. 15 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Freiburg. Eine Buße von Fr. 5 (Unvollständige Ausstellung, eines Gesundheitsseheines).

Basel-Stadt. Eine Buße von Fr. 6 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung").

Appenzell a. Rh. Eine Buße von Fr. 20 (Kompetenzwidrige Ablösung eines Stallbannzeddels); eine Buße von Fr. 40 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Aargau. Eine Fuße von Fr. 25 und Kosten (Umgehung der grenztlnerärztlichen Untersuchung).

Waadt. Eine Buße, von Fr. 10 und vier Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine Buße von Fr. 10 und zwei Bußen von je Fr. 5 (Trausport von Sehweinen zu Fuß) ^ eine Buße von Fr. 20 (Unterlassung der Vorweisung des Passir-

515

Scheines für einen Kleinviehtransport); eine Buße von Fr. 5 (Abschlachtung eines Kalbes ohne vorgängige Untersuchung"); je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Fehlerhafte Ausstellung von Gesundhcitsseheinen); eine Buße von Fr. 20 (Vorschriftswidrige Verscharrung eines Pferdes.

Wallis. Je eine Buße von Fr. 20 und Fr. 10 (Mangel der Gesundheitsscheine).

.A. ti s l a nel.

Frankreich. Januar: Lungenseuche, in 14 Departements 126 Thiere als verseucht abgethan und 627 Thiere als verdächtig geimpft; Maul- und Klauenseuche, 13 Departements; Milzbrand, 9 Departements ; Rauschbrand, 9 Departements (Jura 2 Fälle) ; Rotz und Hautwurm, in 32 Departements 35 Pferde abgethan (Doubs und Jura je l Fall); Wuth, in 37 Departements 149 Hunde abgethan und 4 Stück Rindvieh umgestunden (Ain 5 Fälle, Doubs 2 Fälle); Rothlauf, 3 Departements.

Elsaß-Lothringen. Dezember 1887: Rotz, l Fall, 1 Verdachtsfall; Milzbrand, 4 Fälle; Maul- und Klauenseuche, in l'i Ställen 8l Thiere verseucht; Wuth, l Fall; Rothlauf, l Fall.

Württemberg. Januar: Milzbrand, 19 Fälle; Rotz, l Fall, Ende Januar 23 Verdachtsfälle; Maul- und Klauenseuche, 181 neue Krankheits- und Verdachtsfälle; Lungenseuche, 29 Thiere der Ansteckung verdächtig; Räude, 2164 Schafe verseucht und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn. 29. Februar: Lungen- Maul- und Rotz und seuche.

KlauenHautseuche.

wurm.

Bezirke.

Galizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen. . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Ober-Oesterreich .

Salzburg . . .

Ungarn (15. Febr.)

l 9 20 2 3 1 -- 6

Bezirke.

4 2 14 8 -- 2 l --

Bezirke.

2 -- l -- -- -- -- 5

Milzbrand.

Rottilauf,

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- 13

-- -- -- -- -- -- -- --

516

Tyrol und Vorarlberg. 1.--15. Februar: Maul- und Klauenseuche herrscht in Wüten; Räude, 1571 Fälle.

Oesterreich-Ungarn war am 27. Februar frei von dei- Rinderpest.

Italien. 30. Januar bis 5 Februar: Rausch- und Mihbrand, ca. 20 Fälle; Rotz, 2 Fälle; Lungenseuche, l Fall in Mailand, 3 Fälle in Pozzanovo (Padua).

B e r n , den 29. Februar

1888.

Schweiz. Laiidwirthscliaftsdeparteinent.

Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Februar 1J särnmtliche gegenwärtig funktionirenden Grenzthierärzte mit Ausnahme des Hrn. G. Bondolft in Puschlav für die neue Amtsdauer vom 1. April 1888 bis 31. März 1891 in ihren Stellungen bestätigt; 2) au Stelle des aus Gesundheitsrücksichten demissionirenden Hrn. Bondolfl für die Einfuhrstationen Campocologno und La Motta, für die Amtsperiode 1888--1891, Hrn. Veterinär Luigi A. Marca in Campocologno, bisheriger Stellvertreter, als Grenzthierarzt gewählt.

