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I X .

Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

(Vom 30. Juni 1849.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Absicht, ein gleichförmiges Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze anzuordnen ; in Erwägung, daß die Bestimmungen des ordentlichen Strafprozesses auf diese Uebertretungen nicht anwendbar sind; nach Einsicht des Vorschlags des Bundesrathes, beschließt: I. Art und Weise, wie der Thatbestand einer Uebertretung hergestellt wird.

(Anzeigen, Wegnahmen, Beschlagnahmen, Protokolle, Rapporte.)

Art. 1. Die Uebertretungen der Bundesgesetze über Zölle, Posten, Pulver, Münzen, Maß und Gewicht, sowie anderer fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze werden bei dem nächsten Bureau oder Bundesbeamten der betreffenden Verwaltung oder bei einer kantonalen Polizeistelle angezeigt.

Art. 2. Im Falle der Entdeckung oder Anzeige der im Art. l angeführten Uebertretungen ist jeder Beamte und

928 Angestellte des Bundes, wenn die Uebertretung die Verwaltung, bei welcher er angestellt ist, betrifft, sowie jeder Landjäger, Polizeiangestellte und Polizeibeamte überhaupt, verpflichtet, sich aller Gegenstände der Uebertretung, sowie derjenigen, welche dazu gedient haben, zu bemächtigen und sie unverzüglich mit Beschlag zu belegen, ausgenommen wenn man sieh zu diesem Zwecke eines dem Bunde augehörenden Gegenstandes bedient hat.

Die Beschlagnahme unterbleibt, wenn hinreichende Sicherheit für den muthmaßlichen Betrag der Strafe nebst Kosten geleistet wird und der Beschlag nicht im Interesse der Untersuchung oder aus andern Gründen als demjenigen der Deckung der Buße und Kosten als nothwendig erscheint.

Der Beamte, Angestellte oder Landjäger nimmt über seine Verrichtungen unverzüglich ein Protokoll auf. Er soll den Uehertreter, wenn er bekannt ist, und richterliche, oder Gemeindebeamte des Ortes, wo die Wegnahme stattgefunden hat, dazu beiziehen.

Diese unterzeichnen das Protokoll. Wenn der Uebertreter unbekannt ist, oder sich weigert, sich zu stellen, oder zu unterschreiben, so muß dieses bemerkt werden.

Art. 3. Wenn die angedrohte Strafe nicht über zehn Franken beträgt, oder wenn der Gegenstand dor Uebertretung, oder die Sachen, welche zu ihrer Vollführung gedient haben, nicht weggenommen werden konnten, so ist ein Protokoll unnöthig, und der Bericht des Beamten, Angestellten oder Landjägers genügt.

Art. 4. Das Protokoll oder der Bericht soll bei Strafe der Nichtigkeit innert 48 Stunden von Entdeckung der Uebertretung au abgefaßt werden.

Art. 5. Wenn die im Art. 2 erwähnten Beamten, Angestellten oder Landjäger zur Herstellung des Thatbestandes einer Uebertretung, deren Spuren sie verfolgen, genöthigt

929 sind, in ein Haus zu gehen und dort ihre Nachforschungen zu machen, was aber nur beim Vorhandensein dringender Inzichten geschehen darf, so sollen sie sieh von einem Gerichtsbeamten, oder dem Gerneindebeamten des Ortes, begleiten lassen, welche darüber zu wachen haben, daß die Hausdurchsuchung sich nicht vom Zwecke der Nachforschung entferne, oder ihre Grenze überschreite.

Der Beamte, Angestellte oder Landjäger, welcher die Hausdurchsuchung macht, nimmt über die Verrichtungen im Beisein der Anwesenden ein Protokoll auf. Er soll hiezu den Uebertreter, wenn er bekannt ist, und die Person, in deren Wohnung die Durchsuchung stattfindet, beiziehen.

Alle unterzeichnen das Protokoll. Wenn der Uebertreter unbekannt ist, oder wenn er oder die Person, in deren Wohnung die Hausdurchsuchung stattgefunden, sich weigern, sich zu stellen, oder zu unterzeichnen, oder wenn einer der Anwesenden seine Unterschrift verweigert, wird dieses im Protokoll bemerkt.

Der Beamte, Angestellte oder Landjäger, der von der Befugniß, Hausdurchsuchungen vorzunehmen, Mißbrauch gemacht hat, ist mit einer Buße von 10 bis 200 Franken zu belegen.

