1358

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten; in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen Preiburg, Herisau und Locle, gemeldet vom 16. bis 22. Dezember 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives Einbegriffen.)

Pocken. -- Masern. Freiburg 3, Locle 2.

Scharlach. St. Gallen 1.

Diphteritis und Croup. Genf l, Basel 3, Freiburg 2.

Keuchhusten. Zürich l, Basel l, Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. --

Eidg. statistisches Büreau

Eidg. Medizinalprüfungen.

Während des H. Semesters 1888 haben folgende Medizinalpersonal nach abgelegter Prüfung das eidgenössische Diplom erhalten: Name und Vorname.

Als Aerzte: Müller, Karl Krayeubühl, Fernand Streun, Alexander VVidmer, Lebrecht Sulser, Karl Meyer, August Meili, Werner , Seiler, Hermann Bringolf, Robert Bnsohor, Johann i Isler, Otto i K nus, Paul Leuch, Gottfried Plattner, Anton Kuß, Frau, Klara Scherer, Walter Sulger-Buel, Konrad Wangler, Julius Zimmermann, Arthur Henne, Karl

Heimatort.

Goldach St. Saphorin Unterhallau Herrenhofen Wartaa Zürich Hedingen Leimiswyl Unterhallau Altstätten Steckborn Winterthur Walzenhausen Untervaz ' Schaffhausen j Ehnat ! Stein a./Rh.

Luzern Fisibach Wyl

Kanton oder Land.

St. Gallen Waadt Schaffhausen Thurgau St. Gallen Zürich rt

Wohnort.

Bern n

Burgdorf Bern n n

,,

Bern n Schaffhausen Fluntern St. Gallen Altstätten Thnrgau Münsterlingen Winterthur Zürich Appenzell A. Rh. ' Oberstraß Graubünden Chur Schaffhausen Zürich St, Gallen ; Riesbach Schaffhausen Stein a./Ehein Luzern Hottineen Aargau ! Bremgärten St. Gallen ; St. Gallen

Geburts- Prüfungsort. \ jahr.

1863 1863 1864 1861 1860 3854 1857 1865 1861 1862 1863 1865 1863 1863 1858 1863 1864 1862 1864 1863

Bern.

n »

n n n n n

Zürich.

n n lì

n n n n n n n

Bern. '

Name und Vorname.

Als Aerzie: Häuselmann, Karl Tschlenoff, Benzion Heuß, Ernst Weber, Rudolf Zimmerli, Fräulein, Hedwig Howald, Max Koller, Hans Chardon, Peter Schällibanm, Heinrich Greigy, Eduard Ney, Jakob Büchel, Albert Turban, Dr., Karl Schuhmacher, Gottfried Aeberli, Hermann Aepli, Alfred Karl Biber, Hugo Hagnauer, Emil Heer, Anna Kuhûow, Anna Meyer, Emil Morkel, Daniel Oehninger, Theophil Schlatter, Karl Sommer, Martha Schweizer, Dr., Friedrich Weber, Edmnnd ; Wunderlich, Hermann Matile, Paul

Heimatort.

Oberwyl Krementschug Chur Oberutzwyl Zofingen ßurgdorf Steinen Brieg Basel Truns Küthi Karlsruhe Fluh Oetweil a. See St. Gallen Horgen Aarau Märstetten Droasen Itingen StelFenbosch Zürich Wallisellen Winterthur Zürich Oberutzwvl Gablenberg Chaux-de-Fonds

«

Wohnort.

Kanton oder Land.

Bern Rußland Graubünden St. Gallen Aargau Bern Schwyz Walhs St. Gallen Basel-Stadt Graubünden St. Gallen Großh. Baden Solothurn Zürich St. Gallen Zürich Aargau Thurgan Preussen Basel-Land Kapland Zürich B

n

rt

St. Gallen Württemberg ! Neuenburg

ßiel Bern Chnr Bern « Burgdorf Basel n n n n n

Karlsruhe Fluh Zürich-Oberstraß Gachnang Zürich-Hottingen Zürich-Pluntern Zürich Zürich-Pluntern Liestal Zürich-Fluntern ,, Wallisellen Winterthur Zürich-Enge Zürich · Karlsruhe ' Genf

Geburts- Prilfungs-\ jahr.

ort. 1

Bern.

