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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Bern durch den Amtsbezirk Seftigen nach Thun und von der Grenze des Kantons Unterwaiden ob dem Wald auf dem Brünig über Stansstad nach Buochs und Luzern.

(Vom 24. Juli 1873.)

Tit.!

Dem sich um diese Konzession bewerbenden Gründungskomite hat der Große Rath des Kantons Bern am 28. Dezember 1870 bereits die Konzession ertheilt für eine in drei Sektionen getheilte Bahn von Thun bis an die Kantonsgrenze auf dem Brünig (Eisenbahnaktensammlung Bd. Vu, 8. 76); ein kleines Stük dieser Linie, die sogenannte Bödelibahn, befindet sich schon seit einem Jahre im Betriebe. Die Streke von Interlaken auf den Brünig und von Thun zum Anschluß an die Bödelibahn soll laut Bundesbeschluß vom 11. Juli 1871 bis zum 11. Juli 1874 begonnen werden.

Von beiden Endpunkten aus soll die Bahn nun Fortsezungen erhalten.

Die Linie Bern-Thun mit einer Länge von 31 Kilometern soll, vom Güterbahnhof der schweizerischen Zentralbahn ausgehend, bei

229 Holligen nach Süden ab zweigen^, die-Ortschaften Wabera undKehrsaz berühren und bei Bejp. in-idas Gürbethal «eintreten, in welchem sie bis Seftigen verbleibt, um sich von da über Uetendorf nach Thun zu wenden, während eine Variante dem Gürbethal über Wattenwyl und Blumenstein bis zur Wasserscheide bei Stoken folgen, leztere mittelst eines Tunnels überschreiten, und bei Reutigen an das bereits konzedtrte linksufrige Trace Thiun-Interlaken anv schließen würde.

Die Linie Luzern-Stansstad-Buochs, 18 Kilometer lang, vom Bahnhof Luzern aus und zieht sich über Horw zum längs des Vierwaldstättersees nach Hergiswyl, wo sie eine liche Richtung annimmt, über die Acherbrüke nach Stansstad sezt und über Stanz nach der Hafenstation Buochs gelangt.

geht Theil westüber-

Das Trace Stansstad-Sarnen-Brünig endlich (42,5 Kilometer), welches den Halbkantont Obwalden der Länge nach durchschneidet und also durchweg eijae- -südliche -Richtung, einhält, streicht zunächst dem Alpnachersee entlang, überschreitet bei Alpnach die Aa und gelangt auf dem linken Ufer dieses Flusses nach Samen. Nach nochmaliger Ueberschreitung der Sarner-Aa, sowie der Melch-Aa zieht sich die Bahn dem rechten Ufer des Sarnersees entlang. Am obern Ende dieses Sees bei der Station Diechtersmatt beginnt die Bergbahn, welche. über Rudenz durch einen den 'Kaiserstuhl schneidenden Tunnel an den Lungernsee gelangt, sodann mittelst eines zweiten Tunnels durch den Flühliberg über Lungern den Brünig hinansteigt, dessen Häupttunnel sie nach Zurüklegung des 375 Meter langen Seewlitunnels erreicht.

Die Gesammtlänge des zu konzedirenden Trace, beträgt 81,55 Kilometer. Die-Variante über Wattenwyl und Stoken würde diese Länge auf 80,25 Kilometer, reduziren. Auf die einzelnen von der Bahn berührten Kantone vertheüt sich diese Länge wie folgt: Luzern .

.

.

. 6,5 Kilometer, Obwalden .

.

. 28,75 ,, Nidwaiden .

.

.15,75 ,, Bern .

.

.

. 31,0 ,, Der Minimalradius der Linien Bern-Thun und Stansstad-Diechtersmatt beträgt 180, der Linie Luzern-Buochs 300 Meter. Etir die Bergbahn, d. h. für die Streke Diechtersmatt-Brünig, igt dei- Minimal?

radius 200 Meter.

230 Die Gefällsverhältnisse sind folgende : Linie Luzern-Brünig.

Steigung °/oo.

