844

Schweizerische Delegation im internationalen ständigen Verband der Schiffahrtskongresse, Brüssel.

Erster schweizerischer Delegierter : der Direktor des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft, in Bern: zweiter schweizerischer Delegierter: Herr Dr. se. techn. Max Oesterhaus, Ingenieur, Sektionschef beim eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, in Bern.

Inspektor für die Rheinschiffahrt auf dem Stromabschnitt Basel-Landesprenze.

Herr Ernst Schaub, Kantonsingenieur des Kantons Basel-Stadt, in Basel.

Bundeskommissäre für die Rheinkraftwerke.

Ryburg-Schwörstadt: Dr. Rudolf Siegrist, Regierungsrat, in Aarau; Albbruck-Dogern: Dr. Max Rohr, Nationalrat,, Rechtsanwalt, in Baden (Aargau) : Rekingen: Albert Studier, Regierungsrat, in Aarau.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 10. bis 16. Februar 1948.

.Argentinien: Herr Oberst Felix Maria Robles, Militärattache, ist auf einen neuen Posten nach Buenos Aires zurückberufen worden.

Belgien: Am 9. Februar ist Herr Baron Fernand A. M. J. G. de Kerchove d'Exaerde, Erster Sekretär, in Bern eingetroffen.

Ecuador: Herr R o d r i g o Ja co m e-Moscoso, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, hat am 10. Februar dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben überreicht.

Guatemala: Herr Enrique Munoz Meany, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, wurde nach Guatemala zurückberufen, wo er das Amt des Aussenministers bekleidet.

Ungarn: Herr Jose p h Beck, Handelsattache, ist am 3.Februar seines Amtes enthoben worden.

Venezuela: An Stelle des auf einen anderen Posten berufenen Herrn Pedro B e r r o e t a , wurde Herr G u s t a v o Reyes zum Zweiten Sekretär ernannt, hat jedoch sein Amt noch nicht angetreten.

7823

845

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantons regierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die schweizerischen Hilfswerke und fremden Asyle im Auslande für das Jahr 1947.

(Vom 10. Februar 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen in üblicher Weise über die im vergangenen Jahre von schweizerischen Hilfsvereinen und Heimen, sowie von fremden Asylen und Spitälern im Auslande zugunsten hilfsbedürftiger Schweizer entfaltete Tätigkeit und über die unter eine Anzahl dieser Anstalten verteilten Subventionen Bericht zu erstatten.

Aus der folgenden Übersicht geht hervor, dass uns für den genannten Zweck folgende Kredite zur Verfügung standen: 1946

Leistungen des Bundes Leistungen der Kantone Total

194V

Fr. 45 000 » 31 825

Fr. 45 000 » 32 825

Fr. 76 825

Fr. 77 825

Aus diesen Krediten wurden verteilt: 1946

An schweizerische Hilfsvereine An Schweizerheime An fremde Asyle und Spitäler

1947

Fr. 48 950 » 15 600 » 12 275

Fr. 49 225 » 13 725 » 14 875

Total Fr. 76 825

Fr. 77 825

Von 160 schweizerischen Hilfsvereinen sind uns im Berichtsjahre 146 Abrechnungen zugegangen. 92 Vereine haben auf die Zuerkennung eines Beitrages verzichtet. Von 14 Vereinen sind uns keine Berichte zugegangen. 19 Hilfsvereine in Deutschland müssen als endgültig aufgelöst betrachtet werden und sind deshalb im gedruckten Verzeichnis nicht mehr aufgeführt werden.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

55

846

Unter den 8 Schweizerheimen hat das «Home Suisse» in Budapest seine Tätigkeit eingestellt. 3 Heime haben wie im Vorjahre auf die Zuerkennung einer Subvention verzichtet. An 4 Heime wurden Beiträge ausgerichtet.

Von insgesamt 17 internationalen Spitälern und Asylen sind 17 mit Beiträgen bedacht worden.

Dank dem Umstände, dass auch im vergangenen Jahre wiederum zahlreiche schweizerische Hilfswerke freiwillig auf die Zuerkennung von Beiträgen verzichteten, waren wir in der Lage, den Gesuchen einer Anzahl von schweizerischen und fremden Hilfsinstitutionen, die um eine Erhöhung der bisherigen Beihilfen bei uns eingekommen sind, zu entsprechen.

Wir werden es uns angelegen sein lassen, die uns von Bund und Kantonen für das Jahr 1948 eingeräumten Kredite im bisherigen Eahmen und in Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse an die in Betracht fallenden Institutionen zu verteilen, und wir hoffen gerne, dass wir auch im laufenden Jahre auf Ihre wertvolle Mithilfe werden zählen dürfen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 10. Februar 1948.

Eidgenössisches Politisches Departement: Max Petitpierre.

Beilage : l Verzeichnis.

847

Beiträge der Kantone zugunsten der schweizerisclwn Hilfsioerke und fremden Asyle im Âuslande.

