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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 4. März 1948.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis US franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 12 Weltpostkongress in Paris abgeschlossenen Vertrag und die dazugehörenden Abkommen (Vom 29. Januar 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren! · Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die am 12. Weltpostkongress in Paris getroffenen Vereinbarungen vorzulegen.

I.

Der 12. Weltpostkongress wurde am 7. Mai 1947 in Paris eröffnet. Er dauerte bis zum 5. Juli, also 60 Tage. Im Gegensatz zu einzelnen früheren Weltpostkongressen hatte kein internationaler vorbereitender Ausschuss die Vorschläge der Vereinsländer vorgeprüft und zur Erleichterung der Beratungen dem Kongress darüber Anträge unterbreitet. Zahlreiche Vorschläge wurden in letzter Stunde eingebracht.

Von den 87 souveränen Staaten, Kolonien und Koloniengruppen, die Mitglieder des Weltpostvereins sind, liessen sich 76 vertreten. Die Zahl der bevollmächtigten Eegierungsvertreter und beigeordneten Beamten betrug 241. Nicht vertreten waren die folgenden Vertragsländer: Deutschland, Costa-Rica Spanien, sämtliche spanischen Kolonien, spanische Zone von Marokko, Japan, Korea, Liberia, Nikaragua, Transjordanien und Jemen; Beobachter sandten das interalliierte Kontrollkomitee für die deutschen und das Oberkommando der alliierten Streitkräfte für die japanischen Interessen, sowie die Organisation der Vereinigten Nationen und die Internationale Vereinigung für die Zivilluftfahrt.

Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

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Der Kongress hatte die Aufgabe, den Weltpostvertrag von Buenos Aires, vom 28. Mai 1939, sowie die sechs auf diesem Vertrag beruhenden Abkommen über den internationalen Postverkehr zu revidieren. Mehr als 800 Abänderungsvorschläge wurden dem Kongress unterbreitet. Sie wurden geprüft und beraten in 85 Sitzungen der 7 Kommissionen, (worunter eine beratende Unterkommission) und in 18 Plenarsitzungen des Kongresses.

Die schweizerische Delegation, deren Vorsitzender die 2. Kommission zu präsidieren hatte, war in allen 7 Kommissionen, bzw. der beratenden Unterkommission, vertreten. Sie wurde ausserdem damit beauftragt, in der 8. und 4. Kommission je einen Berichterstatter zu stellen. Die schweizerische Postverwaltung hatte selber eine Anzahl Vorschläge unterbreitet. Die schweizerische Abordnung nahm an den Beratungen regen Anteil, was auf die Erledigung der besonders die Schweiz berührenden Fragen nicht ohne Einfluss blieb.

Unter dem Vorbehalt der Eatiiïkation wurden die folgenden Abkommen" getroffen : 1. Der Weltpostvertrag, mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftbriefpost. Ferner die auf dem Weltpostvertrag fussenden Nebenabkommen, nämlich: 2. Das Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll; 3. das Abkommen über Poststücke. mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftpaketpost; 4. das Abkommen über die Nachnahmesendungen; 5. das Abkommen über die Postanweisungen, mit Bestimmungen über die Eeise-Postgutscheine ; 6. das Abkommen über die Postüberweisungen; 7. das Abkommen über die Einzugsaufträge; 8. das Abkommen über die Abonnemente auf Zeitungen und Zeitschriften.

Der Wortlaut (Übersetzung) dieser Abkommen, die die am 23. Mai 1939 in Buenos Aires abgeschlossenen ersetzen sollen, ist der Botschaft beigefügt.

Gemäss seinem Art. 74 sollen der neue Weltpostvertrag und die Nebenabkommen auf den 1. Juli 1948 in Kraft treten. Damit die zu seiner tatsächlichen Durchführung nötigen Massnahmen rechtzeitig getroffen werden können, und die Ratifikation der Vereinbarungen vor deren Inkrafttreten stattfinde, ist zu wünschen, dass sie von den eidgenössischen Bäten im Laufe der Frühjahrssession genehmigt werden.

Neben der Schaffung eines Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Weltpostvereins, worüber nachstehend unter Ziffer II näher die Hede ist, beschloss der
Kongress, dass ein beratender technischer Ausschuss eingesetzt werde, der sich insbesondere mit den Durchgangskosten zu befassen und zuhanden sämtlicher Vertragsländer darüber einen Bericht auszuarbeiten hat.

Dieser technische Ausschuss wird Sitz in der Schweiz nehmen.

Nach Antrag des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins wurde die Höhe der ordentlichen jährlichen Ausgaben dieses Bureaus von 850 000

915 Goldfranken auf 500 000 Goldfranken heraufgesetzt. Der Schweiz obliegt weiterhin, die Ausgaben des Internationalen Bureaus zu überwachen, die nötigen Vorschüsse zu gewähren und die Jahresrechnung zu erstellen.

II.

Von den wichtigeren Beschlüssen und Änderungen des Wcltpostvertrages und der Nebenabkommen seien folgende erwähnt:

1. Weltpostvertrag Artikel 2 und das Übereinkommen betreffend die Stellung des Weltpostvereins zu der Organisation der Vereinigten Nationen. Der Grundsatz einer Zusammenarbeit mit den Vereinigten Nationen wurde verhältnismässig rasch gutgeheissen.

Dagegen bildete die Frage, wie diese Beziehungen auszugestalten seien, Gegenstand langer Verhandlungen. Einzelne Länder befürworteten eine möglichst enge Bindung, während andere die Autonomie des Weltpostvereins weitgehend wahren wollten. Unsere Abordnung liess wissen, dass die Schweiz gerne mitzuarbeiten gewillt sei, sofern dem Weltpostverein die Ausübung seiner herkömmlichen Eechte gesichert bleibe.

Der Entwurf des Übereinkommens betreffend Zusammenarbeit des Weltpostvereins mit der Organisation der Vereinigten Nationen, ihren Bäten und Ausschüssen, wurde ausgiebig erörtert. Die schweizerische Abordnung hob hervor, dass zu den Bäten der Vereinigten Nationen namentlich auch der Sicherheitsrat gehöre und dass sich der Weltpostverein, auf Grund von Art. 41 der Satzung der Vereinigten Nationen veranlasst sehen könnte, die vom Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen zu unterstützen. Die Schweiz, die mit verschiedenen anderen Staaten nicht Mitglied der Vereinigten Nationen sei, könnte infolgedessen in eine heikle Lage geraten. Der Kongress beschloss, die fragliche Bestimmung des Entwurfes abzuändern und ihr folgenden Wortlaut zu geben: Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinigten Nationen Der Weltpostverein beschliesst die Zusammenarbeit mit den Haupt- und Sonderorganisationen der Vereinigten Nationen und verpflichtet sich zu deren Unterstützung, soweit dies mit den Bestimmungen des Weltpostvertrages vereinbar ist. -- Was die Mitglieder der Organisation der Vereinigten Nationen anbetrifft, anerkennt der Weltpostverein, dass, gemäss den Bestimmungen von Art. 103 ihrer Satzung, keine Bestimmung des Weltpostvertrages oder seiner Nebenabkommen soll angerufen werden können, um einen Staat von der Beobachtung seiner Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinigten Nationen ganz oder teilweise zu entbinden.

Das Übereinkommen mit der Organisation der Vereinigten Nationen wurde vom Kongress genehmigt und sowohl von seinem Präsidenten, im Namen des Weltpostvereins, als auch vom Chef der Delegation der Vereinigten Nationen unterzeichnet. Es wurde am 15. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen gutgeheissen.

916 Artikel 3. Beitritt neuer Länder, Verfahren. Die Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika schlug vor, Art. 2 des Weltpostvertrages von Buenos Aires, wonach Beitrittserklärungen an die schweizerische Eegierung zu richten sind, die für deren Weiterleitung an die Vereinsländer sorgt, dahin abzuändern, dass einem Gesuch um Beikitt mir stattgegeben werden könne, wenn ihm zwei Drittel der Vertragsländer zustimmen.

Im Verlauf der langen Beratung, welche dieser Abänderungsvorschlag hervorrief, wurde die schweizerische Abordnung zum Bericht aufgefordert, unter welchen Bedingungen der schweizerische Bundesrat bis anhin neue Mitglieder zugelassen habe und von welchen Erwägungen er sich dabei habe leiten lassen. Sie erklärte, dass die Buridesbehörden sich an die Kongressakten gehalten und jederzeit die Interessen des Weltpostvereins wahrgenommen hätten, und fügte bei, dass sich die Schweiz der Befragung der andern Vertragsländer nicht widersetze. Die von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagene Änderung wurde gutgeheissen.

Die schweizerische Eegierung bleibet weiterhin damit beauftragt, die auf diplomatischem Wege einzureichenden Beitrittserklärungen entgegenzunehmen.

Sie gibt den Mitgliedländern davon. Kenntnis, die sich während vier Monaten dazu äussern können. Sofern die Beitrittserklärung von zwei Dritteln der Vertragsländer gutgeheissen wird, teilt die schweizerische Eegierung den Begicrungen sämtlicher Vertragsländer den neuen Beitritt mit.

Artikel 18. Vollzugs- undVerbindungsausscliuss; Sitz dieses Ausschusses una des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins.

Mehrere Delegationen schlugen die Schaffung eines neuen Vereinsorgans vor, waren aber über die diesem zuzuteilenden Befugnisse verschiedener Meinung. Einzelne Abordnungen befürworteten einen Verwaltungsrat mit ausgedehnten Kompetenzen, der die Tätigkeit des Internationalen Bureaus und seiner Aufsichtsbehörde sozusagen aufgehoben hätte, während andere Vorschläge dahin gingen, bloss einen Ausschuss mit eingeschränkten Befugnissen za schaffen und das Hauptgewicht laeim Internationalen Bureau und der schweizerischen Verwaltung zu belassen. Dieser letzte, wiederholt abgeänderte Vorschlag wurde schliesslich gutgeheissen.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, eine ununterbrochene Tätigkeit des Weltpostvereins auch ausserhalb der
Kongresse zu gewährleisten. Er setzt sich aus 19 Mitgliedstaaten, worunter die Schweiz, zusammen. Der Direktor des Internationalen Bureaus ist zugleich Generalsekretär des Ausschusses. Ziffer 11 umschreibt die Aufgaben des Ausschusses, von denen als wichtigste erwähnt "seien: Aufrechterhaltung engster Beziehungen unter den Vertragsländern, Prüfung technischer Fragen aller Art, die den internationalen .Postverkehr betreffen, Aufnahme der nötigen Beziehungen mit der Organisation der Vereinigten Nationen, ihren Eäten und Ausschüssen sowie den mit Sonderaufgaben betrauten Verbänden und anderen internationalen Organisationen. In der

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gleichen Ziffer 11 ist die Bestimmung unter Buchstabe e für die Schweiz von besonderem Interesse; es ist darin vorgesehen, dass demAusschuss übertragen wird die «Überwachung der Tätigkeit des Internationalen Bureaus im Eahmen des Vertrags und seiner Vollzugsordnung; Wahl des Direktors und des übrigen ausserhalb der Besoldungsklassen stehenden Personals dieses Bureaus auf Vorschlag der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ; Genehmigung der Wahl der übrigen Beamten und Ermächtigung zur Verwendung des erforderlichen zusätzlichen Personals auf Vorschlag des Direktors dieses Bureaus ; Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Geschäftsführung des Bureaus, den der Ausschuss den Vereinsmitgliedern zustellt».

Als Sitz des Ausschusses wurden Paris, Genf und Bern erwogen. Die Beratungen waren für die Schweiz von weittragender Bedeutung; wäre Paris oder Genf auserkoren worden, so hätte für das Bureau in Bern die Gefahr bestanden, seinen Sitz verlegen zu müssen. Bei der Abstimmung wurde zuerst Paris und dann Genf als Sitz des Ausschusses abgelehnt und Bern mit grosser Mehrheit dafür bestimmt. Bern wurde ebenfalls als Sitz des Internationalen Bureaus bestätigt. Art. 24 des Vertrages von Buenos Aires, nunmehr Art. 26 des Vertrages von Paris, erfuhr keine Änderung.

Artikel 36. Das Höchstgewicht für D r u c k s a c h e n wurde von 2 auf 3 kg heraufgesetzt; einzelne Bände können sogar bis zu einem Gewicht von 5 kg versandt werden. Diese Massnahme ist geeignet, sich auf kulturellem Gebiet vorteilhaft auszuwirken. Das Institut der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ("UNESCO) sprach dem Kongress dafür seinen Dank aus.

Die Grundtaxen für Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenmusterwurden einheitlich festgesetzt auf 8 Goldcentimen für die erste und 4 Goldcentimen für jede weitere Gewichtsstufe. Die Vertragsstaaten sind jedoch berechtigt, die Taxe für die erste Gewichtsstufe nicht anzuwenden, sondern dafür diejenige von 4 Goldcentimen beizubehalten, mit einer Mindesttaxe von S Goldcentimen für die Warenmuster (Ziffer III des Schlussprotokolls zum Vertrag).

Eine Ermässigung von 50 % auf den allgemeinen Drucksachentarifen konnte bisher für Zeitungen und Z e i t s c h r i f t e n nur gewährt werden im Verkehr mit denjenigen ausländischen Verwaltungen, die sich damit einverstanden
erklärt hatten. Die neuen Bestimmungen erlauben, diese Ermässigung allgemein anzuwenden, indem die Zustimmung der Bestimmungsverwaltung .nicht mehr erforderlich ist.

Die gleiche Ermässigung kann gewährt werden für Bücher, Broschüren, M u s i k h e f t e und -geographische K a r t e n , die keine andern Ankündigungen oder Anpreisungen enthalten, als die auf dem Umschlag und den Schutzblättern.

Artikel 48. Diese neue Bestimmung wird es ermöglichen, im Verkehr mit den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, eingeschriebene,

918 von einem Bückschein begleitete Briefpostsendungen dem Empfänger eigenhändig auszuliefern.

Artikel 52. Die Bestimmungen über die P o r t o f r e i h e i t im internationalen Dienst werden sich künftig erstrecken auf Briefpostsendungen, die sich auf Kriegsgefangene beziehen und die unmittelbar oder auf dem Wege der Vermittlung durch die in Art. 79 der internationalen Genfer Konvention vom 27. Juli 1929 vorgesehene zentrale Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen aufgegeben oder empfangen werden.

Die Zivilgefangenen feindlicher Nationalität, die in Lagern oder Zivilgefängnissen gefangengehalten werden, sind hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen den Kriegsgefangenen gleichgestellt. Diese Ordnung sanktioniert eine während des Krieges auf Veranlassung der Schweiz eingeführte Übung.

Artikel 59. Di e Entschädigung für den Verlust einer eingeschriebenen Sendung wird von 50 auf 25 Goldfranken herabgesetzt.

Bestimmungen über die L/ufibeforderung von Brief Postsendungen.

Im europäischen Luftverkehr und im Luftverkehr anderer Länder, dessen Betriebskosten dem des europäischen ungefähr gleichstehen, werden Briefe, Postkarten, Postanweisungen und Einzugsaufträge grundsätzlich ohne Zuschlagstaxe befördert, wenn die Flugstrecke 2000 km nicht übersteigt.

Der Kongress suchte nach Möglichkeiten, die Beförderungstaxen zu ermässigen. Die Aufhebung der Luftpost-Zuschlagstaxen für Briefe innerhalb Strecken bis zu 2000 km stellt eine erste Stufe dar. Da die Kosten für die Luftbeförderung, verglichen mit denjenigen anderer Beförderungsarten, gegenwärtig sehr hoch sind, wäre es verfrüht, allgemein die zuschlagsfreie Beförderung aller Sendungsgattungen auf dem Luftweg vorzusehen.

2. Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe Die Taxe für Schachteln mit Wertangabe wird auf 16 Goldcentimen für je 50 Gramm herabgesetzt, mit einem Mindestansatz von 80 Centimen. Immerhin ist nach den Bestimmungen des Schlussprotokolls zum Vertrag jedes Land berechtigt, gemäss der dem Schlussprotokoll beigegebenen allgemeinen Skala die Grund- und die Mindesttaxe um höchstens 40 % zu erhöhen oder um höchstens 20 % zu ermässigeri.

3. Poststückabkommen Die Grundtaxen erfahren keine Änderung, und die Gewichtsstufen werden beibehalten.

Artikel 9. Die V e r z o l l ü n g s p o s t g e b ü h r , die die Bestimmungsverwaltung erheben kann, wird für jedes Stück von 50 Centimen auf höchstens 80 Centimen erhöht.

919 Artikel 13. Die V e r p a c k u n g s g e b ü h r , die gegenwärtig 30 Centimen beträgt, wird auf 50 Centimen festgesetzt.

Artikel 29. Es wird erneut festgehalten, dass, wer in betrügerischer Weise für ein Poststück einen höheren Wert als den ihm wirklich zukommenden angibt, nach der Gesetzgebung des Ursprungslandes gerichtlich verfolgt werden kann.

Artikel 32 und folgende. Der Umfang der H a f t p f l i c h t der Verwaltungen erfährt keine Änderung. Wenn Verlust, Beraubung oder Verderb durch Umstände verursacht wurden, die als höhere Gewalt gelten, so sind der Verwaltung des Aufgabelandes diese Umstände zur Kenntnis zu bringen.

Einzelne neu eingeführte Bestimmungen sollen den Verwaltungen erlauben, die Verantwortlichkeit unter sich besser abzugrenzen.

4. Nachnahmeabkommen Dieses Abkommen fasst die einschlägigen, bisher in verschiedenen Erlassen des Weltpostvereins verstreut gewesenen Bestimmungen zusammen.

5. Postanweisungsabkommen Der Austausch der Postanweisungen mittelst Karten wurde beibehalten, daneben sah der Kongress den Austausch mittelst Listen vor. Dieses System besteht darin, dass die Auswechslungsstelle des Ursprungslandes derjenigen des Bestimmungslandes Listen der auszuzahlenden Beträge übermittelt.

Diese Listen enthalten alle nötigen Angaben; der Beischluss der Postanweisungen der Aufgabepoststelle ist nicht notwendig. Die allgemeinen Bestimmungen über die beiden Systeme wurden im Abkommen selber festgelegt.

Ausserdem ist vorgesehen, dass im Verkehr mit Ländern, die sich damit einverstanden erklärt haben, der Absender durch einen besonderen Vermerk auf dem Anweisungsformular verlangen kann, dass der Betrag nur dem auf der Anweisung bezeichneten E m p f ä n g e r und nur gegen dessen eigenhändige E m p f a n g s b e s c h e i n i g u n g ausbezahlt werden darf.

Der Anhang b e t r e f f e n d den Eeise-Postgutscheindienst wird insofern abgeändert, als die Gutscheine, statt wie bisher in Goldfranken, in der Währung des Landes ausgestellt werden, wo die Zahlung stattfinden soll. Dies wurde so bestimmt, weil sich die auf eine dem Publikum unbekannte Eechnungswährung lautenden Gutscheine nur geringer Beliebtheit erfreuten. Jeder Gutschein ist auf einen festen Betrag ausgestellt, dessen Gegenwert nahe bei 25, 50 oder 100 Goldfranken liegt.

6. Postüberweisungsabkommen Die Taxen für Postüberweisungen erfahren keine Änderung.

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7. Einzugsauîtragsabkommen Die Taxen für Einzugsaufträge bleiben ebenfalls unverändert.

Die Bestimmungen über die zur Einlösung zugelassenen Papiere werden erweitert: Die Zahl der einzulösenden Papiere, die der nämlichen Sendung beigeschlossen werden dürfen, ist unbegrenzt. Die Papiere können auf verschiedene Schuldner lauten, unter der Bedingung, dass sie nicht an verschiedenen Tagen fällig sind, dass die Schuldner von der gleichen Bestimmungspoststelle bedient werden und dass die Aufträge zugunsten oder auf Eechnung der gleichen Person zu vollziehen sind.

8. Zeitungs- und Zeitschriftenabkommen Der Wortlaut des Abkommens bleibt gegenüber demjenigen von Buenos Aires unverändert.

Zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen im internationalen Postverkehr sind in den Vollzugsordnungen zum Vertrag und zu den Nebenabkommen vorgesehen. Da diese Vollzugsordnungen der Genehmigung der eidgenössischen Eäte nicht bedürfen, sehen wir davon ab, näher darauf einzutreten.

Wir ersuchen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. Januar 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 12. Weltpostkongress in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages und der dazu gehörenden Abkommen Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1948, beschliesst :

Art. l Die folgenden, am Weltpostkongress in Paris unterm 5. Juli 1947 revidierten Abkommen werden genehmigt: 1. Der Weltpostvertrag mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftbriefpost.

2. Das Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll.

3. Das Abkommen über Poststücke, mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftpaketpost.

4. Das Abkommen über die Nachnahmesendungen.

5. Das Abkommen über die Postanweisungen, mit Bestimmungen über die Eeise-Postgutscheine.

6. Das Abkommen über die Postüberweisungen.

7. Das Abkommen über die Einzugsaufträge.

8. Das Abkommen über die Abonnemente auf Zeitungen und Zeitschriften.

Art, 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, die im Weltpostvertrag und in den darauf fassenden Abkommen vorgesehenen Taxen und Gebühren innerhalb der dort angegebenen Grenzen festzusetzen.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Weltpostvertrag abgeschlossen zwischen

Afghanistan, der Südafrikanischen Union, der Volksrepublik Albanien, Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Gesamtheit der Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Königreich Saud-Arabien, der Argentinischen Republik, dem Australischen Bund, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, der Weissrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, Bolivien, Brasilien, der Volksrepublik Bulgarien, Kanada, Chile, China, der Republik Kolumbien, Korea, der Republik Costarica, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, der Republik El Salvador, Ekuador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, Indochina, der Gesamtheit der übrigen Überseegebiete der Französischen Republik und der als solche verwalteten Gebiete, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, der Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die dem Mandat oder der Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Indien, Iran, Irak, Irland, der Republik Island, Italien, Japan, dem Libanon, der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, der Philippinischen Republik, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, dem Haschemiden-Königreich Transjordanien, Tunesien, der Türkei, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Ost-Republik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und der Bundesvolksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, sind auf Grund von Artikel 13 des am 23. Mai 1939 in Buenos Aires abgeschlossenen Weltpostvertrags zu einem Kongress in Paris zusammengetreten und haben im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation diesen Vertrag folgendermassen geändert:

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Abschnitt I.

Der Weltpostverein.

Kop/fe/ /.

Verfassung und Umfang des Weltpostvereins.

Artikel 1.

Begriff und Zweck des Weltpostvereins.

1. Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag abgeschlossen worden ist, bilden unter der Bezeichnung «Weltpostverein» ein einziges Postgebietfür den gegenseitigen Austausch von Briefpostsendungen.

2. Der Verein bezweckt, die verschiedenen Postdienstzweige einzurichten und zu vervollkommnen sowie die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiete zu fördern.

Artikel 2.

Verhältnis zu den Vereinigten Nationen.

Das Verhältnis des Vereins zu den Vereinigten Nationen wird durch ein Übereinkommen geregelt, dessen Wortlaut am Schlüsse dieses Vertrags abgedruckt ist.

Artikel 3.

Beitritt neuer Länder. Verfahren.

1. Jedes unabhängige Land kann jederzeit den Beitritt zum Vertrag verlangen.

2. Das Beitrittsgesuch ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Mitgliedern des Vereins zu übermitteln.

3. Das betreffende Land wird als Vereinsmitglied anerkannt, wenn wenigstens 'h der Vereinsländer dem Aufnahmegesuch zugestimmt haben.

4. Hat sich ein Land innert 4 Monaten zum Beitrittsgesuch nicht geäussert, so wird angenommen, es enthalte sich seiner Stimme.

5. Die Aufnahme als Mitglied wird von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Regierungen aller Vereinsländer angezeigt.

Artikel 4.

Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins.

1. Die Bestimmungen dieses Vertrags regeln den Briefpostdienst.

2. Andere Dienstzweige, wie der Wertbrief- und Wertschachtel-, Poststück-, Nachnahmesendungs-, Postanweisungs-, Postüberweisungs-, Einzugsauftrags- und Zeitungsabonnementsverkehr, werden durch besondere Abkommen zwischen den Vereinsländern geregelt. Diese Abkommen sind nur für die Länder verbindlich, die ihnen beigetreten sind.

924 3. Der Beitritt zu einem oder mehreren dieser Abkommen ist gemäss den Bestimmungen des Artikels 3, § 2, anzuzeigen.

Artikel 5.

Vollzugsordnungen.

