1119

# S T #

Bericht des

Bundesrathes in der Rekurssache des Vorstandes des Vereins freisinniger Katholiken in Luzern gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Luzern vom 4. November 1872, betreffend Verlezung konfessioneller Rechte.

(Vom 4. Juli 1873.)

Tit. !

Mit Beschluß vom 21. Dezember v. 3. hat der Nationalrath eine an die schweizerische Bundesversammlung gerichtete Rekurseingabe des V o r s t a n d e s des Vereines freisinniger Katholiken (Sektion Luzern) uns zum Berichte Übermacht. In Vollziehung dieser Einladung haben wir nun, nachdem die Antwort der Gegenpartei eingelangt ist, die Ehre, Ihnen hiemit über diese Angelegenheit folgenden Bericht vorzulegen : Mit Schreiben vom 2. Dezember 1872 stellte der Vorstand des Vereines freisinniger Katholiken in Luzern bei dem Stadtrathe von Luzern das Ansuchen, ihm ,auf Donnerstag den 5. Dezember Nachmittags die sogenannte Franziskanerkirche (Kirche der Kleinstadt von Luzern) einzuräumen, um darin durch Herrn Professor Reinkens aus Breslau einen religiösen Vortrag halten zu lassen.

Dieses Gesuch wurde durch Beschluß des Stadtrathes vom gleichen 2. Dezember bewilligt, in Erwägung, daß die Petenten sämmtlich

1120 Mitglieder der dortigen katholischen Kirchgemeinde seien, und daher kein Grund vorliege, ihrem Verlangen um momentane Einräumung einer unter der Verwaltung des Stadtrathes stehenden Kirche, behufs Abhaltung eines religiösen Vertrages, nicht zu entsprechen, sowie daß überdieß seit mehreren Jahren selbst nichtkatholischen religiösen Gemeinschaften, z. B. den Mitgliedern der freien schottischen Kirche, die unter der Verwaltung des Stadtrathes stehende Kirche zu Mariahilf behufs Abhaltung ihres Gottesdienstes auf längere Zeit eingeräumt worden sei.

Zwei Tage darauf (4. Dezember 1872) faßte jedoch die Regierung des Kantons Luzern folgenden Beschluß : ,,Nach Kenntnißnahme von einer vorgelegten Erkanntniß des Tit. Stadtrathes von Luzern vom 2. dies, wodurch er dem Vorstand des Vereins freisinniger Katholiken, Sektion Luzern, bewilligt, Morgen, Donnerstag, den 5. Dezember Ì872, in der Franziskanerkirche durch Hrn. Professor Reinkens aus Breslau einen religiösen Vortrag halten zu lassen, sowie von einer Vorstehendes bestätigenden Notiz in einem luzernischen Zeitungsblatt, .,,hat der Regierungsrath: ,,In E r w ä g u n g , daß die Kirchen der Stadt Luzern, wie jeder andern Gemeinde, nur für den autorisirten Gottesdienst derjenigen Glaubensgenossenschaft bestimmt sind, der sie gehören, und daß deren vorübergehende Benuzung zu andern Zweken, wo sie nicht durch das Gesez vorgesehen ist, nur mit Bewilligung des der betreffenden Kirche vorgesezten Pfarrers und der Kirchenverwaltung stattfinden darf und dem Regierungsrath im Interesse der öffentlichen Ordnung jederzeit freistehen muß, solche außerordentliche Verwendungen öffentlicher Gebäude zu untersagen, selbst wenn -weder von der Kirchenverwaltung noch von dem betreffenden Pfarramt Einsprache erhoben würde: ,, i n ' E r w ä g u n g , daß eine Bewilligung des Stadtpfarrers von Luzern, unter welchem in geistlilicher Beziehung sämmtliche katholische Kirchen der Stadt stehen, nicht vorliegt, für die daherige Entschließung der Regierung in vorliegendem J?alle aber auch nicht maßgebend wäre; ,,in Erwäguug, daß die Benuzung einer Kirche zu polemischen Vorträgen gegen .den in derselben autorisirten Gottesdienst der gesezlichen Bestimmung derselben widerspricht, einen Eingriff in die verfassungsmäßig garantirten Rechte der Konfessionen enthält und die öffentliche Ordnung und die Ruhe des Kantons gefährdet ;

