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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Verleihung für

die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Nieder-Schwörstadt (Vom

9. November 1926)

Gemäss Artikel 24bi der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 88, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,. Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der badischen Regierung und der Regierung des Kantons Aargau, wird den Kraftübertragungswerken Rheinfelden A.-G. mit Sitz in Badisch-Rheinfelden und dem MOTOR-COLUMBUS, A.-G. für elektrische Unternehmungen in Baden (im folgenden «Unternehmer» genannt) zuhanden einer zu errichtenden Aktiengesellschaft das Recht verliehen, unter nachstehenden Bedingungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Nieder-Schwörstadt zu errichten und zu betreiben,

I.

Gegenstand und Umfang der Verleihung Art. l Umfang des Wasserrechts Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnützung einer Wassermenge von 1200 m3/sec und des Gefälles der Rheinstrecke von etwa 500 m oberhalb des Fischingerbaches (bad. km 87,5) bis etwa 750 m unterhalb der Einmündung

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des Möhlinbaches (bad. km 26,3) mit der Ermächtigung, den Rheinwasserspiegel an der obern Verleihungsgrenze unter der in Artikel 2 a, Absatz 5, festgesetzten Bedingung so weit aufzustauen, wie sich bei Einhaltung des in Artikel 6, Absatz 4, vorgeschriebenen Stauzieles ergeben wird.

Art. 2 Dauer der Verleihung Die Verleihung gilt 83 Jahre von der Zustellung der Verleihungsurkunde an gerechnet.

Art. 2 a

Verhältnis zu den Werken Neu-Rheinfelden und Säckingen 1

Der Unternehmer ist, vorbehaltlich der Einhaltung und Durchführung des gesetzlichen Verfahrens, berechtigt, das KraftwerkNeu-Rheinfeldenn zur Ausnutzung d e s Gefalles zwischen d e m Kraftwerk Nieder-Schwörstadtt u n d bauen. Er ist auf Verlangen der beidseitigenRegierungenn verpflichtet, diesen Ausbau durchzuführen, wenn die Rücksicht auf die Schiffahrt es erfordert und wenn die Erbauung dieses Kraftwerkes unter Berücksichtigung des Geld- und Energiemarktes wirtschaftlich möglich und eine genügende Verzinsung des zu investierenden Anlagekapitals zu erwarten ist. Bevor eine dahingehende Aufforderung der Begierungen ergeht, wird dem Unternehmer Gelegenheit zur Äusserung gegeben.

3 Wird das Vorliegen der Voraussetzungen bestritten, unter denen die Begierungen den Bau des Kraftwerkes Neu-Rheinfelden verlangen können, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und vier Mitgliedern. Je ein Mitglied wird bezeichnet von der schweizerischen und der badischen Regierung; zwei Mitglieder bezeichnet der Unternehmer. Diese vier Mitglieder wählen den Obmann; können sie sich nicht einigen, so ernennt ihn der Präsident des schweizerischen Bundesgerichtes, 3 Nach Feststellung der Bauverpflichtung des Unternehmers ist innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein Gesuch um Verleihung des Wassernutzungsrechtes zur Erbauung des Kraftwerkes Neu-Rheinfelden bei den zuständigen Behörden einzureichen und alles zur Durchführung des Verleihungsverfahrens Erforderliche zu tun. Die Bedingungen für diese Verleihung sollen sich im allgemeinen an die Bedingungen der Verleihung für das Werk Nieder-Schwörstadt anlehnen und nicht ungünstiger sein als diese.

4 Sofern im Interesse der spätem Kraftnutzung der Stufe Neu-Bheinfelden eine Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerks Nieder-Schwörstadt bei niedrigeren Wasserständen zweckmässig erscheint, hat diese Einstauung unter den näher festzusetzenden Bedingungen zu erfolgen (vgl, Artikel 15, Absatz 8).

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Damit die Staustufe Säckingen durch den Aufstau bei Nieder-Schwörstadt auf 284,00 m (altor schweizerischer Horizont K. P. N. 876,86) nicht benachteiligt wird, ist der Unternehmer auf Verlangen der beidseitigen zuständigen Behörden verpflichtet, dem späteren Kraftwerk Säckingen den Energieausfall, der diesem Werke durch den Höherstau bei Nieder-Schwörstadt über die Kote 282,50 ra entsteht, von der Inbetriebsetzung des Kraftwerks Säckingeri an durch Lieferung von Strom zu den Gestehungskosten des Kraftwerks Nieder-Schwörstadt oder auf andere Weise zu ersetzen. Die nähern Bedingungen werden zwischen don Unternehmern der Kraftwerke Nieder-Schwörstadt und Säckingen vereinbart; bei Nichteinigung entscheidet das für den Beklagten zuständige ordentliche Gericht über diese Bedingungen.

II.