1946 Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn . . .Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Bh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

6 900 4000 l 200 200 500 250 200 . 8 0 0 240 585 1000 2000 1000 700 700 150 2 500 1000 2400 1200 1500 l 500 300 500 500 Total

31 825

1947 Fr.

6 900 6900 l 200 200 500 250 200 800 240 585 1000 2000 1000 700 700 150 2 500 1000 2400 1200 1500 l 500 300 1500 500 32 825

848 Angaben über die schweizerischen Hilfsvereine gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen.

Eechnnngajahre

1. Gesamtzahl der Hilfsvereme, die Abrech1945 1946 nungen übermittelt haben 141 146 2. Anzahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichteten 84 92 3. Anzahl der Vereine, von denen keine Abrechnungen erhältlich waren 82* 14 4. Gesamtvermögen der Vereine, die Abrechnungen eingesandt haben Fr. 4 234 960 Fr. 5 312 965 5. Gesamtsumme der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen Fr. 451 549 Fr. 558 321 6. Anzahl der auf Grund ihrer Abrechnungen subventionierten Vereine 57 54 7. Total der den sub Ziff. 6 erwähnten Vereinen zuerkannten Bundes- und Kantonsbeiträge Fr.

48 950 Fr.

49 225 *) Hievon haben seit Kriegsende 19 Vereine ihre Tätigkeit gänzlich eingestellt so dass sie in der Statistik 1946 nicht mehr angeführt werden.

Angaben über die schweizerischen Heinie und Asyle gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen.

-,

/-,

,

T i i

·

,

,

i

i

, i

T

Rechnungsjahre

1. Gesamtzahl der im Auslande bestehenden 1945 Heime und Asyle 8 2. Anzahl der subventionierten Anstalten .

5 3. Mutmassliches Vermögen dieser Anstalten Fr. 318 987 4. Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten Fr.

11 153 5. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonsbeiträge . Fr.

15 600

1940 7 4 Fr. 315 946 Fr.

28 666

Fr.

18 725

Angaben über die fremden Asyle und Spitäler gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen.

i

.

i i i A i i, T .1 i 1. Anzahl der Anstalten, die eine Abrechnung 1945 Rechnungsjahre 1040 übermittelten 18 17 2. Anzahl der subventionierten Asyle und Spitäler 17 17 8. Mutmasslicher Betrag, der von diesen Anstalten für die unentgeltliche Pflege und Hospitalisation von Schweizerbürgern verausgabt wurde Fr.

88 673 Fr.

32 520 4. Gesamtbetrag der diesen Anstalten ge, währten Bundes- und Kantonssubventionen Fr.

12275 Fr.

14875

849 Nach Ländern geordnete statistische Angaben betreffend schweizerische Hilfsgesellschaften und Heime im Auslande.

Länder

Ansäss Schw.

*

Belgien (Europa) . . .

Belgien (Afrika) . . .

Dänemark Deutschland (Westzone) Finnland.

. . . .

Frankreich Frankreich (Afrika) . .

Griechenland . .

. .

Grossbritannien : Europa Kanada Afrika Asien .

Australien Irak .

Iran . . .

Italien Niederlande Niederländisch-Indien .

Österreich Palästina Portugal .

Rumänien . . .

Schweden . .

Spanien Tschechoslowakei . . .

Ungarn Vereinigte Staaten von Nordamerika . . . .

Philippinen . . .

Argentinien Boh'vien .

. .

Brasilien Chile Columbien Guatemala Kuba . .

Mexiko Paraguay . . .

Peru . . .

Salvador Urusuav .

Venezuela China . .

Japan 7808

der Zahl der Vermögen H. W.

schw. H.W. schw.· *

Gew.

Unterst.

**

Subventionen 1917

Fr.

54197

Fr.

32738

Fr.

3800

25192 34189

2460 7611

3300

179 576 32818 10 760

189 573 5324 7500

26575 475

5 2 6 4 3 1 1 10 2 1 3 1 2 1 1 6 1 2

531 333 16275 321 768 46580 51644 1891 12226 136 976 63719

73509 1583 38036 1123 35

5000 1000

9878 4158 40211

6844 2178 1574

18498 87392 2259

1378 15677 2380

13 1 6 1 5 5 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

1 776 627 23138 813444 3342 848 697 112 393 20903

4800 200 215 20000 230 80000 4890 230

4 1 1 25 1 34 6 1

16100 4600 2170 640 1560 35 80 11300 1150 260 2650 230 490 870 535 2900 370 500 32000 255 12300 180 4900 870 520 90 135 420 320 520 110 345 550 450 100 210 070

168

2305 18513 249340 2162 10908 15174 18387 32538 5 628 911

2125 32992 869

10250 500 4500

100 500 500 750 3000

79418 37514 188 42021 6362 616

600

1600

160 1 589

13132

1008 5394 19081

500

581 987

62950

* Die obigen Zahlen sind der Statistik vom Frühjahr 1947 entnommen.

** Da die Berichte einer Anzahl Hüfswerke fehlen, sind die Angaben über Vermögen und gewährte Unterstützungen nicht vollständig.

Als Basis für die Berechnung der Unterstützungen und Vermögenswerte wurde auf den Umrechnungskurs vom 1. Januar 1947 abgestellt.

850

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Karosserieschlosserberuf.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Karosserieschlosserberuf.

1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Karosserieschlosser.