1121 ,,in Erwägung, daß laut verfassungsmäßig garantirtene! Ver.«vnsrecht dem Vereine freisinniger Katholiken freisteht, seine Versammlungen und Vorträge überall abzuhalten, wo es nicht mit andern Rechten kollidirt; ,,in Anwendung des Art. l der Staatsverfassung vom Jahr 1869 und der §§ 108, 296 und 306 des Organisationsgesezes, ,,erkennt: ,,1) Der Beschluß des Stadtrathes von Luzern sei aufgehoben und die Inanspruchnahme der Kleinstadtkirche, sowie jeder andern katholischen Kirche der Stadt Luzern zu dem angedeuteten Zweke untersagt.

,,2) Der Stadtrath von Luzern wird unter persönlicher Verantwortlichkeit seiner Mitglieder angewiesen, diesem Beschlüsse Nachachtung zu verschaffen.11 Gegen diesen Beschluß ist nun die Eingangs erwähnte, vom 17. Dezember 1872 datirte Eingabe gerichtet. In derselben wird geltend gemacht, daß durch diese Schlußnahme der Art. 44 der Bundesverfassung verlezt worden sei, und diese Behauptung auf folgende Beweisführung gestüzt: Das in dem fraglichen Beschlüsse geltend gemachte Motiv, daß die Benuzung von Kirchen nur mit Bewilligung des Pfarrers und der Kirchenverwaltung stattfinden dürfe, falle, abgesehen davon, daß dieß im Luzernischen Organisationsgeseze nicht begründet sei, aus dem Grunde dahin, weil die Regierung in der folgenden Erwägung selber erkläre, daß eine allfällige pfarramtliche Bewilligung für ihre Entschließung nicht maßgebend wäre. Was das weitere Motiv, handelnd von der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Ruhe des Kantons anbelange, so seien die freisinnigen Katholiken nicht für Ruhestörungen von anderer Seite verantwortlich, und es dürfe ihnen von daher auch kein Rechtsnachtheil erwachsen.

Nachdem sonach diese beiden Motive wegfallen, so bleibe die Annahme, daß die Funktion, welche bei dem fraglichen Anlaß in der Franziskanerkirche habe ausgeübt werden wollen, ,,gegen den in dieser Kirche autorisirten Gottesdienst gehe", als der einzige .Grund, welcher für die Regierung maßgebend gewesen sei.

Der Vortrag des Hrn. Reinkens (welcher an dem angesezten Tage wirklich, aber in der protestantischen Kirche von Luzern abgehalten worden sei), müsse als ein gottesdienstlicher Akt bezeichnet werden. Diesen Charakter habe er erhalten, indem damit ·Orgelspiel und religiöser Gesang verbunden worden sei, namentlich laber durch seinen Inhalt. Er sei eine Art Predigt gewesen, worin das Volk eindringlich zum Verbleiben bei der christlichen Wahrheit

1122 (Altkatholizismus) aufgefordert worden sei. Die Frage, ob gerade die Feierlichkeit vom 5. Dezember einen religiösen Charakter gehabt habe, sei indessen nicht von entscheidendem Gewicht, weil die Regierung gegen die Benuzung einer katholischen Kirche zu einem vollständigen altkatholischen Gottesdienste ganz unzweifelhaft mindestens ebenso nachdruksam eingeschritten wäre. Durch den konkreten Fall sei nämlich die prinzipielle Frage angeregt worden, ob die A l t k a t h o l i k e n zu den in Art. 44 der B u n d e s verfassung anerkannten christlichen Konfessionen gehören oder nicht, und ob ihr Gottesdienst Anspruch auf die in jenem Artikel ausgesprochene Garantie h a b e o d e r n i c h t ? Diese Frage habe die Regierung in ihrem Beschlüsse entschieden und auch entscheiden wollen. Sie habe nicht etwa Bedenken über das Eigenthum und über die Dispositionsbefugniß an der Kirche vorgeschüzt, sondern einfach nicht dulden wollen, daß eine nach ihrer Ansicht antikatholische Funktion in einer katholischen Kirche vorgenommen werde.

