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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 19. August 1936

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr. 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erlass eines Bundesbeschlusses über die Förderung der Warenausfuhr.

(Vom 14. August 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns. Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Förderung der Warenausfuhr mit nachfolgender Begründung zur Annahme zu empfehlen.

I. Einleitung.

In seiner Ergänzungsbotschaft vom 7. April 1936 hat der Bundesrat als wirtschaftliche Zielpunkte hauptsächlich ins Auge gefasst: 1. eine noch bessere Anpassung der industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Herstellungskosten durch eine angemessene Bückbildung überhöhter Preise und überhöhter Löhne (differenzielle Angleichung) ; 2. eine Überprüfung und eine eventuelle Bückbildung der Eingriffe des Staates in die Freiheit der Wirtschaft, insbesondere im Gebiete der Einfuhrbeschränkungen und der Einfuhrwarenkontingente 3. die Förderung der Warenausfuhr durch den Ausbau der produktiven Arbeitslosenfürsorge und durch eine Erleichterung der Exportfinanzierung ; 4. eine nachhaltigere Unterstützung der Fremdenindustrie; 5. die Ausarbeitung und Einreichung eines neuen Arbeitsbeschaffungsprogramms auf das Jahr 1937 hin.

Der Bundesrat hat darauf gehalten, mit aller wünschbaren Deutlichkeit hervorzuheben, dass die weitern Hilfsmassnahmen nicht zu einer erneuten Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalte führen dürfen und dass die Kraftanstrengungen des Bundes zur Erhaltung der Wirtschaft von einer Aktion zur Angleichung der Produktionskosten begleitet sein müssen.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II.

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Die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ist unerlässlich, um das Vertrauen zum Staat als Geldnehmer nicht in Frage zu stellen. Es darf nicht übersehen werden, dass ein demokratisch organisierter Staat auf dieses Vertrauen angewiesen ist, indem das Mittel der formellen oder tatsächlichen Zwangsanleihe ihm nicht zu Gebote steht. Auf diesen Unterschied zu diktatorisch geleiteten Staaten muss mit allem Nachdruck hingewiesen werden. In der Beschränkung der Anleihemöglichkeit auf das Vertrauen der Geldgeber liegt übrigens eine gesunde Garantie gegen eine schliesslich unerträgliche Häufung von Staatsschulden.

Diese Wahrung des finanziellen Gleichgewichts im Staatshaushalte setzt voraus, dass die Aufwendungen des Staates für die Wirtschaft entweder auf die Kredite beschränkt bleiben, die im ausgeglichenen Finanzprogramm vorgesehen sind, oder dass sie bei Überschreitung dieser Ausgabemöglichkeiten durch neue Einnahmequellen wieder ausgeglichen werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Finanzprogramm II enthaltenen Kredite nicht ausreichen werden, um der Wirtschaft jene Hilfe angedeihen zu lassen, die die Not der Zeit erfordert und die geeignet erscheint, einen dauerhaften Erfolg in Aussicht zu stellen. Da aber jede neue Einnahmequelle des Staates eine Mehrbelastung der Wirtschaft bedeutet, wird jeweils die Frage zu prüfen und zu entscheiden sein, ob die von einer vermehrten finanziellen Kraftanstrengung des Staates zu erwartenden Erfolge die Nachteile einer neuen Belastung der Steuerzahler oder der Konsumenten ausschlaggebend überwiegen.

Die schrittweise Eückbildung überhöhter Preise und überhöhter Löhne zur besseren Angleichung der industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Herstellungskosten bildet für eine Volkswirtschaft, die international betrachtet unbestreitbar an einer anormalen Überhöhung der Kostenbasis leidet, eine primäre Aufgabe wirklicher nachhaltiger Gesundung. Die Bereitschaft des Bundes zu wirtschaftlichen Hilfswerken muss eine bessere Angleichung der schweizerischen Kostenbasis geradezu voraussetzen, da sonst zu befürchten wäre, die grossen finanziellen Opfer der Allgemeinheit würden nutzlos vertan.

Entgegen aller Verneinung interessierter Kreise bleibt die Tatsache bestehen, dass viele Waren des täglichen Gebrauchs vom Verbraucher überzahlt werden müssen,
dass bei vielen Waren der Preisstand überhöht geblieben ist und überhöht bleiben konnte unter dem Schutz der Einfuhrbeschränkungen, der Kontingentierung und anderer Schutzmassnahmen des Staates, sowie unter dem Schutze privatwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und Preiskartelle. Der Bundesrat ist daher bemüht, den staatlichen Schutz zu lockern und eine wirksame staatliche Preiskontrolle in Gang zu setzen. Wenn die Ergebnisse nicht von heute auf morgen in die Erscheinung treten können, so liegt dies daran, dass die Lockerung nicht unbekümmert um jede Nachteile und rücksichtslos selbst gegenüber Existenzgefàhrdungen durchgeführt werden darf, dass gewisse Eückbildungen als handelsvertragliche Kampfposition dienen können und ausgenützt werden müssen, und schliesslich auch daran, dass bei manchen Warengattungen das Weltpreisniveau wieder steigende Tendenz aufweist, so dass

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da und dort der momentane Erfolg nur in der Verhinderung eines Preisaufschlages statt einer effektiven Preisverminderung bestehen kann.

Auf Grund des am 20. Juni 1936 endlich in Kraft getretenen Bundesbeschlusses betreffend die Überwachung von Warenpreisen hat der Bundesrat am 29. Juni eine Verordnung erlassen, durch die auf den 1. Juli 1936 die eidgenössische Preiskontrolle in aller Form eingesetzt wurde mit der Aufgabe, die Preise von Waren zu überwachen, deren Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder Inlandsabsatz auf Grund der Bestimmungen des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933 geregelt wird, sowie die Preise von Waren, bei denen die freie Preisbildung durch Zusammenschlüsse oder kartellmässige Abreden ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt wird. Je nach Bedürfnis wird diese Preisüberwachung durch besondere Bundesratsbeschlüsse ausgedehnt werden auf die Preise solcher Waren, bei denen die freie Preisbildung durch andere Schutz- oder Hilfsmassnahmen des Bundes beschränkt wird. Um unberechtigter Kritik vorzubeugen, möchten wir nicht unterlassen, noch besonders hervorzuheben, dass die dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse zur Überwachung von Warenpreisen sich nicht auf alle Waren schlechthin erstrecken, dass es sich also nicht um eine generelle Kontrolle aller Warenpreise handeln kann, sondern nur um solche, bei denen die freie Preisbildung durch Massnahmen des Staates oder durch privatwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder Preisabreden ausgeschlossen oder wesentlich behindert ist.

Um eine rascher wirksame Kostensenkung zu erreichen, müssten die Massnahmen im Gebiete der Warenpreise auch von einer Eückbildung überhöhter Löhne begleitet sein; denn dieser Abbau überhöht gebliebener Löhne hätte die wohltätige und verstärkende Wirkung, dass er seinerseits zu einer weitern Verbilligung der Herstellungskosten gewisser Produktionszweige Anlass geben würde. Unter überhöhten Löhnen möchte der Bundesrat jedenfalls solche verstanden wissen, die mit ihrem Eealwert heute noch um mehr als 50 Prozent über dem Vorkriegsniveau stehen. Das soll nicht als Schablone, sondern als Eichtlinie gelten. Wer bei einem Lebenskostenindex von 130 jetzt einen Lohn bezieht, der um 30 Prozent höher steht als er für die gleiche Leistung im Jahre 1914 ausgerichtet wurde,
befindet sich mit seinem Arbeitsertrag auf derselben Stufe wie vor dem Weltkrieg. Wer sich heute für die nämliche Verrichtung um 50 Prozent besser stellt als damals, weist einen Lohnindex von 195 auf. Was darüber hinausgeht, betrachtet der Bundesrat als überhöht, als ein Privileg, das allgemeinwirtschaftlich weder zeitgemäss noch tragbar ist und das im Hinblick auf diejenigen selbständig oder unselbständig Erwerbenden, die in ihrem Berufseinkommen und damit auch im Haushaltsbudget schon weitgehend abgebaut worden sind, als ungerecht erscheint. Dass Lohnindizes von 200 und mehr Prozent heute noch vorkommen, und zwar nicht nur vereinzelt, sondern in verbreitetem Umfange, kann nicht bestritten werden.

Das Verlangen nach einem Opfer von Seiten solcher Lohnprivilegierten kann nur als ein Akt der Billigkeit aufgefasst und sollte nicht mit Schlagworten

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wie «Deflation» und dergleichen zu entstellen und zu bekämpf en versucht werden.

Eine Abwertung der Währung müsste ganz andere Auswirkungen im Gefolge haben.

Diese allgemeinen wirtsohaftspolitischen Gesichtspunkte vorausgeschickt ·-- als Wiederholung und Bekräftigung dessen, was wir in der Ergänzungsbotschaft in grösserem Eahmen bereits ausgeführt haben -- möchten wir mit der gegenwärtigen Vorlage zu den Problemen der E x p o r t f ö r d e r u n g in konkreter Weise Stellung nehmen. Wir sehen uns zu dieser Botschaft und Antragstellung veranlasst: a. durch Eingaben des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, worin abschliessend zur Erage einer wirksameren Gestaltung der produktiven Arbeitslosenfürsorge, zur Frage der Errichtung einer Institution für die Exportfinanzierung und endlich auch zur Frage genereller Exportprämien Stellung genommen wird ; &. durch das Projekt des Herrn Nationalrat Duttweiler, betitelt: «Ein Leistungssystem im Aussenhandel»; c. durch das Projekt des Herrn Nationalrat Schirmer, bestehend in der Einführung einer generellen Warenumsatzsteuer mit der ausschliesslichen Zweckbestimmung der finanziellen Förderung von Export und Fremdenwirtschaft, empfohlen durch eine Eesolution des Schweizerischen Gewerbeverbandes.

Wir beehren uns, der Bundesversammlung über diese Empfehlungen sowie über verschiedene andere, mit der Exportförderung zusammenhängende Fragen Bericht zu erstatten.

II. Produktiye Arbeitslosenfürsorge.

1. Bisherige Entwicklung.

Über die produktive Arbeitslosenfürsorge hat sich der Bundesrat zuletzt in einer Botschaft vom 14. Februar 1936 1) geäussert. Darin wurde einleitend die bisherige Entwicklung dieser Exporthilfe wie folgt zusammengefasst : «Durch Bundesbeschluss vom 18. März 1932 über produktive Arbeitslosenfürsorge wurde zum erstenmal dem Bundesrat ein Kredit von 2% Millionen Franken zur Gewährung von Fabrikationszuschüssen eröffnet.

Dieser Kredit wurde anfänglich nur in bescheidenem Masse beansprucht, so dass am Ende des ersten Halbjahres 1934, als ein Bundesbeschluss vom 20. Juni 1934 die Durchführung der Massnahme in verschiedenen Punkten neu regelte, noch ein restlicher Kreditbetrag von rund l Million Franken zur Verfügung stand. Die erste Periode der produktiven Arbeitslosenfürsorge, die einen Zeitraum von fünf Vierteljahren umspannte, hatte somit den Bund nur ca. 1% Millionen Franken gekostet. Durch den neuen Bundesbeschluss vom 20. Juni 1934 wurde der Bundesrat ermächtigt, vom Inkrafttreten dieses 1

) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die weitere

Portsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge, vom 14, Februar 1936, Bundesbl.

1936, Bd. I, S. 225.

405 Beschlusses an Fabrikationszuschüsse in einem Gesamtbeträge bis zu 5 Millionen Pranken zu bewilligen. Die abgeänderten Grundlagen der produktiven Arbeitslosenfürsorge und die zunehmenden Schwierigkeiten, mit denen unsere Exportindustrie zu kämpfen hatte, führten rasch zu einer derart vermehrten Beanspruchung der Hilfe, dass dieser Betrag schon nach einem Jahr erschöpft war. Der Bundesrat sah sich deshalb veranlasst, mit Botschaft vom 25. Juni 1985 über die Fortsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge zu diesem Zweck einen neuen Kredit von 8 Millionen Franken nachzusuchen. Dieser Kredit wurde -- allerdings im herabgesetzten Betrag von nur 6 Millionen Franken -- am 27. September 1935 durch die eidgenössischen Bäte bewilligt. Es war indessen in den damaligen parlamentarischen Beratungen deutlich zum Ausdruck gekommen, dass es sich bei der Bemessung der neuen Kreditsumme auf 6 oder 8 Millionen Franken lediglich um eine Zweckmässigkeitsfrage handle, wobei eine gewisse Zurückhaltung sich angesichts des -- zu jener Zeit noch in der Schwebe befindlichen -- Finanzprogramms zu empfehlen schien. Dagegen wurde die grundsätzliche Notwendigkeit, die produktive Arbeitslosenfürsorge fortzusetzen, von keiner Seite in Zweifel gezogen; im Gegenteil wurde schon in jenem Zeitpunkte unumwunden zugegeben, dass ein neuer Kredit bewilligt werden müsste, sobald der Betrag von 6 Millionen Franken wiederum werde aufgezehrt sein.

Von diesen 6 Millionen Franken war bereits im Augenblick der Beschlussfassung durch das Parlament Ende September 1935 eine Summe von ungefähr 2 Millionen Franken gebunden, da, wie oben ausgeführt wurde, der frühere Kredit schon am Schlüsse des ersten Halbjahres 1935 aufgebraucht war und somit seit Juli 1985 Fabrikationszuschüsse auf Bechnung des von den eidgenössischen Bäten neu zu beschliessenden Kredites bewilligt werden mussten. Bis Ende des Jahres ist ein weiterer Betrag von rund 1,8 Millionen Franken beansprucht worden, so dass in diesem Zeitpunkte noch ein Kredit von rund 2,2 Millionen Franken zur Verfügung stand.» Dieser restliche Kreditbetrag war zu Beginn des Frühjahrs 1936 erschöpft.

Infolgedessen eröffneten die eidgenössischen Bäte dem Bundesrat im Sinne der oben erwähnten Botschaft durch Bundesbeschluss über die nochmalige Fortsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge vom
23. April 1936x) einen weitern Kredit bis zu 10 Millionen Franken, der den Ansprüchen an diese Unterstützung bis mindestens zum Ende des laufenden Jahres genügen sollte.

Zusammen mit dem Beste des alten Kredites standen somit 12,2 Millionen Franken zur Verfügung für die Ausrichtung von Fabrikationszuschüssen im Jahre 1936. Bis Ende Juni dieses Jahres sind hievon 4,6 Millionen Franken beansprucht worden. Der verbleibende Kredit betrug deshalb in diesem Zeitpunkt noch 7,6 Millionen Franken. Insgesamt hat der Bund seit Beginn der Aktion im Frühjahr 1932 Fabrikationsbeiträge wie folgt bewilligt: *) A. S. 52, 209.

406 Maschinen- und Metallindustrie

Sonstige Industrien

Sämtliche Industrien

Fr.

Fr.

