631

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freibürg, Herisau und Lode, gemeldet vom 10 bis 16. Juni 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. -- Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Bern 1.

Keuchhusten. Zürich l, Basel l, Lausanne 1.

Rothlauf. -- Typhus. Genf l, Freiburg 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Herisau 1.

Eidg. statistisches Bureau.

632

Bulletin Nr. 11 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Juni 1888.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Kauschbrand.

Bern. Bez. Interlaken, Brienz, 2 R; Bez. Courtelary, Gorgémont, 3 R; Bez. Delsberg, Saulcy, l R, Vermes, l R; Bez. Freibergen, Soubey, l R, Enfers, l R, St-Brais, l R; Bez. Obersimmenthal, Zweisimmen, 2 R -- Total 12 Rumgestanden..

Schwyz. -Bez. Einsiedeln, Einsiedeln, l R umgestanden.

Glarus. Gem. Glarus, Alp Ob erlangeneck, l R umgestanden.

Solothurn. Bez. Lebern, Balm, l R umgestanden.

Waadt. Bez. La Vallée, Le Chenit, 1 R ; Bez. Nyon, Arzier, 3 R -- Total 4 R umgestanden.

Gesammttotal 19 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Courtelary, Beurnevésin, l R, Romont, l R; Bez. Konolfingen, Kiesen, 1 R; Bez. MUnster, Seehof, l R -- Total 4 R umgestanden.

Solothurn. Bez. Gösgen, Lostorf, l R umgestanden.

Basel-Landschaft.

l R abgesperrt.

Bez. Liestal, Liestal, 1 R umgestanden,

St. Gallen. Bez. Rorschach, Mörschwil, l R umgestanden, 9 R abgesperrt.

Waadt. Bez. Moudon, Boulens, l R umgestanden, 6 R abgesperrt.

Gesammttotal 8 Fälle.

633

Maul- und Klauenseuche.

St. Gallen. Bez. Unterrheinthal, St. Margreihen, \ St, (18 R*) wovon 7 R abgethan; Bez. Oberrheinthal, Rüthi, 2 St, (5 R*, 2 Z*), Altstätten, l St (9 R*); Bez. Gaster, Schännis, l W (100 R*), l St (9 R«, 3 Z*, l Schf*, l Schw*); Verschleppung von Schännis aus, Untersuchung eingeleitet -- Total 5 St, 1 W (141 R*, 5 Z*, 1 SchP, 1 Schw*).

Thurgau. Bez. Arbon, Frasnacht, l 8t (9 R*), wovon l R abgethan -- Entstehung unermittelt.

Gesammttotal Verminderung seit 15. Mai

Vermehrung

,,

6 St,

2 St,

15. Mai

--

1 W,

157 StUck Vieh.

1 W,

73 StUck Vieh.

--

--

Rotz und Hautwurm.

Schwyz. Bez. March, Galgenen, l P abgethan.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Plainpalais, l P abgethan, 4 P der Ansteckung verdächtig.

Gesammttotal 2 Fälle, 4 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Luzern. Bez. Willisau, Dagmersellen, 2 Schw umgestanden, 5 Schw verdächtig.

Freiburg. Seebezirk, Murten, l Schw.

Appenzell A. Rh.

25 Schw verdächtig.

Bez. Hinterland, Stein, 3 Schw abgethan,

Graubünden. Bez. Glenner, Kästris, 5 Schw umgestanden.

Waadt. Bez. Echallens, Echallens, l Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig, Villars-le-Terroir, 4 Schw verdächtig5 Bez.

Lausanne, Lausanne, 4 Schw umgestanden; Bez. Orbe, Orbe, l Schw umgestanden -- Total 6 Schw umgestanden, 6 Schw verdächtig.

Gesammttotal 17 Fälle.

Baude.

Graubünden. Bez. Moesa, Rossa, l St (? Z).

634

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Bern. Eine Buße von Fr. 20 und drei Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Freiburg. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine).

Appeuzell A. Uh. Eine Buße von Fr. 5 (Beseitigung der Zunge eines maul- und klauenseuchekranken Thieres vor der Fleischschau); eine Buße von Fr. 80 und Fr. 10. 70 Kosten wegeü Abgabe falscher Scheine, bezw. Scheinverwechslung, verspäteter Abgabe der Scheine und Benutzung von Passirscheinen nach abgelaufener Gültigkeitsdauer.

Graubünden. Eine Buße von Fr. 10 (Uebertretung des Art. 10 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872).

Waadt. Eine Buße von Fr. 10 und sechs solche von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Wallis. Eine Buße von Fr. 10 (unregelmäßige Ausstellung eines Gesundheitsscheines durch einen Viehinspektor).

Genf. Entlassung eines Viehinspektors wegen Ausstellung unregelmäßiger Gesundheitsscheiue.