Nun habe die Regierung in ihrem Beschlüsse vom 4. Dezember 1872 die äußerliche Anhängerschaft an den Infallibilismus als conditio sine qua non des in Art. 44 der Bundesverfassung den Katholiken eingeräumten Rechtes proklamirt. Der Sinn und Geist von Art. 44 lasse aber nicht zu, denjenigen Katholiken, welche das seit dem Bestände der Bundesverfassung eingetretene Novum des Infallibilismus ablehnen, die freie Ausübung des Gottesdienstes, wie hier geschehen, unmöglich zu machen. In der Gewährleistung der freien Ausübung des Gottesdienstes liege selbstverständlich auch die Garantie, daß die betreffenden Konfessionen ihren Gottesdienst in den ihnen nach hergebrachtem Besizstand gehörenden Kirchen abhalten dürfen. Die Rekurrenten gehören zur anerkannten katholischen Konfession, und sie seien, als Katholiken, nicht gewillt, auf der Gasse Gottesdienst zu halten, wenn daneben ihre Kirchen stehen. Ob nun der Art. 44 der Bundesverfassung von der Regierung des Kantons Luzern oder von den Rekurrenten richtig gedeutet werde, darüber werde die Bundesversammlung zu entscheiden haben.

Es könne nur noch die Frage auftauchen, ob die Rekurrenten auch dazu legitimirt seien, die Rechte einer Konfession geltend zu machen, resp. gegen Verlezungen dieser Rechte zu reklamiren.

Nun sei nicht bloß die
Gemeinde die äußere Darstellungsform einer Konfession. Sodann seien die'Rekurrenten sämmtlich Angehörige der katholischen Kirchgemeinde Luzern, und ihre Sektion ein Glied des großen schweizerischen Vereines freisinnige]- Katholiken, welchem schon verschiedene Gemeinden angehören, und der nach seiner

1123 Organisation eine Konfession darstelle. Endlich gebiete schon die Rüksicht auf das Wohl des Vaterlandes, die Petenten anzuhören, indem das mit dem Syllabus und dem Vatikanischen Concil geschaffene neue religiös-politische System in seinen Konsequenzen die Existenz des schweizerischen Staatswesens gefährde.

Die Rekurrenten schlössen mit dem Gesuche, es möchte die Schlußnahme der Regierung des Kantons Luzern vom 4. Dezember 1872 aufgehoben, werden, und bemerkten, daß es ihnen damit vorderhand geholfen wäre, indem der Stadtrath von Luzern ihnen die Kirche zu altkatholischen Funktionen wieder einräumen würde, und die Regierung dies dann nicht mehr verbieten könnte.

Eventuell sprachen sie, für den Fall, als diesem Gesuche nicht entsprochen werden könnte, unter Bezugnahme auf Absaz 2 des Art. 44 der Bundesverfassung den Wunsch aus, daß Anordnungen getroffen werden möchten für möglichst beförderlichen Erlaß eines Bundesgesezes, das ihre konfessionellen Rechte sicher stelle.

Diese Beschwerde wurde von unserm Justiz- und Polizeidepartemente der Regierung von Luzern zur Vernehmlassung mitgetheilt. Die erwähnte Regierung reichte sodann eine vom 27. Januar 1873 datirte Antwort ein, in welcher sie in einläßlicher Weise über folgende Hauptgesichtspunkte sich verbreitete: Die Haltung, welche die Regierung bei Fragen, wie die vorliegende, zu beobachten habe, werde bestimmt durch die Vorschriften des Art. 44 der Bundesverfassung und des Art. 3 der im Jahr 1869 revidirten Verfassung des Kantons Luzern. Dieser leztere Artikel laute: ,,Die Glaubensfreiheit ist unverlozlich.