Art. 6. Die Beamten, Angestellten oder Landjäger können zur Vollziehung der in den Artikeln 2 und 5 angeführten Verrichtungen im-Falle von Widerstand Gewalt anwenden; sie können zu diesem Behufe die Beihülfe der Polizeigewalt verlangen.

Art. 7. Die nach den Vorschriften der Artikel 2, 3, 4 und 5 abgefaßten Protokolle und Berichte bilden so lange vollen Beweis, bis das Gegentheil ihres Inhaltes bewiesen worden ist.

Die Protokolle und Berichte, denen irgend eine von dem Gesetze oder einem Réglemente der Verwaltung vorgeschriebene B'orm mangelt, sowie andere Beweismittel wer-

930 den von dem Richter nach seiner moralischen Ueberzeugung gewürdigt.

Art. 8. Die im vorhergehenden Artikel angeführten Protokolle und Berichte werden unverzüglich an den unmittelbaren Vorsteher der betheiligten Verwaltung Übermacht.

II. Strafankündung.

Art. 9. Keine Uebertretung der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze kann ohne eine besondere Verfügung der betreifenden obern Verwaltungsbehörde vor die Gerichte gezogen werden.

Art. 10. Nachdem der unmittelbare Vorsteher der betheiligten Verwaltung die Verfügungen der betreffenden obern Verwaltungsbehörde erhalten hat, theilt er sie dem Bureau oder dem Beamten, welche die Uebertretung direkt angeht, mit, um entweder die Uebertretung gerichtlich verfolgen, oder, wenn die Wegnahme unbegründet vollzogen wurde, die Sache fallen zu lassen.

Art. 11. Der Chef des Biireau's oder der Beamte zeigt dem Uebertreter, wenn er bekannt ist, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde amtlich an und ladet ihn ein, sich innerhalb der Frist von höchstens acht Tagen zu erklären, ob er sich der festgesetzten Strafe unterziehen, und wenn es sich um eine Geldbuße handelt, ob er den Betrag derselben anerkennen und sich sur Bezahlung derselben verpflichten wolle.

Die Entscheidung wird ebenfalls den Bürgen, wenn solche vorhanden sind, mitgetheilt.

Art. 12. Wenn ein Uebertreter in dem Zeitpunkt, in welchem das Protokoll oder der'Bericht Abgefaßt wird, sich schriftlich und ohne Vorbehalt unterzieht, kann ihm der Bundesrath einen Theil der Geldbuße erlassen. Dieser Nachlaß darf aber einen Dritttheil der Strafe nicht übersteigen.

: Der Uebertreter, welcher sich; schriftlich und unbedingt

931 innerhalb der Frist von acht Tagen, von der Anzeige an gerechnet, der verfallenen Strafe unterzieht, kann von dem Bundesrathe, unter vorhandenen mildernden Umständen, den Nachlaß eines Theils der Strafe erhalten.

Dieser Nachlaß darf aber einen Vierttheil der Strafe nicht übersteigen.

Die Kantonalbehörden können in den durch das gegenwärtige Gesetz vorgesehenen Fällen weder Buße, noch Kosten, noch Gefängnißstrafe nachlassen.

Art. 13. Auf diejenigen Uebertreter, welche sich im Rückfalle befinden, haben die im vorhergehenden Artikel enthaltenen Begünstigungen keine Anwendung.

Art. 14. Die im Artikel 12 erwähnten Anerkennungsurkunden, welche stets beglaubigt sein sollen, stehen in ihrer Wirkung rechtskräftigen Urtheilen gleich.

Art. 15. Die Personen, welche durch eine gegen sie ergriffene unbegründete Maßnahme Schaden erleiden, haben Anspruch auf Entschädigung.

III. Gerichtliche Klage.

Art. 16. Die Uebertretungen der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze werden von den kompetenten Gerichten der Kantone beurlheilt, in denen 'die Uebertretung verübt wurde, insofern der Zuwiderhandelnde sich nicht den Bestimmungen des Artikel 12 unterzögen hat.

Art. 17. Das Prozeßverfahren soll summarisch und öffentlich sein.

Nach der mUncllichen'Abhörung der Parteien und allfälligen Zeugen und Protökollirung der Aussagen der letztern, sowie nach Prüfung der vorgelegten Akten, fallt das Gericht das Urtheil.

