673

# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Unbenutzter Ablauf von Referendumsfristen

Bei folgenden Bundesgesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen (veröffentlicht im Bundesblatt Nr. 26 vom 5. Juli 1976) ist am 4. Oktober 1976 die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen: - Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesverhältnis) - Obligationenrecht (Personalfürsorgeeinnchtungen) - Bundesgesetz über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz) - Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung - Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten - Bundesgesetz über die Bürgschaftsgew ährung in Berggebieten - Bundesbeschluss über die Erhaltung des Landesbestandes an diensttauglichen Trainpferden und Maultieren - Bundesbeschluss über die Teuerungszulagen des Bundespersonals - Bundesbeschluss über eine Finanzhilfe von 10 Millionen Franken an Peru Bern, S.Oktober 1976 Bundeskanzlei

674

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Gestützt auf das am 21. Januar 1976 aufgenommene Schlussprotokoll verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion wegen Zollübertretung und Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer (WUStB) in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 WUStB mit Strafbescheid vom 15. September 1976 zu einer Busse von 14 850 Franken und auferlegte Ihnen eine Spruchgebühr von 740 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid können Sie innert 30 Tagen vom Datum dieser Notifikation an bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden. Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird vollstreckbar (Art. 67 und 68 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 15 590 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Zollkreisdirektion Basel, 4010 Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahl te Busse kann m Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Bern, 18. Oktober 1976 Eidgenössische Oberzolldirektion

675

Notifikation (Art 64 des Bundesgeset/es über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

wohnhaft gewesen in kannten Aufenthaltes

zurzeit unbe-

Gestutzt auf das am 21 Januar 1976 aufgenommene Schlusspiotokoll veruiteilte Sie die Eidgenossische Oberzolldirektion v, egen Zollubertretung und Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer (WUStB) in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 WUStB mit Strafbescheid \om 15 September 1976 zu einer Busse von 40 260 Franken und auferlegte Ihnen an Verfahrenskosten Barauslagen von 46 60 Franken und eine Spruchgebuhr von 1000 Franken Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet Gegen den Strafbescheid können Sie innert 30 Tagen vom Datum dieser Notifikation an bei der Eidgenos sischen Oberzolldirektion 3003 Bern Einsprache erheben Die Einsprache ist schiiftkch einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begmndung dienenden Tatsachen anzugeben, die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich beigelegt werden Wird innert Frist nicht Einsprache eihoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskraftigen Urteil gleich und wild vollstreckbar (Art 67 und 68 VStrR) Sie werden hiermit aufgefordert den geschuldeten Gesamtbetrag von 41 306 60 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Zollkreisdirektion Basel 4010 Basel Postscheckkonto 40 331 zu zahlen Eine nicht bezahlte Busse kann m Haft umgewandelt werden (Art 10 VStrR) Bern 18 Oktober 1976 Eidgenossische Oberzolldirektion

676

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

zurzeit unbekannten Aufenthaltes : Gestützt auf das am 23. Februar 1976 aufgenommene Schlussprotokoll verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion wegen Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer (WUStB) in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 WUStB mit Strafbescheid vom 15. September 1976 zu einer Busse von 1510 Franken und auferlegte Ihnen eine Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid können Sie innert 30 Tagen vom Datum dieser Notifikation an bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden. Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird vollstreckbar (Art. 67 und 68 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1560 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Lugano, Via Pioda 10, 6901 Lugano, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

Bern, 18. Oktober 1976 Eidgenössische Oberzolldirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1976

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1976

Date Data Seite

673-676

Page Pagina Ref. No

10 046 858

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.