B e r n , den 1. März 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Da der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien rnit Ende Februar abgelaufen und ein neuer Vertrag noch nicht zu Stande gekommen ist, hat der Schweiz. Bundesrath angeordnet, es sei Italien bis auf Weiteres und unter der Voraussetzung, daß seiner-

517

seits Gegenrecht gehalten werde, auf dem F u ß e der m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n z u b e h a n d e l n , so daß für die Waareneinfuhr aus Italien, anstatt der durch den bisherigen Vertrag gebundenen Ansätze, entweder die entsprechenden Ansätze des schweizerischen GeneraItarif's oder bei solchen Positionen, die gegenüber anderen Staaten gebunden sind, die daherigen Konventionalansätze in Anwendung zu kommen haben.

Es wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß die Italien gegenüber eingeräumt gewesenen Zollermäßigungen auch für die übrigen, auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Staaten, Geltung hatten, somit für letztere mit Ablauf des schweizerischitalienischen Handelsvertrages ebenfalls dahingefallen sind.

Die Tarifänderungen, welche mit 1. März 1888 eingetreten sind und bis auf Weiteres bestehen bleiben, betreffen folgende Artikel : früherer jetziger Zollansatz Tarlf-Nr. ' 9 Süßholzsaft

52 Brennholz, Reisig, Holzkohlen .

176 a Marmor in Platten oder gesägt, nicht geschliffen, nicht polirt .

.

1 9 1 Eier .

.

.

.

216 Reis, geschält .

.

.

.

218 Teigwaaren 256 Wermuthwein .

.

.

.

316 Rohseide (gekämmte Floretseide und Grège ausgenommen) .

.

.

per q.

7. --

per q.

10. --

frei

--. 02

1.

--.

1.

5.

3.

-- 50 -- 50 50

1. 50 *) 1. -- 1. 25 10. -- 16. -- 2)

4. --

7. --

B e r n , den \. März 1888.

Eidg. Zolldepartement.

4

) Konventional-Tarif mit Frankreich.

) Nebst Monopolgebühr.

a

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

34

518

Bekanntmachung.

Mit Note vom 27. vor. Mts. übermittelt die belgische Gesandtschaft in Bern eine Bekanntmachung folgenden Inhalts: Mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 hat der König der Belgier einen Jahrespreis von 25,000 Franken gestiftet, welcher dazu bestimmt ist, Geisteswerke zu unterstützen.

Im Jahr 1893 wird der zum Gegenstände eines internationalen oder gemischten Konkurses gemachte Preis ausgesetzt für das beste Werk über, die Art und Weise, den großen Städten und insbesondere der Brüsseler Bevölkerung bestes Trinkwasser in reichlicher Menge und zu den geringsten Kosten zu verschaffen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme jener Bevölkerung.

Es werden sowohl handschriftliche als gedruckte Werke zum Konkurse zugelassen.

Eine neue Ausgabe eines bereits gedruckten Werkes kann nur dann Theil daran nehmen, wenn sie bedeutende Aenderungen und Neubestandtheile enthält, welche, wie die andern Werke, innerhalb der Konkursperiode, d. h. während eines der Jahre 1889, 1890, 1891 oder 1892, erschienen sind.

Die Werke können in französischer, flamändischer, englischer, deutscher, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt sein.

Ausländer, welche an dem Konkurse Theil nehmen wollen, haben ihre -- gedruckten oder manuskriptlichen -- Werke vor dem 1. Januar 1893 einzusenden: au Ministère de l'Agriculture, de l'Industrie et des Travaux publics à Bruxelles.

Wenn ein manuskriptliehes Werk den Preis erlangt, so ist dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf dasjenige der Preisertheilung folgt, zu veröffentlichen.

Mit dem Urtheile über den eröffneten Konkurs wird eine vom König der Belgier zu ernennende Jury von sieben Mitgliedern, drei belgischer und vier ausländischer verschiedener Nationalität, betraut.

B e r n , den 2. März 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

t

J

O

519

U Bekanntmachung.

betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an Jedermann zu den in der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1888 angegebenen Preisen, g e g e n B a a r Z a h l u n g und in Quantitäten von wenigstens 130 Kilo (150 Litern), ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die in der erwähnten Verordnung festgesetzten Preise gelten für jedes beliebige Bezugsquantum, und es können auch bei größeren Bestellungen weder Sconto noch andere Begünstigungen gewährt werden.