,,Um des Glaubensbekenntnisses willen darf Niemand in den bürgerlichen oder politischen Rechten beschränkt werden.

,,Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfessionen, sowie innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung auch jeder andern Religionsgenossenschaft gewährleistet.

,,Die römisch-christ-katholische Konfession ist nicht nur gewährleistet, sondern genießt auch den vollen Schuz des Staates."1 Hienach habe die Regierung die individuelle -Glaubensfreiheit zu schüzen, wo diese im Kreise der bürgerlichen Lebensordnung beeinträchtigt werden wollte, ferner die freie Ausübung des Kultus der anerkannten Konfessionen zu wahren und auch den Gottesdienst anderer Religionsgesellschaften gegenüber Störungen zu sichern, endlich der römisch-christkatholischen Konfession den vollen Schuz des Staates zu gewähren.

.1124 Nun bestehen in der Schweiz zwei anerkannte Konfessionen .im Sinne von Art. 44 der Bundesverfassung, die katholische und die evangelisch-reformirte, und daneben verschiedene dissentirend Religionsgesellschaften, die auf dem Fuße freier Genossenschaften .sich gestaltet haben. Um ihre verfassungsmäßige Stellung nach allen Seiten hin einzunehmen, müßte die Regierung bei der Beurtheilung von Fragen, wo nicht der Schuz der persönlichen Glaubensfreiheit., sondern der Schuz .konfessioneller Rechte angerufen werde,, unterscheiden, ob der Impétrant legitimirt sei, die den anerkannten Konfessionen zugesicherten Garantien anzusprechen, oder ob er bloß den Schuz des Vereinsrechtes beanspruchen könne. Bei dieser Unterscheidung könne sich die Regierung nur an äußere Kriterien halten. . Das äußere Kriterium für die Konfession sei die ·staatlich anerkannte und organisirte Gemeinde, für die freie Religionsgenossenschaft dagegen die Thatsache eines statutarisch organisirten Vereines. Jene haben eine staatsrechtliche, diese eine privatrechtliche Grundlage, und nach dieser Verschiedenheit müsse .auch die Behandlung eine verschiedene sein. Auf diesem Stand.punkte kenne die Regierung nur e i n e katholische Konfession und .nur e i n e n Kultus derselben. Wer ein Glied dieser Konfession, wie sie faktisch in ihrer Organisation dem Staate gegenüber sich darstelle, sei, der sei als solches zu behandeln; wer dagegen aus eigener Wahl oder in Folge Ausschlusses aufgehört habe, dieser Organisation anzugehören, der falle vor dem äußern Forum der Regierung unter die Separatisten, welche nur die verfassungsmäßige individuelle Glaubensfreiheit genießen.

Auf diesem Standpunkte sei auch der rekurrirte Beschluß erlassen worden. Was nun die dagegen erhobene Beschwerde betreffe, so sei in erster Linie zu erinnern, daß die Rekurrenten bei dem Stadtrathe von Luzern die Einräumung der Franziskanerkirche zur Abhaltung eines religiösen Vertrages verlangt haben. Ein religiöser Vortrag sei aber noch kein Gottesdienst, selbst wenn er mit Orgelspiel und Gesang verbunden werde, worüber übrigens in dem zur Kognition der Regierung gelangten Beschlüsse keine Andeutung enthalten gewesen sei. Nun werde aber im Art. 44 der Bundesverfassung die freie Ausübung des r i t u e l l e n Gottesd i e n s t e s der Anerkannten Konfessionen garantirt.
Da es sich hier um die Benuzung der Kirche zu einer nicht rituellen Feierlichkeit gehandelt habe, so falle die Berufung auf den .Art. 44 der Bundesverfassung schon aus diesem Grunde dahin.

Andere Formen der Gottesverehrung als der rituelle Gottesdienst der anerkannten ; Konfessionen seien zwar auch garantirt, allein nicht durch den zitirten Art. 44 der Bundesverfassung, sondern durch

1125 die verfassungsmäßige Anerkennung der Glaubensfreiheit. Diese sei den Rekurrenten in dem Beschlüsse der Regierung ausdruklich ge· wahrt worden.

