Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Cyproconazole 100 g/l
Formulierungstyp:
SL Wasserlösliches Konzentrat
2. Handelsprodukte Alto
Schweizerische Zulassungsnummer: F-4014 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 8700357 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Agro SAS
Caddy 100 SL
Schweizerische Zulassungsnummer: F-4110 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2010278 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer CropScience S.A.
Caddy 100 SL
Schweizerische Zulassungsnummer: A-4111 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2481-0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer Austria GmbH Geschäftsbereich für Pflanzenschutz
Alto 100 SL
Schweizerische Zulassungsnummer: I-4112 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8213 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer S.p.A.
1
SR 916.161
3430
2008-1050
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Obstbau Kirsche, Zwetschge Steinobst
Feldbau Roggen Weizen Weizen Weizen Zuckerrübe
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Monilia spp.
Konzentration: 0.015 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.015 %
1, 2
Aufwandmenge: 0.40.8 l/ha Aufwandmenge: 0.60.8 l/ha Aufwandmenge: 0.60.8 l/ha Aufwandmenge: 0.60.8 l/ha Aufwandmenge: 0.60.8 l/ha
4 5, 6, 7 5, 6, 8 5, 6, 9 10, 11
Echter Mehltau der Aprikose, Echter Mehltau des Pfirsichs, Schrotschuss Braunrost Echter Mehltau des Getreides Gelbrost Braunrost Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten, Echter Mehltau, Rost der Zuckerrübe
1, 2, 3
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 4 Behandlungen pro Jahr.
2 = Nur in Tankmischung mit Delan SC (0.05 %).
3 = Während der Blüte bis Mitte Juni.
4 = Bei Befallsbeginn Behandlung vom Erscheinen des letzten Blattes bis zum Beginn der Blüte (BBCH 3761).
5 = Hohe Dosierung nur bei stark anfälligen Sorten, wenn Behandlungen vor Beginn des Ährenschiebens nötig sind, oder wenn während des Ährenschiebens mehr als 50 % der obersten 3 Blätter Befall aufweisen.
6 = Maximal 2 Behandlungen ab Beginn des Schossens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 3061).
7 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
8 = Bei Befallsbeginn Behandlung vom Zweiknotenstadium bis zum Beginn der Blüte (BBCH 3261).
9 = Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen (BBCH 3761). Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.
10 = In der Regel nur 1 Behandlung bei Befallsbeginn durchführen.
11 = Niedrigere Dosierung: In normalen Befallslagen und üblichem zeitlichem Auftreten der Krankheiten. Höhere Dosierung: in Lagen mit stärkerem Infektionsdruck und bei frühzeitigem Auftreten der Krankheiten.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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