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Bekanntmachungen von

Deprtementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 29. April bis 5. Mai 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken, -- Masern. -- Schar lach. Genf l, Basel 2.

Diphteritis und Croup. Basel 1.

Keuchhusten. Basel 1.

Rothlauf. Bern 1.

Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. Bern 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 8. April 1888 hat der Verwaltungsrath der Appenzeller Straßenbahngesellschaft um die Bewilligung nachgesucht, zur Bestellung eines Pfandrechtes auf die im Bau begriffene Straßenbahn von St. Gallen nach Gais zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 600,000, das zur betriebstüchtigen Fertigstellung der Bahn und Beschaffung des uöthigen Betriebsmaterials etc. dienen soll.

Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper als solchen nur insoweit, als nicht die Staatsstraßen dafür benutzt werden. Soweit letzteres der Fall ist, bildet Gegenstand des zu bestellenden Pfandrechtes, außer den Oberbaueinriehtungen, lediglich das Recht der Benutzung der Staatsstraßen für die Bahnanlage, wie solche durch Beschluß des Großen Käthes von St. Gallen vom 21. Mai 1884 und den Zusatz zum Straßengesetz von Appeozell A. Rh. vom 27. April 1884 gestattet wurde. Im Uebrigen ist für den Umfang des Pfandrechtes Art. 9 des Eisenbahn Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874 maßgebend.

Nach Mitgabe von Art. 2 des gleichen Gesetzes wird das Pfandbestellungsbegehren der Appenzeller Straßenbahngesellschaft hiemit bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 31. Mai nächsthin ablaufenden Frist zur Einrichtung allfälliger Einsprachen ber dem Bundesrathe.

B e r n , den 8. Mai 1888.

Im A u f t r a g e des Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der ßundesrath hat in Ersetzung des verstorbenen Herrn Thierarzt Ritzmann für die Einfuhrstationen Buchenloo-Wyl und Rafz Herrn Veterinär E. Meisterhans in Rafz als G-renzlhierarzt bezeichnet.

An sämmtliche Grenzthierärzte.

Es ist uns zur Kenntniß gelangt, daß einzelne Grenzthierärzte die bei der Einfuhr vorgewiesenen ausländischen Gesundheitsscheine Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

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994 zurückbehalten, anstatt dieselueu in Uebereinstimmung mit der Vorschrift des Art. 87 der Vollziehungsverordnuug vom 14. Oktober 1887 nach erfolgter Abstempelung dem Eigenthümer wieder eiuzuhändigen.

Wir weisen hiemit sämmtliche Grenzthierärzte an, sich auch in dieser Beziehung genau an den Wortlaut des zitirten Artikels 87 zu halten.

B e r n , den 30. April 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

J3 ekarmtmachiwig-.

Zufolge einer vom schweizerischen Konsulat in Genua dem Bundesrath gemachten Mittheilung kommt es nicht selten vor, daß schweizerische Auswanderer, welche sich hereits mit Schiffsbillots für die Reise nach Amerika versehen haben, am Vorabend des Einschiffungstages ohne Schriften daselbst anlangen. Nun können sich aber in Genua schriftenlose Personen nicht nach Amerika einschiffen, was zur Folge hat, daß jene Leute meist in große Verlegenheit gerathen. Gelingt es hie und da dem Konsulat, auf telegraphischem oder anderem Wege die Identität der Betreffenden festzustellen, um sie daselbst mit Pässen versehen zu können, so kommen die Leute ohne großen Schaden weg, allein die Möglichkeit der Feststellung der Identität ist nicht immer vorhanden. Die meisten der betreffenden Auswanderer geben vor, in der Schweiz vernommen zu haben, daß man nach Amerika keine Schriften nöthig habe. Das Konsulat wünscht daher, daß das schweizerische Publikum auf diese irrthümliche Ansicht aufmerksam gemacht werde, welchem Wunsche das unterzeichnete Departement durch gegenwärtige Publikation Folge gibt.

B e r n , den 5. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

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Reproduzirt im Mai 1888.

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Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat zu Anfang Juli 1887 auf das ihr vom Bundesrath ei-theilte Patent verziehtet, und es wird ihr deßhalb auf den gleichen Zeitpunkt des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zum 30. Juni 1888 keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen: Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Keservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1888.

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Bekanntmachung.

Gemäß dem Beschlüsse des Schweiz. Bundesrathes vom 27. April sind -- unter Vorbehalt einer definitiven grundsätzlichen Entscheidung der Frage -- einstweilen und bis auf Weiteres halbwollene Garne und Gewebe, sowie Konfektionswaaren aus Halbwollgeweben, wie die nämlichen Artikel aus reiner Wolle nach den Ansätzen des Konventionaltarifs zur Einfuhr zu verzollen, was wir hiemit im Nachgange zu den amtlichen Publikationen betreffend die auf 1. Mai 1888 in Kraft tretenden Aenderungen des Schweiz. Zolltarifs bekannt geben.

B e r n , den 4. Mai 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Eidg. Anleihen von 1880 und 1887.

Den Inhabern von nicht konvertirten Obligationen des 4 % eidg. Anleihens von 1880 wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß die Verzinsung i h r e r Titel mit dem 31. D e z e m ber 1887 erloschen ist und das Kapital bei der e i d g . S t a a t s k a s s e oder bei einer S c h w e i z . H a u p t z o l l - oder K r e i s p o s t k a s s e erhoben werden kann.

Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß noch eine Anzahl Interimisscheine des 3 1/2 % e i d g , A n l e i h e n s im Ausstand sich befindet, welche gegen die definitiven Titel bei der eidg. Staatskasse auszutauschen sind.

B e r n , den 17. April 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

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1888

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12.05.1888

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