Das unterzeichnete Departement war zu seinem Bedauern im Falle, in letzter Zeit über einige Grenzthierärzte wegen Dienstvernachlässigung (mangelhafte Untersuchung des eingeführten Viehes, Abwesenheit während der Dieuststunden) Bußen zu verhängen.

Um die Wiederkehr von Unregelmäßigkeiten im gren/thierärztlichen Dienste mögliehst zu vermeiden, ist das schweizerische Zotldepartement ersucht worden, es den Einnehmern sämmtlicher Vieheinfuhrstationen zur Pflicht zu machen, alle vorkommenden Absenzen und Verspätungen der Greuzthierärzte während der ihnen vorgeschriebenen Dienstzeit1 der Oberbehörde zu Händen des unterzeichneten Departements bekannt zu geben.

Der Grenzthierai-zt in Castasegna theilt mit, daß am 14. dies 12 Schafe wegen Maul- und Klauenseuche in Chiavenna sequestrirt worden sind.

635

Au s l a n d.

Baden. 15.--31. Mai: Milzbrand, 10 Fälle; Rauschbrand, 5 Fälle; Maul- und Klauenseuche, in 2 Ställen 6 Rinder und 2 Ziegen verseucht.

Württemberg. Mai: Milzbrand, 37 Fälle; Rauschbrand, 11 Fälle; Rotz, 3 Fälle; Ende des Monats 30 Verdachtsfälle; Maul- und Klauenseuche, circa 1550 Seuchen- und Verdachtsfälle; Lungenseuche, am Ende des Monats 3 Verdachtsfälle; Räude, 6227 Schafe verseucht und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn.

Galizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen....

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Dalmatien . . .

Steiermark . . ..

Ungarn . . .. ..

15. Juni :

Lungenseuche.

Maul- und Klauenseuche.

Bezirke.

Bezirke.

l 8 18 2 2 -- -- -- 5

8 l 8 3

Rotz und Rausch- und HautMilzbrand.

wurm.

Bezirke.

Bezirke.

Rothlauf, Bezirke.

4

--

l

--

l l -- -- l l 13 14 3 Tyrol und Vorarlberg. 15. Juni: Maul- und Klauenseuche herrscht in Nüziders, Ludesch, Dornbirn, Laterns, Meiningen und Rankweil.

Oesterreich-Ungarn war am 11. Juni frei von der Rinderpest.

Italien. 21.--27. Mai: Rausch- und Milzbrand, 91 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 250 Fälle; Rotz, 15 Fälle, 40 Verdachtsfälle; Rothlauf, 3 Fälle; Räude, 780 Fälle.

B e r n , den 15. Juni 1888.

Schweizerisches Landwirthschaftdepartements

636

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende April

.

Mai Bis Ende Mai .

.

.

1888.

3322

1887.

2772

Zu- oder Abnahme.

+ 550

1036

975

+ 61

4358

3747+611

B e r n , den 21. Juni 1888.

Eidg. statistisches BUreau.

Bekanntmachung.

Zufolge Bundesrathsbeschluß vom 18. Juni 1888 wird auf den eingeführten S p i r i t u s l a c k e n u n d W o i n g e i s t f i r n i s s e n , außer dem tarifgemäßen Zoll, noch eine den besonderen Unkosten, welche den inländischen Fabrikanten dieser Artikel durch die relative Denatuiirung des verwendeten Sprils erwachsen, entsprechende Extragebühr von Fr. 3. 50 per q. erhoben.

Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 19. Juni 1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 7. Juni ist den in Artikel 2 des Reglements vom 4. November 1887 über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten genannten zur Abfertigung derselben im Sinne von Artikel l dieses Reglements ermächtigten Zollstätten noch diejenige von Genf-gareEaux-Vives beigefügt worden.

B e r n , den 15. Juni 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

637 B ekann machung betreffend

das eidg. Niederlagshaus im Centralbahnhof von Basel.

VOQ Seite des Directo riu m s der Schweiz. Centralbahu ist der zwischen demselben und der eidg. Zollverwaltung bestehende Mietvertrag über die als eidg. Niederlagshaus im Centralbahnhof von Basel benützten Räumlichkeiten auf den 30. dieses Monats gekündigt worden.

Im Falle, daß ein neuer Mietvertrag, bezüglich welchem die Unterhandlungen noch obschwebend sind, nicht zu Stande käme, wird die Zollverwaltung das Niederlagshaus Basel auf Ende dieses Monats zu räumen haben.

Infolge dessen würde für die daselbst lagernden Waaren die Notwendigkeit eintreten, daß dieselben entweder der Einfuhrverzollung unterstellt, oder zum Transit nach dem Ausland oder nach einem andern eidgenössischen Niederlagshaus deklarirt werden müßten, auf welche Eventualität die bei der Sache Betheiligten hiemit aufmerksam gemacht werden.

