410 (am 19. November 1873) · alt Postverwalter in Herisau: Hr. J. Hektor W ä c h t e r , von Mels, (St. Gallen), bisher Postkommis in Herisau ; (am 21. November als Telegraphist in Genf: ,,

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1873)

Hr. Ferdinand Meyer, von Unterhallau, in Genf; ,, Ludwig M a r t i n , von Bern, in Basel.

Inserate

Bekanntmachung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Paris hat den Bundesrath benachrichtigt, daß die jüngst vom Journal des Débats gebrachte Nachricht ,,daß für die Zukunft alle aus dem Auslande in Frankreich eingeführten "Waarenkisten nicht mehr an der Grenze, sondern am Bestimmungsort und in Gegenwart des Adressaten geöffnet werden würden" nicht begründet sei. Sie wünscht, daß diese Nachricht, welche von einigen schweizerischen Zeitungen wiedergegeben worden ist, widerrufen werde.

B e r n , den 20. November 1873.

Eidg. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

411

Bekanntmachung.

In Anwendung von Art. 8 des Relegments für die Diplomprüfungen der iadg. polytechnischen Schule wird hiemit bekannt gemacht, daß m Würdigung der bei den Repetitorien und Uebungsarbeiten an den Tag gelegten Leistungen, sowie des Ergebnisses An bestandenen Prüfungen, der schweizerische Schulrath auf den Antrag der betreffenden Lehrerkonferenz nachfolgenden Schülern des Polytechnikums : B ä c h t o l d , Martin, von Schleitheim (Schaffhausen), H ä u s e r m a n n , Samuel, von Egliswyl (Aargau), Morel, A r t h u r , Ton Corgémont (Bern), Tiegel, Karl, von Hailau (Schaffhausen), das Diplom als F o r s t w i r t h ertheilt hat.

Z ü r i c h , den 10. November 1873.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes : C. Kappeler.

Ausschreibung von Geniematerial.

Die Lieferung von 300 Aexten wird anmit zur freien (Konkurrenz ausgeschrieben. Muster und Vorschriften können an unterzeichneter Stelle eingesehen werden, und es sind die Eingaben ebendahin bis spätestens den 25.

dieß versiegelt unter der Aufschrift ,,Eingabe für Geniematerial" zu adressiren.

Z ü r i c h , den 7. November 1873.

Das eidg. Geniebüreau.

Hottingen Thalstraße Nr. 27.

412

Conkurrenz-Àiissehreibung luiModelle von Zündern für Sprenggeschoß«.

Nachdem die frühere Conkurrenz-Ausschreibung eines doppelwirkenden Zünders kein ganz entsprechendes Modell zu Tage förderte, erfolgt eine neue Conkurrenz-Ausschreibung hiefür.

Dieser Zünder soll folgenden Conditionen entsprechen: 1. Der Zünder soll gleichzeitig ein Zeit- und Perkussionszünder sein, damit das Geschoß jedenfalls zum Springen gelangt.

2. Er soll eben so gut die rasche Tempinrag bis mindestens 10 Sekunden Brennzeit mit UnteralDtheilungen von '/s Sekunden, als diejenige auf kürzeste Brennzeit, zur Erzielung von Kartätsch Wirkung gestatten.

3. Die Tempirung soll auf die einfachste Weise, ohne Mithülfe eines Instrumentes, bloß von Hand geschehen, von jedem Kanonier leicht erlernt werden und ohne alle Gefahr, selbst bei ungeschikter Brennzeit sein.

4. Es soll bei der Bedienung des Geschüzes keine Zündschraube u. s. w.

mehr eingeschraubt werden müssen, sondern das Geschoß fix und fertig aus den Munitionskasten entnommen werden können, so daß bloß dessen Entkappung und Tempirung zu besorgen ist.

5. Die Construktion soll eine derartige sein, daß bei den Erschütterungen und Stößen beim Fahren in jeglichem Terrain keinerlei Explosionen durch Selbstentzündung zu befürchten sind.