Die Postverwaltungen der Vereinsländer vereinbaren in Vollzugsordnungen die zur Ausführung dieses Vertrags und der Abkommen notwendigen Dienstvorschriften.

Artikel 6.

Engere Vereine. Sonderabkommen.

1. Die Vereinsländer und, sofern ihre Gesetzgebung es zulässt, die Verwaltungen können engere Vereine gründen und unter sich besondere Abmachungen über die in diesem Vertrag und seiner Vollzugsordnung behandelten Gegenstände treffen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die für die Postbenutzer ungünstiger sind als die Vereinsbeschlüsse.

2. Die gleiche Befugnis steht den an den Abkommen teilnehmenden Ländern und gegebenenfalls ihren Verwaltungen in bezug auf die Gegenstände zu, die in diesen Abkommen und ihren Vollzugsordnungen behandelt sind.

Artikel 7.

Innere Gesetzgebung.

Der Vertrag und die Abkommen des Weltpostvereins lassen die Gesetzgebung jedes Landes in allem unberührt, was nicht ausdrücklich durch die Vereinsbeschlüsse geregelt ist.

Artikel 8.

Kolonien, Schutzgebiete usw.

Als je ein Vereinsland oder je eine Vereinsverwaltung im Sinne dieses Vertrags und der Abkommen, namentlich für das Stimmrecht auf den Kongressen, den Konferenzen oder in der Zeit zwischen den Versammlungen sowie für den Beitrag an die Kosten des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins, gelten: 1. die Gesamtheit der Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika, umfassend Hawai, Porto-Rico, Guam und die Jungferninseln der Vereinigten Staaten von Amerika; 2. die Kolonie Belgisch Kongo; 3. die Gesamtheit der spanischen Kolonien; 4. Algerien; 5. Indochina; 6. die Gesamtheit der übrigen Überseegebiete der Französischen Republik und der als solche verwalteten Gebiete; 7. die Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, die Schutzgebiete und die dem Mandat oder der Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete; 8. Curaçao und Surinam; 9. Niederländisch Indien; 10. die portugiesischen Kolonien in Westafrika; 11. die portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien.

925 Artikel 9.

Anwendung dieses Vertrags auf die Kolonien, Schutzgebiete usw.

1. Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, beim Eintritt in den Verein oder auch später erklären, dass die Annahme dieses Vertrags die Gesamtheit oder nur einzelne Teile seiner Kolonien, Übersee- und Schutzgebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete in sich schliesse.

Sofern diese Erklärung nicht bei der Unterzeichnung des Vertrags abgegeben wird, ist sie an die' Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten.

2. Der Vertrag gilt nur für diejenigen Kolonien, Übersee-, Schutz-, Hoheits- und Mandatgebiete, in deren Namen die Erklärung gemäss § 1 abgegeben worden ist.

3. Jeder vertragschliessende Teil kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit den Widerruf der Anwendung des Vertrags auf alle diejenigen Kolonien, Übersee-, Schutz-, Hoheits- oder Mandatgebiete anzeigen, in deren Namen er die Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat. Diese Anzeige wird nach Ablauf eines Jahres, vom Eingang bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet, wirksam.

4. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt jedem Vertragsland ein Doppel der ihr gemäss den §§ 1 bis 3 zugekommenen Erklärungen und Anzeigen.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf keine der in der Einleitung zum Vertrag aufgeführten Kolonien, Übersee-, Schutz-, Hoheits- und Mandatgebiete Anwendung.

Artikel 10.

Bereich des Weltpostvereins.

Als dem Weltpostverein angehörend werden betrachtet: a) die Poststellen der Vereinsländer in Nichtvereinsländern; b) die übrigen Gebiete, die, ohne Mitglied zu sein, im Verein eingeschlossen sind, weil ihre postalischen Belange von Vereinsländern gewahrt werden.

Artikel 11.

Besondere Verbindungen.

Verwaltungen, die einen Verkehr mit Gebieten unterhalten, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den andern Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Die Bestimmungen dieses Vertrags und seiner Vollzugsordnung gelten auch für diese besondern Verbindungen.

Artikel 12.

Schiedsgericht.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vereinsmitgliedern über die Auslegung dieses Vertrags und der Abkommen sowie ihrer Vollzugsordnungen oder über die Haftpflicht, die sich aus der
Anwendung der Vereinsbestimmungen für eine Verwaltung ergeben, werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen. In dieses Schiedsgericht wählt jede der beteiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar beteiligtes Vereinsmitglied.

2. Gibt eine der am Streitfall beteiligten Verwaltungen einem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung binnen 6 oder - bei entlegenen Ländern - 9 Monaten keine Folge, so veranlasst das Internationale Bureau auf Ersuchen die Bezeichnung eines Schiedsrichters durch die säumige Verwaltung oder bestellt selbst einen solchen von Amtes wegen.

926 3. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

4. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit ebenfalls unbeteiligte Verwaltung. Kommt über diese Wahl keine Einigung zustande, so bestimmt das Internationale Bureau die entscheidende Verwaltung aus dem Kreise der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen Vereinsmitglieder.

5. Handelt es sich um einen Streitfall Über eines der Abkommen, so dürfen nur Schiedsrichter aus Verwaltungen bestimmt werden, die am betreffenden Abkommen teilnehmen.

Artikel 13.

Austritt aus dem Weltpostverein. Rücktritt von den Abkommen.

jeder vertragschliessende Teil kann auf Grund einer von seiner Regierung gemachten Anzeige aus dem Verein austreten oder die Teilnahme an einem oder mehreren Abkommen einstellen. Die Anzeige ist ein Jahr vorher auf diplomatischem Weg der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzureichen und von dieser den Regierungen der vertragschliessenden Länder mitzuteilen.

Kapitel U.

Kongresse, Konferenzen, Ausschüsse.

Artikel U.

Kongresse.

1. Spätestens 5 jähre nach dem Inkrafttreten der auf dem letzten Kohgress abgeschlossenen Verträge treten die Bevollmächtigten der Vereinsländer zur Änderung oder Vervollständigung der Verträge zu einem neuen Kongress zusammen.

2. Jedes Land lässt sich am Kongress durch einen oder mehrere Abgeordnete vertreten, die von ihrer Regierung mit den erforderlichen Vollmachten versehen sind. Ein Land kann sich nötigenfalls auch durch die Abordnung eines andern Landes vertreten lassen.

Eine Abordnung darf indessen neben dem eigenen nur ein einziges weiteres Land vertreten.

3. Bei den Beratungen hat jedes Land nur eine Stimme.

4. Jeder Kongress bestimmt den Tagungsort des nächsten Kongresses. Dieser neue Kongress wird nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau durch die Regierung des Landes einberufen, wo er stattfinden soll. Diese hat auch die Kongressbeschlüsse allen Regierungen der Vereinsländer bekanntzugeben.

Artikel 15.

Ratifikation. Inkrafttreten und Dauer der Verträge.

1. Die von den Kongressen abgeschlossenen Verträge werden so bald als möglich ratifiziert; die Ratifikation wird der Regierung des Landes, wo der Kongress getagt hat, und von dieser den Regierungen der vertragschliessenden Länder mitgeteilt. .

927 2. Falls ein oder mehrere der vertragschliessenden Teile den einen oder andern der von ihnen unterzeichneten Verträge nicht ratifizieren sollten, so wären diese gleichwohl für die Staaten, die sie ratifiziert haben, verbindlich.

3. Diese Verträge treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Dauer.

4. Mit dem Tage des Inkrafttretens der von einem Kongress angenommenen Verträge werden alle Verträge des früheren Kongresses aufgehoben.

Artikel 16.

Ausserordentliche

Kongresse.

1. Ein ausserordentlicher Kongress tritt nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau zusammen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens zwei Dritteln der vertragschliessenden Länder gestellt oder gebilligt wird.

2. Die Vorschriften der Artikel 14 und 15 gelten auch für die Abordnungen, die Beratungen und die Beschlüsse der ausserordentlichen Kongresse.

Artikel 17.

Geschäftsordnung der Kongresse.

Jeder Kongress bestimmt die Geschäftsordnung für seine Arbeiten und Beratungen.

Artikel 18.

Vollzugs- und Verbindungsausschuss. Zusammensetzung. Aufgaben.

Geschäftsgang.

1. In der Zeit zwischen den Kongressen sorgt ein Vollzugs- und Verbindungsausschuss für die Weiterführung der Arbeiten gemäss den Bestimmungen des Vertrags und der Abkommen.

2. Der Sitz des Ausschusses ist in Bern; die Versammlungen finden im allgemeinen am Sitze des Ausschusses statt.

3. Der Ausschuss besteht aus 19 Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in der Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen ausüben.

4. Die Mitgliedländer des Ausschusses werden vom Kongress ernannt. Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muss bei jedem Kongress erneuert werden; kein Land darf während dreier aufeinanderfolgender Kongresse Mitglied des Ausschusses bleiben. Der Direktor des Internationalen Bureaus übt das Amt eines Generalsekretärs des Ausschusses aus.

5. Der Vertreter des Mitgliedlandes wird von der Postverwaltung dieses Landes bezeichnet. Die Vertreter der Mitgliedländer im Ausschuss müssen qualifizierte Beamte der Postverwaltung sein.

6. In seiner ersten Sitzung, die vom Präsidenten des letzten Kongresses einberufen wird, wählt der Ausschuss aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten; er stellt ferner das für seine Arbeiten und Beschlüsse erforderliche Reglement auf.

7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses ist unentgeltlich. Die Kosten des Ausschusses gehen zu Lasten des Weltpostvereins. Den Vertretern der Überseeländer können die Kosten des Luftfahrt- oder Schiffbillets für die Hin- und Rückreise vergütet werden.

928 8. Die in § 7 vorgesehenen Kosten dürfen jährlich Fr. 100000 nicht übersteigen; sie kommen zu den Ausgaben hinzu, die das Internationale Bureau auf Grund von Artikel 27 des Vertrags machen darf.

9. Der Ausschuss tritt auf Einladung des Präsidenten, im allgemeinen jährlich einmal, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

10. Der Ausschuss kann zur Teilnahme an seinen Tagungen Vertreter internationaler Organe oder andere geeignete Personen beiziehen, dies jedoch ohne Einräumung des Stimmrechts. Zum Studium besonderer Fragen können vorberatende Unterausschüsse gebildet werden.

11. Dem Ausschuss werden folgende Aufgaben übertragen: a) Aufrechterhaltung der engsten Fühlungnahme mit den Vereinsländern, um den zwischenstaatlichen Postdienst zu vervollkommnen; b) Studium technischer Fragen aller Art, die für den zwischenstaatlichen Postdienst von Bedeutung sind, und Mitteilung des Ergebnisses dieser Studien an die Vereinsländer; c) Fühlungnahme mit der Organisation der Vereinigten Nationen, ihren Räten und Ausschüssen sowie mit den besondern Institutionen und andern internationalen Organisationen, um die Berichte zu studieren und vorzubereiten, die den Vereinsmitgliedern zur Genehmigung zu unterbreiten sind; nötigenfalls Abordnung eines seiner Mitglieder, um den Verein zu vertreten und in dessen Namen an den Sitzungen dieser internationalen Organisationen teilzunehmen; d) Stellung von Anträgen, die den vertragschliessenden Ländern gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 und 23 des Weltpostvertrags zur Genehmigung zu unterbreiten sind; e) Überwachung der Tätigkeit des Internationalen Bureaus im Rahmen des Vertrags und seiner Vollzugsordnung; Wahl des Direktors und des übrigen ausserhalb der Besoldungsklassen stehenden Personals dieses Bureaus auf Vorschlag der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Genehmigung der Wahl der übrigen Beamten und Ermächtigung'zur Verwendung des erforderlichen zusätzlichen Personals auf Vorschlag des Direktors dieses Bureaus; Erstellung eines jährlichen Berichts über die Geschäftsführung des Bureaus, den der Ausschuss den Vereinsmitgliedern zustellt.

12. Der Ausschuss übersendet am Schlüsse jeder Session den Postverwaltungen der Vereinsländer zu ihrer Information einen Bericht über die einzelnen Fragen, die er behandelte.

. 13. Der Ausschuss erstattet dem Kongress über seine gesamte Tätigkeit einen Bericht und übermittelt ihn den Vertragsländern wenigstens zwei Monate vor der Eröffnung des Kongresses.

Artikel 19.

Konferenzen.

1. Zur Prüfung reiner Verwaltungsangelegenheiten können auf Antrag oder Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsverwaltungen Konferenzen zusammentreten. Sie werden nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau einberufen. ' 2. Jede Konferenz bestimmt ihre Geschäftsordnung selbst.

929 Artikel 20.

Ausschüsse.

Die von einem Kongress oder einer Konferenz mit der Prüfung einer oder mehrerer bestimmter Fragen beauftragten Ausschüsse werden durch das Internationale Bureau, gegebenenfalls nach Verständigung mit der Verwaltung des Landes, wo diese Ausschüsse zusammentreten sollen, einberufen.

Kopi/e/ / / / .

Vorschläge in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Artikel 21.

Einbringung der Vorschläge.

1. In der Zeit zwischen den Versammlungen ist jede Verwaltung berechtigt, den andern Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus Vorschläge zu diesem Vertrag, seinem Schlussprotokoll und seiner Vollzugsordnung zu machen.

2. Das gleiche Recht haben die Verwaltungen der an den Abkommen teilnehmenden Länder in bezug auf diese Abkommen, ihre Vollzugsordnungen und Schlussprotokolle.

3. Um zur Beratung gestellt zu werden, müssen alle in der Zeit zwischen den Versammlungen von einer Verwaltung eingebrachten Vorschläge von mindestens zwei andern Verwaltungen unterstützt sein. Die Vorschläge bleiben unberücksichtigt, wenn dem Internationalen Bureau nicht gleichzeitig die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen zugeht.

Artikel 22.

Prüfung der Vorschläge.

1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren: Die Vereinsverwaltungen haben zwei Monate Zeit, um den Vorschlag zu prüfen und dem Internationalen Bureau gegebenenfalls ihre Bemerkungen zugehen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind unstatthaft. Die Antworten werden vom Internationalen Bureau zusammengestellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgeteilt, sich für oder gegen den Vorschlag auszusprechen. Von den Verwaltungen, die nicht binnen zwei Monaten ihre Stimme abgegeben haben, wird angenommen, dass sie sich dieser enthalten. Die vorgenannten Fristen laufen vom Ausstellungstag der Rundschreiben des Internationalen Bureaus an.

2. Betrifft der Vorschlag ein Abkommen, dessen Vollzugsordnung oder ihre Schlussprotokolle, so dürfen nur die Verwaltungen, die dem Abkommen beigetreten sind, an dem in § 1 bezeichneten Verfahren teilnehmen.

Artikel 23.

Bedingungen für die Annahme der Vorschläge.

1. Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a) Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Abschnitte l und II sowie der Artikel 35 bis 39, 57 bis 63, 65 bis 74 dieses Vertrags, sämtlicher Artikel seines Schlussprotokolls und der Artikel 101, 105, 117, 152, 163 und 184 seiner Vollzugsordnung; b) zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der unter Buchstabe a hievor genannten Bestimmungen;

Bundesblatt.

100. Jahrg. Bd. I.

61

930 c) einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrags, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung, Meinungsverschiedenheiten, die nach Artikel 12 durch ein Schiedsgericht auszutragen sind, ausgenommen.

2. In den Abkommen sind die Bedingungen festgesetzt, unter denen die sie betreffenden Vorschläge Gültigkeit erlangen.

Artikel 24.

Bekanntgabe der Beschlüsse.

1. Neue Bestimmungen und Änderungen dieses Vertrags, der besondern Abkommen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden durch eine diplomatische Erklärung bestätigt, die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszustellen und auf Gesuch des Internationalen Bureaus den Regierungen der vertragschliessenden Länder zu übermitteln ist.

2. Neue Bestimmungen und Änderungen der Vollzugsordnungen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden vom Internationalen Bureau festgestellt und den Verwaltungen bekanntgegeben. Dasselbe gilt von den Auslegungen, die im Artikel 23, § 1, Buchstabe c, erwähnt sind.

Artikel 25.

Inkrafttreten der Beschlüsse.

Die angenommenen neuen Bestimmungen und Änderungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Kapitel IV.

Das Internationale Bureau.

Artikel 26.

Allgemeine Aufgaben.

1. Eine Zentralstelle, die in Bern unter dem Namen «Internationales Bureau des Weltpostvereins» wirkt und unter der Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung steht, dient den Vereinsländern als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsstelle.

2. Dieses Bureau soll insbesondere Mitteilungen aller Art, die für den zwischenstaatlichen Postverkehr von Bedeutung sind, sammeln, ordnen, veröffentlichen und verteilen, sich in streitigen Fragen auf Verlangen der Beteiligten gutachtlich äussern, Anträgen auf Änderung von Kongressbeschlüssen die nötige Folge geben, angenommene Änderungen bekanntmachen und ganz allgemein sich mit den Bearbeitungen, Untersuchungen, Zusammenstellungen und Aufgaben befassen, die ihm dieser Vertrag, die Abkommen und die Vollzugsordnungen zuweisen oder die ihm im Interesse des Weltpostvereins übertragen werden.

3. Das Internationale Bureau vermittelt als Ausgleichstelle für die Verwaltungen, die seine Mitwirkung wünschen, die Abrechnungen aller Art im zwischenstaatlichen Postverkehr.

Artikel 27.

Kosten des Internationalen Bureaus.

1. Jeder Kongress bestimmt den Höchstbetrag, den die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Bureaus jährlich erreichen dürfen. Diese Ausgaben sowie die ausser-

931 ordentlichen Kosten, die der Zusammentritt eines Kongresses, einer Konferenz oder eines Ausschusses verursacht, ferner die etwaigen Kosten für dem Bureau übertragene besondere Arbeiten werden von sämtlichen Vereinsländern gemeinsam getragen.

2. Die Vereinsländer werden zu diesem Zweck in sieben Klassen eingeteilt, deren jede ihren Kostenbeitrag nach folgendem Verhältnis leistet:

2.

3 U.

5 6 7.

» » » » » »

20 15 10

.

.

» » »

5 » 3 » 1 Einheit.

3. Wenn ein neues Land beitritt, bestimmt die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Regierung des beteiligten Landes die Klasse, in die das Land für die Beteiligung an den Kosten des Internationalen Bureaus aufgenommen werden soll.

Abschnitt II.

Allgemeine Grundsätze.

Einziges Kapitel.

^

Artikel 28.

Freiheit des Durchgangs.

1. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2. Die Freiheit des Durchgangs für auf dem Land- und Seeweg zu befördernde Poststücke bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt, die an diesem Dienstzweig teilnehmen.

3. Die Freiheit des Durchgangs für Luftpoststücke ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. Dem Poststückabkommen nicht beigetretene Verwaltungen können jedoch nicht verpflichtet werden, an der Beförderung von Luftpoststücken auf dem Land- und Seeweg teilzunehmen.

4. Die am Poststückabkommen teilnehmenden Verwaltungen sind verpflichtet, Nachnahmestücke im Durchgang auch dann zu befördern, wenn sie solche Sendungen in ihrem eigenen Dienst nicht zulassen oder der Nachnahmebetrag den für ihren eigenen Verkehr festgesetzten Höchstbetrag übersteigt.

5. Sendungen mit Wertangabe geniessen in geschlossenen Kartenschlüssen freien Durchgang auch durch das Gebiet der Länder, die sich mit der Beförderung der betreffenden Sendungen nicht befassen, sowie auf den Seeverbindungen, auf denen die Länder keine Haftpflicht für Wertsendungen übernehmen; die Haftpflicht dieser Länder ist jedoch auf die für Einschreibsendungen vorgesehene Haftung beschränkt.

932 Artikel 29.

Verbot der Erhebung nicht vorgesehener Taxen und Gebühren.

Irgendwelche andere als in diesem Vertrag und in den Abkommen vorgesehene Posftaxen und -gebühren dürfen nicht erhoben werden.

Artikel 30.

Vorübergehende Diensteinstellungen.

Sieht sich eine Verwaltung durch aussergewöhnliche Umstände gezwungen, die Ausführung einzelner Dienstzweige zeitweilig ganz oder teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet, die beteiligten Verwaltungen unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch, hiervon zu benachrichtigen.

Artikel 31.

Vereinswährung.

Der in den Bestimmungen dieses Vertrags und der Abkommen als Münzeinheit angenommene Franken ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,?0o.

Artikel 32.

Gegenwerte.

Die Taxen und Gebühren werden in jedem Vereinsland nach einem Gegenwert festgesetzt, der dem Wert des Frankens in der eigenen Währung so genau wie möglich entspricht.

Artikel 33.

Formulare. Sprache.

1. Die Formulare für den gegenseitigen Verkehr der Verwaltungen müssen, sofern die beteiligten Verwaltungen nicht anders übereingekommen sind, in französischer Sprache abgefasst sein; unter der Zeile ist eine Übersetzung in einer andern Sprache zulässig.

2. Nicht in französischer Sprache gedruckte Formulare für den Gebrauch der Postbenützer müssen unter den Zeilen eine Übersetzung in dieser Sprache tragen.

3. Der Wortlaut, die Farbe und die Masse der in den §§ 1 und 2 erwähnten Formulare müssen den in den Vollzugsordnungen dieses Vertrags und der Abkommen aufgestellten Vorschriften entsprechen.

4. Die Verwaltungen können die Sprache vereinbaren, die sie in ihrem gegenseitigen dienstlichen Schriftwechsel anwenden wollen.

Artikel 34.

Postausweiskarten.

1. Jede Verwaltung kann Personen auf Verlangen Postausweiskarten verabfolgen, welche in allen Ländern, die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich bekanntgemacht haben, im Verkehr mit den Poststellen als vollgültiger Ausweis anzusehen sind.

2. Die Verwaltung, die eine Karte ausstellt, kann dafür eine Gebühr erheben, die 70 Centimen nicht übersteigen darf.

933 3. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit, wenn festgestellt wird, dass auf eine ordnungsmässige Karte hin eine Postsendung ausgehändigt oder eine Postanweisung ausbezahlt worden ist. Sie sind auch nicht für die Folgen verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung einer ordnungsmässigen Karte nach sich ziehen können.

4. Die Karte gilt 3 Jahre vom Tage der Ausstellung an.

Abschnitt III.

Bestimmungen über den Briefpostverkehr.

Kapitel I.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 35.

Brief Postsendungen.

Die Bezeichnung «Briefpostsendungen» umfasst Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindenschriften, Warenmuster, Päckchen und «Phonopost »-Sendungen.

Artikel 36.

Beförderungstaxen und allgemeine Versandbedingungen.

1. Die Frankotaxen für die Beförderung der Briefpostsendungen im gesamten Vereinsgebiet, einschliesslich deren Zustellung am Wohnsitz der Empfänger in den Ländern, wo ein Zustelldienst besteht oder noch eingerichtet wird, sowie die Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen werden gemäss der nachstehenden Übersicht festgesetzt: Gewichtsstufen

Sendungsgattungen

i

Briefe .

Taxen

2

. .

. .

für die erste Gewichtsstufe für jede weitere Gewichtsstufe Postkarten : einfache mit bezahlter Antwort .

g

20

Höchstgewicht

C

20

i 2 kg 12

--

Ausdehnungsgrenzen

4

12 24

--

Länge, Breite und Dicke zusammen 90 cm. Die grösste Ausdehnung darf 60 cm jedoch nicht überschreiten In Rollenform: Länge und zweimaliger Durchmesser 100 cm. Die grösste Ausdehnung darf 80 cm nicht überschreiten [höchstens 15x10,5 cm (mindestens 10x7 cm

934.

Sendungsgattungen

i

Geschäftspapiere für die erste Gewichtsstufe für jede weitere Gewichtsstufe Mindesttaxe Drucksachen für die erste Gewichtsstufe . . .

. . .

für jede weitere Gewichtsstufe Blindenschriften

Gewichtsstufen

Ausdehnungsgrenzen

4

2

3

g 50

C

2 kg 8 U

20

50 8 4

1000

Warenmuster für die erste Gewichtsstufe für jede weitere Gewichtsstufe . .

50

Päckchen Mindesttaxe

50

«Phonopost »-Sendungen: für die erste Gewichtsstufe für jede weitere Gewichtsstufe

Höchstgewicht

Taxen

2

3 kg (5 kg für einen ungeteilten Druckband) 7 kg 500 q

Wie für Briefe Ohne Umschlag versandte Drucksachen in Form von gefalteten oder ungefalteten Karten unterliegen den gleichen Mindestmassen wie die Postkarten

8 4 8

1 kq

40

20

15

| 60g

10

l Länge, Breite und Dicke zu(sammen-60 cm. Die grösste (Ausdehnung darf 26 cm nicht überschreiten

2. Die in § 1 dieses Artikels festgesetzten Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen gelten nicht für die im nachstehenden Artikel 52, § 1, erwähnten postdienstlichen Briefschaften.