Wenn die Rekurrenten ihre Beschwerde darauf stüzen, daß die Regierung ebenso nachdruksam gegen die Abhaltung eines vollständigen altkatholischen Gottesdienstes, wie gegen die Abhaltung des fraglichen Vertrages, eingeschritten sein würde, so gründen sie ihren Rekurs auf bloße Voraussezungen. Dies sei eine sonderbare Erscheinung, und es sei jedenfalls unstatthaft, sich über etwas zu beschweren, was nach der Ansicht des sich Beschwerenden unter gewissen Voraussezungen eingetreten wäre. Auch könne ein Verein freisinniger Katholiken ganz andere als sogenannte altkatholische ·Zweke haben und es sei zwischen diesem Verein und dem Altkatholizismus kein nothwendiger Zusammenhang.

Da es sich also nicht um eine Frage des Kultus gehandelt habe, so habe die Regierung sich lediglich auf dem Boden der kantonalen Kompetenz bewegt. Es könne sich nur fragen, ob die Regierung gegenüber einer Gemeindsbehörde, welche die Bewilligung zur Benuzung einer ihrer Kirchen für einen nicht gottesdienstlichen Akt gegeben habe, berechtigt sei, hiegegen amtliches Verbot einzulegen.

Diese Frage sei entweder zivilrechtlicher Natur, wenn die Gemeindsbehörde ihr Verfügungsrecht aus dem Eigenthum ableite, und dann vom Richter zu entscheiden, oder sie sei eine Kompetenzfrage, wenn eine Ueberschreitung der Befugnisse der Regierung gegenüber der Gemeindeautonomie behauptet werde, und in diesem Falle wäre eine Beschwerde an den Großen Rath zu richten. In beiden Fällen wäre aber nur die Gemeindsbehörde, nicht ein Dritter, zur Sache legitimirt.

Wenn man aber auch annehmen wollte, daß der fragliche Vor.trag (oder die Vorträge, da auch von dem weltlichen Präsidenten des rekurrirenden Vereines ein solcher gehalten worden sei) als ein gottesdienstlicher Akt und als altkatholischer Gottesdienst zu betrachten sei, so wäre die Beschwerde nichtsdestoweniger unbegründet.

Die Regierung habe sich nicht mit den innert der katholischen Kirche entsprungenen Differenzen zu befassen, sondern einfach den rechtlichen Besizstand der anerkannten Konfessionen und die Glaubensfreiheit der Individuen zu schüzen. Die katholische Konfession sei im Besize sämmtlicher katholischer Kirchen der Stadt Luzern, in allen
bestehe ein ritueller Gottesdienst, der jedem Katholik zugänglich sei und seine festen Geseze habe, woran das vatikanische Concil nichts geändert habe. Nach diesen Gesezen dürfe in einer katholischen Kirche Niemahd Gottesdienst halten, als ein vom Bischof zur Ausübung von gottesdienstlichen Funktionen in der Diözese

1126 autorisirter katholischer Priester, der an der betreffenden Kirche angestellt sei, oder von dem Ortspfarrer hiezu die Erlaubniß erhalten habe. Diese Bedingungen treffen aber bei Herrn Reinkens und bei dem Präsidenten des rekurrirenden Vereines nicht zu. Wenn ihnen also die Bewilligung zu gottesdienstlichen Handlungen in einer katholischen Kirche gegeben würde, so läge hierin ein Eingriff in die Rechte und in den Besizstand der katholischen Konfession, welche die Regierung gemäß der Verfassung zu schüzen verpflichtet sei, und zwar, wie sie es hier gethan, von Amtswegen. Sie hätte auch die protestantische Konfession -- in diesem Falle freilich nur auf Verlangen der kompetenten. Vorstände -- zu schüzen, wenn ihre Kirche für einen Gottesdienst in Anspruch genommen werden wollte, der ihren bestehenden Ordnungen und Sazungen nicht entspräche.