%

251,000 321,000 94,000 877,000 99 2,000 0,3 6,000 0 J 7 2,027,000 97,3 43,000 2,! 12,000 0 I 6 6,072,000 80J4 1,310,000 17,4 166,000 2,2

666,000 885,000 2,082,000 7,548,000

100 100 100

2,160,000 47;1 2,415,000 52,6

0,3

4,588,500 100

1,9

15,769,500 100

Fr.

1932 (18. III. bis 31. XII.). . .

1933 1934 1935 1936 (1. 1. bis 30. VI.) . . .

%

Textilindustrie Fr.

%

%

13,500

Total 11,387,000 72,2 4,091,000 25,g 291,500

1

Von den bis dahin bewilligten Fabrikationszuschüssen im Betrage von Er. 15,769,500 wurden nachträglich, soweit sich das bis jetzt feststellen lässt, Fr. 574,700 nicht beansprucht, hauptsächlich deshalb, weil gewisse Geschäfte trotz der zugesicherten Subvention nicht zum Abschlüsse gelangten. Die bisherige tatsächliche Beanspruchung der Bundeszuschüsse erreicht somit die Summe von Fr. 14,894,800. Schätzungsweise darf angenommen werden, dass durch diese Bundeszuschüsse zusammen mit den Beiträgen der Kantone ein Exportumsatz von ungefähr 120--130 Millionen Franken unterstützt und zum grössten Teil erst eigentlich ermöglicht worden ist. Von den bewilligten Zuschüssen des Bundes sind bis Ende Juni 1936 rund 7% Millionen Franken ausbezahlt worden. Die vorstehende Übersicht zeigt, in welch stark zunehmendem Masse die Industrie im Laufe der Jahre von der produktiven Arbeitslosenfürsorge Gebrauch gemacht hat. Besonders auffallend ist die Zunahme der Beanspruchung durch die Textilindustrie seit 1935 und namentlich im laufenden Jahre. Demgegenüber weist die Maschinenindustrie für das erste Halbjahr 1936 gegenüber 1935 einen Eückgang der bewilligten Fabrikationsbeiträge auf. Die Zukunft wird aber wahrscheinlich zeigen, dass es sich dabei mehr um eine zufällige zeitliche Verschiebung handelt als um eine dauernde Minderbeanspruchung, da nach den vorliegenden Gesuchen von Firmen dieser Industrie gerade in allernächster Zeit mit der Bewilligung namhafter Beträge gerechnet werden muss.

2. Ausgestaltung der Massnahme.

Der Bundesrat hat in seinen früheren Berichten und Botschaften über die produktive Arbeitslosenfürsorge immer wieder auf die grossen wirtschaftlichen und moralischen Vorteile dieser Massnahme gegenüber den unproduktiven Formen der Arbeitslosenfürsorge hingewiesen. Er hat auch -- insbesondere in seiner Botschaft vom 25. Juni 1935 ^ -- dargelegt, wie die Industrie mehr und mehr den Nutzen und die Zweckmässigkeit der Hilfe an*) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge vom 25. Juni 1935, Bundes.bl. 1935, Bd. II, S. 1.

407

erkannt und dementsprechend auch in zunehmendem Masse davon Gebrauch gemacht hat. Wir glauben nicht, dass es nötig sei, dies im einzelnen zu wiederholen. Es mag genügen, hier festzuhalten, dass die eidgenössischen Eäte, in Anerkennung dieser Tatsachen, sich stets wieder bereit gefunden haben, einer Verlängerung der produktiven Arbeitslosenfürsorge zuzustimmen und die hiefür notwendigen Kredite zu bewilligen. Wir erinnern an die auf den ursprünglichen Bundesbeschluss vom 18. März 1932 -1) folgenden weiteren Bundesbeschlüsse vom 20. Juni 1934 2), 27. September 1935 3) und 23. April 1936 4).

In der Frühjahrssession 1936 hat nun allerdings der Ständerat ehi Postulat seiner Kommission für die produktive Arbeitslosenfürsorge angenommen, wonach der Bundesrat ersucht wird, in seiner Vorlage über das definitive Finanzprogramm auch über die Frage Bericht zu erstatten, ob nicht die produktive Arbeitslosenfürsorge verbilligt oder abgebaut werden könne 5). Es ist notwendig, sich bereits hier mit dieser Frage zu befassen. Zunächst sei es gestattet, den Sinn des erwähnten Postulates nach den Ausführungen des Kommissionsreferenten kurz klarzulegen. Dieser erklarte, die Kommission habe mit ihrem Postulate bekunden wollen, dass die produktive Arbeitslosenfürsorge als künstliches Exportförderungsmittel nicht eine Dauereinrichtung werden dürfe und dass anderseits auch Abänderungen der Massnahme in Betracht gezogen werden könnten. Ob solche Abänderungen, betonte der Bedner, wirklich zu einem Abbau oder vielleicht umgekehrt sogar zu einer um ein weniges vermehrten Ausgabe des Bundes führen würden unter gleichzeitiger Entlastung der Kantone, werde die Zukunft lehren. Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass auch in der Kommission, die das Postulat aufstellte, kaum die Auffassung bestand, es dürfe schon jetzt mit einem Abbau der produktiven Arbeitslosenfürsorge oder mit einer Verminderung der Bundesleistungen für diesen Zweck gerechnet werden. Im Ständerat selbst war denn auch die Auffassung bezüglich des Postulates eine geteilte, und es wurde daneben direkt der Gedanke vertreten, die produktive Arbeitslosenfürsorge sollte vielmehr umgekehrt einen weitern Ausbau erfahren. Sehr entschieden kam diese Meinung im Nationalrat zum Ausdruck, wo eine Eeihe von Eednern sich für die Ausgestaltung der produktiven Arbeitslosenfürsorge
einsetzten und auch zwei hierauf bezügliche Postulate, das eine von Herrn Nationalrat Gafner. das andere von Herrn Nationalrat Wüthrich, eingereicht wurden. Die beiden Postulate, denen der Nationalrat am 23. April 1936 zugestimmt hat, haben folgenden Wortlaut : 1 ) Bundesbeschluss über produktive Arbeitslosenfürsorge vom 18. März 1932, A. S. 48, 148.

2 ) Bundesbeschluss über die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 18. März 1932 betreffend produktive Arbeitslosenfürsorge, A. S. 50, 490.

3 ) Bundesbeschluss über die Portsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge

A. S.51, 656.

4 ) A. S. 52, 209.

6 ) Sten. Bull., St. R. Frühjahrssession 1936, S. 196.

408

Postulat Gafner, vom 23. April 1936: «Der Bundesrat wird ersucht, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht der Bundesbeschluss über produktive Arbeitslosenfürsorge in der Weise ergänzt und erweitert werden sollte, 1. dass die der Produktionsgüterindustrie gewährte Vorzugsstellung auch den andern notleidenden Industrien zugute kommt; 2. dass der Fabrikationszuschuss den Exportbetrieben auch für nicht gegen Arbeitslosigkeit versichertes Personal gewährt werden kann; 8. dass in ausnahmsweisen Fällen auf das Erfordernis eines Kantonsbeitrages verzichtet werden kann; 4. dass, bei aller strengen Kontrolle gegen Missbräuche, doch eine freiere Anwendung des Bundesbeschlusses im Interesse einer tatkräftigen Förderung wirtschaftlich gesunder Betriebe und ihres Warenabsatzes ins Ausland gewährt wird; 5. dass ausdrücklich festgelegt wird, dass der Exporthandel mit der Exportindustrie in der Anwendung des Bundesbeschlusses über produktive Arbeitslosenfürsorge grundsätzlich gleichgestellt ist.» Postulat Wüthrich, vom 23. April 1936: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Pflichtanteil der Kantone und Gemeinden an den Beiträgen für die produktive Arbeitslosenunterstützung angemessen herabzusetzen sei.

Der Bundesrat wird ausserdem ersucht, zu prüfen, ob nicht in seiner Vorlage über das definitive Finanzprogramm dieser Pflichtanteil der Kantone und Gemeinden gänzlich in Wegfall kommen kann.» Inzwischen hat auch der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins sich in einer Eingabe vom 25. Mai 1936 mit der Frage des Ausbaus der produktiven Arbeitslosenfürsorge befasst. Ausgehend davon, dass die Gewährung allgemeiner Exportprämien nicht empfohlen werden könne, dass aber, um einen völligen Zusammenbruch unserer Exportindustrie mit all seinen für die schweizerische Volkswirtschaft schwerwiegenden Folgen zu vermeiden, doch eine vermehrte Förderung unserer Ausfuhr notwendig sei, gelangt der Vorort zum Schlüsse, dass die Lösung in einer erweiterten und in gewissen Punkten elastischer gestalteten Anwendung der produktiven Arbeitslosenfürsorge gefunden werden sollte. Dabei wird einmal an die Gewährung von Fabrikationszuschüssen an gewisse Produktionszweige gedacht, die bis dahin dieser Hilfe nicht teilhaftig geworden sind. Ausserdem aber sollten nach der Auffassung des
Vorortes die für die Durchführung der produktiven Arbeitslosenfürsorge geltenden Bestimmungen in verschiedener Eichtung gewisse Erweiterungen und Erleichterungen erfahren. So glaubt der Vorort, dass sich,

40»

namentlich in Anbetracht der von einzelnen ausländischen Staaten gewahrten Exportunterstützungen, die unsere Industrie auf dem Weltmarkte schwer beeinträchtigen, eine gewisse Heraufsetzung der Höchstgrenzen der Subvention empfehle. Ferner befürwortet der Vorort eine Milderung der Vorschriften des Bundesbeschlusses vom 18. März 1932/20. Juni 1934 betreffend die vom Gesuchsteller selber zu bringenden Opfer (Art. 3) und die Eückerstattung der Zuschüsse (Art. 8) sowie bezüglich der finanziellen Beteiligung der Kantone (Art. 7).

In der Frage, ob die produktive Arbeitslosenfürsorge abgebaut werden solle oder ob vielmehr ein Ausbau dieser Massnahme vorzunehmen sei. nimmt der Bundesrat folgende Stellung ein. Er stimmt der Meinung zu, dass die produktive Arbeitslosenfürsorge als künstliches Exportförderungsmittel nicht zu einer Dauereinrichtung werden darf. Sie soll, sobald es die Verhältnisse unserer Exportindustrie gestatten, wiederum verschwinden. Leider sind aber die heutigen Umstände so, dass unsere Ausfuhr mehr denn je auf die Hilfe des Staates angewiesen ist, sofern sie nicht gänzlich zusammenbrechen soll.

Der Bundesrat könnte es nicht verantworten, die Exportindustrie inmitten der schweren Krise, von der sie heute betroffen ist, einfach ihrem Schicksal zu überlassen. Er hält vielmehr dafür, dass, was immer möglich ist, getan werden muss, um der Exportindustrie in der Hoffnung auf bessere Zeiten das Durchhalten zu erleichtern. Nachdem die produktive Arbeitslosenfürsorge sich praktisch bewährt hat, ist der Bundesrat der Meinung, es sollte durch eine angemessene Anpassung dieser Massnahme an die gegenwärtigen Verhältnisse versucht werden, die grösstmögliche Nutzwirkung aus dieser Massnahme für unsere Industrie und Wirtschaft herauszuholen. Wird die Wünschbarkeit eines Ausbaus der produktiven Arbeitslosenfürsorge grundsätzlich anerkannt, so sind es -- wir verweisen auf die oben aufgeführten Postulate -- namentlich folgende Fragen, die geprüft werden müssen: a. Erhöhung der Zuschussgrenze und Erweiterung der Zuschussbasis. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass in vielen Fällen Zuschüsse in der bisherigen Höhe genügen, um den gesuchstellenden Firmen den Abschluss der betreffenden Geschäfte zu ermöglichen. Anderseits ist zuzugeben, dass interessante und für die Arbeitsbeschaffung bedeutsame Aufträge auch
jetzt noch zum Teil unserer Industrie verloren gehen, weil der schweizerische Unternehmer selbst bei Einrechnung des Fabrikationszuschusses immer noch nicht in der Lage ist, billig genug zu liefern, und deshalb durch die ausländische Konkurrenz aus dem Felde geschlagen wird. Eine Heraufsetzung der Höchstgrenze des Zuschusses scheint uns somit gerechtfertigt, um die Bettung solcher Aufträge für unsere Industrie zu ermöglichen. Dagegen1 darf nicht daran gedacht werden, allgemein die Zuschüsse zu erhöhen. Vorsicht und Zurückhaltung in dieser Hinsicht sind nicht nur aus finanziellen Gründen am Platze, sondern auch deswegen, weil die produktive Arbeitslosenfürsorge nach wie vor ein Verteidigungsmittel sein soll gegenüber den künstlich ermöglichten Preisunterbietungen des Auslandes, nicht aber selber sich denjenigen Mass-

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nahmen nähern darf, die wir bei andern als verwerflich betrachten. So halten wir auch jetzt am Grundsatze fest, dass die Belastung, die sich aus der unproduktiven Arbeitslosenfürsorge ergäbe, falls der in Frage stehende Auftrag nicht übernommen werden könnte, massgebend sein soll für die Maximalhöhe des Zuschusses. Doch gestattet die nunmehr vorgesehene Eegelung, die nicht von den mutmasslichen unproduktiven Ausgaben des Bundes allein, sondern von denjenigen von Bund und Kanton zusammen ausgeht, erforderlichenfalls den Zuschuss um einen ansehnlichen Betrag zu erhöhen. Ferner hat die Basis für die Berechnung des zulässigen Beitrages dadurch eine Erweiterung erfahren, dass dessen Höchstgrenze bestimmt wird durch die mutmassliche durchschnittliche Belastung, die Bund und Kanton zu tragen hätten, falls der in Betracht kommende Auftrag nicht übernommen werden könnte (Art. 4, Abs. l, des Entwurfes). Dadurch wird ermöglicht, Zuschüsse auch in solchen Fällen zu geben, wo nicht alle Arbeiter auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Krisenunterstützung Anspruch hätten. Bei diesen weitgehenden Lockerungen halten wir dafür, dass auf eine Erhöhung der Höchstgrenze für die Produktionsgüterindustrie Verzicht geleistet werden darf. Aufträge, die ohne Staatszuschuss einen Verlust von mehr als 30 % ergeben würden, scheinen uns wirklich nicht mehr interessant zu sein.

b. Finanzielle E n t l a s t u n g der Kantone. Gegen die Übernahme der produktiven Arbeitslosenfürsorge durch den Bund allein sprechen schwerwiegende grundsätzliche und finanzielle Überlegungen. Dagegen haben wir eine Entlastung der Kantone dadurch vorgesehen, dass ihr Pflichtanteil von einem Drittel der Bundessubvention (entsprechend einem Viertel des Gesamtzuschusses) auf mindestens 10 und höchstens 20 % des Fabrikationszuschusses herabgesetzt wird. Die Abstufung soll nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons erfolgen, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, inwieweit seine Wirtschaft durch die Krise in Mitleidenschaft gezogen wurde. Weiter ist zur Vereinfachung des Verfahrens vorgesehen, dass der gesamte Fabrikationszuschuss vom Bunde geleistet wird und die Kantone diesem ihren Anteil zurückzuerstatten haben (Art. 3 des Entwurfes).