Das Gericht gestattet den Gegenbeweis gegen das amtlich abgefaßte Protokoll (Art. 7} nur insoweit, als der Be-

932 klagte dasselbe bei dessen Abfassung nicht als richtig anerkannte. Hat der Beklagte das Protokoll unbedingt als richtig anerkannt, so gestattet das Gericht die Herbeischaffung von andern Beweismitteln und die Abhörung von Zeugen nur dann, wenn dem Protokoll eine der gesetzlich oder reglementarisch vorgeschriebenen Bedingungen fehlt, oder wenn der Uebertreter mildernde Umstände beweisen will, oder wenn er eine förmliche Klage auf Fälschung anbringt.

Sofern die Parteien oder eine derselben, ohne durch höhere Gewalt verhindert gewesen zu sein, nicht erscheinen, fällt das Gericht gleichwohl das Urtheil aus, welches die nämliche Rechtskraft haben soll, wie ein Urtheil nach kontradiktorischem Verfahren.

In denjenigen Kantonen, in welchen das Rechtsmittel der Appellation gegen Strafurtheile zuläßig ist, können die Parteien sich dieses Rechtsmittels bedienen, immerhin jedoch nur in den Fällen, wo es sich um eine Buße über fünfzig Franken oder um Gefängnißstrafe handelt.

Art. 18. Gegen die ausgefällten Urtheile kann binnen 30 Tagen, von der Mittheilung des Urlheils an, bei dem eidgenössischen Kassationsgerichte das Rechtsmittel der Kassation mittelst Eingabe schriftlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Die Kassation ist aber nur zuläßig wegen Inkompetenz des urtheilenden Gerichtes, oder wenn das Urtheil gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften sich verstößt oder wesentliche Formfehler unterlaufen sind.

Im Falle der Kassation bestimmt das Kasäationsgericht ein beliebiges Gericht von gleichem Range behufs neuer abschließlicher Aburtheilung.

Art. 19. Die Bundesanwaltschaft kann in dem Prozesse auftreten, wer auch der Richter sei, der denselben beurtheilt.

Art. 20. Das strafrechtliche Verfahren wegen Uebertretung der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze verjährt:

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a. nach Ablauf von einem Jahre seit der Begehung, wenn die Uebertretung nicht entdeckt worden; b. nach vier Monaten, vom Tage an gerechnet, an welchem das Protokoll oder der Bericht erstattet worden ist, wenn die Klage während dieser Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht angebracht wird.

IV. Unterpfand.

Verantwortlichkeit.

Art. 21. Die der Uebertretung wegen (Art. 2) mit Beschlag belegten Gegenstände sind das bevorzugte Unterpfand des Bundes. Sie haften für Bezahlung der Geldbußen und der Kosten vor allen andern Ansprüchen, und zwar auch dann, wenn sie Bigenthum dritter, angeblich bei der Ueberlretung nicht betheiligfer Personen sind, den Fall ausgenommen, wo der dritte Eigenthümer nachweisen kann, daß sie ihm gegen seinen Willen und rechtswidriger Weise weggenommen und zur Begehung der Uebertretung benutzt worden sind.

Dieses Vorrecht besteht unbeschadet des Rechtes des Bundes auf die übrigen Güter des Uebertreters in dem Falle, daß die weggenommenen Gegenstände nicht hinreichend sind.

Art. 22. Die mit Beschlag belegten Gegenstände können gegen Hinterlage oder eine solidarische Bürgschaft, welche von der Verwaltung für hinreichend erachtet werden, die Geldbuße und die Kosten zu decken, freigegeben werden.

Art. 23. In jedem Falle haften der Uebertreter und alle andern Mitschuldigen solidarisch für die in Kraft des gegenwärtigen Gesetzes ausgesprochenen Kosten und den Schadenersatz.

Wenn mehrere Mitschuldige zu einer Geldstrafe gemeinsam verurtheilt werden, so haften sie ebenfalls solidarisch für dieselbe.

Art. 24. Ueberdieß sind die Ehemänner, Väter und Mütter, hinsichtlich der civilrechtliehen Polgen, für ihre

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Frauen und minderjährigen Kinder, die bei ihnen wohnen und unter ihrer Gewalt stehen, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes gegen die Schuldigen, verantwortlich, insofern nachgewiesen wird, daß sie im betreffenden Falle das Aufsichtsrecht über die letztgenannten Personen nicht gehörig gehandhabt haben.