B e r n , den 15. Juni 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Der österreichische Pomologenverein veranstaltet unter dem Protektorate Seiner k. und k. Hoheit des Erzherzogs K a r l L u d wig vom 29. September bis 7. Oktober laufenden Jahres in Wien eine Regionalobstausstellung, verbunden mit einem Obstmarkte.

Zwei Abtheilungen dieser Ausstellung sind international, nämlich jene der D ö r r a p p a r a t e und jene der M a s c h i n e l l und Geräthe für den Obstbau und für die Obstverwert h u n g , und zwar: Veredlungsbehelfe, Scheeren, Messer, Düngervorrichtungen etc., Obstpressen und -Mühlen, Schneid- und Schälmaschinen, Handgeräthe, Werkzeuge, Kellergeräthe für Mostbereitung und Verpackungsmaterialien.

638

Die Anmeldungen für diese Abteilungen sind bis zum 15. Juli an das C e n t r a l - C o m i t é des k. k. ö s t e r r e i c h i s c h e n Pom o l o g e n v e r e i n s , L e e c h w a l d , Graz, zu richten.

Das unterzeichnete Departement ist gerne bereit, weitere Auskunft zu vermitteln.

B e r n , den 15. Juni 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

1. Behufs Verhinderung weiterer Verschleppungen der Maulund Klauenseuche und der Lungenseuche hat das Departement unterm 19. Mai sämmtliche Kantonsregierungen eingeladen, gegenüber dem aus Oesterreich-Ungarn zur Einfuhr gelangenden Vieh Art. 33 der Vollziehungs-Verordnung vom 14. Oktober 1887 zur Anwendung zu bringen, d. h. über die aus jenen Ländern iniportirten Thiere am Orte ihrer Bestimmung Quarantäne zu verhängen.

2. In Aufhebung der im Bulletin Nr. l dieses Jahres särnmtlichen schweizerischen Grenzthierärzten ertheilten Weisung haben wir die Verfügung getroffen, daß vom I . J u l i nächsthin an sämmtliche Bestimmungen betreuend die Einfuhr von Handelsvieh aus dem Auslande in ihrer ganzen Ausdehnung und ohne Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung gebracht werden müssen. Viehtransporte, welche nicht von einem den hierseitigen Vorschriften (Art. 87 der Vollziehungs-Verordnung vom 14. Oktober 1887) entsprechenden Gesundheitsschein begleitet sind oder deren Stückzahl, resp. Signalement, mit dem vorgewiesenen Scheine nicht übereinstimmt (Art. 88), werden somit von genanntem Datum an unnachsichtlich von der Einfuhr zurückgewiesen.

Das nämliche Verfahren wird mit Bezug auf Fleischsendungen eingehalten, denen der im Art. 100, Alinea l, vorgesehene Gesundheitsschein nicht beigegeben ist.

Auf Grund des Spezialabkommens mit Oesterreich - Ungarn, vom 31. März 1883, ist den österreichisch-ungarischen Vieh-Gesundheitsscheinen eine Gültigkeitsdauer von 8 statt nur 6 Tagen eingeräumt und es werden somit dahin lautende Scheine anerkannt, wenn sie den übrigen Vorschriften des Reglements entsprechen.

639 3. Aus Veranlassung der Verbreitung der Maul und Klauenseuche in der Schweiz und mit Rücksicht auf die mehrmalige Einschleppung dieser Seuche nach Bayern durch schweizerisches Vieh hat die bayrische Regierung eine Verfügung erlassen, zufolge welcher die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schufen, Ziegen und Schweinen aus der Schweiz zu Schiff über den Bodensee seit dem 25. Mai nur an der Eintrittsstation Lindau und unter folgenden beschränkenden Bedingungen gestat et ist : a. die Absicht, Thiere der genannten Viehgattungen zur Einoder Durchfuhr zu bringen, muß wenigstens einen Tag vorher dem k. Hafenkommissariate zu Lindau unter genauer Angabe der Einfuhrzeit angezeigt werden; b. die einzuführenden Thiele werden in Lindau, ehe sie das Schiff verlassen haben, durch den Bezirksthierarzt auf ihren Gesundheitszustand untersucht; c. wird bei der tierärztlichen Untersuchung festgestellt, daß eines der Thiere des Transportes an einer Seuche leidet oder derselben verdächtig ist, oder die Folgezustände überstandeuer Maul- und Klauenseuche an sich trägt, so wird der Transport von dem Hafenkommissariat zurückgewiesen; Gleiches geschieht, wenn das vorgeschriebene Zeugniß nicht oder nicht in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit beigebracht wird ; d. die Kosten der thierärztlichen Untersuchung des Viehes (litt, b) sind von dem Einführenden zu tragen.

