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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. IV.

Nr. 54.

13. Dezember 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g age b ü hr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend.

die Bedingungen bei der zweiten Versteigerung der Ligne d'Italie.

(Vom 28. November 1873.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht der Artikel 6 und 13 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft; in Betracht, daß bei der am 26. dies in Sitten stattgefundeneu ersten Versteigerung ein Zuschlag nicht stattgefunden, besch ließt folgende Festsezung der Bedingungen für die von ihm für Rechnung der Compagnie internationale de la Ligne d'Italie durch Schlußnahme vom 5. Mai 1873 angeordnete Versteigerung der gestimmten auf dem Gebiet des Kantons Wallis gemäß den Pflichtenheften vom 6/17.

Februar 1866 und 7. Juni 1867 der Compagnie de la Ligne d'Italie par le Simplon konzedirten Eisenbahn, deren Konzession von der Bundesversammlung als dahingefallen erklärt worden ist.

§ 1. Ort, Tag und Stunde der Versteigerung.

Gantanschlag und Form des Zuschlags.

Art. 1. Die öffentliche Versteigerung findet statt in Sitten, irn Saale des Großen Rathes im Stadthause, Mitwoch den 4. März 1874, Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. IV.

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präcis um 2 Uhr Nachmittags, unter dem Vorsize des Herrn Ständerath Jules Roguin, Abgeordneten des Bundesraths.

Das Protokoll wird durch einen Notar des Kantons Wallis aufgenommen und authentisch gefertigt werden.

Art. 2. Die Versteigerung wird eröffnet durch Ausruf auf Grund des von den Experten festgesezten Gantanschlags von 3,830,000 Franken.

Jedes Mehrgebot muß mindestens 10,000 Franken betragen.

Der Zuschlag erfolgt an den Meist- und. Leztbietenden, nach drei vorausgehenden Aufrufen.

Tritt kein Mehrbietender auf, so wird der Gantanschlag successive um ein Viertheil herabgesezt bis ein Angebot gemacht, wird und es wird dann die Versteigerung bis zum Zuschlag an den Meist- und Leztbietenden, nach drei vorausgehenden Aufrufen, weiter geführt.

Wird kein Angebot gemacht und kann daher ein Zuschlag nicht erfolgen, so wird die Sizung nach öffentlich staltgefundener Verlesung und Genehmigung des Protokolls aufgehoben.

§ 2. Bezeichnung der zum Verkauf ausgebotenen Eisenbahn.

Art. 3. Die Eisenbahn de la Compagnie de la Ligne internationale d'Italie par le Simplon umfaßt: a. Die gegenwärtig im Betriebe befindlichen Sektionen von dem Hafen von Bouveret an bis Siders mit allen ihren Bahnhöfen, Stationen, Kunst- und Erdarbeiten, fixem Material, und überhaupt allen Werken und Liegenschaften irgend welcher Art, die ihrer Natur wie Bestimmung nach zur Eisenbahnunternehmung gehören, so wie sie sich vorfinden.

b. Die Arbeiten und Terrassements der Sektionen Siders-Leuk, Leuk-Visp und Bouveret-St. Gingolph, so wie sie von der verlustig erklärten Gesellschaft begonnen und aufgegeben worden sind, nebst allen damit zusammenhängenden Liegenschaften.

C. Alle Rechte und Verpflichtungen der genannten Gesellschaft aus der Konzession bezüglich der Sektionen von Visp nach Brieg und an die italienische Grenze, und von Bouveret nach St. Gingolph, französische Grenze, in Gemäßheit des Pflichtenheftes der neuen Konzession vom 24. September 1873.

d. Alles zum Betriebe genannter Bahn dienende Rollmaterial, laut dem in den Bureaux der Sequesterverwaltung nieder-

527 gelegten Inventar, sowie die Mobilien, Instrumente, Geräthe und Vorräthe auf der Linie oder in den zu ihrem Betriebe und Unterhalte dienenden Bahnhöfen, Magazinen und Werkstätten; alle Pläne, Expropriationsprotokolle und andere Dokumente, betreffend den Bau und Betrieb der obgenannten Linien, wie sie in den Bureaux in Sitten und in den Bahnhöfen und Werkstätten der Linie vorhanden sind.

Art. 4. Der Ersteigerer wird auf alle genannten Liegenschaften und die Eisenbahn die nemlichen Rechte haben, wie die Compagnie de la Ligne internationale d'Italie par le Simplon kraft ihrer Konzessionsakte und aller Erwerbungsakte oder Expertenprotokolle, welche im Namen oder für Rechnung der genannten Gesellschaft gefertigt worden sind, sie hatte.

Dem Ersteigerer kommen die Bestimmungen des Pflichtenheftes zu gut, welches durch die Bundesversammlung festgestellt worden ist, und das die neue Konzession der Eisenbahn der Ligne d'Italie über den Simplon bildet, die dem Gegenwärtigen nachfolgt.