Wenn die Rekurrenten Katholiken und Glieder der katholischen Gemeinde Luzern seien, so fließe ihnen aus diesem Umstände nur das Recht zu, gleich behandelt zu werden wie die übrigen Katholiken von Luzern. Auf mehrere oder andere Rechte aber können sie keinen Anspruch machen.

Um auch bei der Voraussezung, daß es sich bei dem fraglichen Anlaße um eine gottesdienstliche Verrichtung gehandelt, auf den Art. 44 der Bundesverfassung sich berufen zu können, wäre immer noch zu beweisen, daß eine anerkannte christliche Konfession in der Ausübung ihres Gottesdienstes gehindert worden sei. Zur Begründung einer Konfession gehöre aber nicht nur die Thatsache eines Vereines, und jedenfalls sei der rekurrirende Verein noch keine a n e r k a n n t e Konfession im Sinne des zitirten Art. 44, denn die Anerkennung sei eine amtliche Thatsache, die hier nicht vorliege. Selbst in dem Falle, wo ein Verein als anerkannte Konfession gelten könnte, würde dies nicht hinreichen, eine ebenfalls anerkannte Konfession aus ihrem Besizstande zu drängen, so lange nicht ein besseres Recht auf den Besiz bewiesen wäre. Verlasse man diesen Standpunkt, so könne aller Besizstand von einem Tage auf den andern umgestürzt werden.

Uebrigens sei die Regierung auch kompetent gewesen, den Beschluß des Stadtrathes von Luzern aufzuheben.

Die Franziskanerkirche in Luzern sei nämlich durch eine am 9. Dezember 1854 vom Großen Rathe genehmigte Uebereinkunft der Stadtgemeinde mit der Verpflichtung abgetreten
worden, an derselben eine Kuratkaplanei unter dem Namen ,,Filialkirche der Kleinstadt Luzerna zu errichten. Das Eigenthum an Kirchen sei aber kein unbeschränktes, sondern durch die Zwekbestimmung beschränkt, welcher eine Kirche nicht entfremdet werden dürfe. Als Filialkirche bleibe die Franziskaner Kirche dem gleichen Rechte

1127 unterworfen, wie jede andere Pfarrkirche. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung der Dispositionsbefugniß des Eigentümers über die Kirche, in dem Sinne, daß diese auch außer den Stunden des ordentlichen Gottesdienstes zu keinen mit ihrer Bestimmung im Widerspruche stehenden und insbesondere nicht zu privaten Zweken verwendet werden dürfe. Nun funktionire der Stadtrath von Luzern zufolge des Art. 296 des luzernischen Organisationsgesezes als Kirchenverwaltung der katholischen Kirchgemeinde von Luzern, und er habe die aufgehobene Schlußnahme in dieser Stellung, · nicht als politischer Einwohnergemeindrath, erlassen.

Bezüglich der Befugnisse der Kirchenverwaltungen sei das Organisationsgesez maßgebend, welches diese Befugnisse detaillirt aufzähle (§ 306), aber nichts von einer Dispositionsbefugniß der Kipchenverwaltungen über die Kirchen spreche. Die gesezliche Stellung dieser Verwaltungen sei keine andere als die eines Oekonomieverwalters des Kirchengutes. Eine Verfügungsgewalt über die Kirche zu andern als den ihr inhärirenden Zweken könne nach der Natur der Sache nur stattfinden mit dem Einverständniß des Pfarramtes, denn die Kirche stehe als gottesdienstliches Gebäude unter der konfessionellen Disposition.

Nun können gemäß Art. 299 des Organisationsgesezes alle Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen an die Regierung rekurrirt werden und gemäß Art. 306, lezter Absaz, des gleichen Gesezes, habe die Regierung sogar eine amtliche Kontrole über die wichtigsten Verrichtungen der Kirchenverwaltungen auszuüben. In O ~ O Folge dieses Oberaufsichtsrechtes müsse die Regierung kompetent gewesen sein, die unregelmäßige, weil einseitige, Verfügung des Stadtrathes von Amtes wegen aufzuheben. Dazu komme, daß die Regierung die Wächterin sei über die verfassungsmäßigen Garantien und über die öffentliche Ordnung, daß sie von daher gegen jede Störung des Besizständes von sich aus einschreiten müsse.