Lehrzeitdauer: Vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

' Für die Ausbildung von Lehrlingen im Karosserieschlosserberuf kommen gewerbliche Werkstätten und industrielle Betriebe in Betracht, die sich mit der Herstellung und Eeparatur von Karosserien für Fahrzeuge befassen, über die hiefür notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen verfügen und in der Lage sind, Lehrlinge gemäss nachstehendem Lehrprogramm auszubilden.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Für Karosseriewerkstätten, die gelernte Karosserieschlosser oder gelernte Angehörige verwandter Berufe, wie Bauschlosser, Karosserie-, Huf- und Wagenschmiede dauernd beschäftigen, beträgt- der zulässige Höchstbestand an Karosserieschlosserlehrlingen :

851 bei einem gelernten Berufsangehörigen l Lehrling (ein zweiter Lehrling kann erst angenommen werden, wenn der erste im letzten Lehrjahr steht), bei 2-- 4 gelernten Berufsangehörigen 2 Lehrlinge, » 5-- 9 » » 8 » , » 10--14 » » 4 » Auf je l--5 weitere gelernte Berufsangehörige kann ein Lehrling mehr angenommen werden.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde vorübergehend die Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Lehrantritt normalerweise auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die Werkstattausbildung.

A. Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Bahmen des Lehrprogramms von Anfang an mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung von Arbeits- und Zeitnotierungen anzuhalten.

Der Lehrling ist vor allem zu Beinlichkeit, Ordnung und Zuverlässigkeit, sowie zu genauem, sauberem und mit zunehmender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu .erziehen.

B. Berufskenntnisse.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: a. Materialkenntnisse : Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Karosseriebau zur Verwendung kommenden Werkstoffe, wie Bau- und Werkzeugstähle, Nichteisenmetalle und deren Legierungen, Halb- und Fertigfabrikate, wie Bleche, Profilstäbe, Bohre, Dichtungs- und Isoliermaterialien, Hilfsmaterialien, wie Schmier-, Beinigungs- und Bostschutzmittel, Brennstoffe.

852 l. W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Handhabung, Instandhaltung und Anweiidungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Hand-, Mess- und Kontrollwerkzeuge.

Aufbau und Wirkungsweise der gebräuchlichsten Maschinen samt zugehörenden Maschinenwerkzeugen und Vorrichtungen, Schweissapparate und Schweisseinrichtungen.

c. Allgemeine Fachkenntnisse: Die wichtigsten Arbeitsvorgänge und deren Anwendung im Karosseriebau, Warmbehandlung der zu verarbeitenden Metalle, wie Biegen, Schmieden, Härten, Hartlöten, Gas- und elektrisches Schweissen, Arbeitszeitschätzungen. Oberflächenschutz.

Die gebräuchlichsten Maschinenelemente und deren Anwendungsgebiete: Gewinde, Schrauben, Nieten, Federn. Erstellen der Materiallisten nach einfachen Zeichnungen.

Erkennungsmerkmale und Aufbau der wichtigsten Wagenarteri. Allgemeine Bauvorschriften und hauptsächlichste Karosserieabmessungen. Aufbau der verschiedenen Karosserien von Grund auf.

Lesen von Werkstattzeichnungen mit Material- und Bearbeitungsangaben.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

0. Werkstattarbeiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planrnässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelner Lehrjahre richtet sich unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Handhaben, Anwenden und Jnstandhalten der gebräuchlichsten Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung. Erlernen der grundlegenden Feilfertigkeiten. Üben im Meissein, Bohren und Sägen.

Messen mit verstellbaren und festen Mess Werkzeugen. Anreissen von Blechen und einfachen Werkstücken.

Mithelfen beim Eichten, Anpassen, Bohren, Nieten und Montieren von Karosserieteilen.

Verputzen von gegossenen, gepressten oder geschweissten Werkstücken mit Feile, Schmirgel- oder Polierscheibe.

Bedienen und Instandhalten einfacher Bohrmaschinen. Bohren und Versenken von Löchern in kleinere Werkstücke.

Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe.

853

Einführen in das Bedienen der übrigen Hilfsmaschinen, wie Scheren, Stanzen, elektrische Handbohrmaschinen.

Feilen von einfachen Bestandteilen aus Blech oder Profilstäben.

Schleifen bzw. Schärfen einfacher Werkzeuge, wie Meissel, Beissnadeln, Kömer, Durchschläge und Bohrer.

Zweites Lehrjahr.

Ausführen von Biege- und Nietarbeiten (Kaltbehandlung), Anfertigen einfacher Bestandteile aus dünnern Blechen und Profilstäben. Ausführen schwierigerer Bohrarbeiten und Schneiden von Gewinden auf der Bohrmaschine.

Weich- und Hartlöten mit verschiedenen Materialien. Anfertigen und Montieren einfacher Beschläge, wie Bodenabschlußschienen, Einfassrahmen für Trittbretter, Windschutzrahmen, Zierstäbe und Ausrüstungsteile (Halter für Werkzeuge, Wagenwinde, Gepäckträger, Richtungsanzeiger, Nummerntafeln).

Ausführen einfacher Reparaturen an Stoßstangen, Trittbrettern, Kotflügelstützen, Türbeschlägen, Brückenbeschlägen.