6. Dieselbe soll das Anpassen des Zünders in alle bei der schweizerischen Artillerie gebräuchlichen Hohlgeschosse ohne große Kosten, Schwierigkeit und Verschwächung der Geschosse gestatten nnd ohne Beeinträchtigung deren jezigen Hohlraumes.

7. Der Zünder soll solid genug sein, um den Stößen im Bohre gehörig zu widerstehen und keine frühzeitigen Explosionen .im Geschüzrohr oder vor der Mündung zu reranlaßeu.

8. Der Zündsaz und der Sazring sollen derart vor den atmosphärischen Einflüssen geschüzt sein, daß eine wesentliche Aenderung der Brennzeit, selbst nach vierjährigem Lagern in Magazinen und durch Transport der Munition im Eelde, nicht leicht möglich ist; dagegen darf die sichere Entzündung des Sazes bei jeglicher Tempirung nicht in Frage gestellt sein.

9. Die Einrichtung des Zünders soll so gewählt sein, daß seine Ausführung (Laboriren) keine große Schwierigkeiten bietet und die Bichtigkeit des Verfahrens dabei genügend überwacht werden kann; ferner soll deren

413 Construktion derart seiu, daß ein bereits tempirter Zünder wieder auf eine beliebige andere Brennzeit vorbereitet werden kann, und es soll deren Anfertigung keine sebr kostspielige sein.

Erfinder von solchen Zündern werden hiemit eingeladen, ihre Modelle dem eidg. Militärdepartement bis spätestens Ostern 1874 einzureichen.

Für den Zünder, welcher in Folge sorgfältiger Proben zur Einführung empfohlen werden kann und sämmtlichen Anforderungen entspricht, wird eine Prämie von 10,000 Franken bezahlt.

Sollte keines der Modelle den unbedingten Beifall der für deren Prüfung aufgestellten Commission finden, so kann der Preis auf mehrere Modelle vertheilt werden. Sollte ein Zündermodell erst nach erheblichen Correkturen und Modifikationen zur Einführung gelangen, so kann die Prämie dafür nicht im ganzen Betrage, sondern nur in reduzirtem verabfolgt werden.

Die Eidgenossenschaft erhält das Recht, die prämirten Zünder oder einzelne Theile derselben in der Armee einzuführen.

Es werden keine bloßen Zeichnungen und Projekte, sondern nur wirklich erstellte Zündermodelle in natürlicher Größe angenommen, zu denen jedoch noch Zeichnungen und Beschreibungen zu liefern sind.

Zeichnungen der Ordonnanz-Geschosse und der bisherigen Zünder können bei dem eidg. Artilleriebüreau. in Aarau erhalten werden.

Nach der ersten Eingabe der Projekte wird die Artilleriekommission entscheiden, welche derselben einer weitern Erprobung und Ausbildung fähig sind oder nicht, und den Erfindern hierauf die nöthigen Mittel zur Ausführung von kleinern Versuchen an die Hand geben, an welche sich alsdann bei ünstigen Aussichten größere Versuche zur Erprobung der Modelle durch ie Artillerie-Kommission anreihen werden.

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B e r n , den 31. Oktober 1873.

Das eidg. Militärdepartement.

Bekanntmachung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Paris hat mit Depesche vom 3.

November 1873 dem Bundesrathe die gesezlichen Vorschriften der französischen Regierung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von K r i e g s w a f f e n in Frankreich mitgetheilt.

Diese Vorschriften sind folgende: ,,Jedes Gesuch um Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr muß nach dem Gesez vom 13. Brumaire des Jahres VII auf gestempeltem Papier eingereicht werden und enthalten:

414 die Herkunft der Waffen, ihre Zahl, ihre Art, die Bezeichnung der Modelle (soweit dies möglich ist), ihren Bestimmungsort; und ferner, für die Durchfuhr: die französischen Eingangs- und die Ausgangs-Zollbüreaux; für die Einfuhr: die Eingangs- Zollbüreaux; für die Ausfuhr: die Ausgangs-Zollbüreaux.