V. Bezahlung.

Art. 25. Jeder Ue.bertreter oder Mitschuldige, welcher die Geldbuße und Kosten nicht innerhalb der Frist von zehn Tagen, von demjenigen seiner Unterziehung oder Verurtheilung an gerechnet, bezahlt hat, wird von dem Agenten der betheiligten Verwaltung aufgefordert, innerhalb acht Tagen Bezahlung zu leisten.

Die Aufforderung wird brieflich gemacht und der Post gegen Empfangschein übergeben. Die gleiche Aufforderung ergeht gleichzeitig an allfällige Bürgen und an die bekannten Mitschuldigen.

Art. 26. Wenn die Geldbuße und Kosten binnen acht Tagen nicht bezahlt werden, kann dio Verwaltung zum Verkauf der mit Beschlag belegten Gegenstände auf dem Wege einer öffentlichen Steigerung sehreiten.

Art. 27. Wenn der Urheber einer Uebertretung unbekannt geblieben ist, und nach vorhergegangener öffentlicher Ausschreibung Niemand die mit Beschlag belegten Gegenstände gegen Bezahlung der Buße und Kosten anspricht, können diese Gegenstände durch die Verwaltung vierzehn Tage nach ihrer Ausschreibung öffentlich versteigert werden.

Die Steigerung kann jedoch noch früher angeordnet werden, wenn die Gegenstände verderben oder wenn die Unterhaltungskosten derselben zu hoch ansteigen.

Der reine Ertrag des Erlöses wird unter diejenigen, welche ein Recht auf die Geldbuße haben, vertheilt.

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VI. Strafumwandlung.

Art. 28. In allen Fällen, in welchen die Geldbuße nur zum Theil oder gar nicht erhältlich ist, wird der Rest derselben in Gefangenschaft oder öffentliche Arbeit ohne Haft verwandelt, und zwar soll je ein Tag Gefangenschaft oder öffentliche Arbeit vier Franken Buße gleich kommen. Die Dauer dieser Gefangenschaft oder öffentlichen Arbeiten darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten; VII. Kosten.

Art. 29. Die Gefängnißkosten, sowie die Gerichtskosten, welche der Uebertreter nicht bezahlen kann, oder zu welchen er nicht verurtheilt worden ist, werden durch den Bund getragen.

VIII. Vollziehung.

Art. 30. Die ausgefällten Strafurthéile werden von den Kantonalbehörden unter Aufsicht des Bundes vollzogen.

IX. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 31. Bin von dem Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird die besondern Bestimmungen für jeden der Verwaltungszweige, auf welche sich das gegenwärtige Gesetz bezieht, vorschreiben, sowohl unter Anderai bezüglich der Umstände, welche in die Protokolle und Berichte aufgenommen werden .müssen, als auch, bezüglich der nähern Bezeichnung der Beamten, an welche jene eingesendet werden müssen.

Art. 32. Der Bundesralh ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

Also beschlossen den 30. Juni 1849.

936 Der schweizerische Bundesrath, nachdem der Ständerath und der Nationalrath unterm 30. Juni 1849 vorstehendes Gesetz über das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Kundesgesetze erlassen haben, somit dasselbe zu einem Bundesgesetze erwachsen ist, beschließt: 1. Das erwähnte Gesetz tritt vom Tage seiner Bekanntmachung an in Kraft.

2. Dasselbe soll dein Bundesblatte einverleibt und behufs weiterer öffentlicher Bekanntmachung sämmtlichen Kantonsregierungen mitgetheilt werden.

B e r n , den 23. Juli 1849.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t Schieß.

93T X.

.den

18

Schweizerische Alkohol -Verwaltung.

Protokoll wegen Uebertretung des Alkoholgesetzes *) aufgenommen den gegen wohnhaft in

."

um

.Uhr

, , Thatbestand :

*) Die Protokollaufnahme wegen Uebertretung des Alkoholgesetzes hat zu geschehen nach Anleitung des Réglementes vom 24. Juli 1888 zur Vollziehung der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser.

NB. Das Protokoll muss, um gültig zu sein, innerhalb 48 Stundennach Entdeckung der Uebertretung abgefasst werden.