1864 1862 n 1864 n i 1866 n 1 1864 M 1866 n Basel.

1863 1860 n 1855 n 1861 n 1860 j» 1864 1856 ·n 1866 n Zürich.

1864 1863 n 1864 n 1863 n 1863 n 1859 1861 n 1862 n 1864 n 1864 ! 1863 ; ,, 1 1864 : ,, , 1863 :!

,, 1

1858

1863

. :

Genf.

Name vaia Vorname.

Als Apotheker : TMrler, Romain 1 Daut, Karl i Keller, Heinrich Haaf, Karl Guillaume-Gentil, Jules Jenny, Hans Meuli, Job. Jakob Kordorf, Hartmann Euepp, Traugött Heim, Ernst Buttin, Heinrich Gandillon, Cäsar Kälberer, Emil Guillaume-Gentil, Bernhard Müller, Theodor Als Thierärzte: Reber, Emil Gubler, Joh Jakob

Heimatort.

Freiburg Grindelwald Wülflingen Bern La Sagne Ennenda Nufenen Zürich Sarmenstorf Kirchberg Aigle Genf n

Kanton oder Land.

Freiburg Bern Zürich Bern Neuenburg | Glaras Graubünden Zürich Aargau Württemberg Waadt Genf n

La Sagne Werthenstein

Neuenburg Luzern

Schangnau Steckborn

Bern Thurgau

B e r n , den 28. Dezember 1888.

Wohnort.

Freiburg Burgdorf Bern n

Locle Ennenda Zürich n

Muri Mannheim Lausanne Genf ·n n n

Münchenbuchsee Winterthnr

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

1862 1863 1865 1862 1864 1862 1863 1865 1858 1854 1864 1863 1861 1862 1860 1866 1866

Bern.

» j» n

Zürich.

n n n

Basel.

Lausanne.

Genf.

tt

n n

Bern.

Zürich.

Eidg. Departement des Innern.

1362

Bekanntmachung.

Nachdem die h. Bundesversammlung den neuen Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn und den Zusatzvertrag mit Deutschland ratifizirt hat, werden unter Vorbehalt des gegenseitigen Austausches der Ratifikationen auf 1. Januar 1889 nachstehende Aenderungen des schweizerischen Zolltarifs in Wirksamkeit treten: TarifNummer.

aus 9/10

aus 49 aus 50

53

54 a 55 62

Benennung der Gegenstände.

Mineralwasser, natürliches und künstliches; Quell- und Badesalze und Moor - Extrakte in Kistchen oder Gläsern . . . .

Zollansatz

alt.

neu.

Fr.

per q.

F, 1 per q. ;

rio. -i \ a.-;

1.50

a

Spiegel, unbelegtes, unter 18 dm .

16.-- 14.-- 2 Spiegelglas, belegtes, unter 18dm . . 16. - 14.-- Bau- und Nutzholz, gemeines : roh oder bloß mit der Axt beschlagen; Flechtweiden, roh, nicht , geschält; Faßholz, rohes; Reit'holz; --.20 Rebstecken --.15 in der Längenriehtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaven , Schindeln, etc.) : L -- -.70 i anderes als eichenes

1.50 Holzwaaren : vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation ; Riemen oder unverleimte Bodentheile für Paroueterie

4

1.20

TarifNummer.

Benennung der Gegenstände.

Holzwaaren : 'V fertige oder rohe Möbel und Möbeltheile, nicht gepolstert, aus gemeiuem gebogenen Holze*) . .

Schuhwaaren aus zugeschnittenen Geweben mit Ledersohle: aus andern Geweben als Halbseide, 88 Seide oder Sammet aus 170 Portland-Cenient Butter, frisch, gesotten, gesalzen . .

188 aus 194 Früchte ia Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Gläsern, Büchsen, etc t'leich, frisch geschlachtetes . . .

198 aus 216 Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen , geschälten oder gespalleneii Körnern, Graupe, Gries (Hartweizengries ausgenommen), Grütze; Mehl von Getreide, Mais, Reis oder Hülsenfrüchten . . . .

(Keis in geschälten Körnern bleibt zu Fr. 2. 50 verzollbar.)

Kaffeesurrogate aller Art: in trockener 223 Form Malz . . .