Da die Überwälzung eines Teils der kantonalen Leistung auf die Gemeinden, wie sie
in einigen Kantonen gehandhabt wurde, sich als beträchtliches Hindernis für die Durchführung der produktiven Arbeitslosenfürsorge herausgestellt und verschiedentlich sogar ihre Anwendung verunmöglicht hat, werden wir die Kantone dafür zu gewinnen suchen, inskünftig von einer Heranziehung der Gemeinden Umgang zu nehmen.

c. Milderung der Bestimmungen über E ü c k e r s t a t t u n g des Zuschusses durch den Unternehmer und über die von ihm zu bringenden Opfer. Eine Eückerstattung des Fabrikationszuschusses ist bis jetzt in keinem einzigen Falle verlangt worden -- ein Zeichen für den schlechten Geschäftsgang der Exportindustrie, welche die als Limite für den Eintritt einer Eückerstattungspflicht festgesetzte Dividende von 5 °/0 nirgends herauswirtschaften konnte. Je länger die Krise dauert, um so weniger recht-

411 fertigt sich eine Eückerstattung vor längerer Zeit erhaltener Beiträge, welche lediglich der Aufrechterhaltung des Betriebes dienten. Die neue Fassung (Art. 6 des Entwurfes) sieht deshalb gegenüber der bisherigen Formulierung (Art. 8 des Bundesbeschlusses) eine Abschwächung vor. Was anderseits die geltende Vorschrift betrifft, dass der Gesuchsteller selbst angemessene Opfer bringen muss und auch bei Einrechnung des Fabrikationszuschusse« keinerlei Gewinn erzielen darf (Art. 3 des Bundesbeschlusses), so ist sie gelegentlich missverstanden worden. Selbstverständlich ist es dem Fabrikanten nicht untersagt, auf anderen Geschäften, für die er keinen Zuschuss beanspruchte, einen Gewinn zu erzielen. Auch diese Bestimmung ist indessen gemildert worden, indem nur noch bestimmt werden soll, dass der Fabrikationszuschuss jedenfalls nicht höher sein darf als der Verlust, der sich aus dem betreffenden Auftrag ohne Zuschuss ergeben würde. So besteht nunmehr die Möglichkeit, dass im äussersten Falle der Fabrikationszuschuss den Verlust auf dem betreffenden Geschäfte voll ausgleichen darf (Art. 4y Abs. 3, des Entwurfes).

d. B e r ü c k s i c h t i g u n g des E x p o r t h a n d e l s . Der Zuschuss wird normalerweise dem Fabrikanten, der meist zugleich der Exporteur der Ware ist, ausgerichtet. Wo Fabrikant und Exporteur nicht dieselbe Person sind, kann es sich unter Umständen empfehlen, den Zuschuss direkt dem Exporteur zu bewilligen, da er es ist, der mit dem ausländischen Kunden verhandelt und seine Preise denjenigen des Weltmarktes anpassen muss. Diese Möglichkeit ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen (Art.5, Abs. 2, des Entwurf es), nachdem ihr schon bisher in der Praxis Eechnung getragen worden ist. Selbstverständlich muss aber auch in diesem Fall der Fabrikant, der die Ware herstellt, die erforderlichen Unterlagen für die Behandlung des Gesuches zur Verfügung stellen.

Mit diesen Änderungen des bisherigen Bundesbeschlusses würden die oben aufgeführten Postulate in weitgehendem Masse zur Berücksichtigung gelangen.

Wir beantragen deshalb, sie abzuschreiben.

3. Finanzielle Beanspruchung.

Wie aus der im vorstehenden Abschnitt l enthaltenen Tabelle hervorgeht, betrugen die Zuschussbewilligungen des Bundes im I . H a l b j a h r 1936: in M tur j-de MO,,UMascnnenund ^,,industrie

Fr.

r

'" die Konsumgüterinduslrie ,_ .... ? . .

und SJetSrien)

Fr.

_ . .

Fr.

2,160,000 2,428,500 4,588,500 Für das II. H a l b j a h r 1986 ist. selbst wenn keine wesentliche Ausdehnung der Hilfsaktion auf weitere Industrien oder Firmen stattfindet, eine höhere Beanspruchung als im I. Halbjahr zu erwarten. Die Maschinenindustrie wird voraussichtlich im Jahre 1936 ungefähr den gleichen Betrag wie im Vorjahr beanspruchen (Fr. 6,072,000). da der Eückgang im I. Halbjahr 1936. wie schon erwähnt, vorwiegend auf zufällige Umstände zurückzuführen ist. Bei der Konsumgüterindustrie sind verschiedene grössere Hilfsaktionen erst gegen

412 sie erst im II. Halbjahr Ende des I. Halbjahres in Kraft getreten, so zahlenmässig voll in Erscheinung treten werden, "Wir schätzten die Belastung des Bundes für das II. Halbjahr 1936 wie folgt: Konsumgüter-

Maschinen- und Metallindustrie

Fr.

4,000,000

industrie (Textilindustrie und sonstige Industrien) Fr.

_ ,.

I0lal

Fr.

2,631,500

6,631,500

Danach würde die Belastung des Bundes im Jahre 1936 betragen . . . 6,160,000

5,060,000

11,220,000

Dazu kommen die kantonalen Beiträge von 1/3 der Bundesleistung. . . . 2,053,000

1,686,000

3,739,000

Demgemäss wäre nach der bisherigen Eegelung und unter der Voraussetzung, dass keine wesentliche Ausdehnung der Hilfsaktion auf weitere Industrien und Firmen stattfindet, mit einem jährlichen Gesamtzuschuss (Bundesbeitrag und kantonale Leistung) zu rechnen von. . 8,213,000

6,746,000

14,959,000

Die neue Eegelung wird eine Erhöhung des Gesamtzuschusses für die Konsumgüterindustrie (Art. 4, Abs. 1) und sodann eine andere Verteilung zwischen Bund und Kantonen im Sinne einer stärkeren Belastung des Bundes und einer entsprechenden Entlastung der Kantone zur Folge haben (Art. 3, Abs. 2, des Entwurfes). Nach unserem Dafürhalten dürfte sich die künftige Mehrbeanspruchung auf Grund von Art. 4 des Entwurfes -- es kann sich dabei naturgernass nur um Schätzungen handeln -- bei der Konsumgüterindustrie auf etwa 35--40% belaufen. Demnach ergibt sich:

Jährlicher Gesamtzuschuss nach der bisherigen Eegelung Künftige Mehrbelastung Jährlicher Gesamtzuschuss nach der neuen Eegelung

für die Maschinen- und Metallindustrie

für die Konsumgüterindustrie (Textilindustrie und sonstige Industrien)

Total

Fr.

Fr.

Fr.

8,213,000

14,959,000

--

6,746,000 2,698,400

8,213,000

9,444,400

17,657,400

2,698,400

413 Da indessen die produktive Arbeitslosenfursorge schon bisher eindeutig steigende Tendenz gezeigt hat und ausserdem infolge der vorgesehenen Erhöhung der zulässigen Höchstgrenze eine noch stärkere Beanspruchung dieser Hilfe zu erwarten ist. wird man künftig mit einer jährlichen Gesamtausgabe von etwas über 20 Millionen Franken rechnen müssen. Zieht man hievon die gemäss Art. 3, Abs. 1. des Entwurfes von den Kantonen zu leistende Bückerstattung ab, so bleibt zu Lasten des Bundes ein Betrag von rund 18 Millionen Franken.

Es wäre deshalb dem Bundesrat zu diesem Zwecke vom Jahre 1937 an ein Zu Sicherungskredit von jährlich 18 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 17 des Entwurfes und die bezüglichen Bemerkungen in den Abschnitten VIII und IX). Bis Ende des laufenden Jahres wird der vom Parlament bereits bewilligte Zusicherungskredit, wie in Abschnitt l dargelegt worden ist, voraussichtlich genügen.

,

III. Export-Risikogarantie.

1. Bisherige Entwicklang.

Zur Förderung der Ausfuhr der Maschinen- und Metallindustrie besteht als besondere Massnahme die staatliche Bisikogarantie. die durch Bundesbeschluss vom 28. März 1934 x ) und bundesrätliche Verordnung vom 17. April 19342) geregelt ist. Über Anlass und Zweck dieser Massnahme hat sich der Bundesrat in einer Botschaft vom 15. Dezember 1933 ausgesprochen 3). Die staatliche Bisikogarantie gibt dem Bunde die Möglichkeit, im Interesse der Erhaltung und Schaffung einheimischer Arbeitsgelegenheit die Übernahme bestimmter Exportaufträge der Produktionsgüterindustrie (Maschinen- und Metallindustrie, einschliesslich Herstellung von Fahrzeugen, Instrumenten und Apparaten), die mit besonderen Bisiken verbunden sind, dadurch zu erleichtern, dass er dem Exporteur die teilweise Deckung eines allfällig eintretenden Verlustes garantiert. Besondere Bisiken in diesem Sinne sind namentlich diejenigen Gefährdungen des Zahlungseingangs, die sich aus längeren Zahlungsfristen in Verbindung mit den gegenwärtigen unsicheren Verhältnissen ergeben. Als Verluste sodann, für welche die Garantieleistung wirksam wird, gelten insbesondere diejenigen, die verursacht sind durch Verschlechterung fremder Währungen, Transferschwierigkeiten, Moratorien, unverschuldete, durch äussere Verhältnisse bedingte Zahlungsunfähigkeit privater Schuldner oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, 1 ) Bundesbeschluss über die Förderung des Exports durch staatliche Risikogarantie, vom 28. März 1934, A. S. 50, 253.

2 ) Verordnung über staatliche Risikogarantie vom 17. April 1934, A. S. 50, 304.

3 ) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Forderung des Exportes durch staatliche Risikogarantie, vom 15. Dezember 1933, Bundesbl. 1933, Bd. II, S. 877.

414

·welche Bestellungen aufgeben. Die Eisikogarantie des Bundes wird bloss für Aufträge gewährt, die in erheblichem Masse Arbeitsgelegenheit schaffen. Sie beträgt in der Regel nicht mehr als 35 und ausnahmsweise nicht mehr als 50 Prozent des eingetretenen Verlustes. Ausser dieser variablen Höchstgrenze der bewilligten Garantie richtet sich diese auch nach der Grosse des Verlustes im Verhältnis zur geschuldeten Zahlung, d.h. die Garantieleistung, die bei der gänzlichen oder doch einer relativ hohen Einbusse der vertraglichen Zahlungssumme beispielsweise 35 % beträgt, sinkt in dem Masse auf einen geringeren Prozentsatz, als der erlittene Verlust selber kleiner wird. 80 % des Verlustes hat der Exporteur auf alle Fälle selbst zu tragen, also auch dann, wenn etwa der Kanton oder die Gemeinde noch eine zusätzliche Garantie zu derjenigen des Bundes leistet.

Der Grundgedanke der Eisikogarantie ist, dem Exporteur einen Teil des Verlustrisikos abzunehmen und ihm dadurch die Übernahme von Aufträgen zu ermöglichen, auf die er sonst verzichten müsste. Damit erfüllt die Garantie aber gleichzeitig noch eine zweite Funktion: sie dient dem Unternehmer als Mittel der Kreditbeschaffung und erleichtert ihm infolgedessen die Finanzierung des Exportgeschäftes. Die bisherige Auswirkung dieser Massnahme erhellt aus folgenden Zahlen: Bis zum 30. Juni 1936 genehmigte der Bund 186 Gesuche um Gewährung von Bisikogarantien. Von diesen Gesuchen bezogen sich 135 auf endgültig abgeschlossene Geschäfte mit einem Fakturabetrag von 19,7 Millionen Franken und 51 auf noch nicht abgeschlossene Geschäfte mit einem Offertbetrag von 17,9 Millionen Franken. Für abgeschlossene Geschäfte übernahm der Bund Garantien im Höchstbetrage von 6,8 Millionen Franken, während für schwebende Geschäfte eine Garantieleistung von maximal 5,, Millionen Franken in Aussicht gestellt wurde. Die vom Bund bis zum 30. Juni 1936 insgesamt zugesicherten oder in Aussicht gestellten Garantien beliefen sich somit auf 12 Millionen Franken. Von den 135 definitiven Aufträgen sind bis dahin 42 durch den Eingang der Zahlungen vollständig erledigt worden ; anderseits wurden 30 Gesuche, die für schwebende Geschäfte eingereicht worden waren, hinfällig, da diese Geschäfte nicht zustande kamen. Dadurch wurden vom Gesamtbetrag der zugesicherten Garantien wiederum 5,3 Millionen
Franken verfügbar, so dass am 30. Juni 1936 von dem bewilligten Kredit von 10 Millionen Franken eine Summe .von 6,7 Millionen Franken gebunden war. Die zugesprochenen Garantien verteilten sich auf 46 Firmen in 12 Kantonen für Lieferungen nach 31 verschiedenen Staaten. Verluste sind erst in zwei Fällen, eingetreten ; sie rühren von Transferschwierigkeiten her und sind möglicherweise nur vorübergehender Art, so dass der Bund die ausbezahlte Summe von Fr. 30,763 (Garantiebetrag einschliesslich Zinsen) unter Umständen wieder zurückerhalten wird.

Die genannten Zahlen zeigen, dass die Eisikogarantie in grösserem Umfange auf Exportgeschäfte Anwendung gefunden hat, die ohne diese Hilfe zu einem wesentlichen Teil zweifellos nicht zustande gekommen wären. Es ergibt

415 sich daraus ferner, dass diese Leistung mit einem sehr bescheidenen Aufwande erreicht wurde. Zu bemerken ist, dass eine Anzahl von Kantonen und Gemeinden zusätzliche Garantien bewilligt haben, obwohl die Leistung des Bundes hievon nicht abhängig gemacht wird. Es sind folgende Kantone, die sich bisher beteiligt haben: Zürich, Bern, Solothurn, Luzern, Basel-Stadt.

2. Fortsetzung und Ausgestaltung der Massnahme.

Durch Art. 4 des BundesbeschlusseR rom 28. März 1984 wurde der Bundesrat ermächtigt, Eisikogarantien «während der Dauer der a u s s e r o r d e n t lichen wirtschaftlichen Verhältnisse, längstens bis 31. Dezember 1936» einzugehen. Wenn die Ermächtigung in dieser Weise befristet wurde, so war damals die Auffassung massgebend, es sollten die Wirkung und der Nutzen der neuen Massnahme einmal erprobt werden. Daneben bestand auch eine gewisse Hoffnung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse sich bis Ende 1936 derart bessern könnten, um die Einstellung der Hilfe zu rechtfertigen.

Diese Hoffnung wird sich, wie jetzt schon feststeht, leider nicht erfüllen.