Bau- und Betriebsvorschriften Art. 8

Anlagen 1 Dem Unternehmer wird gestattet, zur Ausnützung der Wasserkraft folgende Bauwerke auszuführen (entsprechend dem Entwurfe vom 31, Januar 1922) : 1. ein Stauwehr im Ehein SÖO bis 400 m unterhalb des Schnittpunktes der Gemeindegrenze Eheinfelden-Möhlin mit der badisch-schweizerischen Landesgrenze, 2. einen am rechten Bheinufer oberhalb des Stauwehres abzweigenden, als offenes Vorbecken auszubildenden Oberwasserkanal mit Bachenanlage, 3. ein Maschinenhaus mit Turbinenanlage am rechten Bheinufer, durch einen Inselpfeiler mit der Wehranlage verbunden, 4. einen Ablauf kanal.

2 Bei der Anordnung der Bauten ist darauf zu achten, dass der Ausbau auf 1200 m*/sec nicht erschwert wird.

Art. 4

Ausführung der Anlagen Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Plänen, nebst den zugehörigen Berechnungen, sowie einem Bauprogramm, die der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden. Allfällige Ergänzungen sind den Behörden auf Verlangen unverzüglich nachzuliefern. Von dem genehmigten Entwurf darf nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.

2 Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jcweilen erst in Angriff genommen werden, wenn die Einzelzeichmingen sowie die erforderlichen statischen Nachweise für die Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt sind.

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633 Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwassergebietes erstellt werden. Die Genehmigungsgesuche werden beförderlichst erledigt werden.

3 Die sämtlichen Bauwerke sind den Eegeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten; ebenso sind etwa eintre^ tende Schäden zu beseitigen.

4 Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 5 Heimatschutz Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig gestört wird. Natur Schönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.

Art. 6 Bau und Betrieb des Wehres 1

Die Unterkanten der aufgezogenen Wehrschützen sollen mindestens auf Höhe 285,20 m (alter schweizerischer Horizont B. P. N, 376,86) zu liegen kommen.

2 Die Geschwindigkeit, mit welcher die Wehrschützen von Hand aufgezogen werden können, muss mindestens 50 cm in der Stunde betragen.

3 Sofern sich der Untergrund iin Flussbett unterhalb des Wehres bei der Bauausführung nicht als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein entsprechendes Sturzbett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Wehres ist alljährlich nach den Vorschriften der technischen Behörden zu untersuchen, 4 Beim Wehre selbst darf das Wasser des Rheins nicht höher als auf die Höhe 284,00 m aufgestaut werden. Von einer Wasserführung von 1500 ms/sec an ist gleichmässig derart abzusenken, dass bei einer Wasserführung von 2000 ms/sec der Aufstau nur noch die Höhe 288,5 m erreicht und von da an höchstens auf dieser Höhe gehalten wird.

5 Das dem Werke Nieder-Schwörstadt zufliessende Wasser soll in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen an das unterhalb liegende Werk abgegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen der Werkbesitzer unter sich, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, und besondere Verfügungen der Behörden, (Wasserrechtsgesetz Artikel 82.) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Unterlieger von dem Vorhaben einer unvermeidbaren, unregelmässigen Wasserführung, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

6 Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Schützen nach Anhörung des Unternehmers eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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Bei Arbeiten am Wehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem I.Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.

$ 8 An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen zu erstellen.

9 Die Wagserstände sind von dem Unternehmer schon von der Erteilung der Verleihung an täglich zu beobachten. Die Pegelbucher und Diagramme sind aufzubewahren und den Behörden zur Verfügung zu halten.

Art. 7 Entnahme von kleineren Wassennengen Der Unternehmer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass im Staubereich des Wehres bei sich einstellendem Bedarf Dritten die Entnahme von kleineren Wassermengen gestattet wird.

Art. 8 Prüfung der Bauten Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden, wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere das Stauwehr, nebst den Bauten der Turbinenanlage und dem Landanschluss in jeder Hinsicht als widerstandsfähig und tüchtig befunden worden sind und sich sämtliche Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

2 Das Programm für die erstmalige Einstauung ist den Behörden zur Genehmigung vorzulegen.

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III.

Flussbau und Verkehr Art. 9 Uferschatz Im Staubereioh und auf einer Strecke von 600 m unterhalb des Wehres sind die beidseitigen Eheinufer von dem Unternehmer nach Anweisung der Behörden in ihrer ganzen Erstreckung instand zu halten und durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, wo eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird. Dasselbe gilt für die Seitengewässer in ihrem Mündungsgebiet. Nach Erbauung des nächstobern Wehres wird diese Unterhaltungspflicht auf eine Strecke bis zu 500 m unter1

635 halb dieses näohstobern Wehres eingeschränkt. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Verbauung der Ufer bezieht sich indessen nicht ohne weiteres auf das zu Rutschungen neigende linke Bheinufer von bad. km 88,26 bis bad.

km 88,89 (1>0 bis 1,7 km unterhalb der Säckinger Brücke), worüber eine besondere Eegelung im Benehmen mit allen Beteiligten vorbehalten bleibt.

2 Im ganzen Staugebiet sind, soweit nötig, nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden als Schutz für das Hinterland starke Dämme aufzuführen, über deren Höhenlage von Fall zu Fall Entschliessung getroffen wird und welche zweckmässig gegen den Angriff des Wassers1 zu «schützen sind.