226 aus 247 Bier in Fässern aus 271 Briefpapiere und Couverts (auch mit Verzierungen) in einfachen oder verzierten Cartons, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden Theile vorliegen

Zollansatz alt.

Fr.

per q.

neu.

Pr.

per q.

aus 65/66

16.-- 12.--

50.-- 45.-- --.80 -- . 70 8. -- 7.-- 50.-- 40.-- 4. -- 3. --

2.50

2.--

8. -- 1.20 5. --

6. -- 1. -- ^_ '

30. -- 20 --

*) Diese Möbel köunen auch zum geringern Theile aus gemeinem nicht gebogenen Holz bestehen, sowie Verbindungen mit Flechtarbeiten aus Stroh, Stuhlrohr u. dgl. aufweisen.

1364 Tarif: Nummer.

271biä

aus 287 351 357

!

358 360

362 373 373b!s

376 411 a

Benennung der Gegenstände.

Zollansatz

alt.

:

neu.

Fr.

Fr.

per q. per q.

*iO 40.-- Sammetartige Gewebe aus Baumwolle 50.-- 40.-- Blastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baum50.-- 40.-Ì wolle, Wolle, Seide, etc Feine Waaren, nicht ausgerüstete Hüte, l aus den sub Nr. 353 und 354 genannten Stoffen, sowie alle Waaren : aus diesen Stoffen , in Verbindung mit Pferdeliaaren, Garnen, Geweben, t soweit sie nicht unter N r. 361 fallen . 70.-- 60. -- 1 Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit: i 70.-- 60. -- l aus Baumwolle i aus Halbseide und Seide , sowie solche aus Stoffen jeder Art mit Pelzbesatz; Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Be200.-- 150. --i satzstreifen, etc Herrenhüte aller Art, ausgerüstet, garnirt 150.- 125. -- p. Stück. p. Stück.

Ochsen und Stiere, geschaufelt . . . 25.-- 15. 20.-- 12. -- Kühe und Rinder, geschaufelt .

8. -- Schweine mit oder über 25 kg. Gewicht

s--;

Lampen, fertige, ganz oder theil weise per q. per q. ' 30. - 25.-- zusammengesetzt

Außerdem hat durch die beiden Verträge die Bindung einer größern Anzahl von Tarifpositionen, theils zu den gegenwärtig in Kraft bestehenden Ansätzen des Genera!tarifs, theils zu den Konventionalansätzen mit andern Vertragsstaaten stattgefunden.

Den Besitzern der Tarifausgabe von 1888 (deutsch und französisch) wird auf Verlangen eine gedruckte Zusammenstellung sämmt-

13(55

lieber Tarifpositionen, welche durch die Verträge mit OesterreichUngarn und Deutschland berührt werden, und die dementsprechend abgeändert worden sind, durch die Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis verabfolgt.

Durch Zerschneiden dieses Imprimais in die entsprechenden Streifen erhält man die nöthigen Tekturen zum Einkleben in diese TarifID den Tariferläuterungen sind folgende Aenderungen vorzumerken : Bei TarifNummer.

9

zu streichen: "Quellsalze, natürliche und künstliche, z. B. von Krankenheil, Karlsbad, etc., in Gläsern".

10 zu streichen: "Quellsalze, natürliche und künstliche, z. B. von Krankenheil, Karlsbad, etc.: offen in Kisten, oder in Paketen, etc., nicht in Gläsern". (Quellsalze etc. sind nunmehr in der Tarifposition 10 selbst aufgeführt.)

170 zu streichen: "Schlackenkalk".

170ii als neue Nummer: "Schlackenkalk".

194 Die Erläuterung "Frucht- und Beerensäfte, eingemachte Früchte" etc. ist wie folgt abzuändern: "Frucht- und Beerensäfte mit Zucker (kandirt) oder Alkohol, mit Ausnahme der Beerensäfte, die unter Nr. 256 hienach aufgeführt sind ; mit Alkohol eingemachte Früchte".

216 Hier ist zu streichen und als neue Nummer 216bis * aufzuführen: "Bruchreis; Reis, enthülst (in geschälten Körnern, wie er gewöhnlich in den Handel kommt und zum sofortigen Gebrauch geeignet ist)".