938 Erschwerungs- oder Milderungsgründe.

Benennung de.... Verleider...:

Unterschrift de

Benennung oder Unterschrift allfälliger

Erklärung de

Beklagten :

Zeugen:

Beklagten:

(Unter diesem Titel ist zu bemerken, ob sich der Beklagte freiwillig und ohne Vorbehalt dem Entscheide der zuständigen Bundesbehörde unterzieht. Die diesbezügliche Erklärung muss amtlich beglaubigt sein.)

.den

18 (Unterschrift :)

Die Aechtheit vorstehender Unterschrift beglaubigt: 18

den

(Unterschrift :)

Bescheinigung des Gerichts- oder Gemeindebeamten.

Der Unterzeichnete erklärt hiemit, von dem vorstehenden Protokoll gegen

heute

den erhalten zu haben.

18

um

Uhr

Einsicht

(Unterschrift:)

den

18

939 Bescheinigung Über stattgefundene Beschlagnahme der Waare.

Der Unterzeichnete bescheinigt hiemit, die hievor näher bezeichnete Waare wegen Uebertretung des Alkoholgesetzes mit Beschlag belegt zu haben.

'.

18

den

(Unterschrift :)

Bescheinigung Über geleistete Hinterlage.

Der Unterzeichnete bescheinigt hiemit, von die Summe von

Pranken gleich dem

30-fachen Betrage der umgangenen Steuer als Hinterlage baar empfangen zu haben.

18

den

(Unterschrift:)

Bilrgschaftsverpflichtung.

D

Unterzeichnete

erklär

sich hiemit gegenüber

der Schweiz. Alkoholverwaltung als Bürge... und Selbstzahler für den in vorstehendem Protokolle verklagten den

188

(Unterschrift:)

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

63

940 Bescheinigung Über Empfangnahme in Verwahrung von beschlagnahmten Gegenständen (Pferde, Tieh etc.).

Der Unterzeichnete bescheinigt hiemit, von in Verwahrung genommen zu haben, und verpflichtet sich, diese nur auf ausdrücklichen Befehl der Schweiz.

Alkoholverwaltung aus der Hand zu geben.

den

18 (Unterschrift:)

Betrag der umgangenen Steuer (Detailberechnung): Antrag der Alkoholverwaltung.

Nach Einsicht vorstehenden Protokolls wird eine Busse vom fachen Betrage der umgangenen Steuer von Fr beantragt mit Fr unter Nachlass eines theils wegen sofort erklärter unbedingter Unterziehung unter den erfolgenden Strafausspruch mit .

.

. Fr bleiben Fr welche nebst der verfallenen einfachen Steuer im oben erwähnten Betrage von Fr einzuziehen und gemäss Gesetz zu vertheüen sind.

den 18 Der Direktor der Alkoholverwaltung: Verfügung des Finanzdepartements: --c~-
Eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 1887 in

ihren Hauptrubriken Vom Nationalrathe angenommen den 21. Juni 1888.

Vom Ständerathe angenommen den 23. Juni 1888.

E i n n a. li m e n«

Toranschlag.

Fr.

Ct.

1,186,595. --

Fr.

Ct.

219,903. -- 966,692. --

Erster Abschnitt.

Ertrag der Liegenschaften and Kapitalien: a . Liegenschaften . . . . . . .

Reclmnngs-Resultate.

Fr.

Ct.

232,134. 06 902,059. 32

Fr.

Ct.

1,134,193.38

Zweiter Abschnitt.

21,500. --

21,183.51

Dritter Abschnitt.

15,000. -- 82,300. -- 1,000. 3,557,978. -

1,208,095. --

3,656,278. --

A . Politisches Departement .

.

.

.

B .Departement d e s Innern . . . .

G. J u s t i z - u n d P o l i z e i d e p a r t e m e n t D. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t a. Pferderegie .

.

. F r . 265,629. -- b. Konstruktionswerkstätte . ,, 411,642. 99 c. Munitionsfabrik .

.

. B 2,809,446. 05 d. Waffenfabrik . ,, 1,118,225. 13 e. Kavalleriepferde .

. ,, 473,038. 07 f. Verschiedenes . ,, 99,806. 89 Fr. 5,177,788. 13 TJebertrag .

.

.

.

23,205. -- 94,726. 78 867. 50 5,177,788. 13

5,296,587.41

1,155,376.89

Einnahmen.

Voranschlag.