Nachdem inzwischen die Export-Eisikogarantie ihre Probe gut bestanden hat und ihre weitere Anwendung von den zuständigen Kreisen der Industrie -- dem Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins und dem Verein schweizerischer Maschinenindustrieller -- dringend befürwortet wird, sollte unseres Erachtens die Fortsetzung dieser Hilfe aus denselben Erwägungen, wie wir sie oben für die Weiterführung der produktiven Arbeitslosenfürsorge geltend gemacht haben, sichergestellt werden. Auch hier schlagen wir Ihnen ausserdem vor, durch gewisse Änderungen des bisherigen Bundesbeschlusses die staatliche Bisikogarantie als Instrument der Exportförderung noch wirksamer zu gestalten. Wir erwähnen dabei besonders, dass der auf die Bisikogarantie bezügliche Teil des Bundesbeschluss-Entwurfes, den wir Ihnen hiemit vorlegen, auch von der staatlichen Kommission, welche die Gesuche um Gewährung von Bisikogarantien zu begutachten hat und in welcher die Maschinenindustrie massgebend vertreten ist, durchberaten und grundsätzlich gutgeheissen worden ist.

Entsprechend der Vorschrift von Art. 2, Abs. l, des geltenden Bundes beschlusses erstreckte sich die vom Bund zugesprochene Garantie in der Begel auf nicht mehr als 35 Prozent des allfälligen Verlustes. Wo
der Kanton sich freiwillig an der Garantie beteiligte, deckte diese allerdings insgesamt nicht selten 60 Prozent des Lieferungspreises. In den andern Fällen, wo der Bund allein eine Garantie übernommen hatte, blieben dagegen meist 65 Prozent der Zahlung ungesichert, und es musste deshalb der Exporteur das Verlustrisiko in diesem Umfange selbst tragen. Dies hatte da und dort zur Folge, dass der Exporteur gerade bei grossen und deshalb auch für die Arbeitsbeschaffung wichtigen Geschäften die ihm vom Bunde gebotene Hilfe, im Verhältnis zum verbleibenden Bisiko als zu gering erachtete und infolgedessen von der Übernahme solcher Aufträge absah. Wir beantragen Ihnen deshalb, die Garantiegrenzen hinaufzusetzen, so dass die Garantie des Bundes nunmehr in

416 der Eegei die Hälfte (bisher 35 Prozent) und ausnahmsweise bis zu zwei Drittel (bisher 50 Prozent) des Verlustes erreichen darf (Art. 8, Abs. l, des Bundesbeschluss-Entwurfes). Im gleichen Sinne haben wir den Selbstbehalt des Exporteurs, der bisher mindestens 80 Prozent des eingetretenen Verlustes betrug, auf einen Fünftel dieses Verlustes herabgesetzt (Art. 8, Abs. 3, des Entwurfes).

Wenn wir für eine solche Erweiterung der Hilfe eintreten, darf nicht übersehen werden, dass die meisten andern europäischen Länder uns nicht nur mit dem Beispiel ihrer Exportkreditversicherungen teilweise schon vor Jahren zeitlich vorangegangen sind, sondern, dass die von ihnen gebotene Unterstützung vielfach eine sehr ausgedehnte ist. Ohne uns ihr Vorgehen schlechthin zum Vorbild machen zu wollen, halten wir doch dafür, dass es zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit unserer Maschinenindustrie auf dem Weltmarkte notwendig sei, die Eisikogarantie des Bundes im angegebenen Umfange zu erweitern. Wir bleiben damit immer noch hinter den Postulaten des Vorortes des schweizerischen Handels- und Indus trie Vereins zurück, der die Garantiegrenze auf 80 Prozent festsetzen möchte, wobei seiner Meinung nach eine Herabsetzung der Garantiesumme des Bundes selbst dann nicht stattzufinden hätte, wenn die restlichen 20 Prozent durch kantonale und kommunale Garantien gedeckt würden. Gegen die Möglichkeit, den Selbstbehalt des Exporteurs in dieser Weise auf ein Minimum herabzusetzen oder sogar gänzlich zu beseitigen, bestehen doch sehr grosse grundsätzliche Bedenken. Es entspricht zweifellos einem gesunden Prinzip, dass der Kaufmann und Industrielle, der Geschäfte abschliesst, bei denen er die Unterstützung des Staates erhält, nicht die ganze Verlustgefahr, herrührend aus besonderen Eisiken, auf diesen abwälze, sondern selber auch ein gewisses Eisiko trage und dadurch in erhöhtem Masse veranlasst werde, diese Geschäfte mit der erforderlichen gewissenhaften Vorsicht und Sorgfalt zu behandeln. Eine Erweiterung der Höchstgrenze der Bundesgarantie auf 80 Prozent des Verlustes hätte zudem nicht nur eine bedeutende finanzielle Mehrbelastung zur Folge, sondern würde, sofern am Grundsatze, dass der Exporteur selbst einen angemessenen Teil des Risikos zu tragen hat, festgehalten wird, die -- wenn auch freiwillige -- finanzielle Beteiligung
der Kantone praktisch ausschliessen und die Garantieleistung vollständig dem Bunde aufbürden.

Die staatliche Eisikogarantie war bisher Auslandslieferungen der Maschinen- und Metallindustrie vorbehalten. Die Gründe dieser Beschränkung sind vom Bundesrate in seiner Botschaft vom 15. Dezember 1933 1) ausführlich dargelegt worden. Es heisst dort: «Die Gewährung von Eisikogarantien soll sich auf Exporte der Produktionsgüterindustrie, das bedeutet hier praktisch der Maschinenindustrie (einschliesslich des Baues von Instrumenten und Apparaten), beschränken.

Diese Einschränkung ergibt sich aus den besondern Bedürfnissen und Schwierigkeiten dieser Industrie wie auch aus der Eigenart der geplanten Mass*) Bundesbl. 1933, Bd. II., S. 877.

417 nähme. Die Einräumung derart langfristiger Zahlungsbedingungen, dass das daraus entstehende Kreditrisiko Deckung durch staatliche Garantien benötigt, lässt sich offenbar überhaupt nur soweit rechtfertigen, als es sich um den Export von Gütern handelt, deren Herstellung und Ablieferung selbst oft beträchtliche Zeit in Anspruch nimmt und die nicht wie Verbrauchsgüter rasch aufgezehrt werden, sondern langdauernden Bestand haben. Sodann soll die geplante Bundeshilfe nur für Aufträge bewilligt werden, die in bedeutendem Umfang Arbeitsgelegenheit schaffen. Dabei wird unbedingt dafür gesorgt werden müssen, dass die Unterstützung nicht zu gegenseitigen Preisunterbietungen schweizerischer Firmen und zu einem verschärften internen Konkurrenzkampf führt. Auch aus diesen Gründen lässt sich diese Massnahme nicht auf Industriezweige mit zahlreichen kleinen und mittleren Betrieben ausdehnen, deren Verhältnisse schwer zu übersehen und zu kontrollieren sind und bei denen infolgedessen eine volkswirtschaftliche rationelle Anwendung der Hilfe auf unüberwindliche Hindernisse stossen würde.» Diese Ausführungen gelten auch heute noch. Immerhin sind ausnahmsweise Fälle denkbar, in denen das Zustandekommen eines grossen und für die Arbeitsbeschaffung bedeutsamen Auftrages an eine Unternehmung, die nicht der Produktionsgüterindustrie angehört, davon abhängt, ob das damit verbundene Exportrisiko dem Exporteur teilweise abgenommen werden kann.

Mit Bücksicht hierauf beantragt der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Bisikogarantie ausnahmsweise, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, auch auf andere Industriegruppen als diejenigen der Produktionsgüterindustrie ausgedehnt werden könne. Wir haben in den Bundesbeschluss-Entwuri einen neuen Artikel aufgenommen, der diesem Gedanken Eechnung trägt (Art. 10).

3. Finanzielle Beanspruchung.

Die Leistung der Eisikogarantie liegt zunächst lediglich in einem Zahlungsversprechen für den Fall, dass der Exporteur durch ausserordentliche Eisiken zu Verlust kommen sollte. Durch dieses Versprechen werden Beträge gebunden, die aber wieder frei werden, sofern das betreffende Geschäft sich verlustlos abgewickelt hat oder unter Umständen trotz der in Aussicht gestellten Garantie überhaupt nicht zustande
kommt. Der dem Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 28. März 1934 für die Gewährung von Eisikogarantien zur Verfügung gestellte Kredit von 10 Millionen Franken hat somit den Charakter eines Fonds de roulement, bei dem im Verhältnis zu den Zahlungen, die der Exporteur vom Besteller erhält, wieder Mittel frei werden und zur Übernahme neuer Eisikogarantien verwendet werden können. Ende 1934 waren von diesen 10 Millionen Franken 4,7 Millionen, Ende 1935 6;1 Millionen und am Schlüsse des ersten Halbjahres 1936 6,7 Millionen Franken gebunden. Der für die Bewilligung neuer Garantien noch zur Verfügung stehende Kreditbetrag hat sich somit zunehmend verBundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II.

31

418 ringert. Es ist also damit zu rechnen, dass, wenn einmal infolge der im neuen Bundesbeschluss vorgesehenen Erweiterungen (Art. 8,10 und 11 des Entwurfes) die Eisikogarantie, wie anzunehmen ist, vermehrten Ansprüchen wird genügen müssen, die bisherige Kreditgrenze von 10 Millionen Franken sich als unzureichend erweisen wird. Wir beantragen deshalb eine Erhöhung des Kredites auf 20 Millionen Franken in dem Sinne, dass der Bund unter Einrechnung der bereits zugesprochenen Garantien, weitere Garantien bis zu einem maximalen Gesamtbetrag von 20 Millionen Franken bewilligen darf (Art. 17, Abs. 2, des Entwurfes). Von der Beanspruchung dieses Kredites, der den Eahmen absteckt für den Umfang der insgesamt einzugehenden Garantien, ist der Finanzbedarf für die tatsächlichen Auszahlungen zu unterscheiden, die der Bund, bei Eintritt von Verlusten, auf Grund seiner Garantieversprechungen zu leisten hat. Diese bleibende Belastung des Bundes belief sich, wie oben schon erwähnt wurde, bis dahin auf bloss Fr. 30,763. Man darf aber nicht übersehen, dass die Zahl der bereits vollständig abgewickelten Geschäfte im Vergleich zur Gesamtzahl der Aufträge, für die eine Eisikogarantie zugesichert wurde -- wie bei den langen Zahlungsfristen verständlich --, bescheiden ist und dass deshalb nicht angenommen werden darf, dass das Verhältnis zwischen Garantieleistung und effektivem Verlust stets ein so ausserordentlich günstiges bleiben wird. Schon ein Verlust bei einem einzigen grossen Auftrag, für dessen Zahlung der Bund eine Garantie übernommen hat, könnte das bisherige Bild stark verändern. Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Ausdehnung der Garantie und der Erweiterung der Höchstgrenzen aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Zahl der Verlustfälle und die Höhe der sich daraus an den Bund ergebenden Forderungen eine Steigerung erfahren werden. Wir sehen deshalb vor -- Schätzungen des Bedarfes sind hier selbstverständlich sehr schwierig --· dass für die Auszahlung fälliger Garantiesummen ein Betrag von 1,000,000 Franken jährlich, erstmals für das Jahr 1937, in das Budget aufgenommen werde (Art. 18, Abs. l, des Entwurfes).

4. Weitere Arten der Export-Risikogarantie.

Wie hiervor unter Ziffer 2 dargelegt, wird durch den Artikel 10 des Beschlussentwurfs die Möglichkeit geschaffen, die bereits bestehende Eisikogarantie
ausnahmsweise auch für Exportaufträge anderer Industrien als der Produktionsgüterindustrie zu gewähren.

Einer zu weit gehenden Ausdehnung der jetzigen Garantie auf andere Industrien wird in vielen Fällen schon die Unmöglichkeit oder Kompliziertheit der erforderlichen Kontrolle im Wege stehen. Es könnte aber als ungerecht und vom Gesichtspunkte unserer Ausfuhr aus als bedauerlich erscheinen, jenen ebenfalls auf den Export angewiesenen Erwerbszweigen allen Schutz verweigern zu müssen. Anderseits wäre vielleicht das Ziel einer gewissen Sicherung bei der Ausfuhr für diese Zweige der Volkswirtschaft auf einem einfachem und für den Bund sogar weniger risikovollen Wege zu erreichen als demjenigen

419 der Ausdehnung der doch speziell auf die Verhältnisse in der Maschinen- und Metallindustrie zugeschnittenen bisherigen Eisikogarantie.

Bereits hat denn auch der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins in teilweiser Anlehnung an ausländische Vorbilder den Antrag gestellt, es möchte eine 'sogenannte Transfer-Eisikogarantie allgemein für die gesamte Ausfuhr nach Clearingländern eingeführt werden. Diese Garantie sollte darin bestehen, dass der Bund für 50 % des Lieferungsbetrages vom Tage der Einzahlung einer Schuld oder Teilschuld aus Warenlieferungen ins Clearing das volle Eisiko für allfällige Währungs- und andere Verluste übernehmen würde und dass er überdies die erwähnten 50 % dem schweizerischen Exporteur auszahlen müsste, falls dieser sein Geld nicht spätestens sechs Monate nach Einzahlung ins Clearing transferweise erhalten sollte. In einer Aussprache mit dem Vorort, der Nationalbank, der Darlehenskasse und den beteiligten Verwaltungen wurde festgestellt, dass gegenwärtig die Einführung einer solchen besondern Transfer-Eisikogarantie weder als allgemein notwendig, noch auch nur im Hinblick auf die Verhältnisse im Verkehr mit den Clearingländern als unbedingt wünschenswert zu betrachten wäre. Dagegen war man sich bewusst, dass sich die Verhältnisse allenfalls rasch ändern könnten und dass das, was heute als kaum erwünscht betrachtet wird, morgen zu einer dringenden Notwendigkeit werden kann. Ebenso ging die allgemeine Meinung dahin, dass es kaum zweckmässig wäre, sich zum vornherein auf das Projekt einer TransferEisikogarantie festzulegen, während es doch ebenso -wertvoll und infolge des stärkeren Eückganges unserer Ausfuhr nach Ländern ohne Clearing sogar wichtiger sein könnte, auch den Export nach diesen Ländern durch die Einführung einer Währungs- oder andern Eisikoversicherung zu fördern.

Der Wunsch, im gegebenen Zeitpunkt jede Art und Möglichkeit einer Export-Eisikogarantie unvoreingenommen prüfen und die beste Lösung zur Anwendung bringen zu können, hat uns bewogen, Sie durch den Artikel 11 des Bundesbeschluss-Entwurf s um die Ermächtigung zu ersuchen, je nach Bedarf allgemein oder zugunsten einzelner Produktionszweige als Ersatz, oder Ergänzung auch andere Arten der Export-Eisikogarantie einzuführen oder zu unterstützen. Wenn wir von einer Unterstützung sprechen,
so bedeutet dies, dass wir gegebenenfalls in erster Linie darnach trachten werden, eine Lösung durch die privaten Versicherungsgesellschaften oder in Zusammenarbeit mit ihnen zu suchen. Die Mithilfe des Bundes könnte sich dann auf eine zusätzliche Versicherung, auf einen allfälligen Beitrag an die Prämie oder auf eine gewisse Garantieleistung beschränken.