269a/271 zu streichen: "Cartonschachteln mit Couverts und Papier fallen, sofern nicht getrennte Gewichtsaugaben vorliegen, unter Nr. 271; andernfalls zahlt das Papier nach Beschaffenheit." (Nunmehr als neue Tarifnummer 271 b aufgenommen.)

B e r n , den 19. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

1366

Bekanntmachung.

Inhaber von zwölfmonatlichen Geleitscheinen, die seit dem 1. Mai 1888 für Mehl, Mineralwasser oder sammetartige Baumwollgewebe ausgestellt worden sind, auf welchen Artikeln vom 1. Januar 1889 an eine Zollermäßigung eintritt (Mehl von Fr. 2. 50 auf Fr. 2, Mineralwasser von Fr. 3 auf Fr. 1. 50, Baumwollsammet von Fr. 50 auf Fr. 40), haben Anspruch auf den ermäßigten Zoll für diejenigen Quantitäten, welche erst vom 1. Januar 1889 an zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt werden.

Um dieser Zollermäßigungen theilhaftig zu werden, haben die Inhaber solcher Geleitscheine dieselben bis zum 31. Dezember 1888 der Eintrittszollstätte vorzuweisen, in Begleit eines notarialisch oder behördlich ausgestellten Bücherauszuges, durch welchen nachgewiesen wird, wie viel von der im Geleitschein verzeichneten Waare bis zum 31. Dezember 1888 bereits in der Schweiz verkauft worden ist (Angabe der Anzahl Säcke, beziehungsweise Kisten u. s. w., Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

Gegen diesen Nachweis wird ihnen die Zollstätte neue Geleitscheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für den noch nicht verkauften Theil dei1 Waare ausstellen, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Für die im Jahre 1888 im Inlaude verkauften Waarenquantitäten wird sodann der Einfuhrzoll nach den alten Ansätzen bezogen werden.

Wer vorstehend bedungenen Nachweis zu leisten unterläßt, hat für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Geleitscheines vom Jahre 1888 nicht ausgeführte Waarenquantum den Zoll nach den alten Tarifansätzen zu entrichten.

B e r n , den 19. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

1367

Bekanntmachung betreffend

die Deklaration im Stickerei-Veredlungsverkehr.

Da die Bezeichnungen G r o b - und P e i n s t i c k e r ei nicht mehr allgemein als gleichbedeutend mit K e t t e n s t i c h - und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i gebraucht werden, und daher zu vielfachen Verwechslungen Anlaß geben, so wird diese Unterscheidung im Veredlungsverkehr fallen gelassen. An ihre Stelle treten vom 1. Januar 1889 ab die beiden Hauptkategorien des statistischen Waarenverzeichnisses : K e t t e n s t i c h - (Nr. 292 und 292 a) und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i (Nr. 292 b- d).

Innerhalb jeder dieser beiden Kategorien sind von den Waarenführern vom 1. Januar an bei Abgabe ihrer Deklaration zur Freipaßabfertigung die Stickböden auseinanderzuhalten, so daß sich folgende acht Kombinationen ergeben : A. Kettenstich B. Plattstich 1. auf Tüll ; 5. auf Tüll ; 2. " Mousseline; 6. ,, Mousseline 5 3. ,, andern Geweben, roh 7. ,, andern Geweben, roh oder weiß ; oder weiß ; 4. " andern Geweben, farbig; 8. ,, andern Geweben, farbig.

Tüllstickereien mit Mousseline-Applikation sind als Tüll- und nicht als Mousseline-Stickereien zu deklariren.

Gemäß diesem neuen Verfahren muß also vom 1. Januar 1889 an bei der Deklaration zur Freipaßabfertigung im Stickerei-Veredlungsverkehr außer dein Stoff (Tüll, Mousseline etc.) auch angegeben werden, ob derselbe zur Kettenstich- oder zur Plattstichstickerei bestimmt ist, also z. B. Tüll zur Kettenstichstickerei, Mousseline zur Plattstichstickerei; die Bezeichnung Tüll zur Grob- oder Feinstickerei ist unzuläßig. Dieser Vorschrift widersprechende Deklarationen werden von den Zollstätten zur Vervollständigung zurückgewiesen.

B e r n , den 21. Dezember 1888.

Schweiz. Zolldepartement.

1368

Bekanntmachung.