Dem Handel mit Kriegswaffen (Ein- oder Ausfuhr in Transit, Importation oder Exportation) sind geöffnet: Lilie, V a l e n c i e n n e s , J e u m o n t , Givet, Longwy, N a n c y , Belfort, St. Michel, Bellegarde, Naneille, Perpignan, Bayonne, Bordeaux, Nantes, Konen, Le Havre, Boulogne, Paris, Lyon.

Dem Waffenexport in Transit sind geöffnet: St.Nazaire, D ü n k i r c h e n , Hendaye.

Infolge von Ein-, Aus- und Durchfuhr dürfen Kriegswaffen in einem Niederlagshause angenommen werden: zu M a r s e i l l e , B o r d e a u x , N a n t e s , L e H a v r e , Kouen, Boulogne, P a r i s u n d L y o n .

Kriegswaffen in Transit bloß dürfen in einem Niederlagshause angeno men werden: zu D ü n k i r c h e n nnd St. N a z a i r e .

Als Kriegswaffen gelten: Laffettirte Geschüze, einzelne Laffetten, Schießpulver, Patronen und Munition jeder Art, Patronen ohne Projektil, Zündkapseln, Granaten, Bomben, Kartätschen, Kugeln.

Die Angabe der in den Patronen enthaltenen Pulverladung ist unerläßlich.

Als Kriegswaffe werden nicht bezeichnet: die Kugelzieher, die Kugelmodel, die Schafthölzer für Gewehre nnd Pistolen, die Kartätschkugeln, die Bleikugeln.

Vorstehendes wird auf Anordnung des Bundesrathes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

B e r n , den 7. November 1873.

Dio Schweiz. Bundeskanzlei.

415

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihre Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.)

"Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) G e h i l f e bei der Hauptzollstätte V e r r i è r e s (Neuenburg). Jahresbesoldung Fr. 1500--3000. Anmeldung bis zum 5. Dezember 1873 bei ' der Zolldirektion in Lausanne.

2) P o s t a b l a g e h a l t e r in C e l e r i n a (Graubünden). Anmeldung bis 5. Dezember 1873 bei der Kreispostdirektion Clmr.

3) P o s t b ü r e a u d i e n e r in S o l o t h u r u . Anmeldung bis 5. Dezember 1873 bei der Kreispostdirektion Basel.

4) B r i e f t r ä g e r in Oft r i n g e n (Aai'gau). Anmeldung bis 5. Dezember 1873 bei der Kreispostdirektion Aarau.

5) B r i e f t r ä g e r in Genf. Anmeldung bis zum 5. Dezember 1873 bei der Kreispostdirektion Genf.

6) T e l e g r a p h i s t in S c h w a n d e n , (Glarus.) Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 10. Dezember 1873 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

7) T e l e g r a p h i s t in A m b r i Sopra, (Tessin.) Jahresbesoldung Fr.

200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 2. Dezember 1873 bei der Telegraphen-Inspektion in Belleiiz.

8) T e l e g r a p h i s t in C e l e r i n a Jahresbesoldung Fr. 200, nebst De(Graubünden).

peschenprovision. Anmeldung bis zum 10. Dezember 1873. bei der 9) T e l e g r a p h i s t in M a i e n f e l d Telegraphen-Inspektion in Beilenz.

(Granbünden).

10) T e l e g r a p h i s t in Beilenz. Jahresbesoldung naeh Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 10. Dezember 1873 bei der Telegraphen-Inspektion in Beilenz.

416 1) D i r e k t o r des II. eidg. Zollgebietes in S c h a f f hausen. Jahresbesoldung Fr. 3500--5500. Anmeldung bis zum 30. November 1873 bei dem eidg. Zolldepartement in Bern.

2) P o s t h a l t e r in M a i e n f e l d (Graubünden). Anmeldung bis zum 28.

November 1873 bei der Kreispostdirektion Chur.

3) Briefträger in Lenzburg. Anmeldung bis zum 28. November 1873 bei der Kreispostdirektion Aarau.

4) T e l e g r a p h ist in Basel. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 25. November 1873 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

5) T e l e g r a p h i s t in O b e r egg, (Appenzell I. Rh.) Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. November 1873 .bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

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22.11.1873

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