Länge in Metern.

620 5 650 6 890 8 750 10 1237 11 1988 12 17 175 22 1025 26 675 34 943 40 912 50 6412 Linie Stansstad-Buochs.

Länge in Metern.

2000 5 750 10

jung °/oo.

Linie Bern-Thun.

Länge in Metern.

jung °/oo.

5 3362 6 1010 8 2180 9 3965 10 3460 Die übrigen Streken sind so zu sagen horizontal.

Die Bahn soll mit gewöhnlichen Lokomotiven betrieben werden. So lange das. Pro fil nicht über 12 °/oo Steigung hat, werden die Züge mit nur einer Maschine befördert. · Auf stärkern Steigungen bis 50 °/oo sind zur Beförderung der Züge von 200--240 Personen zwei Lokomotiven von je 24 Tonnen in Aussicht genommen. Die Wagen werden nach amerikanischem System gebaut, und zwar mit zwei Etagen und vierrädrig.

Die Gesammtkosten sind auf Fr. 12,299,000 berechnet. Für die Thalbahn ist der Kilometer auf Fr. 136,000, für die Bergbahn.

auf Fr. 170,000 veranschlagt.

Die Regierungen von Luzern und Nidwaiden glaubten für den Fall gegen die Konzedirung der Linie Luzern-Buochs Einsprache erheben zu sollen, wenn dadurch die Konzedirung der Jura-Gott-

231 hardbahn auf der nämlichen Streke ausgeschlossen würde, da lezteres Unternehmen nach Ansicht der genannten Regierungen weit mehr nationalökonomische Interessen befriedige ala die wesentlich ·dem Touristen- und Lokalverkehr dienende Brünigbahn.

Wir haben schon wiederholt die Ansicht ausgesprochen und 'begründet, daß nach dem neuen Eisenbahngeseze die Ertheilung mehr als einer Konzession zwischen den nämlichen Endpunkten .zuläßig sei. Die Jura-Gotthardbahn wird also auch zwischen Luzern und Buochs troz und neben der ihr um einige Tage zuvor'kommenden Brünigbahn zu gestatten sein ; aber nach dem gleichen Rechte darf auch die Brünigbahn wegen einer erst in Aussicht stehenden kollidirenden Konzession nicht unterdrükt werden.

Ueber die Konzessionsbedingungen bemerken wir Folgendes: 1) Der Beginn der 99jährigen Konzessionsdauer ist mit der vom Kanton Bern bereits ertheilten Konzession in Uebereinstim'mung gebracht.

2) Das Gründungskomite will die Pflicht zum Betriebe der .Streke von Diechtersmatt bis auf den Brünig nur für die Zeit vom, 1. Mai bis 31. Oktober übernehmen, ziemlich entsprechend dem § 16 der Berner Konzession vom 28. Dezember 1870, welcher eine zweimalige tägliche Fahrt von einem Endpunkt zum andern vorschreibt, diese Verpflichtung jedoch nioht auf die Fahrten über den Brünig während den Wintermonaten erstrekt, ^bezüglich auf welche jeweilige Verständigung mit dem Regierungsrathe vorbehalten wirda.

Die Regierung von Obwalden verlangt, daß auch irn Winter täglich ein Zug über den Brünig oder, wenn sich Hindernisse in den Weg stellen -sollten, wenigstens bis nach Lungern eingerichtet werde.

Wir glauben, das Begehren um Befahrung der ganzen Linie während des ganzen Jahres adoptiren zu müssen.

Nach den Aussagen von Technikern werden die Tage, an denen wegen meteorologischer Verhältnisse die Bahn nicht über · 'den Brünig gelangen kann, zu den Ausnahmen gehören. Und da der Gesellschaft unter allen Umständen zur Pflicht gemacht werden müßte, während des Winters die Brief- und Fahrpost mit einer beschränkten Anzahl von Reisenden über den Brünig zu befördern, so dürfte ein täglicher Zug, wenn alle Verhältnisse in Berechnung gebracht werden, eine nicht sehr wesentlich größere und lästigere Leitung repräsentiren.