Die Alkoholverwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Spritsorte, resp. Fabrikmarke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. W., à Fr. 175 per 100 Kilo netto ödet- Fr. 150 per Hektoliter absoluten Alkohols; 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. P., à Fr. 170 per 100 Kilo netto oder Fr. 145. 95 per Hektoliter absoluten Alkohols; 3. F e i n s p r i t , 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Spritmarken von Posen, Breslau oder Prag entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. F., à Fr. 167 per 100 Kilo netto oder Fr. 143. 35 per Hektoliter absoluten Alkohols.

520 Vorläufig werden jedoch für einen Theil der Lieferungen der Alkoholverwaltung noch Gebinde mit andern Marken, wie K. B., St. L., P. P. etc., verwendet, bis alle Fässer der Alkoholverwaltung mit den neuen Marken signirt sind.

Alle Bestellungen sind an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten und behält sich dieselbe die Ausführung der einlaufenden Bestellungen ab einem beliebigen ihrer provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots ausdrücklich vor.

D i e Bahnfracht v o n d i e s e m D e p o t b i s z u d e r d e m Besteller n ä c h s t g e l e g e n e n i n l ä n d i s c h e n B e s t i m m u n g s s t a t i o n Übernimmt bis auf Weiteres die Alkoholverwaltung; sie h a f t e t aber nicht für das T r a n s p o r t r i s i k o vom Versandtdepot bis zur Bestimmungsstation.

Dieses Risiko wird .vielmehr ausdrücklich, und soweit dasselbe nicht infolge des geltenden Eisenbahntransportreglements von der den Transport vermittelnden Bahn Verwaltung getragen wird, dem Besteller überbunden.

Die Uebernahme der B a h n f r a c h t durch die Alkoholverwaltung ist in dem Sinne zu verstehen, daß ein jeder Besteller die frachtfreie Lieferung der bestellten Monopolsprite bis zu der seinem Wohnort zunächst gelegenen Bahnstation beanspruchen kann ; wenn er aber die Waare nach einer andern Bestimmungsstation beordert, welche eine höhere Frachtauslage bedingen würde, so lehnt es die Alkoholverwaltung ausdrucklich ab, die Bahnfracht in solchen Fällen zu übernehmen.

Ebenso wenig vergütet die Alkoholverwaltung beispielsweise einem in Genf wohnenden Besteller, der die Waare nach Station Neuenburg beordert, die Frachtdifferenz Neuenburg-Genf.

Die Alkoholverwaltung gibt nur Kaufgebinde, keine Leihgebinde ab, überläßt es aber dem Besteller, eigene Gebinde zur Füllung frachtfrei nach dem von der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Verkaufsdepot zu senden; die Kosten der Ueberfüllung des Sprites aus den Fässern oder Reservoirs der Alkoholverwaltung und ebenso die allfälligen Spesen für Camionnage oder Instandsetzung der eingesandten leeren Füllfässer fallen jedoch in diesem Falle dem Besteller zur Last.

Wünscht der Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern , so hat er dies in der Bestellung unter Angabe von Marke , Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, m i t t e l s t K o r r e s p o n d e n z k a r t e sofort bezeichnen.

521 Die Alkoholverwaltung übernimmt jedoch bei dieser A r t d e r E f f e k t u i r u n g k e i n e r l e i V e r a n t w o r t lichkeit für die Raschheit des Versandts, noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Tara veränder n n g e ri.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten, mit Sprit gefüllten Fässer werden als Kaufgebinde behandelt; sie sind, soweit neu, zum Preise von Fr. 7 für ganze Gebinde ) -IAA -KT (i ir-i j g h 1h l per 100 Netto Kilo des im " -to ,," Viertelsgebinde T7- t i i"- j }l Fasse enthaltenen Sprites v ,, 12

vom Käufer zu übernehmen.

Alle neuen Vollgebinde werden zu diesen Ans ä t z e n b e r e c h n e t und zu den Preisen von Fr. 36 per Stück für ganze Gebinde, ,, 21 ,, ,, ,, halbe ,, ,, 15 ,, ,, ,, Vierteisgebinde, werden a u s s c h l i e ß l i c h n u r l e e r e G e b i n d e abgegeben.

Die Alkoholverwaltung liefert weder Drittelsgebinde, noch ovale Gebinde irgend welcher Größe.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Die Gradstärke wird -- nach oben aufgerundet -- in Bruchtheilen von halben Graden ermittelt und in Rechnung gestellt.