Einführen in das Schweissen (Gas- und elektrisch). Handhaben der verschiedenen Schweissapparate und Schweisseinrichtungen.

Schmieden, Härten und Schleifen, bzw. Schärfen einfacher Werkzeuge, wie Schraubenzieher, Reissnadeln, Durchschläge, Flach- und Kreuzmeissel.

Drittes Lehrjahr.

Mithelfen beim Zusammenbauen von Gerippen und Verdeckkonstruktionen, sowie beim Anfertigen und Anschlagen von Karosserietüren aus Stahl oder Leichtmetall.

Richten und Biegen von einfachen Profilstäben und Rohren (Warmbehandlung).

Schmieden, Feilen und Anpassen von Karosseriebeschlägen nach Zeichnung.

Anfertigen von Windschutz- und Fensterrahmen, von Kurbeldach- und Verdeckscheren-Beschlägen.

Ausführen von Schweiss- und Lötarbeiten aller Art.

Anfertigen von Lehren, Schablonen und Modellen zur Herstellung von Einzelteilen nach Zeichnungen.

Selbständiges Anfertigen von einfachen Gerippeteilen.

Viertes Lehrjahr.

Mithelfen beim Einbauen von Kurbelverdecken oder VerdeckscherenKonstruktionen.

Anreissen, Zuschneiden, Richten, Biegen und Anpassen von Blechstücken für die verschiedenen Karosserieteile.

854

Zusammenbauen und Aufmontieren von einfachen Gerippeteilen.

Anfertigen von Türgerippen, Anschlagen von Türgcharniereri, Führungen und Schlössern.

Ausführen schwierigerer Schweissarbeiten (Gas- und elektrisch) an Werkstücken aus Stahl, Messing und Leichtmetallen.

Mithelfen beim Aufbau ganzer Karosseriegerippe für Kabinen, Kastenwagen, Personenwagen und Sonderfahrzeuge.

Selbständiges Ausführen von allgemeinen Eeparaturarbeiten, wie Begulieren von Türen, Eichten von Stoßstangen. Mithelfen beim Eichten von Chassis und beim Anfertigen von Chassis-Verstärkungen.

A n m e r k u n g : Bei Serienfabrikation ist auf periodische Abwechslung der Arbeitstechniken zu achten.

Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er am Ende seiner Ausbildungszeit die im vorstehenden Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Zur Zeit laufende Lehrverhältnisse für Karosserieschmiede können vertragsgemäss zu Ende geführt oder im Einverständnis beider Vertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde in Lehrverhältnisse für Karosserieschlosser umgewandelt werden. Die weitere Ausbildung des Lehrlings hat in diesem Fall nach dem vorliegenden Eeglement zu erfolgen.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. März 1948 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement über die Lehrlingsausbildung im Karosserieschmiedegewerbe vom 23. Dezember 1936. Vorbehalten bleiben die oben erwähnten Übergangsbestimmungen.

In Zukunft dürfen keine Lehrverträge mehr als Karosserieschmied abgeschlossen werden.

Bern, den 6. Dezember 1947.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

855

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosserieschlosserberuf.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des, Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosserieschlosserberuf.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Karosserieschlosser nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Karosseriebetrieb oder in einer Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen, sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkzeuge, Maschinen und übrige Einrichtungen in gutem, bzw. betriebsbereitem Zustande zur Verfügung zu stellen. Alle Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und in jeder Hinsicht sachlich zn behandeln.

856 3. Priiîungsdauer.

Die Prüfung dauert 8% Tage.

a. Arbeitsprüfung 28--24 Stunden; fc. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Pruîungsstofî.

a. Arbeitsprüfung (23--24 Stunden).

Jeder Prüfling hat verschiedene Arbeitsstücke, wie Karosseriebeschläge, Gerippeteile, Beparaturen und einfache Werkzeuge nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben selbständig auszuführen.

Die Arbeiten sind so auszuwählen, dass die ini Karosseriebau allgemein zur Anwendung kommenden Materialien, berücksichtigt und die Fertigkeiten in den nachstehenden Arbeitstechniken geprüft werden können: 1. Allgemeine B e r u f s a r b e i t e n : Anreissen, Körnern, Zuschneiden, Bohren, Gewindeschneiden und Nieten.

2. Feilen und Zusammenpassen: Ausarbeiten und Zusammenpassen von Einzelstücken für Gerippeteile und Beschläge.

3. Biegearbeiten: Biegen von Blechen, Profilstäben und Bohren aus Stahl, Messing und Leichtmetall nach Zeichnung.

4. Schweissen und Hartlöten: Schweissen (Gas und elektrisch) und Hartlöten von im Karosseriebau häufig vorkommenden Werkstoffen, wie Baustähle, Messing und Leichtmetalle.

5. Anschlagen und Montieren: Eichten, Anpassen und Zusammenbauen von Beschlägen, Türen und Gerippeteilen.

6. Schmieden und Härten : Schmieden, Härten und Schärfen einfacher Handwerkzeuge, wie Schraubenzieher, Durchschläge und Meissel.

b. Berufslcenntnisse (ca. l Stunde.)