Art. 10 Öffentliches tfîergebiet Das durch die Einstauung und den Uferschutz längs des Eheines in Anspruch genommene Land samt Dämmen, soweit es nicht- bereits öffentliches Gebiet ist, ist von dem Unternehmer zu erwerben und an den Kanton Aargau und den Staat Baden auf je ihrem Hoheitsgebiet unentgeltlich und lastenfrei abzutreten. Überall aber soll den Staaten ein auch beim höchsten schiffbaren Wasserstand (3,00 m am Basler Pegel) wasserfreier Uferstreifen von mindestens 2 m Breite, in der Horizontalen gemessen, zufallen. Dem Unternehmer wird das Recht eingeräumt, diese Uferstreifen jederzeit zu begehen, zu befahren oder sonstwie zu Uferunterhaltungszwecken zu benützen. Dieses Gebiet ist nach Vorschrift zu vermarken.

Art. 11

Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz 1

Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs sind die im Staubereich befindhohen Fähren den veränderten Verhältnissen anzupassen.

2 Alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser sind zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen können. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässerung Rücksicht zu nehmen. Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers entstehen, hat der Unternehmer diese Schäden nach Weisung der Behörden zu beseitigen. Brunnen und sonstige Wasserversorgungsanlagen sind den geänderten Verhältnissen anzupassen.

3 Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebsetzung des Werkes sind nach Weisung der Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage berührten Gebiete festzustellen.

4 Für die geordnete Einführung von Abläufen und Dohlen sowie für entsprechende Höherlegung der Umfassungswände vorhandener, in den Staubereich fallender Dünger- und Abortgruben ist Sorge zu tragen.

636 6 Den Gemeinden Möhlin, Oberwallbach und Mumpf hat der Unternehmer geeignete Badeplätze am Ehoin nach Weisung der aargauischen Baudirektion zur Verfügung zu stellen, Art. 12

Benützung von öffentlichem Eigentum Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit von dem Unternehmer zu unterhalten und nach Baiìvollendung in den vorherigen Zustand zu setzen.

- Der Unternehmer hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat er sämtliche Kosten für die Nachführung der Vennarkung, der Vermessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.

3 Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Beseitigung des Gesohwemmsels zu erlassen.

4 Der Unternehmer hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den im Artikel 9 bezeichneten Flußstrecken nach Anweisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

5 Der Zustand auf der ganzen, durch das Kraftwerk ausgenützten Plussstrecke soll nach Anordnung der Behörden und auf Kosten des Unternehmers von Zeit zu Zeit durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile festgestellt werden.

Art. 13 1

Änderung der Anlagen , Wenn im öffentlichen Interesse in bau- oder flusspolizeilicher Hinsicht nach Ansicht der beidseitigen Behörden Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen geboten erscheinen, so hat der Unternehmer den hierwegen ergehenden Aufforderungen auf seine Kosten zu entsprechen.

IV.

Schiffahrt und Fischerei : Art. 14 Bestehende Schiffahrt 1 Beim Wehr ist am linken Ufer für die bestehende Schiffahrt eine Kahnrampe mit einer Neigung l : 6 und einer Breite von 3,60 m mit zugehörigem Windwork zu erstellen, deren Zufahrt deutlich zu bezeichnen und leicht zugänglich zu machen ist.

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Während der Tageszeit, d, h. eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkes beim Transport von Schiffen durch die Kahnrampe unentgeltlich mitzuwirken.

Art. 15 Künftige Schiffahrt 1

Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Schadloshaltung nicht zu, wenn die zur Speisung eines Schiffabrtskanals, von Schiffschleusen mit oder ohne Spareinrichtungen oder von Schiffshebewerken erforderliche Wassermenge dem Ehein entnommen wird. Dagegen ist dem Unternehmer die allfällig beanspruchte motorische Kraft zu vergüten.

2 Sofern ein Schiffahrtsunternehmen Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen wünscht, hat der Kraftwerksunternehmer den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Er hat aber Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden Betriebsstörungen oder wesentlichen Schädigungen.

3 Sofern im Interesse der spätem Schiffbarrnachung des Stromes zur Erzielung einer ausreichenden Fahrwassertiefe eine Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerkes bei niedrigeren Wasserständen zweckmässig erscheint, hat der Unternehmer diese Einstauung gegen Entschädigung zu dulden. Diese Entschädigung soll von der Schiffahrtsunternehmung entrichtet werden; soweit aber durch die Einstauung des ünterwasserspiegels des Kraftwerkes NiederSchwörstadt ein unterhalb errichtetes Kraftwerk Nutzen zieht, soll dieses die Entschädigung leisten (vgl. Artikel 2 a, Absatz 4).