3. Jede Verwaltung ist berechtigt, für die in ihrem Land herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften die allgemeine Drucksachentaxe um 50 % herabzusetzen, sich dabei aber vorzubehalten, diese Ermässigung auf unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragten versandte Zeitungen und Zeitschriften zu beschränken oder sie nur für Zeitungen oder Zeitschriften zu gewähren, welche die von den internen Vorschriften für die Zulassung zum Zeitungstarif aufgestellten Bedingungen erfüllen. Von der Ermässigung sind, ohne Rücksicht auf die Regelmässigkeit der Erscheinungsweise, geschäftliche Drucksachen, wie Warenverzeichnisse, Geschäftsanzeigen (Prospekte), Preislisten usw., ausgeschlossen.

4. Die Verwaltungen können ferner die gleiche Ermässigung auch allen Absendern für Bücher und Broschüren, Musikhefte und geographische Karten gewähren, die, abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern dieser Sendungen, keinerlei Ankündigungen oder Anpreisungen enthalten.

935 5. Den Aufgabeverwaltungen, die die Taxermässigung von 50 % grundsätzlich angenommen haben, bleibt vorbehalten, für die in den vorangehenden §§3 und 4 erwähnten Sendungen eine Mindesttaxe festzusetzen, die, immer innerhalb der Grenze von 50% Ermässigung, nicht niedriger ist als die Inlandtaxe fiir gleichartige Sendungen.

6. Mit Ausnahme der eingeschriebenen verschlossenen Briefe dürfen Briefpostsendungen nicht enthalten: Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder irgendwelche auf den Inhaber lautende Wertpapiere, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold und Silber, Edelsteine, Kleinodien oder andere kostbare Gegenstände.

7. Die Verwaltungen der Aufgabe- und der Bestimmungsländer können Briefe mit Schriftstücken, die die Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben und an andere Personen als an den Empfänger oder an die bei ihm wohnenden Personen gerichtet sind, nach ihren Inlandvorschriften behandeln.

8. Abgesehen von den in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, gilt für Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindenschriften, Warenmuster und Päckchen folgendes: a) sie müssen derart beschaffen sein, dass sie leicht geprüft werden können; b) sie dürfen keine Zusätze tragen oder Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben; c) sie dürfen weder entwertete oder unentwertete Postwertzeichen irgendwelcher Art noch Wertpapiere enthalten.

9. Warenmustersendungen dürfen keinen Gegenstand von Handelswert enthalten.

10. Die Beförderung von Päckchen und die von «Phonopost»-Sendungen ist auf Länder beschränkt, die sich bereit erklären, diesen Dienst zu betreiben, sei es in gegenseitiger oder nur in einer Richtung.

11. Verschiedene Gattungen von Briefpostsendungen können zu den in der Vollzugsordnung festgesetzten Bedingungen zu einer Sendung (Mischsendung) vereinigt werden.

12. Sendungen, die die in diesem Artikel und in den entsprechenden Artikeln der Vollzugsordnung vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, werden, vorbehaltlich der in diesem Vertrag und seiner Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, nicht befördert. Die zu Unrecht zugelassenen Sendungen sind nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Die Bestimmungsverwaltung ist indessen berechtigt, sie den Empfängern auszuliefern. In diesem Fall belegt sie die Sendungen mit
den Taxen und Zuschlägen für die Gattung von Briefpostsendungen, der die Sendungen nach ihrem Inhalt, Gewicht oder Ausmass angehören. Sendungen, die das in § 1 dieses Artikels festgesetzte Höchstgewicht übersteigen, können nach ihrem wirklichen Gewicht taxiert werden.

Artikel 37.

Frankierung.

1. In der Regel müssen alle in Artikel 35 bezeichneten Sendungen vom Absender vollständig frankiert werden.

2. Andere nicht oder ungenügend frankierte Sendungen als Briefe und einfache Postkarten werden nicht befördert; desgleichen nicht Postkarten mit bezahlter Antwort, deren beide Teile bei der Aufgabe nicht vollständig frankiert sind.

936 3. Werden Briefe oder einfache Postkarten in grosser Zahl nicht oder nicht genügend frankiert aufgegeben, so steht der Aufgabeverwaltung frei, sie dem Absender zurückzugeben.

Artikel 38.

Taxen für nicht oder ungenügend frankierte

Briefpostsendungen.

1. Vorbehaltlich der in Artikel 57, § 6, für Einschreibsendungen und in Artikel 136, §§ 3, 4 und 5, der Vollzugsordnung für gewisse Arten nachgesandter Sendungen erwähnten Ausnahmen unterliegen nicht oder ungenügend frankierte Briefe und einfache Postkarten zu Lasten der Empfänger einer Taxe gleich dem doppelten Betrag der fehlenden Frankatur, wenigstens aber einer solchen von 5 Centimen.

2. In gleicher Weise können in den vorgenannten Fällen andere Briefpostgegenstände behandelt werden, die zu Unrecht nach dem Bestimmungsland gesandt worden sind.

Artikel 39.

Zuschlagstaxen.

1. Für jede Sendung, die mit aussergewöhnlichen, besondere Kosten verursachenden Verbindungen befördert wird, kann ausser den in Artikel 36 festgesetzten Taxen ein diesen Kosten entsprechender Zuschlag erhoben werden.

2. Wird dieser Zuschlag für frankierte einfache Postkarten auf Grund von § 1 erhoben, so gilt er für jeden der beiden Teile einer Postkarte mit bezahlter Antwort.

Artikel 40.

Besondere Taxen.

1. Die Verwaltungen dürfen Sendungen, die nach Postschluss aufgegeben werden, gemäss ihren Inlandvorschriften mit einer Zuschlagstaxe belegen.

2. Für postlagernde Sendungen kann die Verwaltung des Bestimmungslandes die Zuschlagstaxe für gleichartige Inlandsendungen erheben.

3. Die Verwaltung des Bestimmungslandes darf für jedes dem Empfänger ausgelieferte Päckchen eine Zuschlagstaxe von höchstens 40 Centimen erheben. Bei Zustellung in die Wohnung kann diese Taxe um höchstens 20 Centimen erhöht werden.

Artikel 41.

Zollpflichtige Gegenstände.

1. Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen sind zulässig.

2. Das gleiche gilt für Briefe und Warenmuster mit zollpflichtigen Gegenständen, wenn das Bestimmungsland sich damit einverstanden erklärt hat. Jede Verwaltung ist indessen berechtigt, die Zulassung von Briefen mit zollpflichtigen Gegenständen auf eingeschriebene Briefe zu beschränken.

3. Die Serum- und Impfstoffsendungen, die unter die Ausnahmen des Artikels 124 der Vollzugsordnung fallen, sind in allen Fällen zulässig.

937 Artikel 42.

Zollprüfung.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist berechtigt, die im Artikel 41 erwähnten Sendungen der Zollprüfung zu unterwerfen und sie gegebenenfalls von Amtes wegen zu öffnen.

Artikel 43.

Verzollungspostgebühr.

Die im Bestimmungsland der Zollprüfung unterworfenen Sendungen können hierfür mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 40 Centimen für jede Sendung belegt werden.

Artikel 44.

Zoll- und andere nicht postmässige Gebühren.

Die Verwaltungen können von den Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle etwaigen andern nicht postmässigen Gebühren erheben; Artikel 45.

Gebührenfreie Aushändigung von Sendungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber geeinigt haben, können die Absender auf Grund einer vorher bei der Aufgabestelle abzugebenden Erklärung sämtliche post- und nicht postmässigen Gebühren übernehmen, womit die Sendungen bei der Aushändigung belastet sind. In diesem Falle haben die Absender sich zur Zahlung der von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu verpflichten und gegebenenfalls eine ausreichende Hinterlage zu leisten.

2. Die Bestimmungsverwaltung darf hierfür eine Gebühr von höchstens 40 Centimen für jede Sendung erheben; diese Frankozettelgebühr ist unabhängig von der im Artikel 43 genannten Verzollungspostgebühr.

3. Jede Verwaltung kann die gebührenfreie Aushändigung auf eingeschriebene Briefpostsendungen beschränken.

Artikel 46.

Abstrich von Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren..

Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den beteiligten Diensten ihres Landes auf den Abstrich von Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren für Sendungen hinzuwirken, die nach dem Aufgabeland zurückgesandt, wegen des völlig verdorbenen Inhalts vernichtet oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

Artikel 47.

Eilsendungen.

1. Auf Verlangen des Absenders werden die Briefpostsendungen in Ländern, deren Verwaltungen bereit sind, sich mit dem Eilzustelldienst zu befassen, sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten dem Empfänger zugestellt.

2. Diese als «Eilsendungen» bezeichneten Sendungen unterliegen neben der gewöhnlichen Beförderungstaxe einer besondern Gebühr, die mindestens den Betrag der einfachen Brieftaxe, höchstens aber 60 Centimen beträgt. Diese Gebühr ist im vollen Betrag zum voraus zu entrichten.

3. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Ortszustellkreises der Bestimmungsstelle, so kann von der Bestimmungsverwaltung für die Eilzusfellung eine Zu-

938 Schlagsgebühr bis zur Höhe des im Inlandverkehrfür gleichartige Sendungen festgesetzten Betrags erhoben werden. Eine Verpflichtung zur Eilzustellung besteht jedoch in diesem Falle nicht.

4. Eilsendungen, die nicht zum vollen Betrag der im voraus zu entrichtenden Taxen frankiert sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege zugestellt, es sei denn, dass sie von der Aufgabestelle als Eilsendungen behandelt worden sind. In diesem Falle werden sie nach den Bestimmungen von Artikel 38 taxiert.

5. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung nur einmal zu versuchen. Bleibt sie erfolglos, so kann der Gegenstand als gewöhnliche Sendung behandelt werden.

Artikel 48.

Eigenhändig abzugebende Sendungen.

Im Verkehr zwischen den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben» werden eingeschriebene, von" einem Rückschein begleitete Briefpostsendungen auf Verlangen des Absenders dem Empfänger eigenhändig ausgeliefert.

Artikel 49.

Verbote.

1. Die Beförderung der in Spalte 1 der nachstehenden Übersicht aufgeführten Gegenstände ist verboten. Zu Unrecht zur Beförderung zugelassene Sendungen mit solchen Gegenständen sind nach den Angaben in Spalte 2 zu behandeln.

Gegenstände

a) Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Postpersonal Gefahren mit sich bringen oder andere Briefpostsendungen beschmutzen oder verderben könnten ; b) Zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich der in Artikel 41 erwähnten Ausnahmen) sowie Warenmuster, die in grosser Zahl zur Umgehung der Zollgebühren versandt werden; c) Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; d) Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist; e) lebende Tiere, mit Ausnahme 1. von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen, 2. von Schmarotzern und Zerstörern .von schädlichen Insekten, die zur Kontrolle dieser Insekten bestimmt sind und zwischen amtlich anerkannten Instituten ausgetauscht werden; f) explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; g) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

Behandlung der zu Unrecht angenommenen Sendungen

Unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt. Sendungen mit den unter Buchstabe c genannten Gegenständen werden jedoch in keinem Fall an Bestimmung geleitet, dem Empfänger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Sind von der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

939 2. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

3. Jedem Land bleibt übrigens das Recht vorbehalten, andere Gegenstände als Briefe und Postkarten, die seinen gesetzlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Sendungen nicht genügen, vom offenen Durchgang durch sein Gebiet auszuschliessen. Diese Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt werden.

Artikel 50.

Art der Frankierung.

1. Zur Frankierung dienen die im Aufgabeland für die Briefpostsendungen des allgemeinen Verkehrs gültigen Postwertzeichen oder Stempelabdrucke der amtlich zugelassenen und unter der unmittelbaren Aufsicht der Verwaltung arbeitenden Frankiermaschinen oder, soweit es sich um Drucksachen handelt, die Frankierungszeichen in Buchdruck oder nach einem andern Verfahren, das nach den Inlandvorschriften der Aufgabeverwaltung zulässig ist.

2. Als gültig frankiert werden angesehen: Antwortpostkarten, auf denen sich aufgedruckte oder aufgeklebte Postwertzeichen des Ursprungslandes dieser Karten befinden, ferner Sendungen, die für die erste Beförderungsstrecke richtig frankiert waren und für die die Ergänzungsfaxe vor der Nachsendung entrichtet worden ist, ebenso Zeitungen oder Zeitungs- und Zeitschriftenpakete, die die Bezeichnung «Abonnierte Zeitungen» (Abonnements-poste) tragen und auf Grund des Zeitungsabkommens versandt werden.

Artikel 51.

Frankierung der Briefpostsendungen auf Schiffen.

Briefpostsendungen, die auf hohem Meer in die Schiffsbriefkästen gelegt oder den an Bord befindlichen Postbeamten oder Schiffsführern übergeben werden, können, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen, mit Postwertzeichen und nach dem Tarif des Landes frankiert werden, dem das Schiff angehört oder zu dem es in einem Vertragsverhältnis steht. Geschieht die Aufgabe an Bord während des Aufenthalts am Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen, so ist die Frankatur nur mit Wertzeichen und nach dem Tarif des Landes zulässig, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 52.

Portofrei heit.

1. Von allen Posttaxen und -gebühren sind befreit die dienstlichen Briefpostsendungen zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen Verwaltungen und dem Internationalen Bureau, zwischen den Poststellen der Vereinsländer sowie zwischen diesen Poststellen und den Verwaltungen, ferner die Sendungen, deren portofreie Beförderung dieser Vertrag, die Abkommen und ihre Vollzugsordnungen ausdrücklich vorsehen.

2. Briefpostsendungen ohne Nachnahme von und an Kriegsgefangene sind gleichfalls von allen Posttaxen und -gebühren im Aufgabe- und im Bestimmungsland sowie in den Zwischenländern befreit.

3. Dasselbe gilt für Briefpostsendungen, die sich auf Kriegsgefangene beziehen und unmittelbar oder auf dem Wege der Vermittlung aufgegeben oder empfangen werden

940 von der in Artikel 79 der Internationalen Genfer Konvention vom 27. Juli 1929 vorgesehenen Zentralen Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen oder von den Auskunftsstellen, die gegebenenfalls in den kriegführenden Ländern oder in den neutralen Ländern, welche Kriegführende auf ihrem Gebiet aufgenommen haben, eingerichtet werden.

4. Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegführenden sowie die Zivilpersonen feindlicher Nationalität, die in Lagern oder Zivilgefängnissen gefangen gehalten werden, sind hinsichtlich der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 53.

Internationale Antwortscheine.

1. In den Vereinsländern werden internationale Antwortscheine verkauft.

2. Den Verkaufspreis setzt jede Verwaltung selbst fest; er darf aber nicht weniger als 28 Centimen oder deren Gegenwert in der Währung des Ausgabelandes betragen.

3. Jeder Antwortschein kann in allen Vereinsländern gegen eine oder mehrere Frankomarken im Gesamtwert der Taxe für einen gewöhnlichen Auslandbrief im ersten Gewichtssatz umgetauscht werden.

4. Jedes Land kann verlangen, dass der Antwortschein und die Sendung, zu deren Frankierung der Antwortschein dienen soll, gleichzeitig vorgelegt werden.

Artikel 54.

Rückzug.

Adressänderung.

1. Der Absender kann eine Briefpostsendung zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, wenn sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt worden ist, nicht unter die Bestimmungen von Artikel 49 fällt oder die Zollabfertigung keine Unregelmässigkeit ergibt.

2. Ein solches Verlangen wird brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt, der für jedes Begehren eine Gebühr von höchstens 40 Centimen zu entrichten hat. Wenn das Begehren auf dem Luftweg oder telegraphisch übermittelt werden muss, hat der Absender überdies den Luftpostzuschlag oder die Telegrammtaxe zu bezahlen.

3. Für ein Rückzugs- oder Adressänderungsbegehren, das mehrere, vom gleichen Absender gleichzeitig bei derselben Aufgabepoststelle an den nämlichen Empfänger gerichtete Sendungen betrifft, werden die unter § 2 vorgesehenen Gebühren oder Zuschläge nur einmal erhoben.

4. Eine einfache Berichtigung der Adresse (ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft des Empfängers) kann vom Absender direkt beim Bestimmungsbureau verlangt werden, d. h. ohne die vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erfüllen und die in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Gebühren zu bezahlen.

Artikel 55.

. Nachsendung. Unzustellbare Sendungen.

1. Bei Wohnortsänderung des Empfängers werden ihm die Briefpostsendungen nachgesandt, es sei denn, der Absender habe durch einen Vermerk auf der Adresseite in einer dem Bestimmungsland bekannten Sprache die Nachsendung untersagt.

2. Aus irgendeinem Grund unzustellbare Sendungen sind sofort nach dem Aufgabeland zurückzusenden.

941 3. Die Aufbewahrungsfrist für postlagernde oder zur Verfügung der Empfänger bereitgehaltene Sendungen richtet sich nach den Vorschriften des Bestimmungslandes.

Diese Frist darf aber in der Regel einen Monat nicht überschreiten, kann jedoch, wenn es die Bestimmungsverwaltung in besondern Fällen für nötig hält, ausnahmsweise bis auf höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Sendungen sind nach kürzerer Frist zurück- ' zuschicken, wenn der Absender dies durch einen Vermerk auf der Adresseite in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

4. Werflose Drucksachen werden nicht zurückgesandt, wenn der. Absender nicht durch einen Vermerk auf dem Gegenstand die Rücksendung in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen müssen immer zurückgesandt werden.

5. Die Nachsendung von Briefpostsendungen von Land zu Land oder ihre Rücksendung nach dem Aufgabeland unterliegt, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung genannten Ausnahmen, keiner Zuschlagstaxe.

6. Nachgesandte oder unzustellbare Briefpostsendungen werden den Empfängern oder Absendern gegen Zahlung der Taxen ausgehändigt, womit sie beim Abgang, beim Eingang oder unterwegs infolge Nachsendung über die ursprüngliche Beförderungsstrecke hinaus belegt worden sind; ebenso sind Zollgebühren und andere Sonderkosten zu erstatten, deren Abstrich das Bestimmungsland nicht bewilligt.

7. Bei der Nachsendung nach einem andern Land oder im Falle der Unzustellbarkeit werden die Postlagergebühr, die Verzollungspostgebühr, die Frankozettelgebühr, die Zuschlagstaxe für Eilzustellung und die besondere Zustellgebühr für Päckchen gestrichen.

Artikel 56.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

1. Für jede Nachfrage nach einer Sendung oder für jedes Auskunftsbegehren kann eine Gebühr von höchstens 40 Centimen erhoben werden. Wenn eine Nachfrage oder ein Auskunftsbegehren auf Verlangen des Gesuchstellers auf dem Luftweg befördert werden muss, wird ausser der ordentlichen Gebühr noch der entsprechende einfache oder, falls die Antwort auf dem gleichen Wege zurückgelangen soll, der doppelte Luftpostzuschlag erhoben. Wird telegraphische Übermittlung verlangt, so ist neben der vorgeschriebenen Gebühr auch die Telegrammtaxe zu entrichten.

2. Für ein Nachfrage- oder Auskunftsbegehren über mehrere gleichzeitig beim gleichen
Bureau vom gleichen Absender an den gleichen Empfänger aufgegebene Sendungen werden die unter § 1 vorgesehenen Gebühren oder Zuschläge nur einmal erhoben.

3. Bei eingeschriebenen Briefpostsendungen wird keine Gebühr erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Rückschein entrichtet hat.

4. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Aufgabe der Sendung an gerechnet, zulässig. Jede Verwaltung muss jedoch einfachen Auskunftsbegehren nach dieser Frist Folge geben, die ihr von einer andern Verwaltung über eine seit weniger als zwei Jahren aufgegebene Sendung zugehen.

5. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen und Auskunftsbegehren über die im Gebiet von andern Verwaltungen aufgegebenen Sendungen entgegenzunehmen.

6. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsbegehren durch einen Dienstfehler verursacht worden, so wird die Gebühr erstattet.

942 Kapitel 11.

Eingeschriebene Briefpostsendungen.

Artikel 57.

Taxen.

1. Die in Artikel 35 bezeichneten Briefpostsendungen können eingeschrieben werden.

2. Die Taxe für eingeschriebene Briefpostsendungen ist im voraus zu entrichten.

Sie setzt sich zusammen a) aus der gewöhnlichen Frankotaxe für eine Sendung gleicher Gattung; b) aus einer festen Einschreibtaxe von höchstens 40 Centimen.

3. Die feste Einschreibtaxe für den Antwortteil einer Postkarte kann nur vom Absender dieses alleinigen Teils in gültiger Weise entrichtet werden.

k. Dem Absender einer eingeschriebenen Briefpostsendung ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

5. Die Länder, die bereit sind, auch für einen durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu haften, können einen Zuschlag von höchstens 40 Centimen für jede eingeschriebene Briefpostsendung erheben.

6. Nicht oder ungenügend frankierte Einschreibsendungen, die zu Unrecht ins Bestimmungsland gesandt worden sind, unterliegen zu Lasten des Empfängers einer Taxe im Betrag der fehlenden Frankatur.

Artikel 58.

Rückschein.

1. Der Absender einer eingeschriebenen Briefpostsendung kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende feste Gebühr von höchstens 30 Centimen einen Rückschein verlangen.

2. Innert der Frist eines Jahres und gegen Entrichtung der in Artikel 56 für Nachfragen vorgesehenen Gebühr kann ein Rückschein auch nach der Aufgabe verlangt werden.

Artikel 59.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die im folgenden Artikel 60 genannten Fälle vorbehalten, sind die Verwaltungen für den Verlust von eingeschriebenen Briefpostsendungen haftbar.

2. Der Absender hat in diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag auf 25 Franken für die einzelne Sendung festgesetzt wird.

3. Die Verwaltungen übernehmen keine Haftpflicht für Sendungen, die vom Zoll beschlagnahmt wurden.

Artikel 60.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht für den Verlust von eingeschriebenen Briefpostsendungen befreit: a) wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt; hat indessen die Aufgabeverwaltung die Haftung für einen durch höhere Gewalt verursachten Schaden übernommen (Art. 57,

943 § 5), so bleibt ihre Haftpflicht bestehen. Das Land, das für den Verlust verantwortlich ist, muss nach seiner Inlandgesetzgebung entscheiden, ob der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die einen Fall höherer Gewalt darstellen; die Umstände sind dem Ursprungsland zur Kenntnis zu bringen; b) wenn sie über die Sendungen keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind, es sei denn, dass der Nachweis ihrer Haftpflicht nicht schon anderswie erbracht worden ist; c) wenn es sich um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die Verbote der Artikel 36, §§ 6 und 8, Buchstabe c, und 49, § 1, fällt; d) wenn der Absender seine Nachfrage nicht innerhalb der in Artikel 56 vorgesehenen Frist von einem Jahr gestellt hat.

Artikel 61.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind für eingeschriebene Briefpostsendungen, die nach ihren Inlandvorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt worden sind, nicht mehr haftbar.

Artikel 62.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils fällt die Haftpflicht für den Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung der Verwaltung zu, die die Sendung unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz aller vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen gesetzt worden ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch die ordnungsmässige Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

2. Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung ist bis zum Beweis des Gegenteils von jeder Haftpflicht befreit: a) wenn sie die Bestimmungen von Artikel 150, § 4, der Vollzugsordnung befolgt hat; b) wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die gesuchte Sendung bezüglichen Dienstpapiere zur Kenntnis gebracht wurde und die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 169 der Vollzugsordnung abgelaufen ist.

Dieser Vorbehalt schmälert aber die Rechte des Beschwerdeführers nicht.

3. Ist der Verlust jedoch während der Beförderung eingetreten, ohne dass das Land ermittelt werden kann, in dessen Gebiet oder Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

4. Ist der Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust
eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann haftbar, wenn beide Länder für den Schaden aus höherer Gewalt haften.

5. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, fallen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen Verwaltungen.

6. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags in die Rechte des Entschädigten ein für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger der in Verlust geratenen Sendung, den Absender oder gegen Dritte.

7. Bei nachträglicher Wiederauffindung einer als verloren betrachteten eingeschriebenen Sendung oder eines Teils derselben sind Absender und Empfänger zu benachrichtigen.

944 8. Dem Absender ist überdies mitzuteilen, dass er die Sendung innerhalb dreier Monate gegen Rückerstattung der erhaltenen Entschädigung in Empfang nehmen könne.