Fr.

Ct.

1,208,095. --

Fr.

Kechnungs-Resultate.

Fr.

Ct.

3,656,278. -- 24,246,000. --

Uebertrag . . . .

E. F i n a n z - und Z o l l d e p a r t e m e n t a. Pnlververwaltung .

. Fr. 613,839. 48 b. Münzverwaltung .

. ,, 1,563,363. 74 c. Halbe Militärpüichtersatzsteuer ,, 1,332,343. 70 d. Banknotensteuer .

. ,, 141,850. -- e. Zollverwaltung

.

Ct.

5,296,587. 41 28,283,682. 15

Fr.

Ct.

1,155,376.89

Fr. 3,651,396. 92 ,, 24,632,285. 23 Fr. 28,283,682. 15

174,400. -- 23,240,200. --

P. H a n d e l s - und L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r t ement .

.

.

.

.

.

.

.

.

G. P o s t - und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t .

a. Postverwaltung .

.

. Fr. 21,103,869. 19 b. Telegrapuenverwaltnng . ,, 3,531,598. 37 c. Eisenbahnwesen .

. ,, 34,669. 97

176,228. 75 24,670,137. 53

Fr. 24,670,137. 53 58,426,635. 84

51,316 878 --

Vierter Albschnitt.

2,027. -- 52,527,000. --

Unvorhergesehenes

4,959. 53 Total

59,586,972. 26

Voranschlag und Nachtragskredite.

Fr. Ct.

Fr.

.A. u. s g- ab e n.

Rechnungs-Resultate.

Ct.

Fr.

Ct.

Fr.

Ct.

Erster Abschnitt.

1,867,900. --

Amortisation nnd Verzinsung des Anleihens

1,867,942.60

Zweiter Abschnitt.

817,576. 25

206,000. -- 17,000. -- 85,500. -- 355,576. 25 153,500. --

Allgemeine Verwaltung.

A. N a t i o n a l r a t h

195,629. 80 16,010.45 ·85,500.-- 343,578. 95 148,080.06

D. B u n d e s k a n z l e i E. B u n d e s g e r i c h t

788,799. 26

Dritter Abschnitt.

383,800. 4,767,918. --

68,742. -- 2,685,476. 25

5,220,460. --

Departemenie und Verwaltungen.

A .Politisches Departement . . . .

B. D e p a r t e m e n t des I n n e r n , a. Abtheilnng Inneres .

. Fr. 948,356. 17 b.

,, Bauwesen.

. ,, 3,326,404.15

4,274,760. 32 53,041.30

C. J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t Uebertrag .

.

377,399. 35

.

.

4.705,200. 97

2,656,741.86

Fr. Ct.

2,685,476. 25

2,685,476. 25

Fr.

Ausgaben.

Ct.

. -.

. Uebertrag . . . .

D. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t : I Sekretariat .

.

.Fr.

26,658.30 U. Verwaltungs- und Instruktionspersonal ri 1,193,098.51 III. Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung .

.

.

3,410,203.62 IV. Kavalleriepferde .

.

.

1,165,703. 12 V. Kriegsmaterial .

.

2,403,358.68 VI. Unterricht .

.

.

7,256,146. 39 VII. Debrige Ausgaben .

.

1,322,834. 45 Fr. 16,778,030.07 VIII. Pferderegie . , 224,100. 95 IX. Militärische Werkstätten . ,, 4,155,072. 94 4,390,741. 83 E. Finanz- und Z o l l d e p a r t e m e n t : a. Abtheilung Finanzen .

. Fr. 2,409,813. 85 b.

,, Zölle .

. ,, 1,983,599.67 1,297,020. -- F . H a n d e l s - und L a n d w i r t a schaft s d epartement: a. Abtheilung Handel, Industrie und Gewerbe: Gewerbliche Berufsarten . Fr. 259,981.09 U ebnge Ausgaben .

. ,, 203,676.25 b. Abtheilung Landwirtschaft: Rindvieh- und Pferdezucht ,, 149,103.05 Viehseuchenpolizei .

. , 102,000. -- .

.

.

. Uebertrag . Fr. 714,760.39 31,466,599. 84 5,220,460. -- 20,558,378.01

Rechnung-Resultate.

Fr.

Ct.

4,705,200. 97

Fr.

Ct.