Da sich gemäss unserem Vorschlag die Einführung anderer Arten der Exportrisikogarantie im Eahmen des in Artikel 17, Abs. 2, vorgesehenen Kredites zu halten hat, ist das Höchstrisiko, das der Bund mit solchen Garantien laufen würde, zum voraus begrenzt. Es würde sich bloss darum handeln, den für die Weiterfuhrung der bisherigen Export-Eibikogarantie ausgesetzten Betrag im Falle des Bedürfnisses zum Teil für andere Arten der Eisikogarantie zu verwenden.

420

IV. Förderung der Exportfinanzierung.

Die Verschärfung des internationalen Wettbewerbes in den letzten Jahren führte unter anderm dazu, dass der Lieferant von Exportwaren von Jahr zu Jahr länger werdende Zahlungsfristen einräumen muss, will er nicht von seinen ausländischen Konkurrenten ausgeschaltet werden. Das bedingt eine ungewohnte Immobilisierung der Kredite bei den schweizerischen Handelsbanken, die anderseits, durch die Verhältnisse gezwungen, auf eine äusserste Liquidität ihrer Aktiven bedacht sein müssen und sich daher nicht auf Jahre hinaus mit grossen Beträgen festlegen können. Man versteht es daher, dass der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins nach Bücksprache mit unsern grossen Handelsbanken im April 1985 eine Eingabe an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement richtete, worin er die Schaffung eines Institutes für Exportfinanzierung anregte und die Unterstützung des Bundes anrief.

Dabei sollte es sich um eine Art Geldbeschaffungsstelle handeln, die nicht etwa in Wettbewerb mit den bestehenden Banken getreten wäre, sondern die Aufgabe gehabt hätte, den Banken diejenigen Mittel durch Ausgabe von Obligationen zu beschaffen, die ihnen fehlen, um langfristige Exportkredite zu gewähren. Nach der Anschauung der Initianten des Projektes wäre jedoch das Exportfinanzierungsinstitut nur dann in der Lage gewesen, den Geldund Kapitalmarkt zu beanspruchen, wenn der Bund, wenigstens für eine Anzahl Jahre, die Bürgschaft für die Bückzahlung und Verzinsung der auszugebenden Obligationen übernommen hätte.

Nachdem in dieser Angelegenheit Vorbesprechungen stattgefunden hatten, wurde sie mit Eücksicht auf die unsichere Finanzlage des Bundes zurückgestellt, um dann weiter behandelt zu werden, als das zweite Finanzprogramm des Bundes unter Dach gebracht war. Die Schweizerische Nationalbank, die zur Begutachtung des Projektes eingeladen worden war, sprach ernste Bedenken aus und setzte ihm einen Gegenvorschlag entgegen. Darnach erklärt sich unser Noteninstitut bereit, die von den bestehenden Handelsbanken in Wechselform eingeräumten Exportkredite zu diskontieren und einige Male zu erneuern.

Die langfristigen, über zwei Jahre laufenden Kredite der Banken hätte der Bund zu diskontieren oder zu bevorschussen. Dabei geht die Nationalbank von der Auffassung aus, dass den Handelsbanken
vor allem an der ausdrücklichen Zusicherung durch die Notenbank und den Bund liege, selbst langfristige Exportkredite jederzeit abzulösen, dass aber von dieser Geldbeschaffungsgelegenheit tatsächlich nur wenig Gebrauch gemacht würde. Sollten jedoch in der Folge der Notenbank- und der Staatskredit wider Erwarten allzu stark in den Dienst des Exportes gestellt werden müssen, so wäre es Sache der verantwortlichen Währungsbehörden, darüber zu befinden, ob nicht zur Entlastung der Nationalbank Eeskriptionen des Bundes an den Markt abzugeben seien.

Diese Lösung der Finanzierungsfrage hat die Einfachheit für sich. Sie erfordert überdies zur Durchführung keine besondern Beschlüsse der Bundesversammlung. Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins

421 hat sich denn auch vom Projekte der Nationalbank befriedigt erklärt. Das Noteninstitut wird im Einverständnis mit dem Bundesrate die nötigen Vorkehrungen zur Verwirklichung treffen.

V. Werbeorganisation für die Ausfuhr.

Mit der Gründung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung im Jahre 1927 trat eine Organisation ins Leben, deren ausschliesslicher Zweck die Förderung des Absatzes der schweizerischen Produktion bildet. Die Gründung wurde von Bundes wegen dadurch ermöglicht, dass der Zentrale mit Bundesbeschluss vom 81. März 1927 eine jährliche feste Subvention von Fr. 150,000 und eine zusatzliche veränderliche Subvention bewilligt wurde, mit der Bestimmung, dass diese den von dritter Seite an die Zentrale geleisteten Beträgen gleichkomme, jedoch die Summe von Fr. 50,000 pro Jahr nicht übersteigen dürfe 1). Dementsprechend bezog die Zentrale für Handelsförderung in den Jahren 1928 bis 1983 eine Subvention von je Fr. 200,000. In den folgenden Jahren mussten infolge der Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt Abstriche vorgenommen werden, und heute beträgt der Kredit noch Fr. 150,000. Ferner sah der genannte Bundesbeschluss für die Beteiligung an Ausstellungen und Messen die Gewährung eines Sonderbeitrages vor, dessen Hohe von Fall zu Fall im Voranschlag zu bestimmen war: er schwankte bisher zwischen Fr. 16,000 und rund Fr. 50,000 im Jahr (für 1936 sind nur Fr. 13,477 budgetiert). An die schweizerischen Handelskammern im Ausland -- es sind zurzeit deren vier -- werden ebenfalls Beiträge ausgerichtet; sie sind für 1936 mit Fr. 44,750 veranschlagt.

Zum Aufgabenkreis der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung, um welche sich die am Export interessierten Verbände und Firmen gruppieren, zählt namentlich auch der Werbedienst im Auslande für die schweizerische Produktion. Durch eine wirksame Kollektivpropaganda sollte die Aufnahmebereitschaft für das schweizerische Qualitätserzeugnis gesteigert und damit den schweizerischen Exporteuren der Weg zum Abschluss von Geschäften geebnet werden. Es handelt sich nicht darum, die Einzelreklame der Firmen zu ersetzen, sondern das Interesse des Auslandes auf die wirtschaftende Schweiz und ihre einzelnen Industrien zu lenken. Die Zentrale entfaltet in der Tat eine für die schweizerische Volkswirtschaft wertvolle Propagandatätigkeit; sie findet bei den diplomatischen Handelsvertretungen der Schweiz wie auch bei den schweizerischen Handelskammern im Auslande tatkräftige Unterstützung.

Mit dem
Eintritt der Weltwirtschaftskrise haben sich zwar die Voraussetzungen für eine weitere erfolgreiche Propaganda erheblich geändert. Die 1 ) A. S. 43,293. Hierzu Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, vom 20. Dezember 1926, Bundesbl. 1926, Bd. II, S. 925.

422

Arbeitslosigkeit lahmte den Absatz in ungeahntem Masse, indes die einzelnen Länder zum Schutze ihrer einheimischen Produktion Absperrmassnahmen aller Art ergriffen, denen nur teilweise mit Massnahmen handels- und preispolitischer Natur begegnet werden konnte. Anderseits erwiesen sich die bisherigen Mittel für eine Intensivierung der Wirtschaftspropaganda im Auslande als unzureichend, zumal es den Exporteuren selbst je länger je schwieriger fiel, an die Kosten von Propagandaaktionen beizutragen. Angesichts dieser Verhältnisse ist in den zuständigen Exporteurkreisen die Forderung nach einer vermehrten Unterstützung der Handelspropaganda durch die Behörden erhoben worden. So fasste kürzlich die Generalversammlung der Zentrale für Handelsförderung eine Eesolution, womit die Behörden ersucht werden, die der genannten Zentrale zur Verfügung gestellten Mittel nicht zu verringern, sondern im Gegenteil zu vermehren und die notwendige finanzielle Unterstützung zum Ausbau der schweizerischen Absatzorganisation zu gewähren.

In ähnlichem Sinne haben sich leitende Kreise der kaufmännischen Angestelltenschaft ausgesprochen. Sodann wurde auch die Wünschbarkeit betont, unsern diplomatischen Vertretungen noch ausgedehnter als bisher Handelsattaches beizugeben (bis jetzt sind nur bei sieben unserer Gesandtschaften Handelsattaches oder Beamte tätig, welche sich auschliesslich mit Wirtschaftsfragen befassen). Ein weiteres Postulat ist die Errichtung von Handelsagenturen im Auslande.

Wir halten mit den interessierten Berufskreisen eine weitere Ausgestaltung unserer wirtschaftlichen Werbetätigkeit im Auslande in der Tat für dringend notwendig, wenn der Schweiz neue Absatzgebiete erschlossen und bisherige erhalten werden sollen. Auf diese Notwendigkeit haben übrigens unsere Gesandtschaften und viele erfahrene Auslandschweizer immer und immer wieder hingewiesen. Wir denken dabei vor allem an den Ausbau unserer Handelsvertretungen im Auslande, speziell in Ländern, wo unsern diplomatischen Vertretungen keine Handelsattaches beigegeben sind oder überhaupt keine Gesandtschaften bestehen, ferner an Massnahmen, um der Zentrale für Handelsförderung eine Ausdehnung ihres Werbedienstes zu ermöglichen. Eine vermehrte Propaganda ist schon deshalb dringend notwendig, weil das Ausland in dieser Eichtung sehr viel getan hat, und zwar
sind es vornehmlich gerade diejenigen Staaten, welche auf dem internationalen Markt als Konkurrenten der Schweiz auftreten, die grosse Aufwendungen in den Dienst ihrer Warenausfuhr stellen. In diesem harten Kampfe um die Absatzmöglichkeiten bedarf unsere Exportindustrie heute mehr denn je der materiellen, aber auch der moralischen Unterstützung durch die Behörden.

In bezug auf die künftige Gestaltung der schweizerischen Werbeorganisation äussert sich die Zentrale für Handelsförderung u. a. dahin, dass im Zusammenhang mit den direkten Massnahmen zur Absatzförderung (Ausbau der offiziellen Vertretungen, Schaffung von Handelsagenturen, Erleichterung der Finanzierung usw.) vor allem auch der Organisation der Wirtschaftspropaganda vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken sei. Neben einer allgemeinen und fort-

423 gesetzten Werbetätigkeit müssten auf den die Schweiz besonders interessierenden Märkten im gegebenen Zeitpunkte auch bestimmte, den Umständen angepasste Sonderaktionen ins Auge gefasst werden. Als Propagandamittel -- so führt die Zentrale für Handelsförderung weiter aus -- kämen in Betracht zunächst Werbeschriften, die ein wirksames Instrument bilden, sofern sie verständnisvoll abgefasst und richtig verteilt werden --, eine Propaganda, die aber noch mehr nach einzelnen Ländern und Industriezweigen individualisiert werden sollte. Grössere Beachtung verdiene sodann der Pressedienst, der noch viel intensiver in den Dienst unserer Handelspolitik gestellt werden könnte. Ferner wäre das anerkannt mächtige Propagandamittel des Films intensiver auszuwerten, als es bis heute der Fall war. Weiterhin sei vorzusehen eine vermehrte Abhaltung von Vorträgen in Verbindung mit Studienreisen, Messen, Ausstellungen usw., mit denen im kleinen schon gute Erfahrungen gemacht worden sind.

Für alle diese Zwecke -- Ausbau unserer Handelsvertretungen im Ausland und Ausdehnung des Werbedienstes der Zentrale für Handelsförderung --· ist für die Dauer der staatlichen Ausfuhrförderung ein ausserordentlicher Kredit von jährlich bis zu 500,000 Franken erforderlich, wovon 200,000 Franken im Budget des Politischen Departements und 300,000 Franken im Budget des Volkswirtschaftsdepartements im Abschnitt «Handelsabteilung» erstmals 1937 aufgeführt werden sollen. Es ist dies eine Sonderausgabe, die der schweizerischen Exportindustrie bei nützlicher Verwendung zu vielen Aufträgen verhelfen kann, die Arbeit ins Land bringen und ohne diese besondere Hilfe nicht zustande kämen (Art. 16 des Entwurfes).

Tl. Das Leistung*- und Ànsgleichssystem im Aussenhandel.

Die Förderung der Ausfuhr will durch das Ausgleichssystem Duttweiler Wüthrichin der Weise erreicht werden, dass nur eine Exportleistung zum Import berechtigen soll, und zwar in einem genau festzulegenden Verhältnis. Der Grundgedanke besteht somit darin, dass sogenannte Ausfuhrzertifikate eine Vorbedingung für den Erwerb von Einfuhrlizenzen darstellen.

Artikel, deren Ausfuhr durch den «Exportausgleich» gefördert werden soll, werden nach dem Arbeite- und inländischen Eohmaterialanteil in Kategorien (A, B, C, D etc.) eingeteilt. Für jede Exportleistung wird ein Exportzertifikat (Exportschein) der betreffenden Kategorien dem Exporteur ausgefolgt. Die Exportscheine berechtigen zur Vornahme einer entsprechenden Einfuhr und repräsentieren deshalb einen gewissen Wert.

Als Ersatz für Exportprämien erhalten die Exporteure von Waren Exportscheine, welche je nach Bestimmungsland und Zolltarif position auf der Basis eines Ausgleichstarifs für Exportscheine ausgehändigt werden. Die Exportscheine können an einer Zentralstelle für Export und Import gegen Importscheine umgetauscht werden. Der Ausgleichstarif für Exportscheine ist durch die Leitung des Aussenhandels periodisch zu revidieren. Er kann

424 Gegenstand bilateraler Handelsvertragsverhandlungen sein. Als Grundlage für den Warenaustausch zwischen der Schweiz und einem bestimmten Export/ Importland ist eine Tauschrelation, ein periodisch zu revidierender Schlüssel festzusetzen, wobei Kapital- und Zinstransfer, Bezahlung von Dienstleistungen und Clearingerfordernisse berücksichtigt werden können. Der Importeur erwirbt die für den Import nötigen Importscheine im freien Handel oder durch Kompensation in sich selbst oder an den Effektenbörsen. Die Importscheine sind also negoziabel, es bildet sich dafür ein Kurs und deren Erlös ist dem Exporteur Ersatz für eine staatliche Exportprämie.

a. Import-Ausgleichstarif.

Für gewisse Zollpositionen ist ein Ausgleichstarif aufzustellen, der angibt, welche Zahl von Importscheinen der Importeur vorzuweisen hat, um eine bestimmte Warenmenge einzuführen. Im Gegensatz zum Vorschlag Duttweiler geht Wüthrieh nicht direkt vom Importwert aus, sondern von der Import m eng e als Grundlage. Dabei muss man sich überlegen, welche prozentuale Belastung eines durchschnittlichen Importwertes per 0/0 kg, t, hl oder Stück erträglich ist, um einerseits die Lebenskosten der Schweiz nicht zu steigern, anderseits der Inlandsproduktion einen gewissen Schutz zu gewähren und dritterseits einen genügenden Ertrag als Exportprämie abzuwerfen. Weiter macht Wüthrieh die Annahme, dass im Gegensatz zum Vorschlag Duttweiler ein einheitlicher Importscheirt ausgegeben wird und dass ein solcher einen Kurswert von ca. Fr. 20 besitze. Dann habe man es in der Hand, die Normalzahl der zur Einfuhr nötigen Scheine zu bestimmen und diese je nach Herkunftsland der Ware zu variieren.

b. Export-Âusgleichstarif.