Demselben kommt im Weitem die im Jahr 1869 zwischen dem Staat Wallis und der konzessionsverlustigen Gesellschaft abgeschlossene Uebereinkunft zu Statten, wodurch der Kanton Wallis sich verpflichtet hat, die Arbeiten der Eisenbahn von Leuk nach Visp unter bestimmten Bedingungen auszuführen.

§ 3. Zuschlags-Bedingungen.

Art. 5. Jede Person oder Gesellschaft, welche an der Versteigerung Theil nehmen will, ist gehalten, hiefür mindestens vierzehn Tage zum voraus die Genehmigung des Bundesrathes einzuholen und sich allen Verpflichtungen des beigefügten Pflichtenheftes zu unterziehen.

Sie muß, um zu der Versteigerung zugelassen zu werden, spätestens sechs Tage vor dem festgesezten Tage sich darüber ausweisen, daß sie bei der Bundeskasse oder bei einer durch den Bundesrath bezeichneten schweizerischen Bank ein Depositum von 500,000 Franken in Baar oder an annehmbar befundenen Titeln und Finanzvaloren geleistet habe.

Dieses Depositum wird sofort zurükerstattet, wenn die betreffende Person oder Gesellschaft nicht Ersteigerer ist. Im entgegengesezten Falle bleibt die genannte Summe als Kaution deponirt, um als Sicherheit zu dienen für die durch die Adjudikation sich ergebenden Verpflichtungen.

Art. 6. Drei Monate spätestens nach dem Zuschlage und vor der vom Bundesrathe angeordneten Besizergreifung ist der Ersteigerer

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gehalten, in die Bundeskasse oder in die Kasse der bezeichneten schweizerischen Bank die Hälfte des Zuschlagspreises einzuzahlen.

Der Saldo ist sechs Monate nach dem Tage des Zuschlags, jedoch ohne Zinsen von lezterein Zeitpunkte an, zu bezahlen.

Art. 7. Der Ersteigerer ist gehalten, an der Stelle der Compagnie internationale de la Ligne d'Italie par le Simplon allen aus dem .Pflichtenhefte der neuen Konzession herfließenden Verpflichtungen ein Genüge zu leisten, sei es der schweizerischen Eidgenossenschaft, sei es dem Kanton Wallis, den Gemeinden oder Privaten gegenüber.

Mit einem Worte : Der Zuschlag unterwirft den Ersteigerer allen im genannten Pflichtenhefte vorgesehenen Verbindlichkeiten und Lasten.

Art. 8. Der Ersteigerer ist gehalten, den am Tage der Besizergreifung in Funktion stehenden Angestellten im Falle ihrer Entlassung die billige Entschädigung, auf welche sie Anspruch haben sollten, auszubezahlen.

Art. 9. Dem Ersteigerer fallen zur Last alle Kosten der ersten und zweiten Steigerung, wie Honoriruag des Kommissariats, der Experten und der'eidgenössischen Abordnung, Notariatsemolumente, Insertions- und Stempelgebühren, welche infolge Protokolliruug, laut den Gesezen des Kantons Wallis, erwachsen.

Art. 10. Durch die Adjudikation wählt der Ersteigerer Domizil in Bern und erklärt ausdrüklich, die Jurisdiktion des Bundcsgcrichts für alle privatrechtlichen Wirkungen und Folgen der genannten Adjudikation anzunehmen.

B e r n , den 28. November

1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ceresole.

Der Kanzleu der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den mit dem Kaiserreich Persien am 23. Juli 1873 zu Genf abgeschlossenen Freundschafts- und Handels-

vertrag.

(Vom 1. Dezember 1873.)

Tit. !

Mit gegenwärtiger Botschaft hat der Bundesrath die Ehre, der h. Bundesversammlung einen Beschlußentwurf zu unterbreiten, bezwekend die Ratifikation eines zwischen den Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft und von Persien abgeschlossenen und arn 23. Juli 1873 zu Genf unterzeichneten Freundschaftsund Handelsvertrags.

O Bevor wir Ihnen den Inhalt desselben und die hauptsächlichsten Erwägungen auseinandersezen, die uns veranlaßen, Ihnen dessen Ratifikation zu empfehlen, scheint es uns zwekmäßig, Ihnen mit wenigen Worten den geschichtlichen Hergang vorzuführen.

Bereits unterm 28. Mai 1857 theilte die Gesandtschaft der Eidgenossenschaft in Paris dem Bundesrathe mit, daß der persische Botschafter Ferrokh khan, nachdem er einen Freundschafts - und Handelsvertrag mit Frankreich abgeschlossen und andere Verträge

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Bedingungen bei der zweiten Versteigerung der Ligne d'Italie. (Vom 28. November 1873.)

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13.12.1873

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