4 Der Unternehmer hat ferner das für die Anlage zweier Schiffsehleusen und der dazugehörigen Vorhäfen erforderliche Gelände nach näherer Weisung der beidseitigen Regierungen zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung demjenigen Schiffahrtsunternehmen abzutreten, welches die beidseitigen Eegierungen dem Unternehmer bezeichnen. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann der Unternehmer über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

5 Von den tatsächlichen Kosten des Baues der ersten Schiffschleuse und der dazugehörigen Vorhäfen hat der Unternehmer die Hälfte, höchstens aber l 500 000 Goldfranken zu tragen, falls dies im Zeitpunkt der Errichtung der Schleuse von den beidseitigen Eegierungen für wirtschaftlich gerechtfertigt erachtet wird. Die Erstattung dieses Kostenanteils hat nach Massgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten an der Schleuse zu erfolgen, Art. 16

Fischerei 1

Zur Ermöglichung des freien Durchzugs der Fische bei allen Wasserständen ist vorläufig am Wehr ein nach Anordnung der Aufsichtsbehörden zu erstellender Pisohpass mit zwei Auslaufen vorzusehen.

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Der Fischpass darf nur bei außergewöhnlichem Niederwasserstand nach Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeitweilig ausser Betrieb gesetzt werden.

3 Der, Zugang zu dein Fischpass ist gegen Unberechtigte abzuschliessen ; den staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen jederzeit zugänglich sein.

4 Jeder Fischfang im Fischpass und in den übrigen Werkanlagen ist ohne besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotstrecken, welche nach Inbetriebnahme des Werks von den Aufsichtsbehörden noch näher bestimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.

5 Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schutze der Fischerei auf Kosten des Unternehmers bleibt den zuständigen Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werks vorbehalten.

· .

. V.

Wirtschaftliche Bestimmungen Art. 17 Verteilung der Wasserkraft Die von dem Unternehmer nutzbar gemachte Wasserkraft des Bheines, und zwar die ständige und die unständige, wird derart verteilt, dass je die Hälfte auf das schweizerische und auf das badische Staatsgebiet entfällt.

2 Der Unternehmer ist verpflichtet, sowohl dem Bund als dem Kanton Aargau jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen sowie Messungen zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach Wahl der Behörden und so oft sie es für nötig halten in oder bei der Wasserkraftanlage, sowie der elektrischen Zentrale vorzunehmen oder zu gestatten.

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Art. 18

Rechnungswesen. Energieverkaufspreise 1

Der Unternehmer ist gehalten, die Bau- und Betriebsrechnungen, die jährlichen Geschäftsberichte, Gewinn-, und Verlustrechnungen und Bilanzen, die Nachweise über Abschreibungen und Bücklagen sowie über die Verwendung des Reingewinns, ferner die Nachweise über die Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen Tarife sowie die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Verträge dem Bundesrate einzureichen.

2 Der Bundesrat kann verlangen, dass der Unternehmer die Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu entrichten haben, und zwar

639 bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in Ansatz kommenden niedrigsten Preise.

3 Der Bundesrat kann ferner im Benehmen mit der badiachen Regierung und nach Anhörung des Unternehmers eine Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie verlangen, wenn der Reingewinn des Unternehmers im Verlauf der vorangegangenen 5 Jahre durchschnittlich mehr Prozente des Einlagekapitals (einbezahlten Aktienkapitals) betragen hat, als die um 5 vermehrte Durchschnittsziffer des offiziellen Lombardzinsfusses der Schweizerischen Nationalbank war. Durch die Preisherabsetzung soll der Reingewinn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabgedrückt werden.

Als Reingewinn sind die den1 Aktionären und Gesellschaftsorganen gewährten Gewinnanteile und die die üblichen Abschreibungen und Reservestellungen überschreitenden Rücklagen anzusehen.

Art. 19 Wasserzins und Verleihungsgebühr Pur die Überlassung der Wassernutzungsrechte hat der Unternehmer dem Kanton Aargau eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen schweizerischen Gesetzgebung zu leisten. Die Höhe des Wasserzinses vermindert sich um den Betrag einer Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie.

Art. 20 Beteiligung am Unternehmen Den beiden Uferstaaten ist Gelegenheit zu geben, sich am Unternehmen spätestens bei der Zeichnung des Aktienkapitals bis zu je 25 % direkt oder indirekt zu beteiligen.

Art. 21

Verwaltung des Unternehmens 1

Je die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates soll aus Angehörigen der Schweiz und des Deutschen Reiches bestehen.

2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je eine von den beidseitigen Regierungen benannte Persönlichkeit dem Verwaltungsrat als vollberechtigtes Mitglied angehören kann.

8 An Stelle des im 2. Absatz genannten Verwaltungsratsmitgliedes kann jeder der beiden Uferstaaten einen Kommissär ernennen, der das Recht hat, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Delegationen teilzunehmen.

Art. 22 Domizil Die zu gründende Aktiengesellschaft ist nach den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung mit dem Hauptsitz im Kanton Aargau zu errichten.

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Art. 23

Zollschutz und Landesverteidigung Der Unternehmer hat sich den von den zuständigen Behörden im Interesse des Zollschutzes und der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu unterziehen.

Art. 24 Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Bauausführung und den Betrieb des Werkes einen von den zuständigen Behörden noch näher festzusetzenden Teil der Arbeitskräfte aus Angehörigen der Schweiz und des Deutschen Eeiches anzustellen.