Wenn innert dieser Frist die Sendung vom Aufgeber nicht abgeholt wird, ist der Empfänger zu benachrichtigen, dass er sie innert der genannten Frist gegen Bezahlung des dem Absender ausgerichteten Ersatzbetrages behändigen könne.

9. Wird die Sendung dem Aufgeber oder Empfänger gegen Bezahlung des Entschädigungsbetrages ausgeliefert, so ist dieser Betrag der oder gegebenenfalls den Verwaltungen rückzuerstatten, die den Schaden getragen haben.

10. Verzichten Absender oder Empfänger auf die Sendung, so wird diese als unanbringüch betrachtet.

Artikel 63.

Zahlung des Ersatzbetrags.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags liegt der Verwaltung ob, der die Aufgabestelle angehört; es bleibt ihr jedoch das Recht des Rückgriffs auf die verantwortliche Verwaltung vorbehalten.

Artikel 64.

Frist zur Zahlung des Ersatzbetrags.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald als möglich und spätestens innerhalb sechs, im Verkehr mit entlegenen Ländern binnen neun Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, bezahlt werden.

2. Die Aufgabeverwaltung, die für den Schaden aus höherer Gewalt nicht haftet, kann die Bezahlung der Ersatzleistung ausnahmsweise über die in § 1 genannte Frist hinausschieben, wenn die Frage, ob der Verlust auf einer derartigen Ursache beruhe, noch nicht abgeklärt ist.

3. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den Absender für Rechnung einer Zwischenoder der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese drei Monate oder im Verkehr mit entlegenen Ländern sechs Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsmässig bei ihr anhängig gemachte Sache zu erledigen. Eine längere Frist ist zulässig, wenn der Verlust auf höherer Gewalt zu beruhen scheint; von diesem Umstand ist der Aufgabeverwaltung in jedem Fall Kenntnis zu geben.

Artikel 65.

Erstattung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche oder diejenige Verwaltung, für deren Rechnung die Zahlung gemäss Artikel 64 geleistet wird, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den dem Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag innerhalb sechs Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten; diese Frist erstreckt sich mit entlegenen Ländern
auf neun Monate.

2. Ist der Ersatzbetrag gemäss Artikel 62 von mehreren Verwaltungen zu tragen, so hat die erste Verwaltung, die die vermisste Sendung richtig erhalten hat, deren ordnungsmässige Weiterleitung an die folgende Verwaltung aber nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung innert der im § 1 genannten Frist den ganzen schuldigen Ersatzbetrag zu bezahlen. Sie hat sich alsdann durch Rückgriff auf den den übrigen verantwortlichen Ver-

945 waltungen allfällig zufallenden Teil des dem Bezugsberechtigten ausbezahlten Ersatzbetrags schadlos zu halten.

3. Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung durch Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Gelde, das in diesem Land umlauffähig ist.

4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden, so kann der Ersatzbetrag, wie auch in dem in Artikel 64, § 3, erwähnten Fall, ebenfalls auf irgendwelche Art von Amtes wegen mit dem verantwortlichen Land verrechnet werden, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung einer Verwaltung, die regelmässige Abrechnungen mit der haftpflichtigen Verwaltung führt.

5. Nach Ablauf der sechs Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe mit jährlich 5%, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen. Diese Frist erstreckt sich mit entlegenen Ländern auf neun Monate.

6. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der haftpflichtigen Verwaltung nur innert der Frist eines Jahres, vom Tage des Versands der Verlustanzeige oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufs der in Artikel 64, § 3, genannten Frist an gerechnet, verlangen.

7. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so muss sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

8. Die Verwaltungen können sich dahin verständigen, über die den Absendern bezahlten und als begründet anerkannten Ersatzbeträge nur in bestimmten Zeiträumen abzurechnen.

Kapitel I I I .

Zuteilung der Taxe.n und Gebühren. Durchgangskosten.

Artikel 66.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Jede Verwaltung behält, abgesehen von den in diesem Vertrag ausdrücklich festgesetzten Ausnahmen, unverkürzt die Taxen, die sie erhoben hat.

Artikel 67.

Durchgangskosten.

1. Briefpostsendungen, die zwischen zwei Verwaltungen in geschlossenen Kartenschlüssen durch die Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (dritter Verwaltungen) ausgetauscht werden, unterliegen zugunsten jedes der Durchgangsländer oder der Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung beteiligt sind, den nachstehenden Durchgangsvergütungen.

Buudesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

62

946 Briefe und Postkarten

Andere Gegenstände

für je 1 K ilogramm

1. Landbeförderung: bis 1000 km über 1000 bis 2000 km » 2000 » 3000 » » 3000 » 6000 » » 6000 » 9000 » » 9000 km

Fr. C.

-- .60 -- 80

-- .08 -- 12 -- 16 -- 24

1 2 2 3

. . .

2. Seebeförderung: bis 300 Seemeilen über 300 bis 1500 Seemeilen .über 1500 bis 6000 Seemeilen über 6000 Seemeilen

Fr. C.

. .

20 -- 80 60

--.60 1.60 2 40 3.20 4 80

-- 32 --.40

.

--.08 --.20 -- 32 --.40 --.60

2. Die Durchgangsvergütung für die Seebeförderung auf einer Strecke von nicht mehr als 300 Seemeilen wird auf ein Drittel der im § 1 vorgesehenen Beträge festgesetzt, wenn die beteiligte Verwaltung für die beförderten Kartenschlüsse schon die Landdurchgangsvergütung erhält.

3. Wenn die Seebeförderung von zwei oder mehreren Verwaltungen ausgeführt wird, darf die Vergütung für die gesamte Seebeförderung 4 Franken 80 für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 60 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht überschreiten. Zutreffendenfalls werden diese Höchstbeträge nach dem Verhältnis der zurückgelegten Entfernungen unter die Verwaltungen verteilt, die an der Beförderung teilnehmen.

4. Besteht keine andere Abmachung, so gelten als Leistungen dritter Verwaltungen die Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen zwei Ländern durch Schiffe eines dieser Länder ausgeführt werden, ebenso die Beförderungen zwischen zwei Poststellen desselben Landes durch die Verbindungen eines andern Landes.

5. Als andere Gegenstände gelten für den Durchgang die Päckchen, die auf Grund des Postzeitungsabkommens beförderten Zeitungen und Zeitschriften sowie die auf Grund des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens versandten Wertschachteln.

6. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden in bezug auf die Vergütung der Durchgangskosten wie richtig geleitete behandelt.

Artikel 68.

Befreiung von Durchgangskosten.

Befreit von allen Land- und Seedurchgangsgebühren sind die in Artikel 52 erwähnten portofreien Sendungen, die nach dem Ursprungsland zurückgesandten Antwortpostkarten, die nachgesandten Sendungen, die unzustellbaren Sendungen, die Rückscheine, die Postanweisungen und alle andern postdienstlichen Papiere, insbesondere die Sendungen des Postüberweisungsverkehrs.

947 Artikel 69.

Aussergewöhnliche Verbindungen.

Die Durchgangskosten nach Artikel 67 gelten nicht für Beförderungen mit aussergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer andern Verwaltungen besonders hergestellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen für die Benutzung solcher Verbindungen werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Artikel 70.

Zahlungen und Abrechnungen.

1. Die Durchgangskosten fallen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes.

2. Über diese Kosten wird auf Grund statistischer Ermittlungen, die alle drei Jahre während eines Zeitraums von vierzehn Tagen vorzunehmen sind, vollständig abgerechnet.

Für Kartenschlüsse, die zwischen Dienststellen irgendeines Landes weniger als sechsmal in der Woche ausgetauscht werden, wird diese Zählzeit auf achtundzwanzig Tage ausgedehnt. Zeitraum und Geltungsdauer der statistischen Erhebungen werden durch die Vollzugsordnung festgesetzt.

3. Wenn der sich zwischen zwei Verwaltungen ergebende jährliche Saldo 25 Fr. nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.

4. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Ergebnisse einer Statistik, die ihrer Meinung nach von der Wirklichkeit allzusehr abweichen, einem schiedsgerichtlichen Ausschuss zu unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird gemäss Artikel 12 bestellt.

5. Die Schiedsrichter sind befugt, die zu bezahlenden Durchgangsvergütungen nach Recht und Billigkeit festzusetzen.

Artikel 71.

Austausch geschlossener Kartenschlüsse mit

Kriegsschiffen.

1. Zwischen den Poststellen eines der vertragschliessenden Länder und den Befehlshabern von Geschwadern oder Kriegsschiffen desselben Landes, die in fremden Gewässern weilen, oder, zwischen dem Befehlshaber eines dieser Geschwader oder Kriegsschiffe und dem Befehlshaber eines andern Geschwaders oder Kriegsschiffes desselben Landes können durch die Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Kartenschlüsse ausgetauscht werden.

2. Die in diesen Kartenschlüssen enthaltenen Briefpostsendungen aller Art dürfen nur an die Stäbe und Mannschaften der die Kartenschlüsse empfangenden oder absendenden Schiffe gerichtet sein oder von ihnen herrühren. Die Tarife und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes, dem die Schiffe gehören, nach ihren inländischen Verordnungen festgesetzt.

3. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, hat die Verwaltung des Landes, dem die Kriegsschiffe gehören, den Durchgangsverwaltungen für die Kartenschlüsse die Durchgangsgebühren nach Art. 67 zu bezahlen.

948 Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 72.

Nichtbeachtung der Freiheit des Durchgangs.

, Wenn ein Land die Bestimmungen des Artikels 28 über die Freiheit des Durchgangs nicht beachtet, so sind die Verwaltungen berechtigt, den Postverkehr mit ihm einzustellen.

Von dieser Massnahme müssen sie den beteiligten Verwaltungen vorher telegraphisch Mitteilung machen.

Artikel 73.

Verpflichtungen betreffend Strafmassnahmen.

Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen: a) die Nachahmung von Postwertzeichen (auch von nicht mehr gültigen), von internationalen Antwortscheinen und Postausweiskarten zu bestrafen; b) die Verwendung oder Verbreitung: 1. von falschen (auch von nicht mehr gültigen) oder schon gebrauchten Postwertzeichen, Frankiermaschinenaufdrucken oder durch Buchdruck hergestellter Frankierungszeichen, 2. von gefälschten internationalen Antwortscheinen, 3. von gefälschten Postausweiskarten, zu bestrafen; c) die betrügerische Verwendung von ordnungsgemässen Postausweiskarten zu bestrafen ; d) jede betrügerische Handlung zur Herstellung und Verbreitung von gefälschten oder nachgeahmten, im Postdienst verwendeten Marken und Wertzeichen zu verbieten und zu verhindern, wenn diese derart beschaffen sind, dass sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschliessenden Länder ausgegebenen Marken und Wertzeichen verwechselt werden könnten; e) den Versand von Opium, Morphium, Kokain oder andern Betäubungsmitteln sowie von explodierbaren oder leicht entzündlichen Stoffen in Postsendungen zu verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen, soweit deren Versand durch diesen Vertrag oder die Abkommen nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Schlussbestimmungen.

Artikel 74. .

Inkrafttreten und Dauer des Vertrags.

Dieser Vertrag tritt auf I.Juli 1948 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten Länder diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

949

Schlussprotokoll zum Vertrag.

Im Begriff, den heute abgeschlossenen Weltpostvertrag zu unterschreiben, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:

Rückzug. Adressänderung.

Die Bestimmungen von Artikel 54 des Vertrags gelten nicht für Grossbritannien, die britischen Herrschaftsgebiete, Kolonien und Schutzgebiete, deren innere Gesetzgebung den Rückzug oder die Adressänderung von Briefpostsendungen auf Verlangen des Absenders nicht gestattet.

Gegenwerte. Obere und untere Grenzen.

1. Jedes Land ist berechtigt, die in Artikel 36, § 1, vorgesehenen Taxen entsprechend den Angaben in der nachstehenden Übersicht um höchstens 40 % zu erhöhen oder um höchstens 20 % zu ermässigen.

Untere Obere Grenzen in Centimen

(erste Gewichtsstufe .

(einfache Postkarten |m|t bezah|(er

Antwort

.

. .

'Mindesttaxe Drucksachen ^ jede

weitere Gewichtsstufe

Blindenschriften für je 1000 g (erste Gewichtsstufe Warenmuster |jede we[fere Gewichfsstufe (für ie 50 q Päckchen |MindesttaxUe _.

. .

[erste Gewichtsstufe «Phonopost»-Sendungen j.^ we.fere Gewichtsstufe

16 9,6 9,6 19,2 6,4 3,2 16 6,4 3,2 1,6 6,4 3,2 6,4 32 12 8

28 16,8 16,8 33,6 11,2 5,6 28 11,2 5,6 2,8 11,2 5,6 11,2 56 21 14

2. Die angenommenen Taxen müssen so weif wie möglich unter sich in demselben Verhältnis stehen wie die Grundtaxen, wobei indessen jede Verwaltung ihre Taxen je nach den Verhältnissen und den Erfordernissen ihrer Währung mehr oder weniger aufoder abrunden darf.

3. Der von einem Land angenommene Tarif gilt auch für die Taxen, die auf den ankommenden nicht oder ungenügend frankierten Sendungen zu erheben sind.

950 Ausnahme bei der Anwendung der Taxe für Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenmuster.

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 36 sind die Länder berechtigt, die Taxe der ersten Gewichtsstufe auf Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenmuster nicht anzuwenden, sondern für diese Gewichtsstufe die Taxe von 4 Centimen, mit einer Mindesttaxe von 8 Centimen für Warenmuster, beizubehalten.

IV.

Unzengewicht.

Die Länder, die ihrer innern Verhältnisse halber die Grundstufe des metrischen Dezimalgewichts nicht annehmen können, sind im Sinne einer Ausnahme befugt, an deren Stelle die Unze englischen Gewichts (28,3465 Gramm) zu setzen. Hierbei sind bei den Briefen und den «Phonopost»-Sendungen eine Unze mit 20 g und bei den Geschäftspapieren, Drucksachen, Blindenschriften, Warenmustern und Päckchen zwei Unzen mit 50 g gleichzustellen.

V.

Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland.

Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die irgendwelche in seinem Gebiete wohnende Absender in einem fremden Land aufgeben oder aufgeben lassen, um sich die dort geltenden niedrigeren Taxen nutzbar zu machen. Diese Vorschrift gilt ohne Unterschied für die im Lande, wo der Absender wohnt, bereitgestellten und alsdann über die Grenze gebrachten wie für die in einem fremden Lande hergerichteten Sendungen. Die betroffene Verwaltung ist berechtigt, die fraglichen Gegenstände an den Herkunftsort zurückzusenden oder sie mit ihren Inlandtaxen zu belegen. Die Art und Weise der Taxerhebung steht in ihrem Belieben.

VI.

Internationale Antwortscheine.

Es steht den Verwaltungen frei, sich mit dem Vertrieb von internationalen Antwort» scheinen nicht zu befassen oder ihren Verkauf einzuschränken.

VII.

Einschreibtaxe.

Die Länder, die die Einschreibtaxe nach Artikel 57, § 2, des Vertrags nicht auf 40 Centimen festsetzen können, dürfen eine Taxe bis 50 Centimen oder gegebenenfalls bis zu dem in ihrem Inlandverkehr geltenden Ansatz erheben.

VIII.

Luftpostverbindungen.

1. Die Vorschriften über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen sind dem Weltpostvertrag als Anhang beigegeben und gelten als Bestandteil des Vertrags und seiner Vollzugsordnung.

951 2. Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können indessen von einer Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen Änderungen dieser Vorschriften vorgesehen werden.

3. Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung des Internationalen Bureaus auf Begehren von wenigstens drei dieser Verwaltungen einberufen werden.

4. Die von der Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen sind durch Vermittlung des Internationalen Bureaus samthaft der Abstimmung der Vereinsländer zu unterbreiten.

Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

IX.

Ausnahme von der Freiheit des Durchgangs für Päckchen.

In Abweichung von der Bestimmung des Artikels 28 des Hauptvertrags ist die Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken berechtigt, Päckchen im Durchgang durch ihre Gebiete nicht zuzulassen. Diese Einschränkung gilt ohne Ausnahme für alle Vereinsländer.

X.

Besondere Durchgangskosten für die Benutzung der transsibirischen und der transandinischen Eisenbahn.

1.'Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 67, § 1 (Übersicht), ist die Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken berechtigt, die Durchgangskosten für die Beförderung mit der transsibirischen Eisenbahn auf weitere Entfernungen als 6000 Kilometer, und zwar in beiden Richtungen (Mandschurei oder Wladiwostok), nach den Sätzen von 4 Fr. 50 für jedes Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Centimen für' jedes Kilogramm anderer Gegenstände zu erheben.

2. Die Postverwaltung der Argentinischen Republik ist berechtigt, auf den in Artikel 67, § 1, Ziffer 1, des Vertrags erwähnten Durchgangskosten für die Durchgangsbeförderung auf der argentinischen Teilstrecke der «Ferrocarril Trasandino» einen Zuschlag von 30 Centimen für jedes Kilogramm Briefpostgegenstände aller Art zu erheben.

XI.

Besondere Durchgangsbestimmungen für Afghanistan.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 67, § 1, wird die Verwaltung von Afghanistan wegen besonderer Transport- und Verkehrsschwierigkeiten vorübergehend ermächtigt, die Beförderung von Kartenschlüssen und Briefschaften im offenen Durchgang durch dieses Land von Bedingungen abhängig zu machen, die zwischen ihr und den beteiligten Verwaltungen vereinbart werden.

XII.

Besondere Lagergebühren in Aden.

Im Sinne einer Ausnahme ist die Postverwaltung von Aden berechtigt, für die in Aden gelagerten Kartenschlüsse pro Sack eine Gebühr von 40 Centimen zu erheben, sofern sie für diese Kartenschlüsse keine Land- oder Seedurchgangsvergütung erhält.

XIII.

Besondere Umladkosten.

Die portugiesische Postverwaltung ist ausnahmsweise berechtigt, für jeden Sack der im Hafen von Lissabon umgeladenen Briefposten 40 Centimen zu erheben.

952 XIV.

Offenhaltung des Protokolls für Länder, die nicht vertreten waren.

Den Vereinsländern, die auf dem Kongress nicht vertreten waren, wird das Protokol!

für ihren Beitritt zum Vertrag und zu den Abkommen oder zu einzelnen von ihnen offengehalten.

XV.

Offenhaltung des Protokolls für Unterzeichnungen und Beitrittserklärungen von Ländern, die vertreten waren.

Das Protokoll wird zugunsten der Länder offengehalten, deren Vertreter heute nur den Vertrag oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongress beschlossenen Abkommen unterzeichnet haben, damit sie auch den übrigen heute unterzeichneten Abkommen oder einzelnen von ihnen beitreten können.

XVI.

Frist für die Beitrittserklärungen.

Die in den vorhergehenden Artikeln XIV und XV vorgesehenen Beitrittserklärungen sollen durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form der Regierung der Französischen Republik und durch diese den übrigen Vereinsstaaten bekanntgegeben werden. Die den Regierungen hierfür gewährte Frist läuft am I.Juli 1948 ab.

XVII.

Offenhaltung des Protokolls für Länder, die gegenwärtig verhindert sind, dem Vertrag und den Abkommen beizutreten.

1. Spanien, Marokko (spanische Zone) und die Gesamtheit der spanischen Kolonien, die gegenwärtig gemäss einem Entscheid des XII. Wellpostkongresses, der sich auf einen Beschluss der Generalversammlung der Vereinigten Nationen vom 12. Dezember 1946 stützt, verhindert sind, am Vertrag und an den Abkommen teilzunehmen, können diesen Urkunden beitreten, sobald der erwähnte Beschluss widerrufen oder gegenstandslos geworden ist.

In diesem Fall kann der Beitritt erfolgen, ohne dass das in Art. 3 vorgesehene Verfahren beobachtet werden muss.

2. Deutschland, Japan und Korea, die gegenwärtig verhindert sind, am Vertrag und an den Abkommen teilzunehmen, können diesen Urkunden in einem von der verantwortlichen Behörde als geeignet bezeichneten Zeitpunkt beitreten, ohne das in Artikel 3 vorgesehene Verfahren beobachten zu müssen.

3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Beitritte müssen von den beteiligten Regierungen auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und von dieser den übrigen Vereinsländern angezeigt werden.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, wie wenn
seine Bestimmungen in den Vertrag, auf den es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, . und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

·(Folgen die Unterschriften.)

Die Abordnung der Südafrikanischen Union erklärt, die Annahme dieses Vertrags durch sie erstrecke sich auch auf das Mandatgebiet von Südwest-Afrika.

Paris, den S.Juli 1947.

L. C. Burke.

953

Anhang.

Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinigten Nationen und dem Weltpostverein.

Einleitung.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen, die der Organisation der Vereinigten Nationen gemäss Artikel 57 der Satzung der Vereinigten Nationen obliegen, haben die Organisation der Vereinigten Nationen und der Weltpostverein folgendes vereinbart: Artikel I.

Die Organisation der Vereinigten Nationen anerkennt den Weltpostverein (hiernach «Verein» genannt) als die besondere Institution, die auf Grund des Weltpostvertrages alle Massnahmen zu treffen hat, jjm die darin vorgesehenen Ziele zu verwirklichen.

Artikel II.

Gegenseitige Vertretung.

1. Vertreter der Organisation der Vereinigten Nationen sind einzuladen, den Kongressen, Verwaltungskonferenzen und Sitzungen der Vereinsausschüsse beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

2. Vertreter des Vereins sind einzuladen, den Sitzungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinigten Nationen (hiernach «Rat» genannt) sowie denen ihrer Ausschüsse und Unterausschüsse beizuwohnen und an den Verhandlungen dieser Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn es sich um Fragen handelt, an denen der Verein interessiert ist.

3. Vertreter des Vereins sind einzuladen, den Sitzungen der Generalversammlung für die Behandlung von Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des Vereins mit beratender Stimme beizuwohnen und an den Verhandlungen der Hauptausschüsse der Generalversammlung über Fragen, die für den Verein von Interesse sind, ohne Stimmrecht teilzunehmen.

4. Das Sekretariat der Organisation der Vereinigten Nationen wird die Verteilung aller schriftlichen Mitteilungen besorgen, die der Verein den Mitgliedern der Generalversammlung, des Rates und seinen Organen sowie gegebenenfalls dem Treuhandschaftsrat zukommen lassen will. In gleicher Weise werden schriftliche Mitteilungen der Organisation der Vereinigten Nationen durch den Verein an seine Mitglieder verteilt.

Artikel III.

Vormerkung von Fragen auf der Geschäftsordnung.

Unter Vorbehalt allfällig notwendiger Vorberatungen wird der Verein auf die Geschäftsordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen oder Ausschüsse die Fragen setzen, die von der Organisation der Vereinigten Nationen vorgebracht werden, oder sie gegebenenfalls gemäss dem im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren seinen Mit-

954 gliedern unterbreiten. Anderseits werden der Rat, seine Ausschüsse und Unterausschüsse sowie der Treuhandschaftsrat auf ihre Geschäftsordnung die Fragen setzen, die ihnen vom Verein unterbreitet werden.

Artikel IV.

Empfehlungen der Organisation der Vereinigten Nationen.

1. Der Verein wird das Nötige vorkehren, um seinen Kongressen, Verwaltungskonferenzen und Ausschüssen oder seinen Mitgliedern, gemäss dem im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren, so bald als möglich jede amtliche Empfehlung zu unterbreiten, die ihm die Organisation der Vereinigten Nationen zukommen lassen könnte. Diese Empfehlungen werden an den Verein und nicht direkt an seine Mitglieder gerichtet.

2. Der Verein wird mit der Organisation der Vereinigten Nationen auf deren Wunsch über diese Empfehlungen einen Gedankenaustausch pflegen und zu gegebener Zeit der Organisation der Vereinigten Nationen Bericht erstatten über die Folge, die den Empfehlungen durch den Verein oder seine Mitglieder gegeben wurde, oder über jedes andere Ergebnis, das in Berücksichtigung dieser Empfehlungen erzielt wurde.

3. Der Verein wird an jeder andern Massnah me mitwirken, die geeignet ist, die Tätigkeit der besondern Institutionen und der Organisation der Vereinigten Nationen miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Insbesondere wird er mit jedem Organ zusammenarbeiten, das der Rat schaffen könnte, um dieses Zusammenwirken zu fördern; der Verein wird die Auskünfte liefern, die nötig sind, um diese Aufgabe zu erfüllen.

Artikel V.

Austausch von Auskünften und Dokumenten.