T a r a d i f f e r e n z e n Ufcer 2 ° / o w e r d e n v o n d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g b e i K a u f g e b i n d e n e r s e t z t , soferue d a s betreffende Faß den Käufer nicht gewechselt hat, und soferne die Taradifferenz spätestens vierzehn Tage nach Abgang der Waare aus dem Depot durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen wird; immerhin jedoch mit dem Vorbehalt, dass mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des Fasses bei der Kontrol-Ver wiegung durch die Eichstätte bestätigt wird.

Reklamationen ohne Beifügung dieser Bestätigung können nicht berücksichtigt werden.

Ueberhaupt werden Reklamationen, die mehr als vierzehn Tage nach Abgang der Waare erhoben werden, nicht mehr berücksichtigt.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt, auf der Sendung mittelst

522 Nachnahme erhoben und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (*/2 °/o) zu tragen.

Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Naehnahmeprovision den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung und mit der ausdrückliehen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der A l k o h o l v e r w a l t u n g " an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r B i n s e n d u n g ist der A l k o h o l v e r w a l t u n g in dem Bestellbriefe Keuntniß zu geben.

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : für ein ganzes Faß (ca. 650 Liter) auf Franken 850--900, ·,, halbes Faß (ca. 330 Liter) ,, ,, 450, n ,, ,, Viertelfaß (ca. 160 Liter) ,, ,, 200.

Der Käufer kann selbstverständlich nach seinem Belieben mehr oder weniger als die angegebene Summe vorausbezahlen.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. Januar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Verzeichniß und Adresse der gegenwärtigen provisorischen Depots: Basler Lagerhausgesellschaft .

Lagerhausverwaltung der S. C. B.

,, ,, N. 0. B.

,, ,, V. S. B.

Petroleumlager-Gesellschaft , Lagerhaus der Centralschweiz .

,, ,, ,, .

,, des Kantons Solothurn ,, E. Aeschümann .

,, J. Syfrig .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.in . ,, . ,, . ,, . ,, ,, . ,, . ,, . ,, . ,,

Basel.

,, Romanshorn.

Buchs.

Zürich.

Aarau.

Ölten.

Solothurn Burgdorf.

Mettmenstetten.

523

Bekanntmachung.

Unter Berufung auf Artikel 13 des Vollziehungsreglements betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, bringt das unterzeichnete Departement anmit zur Kenntniß, daß Setzlinge, Gesträuche, Obstbäume und alle andern Vegetabilien außer der Rebe, die aus Pflanzschulen, Gärten oder Treibhäusern kommen, längs der schweizerisch-italienischen Grenze nur über nachstehend bezeichnete Zollstätten eingeführt werden dürfen : Luino Bahnhof, Chiasso, Bahnhof und Straße, Stabio, Ponte Tresa, Lugano, Locamo, Splügen, Castasegua, Campocologno und Gondo.

B e r n , den 24. Februar 1888.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Nachdem das eidgenössische Zolldepartement eine versuchsweise Durchführung des von der Stickerei-Industrie nachgesuchten ausnahmsweisen Deklarationsmodus für Stickereien und Plattstiehgewebe vom \. März d. J. an bewilligt hat, werden hiemit die Tit. Güterexpeditionen, Speditionshäuser u. s. f. darauf aufmerksam gemacht, daß sie in Zukunft filr die statistischen Nummern 287 c und d und 292 -- 292 e nur noch provisorische Deklarationen auszufertigen, die nachläufige Ausstellung der definitiven Deklaration den Exportfirmen selbst zu überlassen haben.

Die oberwähnten provisorischen Deklaranten haben infolge davon 1) der Ausfuhrzollstätte auf jeder provisorischen Deklaration ausnahmslos den Namen der Exportfirma, resp. der Exportfirmen, 2) den Exportfirmen die Ausfuhrzollstätte, über welche sie die Sendung spedirt haben, in jedem Falle wo dieselbe zweifeihaft sein kann, durch unverzügliche Mittheilung namhaft zu machen.

Für alles Nähere wird auf die ,,Provisorischen Bestimmungen" der Zollverwaltung für die Durchführung obiger Maßnahme verwiesen , welche gedruckt beim kaufmännischen Direktorium in St. Gallen bezogen werden können.'

B e r n , den 20. Februar 1888.

Eidg. Oberzolldirektion Bureau für Handelsstatistik.