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: a. Materialkenntnisse : Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszweck der wichtigsten im Karosseriebau zur Verwendung kommenden Werkstoffe wie Stahlsorten (Bau- und Werkzeugstähle), Gussarten, Nichteisenmetalle und deren Legierungen, Halb- und Fertigfabrikate, wie Bleche, Profilstäbe, Bohre, Dichtungs- und Isoliermaterialien, Hilfsmaterialien, wie Schmier-, Beinigungs- und Bostschutzmittel, Brennstoffe.

857

6. Werkzeuge und E i n r i c h t u n g e n : Handhabung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Hand-, Hess- und Kontrollwerkzeuge für die im Karosserieschlosserberuf vorkommenden Arbeiten.

Grundbegriffe über Wirkungsweise, Anwendung und Unterhalt der wichtigsten Maschinen mit zugehörigen Maschinenwerkzeugen und Vorrichtungen.

Die verschiedenen Schweissapparate und Schweisseinrichtungen.

c. y Allgemeine Pachkenntnisse : Die im Karosserieschlosserberuf hauptsächlich vorkommenden Arbeitsvorgänge, wie Eichten, Biegen, Nieten (Kalt- und Warmbehandlung) an Blechen, Profilstäben und Bohren, Härten, Weich- und Hartlöten, Gas- und elektrisches Schweissen, Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken im Karosseriebau. Arbeitszeitschätzungen für einfachere Karosserieschlosserarbeiten.

Oberflachenschutz und Oberflächenveredlung : Eostschutzanstriche, metallische Überzüge und Metallfärbung.

Die wichtigsten Maschinenelemente und deren Anwendungsgebiete im Karosseriebau: Gewindearten und Gewindeprofile, Verbindungselemente (Schrauben, Schraubensicherungen und Nieten), Federn, Ketten und Seile.

Aufbau und Abmessungen der gebräuchlichsten Karosserien. Allgemeine Bauvorschriften.

Die wichtigsten Karosseriekonstruktionen und Wagenarten (Personenwagen, Kastenwagen, Lastwagen und Sonderfahrzeuge).

Lesen von Werkstattzeichnungen und Karosserieplänen mit den üblichen Material- und Bearbeitungsangaben.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

c. Fachzeichnen (ca. 4 Stunden).

Jeder Prüfling hat nach gegebener Skizze einen einfachen Karosserieteil oder eine einfache Beschlägekonstruktion aufzuzeichnen. In Frage kommen Dach, Türe, Notsitz, klappbarer Auftritt, ausstellbarer Deckel mit Sperrstange.

Die Zeichnungen sollen alle Eisse, Schnitte und Masse des Konstruktions teiles enthalten.

5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit) und Handfertigkeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten nach folgender Notenabstufung zu beurteilen: Eigenschaften der Arbeit Beurteilung; Note: Durchwegs vorzüglich sehr gut ] Zweckentsprechend, nur mit geringen Mängeln behaftet gut 2

858 Eigenschaften der Arbeit Beurteilung: Note: Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Karosserieschlosser zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Noten 1,5 bzw. 2,6 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissea und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können vom Verband der schweizerischen Karosserie-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

A r b e i t s p r ü f u n g (28--24 Stunden).

Zur Beurteilung nachstehender Arbeiten sind bei jeder Position die Genauigkeit (fachgemässe und masshaltige Ausführung), die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeit) und die Arbeitsmenge, bzw. verbrauchte Arbeitszeit, zu berücksichtigen.

Pos. 1. Allgemeine Berufsarbeiten.

» 2. Feilen und Zusammenpassen.

» 8. Biegearbeiten.

» 4. Schweissen und Hartlöten.

» 5. Anschlagen und Montieren.

» 6. Schmieden und Härten.

Berufskenntnisse Pos. 1. Materialkenntnisse.

» 2. Werkzeuge und Einrichtungen.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

(ca. l Stunde).

Fachzeichnen (ca. 4 Stunden).

Pos. 1. Konstruktive Eichtigkeit (Darstellung).

» 2. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

Prûfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist:

859

Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Übergangsbestimmung.

Lehrlinge, die seinerzeit einen Lehrvertrag als Karosserieschmied abschlössen, werden noch während einer Übergangszeit von vier Jahren nach dem bisherigen Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosserieschmiedegewerbe vom 28. Dezember 1986 geprüft.

7. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. März 1948 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosserieschmiedegewerbe vom 23. Dezember 1936. Vorbehalten bleiben die oben erwähnten Übergangsbestimmungen.

Bern, den 6. Dezember 1947.

7802

Eidgenössisches Volksicirtschaftsdepartement : Stampili.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Verband Schweizerischer Badiofachgeschäfte (VSB) beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, im Badiogewerbe die Meisterprüfungen einzuführen, und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 20. März 1948 zu richten sind.

Bern, den 19. Februar 1948.

7823

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

860

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, für den Beruf der TapeziererNäherin die Meisterinnenprüfung einzuführen. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 20. März 1948 zu richten sind.

Bern, den 19. Februar 1948.

7823

Bandesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte T i t e l gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: 1.

2.

3.

4.

A. Fahr- und Cornetti Marcel, in Genf Divome Léon, in Avenches Duperrex Adrien, in Orbe Guillod Auguste, in Cudrefin

Motorradmechaniker-Meister.

