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Bundesrathsbeschluss - betreffend

die" Konzession einer Telegraphenleitung für die Regierung des Kantons Neuenburg.

(Vom 5. August 1873.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Postdepartementes vom 3. August 1873; in Anwendung von Art. l des Bundesgesezes betreffend, die Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854, beschließt: Der Regierung des Kantons Neuenburg wird die Konzession ertheilt zur ausschließlichen Benuzung einer telegraphischen Verbindung vermittelst eines elektrischen Drathes vom Schlosse in Neuenburg zur Strafanstalt, unter folgenden Bedingungen : 1. Die Telegraphenlinie, welche die beiden genannten Punkte verbindet, soll durch den Konzessionär und auf dessen Kosten erstellt, überwacht und unterhalten werden.

2. Die Erwirkungo der Erlaubniß zum Bau dieser Linie von Seite der Gemeindsbehörden (eventuell der Privaten und Bahngesellschaften, durch deren Grundeigentum die Linie geführt werden soll,) ist ausschließlich Sache des Konzessionärs.

3. Die erwähnte Linie darf nur für amtliche Mittheilungen zwischen den Kantonalbehörden und der Verwaltungo der Strafanstatt verwendet werden. Die Kantonsregierung bezahlt für die

355 ausschließliche Benuzung einen jährlichen Konzessionsbeitrag von Fr. 5 per Kilometer Linie.

Wenn jedoch der Konzessionär in dringlichen Fällen Telegramme für dritte Personen auf dieser Linie befördert, so ist er verpflichtet, das Original der auf diese Weise beförderten Telegramme sammt dem Betrag der reglementarischen Taxe der Telegrapheninspektion in Bern zuzustellen.

4. Für jede Abänderung oder Verlängerung der Linie, welche in Folge der Veränderung der Lokalitäten oder der Wohnungen oder aus andern Ursachen nothwendig geworden, soll eine neue Bewilligung nachgesucht werden.

5. Die konzedirte Linie darf dem schweizerischen Telegraphenneze weder in dessen gegenwärtiger Ausdehnung noch bei späterer Weiterentwiklung hindernd in den Weg treten. Uebrigèris behält sich der Bundesrath das Recht vor, die gegenwärtige Konzession jederzeit und ohne irgend welche Entschädigung aufzuheben.

Ebenso kann der Konzessionär auf die Vortheile der Konzession Verzicht leisten.

In dem einen wie in dem andern Falle hat er binnen Monatsfrist nach dem Erlöschen der Konzession die Telegraphenlinie auf seine Kosten abbrechen zu lassen.

6. Die nach obigem Artikel 3 von dem Konzessionär jährlich zu entrichtende Summe wird von dem Tage an berechnet, an welchem die erwähnte Linie erstellt sein wird, und ist jeweilen am 31. Dezember bei der Telegrapheninspektion in Bern zahlbar.

B e r n , den 5. August 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Konzession einer Telegraphenleitung für die Regierung des Kantons Neuenburg. (Vom 5. August 1873.)

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Jahr

1873

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09.08.1873

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354-355

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