524

Bekanntmachung.

Diejenigen Firmen, welche flüssige Alkoholfabrikate ausführen und darauf Rückvergütung des Monopolgewinnes im Sinne von Art. 5 des eidgenössischen Alkoholgesetzes beanspruchen wollen, werden auf den amtlich publizirten Bundesrathsbeschluß vom 10. dies aufmerksam gemacht, laut welchem der Art. 15 des Reglements vom 4. November 1887 über Rückvergütung des Monopol gewinns auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten folgende Fassung erhalten hat: ,,Für Ausfuhrsendungen von Getränken unter 20 Litern oder 23 Kilogramm, wenn in Fässern, und 50 Kilogramm Bruttogewicht, wenn in Flaschen oder Krügen, wird keine Rückvergütung geleistet (Art. 5 des Alkoholgesetzes).

,,Das Nämliche gilt für Ausfuhrsendungen anderer flüssiger Alkoholfabrikate, deren Bruttogewicht 5 kg. oder weniger beträgt."

B e r n , den 15. Februar 1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Infolge fortwährend einlangender Anfragen sieht sich die Oberzolldirektion veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1887 betreffend Abänderung des Zolltarifgesetz.es vom 26. Juni 1884 vom Bundesrath zu bestimmen ist und daß eine daherige Schlußnahme erst erfolgen kann, nachdem entweder die Einspruchsfrist unbenutzt abgelaufen oder durch die Abstimmung über die Annahme des Gesetzes entschieden sein wird.

Die in diesem Gesetze vorgesehenen Erhöhungen der Ansätze des Generaltarifs können dermalen nur für solche Positionen Wirkung haben, die nicht durch Vertragstarife und Meistbegünstigungsklausel gebunden sind.

525 Da der gegenwärtige Tarif bei der Oberzolldirektion, sowie bei den Zollgebietsdirektiouen erhältlich ist und die Tarifnovelle bei den Staatskanzleien der Kantone aufliegt, auch in einzelnen Exemplaren daselbst bezogen werden kann, so dürfte damit Jedermann die Möglichkeit gegeben sein, selbst sich darüber zu orientiren, auf welchen Artikeln eventuell eine Zollerhöhung eintreten wird.

B e r n , den 16. Februar 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsehe und 150 französische), und daß hei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im März 1888.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: j\Ts 26, vom 1. März 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister.. Stickereiexportfirmen. Jahresbilanz der Thurgauischen Hypothekenbank.

Wochensituation der Emissionsbanken. Bekanntmachungen: Stellenausschreibung. Handelspolitisches. Situation ausländischer Banken.

,,Y» 27, vom 2. März 1888.

Handelsregister. Jahresbilanz der Obwaldner Kantonalbank.

Ein- und Ausfuhr der Schweiz im Januar 1888. Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft bei den schweizerischen Emissionsbanken.

BundesrathsVerhandlungen: ausländische Konsulate in der Schweiz.

Zollwesen des Auslandes: Frankreich; Italien.

A» 28, vom 3. März 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister.

Fabrikmarken. Bekanntmachungen : Zollkarte der Schweiz. Bundesrathsverhandlungen: Alkoholmonopol. Jahresbilanz der Bank in St. Gallen.

Jahresbilanz der Banque de Genève. Ausfuhr aus dem Konsularbezirk Bern nach den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika.

Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes: Italien. Situation ausländischer Banken.

«N» 29, vom 5. März 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikmarken. Bekanntmachungen: Neuer Zolltarif; Eiufuhrzollabänderungen. Jahresbilanz der Grlarner Kantonalbank. Jahresbilanz der Banque. commerciale neuchâteloise. Bundesversammlung. Handelspolitisches. Zollwesen .des Auslandes: Italien. Ausstellungen: Triest. Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr in Frankreich.

JV« 30, vom 6. März 1888.

Rechtsdomizile. Handelsregister. Bekanntmachungen : Handel mit Gold- und Silberabfällen; neuer Zolltarif; Stickerei-Ausfuhr; Zollkarte der Schweiz. Zolleinnahmen. Jahresbilanz der Banque de la Suisse italienne. Jahresbilanz der Kantonalen Spar- und Leihkasse von Nidwaiden. Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr in Italien.

Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes: Italien.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1888

Date Data Seite

510-526

Page Pagina Ref. No

10 013 869

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.