5. Jaccard René, in Epalinges 6. Mottier John, in Romainmotier 7. Roud Fernand, in Chesières 8. Wampfler Jacob, in Lausanne

B. Geigenbaumeister.

1. Huber Hans, in Schaffhausen 4. Vermeer Hendrik-Jan, in Basel 2. König Adolf, in Brienz 5. Vidoudez Pierre, in Genf 3. Sprenger Arnold, in St. Gallen

Bern, den 19. Februar 1948.

7823

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat, in Anwendung von Art. 44 der Verordnung I vorn 23. Dezember 1932 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, am 30. Januar 1948 verfügt, dass die auf den Namen von Rene Bucher, geb. 2. November 1917, von Dagmersellen, wohnhaft in Zürich, Dübendorfstrasse 350, lautenden Diplome der Handwerkskammer Berlin, vom 18. November 1940 und 11. Dezember 1941, über die bestandenen Meisterprüfungen im Installateur- und Klempnerhandwerk den schweizerischen Diplomen als «dipi. Installateur im Gas- und Wasserfach» und als « Spengi ermeister» im Sinne von Art. 29 des Reglements für die Durchführung von Meister-

861 Prüfungen im sanitären Installationsgewerbe (Gas- und Wasserfach) vom 27. Oktober 1948 und Art. 29 des Reglements für die Durchführung von Meisterprüfungen im Spenglergewerbe vom 27. Oktober 1948 gleichgestellt werden.

Der Genannte ist demnach berechtigt, sich in der Schweiz als «diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach» und als «Spenglermeister» zu bezeichnen und diese Titel öffentlich zu führen. Er geniesst ebenfalls den Vorteil von Art. 4 des erwähnten Bundesgesetzes hinsichtlich der Annahme und Ausbildung von Lehrlingen.

Bern, den 9. Februar 1948.

7823

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Notifikation.

Am 14. Juli 1947, kurz vor Mitternacht, wollte ein Polizist unweit der Landesgrenze in Riehen einen unbekannten Mann anhalten, der zwei Handkoffern trug. Der Unbekannte warf jedoch die beiden Koffern von sich und flüchtete. Die Verfolgung verlief ergebnislos.

Die Koffern enthielten Damentaschen aus Leder, Zigarettenetuis, Scheren, chirurgische Instrumente, Brillengläser, Blättchen aus Widiastahl und verschiedene andere Gegenstände, alles Waren deutscher Herkunft.

Da die Umstände darauf schliessen liessen, dass die Waren unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren, sind sie, gestützt auf Artikel 102, Absatz l, in Verbindung mit Artikel 121 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, durch das Zollamt Eiehen beschlagnahmt worden.

Dem rechtmässigen Eigentümer wird hiermit gemäss Artikel 102, Absatz 4, des genannten Gesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Er kann dieselbe binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zolldirektion Basel durch Beschwerde anfechten. Meldet sich innert dieser Frist kein Ansprecher, so wird die beschlagnahmte Ware nach Gesetz verwertet.

Bern, den 14. Februar 1948.

7823

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation.

Dem Hans Ackermann, geb. 17. August 1913, gebürtig von Binikon (Aargau), Kellner, seinerzeit wohnhaft gewesen in Bonstetten (Zürich), zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Auf Grund eines am 25. Juni 1947 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolles, wonach Sie in den Monaten Oktober und November 1946 eine AnBundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

56

862

zahl Goldstücke unter Umgehung der Zollkontrolle nach Italien ausführten, wurden Sie am 25. Juli 1947 von der eidgenössischen Oberzolldirektion, in Anwendung der Artikel 76, Ziffer 2, 77 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, zu einer Busse von Fr. 969 verurteilt. Gestützt auf Artikel 92 des genannten Gesetzes und Artikel 295 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege wurde diese Busse um einen Drittel ermässigt und auf Fr. 646 herabgesetzt, da Sie den Ubertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatten.

Sie können die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim eidgenössischen Finanzuncl Zolldepartement anfechten.

· .

Bern, den 13. Februar 1948.

7823

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation.

Am 25. März 1947 wurden beim Wasserstelzenweg in Kiehen 29 Fieberthermometer und am. 28. des gleichen Monats beim Bahndamm zwischen dem Wasserstelzenweg und der Morybrücke weitere 570 Frieberthermometer gefunden.

Nach den Umständen ist anzunehmen, dass die Einfuhr dieser Waren unter Umgehung der Zollkontrolle erfolgte. Gestützt auf Art. 102 des Zollgesetzes und Art. 135 der zugehörigen Vollziehungsverordnung wurden die Waren zollamtlich beschlagnahmt; sie sind nach Gesetz zu verwerten.

Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Absatz 4, des Zollgesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt. Er kann seine Ansprüche binnen 30 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation bei der Zolldirektion Basel geltend machen. Erbringt er den Beweis, dass die Zollpflicht erfüllt oder die Ware ohne sein Wissen und wider seinen Willen eingeführt wurde, so wird ihm diese oder der daraus erzielte Erlös zur Verfügung gestellt. Die Zollund Einfuhrvorschriften bleiben vorbehalten.

Bern, den 16. Februar 1948.

7823

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation.