B e r n , den 31. Mai 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat unterm 4. Juni beschlossen, daß Rosinen (Korinthen) bis auf Weiteres, wie die Weinbeeren, zum Ansätze von Fr. 3 per q. (Konventionaltarif) zuzulassen seien.

B e r n , den 5. Juni 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

640

Bekanntmachung.

Durch Bundesrathsbeschluß vom lo. Mai abhin ist in Gemäßheit von Art. 18 des Zollgesetzes eine Hauptzollstätte in Genf Bahnhof-Eaux-Vives und eine Nebenzollstätte im Bahnhof Chêne, Kantons Genf, errichtet worden. Beide Zollstätten sind seit dem 1.. Juni, an welchem Tage der Betrieb der Bahnlinie V o 11 a n d e s A n n e m a s s e begonnen hat, eröffnet.

B e r n , den 7. Juni 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Vom 1. Juli nächsthin an sind Abreißkalender nach Analogie der Tarif-Nr. 271 zu Fr. 30 per q. verzollbar.

B e r n , den 6. Juni 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Vom 15. bis 24. September nächsthin wird in Aosta (Italien) in Verbindung mit einer nationalen Käseausstellung eine internationale Ausstellung von Käsereigeräthschaften und Hülfsstoffen stattfinden.

Die ausländischen Fabrikate werden an diese letztere Ausstellung zugelassen, sofern sie von italienischen Firmen ausgestellt werden.

Die Ausstellung umfasst hauptsächlich : a. G e r ä t h s c h a f t e n : Milchtransportgefässe, Milchsiebe, Gefässe, Butterfässer, Käsekessel, Oefen, Käsebrecher, Pressen, Tücher, Reife, Bürsten etc., Instrumente zur Prüfung des Labes, Gerätschaften zum Messen und Wägen der Milch etc., etc.

b. H ü l f s s t o f i ' e : Labsorten und Farbstoffe.

Weitere Auskunft wird bereitwilligst vom unterzeichneten Departemente ertheilt.

B e r n , den 31. Mai 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartemeni.

641

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundeshlatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipassabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Pur die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion Reproduzirt im Juni

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

1888.

42

642

Bekanntmachung.

Wir bringen andurch zur allgemeinen Kenntniß, daß vom 1. August dieses Jahres hinweg die absolute Denaturirung von Sprit ohne Beimischung von Farbstoff stattfinden wird.

Zur Erleichterung des Handelsverkehrs ist ferner dio Anordnung getroffen, daß vom 1. Juni an Spritsendungen nach erfolgter Denaturirung mit Steinkohlentheeröl, jedoch ohne;Farbeinmischung, von den Eintritszollstättenu mit Geleitschein undunterrSicherstellungg d e s tarifgemäßen Zolles f ü r denuturirten Sprit (Fr. 7 per q . ) letztere genügend Raum bieten.

Bei Spritbezügen aus Niedorlagshäusern, welche bis zum 1. August d. 3. effektuirt werden, hat alsdann der Zolldienst die Beimischung des Farbstoffes vor Austritt der Waare in den freien Verkehr vorzunehmen.

In der Deklaration für Geleitscheinabfertignug ist das betreffende Niederlagshaus ausdrücklich anzugeben.

Wird eine Sendung mit Umgehung des Niederlagshauses, nach welchem sie nach Vorschrift, des Geleitscheines zu instradiren wäre, in den freien Verkehr gebracht, wie dieß für andere Waaren im Sinn von Art. 59 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz gestattet ist, so erfolgt Strafverfahren gemäß den Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes.

B e r n , den 26. Mai 1888.

4 Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekre-

643 tariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juli 1888.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: N° 73, Tom 14. Juni 1888.

Amortisationen. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Bekanntmachungen des Zolldepartementes. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Wochensituation der Emissionsbanken. Bin- und Ausfuhr der Schweiz im April 1888.

Bundesversammlung. Zollwesen des Auslandes.

Situation fremder Banken.

As 74 Tom 16. Juni 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Fabrik- und Handelsmarken. Bekanntmachungen der Oberzolldirektion. Bundesrathsverhandlungen. Kousularbericht Batavia. Erfindungsschutz, Handelspolitisches. Milchkonservirung. Fabrikarbeitszeit in Oesterreich-Ungarn.

N° 75, vom 19. Juni 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Fabrik- und Handelsmarken. Einfuhr von Branntwein etc. im Mai 1888. Bundesrathsverhandlungen. Industrielle Zeichnungen und Modelle. Fabrikinspektionsbericht pro 1886/87. Erklärung technischer Ausdrücke in den Zolltarifen und Handelsverträgen. Handelspolitisches. Auszüge aus fremden Konsularberichten. Indische Industrien und Arbeiterverhältnisse.

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1888

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28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1888

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631-643

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