2 Bei Vergebimg von Lieferungsaufträgen ist so zu verfahren, dass, soweit wirtschaftlich möglich, im wesentlichen die Hälfte schweizerischen Lieferanten und Arbeitskräften zugute kommt.

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Art. 25

Heimfall 1

Nach Ablauf der Verleihungsdauer ist der Kanton Aargau zusammen mit dem Lande Baden befugt, die dem Unternehmer gehörenden Grundstücke nebst Zubehör, die dem Unternehmer an fremden Grundstücken zustehenden Eechte und die auf öffentlichem Boden errichteten Anlagen, welche a. Kum Betriebe des Wasserkraftwerkes, fc. zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, und diejenigen Grundstücke, auf denen Verwaltungsgebäude oder Dienstwohnungen stehen, nebst Zubehör, lastenfrei an sich zu ziehen. Für die unter a fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt; für die unter b fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen und diejenigen Grundstücke, auf denen Verwaltungsgebäude oder Dienstwohnungen stehen, wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfair durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung gezahlt.

Falls die Staaten die unter a fallenden Grundstücke, Bechte und Anlagen an sich ziehen, so sind sie auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, auch die übrigen, obengenannten Grundstücke, Eechte und Anlagen gegen die vorgesehene Entschädigung zu übernehmen.

2 Sämtliche Anlagen -- mit Ausnahme der Anlagen zum Fortleiten der elektrischen Kraft ab Schalthaus -- gehen in diesem Falle in das Miteigentum des Kantons Aargau und des Landes Baden zu ideellen Teilen je zur Hälfte über. Die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft erwirbt jedes Land für sich, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.

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Der Unternehmer ist verpflichtet, das Wasserrecht gemäse Artikel 59 des BundesgesetzeB über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Eechte in ein Kollektivblatt im Sinne des Artikels 947 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eintragen zu lassen, in dem das Heimfallsrecht geniäss näherer Weisung der Grundbuohbehörden vorzubehalten ist. Sollte die Anlegung eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

Art. 26 Rückkauf 1

Die Staaten Aargau und Baden können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Verfluss von 40, 50 und 60 Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis, wie in Artikel 25, Absatz 2, vorgesehen, lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der in Gold zu berechnende Rückkaufspreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Geschäftswert.

Der Ersteüungswert wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser Anlagen abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Jahr vom Beginn des 11. Betriebsjahres an festgesetzt. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem Beinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von 10 Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung.

Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wassermotoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten dee Wassers sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromvertei-' lungsanlagen wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt. Als Geschäftswert gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Rücklagen ver* bleibenden mittleren Jahresgewinnes aus den dem Rückkauf vorausgehenden 5 letzten Geschäftsjahren.

2 Die rückkaufenden Staaten sind berechtigt und auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Unternehmens bedeuten.

Art. 27 Nachweis der Erstellungskosten :

Der Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb 2 Jahren nach Vollendung der Anlage den Behörden genauen Nachweis über die in Goldfranken berech-

642 neten Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Rückkaufspreises (Artikel 26) und die Höhe des Reingewinnes (Artikel 18) massgebend sind. Ebenso ist von allfälligen baulichen Erweiterungen und Erneuerungen Kenntnis zu geben. Anlagen, für welche diese Kostenausweise nicht binnen 2 Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung des Rückkaufpreises keine Brücksichtigung, 2 Hierbei dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes zu den Erstellungskosten gerechnet werden.

Art. 28 Betriebsfähiger Zustand Im Falle des Rückkaufes durch die Staaten oder des Heimfalles an die Staaten ist die gesamte Anlage in gutem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben, VI.

Schlusebestimmungen Art. 29 Haftung für Schaden und Einstand in Prozesse 1

Der Unternehmer haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der "Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entsteht. Soweit ein solcher Nachteil Wasserkraftanlagen trifft, ist er durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Kraft oder auf andere Weise auszugleichen.

a Der Unternehmer ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.

Art. 80

Gegenwärtiger Zustand Der gegenwärtige Zustand auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flußstrecke soll durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten des Unternehmers festgestellt werden.

Art, 81 Dem Unternehmer wird das Recht gewährt, gemäss Artikel 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines

643 Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 32 Planvorlagen 1 Nach Vollendung der Anlagen sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich: 1. Übersichtskarte 1:25000, 2. Situationsplan l : 5000 (Katasterplan) mit Höhenangaben, 3. Wehranlage, Maschinenbaus und Vorbecken, Situation und Schnitte 1:500, . L ..

... , .

l : 5000 4. Längenprofil des Rh Ehernes , .

fil l Al 5.

Langenprom der Anlage

1:5000

, 200 6. Querprofile im Ober- und Unterwasserkanal l : 200, 7. Schleusen, Situation und Schnitte l : 200.

2 Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sind auf Kosten des Unternehmers in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigenfalls sind diese neu zu erstellen.

8 Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzuschliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte.



Art. 88 Staatsaufsicht Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeilichen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden werden.

2 Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligem strafrechtlichem Einschreiten und der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens, zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anordnungen getroffen werden.

3 Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder technischen Aufsichtsbehörde hat der Unternehmer Folge zu leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen werden können.

