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Bundesbeschluss über

den Rekurs in Anständen zwischen Vice-Gerichtspräsident Suter in Frik, Kts. Aargau, und Banquier Riggenbach, sowie Witwe Riggenbach, in Basel, betreffend Gerichtsstand.

(Vom 24. Juli 1873.)

Die Bundesversammlung der schweizerischer) Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Akten über den Rekurs.des Vize-Gerichtspräsidenten Suter in Frik, Kts. Aargau, gegen Banquier Riggenbach und Witwe Riggenbach in Basel; in Erwägung: 1) daß die aargauischen Gerichte allerdings als kompetent erklärt werden müssen, die konkursleitenden Grundlagen eines im Aargau ausgebrochenen Konkurses und darunter also selbstverständlich auch die Vertheilung endgiltig festzusezen; 2) daß dagegen eine hierauf gegründete allfällige Rükforderung immerhin den Charakter einer persönlichen Forderung an sich trägt und daher nach allgemeinen Prozeßgrundsäzen sowohl als speziell nach Art. 50 der Bundesverfassung nur vom Richter des Wohnortes des Beklagten kompetent abgeurtheilt werden kann, beschließt: Es sei der Rekurs als unbegründet ab- und der Rekurrent au.

die baslerischen Gerichte gewiesen.

304 Also beschlossen ' vom Nationalrathe, Bern, den 23. Juli 1873.

Der Vizepräsident: Feer-Herzog.

Der Protokollführer: Sclliess.

Also beschlossen vom Ständerathe, Bern, den 24. Juli 1873.'

Der Präsident: A. Kopp.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

Be rn, den 5. August 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: SchieSS.

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Konzession zum

Bau und Betrieb einer Eisenbahn < von Liestal bis zur Kantonsgrenze bei Reigoldswyl.

(Vom 15. Juli 1872.)

Der Kanton Basel-Landschaft ertheilt der schweizerischen Centralbahngesellschaft die Konzession zum. Bau und Betrieb der auf basellandschaftlichem Gebiete liegenden Streke «ier Wasserfallenbahn von Liestal durch das Reigoldswylerthal bis zur Kantonsgrenze auf der Wasserfalle, unter nachfolgenden Bedingungen und mit Vorbehalt der Genehmigung dei Bundesbehörden.

Art. 1. Die Konzession wird für 87 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum Auslaufstermin der für die schweizerische Centralbahn im hierseitigen Kanton bestehenden Konzession vom 6. Dezember 1852 ertheilt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession erneuert werden, insofern sie nicht in Folge eingetretenen Rükkaufes erloschen sein sollte.

Art. 2. Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, der schweizerischen Centralbahngesellschaft bei gleichen Bedingungen den Vorrang vor andern Bewerbern um Bau und Betrieb von einmündenden oder Zweigbahnen einzuräumen, soweit nicht bereits ältere derartige Berechtigungen bestehen.

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Bundesbeschluss über den Rekurs in Anständen zwischen Vice-Gerichtspräsident Suter in Frik, Kts. Aargau, und Banquier Riggenbach, sowie Witwe Riggenbach, in Basel, betreffend Gerichtsstand. (Vom 24. Juli 1873.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.08.1873

Date Data Seite

303-305

Page Pagina Ref. No

10 007 789

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