Daß den Kirchenverwaltungen nicht freie Dispositionsbefugniß über die Kirchen zustehe, ergebe sich auch aus der bisherigen Praxis, indem allemal, wann in einer unter die Verwaltung des Stadtrathes von Luzern gestellten Kirche ein au derselben nicht autorisirter Gottesdienst habe gehalten werden wollen, wie derjenige -der freien schottischen Kirche während der Sommermonate, die Bewilligung hiefür bei der Regierung
nachgesucht und von dieser, nicht v.om Stadtrathe, gegeben werde. Wie die Rechte der Kirchenverwaltungen, so seien übrigens auch diejenigen der Pfarrer an den Kirchen nicht unbeschränkt; über beide stehe das Aufsichtsrecht der Regierung zu. Die gleichen Grundsäze haben auch die Vorgänger der jezigen Regierung festgehalten und die gleiche Rechts-

1128 ansehauung, auf welche def rekurrirte Beschluß sich stiize, bestehe auch in andern Kantonen.

Nachdem wir in vorstehender Auseinandersezung die wesentlichen Punkte der Beschwerde und der Antwort der Regierung von' Luzern zu Ihrer Kenntniß gebracht haben, können wir unsere Ansicht in wenigen Säzen begründen.

. Der angegriffene Beschluß der Regierung von Luzern hat zur Zeit in. der Ocffentlichkeit ein gewisses Aufsehen erregt, und ist vielfach getadelt worden. Seither ist aber diese Angelegenheit so ziemlich in Vergessenheit gerathen, weil auf dem Gebiete der gegenwärtigen religiösen Bewegung immer mehr eine prinzipielle Lösung der obschwebenden Konflikte angestrebt wird, wobei natürlich untergeordnete Fragen, die im Anfang aufgetaucht sind, in den Hintergrund treten. Da indessen die Beschwerde ihre Erledigung finden muß, so werden die eidgenössischen Räthe in Sachen einen Entscheid zu fassen haben. In Luzern hat sich leztes Jahr, wie.

dieses auch an mehreren andern Orten geschah, ein Verein gebildet, der sich den Namen eines Vereines freisinniger Katholiken beilegt und zum Zwek hat, den Bestrebungen der Altkatholiken auch in der Stadtgemeinde Luzern Eingang zu. verschaffen. Bis zur Stunde ist aber die katholische Kirchgemeinde der Stadt Luzern mit der Sache noch nie behelligt worden, wie dieses in andern Kantonen geschah, wo in öffentlicher Versammlung der Kirchgemeinde beschlossen wurde, daß das Dogma der Infallibilität weder in der Kirche noch in den Schulen der Gemeinde gelehrt werden dürfe, und wo sogar Geistliche, die dieser Schlußnahme sich nicht fügen wollten, abberufen und durch altkatholische Pfarrer ersezt wurden.

Es handelt sich also nicht darum, daß eine altkatholische Gemeinde an der Anhörung eines religiösen Vertrages gehindert .

wurde, sondern es ist einem Verein die Benuzung einer Kirche zu diesem Zweke verweigert worden,, während es demselben frei stund, in jedem andern Lokal sich zu versammeln, was auch wirklich geschah, indem die reformirte Kirche für diesmal zur Verfügung gestellt wurde. Um so weniger kann aber von einer Verlezung des Art. 44 der Bundesverfassung die Rede sein, wie die Regierung von Luzern nach unserer Ansicht ganz richtig nachgewiesen hat.