Den Exporteuren und Spediteuren b a u m w o l l e n e r P l a t t s t i c h g e w e b e wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß die be treffenden N u m m e r n des s t a t i s t i s c h e n Waarenverzeichn i s s e s infolge des Zusatzvertrags mit Deutschland vom I.Januar 1889 an abgeändert werden wie folgt: Alte Kümmern.

Neue Nummern,

287 bis 2 Besatzartikel (bandes et entredeux) 287 bis l 2 8 7 bis 8 Andere Artikel .

.

.

. 2 8 7 bis 2 B e r n , den 20. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In Ergänzung unserer Verfügung vom 14. November d. J.

wird den Exporteuren und Spediteuren von Stickereien und Plattstichgeweben Folgendes bekannt gegeben : 1. Vom 1. Januar 1889 an werden auch leinene, seidene und wollene Stickereien in den neuen Deklarationsmodus einbezogen.

Zu diesem Zwecke werden von den stat. Nummern 305 und 339 die Spitzen als Nr. 305 a und 339 a ausgeschieden, wie dies bei den seidenen bereits der Fall ist (Nr. 322 seidene Stickereien, Nr. 322 a seidene Spitzen).

2. Die mit der Bezeichnung amtlich (portofrei) versehenen Briefumschläge sollen den Firmastempel, resp. den aufgedruckten Namen der Firma enthalten.

B e r n , den 26. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

1369

Bekanntmachung.

Laut Mittheilung der königlich italienischen Gesandtschaft iü Bern wird am 22. Januar 1889 auf der Finanzintendantur zu B e 11 u n o zur öffentlichen Versteigerung der Kupfermine in Agordo und der dazu gehörigen Grundstücke geschritten werden.

Von dem Bedingnißheft kann auf dem Drucksachenbüreau der Bundeskanzlei Einsicht genommen werden.

B e r n , den 22. Dezember 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

DES ekanntmachung.

Reproduzirt.

Zufolge einer vom schweizerischen Konsulat in Genua dem Bundesrath gemachten Mittheilung kommt es nicht selten vor, daß schweizerische Auswanderer, welche sich bereits mit Schiffsbillets für die Reise nach Amerika versehen haben, am Vorabend des Einschiffungstages ohne Schriften daselbst anlangen. Nun können sich aber in Genua schriftenlose Personen nicht nach Amerika einschiffen, was zur Folge hat, daß jene Leute meist in große Verlegenheit gerathen. Gelingt es hie und da dem Konsulat, auf telegraphischem oder anderem Wege die Identität der Betreffenden festzustellen, um sie daselbst mit Pässen versehen zu können, so kommen die Leute ohne großen Schaden weg, allein die Möglichkeit der Feststellung der Identität ist nicht immer vorhanden. Die meisten der betreffenden Auswanderer geben vor, in der Schweiz vernommen zu haben, daß man nach Amerika keine Schriften nöthig habe. Das Konsulat wünscht daher, daß das schweizerische Publikum auf diese irrthümliche Ansicht aufmerksam gemacht werde, welchem Wunsche das unterzeichnete Departement durch gegenwärtige Publikation Folge gibt.

B e r n , den 5. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

1370

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstaadsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskaozlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge dessen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die üebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F. IX, S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstaedsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweiz, ßundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

De: Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder ans dem deutschen Staatsverhand entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Tndigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die Detreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilnng der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande (E n t -

1371 lassungsurkunde) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei,

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe "für Zollbehandlung", "Provision", "Deklaration", "Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vorn Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht au die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv-Deklarationen abgeben, die Waarensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Waarenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklarante jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

'

1872

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, J\« 138, vom 22. Dezember 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken. Bekanntmachungen. Monatsbilanz der Emissionsbanken pro November 1888.

Banknotenvernichtung. Pariser Weltausstellung. Fleischpreise. Amerikanischer Kongreß. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

X» 139, Yom 27. Dezember 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken. Bekanntmachungen. Branntweineinfuhr im November 1888. Bundesrathsverhandlungen. WochenSituation der Emissionsbanken. Erfindungspatentliste. Weltausstellung Paris. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes,

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Jahr

1888

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.12.1888

Date Data Seite

1358-1372

Page Pagina Ref. No

10 014 219

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