1. Unter Vorbehalt der Massnahmen, die nötig sind, um den vertraulichen Charakter gewisser Dokumente zu wahren, wird zwischen der Organisation der Vereinigten Nationen und dem Verein ein möglichst umfassender und rascher Austausch von Auskünften und Dokumenten unterhalten.

2. Ohne dem allgemeinen Charakter der Bestimmungen im vorstehenden Alinea Abbruch zu tun, wird a) der Verein der Organisation der Vereinigten Nationen einen Jahresbericht über seine Geschäftsführung übermitteln; b) der Verein jedem Gesuch der Organisation der Vereinigten Nationen um Lieferung von Spezialberichten, Studienberichten und Auskünften, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. XI dieses Übereinkommens, wenn immer möglich Folge geben; c) der Verein schriftliche Gutachten abgeben über Fragen,
die in seine Zuständigkeit fallen und die ihm vom Treuhandschaftsrat gestellt werden; d) der Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen mit dem Direktor des Internationalen Bureaus des Vereins auf dessen Verlangen einen Gedankenaustausch pflegen, damit der Verein in den Besitz von Mitteilungen gelangt, die für ihn von besonderem Interesse sind.

Artikel VI.

Unterstützung der Organisation der Vereinigten Nationen.

1. Es bleibt vereinbart, dass der Verein mit der Organisation der Vereinigten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganen zusammenarbeitet und ihnen seine Mitwirkung in einem mit den Bestimmungen des Weltpostvertrages im Einklang stehenden Masse angedeihen lässt.

955 2. In bezug auf die Mitglieder der Organisation der Vereinigten Nationen anerkennt der Verein, dass gemäss Artikel 103 der Satzung der Vereinigten Nationen keine Bestimmung des Weltpostvertrages und der zugehörigen Abkommen in dem Sinne angerufen werden darf, als hindere oder beschränke sie in irgendeiner Weise die Einhaltung der Verpflichtungen eines Staates gegenüber der Organisation der Vereinigten Nationen.

Artikel VII.

Vereinbarungen betreffend das Personal.

Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein arbeiten, soweit nötig, zusammen, um in bezug auf das Personal möglichst einheitliche Anstellungsbedingungen zu erreichen und die gegenseitige Konkurrenzierung bei der Rekrutierung auszuschalten.

Artikel VIII.

Statistik.

1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein werden dahin wirken, dass die Auskünfte und statistischen Ergebnisse grösste Wirksamkeit erzielen und eine möglichst vielseitige Verwendung erfahren.

2. Der Verein anerkennt, dass die Organisation derVereinigten Nationen den zentralen Organismus bildet, der beauftragt ist, die allgemeinen Zwecken der internationalen Organisationen dienenden Statistiken zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu verbessern.

3. Die Organisation der Vereinigten Nationen anerkennt, dass der Verein der geeignete Organismus ist, die sein eigenes Gebiet betreffenden Statistiken zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu verbessern; vorbehalten bleibt das Interesse, das die Organisation der Vereinigten Nationen an diesen Statistiken insofern haben kann, als sie fUr die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und für die Entwicklung der Statistiken in der ganzen Welt von Bedeutung sind.

Artikel IX.

Administrative und technische Dienste.

1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein anerkennen, dass es für eine rationelle Verwendung ihres Personals und ihrer Hilfsmittel wünschbar ist, die Schaffung von Diensten, die sich gegenseitig konkurrenzieren oder eine Doppelspurigkeit bedeuten, zu vermeiden.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein werden für die Registrierung und Aufbewahrung der amtlichen Schriftstücke alles Nötige vorkehren.

Artikel X.

Bestimmungen über den Voranschlag.

Der jährliche Voranschlag des Vereins ist der
Organisation der Vereinigten Nationen vorzulegen; der Generalversammlung steht es frei, hierüber Empfehlungen an den Weltpostkongress zu richten.

Artikel XI.

Deckung der Kosten für besondere Dienste.

Wenn der Verein für Speziai berichte, Studien oder Auskünfte, die von der Organisation der Vereinigten Nationen auf Grund von Artikel V oder einer andern Bestimmung dieses

956 Übereinkommens verlangt werden, beträchtliche ausserordentliche Ausgaben hatte, findet ein Meinungsaustausch darüber statt, wie diese Kosten am angemessensten zu verteilen sind.

Artikel XII.

Übereinkommen mit andern Organisationen.

Der Verein wird den Rat über die Art und Bedeutung von Übereinkommen in Kenntnis setzen, die er mit andern besonderen Institutionen oder mit irgendeiner andern intergouvernementalen Organisation abschliesst; überdies wird er dem Rat von der Vorbereitung solcher Übereinkommen Mitteilung machen.

Artikel XIII.

Verbindung.

1. Indem sie die vorstehenden Bestimmungen vereinbaren, geben die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein der Hoffnung Ausdruck, dass sie zu einer engen Verbindung zwischen den beiden Organisationen beitragen werden. Sie bekräftigen ihre Absicht, gemeinsam die hiefür nötigen Massnahmen zu treffen.

2. Die Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verbindungen werden im wünschbaren Masse anzuwenden sein auf die Beziehungen des Vereins mit der Organisation der Vereinigten Nationen, einschliesslich ihrer zusätzlichen und regionalen Dienste.

Artikel XIV.

Durchführung des Übereinkommens.

Der Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Vereins können für die Durchführung dieses Übereinkommens diejenigen ergänzenden Vereinbarungen treffen, die sich im Lichte der Erfahrungen der beiden Organisationen als wünschenswert erweisen.

Artikel XV.

Inkrafttreten.

Dieses Übereinkommen wird dem in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag als Anhang beigegeben. Es tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinigten Nationen, frühestens gleichzeitig mit diesem Vertrag, in Kraft.

Artikel XVI.

Revision.

Mit einer Voranzeige von sechs Monaten kann die eine oder andere Partei verlangen, Jass dieses Übereinkommen durch Verständigung zwischen der Organisation der Vereinigten Nationen und dem Verein revidiert werde.

Paris, den k. Juli 1947 (Gezeichnet) J. J. Le Mouël Präsident des XII. Weltpostkongresses

(Gezeichnet) Jan Papanek Interimistischer Präsident des Komitees des Wirtschafts- und Sozialrates Beauftragter der Verhandlungen mit den SpezialOrganisationen

957

Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Zur Luftbeförderung zugelassene Briefpostsendungen.

1. Alle im Artikel 35 des Hauptvertrags aufgeführten Sendungen sowie Postanweisungen, Einzugsaufträge und postamtlich abonnierte Zeitungen (Postabonnemente) sind auf dem ganzen Weg oder einem Teil des Weges zur Luftbeförderung zugelassen. Die Sendungen werden in diesem Fall als «Luftbriefpostsendungen» bezeichnet. Sie werden ausgeschieden in Sendungen, für die eine besondere Luftpostzuschlagsgebühr erhoben wird (Sendungen mit Flugzuschlag), und in solche, die keiner Zuschlagsgebühr unterliegen (Sendungen ohne Flugzuschlag).

2. Die in Artikel 35 des Hauptvertrags aufgeführten Sendungen können auch eingeschrieben und unter Nachnahme versandt werden.

3. Wertbriefe und Wertschachteln können ebenfalls auf dem Luftweg befördert werden zwischen Ländern, die den Austausch solcher Sendungen auf diesem Wege zulassen.

4. Die Luftpostsendungen mit Flugzuschlag müssen auf der Adresseite den deutlichen Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) oder einen ähnlichen Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes tragen.

Artikel 2.

Freiheit des Durchgangs.

Die in Artikel 28 des Hauptvertrags vorgesehene Freiheit des Durchgangs ist auch für die Luffbriefpostsendungen im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet, gleichviel, ob die Zwischenverwaltungen an der Beförderung der Sendungen teilnehmen oder nicht.

Artikel 3.

Leitung der Luftbriefpostsendungen.

1. Vereinsverwaltungen, die Luftverbindungen zur Beförderung ihrer eigenen zuschlagspflichtigen Luftbriefpostsendungen benutzen, müssen die ihnen von andern Verwaltungen zugehenden Zuschlagspflichtigen Luftbriefpostsendungen mit denselben Verbindungen befördern. Das gleiche gilt für die Luftbriefpostsendungen ohne Flugzuschlag, sofern der verfügbare Laderaum die Beförderung erlaubt.

2. Verwaltungen, denen keine Luftverbindungen zur Verfügung stehen, befördern die Luftbriefpostsendungen auf den schnellsten von der Post benützten Wegen. Dasselbe gilt, wenn aus irgendeinem Grunde die Leitung über diese andern Wege dem vorhandenen Luftwege gegenüber Vorteile bietet.

3. Luftbriefpostsendungen mit Flugzuschlag sind auf dem allfällig vom Absender auf der Sendnng vorgemerkten Leitweg zu befördern, sofern die betreffenden
Strecken regelmässig für Luftpostbeförderungen benutzt werden und durch die Beförderung auf diesem Weg die Ankunft am Bestimmungsort nicht wesentlich verspätet wird.

958 4. Luftbriefpost-Kartenschlüsse sind auf dem vom Aufgabeland verlangten Wege zu befördern, sofern dieser vom Durchgangsland für die Beförderung seiner eigenen Kartenschlüsse benutzt wird.

5. Um den geeignetsten Leitweg festzustellen, kann das Abfertigungsbureau dem Empfangsbureau des Kartenschlusses einen Versuchsschein gemäss beiliegendem Muster AV 1 übermitteln. Dieser Schein ist der Briefkarte des Kartenschlusses beizuschliessen.

Der Versuchsschein ist, richtig ausgefüllt, dem Abfertigungsbureau mit nächster Luftpost zurückzusenden.

6. MUSS ein Flugzeug wegen Unfalls oder aus irgendeinem andern Grund unterwegs notlanden und kann es sei he Reise nicht fortsetzen und die Postauf keinem der vorgesehenen Landungsplätze ausliefern, so hat das Bordpersonal wenn möglich die Kartenschlüsse der dem Unfallort nächstgelegenen oder für die Weiterleitung der Sendungen geeignetsten Poststelle zu übergeben. Ist das Personal verhindert, so wird diese Poststelle, nachdem sie vom Unfall Kenntnis erhalten hat, das Möglichste tun, um die Sendungen ohne Verzug in Empfang zu nehmen. Die Kartenschlüsse müssen nach Feststellung des Tatbestands und allfälliger Wiederinstandstellung beschädigter Briefpostgegenstände auf schnellstem Wege an Bestimmung geleitet werden.

7. Der Sachverhalt ist den Bestimmungspoststellen der betroffenen Kartenschlüsse mit Rückmeldung anzuzeigen; ein Doppel der Rückmeldung ist der Abfertigungsstelle der Kartenschlüsse zuzustellen. Ferner muss die Verwaltung des Landes, dem die Luftverkehrsgesellschaft angehört, die beteiligten Verwaltungen über alle Einzelheiten betreffend das Schicksal der Postsendungen telegraphisch in Kenntnis setzen.

Artikel 4.

Luftbeförderung nur auf einem Teil des Weges.

1. Sofern sich keine praktischen Schwierigkeiten in den Weg stellen, kann der Absender verlangen, dass eine Sendung, für die der Flugzuschlag bezahlt wird, nur streckenweise auf dem Luftweg befördert werden soll.

2. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss er auf der als solche frankierten Luftpostsendung in der Sprache des Aufgabelandes und in französischer Sprache den Vermerk anbringen «Mit der Luftpost von ... bis ...» (Par avion de ... à ...). Nach beendeter Luftbeförderung solcher Sendungen sind der Klebzettel «Par avion» gemäss Artikel 24 hiernach und besondere Beifügungen von
Amtes wegen mit zwei starken Querstrichen durchzustreichen.

Artikel 5.

Taxen, Gebühren und allgemeine Versandbedingungen für Luftbriefpostsendungen.

1. Für Luftbriefpostsendungen mit Flugzuschlag ist neben den ordnungsmässigen Posttaxen ein besonderer Luftpostzuschlag zu entrichten, dessen Befrag von der Aufgabeverwaltung festgesetzt wird. Unter Vorbehalt der Bestimmung von § 7 ist der Luftpostzuschlag auch für Luftpostsendungen zu entrichten, die auf Grund von Artikel 52, §§ 2 bis 4, des Hauptvertrags portofrei versandt werden können.

2. Bei den gewöhnlichen Verbindungen der Kategorie A (Artikel 14, § 9, hiernach) werden die eingeschriebenen oder uneingeschriebenen Briefe und "Postkarten, mit oder ohne Nachnahme sowie die Postanweisungen und Einzugsaufträge auf dem Luftwege ohne

959 Erhebung eines Zuschlags befördert, wenn die Luftstrecke 2000 Kilometer nicht übersteigt und ihre Zustellung durch Benützung des Luftweges in nützlicher Weise beschleunigt wird. Die Verwaltungen melden einander die Länder, für die die erwähnten Sendungen auf dem Luftwege befördert werden.

3. Im Verkehr zwischen den europäischen Ländern beträgt der Zuschlag für alle Entfernungen gegebenenfalls höchstens 7% Centimen für je 20 Gramm.

4. Für je 20 Gramm und je 1000 Kilometer Luftstreckewerden die Höchstzuschläge für die Luftbeförderung wie folgt festgesetzt:

Briefe, Postkarten, Postanweisungen und Ei nzugsaufträge

Entfernungen

l

Andere, in Spalte 2 nicht erwähnte Briefpostsendungen

2

3

Luftpostverbindungen der Kategorie A Bis 2000 Kilometer. . .

Über 2000 Kilometer . .

7y2 Centimen

7y 2 Centimen 7% Centimen

Luftpostverbindungen der Kategorie B Für alle Entfernungen. .

15 Centimen

15 Centimen

5. Die gemäss § 4 festgesetzten Luftpostzuschläge müssen, ohne Rücksicht auf den benützten Leitweg, für das ganze Gebiet eines Bestimmungslandes einheitlich sein.

6. Für andere Gegenstände als Briefe, Postkarten, Postanweisungen und Einzugsaufträge können die Zuschläge gemäss §§ 2 und 5 bis auf Vs ermässigt werden.

7. Vorbehaltlich der Benachrichtigung des Bestimmungslandes und des Einverständnisses der Durchgangsländer können die Verwaltungen vom Bezug eines Luftpostzuschlags absehen.

8. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe entrichtet werden.

9. Für Postkarten mit bezahlter Antwort wird der Zuschlag für jeden Teil besonders, und zwar für die Antwort erst bei der Aufgabe dieses Teils, erhoben.

10. Die Luftbriefpostsendungen werden gemäss den Vorschriften von Artikel 50 und 51 des Hauptvertrags frankiert. Die Frankatur kann aber auch, ohne Rücksicht auf die Sendungsgattung, durch eine handschriftliche Angabe des eingehobenen Betrags in Zahlen, in der Währung des Aufgabelandes, in folgender Weise vorgemerkt werden: «Bezogene Taxe: Franken, Rappen» (Taxe perçue: Dollars, cents). Diese Angabe kann mit besonderem Stempel oder Klebzettel angebracht oder in irgendeiner Weise neben der Aufschrift der Sendung vermerkt werden. Der Anmerkung ist auf alle Fälle ein Abdruck des Datumstempels der Aufgabestelle beizusetzen.

Artikel 6.

Nicht oder ungenügend frankierte Luftbriefpostsendungen.

1. Unfrankierte Luftbriefpostsendungen werden nach den Artikeln 37 und 38 des Hauptvertrags behandelt. Sendungen, die bei der Aufgabe nicht dem Frankozwang unterliegen, werden auf dem gewöhnlichen Wege abgesandt.

960 2. Ungenügend frankierte Luftbriefpostsendungen mit Zuschlag werden auf dem Luftwege befördert, wenn die entrichteten Taxen mindestens den Luftpostzuschlag decken.

Die Aufgabeverwaltungen können auch solche Briefpostsendungen auf dem Luftwege befördern, bei denen die entrichteten Taxen wenigstens 25% des Luftpostzuschlags ausmachen.

3. Hinsichtlich der bei der Aufgabe nicht entrichteten Posttaxen gelten die Bestimmungen von Artikel 38 des Hauptvertrags.

4. Werden Sendungen, für die im Sinne von § 2 ein Zuschlag entrichtet wurde, auf dem gewöhnlichen Wege befördert, so hat die Aufgabe- oder Auswechslungspoststelle mit zwei kräftigen Querstrichen den Klebzettel «Mit Luftpost» sowie alle auf die Luftbeförderung bezüglichen Vermerke zu durchstreichen und die Gründe der Beförderung auf dem gewöhnlichen Weg kurz anzugeben.

Artikel 7.

Zustellung der Luftbriefpostsendungen.

1. Die Luftbriefpostsendungen sind so schnell als möglich zuzustellen, mindestens mit der ersten regelmässigen Zustellung nach ihrem Eingang bei der Bestimmungspoststelle.

2. Die Absender können verlangen, dass die Sendungen unmittelbar nach dem Eingang am Bestimmungsort durch besondern Boten zugestellt werden; sie haben dafür die im Artikel 47 des Hauptvertrags vorgesehene besondere Eilzustellgebühr zu entrichten.

Dies gilt nur für den Verkehr zwischen den Ländern, die die Eilzustellung gegenseitig eingeführt haben.

3. Wenn die Vorschriften des Bestimmungslandes es gestatten, kann der Empfänger die Zustellpoststelle beauftragen, ihm an seine Adresse eintreffende Luftbriefpostsendungen sogleich nach Ankunft zuzustellen. In solchen Fällen können die Bestimmungspostverwaltungen bei der Zustellung eine besondere Gebühr erheben, die nicht höher sein darf als die in Artikel 47 des Hauptvertrags vorgesehene Eilzustellgebühr.

4. Gegen eine Zuschlagsgebühr können die Verwaltungen die Zustellung auch unter Benutzung besonderer Einrichtungen, namentlich der Rohrpost, vereinbaren.

Artikel 8.

Nach- und Rücksendung der Luftbriefpostsendungen.

1. Briefpostsendungen, deren Empfänger weggezogen sind, werden auf dem normalerweise benützten Wege nach dem neuen Bestimmungsorte gesandt, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich die Nachsendung auf dem Luftwege verlangt und bei der nachsendenden Poststelle den Luftpostzuschlag für die neue
Beförderung vorausbezahlt hat. Unzustellbare Sendungen werden auf dem normalerweise benützten Wege zurückgesandt.

2. Erfolgt die Nach- oder Rücksendung von Luftpostsendungen, für die der Zuschlag entrichtet wurde, auf dem gewöhnlichen Postweg, so müssen der Klebzettel «Mit Luftpost» (Par avion) und alle auf die Luftbeförderung bezüglichen'Vermerke von Amtes wegen mit zwei starken Querstrichen durchgestrichen werden.

961 Kapitel 11.

Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 9.

Eingeschriebene Briefpostsendungen.

Die eingeschriebenen Briefpostsendungen, für die ein Luftpostzuschlag erhoben wurde, unterliegen den Taxen und allgemeinen Versandbedingungen des Hauptvertrags.

Die Luftpostzuschläge sind dieselben wie für gewöhnliche Briefpostsendungen.

Artikel 10.

Rückschein.

Jede Verwaltung ist berechtigt, den Rückschein in das taxpflichtige Gewicht der Sendung einzu beziehen.

Artikel 11.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen haften für die auf dem Luftweg beförderten eingeschriebenen Briefpostsendungen gleich wie für andere eingeschriebene Briefpostsendungen.

Artikel 12.

Sendungen mit Wertangabe.

1. Verwaltungen, die Sendungen mit Wertangabe zur Luftbeförderung zulassen, können dafür eine von ihnen selbst festzusetzende besondere Versicherungsgebühr erheben.

Der Gesamtbetrag der gewöhnlichen Werttaxe und der besondern Versicherungsgebühr darf das Doppelte der in Artikel 3, Buchstabe c, des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens festgesetzten Grenzen nicht übersteigen.

2. Werden Sendungen mit Wertangabe in geschlossenen Kartenschlüssen durch das Gebiet von Ländern befördert, die dem betreffenden Abkommen nicht beigetreten sind, oder auf Luftlinien, für die die betreffenden Länder eine Haftung für solche Sendungen nicht übernehmen, so bleibt die Verantwortlichkeit der in Betracht kommenden Länder auf die für eingeschriebene Briefpostsendungen vorgesehene Haftpflicht beschränkt.

Kapitel III.

Zuteilung der Luftpostzuschläge.

Beförderungskosten.

Artikel 13.

Zuteilung der Zuschläge.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die Luftpostzuschläge, die sie erhoben hat.

* · Artikel U.

Kosten für die Luftbeförderung von Durchgangskartenschlüssen.

1. Die Bestimmungen in Artikel 67 des Hauptvertrags über die Durchgangsvergütungen sind auf die Luftbriefpostsendungen nur für allfällige Land- oder Seebeförderungen anwendbar.

Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

63

962 2. Die Kosten der Luftbeförderung von Luftbriefpostsendungen in Durchgangskartenschlüssen sind von der Verwaltung zu tragen, die den Kartenschluss gefertigt hat.

3. Jede Zwischenverwaltung, die Luftbriefpostsendungen auf dem Luftwege weiterbefördert, hat Anspruch auf eine Vergütung der Beförderungskosten. Diese Kosten werden nach der Länge der für die Beförderung der Kartenschlüsse oder Sendungen benutzten Strecke berechnet. Landet das Flugzeug an verschiedenen Häfen, so wird die Vergütung bis zum Ausladehafen ausgerichtet.

U. Beförderungskosten für Beförderungen im Innern des Bestimmungslandes sind ebenfalls zu vergüten. Diese Vergütungen müssen für alle Strecken des innern Netzes eines Landes gleich sein; sie werden nach der mittleren Entfernung aller Verbindungslinien des Inlandnetzes und nach ihrer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Verkehr festgesetzt.

5. Die Kosten für die Benutzung einer Luftpostverbindung sind für alle Verwaltungen, die an den Betriebskosten nicht beteiligt sind, gleich hoch.

6. Abgesehen von den in den folgenden §§ 7 und 8 vorgesehenen Ausnahmen sind die Vergütungen für die Luftbeförderung an die Postverwaltung des Landes zu zahlen, in dem sich der Flughafen befindet, wo die Kartenschlüsse für die Luftbeförderung übernommen worden sind.

7. Eine Verwaltung, die einer Luftfahrtunternehmung Kartenschlüsse übergibt, die nacheinander mit verschiedenen Luftpostverbindungen weiterbefördert werden sollen, kann im Einvernehmen mit den Zwischenverwaltungen die Beförderungskosten für die ganze Strecke mit der genannten Unternehmung verrechnen. Die Zwischenverwaltungen haben jedoch das Recht, schlechthin die Anwendung der Bestimmungen von § 6 zu verlangen.

8. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden §§ 6 und 7 ist jede Verwaltung, die eine Luftpostverbindung unterhält, berechtigt, die Beförderungskosten für die ganze Strecke von jeder die Verbindung benutzenden Verwaltung unmittelbar zu erheben.

9. Die Grundgebühren für die Abrechnung der Verwaltungen über Luftpostbeförderungen werden für jedes Kilogramm Rohgewicht und jeden Kilometer wie folgt festgesetzt: a) Europäische Luftpostverbindungen und andere Verbindungen, deren Betriebskosten gleichwertig sind (Kategorie A): Höchstens 3/1000 Franken; b) Verbindungen, deren Unterhalt höhere Kosten verursacht (Kategorie
B): Höchstens 6/1000 Franken.

10. Die in § 9 angegebenen Gebühren gelten im entsprechenden Verhältnis für Bruchteile von Kilogrammen. Für die auf dem Inland-Luftpostnetz der Bestimmungsländer beförderten Kartenschlüsse oder Briefpostgegenstände gilt der für Verbindungen der Kategorie A anwendbare Tarif, sofern die betreffenden Länder sich nicht bereit erklärt haben, für solche Beförderungen auf Vergütungen zu verzichten.

11. Die hiervor bezeichneten Beförderungskosten .müssen auch für die von Durchgangsgebühren befreiten Sendungen bezahlt werden. Fehlgeleitete oder auf einem andern als dem normalen Weg beförderte Kartenschlüsse und Briefpostsendungen werden in bezug auf die Beförderungskosten wie richtig geleitete betrachtet. Für die Beförderung von Kartenschlüssen, die durch Verbindungen der Kategorie B umgeleitet werden müssen, kann indessen die Zwischenverwaltung die Erstattung der Beförderungskosten verlangen.

Die Ermittlung der Luftbeförderungskosten erfolgt in diesem Fall nach Artikel 21, §§ 1 und 3, dieser Bestimmungen.