Ähnlich wie für die Importe ist auch für die Exporte ein Ausgleichstarif für Export aufzustellen. In diesem Tarif wäre zu berücksichtigen, welche Positionen einer Exportprämie würdig sind, d. h. es sind in erster Linie die arbeitsintensiven Produkte zu berücksichtigen. Beine Transitware fiele z. B. nicht unter die Anwendung des neuen Systems. Weiter ist dem Umstand Eechnung zu tragen, um wieviel Prozent der Kostenpreis der Ware das Weltmarktniveau übersteigt. Unter der Annahme, ein Importschein entspreche einem Kurswert von ca. Er. 20 und in Berücksichtigung des ungefähren Durchschnittspreises der Ware lässt sich eine Normalzahl von
auszuhändigenden Importscheinen ausrechnen, welche dem Exporteur für eine gewisse Exportmenge ausgehändigt werden. Für die einzelnen Länder kann dann eine Abs t u f u n g erfolgen, je nachdem der Export nach dem einen oder andern Land begünstigt oder gedrosselt werden soll, welch letzteres insbesondere bei Clearingländern der Fall sein wird.

Es geht aus dieser summarischen Darstellung der Vorschläge Duttweiler/ Wüthrieh hervor, dass sie auf eine komplette Neuorientierung unserer Aussen-

425 handelspolitik hinzielen. Es ist auch nicht bestritten, dass die Inkraftsetzung eines solchen Ausgleichssystems im Aussenhandel schwierige und arbeitsreiche Verhandlungen mit dem Ausland bedingen würde. Die erhofften Vorteile können daher nicht von heute auf morgen realisiert werden, weil eine sofortige Umstellung unserer handelspolitischen Beziehungen mit dem Ausland ein Ding der Unmöglichkeit ist. Mit Rücksicht auf die grosse Tragweite der Vorschläge Duttweiler/Wüthrich haben wir deren Prüfung so rasch als möglich in Angriff genommen und sie vorerst in einem kleineren Kreise von Fachleuten der Exportindustrie, sowie der Handelspolitik eingehend besprochen.

Ferner haben wir nicht ermangelt, dieses Ausgleichssystem im Aussenhandel anfangs Juli einer grossen Konferenz von Vertretern des Import- und Exporthandels, wie auch weitern prominenten Vertretern der wichtigsten Wirtschaftsgruppen, zu unterbreiten. Dabei hat sich in unmissverständlicher Weise ergeben, dass diesen neuen handelspolitischen Ideen und Anregungen sehr ernste Bedenken verschiedenster Art entgegenstehen. So haben sich ihm die Vertreter der Importgruppen durchwegs, vorwiegend mit Eücksicht auf die befürchteten neuen Belastungen der Einfuhr energisch widersetzt. Selbstverständlich könnten Äusserungen der betroffenen Importkreise allein für die Behörden nicht massgebend sein, denn es kommt vor, dass bei direkt interessierten Kreisen neben den allgemeinen Erwägungen vorwiegend der einseitige Interessenstandpunkt vertreten wird. Immerhin kommt der von den Vertretern des Importhandels befürchteten weitem Verteuerung und Erschwerung der Einfuhr unter den heutigen Verhältnissen in der Tat eine sehr grosse allgemeine Bedeutung zu. Und dass eine solche wesentliche Belastung des Importes mit dem vorgeschlagenen System unzertrennbar verbunden sein müsste, haben auch Erfahrungen des Auslandes unter ähnlichen Verhältnissen in unzweideutiger Weise dargetan. Eine solche Belastung des Importes erscheint im jetzigen Zeitpunkt für unsere Volkswirtschaft äusserst bedenklich, ganz abgesehen davon, dass das vorgeschlagene Ausgleichssystem die Unterstellung sämtlicher Einfuhrartikel unter die Kontingentierung bedingen würde und unweigerlich auch dem allgemeinen Ursprungszeugniszwang rufen müsste.

Dies dürfte kaum in der Richtung der Intentionen der
Verfasser dieser neuen handelspolitischen Ideen liegen. Es kommt die weitere wichtige Frage hinzu, ob der Staat überhaupt in der Lage wäre, die ihm hier zugedachte weitgehende Dirigierung derart wichtiger wirtschaftlicher Gebiete wie die Ein- und Ausfuhr mit Erfolg meistern zu können. Wenigstens waren in dieser Hinsicht die Bedenken der konsultierten Wirtschaftsexperten fast allgemein und schwerwiegend. Dass dem neuen System aber ganz besonders ins Gewicht fallende handelspolitische Hindernisse entgegenstehen, wurde ebenfalls von keiner Seite ernstlich bestritten. Unter solchen Umständen könnten es die Behörden nicht wohl verantworten, dem neuen handelspolitischen Ausgleichssystem ohne eine weitere, noch eingehendere Abklärung einstweilen eine praktische Folge zu geben. Dagegen hat das Volkswirtschaftsdepartement eine Studienkommission mit der Aufgabe betraut, zu prüfen, ob durch Ausarbeitung von

426 konkreten Vorschlägen die bestehenden ernsten Bedenken so weitgehend beseitigt werden könnten, dass schliesslich praktische Versuche mit dem Ausgleichssystem Duttweiler/Wüthrich verantwortet werden könnten.

TU. Eine allgemeine Warenumsatzsteuer zur Förderung der Warenausfuhr und der Fremdenindustrie.

Nach einem Vorschlag des Herrn Nationalrat Schirmer, unterstützt durch eine Besolution des schweizerischen Gewerbeverbandes, soll für die Förderung der Exportindustrie und die Unterstützung der Hôtellerie eine allgemeine Umsatzsteuer eingeführt werden mit einem Ertrag von 250--300 Millionen Franken per Jahr, wobei es die Meinung hätte, dass dieser Ertrag absolut und ausschliesslich an die genannten Zwecke gebunden sein soll. Ausgegangen wird von einem jährlichen gesamtschweizerischen Warenumsatz von 60 Milliarden Franken, der mit einer durchschnittlichen Umsatzsteuer von 0,5 % zu belasten wäre. Der Steuersatz soll nicht einheitlich sein, sondern progressiv gestaltet werden. Die Veranlagung soll auf einzelne Kategorien von Waren Bücksicht nehmen, damit nicht lebenswichtige Nahrungsmittel allzusehr verteuert werden. Die Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung durch die Umsatzsteuer wird auf 3--4 % eingeschätzt. Die Massnahme wird als ein nicht untragbares Opfer aufgefasst. Dagegen wird anerkannt, dass die Erhebung der Steuer eine erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich bringen würde.

Es handelt sich bei dem Vorschlag des Herrn Nationalrat Schirmer um eine ähnliche Massnahme, wie sie Deutschland vor nicht langer Zeit eingeführt hat. Durch das Gesetz vom 28. Juni 1935 ist die deutsche Beichswirtschaftskammer ermächtigt worden, Anordnungen zu treffen über die Erhebung und Verwendung von Umlagen durch Gruppen oder Vereinigungen von Unternehmern und Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft als Organe der Selbstverwaltung und über die Einziehung und Beitreibung solcher Umlagen durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und sonstige öffentlich-rechtliche Vereinigungen von Unternehmern und Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft. Die Beichswirtschaftskammer hat gestützt auf das erwähnte Gesetz die Exportabgabe eingeführt. In ihrer Auswirkung kommt die Exportahgabe einer Erhöhung der Umsatzsteuer für den für das Inland bestimmten Teil des Umsatzes der deutschen Industrie gleich. Neben der ordentlichen Umsatzsteuer wird vom zuständigen Wirtschaftsverband eine Abgabe von 2--5 % der vereinnahmten Entgelte aus dem Inlandsgeschäft erhoben.

Der Bundesrat hatte an die Einführung einer eidgenössischen
Umsatzsteuer bereits bei der Aufstellung des Finanzprogramms 1936 gedacht, hat dann aber die Idee damals wieder fallen gelassen, weil ihm die Situation noch nicht derart erschien, dass zu einer Inanspruchnahme dieser Quelle, die er immer als eine letzte Beserve betrachtete, Zuflucht genommen werden müsste. Heute

427 ist freilich die Aussicht so, dass es schwierig erscheint, den gewaltigen Finanzbedarf weiterhin ohne die Umsatzsteuer zu decken. Diese wird voraussichtlich einen Teil der Vorschläge zum neuen (dritten) Finanzprogramm, das das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement gegenwärtig, ausarbeitet, bilden müssen. Dabei wird angenommen, dass ein Ertrag für Bund und Kantone zusammen von 100 Millionen Franken per Jahr in den Plan eingestellt werden müsse, wenn den insbesondere auch durch die finanzielle Sanierung der schweizerischen Bundesbahnen gewaltig gesteigerten Geldbedürfnissen des Bundes soll Genüge geleistet werden können.

Unter diesen Umständen, d. h. weil also der Bund aller Voraussicht nach für die Deckung seines künftigen allgemeinen Finanzbedarfes auf die Umsatzsteuer zu greifen genötigt sein wird, kann nicht die Eede davon sein, den Ertrag dieser Steuer für die Förderung der Exportindustrie und die Unterstützung der Hôtellerie festzulegen. Wir müssen uns gegen eine solche Absicht auch noch aus andern Gründen aussprechen. Einmal halten wir eine Bindung von Einnahmen, wie sie eine Umsatzsteuer darstellt, an einen bestimmten Zweck für verfehlt. Der Staat muss über die Steuereinnahmen da verfügen können, wo das Bedürfnis am dringendsten ist. Das ist ein in der Finanzverwaltung der Staaten allgemein anerkannter Grundsatz. Im vorliegenden Falle wäre die Bindung auch schon deshalb unrichtig, weil man es bei den zu deckenden Bedürfnissen für die Exportindustrie und die Hôtellerie mit Ausgaben zu tun hat, die hinsichtlich der Dauer sowohl als der Höhe ganz unbestimmte Verhältnisse auf weisen. Wir möchten nicht verfehlen, in diesem Zusammenhang auf Art. 29 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 betreffend das Finanzprogramm hinzuweisen, durch den verfugt wird, dass der Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der Anteil des Bundes an den Einnahmen aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser, die beide für die Zwecke der Sozialversicherung festgelegt wurden, vom 1. Januar 1934 hinweg vorübergehend für die allgemeinen Bedürfnisse des Bundes zu verwenden sind.

Zu korrigieren ist sodann jedenfalls die Auffassung, dass eine Umsatzsteuer von durchschnittlich % % einen Ertrag von Fr. 250--300 Millionen erwarten liesse, was einer Kopfbelastung von Fr. 62--75 gleichkäme. In Deutschland
wird die Umsatzsteuer mit % % für Grosshandelsumsätze, 2 % für Detailhandelsumsätze und 2%% für Warenhausumsätze erhoben; sie wirft jährlich Fr. 34,6 per Kopf der Bevölkerung ab. Im Detailhandel sind sozusagen keine Ausnahmen vorgesehen, im Grosshandel solche, die auch in der Schweiz kaum zu vermeiden sein werden. Die Steuer nach deutschem Muster würde in der Schweiz mithin einen jährlichen Ertrag von ca. 140 Millionen ergeben. Für Frankreich, das ebenfalls die allgemeine Umsatzsteuer kennt, beträgt die Kopfquote 29,2 Franken, für die Tschechoslowakei 21 Franken und für Österreich 22,4 Franken. Holland, das vor zwei Jahren eine beschränkte Umsatzsteuer beim Hersteller eingeführt hat, weist eine Kopf quote von 15,6 Franken auf. Italien, das die allgemeine Umsatzsteuer ebenfalls besitzt, hat bloss eine Kopfbelastung von 6,8 Franken.

428 Um einen Jahresertrag von 250--300 Millionen Pranken zu erzielen, müssten die Steuersätze, die z. B. in Deutschland gelten, noch verdoppelt werden.

Was die Differenzierung des Satzes nach der Leistungsfähigkeit anbelangt, die der Antragsteller anregt, wird dies wohl so zu verstehen sein, dass Unternehmen mit grösseren Umsätzen diese zu einem höheren Steuersatze versteuern sollten. Auf keinen Fall dürfte die Progression bis zu einer Höhe gesteigert werden, bei der den davon betroffenen Unternehmen die wirtschaftliche Existenz verunmöglicht würde.

Die Annahme eines Gesamtumsatzes von 60 Milliarden für die Schweiz scheint erheblich übersetzt. Wenn das gesamte auf 7,2--7,7 Milliarden geschätzte Volkseinkommen für Warenbezüge verwendet würde, was ja keineswegs der Fall ist, und wenn ferner angenommen würde, dass die Ware im Durchschnitt erst im vierten Umsatz an den Konsumenten gelangt, so käme man bloss zu einem Gesamtumsatz von ca. 30 Milliarden. Bei durchschnittlich drei Umsätzen würde'man zu etwas über 20 Milliarden gelangen. Wir glauben aber, dass nicht mit einem Umsatz von mehr als 15 Milliarden gerechnet werden dürfte. Es ergäben sich dann bei % % Durchschnittsbelastung 75 Millionen, bei l % Durchschnittsbelastung 150 Millionen Steuerertrag.

Die Frage, wer die Umsatzsteuer zu tragen habe, lässt sich ebensowenig eindeutig beantworten wie die Frage, wer schliesslich die direkten Steuern übernimmt. Nationalrat Schirmer schreibt, dass die Steuer vom selbständig erwerbenden Teil der Wirtschaft zu tragen sei. Danach würde eine Überwälzung mit der Wirkung der Preiserhöhung nicht Platz zu greifen haben. An anderm Orte rechnet er mit einer Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung um 3--4 % und geht damit doch von einer Überwälzung auf den Konsumenten aus. Mit einer solchen ist denn auch aller Wahrscheinlichkeit nach zu rechnen; das beweisen schon die Erfahrungen des Auslandes, womit allerdings nicht gesagt sein soll, dass der Konsument in allen Fällen die Umsatzsteuer allein zu tragen habe. Es kann Verhältnisse geben, wo sie der Produzent, der Grosshändler oder der Zwischenhändler ganz oder teilweise übernehmen muss. Wo die Überwälzung auf den Konsumenten erfolgt, würde die Preiserhöhung nicht bloss im Masse der Steuer geschehen. Diese geht in den Warenpreis ein, und auf diesem wird der Gewinnzuschlag
ohne vorherige Ausscheidung der Umsatzsteuer berechnet; die Umsatzsteuer erhöht sich somit in jeder Phase um den Gewinnzuschlag.

Die Umsatzsteuer müsste naturgemäss auf die vom Ausland eingeführten Waren ebenfalls angewendet werden. In den vorstehenden Berechnungen über den Ertrag ist denn auch darauf Bücksicht genommen. Wenn wir hier noch auf diesen Punkt zu sprechen kommen, so geschieht es nur, um darauf hinzuweisen, dass das Ausland sich leicht veranlasst sehen könnte, Gegenmassnahmen zu ergreifen, sofern die Schweiz die Umsatzsteuer speziell zur Export-

429 förderung einführen wollte. So sind z. B. die Vereinigten Staaten von Nordamerika dazu geschritten, die Einfuhrsperre über deutsche Waren zu verhängen, nachdem Deutschland in Verbindung mit andern Massnahmen zur Exportförderung die eingangs erwähnte Exportabgabe eingeführt hat.