2,656,741.86

21,157,203.96 4,393,413. 52

30,255,818.45

2,656,741 86

944

Voranschlag und Nachtragskredite.

Toranschlag und Nachtragskredite.

Fr.

Ct.

2,685,476.25

Fr.

Ct.

31,466,599. 84

22,918,250. --

A. u s g- a l> e n.

Eechnungs-Eesnltate.

Fr.

.

Uebertrag . Fr. 714,760.39 Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirthscbaftliche Produktion bedrohen ,, 66,809. 72 TJebrige Ausgaben .

. ,, 271,814. 72 c. Abtheilnng Porstwesen, Jagd und Fischerei .

.

. ,, 116,806.77 d. Abtheilnng Versicherungswesen ,, 45,484.95 G. P o s t - und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t : a. Eisenbahnwesen .

.

. F r . 208,492. 60 b. Postverwaltnng : ,, Personal .

.

.

.

9,572,565.10 Transportkosten .

.

.

4,484,598.-- Uebrige Ausgaben .

.

5,514,161. -- c. Telegraphen Verwaltung: Abtheil. Telegraphenwesen 2,035,015.24 ,, Telephonwesen .

858,976.41

54,384,849. 84

Ct.

30,255,818. 45

Fr.

Ct.

2,656,741.86

1,215,676.55

22,673,8(>8. 35 54,145,303.35

Yierter Abschnitt.

28,556. -

Unvorhergesehenes

.

.

.

.

.

.

Einnahmenüberschuß

.

.

.

27,950. 90 56,829,996.11

Bilanz.

Einnahmen .

Ausgaben

.

.

.

.

59,586,972. 26 56,829,996.11 2,756,976. 15

Aktiven.

pro 31. Dezember 1887.

Fr.

A. L i e g e n s c h a f t e n :

7,181,123.84 4,425,580. 02 .

C. V e r z i n s l i c h e B e t r i e b s k a p i t a l i e n F K a s s e .

.

Ct.

.

Total

Fr.

Ct.

11,606,703.86 27 187 342 60 6,221,193.59 5469 162 79 14011 697 11 1 987 263 97 66,483,363. 92

IPassiven.

31 247 000 1,198,968.75 3880,784 56 458.228 22 2,200,000. --

B. Uneingelöste O b l i g a t i o n e n und C o u p o n s E. A l k o h o l - A n l e i h e n Total

38,984,981.53

Bilanz.

Aktiven .

Passiven .

Ueberschnß der Aktiven

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

66 483 363 92 38984981 53 27,498,382. 39

10 Fonds der Eidgenossenschaft angehörend, mit verschiedener Zweckbestimmung 7 ,, Dritten angehörend, mit verschiedener Zweckbestimmung Total

10,199,866. 74 1,319,566.91 11,519,433.65

Spezialfonds.

94T

# S T #

Bundesrathsbeschluß betreffend

Berechnung des Reinertrags der Eisenbahnen.

(Vom 21. Juli 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, mit Rücksicht darauf, 1) daß bezüglich des größten Theils der Normaleisenbahnen mit dem 1. Mai, beziehungsweise im Jahr 1888, die zehn Jahre beginnen, deren Reinertrag für die Ausmittlung der konzessionsmäßigen Entschädigung im Falle des Rückkaufs jener Bahnen im Jahre 1903 maßgebend sein wird; 2) daß für die Ausmittlung dieses Reinertrages die gegenwärtige Rechnungsstellung der Eisenbahngesellschaften in allen den Fällen nicht genügt! wo nicht der ganze Betrieb einer Bahn auf einer und derselben Konzession beruht, weil der Bund nach den Konzessionen verpflichtet ist. je nach den Resultaten des Betriebs der einzelnen Konzessionen entweder das Mehrfache des Reinertrags der erwähnten 10 Jahre oder das ursprüngliche Anlagekapital zu bezahlen, auf den Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements, beschließt: 1) Den Eisenbahngesellschaften, deren Betrieb nicht auf einer und derselben Konzession ! beruht, wird eröffnet, daß vom Beginn der 10 Jahre hinweg, deren durchschnittlicher Reinertrag für die Feststellung der beim Rückkauf auf den nächsten offenen Termin vom Bund zu bezahlender Entschädigungen maßgebend sein wird,

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IX. Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze. (Vom 30. Juni 1849.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.07.1888

Date Data Seite

927-947

Page Pagina Ref. No

10 014 057

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