4 Der Unternehmer ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrischen Arbeiten, Kontrolle der 1

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erzeugten und verwendeten Kraft usw.) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu gestatten.

5 Durch die staatliche Aufsichtsfuhrung wird der Unternehmer seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfällen und dergleichen in keiner Weise entbunden.

* Der Unternehmer ist verpflichtet, den beidseitigen Eegierungen die Statuten der Gesellschaft sowie jährlich den Geschäftsbericht, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in 6 Abdrücken mitzuteilen.

Art. 84 Kosten der Aufsicht Für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass der gemäss Artikel 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und Tüchtigkeit der errichteten Anlagen entstehenden Kosten ist der Unternehmer ersatzpflichtig.

Art. 35 Übertragung der Verleihung Die Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Art. 86 Widerruf und Erlöschen der Verleihung 1 Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Ver7 leihungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem dem Unternehmen die Verleihungsurkunde zugestellt wurde: a. binnen 3 Jahren mit den Bauarbeiten ernstlieh begonnen wird und b. binnen längstens 8 Jahren das Kraftwerk auf 750 ms/sec und binnen weitern 15 Jahren auf mindestens 1000 ms/sec ausgebaut und wenigstens teilweise dem Betrieb übergeben ist.

Ausserdem erlischt die Verleihung: c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Unternehmers, d. wenn nach erfolgter Herstellung Und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während 8 Jahren eingestellt war und hierauf die auf mindestens l Jahr zu berechnende Frist, die dem Unternehmer von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmt wird, unbenutzt abgelaufen ist.

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Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn der Unternehmer wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung trotz wiederholter Mahnung erheblieh zuwiderhandelt. Ehe eine Regierung von dem Widerruf Gebrauch macht, wird sie sich mit der anderen Regierung ins Benehmen setzen, 3 In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die der Unternehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann und die mit wirtschaftlichen Mitteln zu beseitigen nicht in seiner Macht liegt.

4 Beim Erlöschen dieser Verleihung ist der Unternehmer verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.

Art. 37 Wirksamkeit der Verleihung 1 Diese Verleihung tritt erst dann in rechtliche Wirksamkeit, wenn die Begierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die für ihr Staatsgebiet erteilten Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allseitig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung zwischen beiden Staaten im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

2 Die beiden Regierungen behalten sich vor, die rechtliche Wirksamkeit der Verleihung davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsgesuch erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet erachtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.

Bern, den 9. November 1926.

(L. S.)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin Der Bundeskanzler: Kaeslin

646

Inkraftsetzung Gemäss Note des Badischen Staatsministeriums an das eidgenössische politische Departement vom 6. Dezember 1926 hat der Bezirksrat Säckingen unterm 26. März 1926 den Kraftübertragungswerken Rheinfelden A.-G. in Badisch-Eheinfelden und der A.-G. Motor-Columbus in Baden die Verleihung und Genehmigung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Nieder-Schwörstadt erteilt. Nach Abweisung der eingelegten Rekurse durch Erlass des Badischen Finanzministers von 16. Juli 1926 ist der Bescheid des Bezirksrates Säckingen rechtskraftig geworden.

Nachdem sich auf dem Wege des Notenaustausches die erforderliche Übereinstimmung der beiderseitigen Verleihungen ergeben hat, setzt das unterzeichnete Departement, in Ausführung des bezüglichen Bundesratsbeschlusses vom 9. November 1926, die vorhegende Verleihung auf den 1. März 1927 in Kraft.

Bern, den 28. Februar 1927.

7981

Eidgenössisches Departement des Innern: Chuard

Verleihung für

eine Stauerhöhung beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt (Vom 12. August 1940) Gemäss Artikel 24bis der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 88, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879, betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der badischen Eegierung und der Eegierung des Kantons Aargau, wird

der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt A.-G. in Rheinfelden (Schweiz) (im folgenden «Unternehmer» genannt) in Ergänzung der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 9. November 1926 folgende

647

Zusatzverleihung erteilt :

Art. l Umfang des neuen Wasserrechts Dem Unternehmer wird vorübergehend das Eecht verliehen, die Stauhöhe am Wehr gegenüber den Bestimmungen der Verleihung vom 9. November 1926 nach folgender Massgabe zu erhöhen: a. hei niederen und mittleren Wasserführungen bis Q Basel = 1225 m3/sec: Stau konstant auf 284,40 m (alter schweizerischer Horizont R. P. N.

376,86); b. bei Wasserführungen von Q Basel = 1225 m3/sec bis 2000 m3/sec: Stau gleichmässig abnehmend von 284,40 m bis 284,00 m (alter schweizerischer Horizont R. P. N. 376,86) ; c. bei Wasserführungen von Q Basel =2000m3/secec bis 2500 m3/sec : Stau gleichmässig abnehmend von 284,00 m bis 283,50 m (alter schweizerischer Horizont E. P. N. 376,86).

Art. 2

Dauer Das in Artikel l genannte Recht zur Stauerhöhung gilt nur bis zur Inbetriebsetzung des Kraftwerkes Säckingen, längstens bis zum 31. März 1943 *).