Die Verwaltungsarbeit, die mit einer allgemeinen Umsatzsteuer selbst dann verbunden ist, wenn man die Steuer für Unternehmen mit kleinen Umsätzen pauschaliert, wird in der Tat erheblich sein. Es handelt sich für die Schweiz vollständig um Neuland; die Meinung der eidgenossischen Behörden, die sich mit dem Studium der Frage der Einführung dieser Steuer befassen, geht vorläufig dahin, dass sie in der Hauptsache vom Bunde durchzuführen wäre. Die Kosten der Durchführung einer Umsatzsteuer zu bemessen ist nicht leicht. Sie dürften aber wahrscheinlich l % des Ertrages erreichen. Auch darin liegt ein Grund, die Einführung der Umsatzsteuer nicht für eine Ausgabe vorzusehen, über deren Dauer und Höhe keine sichern Anhaltspunkte bestehen können.

Zusammenfassend sind wir also der Meinung, dass die Einführung der Umsatzsteuer für den von Herrn Nationalrat Schirmer in Aussicht genommenen Zweck nicht in Frage kommen könne.

YIII. Aufwand und Deckung.

1. Der Aufwand. (Art. 17 und 18 des Entwurfes.)

Die bisherigen Kredite für produktive Arbeitslosenfürsorge haben folgende Verwendung gefunden: Kreditsicherung

Krediteröffnung Datum des Bundesbeschlusses

Bewilligter Kredit

Jahr

Summe der bewilligten Kredite . .

1,5

5,,, 6,0 10,,,

22,5

Jahr

Tausend Fr.

Mall. Fr.

18.III.1932U.

20. VI. 1934 20. VI. 1934 .

27. IX. 1935 .

23. IV. 1936 .

Zugesicherte FabrikationsZuschüsse

Kreditbeanspruchung

1932 . . .

1933 . . .

1934 . . .

1935 . . .

1936 (1. I.

bis 30. VI.)

Summe der zugesicherten Fabrikationszuschüsse .

666 885 2,082 7,548

4,588,5

15,769,5

Ausbezahlte Fabrikationszuschüsse Fr.

1932 . . .

1933 . . .

1934 . . .

1935 . . .

1936 (1. 1.

bis 30. VI.)

Summe der ausbezahlten Fabrikationszuschusse .

134,965 212,005 642,735 3,509,890 3,067,212

7,566,807

430

Bis Ende 1986 wird voraussichtlich über die Gesamtheit der bewilligten Kredite von 22,5 Millionen Franken verfügt sein, während von den zugesicherten Krediten etwa 12,5 Millionen Franken ausbezahlt sein dürften.

Zusicherungen in der Höhe von etwa 10 Millionen Franken werden vorwiegend im Laufe der Jahre 1937 und 1938 zur Auszahlung gelangen.

Zur Vollziehung des heute vorliegenden Antrages über die Förderung der Warenausfuhr werden ab 1937 jährlich folgende neue Kredite benötigt: Millionen Franken

Produktive Arbeitslosenfürsorge, Bundesanteil Jahreskredit für Export-Bisikogarantie Werbeorganisation für die Ausfuhr

18,0 1,,, 0,6

Zusammen 19,5 Bisher sind in die jährlichen Voranschläge der Eidgenossenschaft grundsätzlich nur die im folgenden Jahr voraussichtlich zur Auszahlung gelangenden Beträge der bewilligten Kredite für produktive Arbeitslosenfürsorge und für Export-Bisikogarantie aufgenommen werden. Dieses Verfahren hat erhebliche Nachteile. Im Voranschlag und in der Bechnung erscheinen nur die anfänglich verhältnismässig geringfügigen tatsächlichen Auszahlungen, nicht aber die bedeutenden Verpflichtungen des Bundes, die er im Falle der produktiven Arbeitslosenfürsorge bestimmt, im Falle der Bisikogarantie möglicherweise im Laufe der nächsten Jahre einzulösen hat. Man war bisher geneigt, die budgetierten Jahreskredite, soweit sie nicht durch Auszahlungen beansprucht wurden, als Einsparung im betreffenden Jahr zu bezeichnen. Tatsächlich liegt vielfach nur ein Hinausschieben der zugesicherten Zahlung auf ein anderes Jahr vor. Im Interesse der Klarheit im Finanzgebaren und der Wahrheit in der Bechnungsführung soll fortab in den Fällen, in denen die Abgabe des Zahlungsversprechens und die Auszahlung zeitlich weit auseinander liegen, ein Verfahren Platz greifen, das die tatsächlich eingegangenen Verpflichtungen im Voranschlag berücksichtigt und damit starke Schwankungen in der Bechnung vermeidet.

Der Bundesrat wird deshalb ab 1. Januar 1937 je einen Fonds anlegen für die produktive Arbeitslosenfürsorge und für die Export-Bisikogarantie. Die Fonds sollen jährlich gespiesen werden durch Einlagen der Staatskasse, und zwar für die produktive Arbeitslosenfürsorge in der Höhe der bewilligten Kredite, also von 18 Millionen Franken, und für die Export-Bisikogarantie von l Million Franken bis auf rund ein Drittel der bewilligten Kredite von 20 Millionen Franken, soweit diese Voranschlagskredite irn betreffenden Jahr nicht unmittelbar für Auszahlungen beansprucht worden sind. Die ausserhalb einer Budgetperiode fälligen zugesicherten Beträge sind diesen Fonds zu entnehmen.

Dieses Verfahren hat sich bewährt im Gebiete der Kredite für die Bodenverbesserung; durch Bundesbeschluss vom 4. April 1935 über den Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiet ist es auch auf die Bundesbeiträge für diesen Zweck ausgedehnt worden. Die Änderung des Verfahrens im Gebiete der produktiven Arbeitslosenfürsorge drängt sich auf, weil künftig

431 nicht mehr einmalige Kredite für eine längere Zeitspanne, sondern Jahreskredite bewilligt werden sollen.

Der Unterschied von 10 Millionen Franken zwischen den bisher bewilligten Krediten für produktive Arbeitslosenfürsorge und den bisher ausbezahlten Quoten von zugesicherten Krediten, d. h. die voraussichtlich in den Jahren 1937 und 1938 noch fällig werdenden zugesicherten Beträge, soll unter Belastung der Jahresrechnung 1936 ebenfalls in den Fonds gelegt werden.

2. Die Deckung. (Art. 19 des Entwurfes.)

Die Kredite von 19.5 Millionen Franken, die mit dem vorliegenden Antrag begehrt werden, sind erstmals für das Jahr 1937 zu bewilligen. Nach Art. 31 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über das Finanzprogramm sind neue Ausgaben nur zulässig, wenn die erforderlichen Mittel entweder vorhanden sind oder auf dem ordentlichen verfassungsmässigen Wege bewilligt werden.

Der Bundesbeschluss vom 31. Januar 1936 über das Finanzprogramm, der das Gleichgewicht im Finanzhaushalt des Bundes zu gewährleisten hat, deckt nur die voranschlagsmässigen Kredite für produktive Arbeitslosenfüsorge für Export-Bisikogarantie

Millionen Franken

4,0 0,25

Ferner stehen zur Verfügung: aus Minderausgaben für die Milchstützungsaktion, die im Finanzprogramm mit 15 Millionen Franken vorgesehen war, während für 1937 voraussichtlich nur 10 Millionen Franken aufgewendet werden müssen für Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung, die sich unter sonst gleichbleibenden Umständen in dem Masse werden verwirklichen lassen, als derzeitige Bezüger von Versicherungsleistungen und Krisenunterstützungen wieder in der Gütererzeugung beschäftigt werden können .

Zusammen Vom Gesamt bedarf von sind daher als gedeckt zu bezeichnen so dass noch Deckung zu beschaffen ist für den Fehlbetrag von

4,25

5,0

2,0

'>o H>25

19,50 Millionen Franken H>25 » * 8,25 Millionen Franken

Die fehlenden Mittel könnten durch Erhöhung der Biersteuer beschafft werden. Der zusätzliche Ertrag einer Erhöhung des Steueransatzes von 6 um 9 auf 15 Eappen ist auf jährlich gegen 10 Millionen Franken zu veranschlagen.

432 Gegen die Beanspruchung des Ertrages der Biersteuererhöhung zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Förderung der Warenausfuhr spricht allerdings, dass die Bundesversammlung die Steuererhöhung in Art. 40, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 81. Januar 1986 über das Finanzprogramm für den Fall vorbehalten hat, dass das finanzielle Gleichgewicht im Bundeshaushalt durch die Massnahmen dieses Bundesbeschlusses nicht hergestellt werden kann. Da sich einerseits zurzeit die Gestaltung des Bundeshaushaltes im Jahre 1986 noch nicht genügend überblicken lässt, um die Frage, ob die Beanspruchung dieser Eeserve nötig wird, eindeutig zu beantworten, anderseits die Mittelbeschaffung für die Förderung der Warenausfuhr nicht verzögert werden darf, ist die Beanspruchung des Ertrages aus der Biersteuererhöhung für die mit dieser Botschaft verfolgten Zwecke zu verantworten. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass durch die Biersteuererhöhung die Mittel beschafft werden, um auf dem Wege der Förderung der Warenausfuhr unmittelbar zusätzliche Arbeit in wesentlichem Umfang zu beschaffen und damit eine der wichtigsten Gegenwartsforderungen zur Wiederbelebung der Wirtschaft zu erfüllen. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt es sich durchaus verantworten, den Ertrag der in Art. 40, Absatz 3, des Finanzprogramms 1936 vorgesehenen Massnahmen einer andern Zweckbestimmung zuzuführen.

Die Beschaffung vermehrter Arbeitsmöglichkeiten durch die in dieser Botschaft beantragten Massnahmen rechtfertigt schliesslich auch die für 1937 vorgesehene Kürzung der Beiträge für Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe um 2 Millionen Franken. Die Aufwendungen für diesen letztern Zweck dürften unter sonst gleichen Umständen ungefähr in dem Umfang zurückgehen, wie sich neue Arbeitsmöglichkeiten öffnen.

IX. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes zum Bnndesfoeschluss.

1. Produktive ArbeitslosenîUrsorge.

Art. 1.

Im ersten Artikel wird der Grundsatz aufgestellt, wonach Fabrikationszuschüsse für Aufträge nach dem Ausland und Lieferungen von Halbfabrikaten für solche gewährt werden können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestimmung entspricht im wesentlichen Art. l und Art. 4, erster Teil, des Bundesbeschlusses vom 18. März 1932/20. Juni 1934.

Art. 2.

Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines Fabrikationszuschusses, die im früheren Bundesbeschluss in mehreren Artikeln geregelt waren, sind nunmehr im Art. 2 zusammengefasst. Auch hier besteht gegenüber

433

dem Bundesbeschluss vom 18. März 1932/20. Juni 1934 (vgl. dessen Art. l, zweiter Teil; Art. 4, zweiter Teil; Art. 5, zweiter Teil, und Art. 3, zweiter Teil) keine ins Gewicht fallende Änderung.

Art. 3.

Abs.l: Die Gewahrung eines Fabrikationszuschusses durch den Bund ist nach wie vor davon abhängig, dass auch ein kantonaler Beitrag geleistet wird. Nach dem Wortlaut von Art. 7 des geltenden Bundesbeschlusses ist derjenige Kanton beitragspflichtig, in dessen Gebiet die subventionsberechtigte Unternehmung niedergelassen ist. In der Praxis hat sich indessen gezeigt, dass diese Bestimmung da, wo ein grösserer Teil der Arbeitnehmer ausserhalb des Niederlassungskantons der Unternehmung Wohnsitz hat und infolgedessen auch hier bei Arbeitslosigkeit unterstützungsberechtigt ist, den Verhältnissen nicht gerecht wird. Die Kantone haben denn auch vielfach in derartigen Fällen unter sich eine entsprechende Verteilung der kantonalen Zuschussleistung vereinbart. Es erscheint angezeigt, diese Eegelung im neuen Bundesbeschluss in dem Sinne zu sanktionieren, dass die Bückerstattungspflicht demjenigen Kanton auferlegt wird, welcher durch die infolge des Zuschusses ermöglichte Arbeitsbeschaffung in seinen Leistungen für die Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung entlastet wird. Je nach Umständen kann sich die Bückerstattungspflicht im einzelnen Fall auf mehrere Kantone verteilen.

Abs. 2 und 3 regeln die neue Verteilung der Lasten zwischen Bund und Kantonen. Es wird auf Abschnitt II. Ziff. 2, lit. b, der Botschaft verwiesen.

Art. 4 setzt die neue Höchstgrenze der Zuschussbewilligung fest (vgl. oben Abschnitt II, 2, a und c.)

Art. 5.

Abs. l entspricht Art. 5, erster Teil, des geltenden Bundesbeschlusses.

Abs. 2. Schon unter der Herrschaft des früheren Bundesbeschlusses wurde in Fällen, wo der Fabrikant nicht gleichzeitig Exporteur der Lieferung war, der Zuschuss dem Exporteur gewährt, sofern dieses Vorgehen angezeigt erschien. Es wird somit keine Neuerung eingeführt, sondern lediglich die bisherige Praxis sanktioniert (vgl. oben Abschnitt II, 2, c).

Art. 6.

Diese Bestimmung entspricht materiell Art. 8 des geltenden Bundesbeschlusses (vgl. oben Abschnitt II, 2, d).

2. Export-Risikogarantie.

Art. 7 unverändert = Art. l des geltenden Bundesbeschlusses.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II.

32

434

Art. 8.

Âbs. 1 setzt die neuen Höchstgrenzen der Garantieleistung fest und entspricht im übrigen Art. 2, Abs. l, des geltenden Bundesbeschlusses (vgl. oben, Abschnitt III, 2).

Abs. 2 unverändert = Art. 2, Abs. 2, des geltenden Bundesbeschlusses.

Âbs. 3 setzt den Teil des Verlustes, den der Exporteur selbst zu tragen hat, auf mindestens einen Fünftel fest, statt wie bisher 30 % (Art. 2, Abs. 8, des geltenden Bundesbeschlusses), vgl. oben Abschnitt III, 2.

Art. 9.

Âbs. l unverändert = Art. 8, Abs. l, des geltenden Bundesbeschlusses.

Âbs. 2 entspricht Art. 3, Abs. 2, des geltenden Bundesbeschlusses, jedoch mit dem Zusatz, dass, abweichend von der Eegel, der Bund in besonderen Fällen die Garantie auch vor Verfall der letzten Hauptzahlung leisten kann.

Die bisherige Vorschrift, wonach die Garantieleistung des Bundes stets erst nach Verfall der letzten Hauptzahlung zur Auszahlung gelangen durfte, erscheint in gewissen Fällen, namentlich bei sehr langen Zahlungsfristen, als übermässig hart.