Dem Scholz Walter, geb. den 8. März 1923, von Bunzlauin Schlesien, wohnhaft gewesen in München, Hildebrandstrasse 16, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Auf Grund des ain l L Juli 1946 vom Zollfahndungsdienst in Schaffhausen gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls, wonach Sie am 22. Juni 1946 ge-

meinsam mit Ihrem Adoptivvater dem Ausfuhrverbote unterliegende Waren im Inlandwerte von Fr. 660 auf verbotenem Wege nach Deutschland ausführten, wurden Sie am 8. August 1947 von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 76, Ziffer l, 77 und 91 des Zollgesetzes zu einer Busse von Fr. 880 verurteilt. Da Sie den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannten, konnte gestützt auf Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ein Drittel der Busse nachgelassen werden, so dass sich diese auf Fr. 220 ermässigte.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Die Höhe der Busse kann binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern angefochten werden.

Bern, den 16. Februar; 1948.

782S

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 4. Februar 1948 in Aarau in der Strafsache gegen Franz Marcel Emil, des Jean Louis und der Laure Sophie Pointet, von Hilterfingen (Bern), geboren 16. August 1905, Hilfsarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 50, erkannt : 1. Die dem Franz Marcel Emil durch Strafmandat Nr. 10 569 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 22. November 1945 auferlegte Geldbusse von Fr. 50 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 5 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundes-, blatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

Aarau, den 14. Februar 1948.

1. kriegswirtschaftliches 7823

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Liudegger.

864

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 29. Januar 1948 in Biel in der Strafsache gegen Baumann Ernst, des Emil und der Elisabeth Hertig, Abgeschiedener der Frieda Kunz, von Schafisheim (Aargau), geb. 29. April 1896, Vulkaniseur und Gelegenheitsarbeiter, Brunngasse 82, Bern, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt : 1. Die Ernst Baumann vorgenannt durch Urteil Nr. 1127 vom 6. Dezember 1945 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts auferlegte Busse von Fr. 100 wird in Anwendung der Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 49, Abs. 3, Strafgesetzbuch, Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens in 10 Tage Haft umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

3. Das Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu · notifizieren.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Biel, den 29. Januar 1948.

1. kriegswirtschaftliches 7823

Strafgericht,

Der Vorsitzende:

0. Peter.

Urteü.

Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 2. Februar 1948 in Chur in der Umwandlungssache gegen Werner Hans, des Julius und der Rosa Littmeier, von Beggingen (Schaffhausen), geb. 20. November 1923, ledig, Bürstenmacher und Vertreter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege,

865 erkannt : 1. Die unbezahlte Busse von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

8. Der Beschluss ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Chur, den 4. Februar 1948.

7823

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Urteil.

Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 2. Februar 1948 in Chur in der Umwandlungssache gegen Heeb Theodor, des Josef und der Agatha geb. Gschwenter, geb. 18. Mai 1912, von Euggell (Liechtenstein), Bäcker und Hilfsarbeiter, Feldkirch-Göfis, Gasthaus Stein, Vorarlberg (Österreich), in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt : 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 350 wird in 35 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Der Umwandlungsbeschluss ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspf lege hingewiesen.

Chur, den 4. Februar 1948.

7823

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

866

Urteil.

Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 2. Februar 1948 in Chur in der Umwandlungssache gegen Romano Cirillo, des Carlo und der Margrit Berta Margot, von Canobbio (Italien), geb. 9. Juli 1925, ledig, Musiker und Konzertagent, zurzeit wohnhaft in Milano, alla famiglia Manca, Via Meravogli 17, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das Kriegswirtschaftliche Strafrecht und die Kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt: 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

8. Der Beschluss ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Chur, den 4. Februar 1948.

7823

5,. kriegswrtschaftliches Strafgericht, Der Einzehrichter: Dr. P. Jörimann.

Urteil.

Der unterzeichnete Einzehrichter hat in seiner Sitzung vom 7. Februar 1948 in Chur zur Umwandlungssache gegen Spahn Gottfried Karl, des Gottfried und der Frieda Eutishauser, von Herblingen (Schaffhausen), geb. 19. August 1901, Hilfsarbeiter, letzte Adresse: Gasthof Adler, Schaff hausen, jetzt unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt: 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Der Umwandlungsbeschluss ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

867

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Chur, den 9. Februar 1948.

5. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

7823

Urteil.

Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 1948 in Chur in der Umwandlungssache gegen Allemann Rudolf, des Ernst und der Eosa Aebi, von Wiedlisbach (Bern), geb. 25. August 1918, Landarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt : 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 10 wird in l Tag Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Der Umwandlungsbeschluss ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafreohtspflege hingewiesen.

Chur, den 11. Februar 1948.

5. kriegswirtschaftliches 7823

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr- P. Jörimarm.

868

Urteil.

Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 1948 in Chur in der Umwandlungssache gegen Stucki Emil, Sohn des Emil und der Maria geb. Schnider, geb. 2. Dezember 1914, von Oberurnen (Glarus), Hilfsarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt : 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Der Umwandlungsbeschluss ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

C h u r , den 11. Februar 1948.

7823

5. kriegswirtscliaftliches Strafgericht, Der Einzehrichter: Dr. P. Jörimann.

