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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne., Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthar, Biel, Schaffhausen, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 15. bis 21.. Juli 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Gent diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken, -- Masern. -- Scharlach. Zürich 2.

Diphteritis und Croup. Basel l, Biel 1.

Keuchhusten. Locle 3.

Rothlauf. -- Typhus. Bern l, Luzern 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Freiburg 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat unterm 6. Juli abbin Herrn J. Frey in Riehen auf gestelltes Begehren hin von seiner Stelle als Grenzthierarzt bei den Vieheinfuhrstationen Riehen und Hörn entlassen und dessen Funktionen gleichzeitig Herrn Ed. Seiler, Thierarzt in Basel, übertragen.

B e r n , den 15. Juli 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Im Zolltarif ist als neue Position hinzugekommen: ,,Nr. 41.1». Lampen, fertige, ganz oder theilweise zusammengesetzt", mit der Erläuterung : ,,Lampentheile (Einzeltheile) sind verzollbar nach Stoff und Beschaffenheit. " Infolge kundgegebener Zweifel bezüglich der Tarifanwendung für Lampendochte ist verfügt worden, daß dieser Artikel nach Analogie von Tarifnummer 291, Strumpfwaaren aus Baumwolle ohne Näharbeit, zu Fr. 50 per q. verzollbar sei.

Dieser Tarifentscheid wird auf 1. August nächsthin in Kraft erklärt; für vorher zur Einfuhr gelangende Sendungen kommt der bisherige Zoll von Fr. 16 (Kurzwaaren) in Anwendung.

B e r n , den 5. Juli 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung, Im Anschlüsse an die Bekanntmachung betreffend den Bezug des neuen Zolltarifs wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß die monatlich publizirlen Tarifentscheide des Zolldepartements auf Verlangen von den Zollgebietsdirektionen in Separatabzügen kostenfrei abgegeben werden.

B e r n , den 12. Juli 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung, Wir bringen andurch zur allgemeinen Kenntniß, daß vom 1. August dieses Jahres hinweg die absolute Denaturirung von Sprit ohne Beimischung von Farbstoff stattfinden wird.

Zur Erleichterung des Handelsverkehrs ist ferner die Anordnung getroffen, daß vom 1. Juni an Spritsendungen; nach erfolgter Denaturirung mit seinkohlentheeröl jedoch ohne Farbbeimischung, von den Eintrittszollstätten mit Geleitschein und unter Sicherstellung des tarifgemäßen Zolles für denaturirten Sprit (Fr. 7 per q.) nach den eidg. Niederlagshäusern abgefertigt werden können, soweit letztere genügend Raum bieten.

Bei Spritbezügen aus Niederlagshäusern, welche bis zum 1. August d. J. effektuirt werden, hat alsdann der Zolldienst die Beimischung des Farbstoffes vor Austritt der Waare in den freien Verkehr vorzunehmen, In der Deklaration für Geleitscheinabfertigung ist das betreffende Niederlagshaus ausdrücklich anzugeben.

Wird eine Sendung mit Umgehung des Niederlagshauses, nach welchem sie nach Vorschrift des Geleitscheines zu instradiren wäre, in den freien Verkehr gebracht, wie dieß für andere Waaren im Sinn von Art. 59 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz gestattet ist, so erfolgt Strafverfahren gemäß den Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes.

B e r n , den 26. Mai 1888.

6 Eid g. Zolldepartement.

U Bekanntmachung Zufolge einer vom schweizerischen Konsulat in Genua dem Bundesrath gemachten Mittheilung kommt es nicht selten vor, daß schweizerische Auswanderer, welche sich bereits mit Schiffsbillets für die Reise nach Amerika versehen haben, am Vorabend des Einschiffungstages ohne Schriften daselbst anlangen. Nun können sich aber in Genua schriftenlose Personen nicht nach Amerika einschiffen, was zur Folge hat, daß jene Leute meist in große Verlegenheit gerathen. Gelingt es hie und da dem Konsulat, auf telegraphischem oder anderem Wege die Identität der Betreffenden

963 festzustellen, um sie daselbst mit Pässen versehen zu können, sä kommen die Leute ohne großen Schaden weg, allein die Möglichkeit der Feststellung der Identität ist nicht immer vorhanden. Die meisten der betreffenden Auswanderer geben vor, in der Schweiz vernommen zu haben, daß man nach Amerika keine Schriften nöthig habe. Das Konsulat wünscht daher, daß das schweizerische Publikum auf diese irrthümliche Ansicht aufmerksam gemacht werde, welchem Wunsche das unterzeichnete Departement durch gegenwärtige Publikation Folge gibt.

B e r n , den 5. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement r Abtheilung Auswanderungswesen.

Reproduzirt im Juli 1888.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes; N° 87, vom 2l. Juli 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Bekanntmachungen. Tarifentscheide des Zolldepartements im Monat Juni 1888.

Bundesrathsverhandlungen. Konsularbericht : Livorno. Fabrikgesetz.

Handelspolitisches.

Landwirthschaftliche Maschinen in Rußland.

Stickereiindustrie in Deutschland, e N° 88, vom 25. Juli

1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Bekanntmachungen. Notenverkehr zwischen den Konkordatsbanken. Monatsbilanz der Emissionsbanken. Wochensituation der Emissionsbanken.

Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Einfuhr von Branntwein etc. im Juni 1888. Bekanntmachungen, Ausstellungen. Handelspolitisches. Handelsmuseen. Einfuhr von Baumwoll- und Seidonwaaren nach Bulgarien. Situation ausländischer Banken.

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Jahr

1888

Année Anno Band

3

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.07.1888

Date Data Seite

960-963

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