Art. 10 enthält eine neue Bestimmung, wonach der Bundesrat in Ausnahmefällen, in denen besondere Verhältnisse es rechtfertigen, Eisikogarantien auch für Aufträge anderer Industrien als der Produktionsgüterindustrie gewähren kann (vgl. oben Abschnitt III, 2).

Art. 11 ermächtigt den Bundesrat, auch andere Arten der Exportrisikogarantie einzuführen oder zu unterstützen, soweit sich dafür eine Notwendigkeit ergeben sollte. Solche neue Garantiearten müssen sich jedoch im Eahmen des in Art. 17.

Abs. 2, festgesetzten Kredites halten (vgl. oben Abschnitt III, 4).

3. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 12--15 enthalten die für die produktive Arbeitslosenfürsorge und die Export-Bisikogarantie gleichermassen geltenden Kontroll- und Straf Vorschriften (vgl. dazu Bundesbeschluss über produktive Arbeitslosenfürsorge, vom 18. März 1932/ 20. Juni 1934 Art. 6, und 9, sowie Verordnung über staatliche Eisikogarantie, vom 17. April 1934, Art. 6). Die Strafbestimmungen sind entsprechend der in den Erlassen neueren Datums regelmässig enthaltenen Formulierung gefasst worden. Es mag hier beigefügt werden, dass bis jetzt noch keine Strafen ausgesprochen werden mussten.

435

4. Werbetätigkeit im Aasland.

Aii. 16 schafft die Grundlage für eine vermehrte Förderung der im Dienste unseres Exportes stehenden Werbetätigkeit im Auslande (vgl. oben Abschnitt V).

5. Aufwand und Deckung.

Art. 17--19 behandeln die Frage der für die Durchführung der einzelnen im Bundesbeschluss vorgesehenen Exportförderungsmassnahmen benötigten Kredite und ihrer Deckung. Der Gesamtaufwand wird auf jährlich maximal 19,5 Millionen Franken begrenzt, wovon 18 Millionen auf die produktive Arbeitslosenfürsorge, l Million auf die Bisikogarantie und 500,000 Franken auf die Werbetätigkeit im Ausland entfallen. Soweit die für die produktive Arbeitslosenfürsorge und die Eisikogarantie ausgesetzten Jahreskredite in dem betreffenden Jahre nicht aufgebraucht werden, sollen die verbleibenden Kreditbeträge je in einen besonderen Fonds gelegt und so für spätere Jahre reserviert werden. Für alles weitere sei auf die ausführlichen Darlegungen in den Abschnitten II, 8; III, 3 und VIII verwiesen.

6. Schlussbestimmungen.

Art. 20.

Abs. 1. Die Notlage der Exportindustrie erfordert, dass ihr die erweiterte Hilfe ungesäumt zuteil werde. Es rechtfertigt sich daher, den vorliegenden Bundesbeschluss dringlich zu erklären.

Abs. 2. Um von vorneherein Missverständnisse auszuschliessen, empfiehlt es sich, in einer besondern Übergangsbestimmung, soweit die produktive Arbeitslosenfürsorge und die Export-Eisikogarantie in Frage stehen, das Verhältnis zwischen dem zeitlichen Geltungsbereich der früheren Bundesbeschlüsse und dem des vorliegenden zu regeln. Danach sollen die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. März 1932/20. Juni 1934 über produktive Arbeitslosenfürsorge sowie des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934 über staatliche ßisikogarantie für die bereits unter der Herrschaft dieser Beschlüsse gegebenen Zusicherungen weiterhin gelten. Es hat dies bei der produktiven Arbeitslosenfürsorge namentlich zur Folge, dass in bezug auf die Beitragsleistung von Bund und Kanton für alle vor Inkrafttreten des neuen Bundesbeschlusses erteilten Bewilligungen das Verhältnis von % (Beitrag des Bundes) zu % (Beitrag des Kantons) beibehalten wird. Die neue Begelung gemäss Art. 8, Abs. 2, des Entwurfs kommt nur zur Anwendung bei denjenigen Zuschüssen, die unter der Herrschaft des neuen Bundesbeschlusses zugesichert werden. In bezug auf die absolute Höhe des Gesamtzuschusses ist ohne weiteres die erteilte Bewilli-

436

gong massgebend. Es kommt also unter keinen Umständen in Frage, dass früher bewilligte, aber noch nicht beanspruchte Zuschüsse mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesbeschlusses eo ipso sich erhöhen. Dasselbe gilt für bereits gewährte Bisikogarantien.

Indem wir Ihnen den angeschlossenen Entwurf zu einem «Bundesbeschluss über die Förderung der Warenausfuhr» zur Annahme empfehlen, bitten wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung zu genehmigen.

Bern, den 14. August 1986.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Meyer.

Der Vizekanzler: Leim grub er.

437 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss über

die Förderung der Warenausfuhr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1936, beschliesst : I. Produktive Arbeitslosenfürsorge.

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, schweizerischen Unternehmungen gemäss den nachstehenden Vorschriften Zuschüsse an Fabrikationsaufträge für Lieferungen nach dem Ausland auszurichten, durch welche Arbeit in erheblichem Umfange beschafft werden kann.

Fabrikationszuschüsse dürfen auch bewilligt werden für die Lieferung von Halbfabrikaten, die zur Ausführung solcher Aufträge verwendet werden.

Art. 2.

Ein Fabrikationszuschuss wird nur gewährt, wenn der Auftrag sonst nicht übernommen werden könnte und infolgedessen Arbeiter entlassen werden müssten oder wenn umgekehrt durch ihn die Neueinstellung von Arbeitern ermöglicht wird.

Voraussetzung für die Zuschussleistung ist ferner, dass die Unternehmung nachweisbar wirtschaftlich lebensfähig ist und ihre Lohn- «nd Arbeitsbedingungen angemessen befunden werden.

Art. 3.

Der Kanton, dessen Aufwendungen für Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung dank der durch den Zuschuss ermöglichten Arbeitsbeschaffung vermindert werden, hat dem Bund einen Teil des Fabrikationszuschusses zurückzuerstatten.

438

Der Bundesrat setzt für jeden einzelnen Kanton die Bückerstattungsquote fest, die mindestens 10 und höchstens 20 Prozent des Fabrikationszuschusses beträgt; die Abstufung erfolgt nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit seine Wirtschaft durch die Krise in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Ein Fabrikationszuschuss wird nur gewährt, wenn der zuständige Kanton sich allgemein bereit erklärt hat, zu seinen. Lasten fallende Eückerstattungsquoten zu übernehmen.

Art. 4.

Der Fabrikationszuschuss soll den Betrag nicht übersteigen, den Bund und Kanton (ohne Gemeinde) für Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung durchschnittlich auszugeben hätten, wenn eine gleich grosse Zahl von Arbeitnehmern, wie sie durch den Auftrag beschäftigt werden kann, infolge von Arbeitslosigkeit zum Bezüge von Taggeldern aus der Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung berechtigt wäre.

Für die Produktionsgüterindustrie (Metall- und Maschinenindustrie) einschliesslich Herstellung von Fahrzeugen, Instrumenten und Apparaten, kann zur teilweisen Anpassung an die Konkurrenzbedingungen ausländischer Exportindustrien, die durch staatliche Massnahmen oder ausserordentliche Umstände besonders begünstigt sind, der Zuschuss über die in Absatz l dieses Artikels festgesetzte Grenze hinaus erhöht werden. Der Fabrikationszuschuss darf alsdann in der Hegel 20 Prozent, in besonders gearteten Fällen bis SOProzent des vertraglich festgesetzten Lieferungspreises erreichen.

In keinem Fall darf der Fabrikationszuschuss höher sein als der Verlust, der sich aus dem betreffenden Auftrag ohne Zuschuss ergeben würde.

Art. 5.

Der Fabrikationszuschuss darf nur im Handelsregister eingetragenen Unternehmungen ausgerichtet werden.

In der Eegel wird der Zuschuss dem Fabrikanten gewährt. Ist der Fabrikant nicht gleichzeitig der Exporteur der Lieferung, so kann der Zuschuss diesem bewilligt werden.

Art. 6.

Der Bund kann die Gewährung von Fabrikationszuschüssen an den Vorbehalt knüpfen, dass der Unternehmer die Zuschüsse unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise aus allfälligen späteren Geschäftsgewinnen zurückerstattet.

439 u. Export-Risikogarantie.

Art. 7.

Der Bundesrat wird ermächtigt, im Interesse der Erhaltung und Schaffung einheimischer Arbeitsgelegenheit die Übernahme bestimmter Exportaufträge der Produktionsgüterindustrie, die mit besondern Eisiken verbunden sind, dadurch zu erleichtern, dass von Bundes wegen dem Exporteur die teilweise Deckung eines allfällig eintretenden Verlustes garantiert wird.

Art. 8.

Diese Eisikogarantie des Bundes wird bloss für Aufträge gewährt, die in erheblichem Masse Arbeitsgelegenheit schaffen. Sie soll in der Eegel die Hälfte des eingetretenen Verlustes nicht übersteigen. Ausnahmsweise kann sie, wenn das Interesse am Zustandekommen des Auftrages und die Schwierigkeiten es rechtfertigen, bis auf zwei Drittel ausgedehnt werden.

Das Mass der Garantie richtet sich nach der Höhe des Verlustes, bezogen auf den vertraglich festgesetzten Lieferungspreis, abzüglich eines eingerechneten Beingewinnes.

Der Exporteur hat unter allen Umständen, auch wenn ihm von anderer Seite Eisikogarantien geleistet werden, mindestens den fünften Teil des eingetretenen Verlustes selbst zu tragen.

Art. 9.

Der Exporteur, welcher die Eisikogarantie des Bundes nachsucht, ist verpflichtet, alle durch die Umstände gebotenen Sicherungsmassnahmen zu treffen, damit kein Verlust entsteht.

Die Garantieleistung des Bundes wird fällig, wenn es dem Exporteur trotz allen Bemühungen nicht gelungen ist. vorn Besteller innerhalb angemessener Frist nach Verfall der letzten Hauptzahlung Deckung zu erhalten. In besonderen Fällen kann der Bund die Garantie auch vor Verfall der letzten Hauptzahlung leisten.

Art. 10.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, können ausnahmsweise Eisikogarantien auch für Aufträge anderer Industrien als der Produktionsgüterindustrie gewährt werden.

Art. 11.

Der Bundesrat kann, im Eahmen des in Art. 17, Abs. 2, vorgesehenen Kredites, allgemein oder zugunsten einzelner Produktionszweige auch andere Arten der Export-Eisikogarantie einführen oder unterstützen.

440

m. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 12.

Der Unternehmer, der einen Fabrikationszuschuss oder eine Eisikogarantie beansprucht, ist verpflichtet, die zum Zwecke der Prüfung seines Gesuches verlangten Angaben zu liefern und sich einer Kontrolle dieser Angaben zu unterziehen.

Art. 13.

Wer für sich oder Drittpersonen die Gewährung eines Fabrikationszuschusses oder einer Eisikogarantie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken sucht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Busse bis zu 10,000 Franken oder mit Busse allein bis zu 10,000 Franken bestraft.

Art. 14.

Werden die unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Person Anwendung, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 15.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 finden Anwendung.

Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob. Die Kantonsregierungen haben die Gerichtsurteile und Einstellungsbeschlüsse sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

IV. Werbetätigkeit im Ausland.

Art. 16.

Der Bundesrat wird ermächtigt, für einen vorübergehenden Ausbau des wirtschaftlichen Aussendienstes des Bundes (Handelsdienst bei den Gesandtschaften, Konsulaten und Konsularagenturen) sowie für eine vorübergehende Verstärkung des Ausfuhrwerbedienstes der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung jährlich ausserordentliche Mittel bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500,000 Franken zur Verfügung zu stellen.

441

V. Aufwand und Deckung.

Art. 17.

Der Kredit für die Zusicherung von Fabrikationszuschüssen im Sinne von Abschnitt I dieses Bundesbeschlusses wird ab 1. Januar 1937, ohne Einrechnung der von den Kantonen zu leistenden Bückerstattung, auf jährlich 18 Millionen Pranken festgesetzt.

Die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewährung von Export-Bisikogarantien im Sinne von Abschnitt II dieses Bundesbeschlusses dürfen, unter Einreehnung der bereits auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934 über die Förderung des Exportes durch staatliche Eisikogarantie gewährten Garantien, in keinem Zeitpunkt 20 Millionen Franken übersteigen.

Zum Ausbau der Werbeorganisation für die Ausfuhr im Sinne von Art. 16 dieses Bundesbeschlusses wird ein Kredit von jährlich 500,000 Franken bewilligt.

Art. 18.

In den Voranschlag der Eidgenossenschaft werden jährlich, erstmals für das Jahr 1937, folgende Kredite aufgenommen: für die produktive Arbeitslosenfürsorge für die Export-Eisikogarantie für den Ausbau der Werbeorganisation

18 Millionen Franken l » » 0,5 » »

Wird der Voranschlagskredit für die produktive Arbeitslosenfürsorge im jeweils laufenden Jahr für Auszahlungen nicht voll in Anspruch genommen, so ist der Bestkredit zur Bildung eines «Fonds für produktive Arbeitslosenfürsorge» zu verwenden. Die Mittel des Fonds dienen zur Bestreitung der Ausgaben in den folgenden Jahren. Das Guthaben des Fonds bei der Staatskasse wird nicht verzinst.

Wird der Voranschlagskredit für die Export-Bisikogarantie im jeweils laufenden Jahr für Auszahlungen nicht voll in Anspruch genommen, so ist der Bestkredit solange zur Bildung eines «Fonds für Export-Bisikogarantie» zu verwenden, bis der Fonds die Höhe von 7 Millionen Franken erreicht hat.

Die Mittel des Fonds dienen zur Bestreitung der Ausgaben in den folgenden Jahren. Das Guthaben des Fonds bei der Staatskasse wird nicht verzinst.

Art. 19.

Die im Jahre 1937 aus der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses entstehenden Kosten von 19,5 Millionen Franken sind, abzüglich des durch Bundesbeschluss vom 81. Januar 1936 über das Finanzprogramm bereits vorgesehenen Betrages von 4,25 Millionen Franken, durch Einsparungen von 2 Millionen

442

Franken auf den Krediten für Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung und von 5 Millionen Franken auf den Krediten für die Milchstützungsaktion, sowie für den Best aus dem Ertrag der Biersteuererhöhung gemäss Art. 40, Abs. 3, des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 über das Finanzprogramm zu decken.

Für 1938 und die folgenden Jahre wird die Deckung durch die Bundesfinanzreform ab 1938 beschafft.

VI. Schlussbestimmungen.

Art. 20.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bundesbeschlüsse über produktive Arbeitslosenfürsorge vom 18. März 1932/20. Juni 1934 und über staatliche Eisikogarantie vom 28. März 1934 aufgehoben. Jedoch gelten die Bestimmungen dieser Beschlüsse weiterhin für die unter ihrer Herrschaft gegebenen Zusicherungen.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge des vorliegenden Bundesbeschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erlass eines Bundesbeschlusses über die Förderung der Warenausfuhr. (Vom 14. August 1936.)

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1936

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34

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3448

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19.08.1936

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401-442

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