12. Die Verwaltungen der überflogenen Länder haben keinerlei Anrecht auf Vergütung für die auf dem Luftweg über ihr Gebiet beförderten Kartenschlüsse.

963 Artikel 15.

Beförderungskosten für Luftbriefpostsendungen

im offenen Durchgang.

1. Die Beförderungskosten fiir Luftbriefpostsendungen, die zwischen zwei Verwaltungen im offenen Durchgang ausgewechselt werden, sind nach den Bestimmungen von Artikel 14, §§ 1 bis 5 und 9 bis 11, zu berechnen. Wenn jedoch das Bestimmungsland von einer Linie mit mehreren Luftlandeplätzen auf seinem Gebiet bedient wird, werden die Beförderungskosten unter Anwendung eines mittleren Tarifansatzes berechnet, der auf Grund des Gewichts der bei jedem Luftlandeplatz ausgeladenen Post ermittelt wird.

2. Zur Berechnung der Beförderungskosten wird das Reingewicht dieser Sendungen um 10% erhöht.

3. Eine Verwaltung, die einer andern Luftbriefpostsendungen im offenen Durchgang übergibt, hat dieser die Beförderungskosten für die ganze weitere Luftstrecke zu bezahlen.

Kapitel IV.

Internationales Bureau.

Artikel 16.

Mitteilungen an das Internationale Bureau und an die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben dem Internationalen Bureau auf den ihnen von diesem übersandten Formularen zweckdienliche Mitteilungen über die Ausführung des Luftpostdienstes zu übermitteln. Diese Mitteilungen sollen insbesondere folgendes umfassen: a) Angabe der Linien des inländischen und des internationalen Dienstes, die den übrigen Verwaltungen für die Beförderung der Luftpostsendungen in geschlossenen Kartenschlüssen oder im offenen Durchgang zur Verfügung stehen (Nummer und Strecke, Länge in Kilometern, für die Linien des internen Dienstes die mittlere Entfernung, berechnet auf Grund von Art. 14, § U, Verbindungen der Kategorie A oder B, Unternehmung usw.); b) die von den Verwaltungen, die die Luftpostlinien benützen, für jedes Kilogramm zu bezahlenden Beförderungskosten; c) die von jeder Verwaltung für die verschiedenen Gattungen von Luftpostsendungen und die verschiedenen Länder erhobenen Luftpostzuschläge; d) die Entschliessungen der Verwaltungen über die Anwendung oder Nichtanwendung gewisser Bestimmungen über die Beförderung der Briefpost auf dem Luftwege.

2. Das Internationale Bureau veröffentlicht auf Grund der erhaltenen Berichte einmal jährlich im Monat Juni ein allgemeines Verzeichnis über Auskünfte betreffend die Luftpostdiensfe, das den Verwaltungen abgegeben wird. Alle Änderungen, die an den gelieferten Auskünften oder an dem allgemeinen Verzeichnis vorzunehmen sind, sollen dem Internationalen Bureau unverzüglich auf dem Luftpostwege mitgeteilt werden.

3. Das Internationale Bureau wird ferner beauftragt, Karten mit eingezeichneten inländischen und internationalen Luftpostverbindungen aller Länder herauszugeben und an die Verwaltungen zu verteilen. Ebenso wird es ein Verzeichnis der Flugpläne des inund ausländischen Luftpostnetzes jedes Landes zuhanden der Verwaltungen anfertigen, mit Angabe der Schlusszeiten, bis zu welchen die Flugzeuge in den Flughäfen eintreffen müssen, damit die Postsendungen am betreffenden Tage den Empfängern noch zugestellt werden.

964 4. Allfällige Änderungen an den in den §§ 2 und 3 erwähnten Veröffentlichungen sind den Verwaltungen durch Ergänzungsblatt mitzuteilen.

5. Vom Vorstehenden unabhängig können sich die Verwaltungen die sie besonders interessierenden Auskünfte und Flugpläne vor jeder Fahrplanperiode im Sinne einer vorläufigen Orientierung gegenseitig direkt übermitteln.

6. Die Verwaltungen, die Luftpostverbindungen für die Beförderung ihrer eigenen gewöhnlichen Briefpost benützen, müssen die übrigen Vereinsverwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus davon verständigen und ihnen gleichzeitig mitteilen, von welchem Zeitpunkt an diese Verbindungen benützt werden und welche Verbindungen offenstehen; bei Änderungen ist in gleicher Weise vorzugehen.

Kapitel V.

Aufstellung und Begleichung der Rechnungen.

Artikel 17.

Statistik für die Abrechnung.

1. Sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, findet die Abrechnung über die Vergütungen für die Luftbeförderung auf Grund von zahlenmässigen Ermittlungen statt, die während je sieben Tagen nach dem 14. Mai und 14. November jedes Jahres vorgenommen werden. Die Ergebnisse vom Mai bilden die Grundlage für die Vergütungen der Monate Mai bis Oktober, die vom November zählen für die Monate November bis April.

2. Für Verbindungen, die während der regelmässigen Zählzeiten nicht im Betrieb sind, finden die Ermittlungen nach Vereinbarung unter den beteiligten Verwaltungen statt.

3. In bezug auf die Verbindungen der Kategorie B kann jede Verwaltung mit Luftpostdienst verlangen, dass die Rechnungen monatlich oder vierteljährlich auf Grund des Rohgewichts der Kartenschlüsse oder des um 10% erhöhten Reingewichts der im offenen Durchgang während der einbezogenen Zählzeit wirklich beförderten Sendungen beglichen werden. In diesem Fall gelten für die Ermittlung des Gewichts und für die Erstellung der Abrechnung die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 19, 21 und 22, wobei jedoch die Verzeichnisse AV 3 und AV 4 für alle Luftbeförderungen monatlich erstellt werden müssen und auf das Versanddatum des U.rsprungsbureaus abzustellen ist.

Artikel 18.

Fertigung von gewöhnlichen und Luftbriefpost-Kartenschlüssen während der Zeit der Luftpoststatistik.

Die Bestimmungen des Artikels 153 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag gelten nicht für die halbjährlichen Ermittlungen zur Feststellung der Vergütungen für die Luftbeförderung. Indessen müssen die Flaggen oder Aufschriften der Kartenschlüsse, die Luftbriefpostsendungen enthalten, während der Zeit dieser Ermittlungen den auffallenden Vermerk «Luftpoststatistik» (Statistique-avion) tragen.

Artikel 19.

Feststellung des Gewichts der Luftpost-Kartenschlüsse und der Luftbriefpostsendungen.

1. Während der Ermittlungszeit ist das Abfertigungsdatum, das Rohgewicht und die Nummer des Kartenschlusses auf der Flagge oder der äusseren Aufschrift des Karten-

965 Schlusses vorzumerken. Die Aufnahme eines Luftpost-Kartenschlusses als Versteckbeutel in einen andern Kartenschluss gleicher Art ist unzulässig.

2. Werden Briefe, Postkarten und andere Gegenstände in einem Kartenschluss vereinigt, der auf Linien mit einem ermässigten Tarif für «andere Gegenstände» (A.O.) befördert wird, so ist auf der Flagge oder der äussern Aufschrift nebst dem Gesamtgewicht auch das Gewicht jeder der beiden Kategorien vorzumerken. In diesem Fall wird das Gewicht der äussern Verpackung (Sack oder Paket) dem Gewicht für «andere Gegenstände» (A.O.) beigefügt. Bei Verwendung eines Sammelsackes bleibt dessen Gewicht unberücksichtigt.

3. Werden mit der Luftpost weiterzubefördernde Sendungen im offenen Durchgang in einen gewöhnlichen oder in einen Luftpost-Kartenschluss aufgenommen, so sind diesen zu einem besondern Bund mit der Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) vereinigten Briefpostsendungen Verzeichnisse nach dem beiliegenden Muster AV 2 beizugeben, wovon eines für .die gewöhnlichen und eines für die eingeschriebenen Sendungen. Das Gewicht der im offenen Durchgang beförderten Sendungen ist für jedes Bestimmungsland oder jede Gruppe von Ländern, für die die Beförderungskosten die nämlichen sind, einzeln anzugeben. Enthält ein Luftpost-Kartenschluss Luftbriefpostsendungen im offenen Durchgang für verschiedene Länder mit gleichen Durchgangskosten, so werden diese im Verzeichnis AV 2 gemeinsam in einem Posten aufgeführt. Im Verkehr mit Ländern, die sich bereit erklärt haben, für die Weiterleitung auf ihrem Inland-Luftpostnetz keinerlei Vergütungen zu erheben, ist das Gewicht der Briefpostsendungen im offenen Durchgang für das Bestimmungsland selbst nicht anzugeben. Auf der Briefkarte ist der Vermerk «Verzeichnis AV 2» (Bordereau AV 2) anzubringen. Die Durchgangsländer können die Verwendung besonderer Verzeichnisse A V 2 verlangen, in denen die wichtigsten Länder und Luftpostlinien in bestimmter Reihenfolge angegeben sind. Wenn die Abrechnung über die Luftbeförderungskosten nicht nach den statistischen Erhebungen erfolgt (Dienste der Kategorie B, ausserordentliche Kosten), müssen die Verzeichnisse AV 2 einer besondern, jährlich fortlaufenden Numerierung unterworfen werden.

4. Die Auswechslungsstelle des Bestimmungslandes prüft diese Angaben. Stellt sie hierbei fest, dass das
tatsächliche Gewicht der Kartenschlüsse um mehr als 100 Gramm, das der Briefpostsendungen im offenen Durchgang um mehr als 20 Gramm vom angegebenen Gewicht abweicht, so berichtigt sie die Flagge oder das Verzeichnis AV 2 und teilt der absendenden Auswechslungsstelle den Irrtum sofort auf einer Rückmeldung mit.

Handelt es sich um Durchgangskartenschlüsse, so ist jeder Zwischenverwaltung eine Abschrift dieser Rückmeldung zu übermitteln. Halten sich die festgestellten Gewichtsunterschiede innerhalb der erwähnten Grenzen, so werden die Angaben der Abfertigungspoststelle als gültig angesehen.

5. Das Fehlen des Verzeichnisses AV 2 gibt dem Durchgangsland kein Recht, die Luftpostsendungen auf dem Land- oder Seeweg weiterzuleiten. Die Weiterleitung auf dem Luftweg muss sichergestellt werden. Gegebenenfalls ist das Verzeichnis AV 2 von Amtes wegen zu erstellen; die Unregelmässigkeit bildet Gegenstand einer Rückmeldung C 14 an die Absendungsstelle.

Artikel 20.

Verzeichnis der Luftbriefpost-Kartenschlüsse.

Möglichst bald und jedenfalls innert eines Monats nach jeder Ermittlungszeit senden die Verwaltungen, die Luftpost-Kartenschlüsse abgefertigt haben, unter Verwendung

966 eines entsprechend abgeänderten Formulars C 18 ein Verzeichnis dieser Kartenschlüsse an die verschiedenen Verwaltungen, deren Luftpostverbindungen sie benutzt haben, gegebenenfalls auch an die des Bestimmungslandes.

Artikel 21.

Ermittlung der

Luftbeförderungskosten.

1. Während der Ermittlungszeiten vermerken die Zwischenverwaltungen in einem Nachweis nach dem beiliegenden Muster AV 3 die auf den Flaggen oder äussern Aufschriften angegebenen Gewichte der Luftbriefpost-Kartenschlüsse, die sie auf dem Luftweg in ihrem Inlandnetz oder über die Grenzen ihres Landes weiterbefördert haben.

Für Luftbriefpostsendungen im Offendurchgang, die ihnen von andern Verwaltungen zugehen und die sie auf dem Luftweg weiterleiten, ist nach den Angaben in den Verzeichnissen AV 2 ein Nachweis nach dem beiliegenden Muster AV 4. zu erstellen. Mit den in gewöhnlichen Kartenschlüssen enthaltenen Luftbriefpostsendungen wird gleich verfahren.

Für jede Auswechslungsstelle, die Luftbriefpost-Kartenschlüsse oder Luftbriefpostsendungen im offenen Durchgang abfertigt, werden besondere Nachweise aufgestellt.

2. Die Bestimmungsverwaltungen, die Luftbriefpost-Kartenschlüsse oder Luftbriefpostsendungen auf dem Luftweg auf ihrem Inlandnetz weiterbefördern, verfahren gleich.

3. So bald als möglich, spätestens aber sechs Wochen nach Abschluss der Ermittlungen, werden die Nachweise AV 3 und AV U im Doppel den absendenden Auswechslungsstellen zur Anerkennung übersandt. Diese legen die Nachweise nach ihrer Anerkennung ihrer vorgesetzten Zentralverwaltung vor, die ein Exemplar der Zentralverwaltung des Gläubigerlandes übermittelt.

4. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb zweier Monate nach dem Versand keine Berichtigungsmeldung erhalten hat, gelten die Nachweise als anerkannt. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist drei Monate.

Artikel 22.

Rechnung über die Luftbeförderungskosten.

1. Die in den Nachweisen AV 3 oder AV 4 eingetragenen Rohgewichte der Kartenschlüsse und der um 10% erhöhten Reingewichte der Sendungen im offenen Durchgang werden mit einer Zahl vervielfältigt, die der Häufigkeit der Sommer- und Winterverbindungen entspricht; die so erhaltenen Ergebnisse dienen als Grundlage für die gemäss beiliegendem Muster AV 5 zu erstellenden Einzelrechnungen mit Angabe in Franken der jeder Verwaltung für das betreffende Halbjahr zustehenden Vergütungen.

2. Die Gläubigerverwaltung hat die Rechnungen aufzustellen und sie der Schuldnerverwaltung zu übersenden.

3. Die Einzelrechnungen werden in doppelter Ausfertigung erstellt und so bald als möglich der Schuldnerverwaltung übersandt. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb zweier Monate nach dem Versand keine Berichtigungsmeldung erhalten hat, gilt die Rechnung als anerkannt. Im Verkehr mit entlegenen Ländern erstreckt sich diese Frist auf drei Monate.

967 Artikel 23.

Hauptabrechnung.

Ohne gegenteilige Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen erstellt das Internationale Bureau nach den für die Abrechnung Über die Durchgangskosten geltenden Regeln zweimal jährlich eine Hauptabrechnung über die Luftbeförderungskosten

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 24.

Kennzeichnung der Luftbriefpostsendungen.

Die Luftbriefpostsendungen mit Flugzuschlag werden bei der Aufgabe mit einem besondern blauen Zettel beklebt oder einem ebensolchen Stempel bedruckt, der die Worte «Mit Luftpost» (Par avion) mit der allfälligen Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes trägt.

Artikel 25.

Kennzeichnung der

Luftbriefpost-Kartenschlüsse.

1. Machen Luftbriefpostsendungen die Fertigung besonderer Kartenschlüsse nötig, so sind diese in blaues Papier oder in blaue Säcke oder Säcke mit breitem blauem Band zu verpacken.

2. Die beteiligten Verwaltungen verständigen sich über den besondern Vermerk, der auf den Sackflaggen der Kartenschlüsse anzubringen ist, die nicht mit Zuschlag frankierte Luftpostsendungen enthalten.

Artikel 26.

Art der Beförderung von Luftbriefpostsendungen.

1. Die Bestimmungen der Artikel 145, § 2, Buchstabe a, und 147 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag gelten sinngemäss auch für Luftbriefpostsendungen in gewöhnlichen Kartenschlüssen. Die Bundzettel müssen die Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) tragen.

2. Werden eingeschriebene Luftbriefpostsendungen in gewöhnliche Kartenschlüsse aufgenommen, so ist statt des in § 3 des Artikels 147 vorgeschriebenen Vermerks «Eilsendung» in der Briefkarte der Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) anzubringen.

3. Werden Luftbriefpostsendungen mit Wertangabe in gewöhnliche Kartenschlüsse aufgenommen, so ist in der Spalte «Bemerkungen» der Wertkarten neben jedem solchem Einschrieb der Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) anzubringen.

4. Im offenen Durchgang in einem Luftbriefpost-Kartenschluss oder in einem gewöhnlichen Kartenschluss beförderte Luftbriefpostsendungen, die vom Bestimmungsland des Kartenschlusses auf dem Luftweg weitergeleitet werden müssen, sind in einem besondern Bund mit der Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) zu vereinigen.

5. Das Durchgangsland kann die Fertigung getrennter Bunde nach Bestimmungsländern verlangen. In diesem Fall erhält jeder Bund die Aufschrift «Mit Luftpost für ...» (Par avion pour ...).

968 Artikel 27.

Lad- und Übergabeverzeichnisse für

Luftpostkartenschlüsse.

1. Die den Lufthäfen zu übergebenden Kartenschlüsse werden von einem Ladverzeichnis gelber Farbe und einem Übergabeverzeichnis weisser Farbe nach beiliegenden Mustern AV 6 und AV 7 begleitet.

2. Ein vom Vertreter der Luftfahrtgesellschaft unterzeichnetes Exemplar des Ladverzeichnisses wird vom Versandbureau aufbewahrt; ein zweites, dem Piloten zu übergebendes Exemplar begleitet die Kartenschlüsse.

3. Ein für jeden. Luftlandehafen ausgefertigtes Übergabeverzeichnis wird in eine Tasche mit Fächern gelegt. Das erste Fach ist für die Postladverzeichnisse und die übrigen Fächer für die Übergabeverzeichnisse zu verwenden, von denen jedem Hafen ein Exemplar zu übergeben ist.

Artikel 28.

Umlad der

Luftpost-Kartenschlüsse.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen werden Kartenschlüsse, die nacheinander mit verschiedenen Luftpostverbindungen zu befördern sind, in den Flughäfen durch die Postverwaltung des Landes umgeladen, in dem der Umlad stattfindet. Diese Vorschrift gilt nicht für den Umlad zwischen Flugzeugen, die aufeinanderfolgende Teilstrecken derselben Verbindung durchfliegen.

Artikel 29.

Vermerke in den Brief- und Wertkarten sowie auf den Flaggen der Luftbriefpost-Kartenschlüsse.

Die zu Luftbriefposf-Kartenschlüssen gehörigen Brief- und Wertkarten müssen am Kopfe mit dem Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) oder dem in Artikel 24 erwähnten Stempel versehen sein. Ein gleicher Zettel oder Stempel wird auf der Flagge oder der Aufschrift dieser Kartenschlüsse angebracht. Die Nummer der Kartenschlüsse ist auf den Flaggen oder Aufschriften dieser Kartenschlüsse anzugeben.

Artikel 30.

Verzollung der zollpflichtigen Briefpostsendungen.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Vorkehren, um die Verzollung der zollpflichtigen Luftbriefpostsendungen möglichst zu beschleunigen.

Artikel 31.

Rücksendung leerer Luftpostsäcke.

1. Die leeren Luftpostsäcke sind der Ursprungsverwaltung auf dem Land- oder Seeweg zurückzusenden. Sobald wenigstens 10 Säcke vorhanden sind, ist zwischen den hiefür bezeichneten Luftpostauswechslungsämtern ein besonderer Kartenschluss abzufertigen.

Solche Kartenschlüsse müssen eine Flagge mit der Bezeichnung «Leere Säcke» (sacs vides) tragen und während eines Jahres fortlaufend numeriert werden. In der Briefkarte ist die Zahl der an das Aufgabeland zurückgesandten Säcke anzugeben.

2. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Artikels 151 der Vollzugsordnung zum We/tpostvertrag gelten auch für leere Luftpostsäcke.

969 Artikel 32.

Anwendung der Bestimmungen des Hauptvertrags und der Abkommen.

Die Bestimmungen des Hauptvertrags, der Abkommen und der zugehörigen Vollzugsordnungen, mit Ausnahme des Poststückabkommens und seiner Vollzugsordnung, gelten in allem, was nicht durch die vorstehenden Artikel besonders geregelt ist.

Artikel 33.

Inkrafttreten und Dauer der angenommenen Bestimmungen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom Tage der Inkraftsetzung des Hauptvertrags an. Sie haben dieselbe Dauer wie dieser, es sei denn, dass sie im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien erneuert werden.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

970

Schlussprotokoll zu den Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Kosten der Luftbeförderung von Kartenschlüssen.

Ausnahmsweise können die Verwaltungen nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen für jede Strecke ihres internen Luftpostnetzes die Tarife der Kategorie B anwenden.

Möglichkeit der Herabsetzung des Gewichtssatzes für

Luftbriefpostsendungen.

Verwaltungen, deren Gewichfssystem es zulässt, können einen niedrigeren als den im Artikel 5 vorgesehenen Gewichtssatz von 20 Gramm festsetzen. In diesem Fall wird der Zuschlag nach dem angenommenen Gewichtssatz berechnet.

Ausserordeniliche Zuschläge.

1. Ausnahmsweise können die Verwaltungen auf die in Artikel 5, § 2, erwähnten Luftbriefpostsendungen einen besondern Luftbeförderungszuschlag anwenden, der 7'/> Centimen je 20 Gramm und je 1000 Kilometer nicht übersteigen darf.

2. Europäische Verwaltungen, die von der in § 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die wegen der geographischen Lage ihrer Länder einem einheitlichen Zuschlag für ganz Europa nicht zustimmen können, sind berechtigt, Zuschläge entsprechend den Entfernungen gemäss den Bestimmungen des Artikels 5, § 4, zu erheben.

3. Diese Möglichkeit wird auch den andern europäischen Ländern für ihren Verkehr mit den in § 2 hiervor erwähnten Ländern eingeräumt.

4. Der besondern geographischen Lage der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken wegen behält sich die Verwaltung dieses Landes das Recht vor, auf dem ganzen Gebiet der Sowjetunion nach allen Ländern der Erde eine einheitliche Zuschlagstaxe anzuwenden. Diese Zuschlagstaxe wird die wirklichen Kosten für die Beförderung der Briefpostsendungen auf dem Luftweg nicht überschreiten.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

971

Wertbrief- und Wertschachtelabkommen abgeschlossen zwischen der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Argentinischen-Republik, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, der Weissrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, Bolivien, Brasilien, der Volksrepublik Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, Korea, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, Indochina, der Gesamtheit der übrigen Überseegebiete der Französischen Republik und der als solche verwalteten Gebiete, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, der Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die dem Mandat oder der Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Indien, Irak, Iran, Irland, der Republik Island, Italien, Japan, dem Libanon, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Ost-Republik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und der Bundesvolksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 4 des am S.Juli 194-7 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen vereinbart: Kapitel /.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Zwischen den vertragschliessenden Ländern können unter der Bezeichnung Wertbriefe oder Wertschachteln Briefe mit Wertpapieren und wertvollen Schriftstücken, sowie Schachteln mit Schmucksachen und andern
kostbaren Gegenständen unter Versicherung des Inhalts zum angegebenen "Wert versandt werden.

2. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich hierüber verständigt haben, können Briefe mit Wertangabe auch zollpflichtige Gegenstände enthalten.

3. Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist auf die vertragschliessenden Länder beschränkt, die sich bereit erklären, diesen Dienstzweig zu betreiben.

972 Artikel 2.

Höchstbetrag der Wertangabe.

1. Jede Verwaltung kann für ihren Bereich einen Höchstbetrag der Wertangabe festsetzen, die jedoch nicht niedriger als 10000 Franken sein darf.

2. Im Verkehr zwischen Ländern mit verschiedenen Höchstbeträgen gilt gegenseitig der niedrigste Höchstbetrag.

Artikel 3.

Frankierung. Taxen.

Die Taxe für Wertbriefe und Wertschachteln ist im voraus zu entrichten. Sie setzt sich zusammen: a) für Briefe aus der Taxe für einen Einschreibbrief vom gleichen Gewicht und nach dem gleichen Bestimmungsort; b) für Schachteln aus einer Taxe von 16 Centimen für je 50 Gramm bei einem Mindestansatz von 80 Centimen sowie aus der festen Einschreibtaxe; c) für Briefe und Schachteln nach irgendeinem Bestimmungsland aus einer Versicherungstaxe, die 50 Centimen für je 300 Franken der Wertangabe oder einen Bruchteil von 300 Franken nicht überschreiten darf. Diese Taxe gilt auch für Länder, die die Haftung für Schaden aus höherer Gewalt übernehmen.

Artikel 4.

Allgemeine Versandbedingungen.

1. Wertschachteln dürfen keine Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthalten. Es ist jedoch gestattet, der Sendung eine offene Rechnung beizuschliessen, sofern diese nur solche Angaben enthält, die das Wesen einer Rechnung ausmachen, ferner eine einfache Abschrift der Adresse der Wertschachtel mit Angabe der Adresse des Absenders.