Im Zweifelsfall wird der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung von den Verleihungsbehörden bestimmt.

Art. 3

Ufer- und Geländeschutz Hinsichtlich des Uferschutzes, des öffentlichen Ufergebietes sowie der Aufrechterhaltung des Verkehrs und des Geländeschutzes gelten die in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verleihung vom 9. November 1926 gegebenen Bestimmungen sinngemäss unter Beachtung aller Auswirkungen des höhern Staues. Insbesondere sind die in Ziffer 2 des Artikels 9 genannten Dämme und die Uferaufhöhungen dem erhöhten Stau anzupassen. Ausserdem sind im ganzen Staugebiet (Inbegriffen das zu Eutschungen neigende linke Rheinufer bei Stein von bad. km 88,26 bis bad. km 38,89) die bestehenden Uferwege, wo nötig, über den höchsten schiffbaren Wasserstand (Basler Pegel = 3,00 m, Q Basel = 2480m3/sec)) zu verlegen.

*) Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 28. März 1948 wurde diese Dauer über eine erstmalige Verlängerung hinaus (Bundesratsbeschluss vom 8. Januar 1943) bis zur Inbetriebsetzung des Kraftwerkes Säckingen, längstens um weitere 5 Jahre, bis zum 81. März 1953 verlängert.

648

Art. 4 Fischerei Der bestehende Fischpass ist den veränderten Stauverhältnissen nach Weisung der staatlichen Fischereisachverständigen anzupassen,

Art. 5 Planvorlagen , 1 In den in Artikel 82 der Verleihung vom 9. November 1926 genannten Planvorlagen sind die Änderungen nach der Ausführung darzustellen.

- Über die nach der Stauerhöhung geltenden Staukurven ist auf Grund genauer Beobachtungen eine neue Darstellung auszuarbeiten, die der Untersuchung des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft vom 15. Juli 1932 entspricht.

Art. 6 Verhältnis dieser Verleihung zu der Verleihung vom 9. November 1936 Die Bestimmungen der Verleihung vom 9. November 1926 bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

Bern, den 12. August 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, L.S.

Der Bundespräsident: i.V.

J. Baumann Der Bundeskanzler: G. Bovet Inkraftsetzung

Nachdem das Bezirksamt Säckingen die badische Zusatzverleihung am 12. September 1940 erteilt hat und nachdem ferner Einsprachen der Inkraftsetzung nicht entgegenstehen, setzen wir in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 12. August 1940 die vorstehende Verleihung auf den 22. November 1940 in Kraft.

Bern, den 21. November 1940.

7980

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Celio

649

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

A. Diplomierter Automechaniker Estermann Jean, in Cully 8- Meyer Alfred, in Bern Gerhard Paul, in Zürich 9. Ottiger Josef, in Luzern Gerber Paul, in Bern-Liebefeld 10. Roth Armin, in Amriswil Hungerbühler Paul, in Romanshorn 11. Senn Xaver, in Emmenbrücke Jost Werner, in Einbrach 12. Signer Karl, in Romanshorn Koenig Karl-Hans, in Delsberg 13. Stutz Emil, in Dietikon Krumm Otto, in Regensdorf-Watt

B, Schreinermeister 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Bachmann Viktor, in Trimbach Beutler Hana, in Biobigen bei Worb Bischoff Albert, in Zürich Breiter Ernst, in Rheinau Brunnenmeister Paul, in Langenthal Brüschweiler Werner, in Junkholz, Bissegg 7. Bucher Karl, in Luzern 8. Dudler Robert, in Rümlang 9. Fischer Werner, in Zurzach 10. Flückiger Hermann, in Jegenstorf 11. Frischknecht Wilhelm, in Luzern 12. Geissler Hermann, in Frauenkappelen 13. Graf Hans, in Basel 14. Gugelmann Hans, in Kölliken 15. Haefely Josef, in Mümliswil 16. Jakob Werner, in Emmenmatt i. E.

17. Jent Ernst, in Suhr 18. Jud Fritz, in Basel

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Karp Johann, in Davos-Platz Käser Hans, in Gümligen Kilchenmann Otto, in Worb Kipfer Fritz, in Aarau Limacher Josef, in Bern Link Fritz, in Huttwil Müller Otto, in Interlaken Muralt Werner, in Rüderswil-Zollbrück 27. Rickli Alfred, in Wangenried 28. Sommer Paul, in Wasen i. E.

29. Steiner Werner, in Oppligen 30. Suter Gottfried, in Cham 31. Vöckt Hans, in Eubigen bei Bern 32. Werthmüller Fritz, in Burgdorf 83- Zollinger Emil, in Weinfelden 34. Zürcher Alfred, in Rüegsauschachen 35. Zurlinden Walter, in Kriens

Bern, den 8. Juni 1948.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 18. bis 24. Mai 1948 Guatemala: Herr Marco Augusto Eecinos wurde zum Attaché und Herr Eafael Mollinedo Herrera zum Kulturattache ernannt, beide Herren mit Sitz in Paris.