Urteil.

Der Binzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 12. Februar 1948 in Chur in der Strafsache gegen Blatter Roger, geb. 2. Augnst 1922, von Oberwil/Zürich, Kaufmann, im Ausland, erkannt: Blatter Boger wird schuldig erklärt : der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrolle vom 6. Juli 1943 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, begangen in Zürich vom 6. August 1945 bis Januar 1946 durch Handel mit Gold ohne

869 Konzession und zu übersetzten Preisen, und er wird in Anwendung von Art. 7, 124 und 125 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in c o n t u m a c i a m v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 800.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 100.-- b. den übrigen Kosten von » 24.-- 3. zur Ablieferung von Fr. 195 an den Bund.

4. Dieses Urteil ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Kechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Chur, den 14. Februar 1948.

7823

5. kriegswirtschaftliclies Strafgericht, Der Einzehrichter: P. Jörimann.

Urteil.

Der Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 12. Februar 1948 in Chur in der Strafsache gegen Stierli Emil, geb. 22. Mai 1921, von Zürich, Feinmechaniker, im Ausland (Paris), erkannt : Stierli Emil wird schuldig erklärt : der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrolle vom 6. Juli 1943 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, begangen in Zürich vom 10. Oktober 1945 bis Januar 1946 durch Handel mit Gold ohne Konzession und zu übersetzten Preisen, und er wird in Anwendung von Art. 7, 124 und 125 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege

870

in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von .

Fr. 750.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 100.-- b. den übrigen Kosten von » 20.-- 8. zur Ablieferung von Fr. 149 an den Bund.

4. Dieses Urteil ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Chur, den 14.Februar 1948.

7823

5. kriegsioirtschaftli'ches Strafgericht, Der Einzelrichter : P. Jörimann.

Strafmandat.

An Schalinsky Viktor Rudolf, geb. G.April 1911, Kaufmann, letzte Adresse: Hotel Stadthof, St. Gallen, jetzt unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Aussfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen in Zürich und Lausanne im Juli 1946 durch Handel mit ausländischen Banknoten, zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 800 und den Verfahrenskosten. Die beschlagnahmten 301 Noten zu je 5000 französischen Franken sind nach Bezahlung von Busse und Kosten freizugeben.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 800.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 60.-- b. übrige Kosten » 45.70

871

3. Die beschlagnahmten 801 Noten zu je 5000 französischen Franken sind nach Bezahlung von Busse und Kosten freizugeben.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» C hur, den 80. Januar 1948.

5. kriegsu/irtschaftliches

7823

Strafgericht,

Der Einzehrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafantrag.

. Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 16. Januar 1948 in Luzern in Sachen Alice Ritzmann, von Basel, geb. 24. Januar 1919, geschieden, Hilfsarbeiterin, zuletzt wohnhaft gewesen in Basel, Maulbeerstrasse 35, nun unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Die gemäss Urteil des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 28. September 1945 (Nr. 3783/166 953) ausgesprochene Busse von Fr. 30 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des Strafgesetzbuches umgewandelt in drei Tage Haft.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann die Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an'dem sie sichere Kenntnis von dem gegen Sie ergangenen Kontumazentscheid erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 11. Februar 1948.

8. kriegsioirtschaftliches

7823

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

872

Ediktalladungen.

Dill Paul Karl, des Karl und der Frieda Frey, geb. 28. April 1921, vo.n Pratteln, Magaziner, F u x Josef, des Daniel und der Marie Arnold, geb. S.Dezember 1926, von Grächen, Handlanger, Hartmeier Eobert Walter, des Karl Kobert und der Frieda Leuenberger, geb. 6. Dezember 1904, von Bremgarten, Gelegenheitsarbeiter, Haubner Karl, des Franz und der Katharina Pensi, geb. 14. September 1909, von Zürich, Gelegenheitsarbeiter, Heynen Eoman, des Julius und der Eosa Schillig, geb. 2. März 1926, von Ausserberg, Schaustellergehilfe, Krauer Karl, des Johannes und der Eosina Stocker, geb. 21. Juni 1896, von Zürich, Angestellter, Bomano Cirillo, des Carlo und der Margrit Berta Margot, geb. 9. Juli 1925, von Canobbio, Musiker, Schmid Adolf, des Emil und der Eosa Baumgartner, geb. 14. Januar 1906, von Flumenthal, Mineur-Hilfsarbeiter, Schmidiger Josef, des Elias und der Karolina Koch, geb. 16. März 1901, von Flühli (Luzern), Metzgermeister, Stutz Erwin Albert, des Albert und der Emma Fächler, geb. 7. Juni 1918, von Sarmenstorf, Hilfsarbeiter, alle unbekannten Aufenthaltes, werden aufgefordert, sich Montag, den 15. März 1948, 11.00 Uhr, im Bezirksgericht in Horgen vor dem Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu verantworten wegen Umwandlungsanträgen seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen "Volkswirtschaftsdepartementes für unbezahlte Bussen in Haft, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 11. Februar 1948.

9. kriegsivirtschaftliches

7823

Strafgericht,

Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1948

Date Data Seite

844-872

Page Pagina Ref. No

10 036 150

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.