2. Die Werfschachteln dürfen nicht schwerer sein als 1 Kilogramm und 30 Zentimeter in der Länge, 20 Zentimeter in der Breite und 10 Zentimeter in der Höhe nicht überschreiten.

3. Sendungen mit Wertangabe, die den aufgestellten Bedingungen nicht entsprechen und zu Unrecht zugelassen worden sind, werden an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt. Die Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt, diese Sendungen nach den Taxvorschriften von Artikel 36, § 12, des Hauptvertrags den Empfängern auszuliefern.

Der Umstand, dass eine Wertschachtel ein Schriftstück mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthält, darf in keinem Falle die Rücksendung an den Absender nach sich ziehen.

Artikel 5.

Empfangschein.

Dem Absender einer Sendung mit Wertangabe ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

Artikel 6.

Postlagertaxe.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes kann für postlagernde Sendungen mit Wertangabe die nach ihren Inlandvorschriften für solche Sendungen vorgesehene besondere Taxe erheben.

973 Artikel 7.

Verzollungspostgebühr.

Jede im Bestimmungsland der Zollprüfung unterworfene Sendung kann mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 40 Centimen belegt werden.

Artikel 8.

Zoll- und andere nicht postmässige Gebühren.

1. Die Wertschachteln unterliegen für die Erstattung der Abstempelungsgebühren bei der Ausfuhr und die Ausübung der Stempel- und Zollprüfung bei der Einfuhr der Gesetzgebung des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr fälligen Stempelgebühren und Prüfungskosten hat der Empfänger bei der Zustellung zu entrichten. Wird wegen Wegzugs des Empfängers, wegen Annahmeverweigerung oder aus irgendeinem andern Grund eine Wertschachtel nach einem andern am Austausch teilnehmenden Lande nachgesandt oder nach dem Aufgabeland zurückgeschickt, so hat der Empfänger oder der Absender die Gebühren zu entrichten, die bei der Wiederausfuhr nicht abgestrichen werden können.

Artikel 9.

Gebührenfreie Sendungen.

Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich damit einverstanden erklärt haben, können die Absender von Wertbriefen und Wertschächteln zu den Bedingungen des Artikels 45 des Hauptvertrags sämtliche Post- und andern Gebühren übernehmen, die bei der Aushändigung auf den Sendungen lasten.

Artikel 10.

Eilzustellung.

1. Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 47 des Hauptvertrags verlangen, dass die Sendung sogleich nach der Ankunft durch einen besondern Boten zugestellt werde.

2. Der Bestimmungsverwaltung bleibt indessen vorbehalten, statt der Sendung selbst nur eine Meldung über ihren Eingang durch Eilboten zustellen zu lassen, wenn ihre Inlandvorschriften dies bestimmen.

Artikel 11.

Wertangabe.

1. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; doch ist es gestattet, nur einen Teil dieses Wertes'anzugeben. Bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer Ausfertigung besteht, darf die Wertangabe den Betrag nicht übersteigen, der bei Verlust der Stücke für ihre Neuausfertigung aufzuwenden wäre.

2. Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts einer Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung nach der Gesetzgebung des Aufgabelandes.

Artikel 12.

Verbote.

1. Es ist verboten, die in Spalte 1 der nachstehenden Übersicht aufgeführten Gegenstände den in Spalte 2 bezeichneten Sendungen beizuschliessen. Zu Unrecht zur Beför-

974 derung zugelassene Sendungen mit solchen Gegenständen sind nach den Angaben in Spalte 3 zu behandeln.

Gegenstände

Art der Wertsendungen

a) Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Postpersonal Gefahren mit sich bringen oder andere Briefpostsendungen verunreinigen oder verderben könnten;

Briefe und Schachteln

b) zollpflichtige Gegenstände mit Ausnahme der Wertpapiere, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 1;

Briefe

c) Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel. Dieses Verbot gilt indessen nicht für den Versand in Wertschachteln zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach Ländern, die solche Sendungen zulassen;

Briefe und Schachteln

d) Gegenstände, deren Zulassung oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist;

Briefe und Schachteln

e) lebende Tiere;

Briefe und Schachteln

f) explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe;

Briefe und Schachteln

g) anstössige oder unsittliche Gegenstände;

Briefe und Schachteln

h) Geldstücke, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold und Silber, Edelsteine, Kleinodien und andere kostbare Gegenstände;

Briefe

i) Banknoten, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere aller Art.

Schachteln

Behandlung der zu Unrecht zugelassenen Sendungen

Unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt. Sendungen mit Gegenständen nach Buchstabe c werden jedoch in keinem Fall weder an Bestimmung geleitet, noch dem Empfänger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Sind von der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

Sind nach dem Aufgabeland zurückzusenden. Wird ihr Vorhandensein indessen erst von der Bestimmungsverwaltung festgestellt, so ist diese berechtigt, sie zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften den Empfängern auszuliefern.

2. Falls Wertbriefe oder Wertschachteln, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

975 Artikel 13.

Portofreiheit.

1. Postdienstliche Wertbriefe, die die Postverwaltungen untereinander oder mit dem Internationalen Bureau austauschen, sind von allen Posttaxen und -gebühren befreit.

2. Dasselbe gilt für Wertbriefe und Wertschachteln ohne Nachnahme an Kriegsgefangene oder ihnen gleichgestellte Personen, die nach Artikel 52, §§ 2 bis 4, des Hauptvertrags versandt oder empfangen werden.

Artikel 14.

Rückzug. Adressänderung.

Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 54 des Hauptvertrags eine Sendung mit Wertangabe zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, um die Sendung innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes oder nach irgendeinem andern am Abkommen beteiligten Lande nachzusenden.

Artikel 15.

Rückschein.

Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 58 des Hauptvertrags einen Rückschein verlangen.

Artikel 16.

Nachsendung. Unzustellbare Sendungen.

Die Bestimmungen des Artikels 55 des Hauptvertrags gelten auch für nachzusendende oder unzustellbare Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 17.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

Bei Nachfragen und Auskunftsbegehren über Wertbriefe und Wertschachteln verfahren die Verwaltungen nach Artikel 56 des Hauptvertrags.

Kapitel II.

Haftpflicht.

Artikel 18.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen sind, ausser in den Fällen des folgenden Artikels 19, für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Sendungen mit Wertangabe haftbar.

2. Ihre Haftpflicht erstreckt sich auf Sendungen mit Wertangabe sowohl des offenen wie auch des geschlossenen Durchgangs.

3. Der Absender hat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung; doch darf diese in keinem Falle den Betrag der Wertangabe in Goldfranken übersteigen.

976 4. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für Sendungen, die von der Zollverwaltung wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt werden.

5. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn fallen ausser Betracht.

6. Die Entschädigung wird in Goldfranken nach dem Handelswert berechnet, den Wertgegenstände derselben Art am Tage der Aufgabe am Versandort hatten. In Ermangelung eines Handelswertes wird die Entschädigung auf derselben Grundlage nach dem gemeinen Wert der Gegenstände berechnet.

7. Wenn für den Verlust, den völligen Verderb oder die vollständige Beraubung einer Sendung mit Wertangabe Ersatz zu leisten ist; so hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten Taxen und Gebühren, mit Ausnahme der Versicherungstaxe, die in allen Fällen den Verwaltungen verbleibt.

Artikel 19.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a) wenn höhere Gewalt vorliegt; doch bleibt die Haftpflicht für Aufgabeverwaltungen bestehen, die für den Schaden aus höherer Gewalt aufkommen (Artikel 3, Buchstabe c).

Die für den Verlust, die Beraubung oder Beschädigung verantwortliche Verwaltung hat nach ihrer Inlandgesetzgebung zu entscheiden, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf Umstände zurückzuführen ist, die einen Fall höherer Gewalt darstellen. Diese Umstände sind dem Ursprungsland zur Kenntnis zu bringen; b) wenn sie über die Sendungen keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann; c) wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die natürliche Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist; d) wenn es sich um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die Verbote des Artikels 12 fällt; e) wenn Sendungen betrügerischerweise mit Angabe eines höheren als des wirklichen Wertes des Inhalts versehen worden sind; f) wenn der Absender innert der in Artikel 56 des Hauptvertrags genannten Frist eines Jahres keine Nachfrage gestellt hat; g) wenn bei Seebeförderung die Verwaltungen der teilnehmenden Länder bekanntgegeben haben, dass sie keine Haftpflicht für Wertsendungen auf den benützten Schiffen übernehmen können. Diese Verwaltungen haften indessen für die in geschlossenen
Kartenschlüssen durchgehenden Sendungen mit Wertangabe wie für Einschreibsendungen.

Artikel 20.

Erlöschen der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen sind für Sendungen mit Wertangabe, die gemäss ihren innern Vorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt worden sind, nicht mehr haftpflichtig.

2. Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen: a) wenn der Empfänger oder, bei zurückgesandten Sendungen, der Absender bei der Entgegennahme einer beraubten oder beschädigten Sendung Vorbehalte macht, sofern dies nach den Inlandvorschriften zulässig ist;

977 b) wenn der Empfänger oder, bei zurückgesandten Sendung zwar regelrecht angenommen hat, aber Verwaltung erklärt, einen Schaden bemerkt zu ausreichend beweist, dass die Beraubung oder Aushändigung stattgefunden hat.

Sendungen, der Absender die ohne Verzug der ausliefernden haben, und dieser Verwaltung Beschädigung nicht nach der

Artikel 21.

Feststellung der Haftpflicht.

i

1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung verantwortlich, die die Sendung unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz aller vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen gelangt ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch die ordnungsgemässe Weiterleitung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist indessen bis zum Beweis des Gegenteils von jeder Haftpflicht befreit: a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels 109, §§ 2 bis U, der Vollzugsordnung befolgt hat; b) wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die Sendung bezüglichen Dienstpapiere unterbreitet worden und die im Artikel 169 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag festgesetzte Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert indessen die Rechte des Ersatzfordernden nicht.

3. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung, die einer andern eine Sendung mit Wertangabe übermittelt hat, von jeder Verantwortlichkeit befreit, wenn die Auswechslungspoststelle, der die Sendung überliefert worden ist, der absendenden Verwaltung nicht mit der nächsten benutzbaren Post ein Protokoll hat zugehen lassen, worin das Fehlen oder die Beschädigung des ganzen Bundes mit Sendungen mit Wertangabe oder die Sendung selbst festgestellt wird.

k. Wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung ereignet hat und nicht festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch die Beraubung oder Beschädigung im Bestimmungsland oder im Falle der Rücksendung an den Absender im Aufgabeland festgestellt worden, so muss die Verwaltung dieses Landes nachweisen, dass weder der Behälter und sein Verschluss, noch Verpackung und Verschluss der Sendung eine sichtbare Beschädigung aufgewiesen haben und dass das Gewicht mit dem bei der Aufgabe ermittelten übereingestimmt hat. Hat die Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls die Aufgabeverwaltung diesen Nachweis erbracht, so kann keine der beteiligten andern Verwaltungen ihre Haffpflicht unter Berufung darauf ablehnen, dass sie die Sendung der nächsten Verwaltung unbeanstandet ausgeliefert habe.

5. Wenn sich der Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich einer diesem Abkommen nicht beigetretenen Zwischenverwaltung ereignet hat, so tragen die andern Verwaltungen den von dieser Verwaltung nach Artikel 28 des Hauptvertrags nicht gedeckten Schaden zu gleichen Teilen. In diesem Falle muss der Absender glaubwürdig nachweisen, dass der Inhalt der Sendung vollzählig, unbeschädigt und sorgfältig verpackt war.

6. Das in § 5 vorgesehene Verfahren für die Verteilung der zu bezahlenden Entschädigung unter die beteiligten Verwaltungen gilt auch für die Seebeförderung, wenn

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

64

978 sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Bereich einer am Abkommen teilnehmenden Verwaltung ereignet hat, die die Haftpflicht nicht übernimmt (Artikel 19, Buchstabe g).

7. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, fallen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen Verwaltungen.

8. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die zahlende Verwaltung bis zur Höhe dieses.

Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Rechte des Entschädigten ein.

9. Wird eine als verloren angesehene Sendung später wieder aufgefunden, so ist der Entschädigte zu benachrichtigen, dass er die Sendung gegen Rückzahlung des erhaltenen Ersatzbetrags wieder in Empfang nehmen könne.

Artikel 22.

Zahlung des Ersatzbetrags. Zahlungsfrist. Erstattung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltung.

Die Bestimmungen der Artikel 63 bis 65 des Hauptvertrags über die Zahlung des Ersatzbetrags, die zu erstattenden Taxen und Gebühren, die Zahlungsfrist und die Vergütung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltung gelten auch für Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 23.

Begrenzung der Haftpflicht.

1. Eine Verwaltung haftet den andern Verwaltungen in keinem Fall über den von ihr angenommenen Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.

2. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung einer Sendung mit Wertangabe auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder die Haftpflicht für Schaden aus höherer Gewalt übernehmen.

Kapitel III.

Zuteilung der Taxen und Gebühren. Durchgangskosten.

Artikel U.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 13 des Abkommens über Nachnahmesendungen behält jede Verwaltung unverkürzt die Posttaxen und -gebühren, die sie erhoben, hat.

Artikel 25.

Durchgangskosten.

Die Sendungen mit Wertangabe unterliegen den im Hauptvertrag vorgesehenen Durchgangskosten.

979 Kapitel IV.

Verschiedene Vorschriften.

Artikel 26.

Anwendung von Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die Bestimmungen des Hauptvertrags und seiner Voilzugsordricng gelten für Sendungen mit Wertangabe in allen Punkten, die in diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung nicht besonders geregelt sind.

Artikel 27.

Am Dienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen sorgen dafür, dass der Wertbrief- und Wertschachteldienst möglichst bei allen Poststellen ihrer Länder eingerichtet werde.

Artikel 28.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 21 und 22 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a) Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 1 bis 7, 10, 13, 14, 15, 17 bis 26, 28 und 29 dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und des Artikels 116 seiner Vollzugsordnung; b) zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der vorerwähnten Artikel dieses Abkommens oder der Artikel 103, 104 105, 107, 108, 109, 111 und 115 seiner Vollzugsordnung; c) einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und seiner Volizugsordnung, ausgenommen bei Meinungsverschiedenheiten, die nach Artikel 12 des Hauptvertrags einem Schiedsgericht zu unterbreiten sind.

Schlussbestimmungen.

Artikel 29.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am I.Juli 1948 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten L?oder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der französischen Regierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

980 Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Wertbrief- und Wertschachtelabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen:

I. Höchstbetrag der Wertangabe.

Abweichend von der Bestimmung in Artikel 2 des Abkommens kann jede Verwaltung für sich den Höchstbetrag der Wertangabe auf 5000 Franken oder, wenn der Höchstbetrag in ihrem innern Verkehr noch geringer ist als 5000 Franken, auf diesen niedrigeren Betrag festsetzen.

II. Gegenwerte. Obere und untere Grenzen.

Jedes Land ist berechtigt, die in Artikel 3, Buchstabe b, des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens vorgesehene Grundposttaxe und die Mindesttaxe um höchstens 40% zu erhöhen oder um höchstens 20% zu ermässigen, gemäss der allgemeinen, in Artikel II, § 1, des Schlussprotokolls zum Hauptvertrag aufgeführten Abstufung der Posttaxen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in das Abkommen, auf das es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der französischen Regierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

981

Poststückabkommen abgeschlossen zwischen

Afghanisfan, der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, der Volksrepublik Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, Korea, der Republik Costarica, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, der Republik El Salvador, Ekuador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, Indochina, der Gesamtheit der übrigen Überseegebiete der Französischen Republik und der als solche verwalteten Gebiete, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Indien, Iran, Irak, der Republik Island, Italien, Japan, dem Libanon, der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Mexiko, Nikaragua, Norwegen, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, dem Haschemiden-Königreich Transjordanien, Tunesien, der Türkei, der OstRepublik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und der Bundesvolksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 4- des am 5. Juli 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen: Kapitel l.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Unter der Bezeichnung «Poststücke» können zwischen den vertragschliessenden Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung eines oder mehrerer von ihnen Poststücke bis 20 Kilogramm in folgenden Gewichtsstufen ausgewechselt werden:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

bis 1 kg; über 1 bis über 3 bis über 5 bis über 10 bis über 15 bis

3 5 10 15 20

kg; kg; kg; kg; kg.

2. Die Auswechslung von Poststücken über 10 Kilogramm ist freigestellt.

982 Kapitel II.

Vorschriften für alle Poststücke.

Artikel 2.

Frankierung. Taxen.

1. Die Taxe für Poststücke ist bei der Aufgabe zu entrichten.

2. Die Taxe setzt sich aus den Anteilen zusammen, die jeder an der Land- oder Seebeförderung teilnehmenden Verwaltung zukommen. Gegebenenfalls treten noch die in den Artikeln 5 bis 3 vorgesehenen Taxen und Zuschläge hinzu.

Artikel 3.

Landtaxe.

1. Die Taxe für die Landbeförderung beträgt für jedes einzelne Land: 30 Centimen für Poststücke 40 » » » über 50 » » » » 100 » » » »

150

»

»

»

»

200

»

»

»

»

bis 1 1 » 3 3 » 5 5 » 10 10 » 15 15 » 20

kg; » » » » »

2. Für Poststücke der beiden letzten Gewichtsstufen können jedoch die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen die ihnen zukommenden Taxanteile nach ihrem Belieben festsetzen.

Artikel 4.

'Seetaxe.

1. Bei Seebeförderung wird für jede hieran beteiligte Verwaltung eine Taxe nach folgenden Sätzen erhoben: Poststücke Entfernungssiufen

bis 1 kg

über 1 bis 3 kg 3

bis 500 Seemeilen . .

von 501 1000 » 1001 2000 . .

» 2001 3000 . .

» 3001 «000 . .

» 4001 5000 . .

» 5001 6000 . .

» 6001 7000 . .

» 7001 8000 . .

» 8001 9000 . .

» 9001 10000 . .

und so fort für je we ere 1000 Seemeilen oder einen Teil von 1000 Seemeilen. . . .

über 3

über 5

bis; 5 kg bis 10 kg & .

Fr. C.

Fr. C.

über 10 über 15 bis 15 kg Wafflftg 0

7

fr. C.

1.40 1.60 1.80 2.00 2.20

0.50 0.75 1.10 1.45 1.80 2.15 2.50 2.85 3.20 3.55 3.90

Fr. C.

0.75 1.10 1.60 2.10 2.60 3.10 3.60 4.10 4.60 5.10 5.60

0.20

0.35

0.50

. 0.65

Fr. C.

Fr. C.

0.15 0.25 0.40 0.50 0.60 0.70 0.80 0.90 1.00 1.10 1.20

0.20 0.30 0.50 0.65 0.80 0.95 1.10 1.25 1.40 1.55 1.70

0.25 0.40 0.60 0.80 1.00

0.10

0.15

11.20

1.00 1.60 2.25 2.90 3.55 4.20 4.35 5.50 6.15 6.80 7.45

983 2. Die Stufen werden gegebenenfalls nach der mittleren Entfernung zwischen den Häfen der in Verkehr stehenden beiden Länder berechnet.

3. Für die Seebeförderung zwischen zwei Häfen desselben Landes kann die in § 1 vorgesehene Taxe nicht beansprucht werden, wenn die Verwaltung dieses Landes für die beförderten Poststücke bereits die Landtaxe erhält.'

Artikel 5.

Ermässigung oder Erhöhung der Landtaxen.

1. Die vertragschliessenden Länder können ihre Landtaxen ermässigen oder erhöhen» jedoch nur gleichzeitig für Poststücke in abgehender und in ankommender Richtung; die schweizerische Postverwaltung muss mindestens drei Monate vorher hiervon benachrichtigt werden.

2. Derartige Taxänderungen treten nur auf den I.Januar und I.Juli in Kraft.

3. Die Ermässigung oder Erhöhung muss mindestens ein Jahr in Kraft bleiben.

4. Die Erhöhung darf für die einzelne Gewichtsstufe keinesfalls über die in Artikel 3 vorgesehene Taxe hinausgehen.

Artikel 6.

Ermässigung oder Erhöhung der Seetaxen.

1. Die Verwaltungen können zu den Bedingungen des Artikels 5 die Seetaxe nach Artikel 4 um höchstens 50% ermässigen oder erhöhen.

2. Jede Erhöhung muss auch für die eigenen Poststücke des Landes gelten, das den Seebeförderungsdienst unterhält; hiervon ist indessen der Verkehr zwischen diesem Land und seinen Kolonien usw. sowie der Kolonien usw. unter sich ausgenommen.

Artikel 7.

Taxzuschlag.

1. Jedes vertragschliessende Land kann für Poststücke einen Zuschlag von je 25 Centimen erheben, jedoch nur gleichzeitig für die bei seinen Poststellen aufgegebenen und ankommenden Stücke; die schweizerische Postverwaltung muss mindestens drei Monate vorher hiervon benachrichtigt werden.

2. Die Anwendung dieses Zuschlags muss entweder auf den I.Januar oder auf den I.Juli in Kraft treten.

Artikel 8.

Sperrige und zerbrechliche Poststücke. Zuschlagstaxe.

1. Als sperrig werden angesehen: a) Stücke, die in einer Richtung länger sind als 1 Meter 50 oder deren Länge und grösster, nicht in der Längsrichtung gemessener Umfang zusammen 3 Meter überschreiten; b) Stücke, die sich wegen ihrer Form, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Struktur nicht leicht mit andern Stücken verladen lassen oder besonders sorgsame Behandlung erfordern, wie Körbe mit Pflanzen oder Sträuchern, leere Käfige oder Käfige mit lebenden Tieren, zusammengebundene leere Zigarren- oder andere Kisten, Möbel, Korbwaren, Blumentische, Kinderwagen, Spinnräder, Fahrräder usw.

984 2. Verwaltungen, die Schiffsverbindungen unterhalten, können jedes mit Schiff beförderte Poststück als sperrig behandeln, das in einer Richtung länger als 1 Meter 25 oder dessen Rauminhalt grösser ist als: 60 80 100 120

dm3 » » »

bei PoststUcken bis 5 kg; » » von über 5 » 10 » » » » » 10 » 15 » » » » » 15 » 20 »

3. Als zerbrechliche Stücke werden solche betrachtet, die leicht zerbrechliche Gegenstände enthalten und während der Beförderung besonders sorgfältig behandelt werde r müssen.

4. Andere als die in § 1 vorgesehenen Masse können im Verkehr mit Verwaltungen festgesetzt werden, die sich hierüber verständigt haben.

5. Sperrige und leicht zerbrechliche Poststücke werden nur im Verkehr mit Ländern zugelassen, die sich mit ihrer Beförderung befassen.

6. Für diese Stücke wird die Beförderungstaxe für gewöhnliche Poststücke um 50% erhöht. Die Taxe wird gegebenenfalls aufsS Centimen aufgerundet.

Artikel 9.

Verzollungspostgebühr.

Die Bestimmungsverwaltung kann für die Übergabe an den Zoll und die Verzollung oder auch nur für die Übergabe an den Zoll für jedes Stück eine Gebühr von höchstens 80 Centimen erheben. Diese Gebühr wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarung bei der Aushändigung eingezogen.

Artikel 10.

Zustellung. Zustellgebühr.

1. Die Stücke werden den Empfängern so bald als möglich nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgehändigt.

2. Dieses Land kann für die Zustellung der Stücke in das Haus eine gleiche Gebühr erheben wie für Stücke seines innern Dienstes, höchstens aber 40 Centimen für jedes Stück.

Gegebenenfalls kann es dieselbe Gebühr für jede weitere Vorweisung in der Wohnung des Empfängers erheben. Diese Gebühr wird jedoch nicht erhoben für die erste Vorweisung von Eilstücken (Art. 15 hiernach).

3. Werden die Stücke nicht ins Haus gebracht, so ist der Empfänger von ihrer'Ankunft unverzüglich zu benachrichtigen. Die Länder, die nach ihren .Inlandvorschriften dazu verpflichtet sind, können für die Zustellung dieser Meldung eine besondere Gebühr erheben; diese Gebühr darf die Taxe für einen gewöhnlichen Inlandbrief des ersten Gewichtssatzes nicht übersteigen. Dieselbe Gebühr ist gegebenenfalls für die Zustellung jeder weiteren Meldung in die Wohnung des Empfängers anwendbar.

Artikel 11.

Zoll- und sonstige nicht postmässige Gebühren.

Die Bestimmungsverwaltungen können von den Empfängern der Stücke die Zollund alle etwaigen sonstigen nicht postmässigen Gebühren erheben, mit denen die Stücke im Bestimmungsland belastet werden.

985Artike! 12.

