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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs des Franz Schüler, Wirth, in Unter-Aegeri (Zug), gegen den Beschluß der Regierung des Kantons Zug vom 3. Oktober 1885, betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes.

(Vom 7. Dezember 1885.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e Bundesrath hat in Sachen des Franz S c h u l er, Wirth in unter-Aegeri, Kantons Zug, gegen den Beschluß der Regierung des Kautons Zug vom 3. Oktober 1885, betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse : A. Dem Rekurrenten wurde am 2. Juli 1884 vom Regierungsrathe des Kantons Zug auf ein Gutachten des Einwohnerrathes von Unter-Aegeri ein Wirthschaftspatent ertheilt, mit der Bedingung, daß derselbe im Mai 1885 neuerdings um ein Patent einkommen müsse.

B. Der Regierungsrath des Kantons Zug wies aber das , wie es scheint, durch die Schuld der Einwohnerkanzlei von Unteräger etwas verspätete zweite Patentgesuch, sowie ein späteres drittes, durch Entscheide vom 10. August und 3. Oktober d. J. ab.

C. Gegen den abweisenden Beschluß vorn 3. Oktober d. J.

reichte Franz Schuler unter dem 14. Oktober 1885 beim Bundes-

553 rathe eine Beschwerde ein, in welcher er Aufhebung des regierungsräthlichen Entscheides, mit vorläufiger Suspension desselben, verlangt.

Zur Motivirung seiner Beschwerde führt Schuler im Wesentlichen an: Die Bedingung, daß er sein Wirthschaftspatentgesuch im Mai 1885 erneuern müsse, sei ihm nie mitgetheilt worden und dies gebe auch die Gemeindekanzlei als im Bereiche der Möglichkeit liegend zu ; er habe also nicht absichtlich die Pflicht der Erneuerung des Patentgesuches umgangen.

In zwei Schreiben an den Regierungsrath des Kantons Zug empfehle der Einwohnerrath von Unter Aegeri ihn (Schuler) als gut beleumdeten Bürger.

Schließlich und nachträglich produzirt der Rekurrent noch einen Protokollauszug des Einwohnerrathes von Unter-Aegeri vom 28. Oktober 1885, in welchem ihm bezeugt wird: 1) daß er einen unzweifelhaft guten Leumund genieße; 2) daß seine persönlichen, Familien- und Berufsverhältnisse für einen richtigen Betrieb der Wirthschaft sich eignen, und 3) daß er, seitdem er die Wirthschaft ,,zum Rößli" betreibe, nie zu Klagen Anlaß gegeben habe.

D. Die Regierung des Kantons Zug berichtigt in ihrer Vernehmlassung vom 5. November vorerst die thatsächlichen Verhältnisse. Zweimal habe die Regierung dem Vater des Rekurrenten das Wirthschaftspatent verweigert, w§il dessen Familien Verhältnisse laut Gutachten des Einwohnerrathes von Unter-Aegeri derart seien, daß sie vom polizeilichen Standpunkte aus für den gehörigen Betrieb der Wirthschaft keine hinreichende Garantie bieten. Erst später, als Franz Schuler seine Niederlassung förmlich genommen hatte, und auf die Versicherung des Einwohnerrathes, daß Rekurrent von seinem Vater getrennt leben werde, sei die Patentbewilligung an F. Schuler erfolgt.

Der Regierungsrath sei bei Prüfung von Wirthschaftsgesuchen nicht an den Antrag der Einwohnerräthe gebunden, sondern habe nach selbsteigener Würdigung der Verhältnisse zu entscheiden.

Laut § 7 des zugerischen Wirthschaftsgesetzes könne ein Patent nicht ertheilt werden, wenn der Patentbewerber mit dem der gesetzlichen Requisiten ermangelnden Familienhaupte in ungetrenntem Haushalte lebe, wie dies in casu thatsächlich der Fall sei.

Gemäß § 8 legis citatse könne auf Häuser, welche längere Zeit in üblem Rufe gestanden sind, eine Wirthschaftsbewilligung verweigert werden. Aus der auf Veranlaßung des Justiz- und Polizeidepartements vorgenommenen polizeiamtlichen Untersuchung

554 gehe zur Evidenz hervor, daß besagtes Haus ,,zum Rößli" seit langer Zeit in üblem Rufe stehe.

Die Regierung von Zug halte daher aus den angeführten Gründen an der Verweigerung des fraglichen Wirthschaftspatentes fest ; in E r w ä g u n g : daß die Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Zuger Wirthschaftsgesetzes vom 11. Dezember 1882, auf welche sich der zugerische Regierungsrath in casu zur Begründung der Patentverweigerung beruft, bundesrechtlich nicht beanstandet werden können und deren Anwendung im Rekursfalle durch die thatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt wird, beschlossen: 1.

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist -- unier Aktenrückschluß -- der Regierung des Kantons Zug und dem Rekurrenten schriftlich mitzutheilen.

B e r n , den 7. Dezember 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Rillgier.

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Bundesrathsbeschluß über den Rekurs des Franz Schuler, Wirth, in Unter-Aegeri (Zug), gegen den Beschluß der Regierung des Kantons Zug vom 3. Oktober 1885, betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes. (Vom 7. Dezember 1885.)

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