Für die Zeiten, wo der Betrieb durch Schneefall etc. unterbrochen würde, träte die durch Art. 21 des Gcsezes normirte Pflicht der Gsesellschaft in Wirksamkeit.

232 Allerdings · kann durch die gegenwärtig zu ertheilende Konzession nur der Betrieb der Bahn auf dem Boden des Kantons Unterwalden und bis zur Kantönsgrenze auf dem Brünig regulirf werden ; es versteht sich aber . von selbst, daß die Gesellschaft nicht auf dem Brünig anhalten kann, sondern auch die andere Seite des Passes befahren wird.

3) Das Gründungskomite wünscht, daß ihm für die ganze' Ausdehnung der Bahn folgende Taxen gestattet werden : in 1. Wagenklasse .

.

. 14,6 Rappen, ,, 2.

,,.

.

..

. 8,4 ,,

,,3.

,,

..

.

.

5

,,.

per Kilometer, eventuell, wenn nur für die Bergbahn eine Erhöhung.

gestattet würde: in 1. Klasse 20 Rappen,

-

,, 2.

,,

10 ' ,,

Da mit Ausnahme der Bergbahn (von Diechtermatt bis auf d'en Brünig) die Steigung nur auf einer kurzen Streke 12°/bo erreicht, sonst 10 °/po nirgends übersteigt, so halten1 wir mit den., betheiligten Kantonsregierungen eine Erhöhung der Normalansäze auf den übrigen Theilen der Linie nicht für gerechtfertigt, dagegen die eventuell für die Bergbahn geforderte Taxerhöhung für mäßig. ,, Dieselbe ist von Diechtersmatt an und nicht, wie die Regierung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald beantragt, erst von.

Lungern an zu gestatten; dann gleich ob der erstgenannten Station beginnt die Maximalsteigung, von 50 °/oo.

4) Das sich um die Konzession bewerbende Komite will Abonnementsbillets nun für die ganze Ausdehnung der Linie ausgeben. Es scheinen" uns aber keine Gründe vorhanden zu sein, von der Normalkonzession abzuweichen.

5) Ebensowenig hinsichtlich der Ermäßigung der Transporttaxe für Vieh in ganzen Wagenladungen.

6} Das Gründungskomite wünschte, daß für die ganze Linie das Maximum der Taxe für Waarentransport auf l Rappen per 50 Kilogramm festgesezt werde. Die betheiligten Regierungen protestirten gegen eine Aendërung der Normalkonzession, soweit die Thalbahnen in Frage kommen. Ein eventueller Antrag, für die Bergbahn über l Rappen beziehen zu dürfen, wurde vom Komite nicht gestellt; demnach wird für die Thallinie 0,8 Rappen und für die Bergbahn l- Rappen als1 Taxe für 50 Kilogramm Waaren in der höchsten Klasse, sowie nur 0,5 Rappen, resp. (mit.

233 proportioneller Erhöhung) 0,625 Rappen in der niedrigsten Klasse zu statuiren sein.

7) Die Rükkaufstermine und Rükkaufsbedingungen sind mit denen der bereits ertheilten Konzession in Einklang zu bringen, um so mehr als der die leztere genehmigende Bundesbeschluß den Passus enthält: ,,Der Rükkauf darf nur für die ganze Brünigbahn zwischen Thun und Luzern, soweit sie wirklich erstellt ist, ausgeübt werdend Diesen Bemerkungen gemäß beehren wir uns, Ihnen die Annahme folgenden Beschlußentwurfes zu beantragen.

Uebrigens benutzen wir den Anlaß, Sie Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Schenk.

Der-Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

234

(Entwurf) Bimdesbeschluss betreffend

flie Konzession einer Eisenbahn von Bern durch den Amtsbezirk Seftigen nach Thun und von der Grenze des Kantons Unterwaiden ob dem Wald auf den Brünig über Stansstad nach Buochs und Luzern.

DieJBundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuchs des Gründungskomite der Brünigbahn, datirt den 15. Mai 1873; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. Juli 1873, beschließt: Dem Gründungskomite für eine Brünigbahn, repräsentirt durch dessen Präsidenten, Herrn Nationalrath F. Seiler in Interlaken, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn 1) von der Stadt Bern auf dem linken Aarufer durch den .Amtsbezirk Seftigen führend, nach Thun, eventuell von Wattenwyl nach Reutigen und in der Nähe dieses Dorfes anschließend an die vom Großen Rathe des Kantons Bern am 28. Dezember 1870 bereits konzedirte Sektion III der Brünigbahn (Bundesgenehmigung vom 11. Juli 1871); 2) von der Grenze des Kantons Bern auf dem Brünig durch den Kanton Unterwaiden ob dem Wald nach Stansstad mit Abzweigung von dieser Linie nach Alpnach-Stad, von Stansstad einerseits nach Luzern, andererseits nach Buochs, unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der .schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

235 Art. 2. Die Konznssion wird auf die Dauer von neunundneunzig Jahren, vom 1. ,Mai 1874 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Interlaken oder Bern.

Mit Vorbehalt der in dieser Konzession enthaltenen Beschränkungen untersteht die Eisenbahngesellschaft den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Bundes, resp. der Kantone Bern, Unterwaiden ob dem Wald, Unterwaiden nid dem Wald und Luzern.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und. des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 20 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die in Titel II (Art. 7--19) der Verordnung betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Eisenbahnkonzessionen u. s. w., vom 20.

Februar 1S73, angeführten technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. August 1875 ist der Anfang mit den Erdarbeiten L für die Erstellung *o der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. August 1878 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Interessen auch nach Genehmigung der Baupläne Aenderungen des Trace zu verlangen. Die Gesellschaft hat den bezüglichen Begehren und Vorschriften Folge zu leisten.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt.

Bei jeder Station sind in Zahl und Länge dem Verkehr entsprechende Ausweichgeleise anzubringen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthurn desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden worden sind, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnvcrwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

236 Art. 11. Der-Bundesrath-" kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft; welche in der-Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

"O * 1

Art. 12. Die. Beförderung von Personen soll täglich mindestens zwei .mal-, nach beiden. Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum- andern und unter Anh'alt bei allen Stationen erfolgen. Von Diechtersmatt bis zur Kantonsgrenze auf den Briinig kann der Betrieb in der Zeit. vom 1. November bis 30. April auf e i n e n täglichen Zug in beiden Richtungen beschränkt werden.

Personenzüge haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 24 Kilometern in einer Zeitstunde zu' fahren, das Anhalten bei den Zwischenstationen (Knotenpunkte ausgenommen) und den daherigen Aufenthalt Inbegriffen. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, bei eintretendem Bedürfniß die Bahngesellschaft anzuhalten, besondere .Züge mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit einzuführen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug, gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des.

Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird 'zur Personenbeförderung verschiedene Wagenklassen nach amerikanischem System aufstellen.

In-der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur- der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf ' einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch- mit Waarenzügen Personen zu befördern.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für · den Transport v.on Personen mittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : auf der Strekè von Diechtersmatt bis zur. Kantonsgrenze auf dem Brünig oder in umgekehrter Richtung: in der ersten Wagenklasse 20 Rappen,

237 in der zweiten Wagenklasse 10 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen, auf den übrigen Linien: in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der ·Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 21/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder .folgenden Tage sind die Personentaxen 20°/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren.

Ein vom Bundesrath nach Anhörung der betheiligten Kantone und der Gesellschaft zu erlassendes Reglement wird die Detailbestimmungen über den Transport der Armen und der Arrestanten enthalten.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Per Stük und per Kilometer.

' Für Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp. ; ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp.; ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hände 3 Rpv

238

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen..

- Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon die; höchste nicht über 0,8, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per 50 Kilo und per Kilometer betragen soll. Auf der Streke von · Diechtersmatt bis zur Kantonsgrenze auf dem Brünig und umgekehrt darf l Rappen per 50 Kilo und Kilometer erhoben werden.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstofi'e, wie Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig; taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren durch Personenzüge (in Eilfracht) transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

, Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in o O J Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilo nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe mit 0,8 beziehungsweise l Rappen per Kilometer und 50 Kilo zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilo Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensrnittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

2a9 Art. 20. Bei Erhebung der Taxen werden Bruchtheilë eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet, Sendungen bis auf 25 Kilo für volle 25 Kilo. Das Mehrgewicht wird berechnet bei Eilgut und Reisendengepäk nach Einheiten von je fünf Kilo, bei gewöhnlichem Gut von 25 bis 50 Kilo für 25 Kilo und über 50 Kilo hinaus ebenfalls nach je fünf Kilo, wobei jeder Bruchtheil von fünf Kilo für volle fünf gilt. Bei Geld- und Wertsendungen repräsentiren Bruchtheilë von 500 Fr. volle 500 Franken.

Die Taxen sind jeweilen auf 5 Rappen abzurunden, so daß Bruchtheilë von l--5 Rp. für volle 5 Rp. gelten.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläzen abzuliefern und vom Adressaten- auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Adressaten zu treffen.

Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen durch diese Konzession geforderten Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen gemäß einer zwischen dem Bundesrathe und der Geseüschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen.

Art. 25. Insofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dea vom Bundesrathe mit der Kontrole über die Fahrtordnung beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung

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·eines geeigneten Lokals zur Abfassung und zum Auflegen ihrer -Rapporte zu gewähren.

Art. 27. Der Bund oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, die Kantone Bern, Unterwaiden ob dem Wald, Unterwaiden nid dem Wald und Luzern, sind berechtigt, die konzedirte. Eisenbahn samrnt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom Ì. Mai 1874 an gerechnet, gegen Entschädigung ,an sich zu ziehen, falls sie die Gesellschaft jeweilcn fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt haben.

Der Rükkauf darf nur für die ganze Linie ausgeübt werden.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten .folgende Bestimmungen : , d. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und-60. Jahre ist-der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle-des Rükkaufes im 75. Jahre der. 221/2fache und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher dieser Berechnung zu Grunde -zu legen ist, sind diejenigen Summen, welche einem speziellen Baureservefond gehören, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufs im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe 'in .diesem Zeitpunkte kosten würden, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sanimt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidungo .des Bundesgerichtes.

Art. 28. Haben die Kantone Bern, Unterwaiden ob und nid ·dem Wald, und Luzern den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ··ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Recht,

241 wie es im Art. 27 defmirt worden, jederzeit auszuüben, und die obgenannten Kantone haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

Bundesllatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

16

242

# S T #

Botschaft des

t

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Langenthal nach "Wauwyl.

(Vom 24. Juli 1873.)

Tit. !

Zur Herstellung einer möglichst kurzen Verbindung zwischen dem Westen der Schweiz und dem Gotthard, beziehungsweise Luzern, sucht das Direktorium der schweizerischen Zentralbahn um eine Konzession nach zum Bau und Betrieb der Eisenbahnlinie Langenthal-Wauwyl.

Von der Zentralbahnstation Langenthal- ausgehend, führt die Bahnlinie nach Ueberschreitung der Langeten durch größere Waldungen über die Station St. Urban ins Thal des die Kantonsgrenze bildenden Rothbaches und dessen rechtem Ufer entlang, also auf Luzernergebiet, nach Altbüren ; hier beginnt ein 2000 Meter langer Tunnel, mittelst dessen sie durch den Stalten nach Eberseken und von da ins Luthernthal gelangt; endlich zieht sie sich über Schötz ins Wiggerthal, wo sie bei Egolzwyl unterhalb der Station Wauwyl an die Zentralbahnlinie Luzern-Olten anschließt.

Diese Verbindungslinie erhält eine Länge von 20,45 Kilometer.

Durch dieselbe wird die bisherige Linie Bern-Luzern via Zentralbahn

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1873

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3

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1873

Date Data Seite

228-242

Page Pagina Ref. No

10 007 777

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