Es handelt sich überhaupt nicht um einen Streit zwischen verschiedenen Konfesssionen, sondern um eine Bewegung in
der nämlichen Konfession, bei welcher, wie in der protestantischen Kirche, zwei Richtungen sich geltend zu macheu suchen. Für solche Fälle ist aber der Art. 44 der Bundesverfassung nicht maßgebend und somit eine Einmischung der Bundesbehörden überhaupt nicht zuläßig, sofern nicht andere Bestimmungen des eidgenössischen Grund-

1129 gesezes verlezt werden, was aber im vorwaltenden Falle nicht zutrifft. Auch eine Verlezung der kantonalen Verfassung liegt nicht vor. Würde aber eine solche vorliegen, so müßten die Rekurrenten mit ihrer Beschwerde vorerst an den Großen Rath des Kantons Luzern verwiesen werden, der in erster Linie darüber zu wachen hat, daß das kantonale Grundgesez nicht verlezt wird.

Es will uns übrigens scheinen, daß der Stadtrath von Luzern in seiner Eigenschaft als Kirchenverwaltung der katholischen Kirchgemeinde zu einer Beschwerde besser legitimirt wäre als der Vorstand des Vereines freisinniger Katholiken.

Die Rekurrenten scheinen übrigens mit ihrem ersten Begehren auf keinen Erfolg zu rechnen. Wenigstens stellen sie das eventuelle Begehren, es möchten Anordnungen getroffen werden für möglichst beförderlichen Erlaß eines Bundesgesezes, das vor den Uebergriffen der vatikanischen Hierarchie und der von ihr abhängigen Staatsbehörden schüze.

. · Wie Ihnen, Tit., bekannt ist, hat der Bundesrath in seinen Revisionsvorschlägen im Art. 49 folgende Bestimmung aufgenommen: ,,Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Trennung und Neubildung von Religionsgenossenschaften gegenüber den Kantonen entstehen, entscheidet der Bund.a Es ist, sofern dieser Verfassungsartikel die Zustimmung der eidgenössischen Räthe erhalten sollte, in Zukunft also dafür gesorgt, daß altkatholische Gemeinden sich bilden können, und daß im Falle von Anständen der Bund seine Intervention eintreten lassen kann.

G-estüzt auf das Angebrachte stellen wir den A n t r a g : Es sei auf die Beschwerde des Vorstandes des Vereines freisinniger Katholiken in Luzern vom 17. Dezember 1872 nicht einzutreten.

Wir benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz., Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.


1130

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession einer Eisenbahn von Bülach nach Schaffhausen.

-

(Vom 7. Juli 1873.)

Tit.!

Das Trace, der Charakter und die Bedeutung des in der Ueberschrift bezeichneten Bahnprojektes wird folgendermaßen beschrieben : Die Linie nimmt in Bülach ihren Anfang, und zwar, wenn der Nordostbahngesellschaft das von ihr gewünschte Trace der Linie Winterthur-Koblenz über Bülach gestattet wird, in einem neu anzulegenden Bahnhof, welcher den dort zusammentreffenden Linien Winterthur-Bülach,Baden-Niederglatt-Bülach, Zürich-Oerlikon-Bülach, Koblenz-Eglisau-Bülach und Schaffhausen-Bülach gemeinsam wäre; sollte dagegen die genannte Linie über die Wagenbreche gebaut werden müssen, so würde die jezige Station Bülach den Ausgangspunkt bilden. Von Bülach nach der Kreuzstraße, wo in der Nähe des sog. Lindenbucks eine zweite Station, für Glattfelden bestimmt, angelegt wird, und weiter nach Seglingen, wo eine dritte Station, für Eglisau, projektirt ist, würde die Linie Bülach-Schaffhausen zusammen mit der Linie Winterthur-Koblenz eine zweispurige Bahn bilden, während sie, falls die Linie Winterthur-Koblenz die Richtung über die Wagenbreche erhielte, schon auf dieser Streke,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes in der Rekurssache des Vorstandes des Vereins freisinniger Katholiken in Luzern gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Luzern vom 4.

November 1872, betreffend Verlezung konfessioneller Rechte. (Vom 4. Juli 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1873

Date Data Seite

1119-1130

Page Pagina Ref. No

10 007 743

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.