Iran: Herr Minister Aböl Ghassem Pourevaly wurde nach Teheran zurückberufen und hat die Schweiz verlassen. Bis zur Ankunft seines Nachfolgers amtet Herr Abdol Hossein Meykadeh als Geschäftsträger ad intérim.

Österreich: Herr Heinrich Raab wurde der Gesandtschaft als Kulturattache zugeteilt.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

43

650 Urteile Die nachstehenden Urteile des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts werden den Beschuldigten, die sich zurzeit im Ausland befinden oder deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

wohnhaft gewesen in Biel-Madretsch, nun unbekannten Aufenthalts.

Urteil: Die restanzliche Busse von Fr. 170 wird in 17 Tage Haft umgewandelt. Keine Kosten.

Direktor im Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt und wohnhaft gewesen in Rheinfelden (Aargau), aus der Schweiz ausgewiesen. Urteil: Die unbezahlte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt. Keine Kosten.

Aufenthalts. Urteil: Die unbezahlte restanzliche Busse von Fr. 21 wird in 3 Tage Haft umgewandelt. Keine Kosten.

Urteil : Die unbezahlte Busse von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt.

Keine Kosten.

Hammel, Kaufmann, wohnhaft in 231 Oak Terrace, Mt. Tenn, Eeading, Pennsylvanien (USA.) Urteil: Die unbezahlte, restanzliche Busse von Fr. 14 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterzeichnet, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bern, den 31. Mai 1948.

8005

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter

651 Urteile Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

Bussenurnwandlung : Die mit Urteil vom 17. Februar 1941 auferlegte Busse von Fr. 15 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Arbeitslager für Internierte in Aesch bei Birmenstorf (Zürich), nun vermutlich wieder im Ausland. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 28, März 1944 auferlegte Busse von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt. Kosten worden keine gesprochen.

27. Juli 1945 auferlegte Busse von Fr. 25 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.

Kosten werden keine gesprochen.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

A a r a u , den 26. Mai 1948.

8005

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger

Urteil Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in semer Sitzung vom 5. Mai 1948 in Luzern in den kriegswirtschaftlichen Strafsachen gegen 2. Weber Jakob, geb. 21. Juni 1909, geschieden, Hilfsarbeiter, früher in Luzern, nun unbekannten Aufenthalts, erkannt : gerichts durch Urteil vom 9. Januar 1945 ausgesprochene Busse von Fr. 80 wird in acht Tage Haft umgewandelt,

652 gerichts vom 16. Juni 1945 ausgesprochene Busse von Fr. 10 wird in einen Tag Haft umgewandelt.

Kosten werden keine erhoben.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Artikel 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Luzern, den 28. Mai 1948.

8005

!

8. kriegsivirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: H, Körner

UrteÜ lichen Strafgerichts vom 27. Mai 1948 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Gehilfenschaft beim Kauf von Goldstücken, ohne im Besitze einer Konzession zum Handel mit Gold zu sein.

Urteil: Busse Fr. 50, Kosten Fr. 34.80.

Chur, den 29. Mai 1948.

5. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann

SODO

Strafmandat Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemonts hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Artikel 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1948 über die Festsetzimg von Höchstpreisen für Gold, Artikel l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen

653 Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich, im Januar 1946, durch unkonzessionierten Kauf (zusammen mit Grabs Gustav) von 20 Goldstücken zu 20 Dollars, wovon 12 Goldstücke von einem Unbekannten und 8 Goldstücke von Frei Karl, sowie in Überschreitung des zulässigen Höchstpreises, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 250 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das. kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdépartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von , Fr. 250.-- 2, den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 32.-- &. übrige Kosten . . . . . .

» 19.10 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Zustellung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Zürich, St.Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils, .

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» .

Z ü r i c h , den 28. Mai 1948.

8006

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach

Ediktalladung Montag, den 5. Juli 1948, 10.00 Uhr, im Bezirksgericht in Horgen, vor dem Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, sich zu verantworten gegenüber einer Anklage des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaffcsdepartements

654 wegen Bezugs von ca. 500--600 kg Kuh- und Bindfleisch ohne Abgabe von Rationierungsausweisen und einem Antrag auf eine Busse von Fr. 600 und Verurteilung zu den Verfahrenskosten, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

- Zürich, den 1. Juni 1948.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Gerichtsschreiber:

8005

C. W. Scherer Öffentliche Vorladung unbekannten Aufenthalts, wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse von Fr. 97.10 in 10 Tage Haft.

Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts findet statt: Mittwoch, 7. Juli 1948, 08.30 Uhr, auf dem Büro des unterzeichneten Einzelrichters, Dr. Hans Korner, Obergrundstrasse 26, Luzern, wo auch bis zu diesem Termin die Akten eingesehen werden können. Tel. 2 22 56.

Luzern, den 26. Mai 1948.

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vizepräsident : H. Körner

SOGS

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen

Die unterzeichnete Verwaltung hat ein neues Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess Bundesstrafprozess)

herausgegeben.

Das Eändchen (174 Seiten in 8°) enthält: .'

1. Das Bundesgesetz vom Iß. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1948

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2

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22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1948

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630-654

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10 036 263

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