Gebührenfreie Aushändigung von Poststücken.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber geeinigt haben, können die Absender durch vorhergehende Erklärung bei der Aufgabestelle sämtliche Post- und nicht postmässigen Gebühren übernehmen, die bei der Aushändigung auf den Stücken lasten.

Solange ein Poststück dem Empfänger nicht ausgeliefert worden ist, kann der Absendergegen Entrichtung der Taxe für einen eingeschriebenen Brief des ersten Gewichtssatzes auch nachträglich die gebührenfreie Aushändigung verlangen.

2. In diesen Fällen haben die Absender sich zur Zahlung der von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu verpflichten und gegebenenfalls eine ausreichende Summe zu hinterlegen.

3. Die Bestimmungsverwaltung darf hierfür eine Zollfrankozettelgebühr von höchstens 40 Centimen für jedes Stück erheben. Diese Gebühr ist von der in Artikel 9 vorgesehenen Verzollungspostgebühr unabhängig.

Artikel 13.

Verpackungsgebühr.

Die Verwaltung des Landes, auf dessen Gebiet ein Poststück zum Schütze seines Inhalts neu verpackt werden musste, ist berechtigt, dasselbe mit einer Verpackungsgebühr von 50 Centimen zu belasten. Diese Gebühr darf aber auf der ganzen Beförderungsstrecke nur einmal erhoben werden. Sie ist dem Empfänger oder gegebenenfalls dem Absender anzurechnen.

Artikel U.

Lagergebühr.

1. Die Bestimmungsverwaltung kann für postlagernde Stücke und für solche, die nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen am Bestimmungsort zurückgezogen werden, die durch ihre Gesetzgebung vorgeschriebene Lagergebühr erheben.

2. Diese Gebühr darf aber 5 Franken nicht übersteigen.

Artikel 15.

Eilsiücke.

1. Auf Verlangen des Absenders werden die Stücke in den Ländern, deren Verwaltungen bereit sind, sich mit dem Eilzustelldienst zu befassen, sogleich nach der Ankunft dem Empfänger durch besondere Boten zugestellt. Die Verwaltungen, die die Zustellung in die Wohnung nicht übernehmen, stellen dem Empfänger durch Eilboten eine Eingangsmeldung zu.

2. Diese als «Eilsendungen», bezeichneten Sendungen unterliegen neben der gewöhnlichen Taxe einer besondern Taxe von 80 Centimen, die der Absender im voraus voll zu entrichten hat, gleichviel, ob dem Empfänger das Stück selbst oder nur die Eingangsmeldung durch Eilboten zugestellt werden kann.

3. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb
des Ortszustellbezirks der Bestimmungspoststelle, so kann für die Eilzustellung eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe des im innern Verkehr dafür festgesetzten Betrags erhoben werden. In diesem Falle besteht aber keine Verpflichtung zur Eilzustellung.

«86 U. Wird ein Eilstück nachgesandt oder unzustellbar, so bleibt die in § 3 vorgesehene Zuschlagsgebühr nach den Bestimmungen des Artikels 42, § 3, hiernach auf der Sendung haften.

5. Die Eilzustellung des Stücks oder der Eingangsmeldung wird nur einmal versucht.

Ist dieser Versuch erfolglos, so wird das Stück nicht mehr als Eilsendung angesehen, sondern ·wie ein gewöhnliches Stück zugestellt.

Artikel 16.

Verbote.

1. Die Beförderung der in Spalte 1 nachstehender Übersicht aufgeführten Gegenstände ist verboten. Zu Unrecht zur Beförderung zugelassene Sendungen mit solchen Gegenständen sind nach den Angaben in Spalte 2 zu behandeln.

Gegenstände

a) Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Personal Gefahren mit sich bringen oder die andere Sendungen beschmutzen oder verderben können; b) Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf den Versand solcher Mittel zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach Ländern, die sie unter dieser Bedingung zulassen; c) Gegenstände, deren Zulassung oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist; d) Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung sowie Briefpostgegenstände jeder Art, die eine andere Adresse als die des Empfängers oder der mit ihm zusammenwohnenden Personen tragen. Es ist jedoch gestattet, eine der nachfolgenden Urkunden beizuschliessen, sofern sie unverschlossen sind, sich ausschliesslich auf die beförderten Waren beziehen und nur Angaben enthalten, die als Bestandteil gelten: Rechnungen, Versandlisten oder -anzeigen, Lieferscheine; e) lebende Tiere, soweit nicht die Postvorschriften der beteiligten Länder ihre Beförderung zulassen; f) explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe. Die Verwaltungen können sich indessen über die Beförderung von Zündhütchen und Metallpatronen für Handschusswaffen sowie von nichtsprengkräftigen Artilleriezündern und von Zündhölzchen verständigen; g) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;

Behandlung der zu Unrecht angenommenen Poststücke

Unterliegen 'der Behandlung nach den inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt. Sendungen mit den.

unter b genannten Gegenständen werden jedoch in keinem Fall an Bestimmung geleitet oder dem Empfänger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Ein einzelner, in Widerhandlung der Bestimmungen von Buchstabe d beigeschlossener Briefpostgegenstand wird als unfrankierter Brief behandelt; das Stück darf keinesfalls an den Aufgabeort zurückgesandt werden.

Sind von der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

987 Gegenstände

Behandlung der zu Unrecht angenommenen Poststocke

h) Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere irgendwelcher Art, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold und Silber, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände in Poststücken ohne Wertangabe nach Ländern, die eine Wertangabe zulassen, jede Verwaltung kann jedoch den Beischluss von Goldbarren in Poststücken verbieten oder für den zulässigen Wert solcher Sendungen einen Höchstbetrag festsetzen.

Sind nach dem Aufgabeland zurückzusenden, wenn die Bestimmungsverwaltung nicht gewillt ist, sie zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften dem Empfänger auszuliefern.

2. Falls Poststücke, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

Artikel 17.

Zu Unrecht angenommene Poststücke.

Stücke, deren Gewicht oder Ausmasse die zulässigen Grenzen merklich überschreiten, die aber trotzdem zum Versand angenommen worden sind, unterliegen der gleichen Behandlung wie Sendungen nach Artikel 16, § 1, Buchstabe h.

Artikel 18.

Poststücke Kriegsgefangener und ihnen gleichstellter Personen.

1. Mit Ausnahme der Nachnahmestücke sind alle Poststücke, die für Kriegsgefangene bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, im Aufgabe- und im Bestimmungsland sowie in den Zwischenländern von allen in diesem Abkommen vorgesehenen Taxen befreit.

Für diese Stücke werden weder Taxanteile vergütet, noch wird im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung Ersatz geleistet.

2. Dasselbe gilt für Stücke, die sich auf Kriegsgefangene beziehen und unmittelbar oder mittelbar von der Zentralen Auskunftsstelle für Kriegsgefangene, vorgesehen in Art. 79 der Internationalen Genfer Konvention vom 27. Juli 1929, oder von den in den kriegführenden Ländern oder in neutralen Ländern, die Kriegführende auf ihrem Gebiet aufgenommen haben, etwa eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene aufgegeben werden oder für sie bestimmt sind.

3. Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegführenden sowie die Zivilpersonen feindlicher Nationalität, die sich in Lagern oder Zivilgefängnissen aufhalten, werden hinsichtlich der Anwendung der obigen Bestimmungen den eigentlichen .Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 19.

Rückzug. Adressänderung.

Der Absender kann unter den im Artikel 54 des Hauptvertrags für Briefpostsendungen ·/estgesetzten Bedingungen ein Stück zurückziehen oder seine Adresse ändern lassen.

988 Verlangt er die Rück- oder Nachsendung, so ist er verpflichtet, die Zahlung der Taxen für die neue Beförderung vorher sicherzustellen.

Artikel 20.

Rückschein.

Der Absender kann zu den Bedingungen des Artikels 58 des Hauptvertrags einen, Rückschein verlangen.

Artikel 21.

Einschiffungsmeldung.

Im Verkehr mit Ländern, deren Verwaltungen bereit sind, sich mit diesem Dienst zu befassen, kann der Absender eines Poststückes gegen Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Centimen bei der Aufgabe verlangen, dass ihm die Einschiffung des Stückes gemeldelwerde. Diese Gebühr wird hälftig geteilt zwischen der Aufgabeverwaltung und der Verwaltung, auf deren Gebiet sich der Einschiffungshafen befindet.

Artikel 22.

Nachsendung.

1. Hat der Empfänger seinen Wohnort im Gebiete des Bestimmungslandes verändert, so kann das Stück auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nachgesandt werden.

Eine Nachsendung ist auch ohne besonderes Verlangen zulässig, wenn es die Vorschriften des Bestimmungslandes gestatten.

2. Nach einem andern Lande wird ein Stück nur auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers und nur dann nachgesandt, wenn es den Bedingungen für die neue Beförderung genügt.

3. Der Absender kann durch einen Vermerk auf der Begleitadresse und dem Stück jede Nachsendung verbieten.

4. Bei Nachsendung nach einem andern Land infolge Wohnortswechsels des Empfängers werden die in den Artikeln 3 bis 8 und 30, §§ 1 und 3, festgesetzten Taxen neuerdings erhoben. Ist ein Stück innerhalb des Bestimmungslandes nachgesandt worden, so kann die Verwaltung dieses Landes eine Nachsendungstaxe nach ihren Inlandvorschriften erheben.

Diese Taxen, die auch bei weiterer Nachsendung oder der Rücksendung auf dem Stück haften bleiben, hat der Empfänger oder gegebenenfalls der Absender zu entrichten, der auch Zoll- oder andere vom Bestimmungslande nicht abgestrichene besondere Kosten erstatten muss. Für Poststücke, deren Inhalt unter eines der in Artikel 16 enthaltenen Verbote fällt, gelten dieselben Vorschriften.

5. Die Nachsendung unrichtig geleiteter und die Rücksendung zu Unrecht zur Beförderung zugelassener Stücke erfolgt nach den Vorschriften des Artikels 125, §§ 1 und 2, der Vollzugsordnung.

6. Bei Nachsendungen gelten die Lagerfristen nach Artikel 23, § 7, auch für den neuen.

Bestimmungsort.

Artikel 23.
Unzustellbare Postsiücke.

1. Der Absender hat auf der Rückseite der Begleitadresse und auf dem Stück zu bestimmen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn sie nicht ausgehändigt werden kann.

989 Ist diese Vorschrift nicht beachtet worden und werden die StUcke unzustellbar, so sind sie unverzüglich an den Aufgabeort zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt wenn möglich auf dem gleichen Wege wie auf dem Hinweg.

2. Ein unzustellbares Stück soll auch sofort zurückgesandt werden, wenn die Vorverfügung des Absenders auf der Begleitadresse und auf dem Stück nicht zum gewünschten Ziele geführt hat.

3. Wenn der Absender (oder die in Artikel 108, § 2, der Vollzugsordnung genannte Drittperson) auf die Unzustellbarkeitsmeldung hin eines oder mehrere der unter Buchstaben a, b, e, d, e oder g des Artikels 127, § 1, der Vollzugsordnung erwähnten Begehren gestellt hat und trotz der Ausführung dieser Verfügungen das gewünschte Ziel nicht erreicht worden ist, so wird das Stück an den Aufgabeort zurückgesandt.

4. Solange die Bestimmungsverwaltung vom Absender keine Verfügungen erhalten hat, kann sie das Stück je nach der Sachlage dem ursprünglichen oder einem andern allfällig angeführten Empfänger ausliefern oder es an eine neue Adresse nachsenden.

5. Sobald dem Absender oder der in Artikel 108. § 2, der Vollzugsordnung genannten Drittperson das Formular zu der in Artikel 126 der Vollzugsordnung erwähnten Unzustellbarkeitsmeldung zur Ausfüllung übergeben wird, kann von ihm eine Gebühr bis zum doppelten Betrag der einfachen Brieftaxe erhoben werden. 'Wird für mehrere Stücke im Sinne der Vollzugsordnung nur eine Unzustellbarkeitsmeldung ausgefertigt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

6. Hat die Dienststelle, die die Unzustellbarkeitsmeldung ausfertigte, binnen zweier Monate vom Tage des Versands dieser Meldung an gerechnet keine genügenden Verfügungen erhalten, so wird das Stück an die Aufgabestelle zurückgesandt. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist vier Monate.

7. Stücke, deren Ankunft den Empfängern gemeldet worden ist, werden fünfzehn Tage oder höchstens einen Monat, von dem auf den Versand der Meldung folgenden Tag an gerechnet, zu ihrer Verfügung gehalten. Nach Ablauf dieser Frist werden sie als unzustellbar betrachtet. Die Lagerfrist kann im Einverständnis des Absenders und der Bestimmungsverwaltung ausnahmsweise auf 2 Monate ausgedehnt werden. Konnte die Meldung nicht zugestellt werden, so sind die zur Verfügung der Empfänger gehaltenen sowie die postlagernden Stücke erst
nach Ablauf der in den Dienstvorschriften des Bestimmungslandes festgesetzten Lagerfrist als unzustellbar zu betrachten. Diese Frist soll in der Regel für nicht entlegene Länder 3 Monate und für entlegene Länder 5 Monate nicht überschreiten. Die Rücksendung nach dem Aufgabeland muss jedoch in kürzerer Frist erfolgen, wenn der Absender dies durch einen Vermerk auf der Rückseite der Begleitadresse und auf dem Stück in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

8. Bei der Rücksendung unzustellbarer Stücke werden die im Artikel 22, § 4, erwähnten Taxen erhoben.

Artikel 24.

Abstrich von Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den beteiligten Diensten ihres Landes darauf hinzuwirken, dass die Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren abgestrichen werden für Stücke, die nach dem Aufgabelande zurückgehen, von den Absendern preisgegeben oder, weil der Inhalt völlig verdorben ist, vernichtet oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

2. Dieselbe Verpflichtung.übernehmen die Verwaltungen für die in, ihrem Bereich verloren gegangenen, beraubten oder beschädigten Stücke.

990 Artikel 25.

Verkauf. Vernichtung.

Gegenstände, die dem Verderben oder der Fäulnis zu verfallen drohen, können zugunsten des Berechtigten sofort verkauft werden, auch unterwegs auf dem Hin- oder Rückweg, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung und gerichtlicher Förmlichkeiten bedarf. Ist der Verkauf aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so werden die verdorbenen oder faulenden Sachen vernichtet.

Artikel 26.

Preisgegebene Poststücke.

Stücke, die den Empfängern nicht ausgehändigt werden konnten und von den Absendern preisgegeben worden sind, werden nicht zurückgesandt, sondern von der Bestimmungsverwaltung nach ihrer Gesetzgebung behandelt.

Artikel 27.

Einzug der Kosten beim Absender.

1. Die Absender sind zur Zahlung der ungedeckten Beförderungs- und sonstigen Kosten verpflichtet, die den Verwaltungen infolge Unzustellbarkeit der Stücke erwachsen; dies gilt auch dann, wenn die Stücke preisgegeben, verkauft oder vernichtet worden sind.

Diese Kosten werden der Aufgabeverwaltung angerechnet.

2. Die Aufgabestelle kann in allen ihr gutscheinenden Fällen eine Hinterlage zur Deckung der Kosten verlangen, die bei Unzustellbarkeit der Stücke entstehen könnten.

Artikel 28.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

1. Für jede Nachfrage und jedes Auskunftsbegehren über ein Poststück kann einefeste Gebühr von höchstens 40 Centimen erhoben werden. Diese Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren mehrere von einem Absender, an einen Empfänger gleichzeitig aufgegebene Sendungen betrifft.

2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Rückschein entrichtet hat. , 3. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Aufgabe des Stücks an gerechnet, zulässig. Doch hat jede Verwaltung den ihr von einer andern Verwaltung zugehenden einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, wenn die Sendungen seit weniger als zwei Jahren aufgegeben worden sind.

4. Jede Verwaltung muss Nachfragen nach Stücken oder Auskunftsbegehren annehmen, die im Bereich anderer Verwaltungen aufgegeben worden sind.

5. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsbegehren durch ein dienstliches Verschulden, veranlasst worden, so wird die erhobene Gebühr erstattet.

Kapitel III.

Poststücke mit Wertangabe.

Artikel 29.

Wertangabe.

1. Poststücke können zwischen den Ländern, deren Verwaltungen diesen Dienst ausführen, unter Wertangabe versandt werden.

99Î 2. Jede Verwaltung kann für ihren Bereich eine obere Grenze der Werfangabe festsetzen, die jedoch nicht niedriger sein darf als 1000 Franken.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene Höchstbeträge angenommen haben, muss gegenseitig der niedrigste Höchstbetrag eingehalten werden.

4. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert des Inhalts des Poststückes nicht übersteigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben.

5. Wer in betrügerischer Weise einen höhern Wert angibt als den wirklichen Wert,, den der Inhalt eines Poststücks aufweist, wird nach der Gesetzgebung des Ursprungslandes gerichtlich verfolgt.

Artikel 30.

Taxen und Versandbedingungen.

1. Ausser den Taxen für gewöhnliche Stücke werden als Versicherungstaxe für je 300 Franken Wertangabe oder Bruchteil von 300 Franken erhoben: a) 5 Centimen für jede an der Landbeförderung teilnehmende Verwaltung; b) 10 Centimen für jede Seebeförderung.

2. Die Aufgabeverwaltung kann als Versicherungstaxe auch eine Einheitstaxe von nicht mehr als 50 Centimen für je 300 Franken Wertangabe oder Bruchteil von 300 Franken erheben.

3. Die Länder, die bereit sind, bei Stücken mit Wertangabe auch für den durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu haften, können dafür eine besondere Taxe erheben.

Diese besondere Taxe und die Versicherungstaxe dürfen zusammen nicht über den in § 2 genannten Satz hinausgehen.

4. Die Aufgabeverwaltung kann eine Abfertigungsgebühr erheben, die 50 Centimen für das Stück nicht überschreiten darf.

· 5. Dem Absender eines Poststückes mit Wertangabe ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

Kapitel IV.

Dringende Poststücke.

Artikel 31.

Taxen und Versandbedingungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber verständigt haben, kann der Absender verlangen, dass ein Stück wenn immer möglich mit den für die Briefpost benutzten schnellsten Verbindungen befördert werde.

2. Für solche als «dringend» bezeichnete Stücke werden nur die in den Artikeln 3, 5 und 7 festgesetzten Taxen und Zuschläge verdoppelt. Alle übrigen Taxen und Zuschläge werden im einfachen Betrag erhoben.

3. Sperrige dringende Poststücke unterliegen ausserdem der einfachen Zuschlagstaxe nach Artikel 8, § 6.

992 Kapitel V.

Haftpflicht.

Artikel 32.

Umfang der Haftpflicht.

1. Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 33 genannten Fälle sind die Verwaltungen für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Poststücke haftbar.

2. Der Absender hat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung. Diese darf bei gewöhn.lichen Stücken nicht übersteigen: 10 Franken für das Poststück bis 1 kg.

15 » » » » von mehr als 1 bis 3 » 25 » » » » » » » 3 » 5 » 40 » » » » » » » 5 » 10 » 55 » » » » » » » 10 » 15 » 70 » » » » » » » 15 » 20 » 3. Bei Stücken mit Wertangabe darf die Entschädigung in keinem Fall den Betrag der Wertangabe in Goldfranken überschreiten.

4. Die Entschädigung wird auf Verlangen dem Empfänger ausbezahlt, wenn dieser ein beraubtes oder beschädigtes Poststück unter Vorbehalt in Empfang genommen hat oder nachweist, dass der Absender seine Rechte zu seinen Gunsten abgetreten hat.

5. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für Stücke, die wegen falscher Inhaltserklärung vom Zoll beschlagnahmt worden sind.

6. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn bleiben ausser Betracht.

7. Die Entschädigung wird in Goldfranken nach dem gemeinen Handelswert berechnet, ·den Waren derselben Art am Tage der Aufgabe am Versandort hatten. In Ermangelung eines Handelswertes wird die Entschädigung nach dem gemeinen Wert der Ware berechnet, der auf derselben Grundlage festzustellen ist.

8. Wenn für den Verlust, den völligen Verderb oder die vollständige Beraubung eines Stückes Ersatz zu leisten ist, so hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten Taxen und Gebühren, unter Vorbehalt der im nachstehenden § 10 erwähnten Ausnahme. Dies gilt auch für Sendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert, sofern die Post diesen Zustand verschuldet und dafür zu haften hat.

9. Ist der Verlust, der völlige Verderb oder die vollständige Beraubung durch höhere Gewalt verursacht worden und wird deshalb keine Entschädigung bezahlt, so hat der Absender Anspruch auf Erstattung der Taxanteile für die nicht benutzten Beförderungsstrecken oder die nicht geleisteten Dienste.

10. Die Versicherungstaxe verbleibt in allen Fällen den Postverwaltungen.

11. Der Absender eines Poststückes ist nach
Massgabe der §§ 1 bis 4 für allen Schaden haftbar, den sein Stück an jeder andern Sendung verursacht, sofern die Ursache der Beschädigung gehörig ausgewiesen ist und weder Fehler noch eine Fahrlässigkeit der Beförderungsanstalten vorliegen. Es ist Sache der Aufgabeverwaltung, den Absender für -den Schaden zu belangen.

993 Artikel 33.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die. Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a) im Falle höherer Gewalt; doch bleibt die Haftpflicht für solche Aufgabeverwaltungen bestehen, die für den Schaden aus höherer Gewalt aufkommen (Artikel 30, § 3). Das für den Verlust, die Beraubung oder Beschädigung verantwortliche Land hat nach seiner Inlandgesetzgebung zu entscheiden, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf Umstände zurückzuführen ist, die einen Fall höherer Gewalt darstellen. Diese Umstände sind dem Ursprungsland zur Kenntnis zu bringen; b) wenn sie über den Verbleib von Poststücken keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann; c) wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die natürliche Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist; d) für Stücke, deren Inhalt unter die Verbote des Artikels 16, § 1, Buchstaben b, c, e, f, g und h fällt; e) für Stücke, die betrügerischerweise mit Angabe eines höheren als des wirklichen Wertes des Inhalts versehen worden sind; f) wenn der Absender seine Nachfrage nicht innerhalb der in Artikel 28, § 3, genannten Frist von einem Jahr gestellt hat.

.

Artikel 34.

Erlöschen der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen sind für Poststücke, die sie nach ihren Inlandvorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt haben, nicht mehr haftbar.

2. Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Empfänger oder, bei Rücksendung, der Absender ein beraubtes oder beschädigtes Stück unter Vorbehalt entgegengenommen hat.

Artikel 35.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung haftpflichtig, die das Stück unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie alle vorschriftsmäßigen Unterlagen für die Nachforschungen erhalten hat, weder die Aushändigung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemässe Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist indessen bis zum Beweis des Gegenteils von aller Verantwortlichkeit befreit: a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels 137, §§ 1 und U bis 7, der Vollzugsordnung befolgt hat; b) wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die Sendung bezüglichen Dienstpapiere unterbreitet worden und die in Artikel 143 der Vollzugsordnung festgesetzte Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert indessen die Rechte des Ersatzfordernden nicht.

3. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung eingetreten ist und nicht festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

65

994 Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Diese Regel gilt namentlich bei samthafter Übergabe der Stücke. Ist jedoch die Beraubung oder die Beschädigung im Bestimmungsland oder bei zurückgesandten Poststücken im Aufgabeland festgestellt worden, so hat die Verwaltung dieses Landes nachzuweisen, dass weder Verpackung noch Verschluss eine sichtbare Beschädigung aufwiesen und dass bei Stücken mit Wertangabe das Gewicht mit dem bei der Aufgabe ermittelten übereinstimmte. Bei Stücken, die in geschlossenen Behältern übermittelt werden, hat die sie empfangende Verwaltung zu beweisen, dass der Behälter und sein Verschluss unversehrt waren. Wenn ein solcher Beweis von der Bestimmungs- oder gegebenenfalls von der Aufgabeverwaltung erbracht worden ist, so kann keine der übrigen beteiligten Verwaltungen ihren Anteil an der Haftpflicht ablehnen unter Berufung darauf, dass sie die Sendung der folgenden Verwaltung ohne Beanstandung durch diese übergeben habe.

4. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, haben die Verwaltungen zu tragen, die für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung haftbar sind.

5. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Rechte des Entschädigten ein.

6. Wird ein als verloren angesehenes Stück oder ein Teil desselben später wieder aufgefunden, so sind Absender und Empfänger davon zu benachrichtigen.

7. Der Absender ist überdies dahin zu verständigen, dass er es während 3 Monaten gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung in Empfang nehmen könne. Wenn innerhalb dieser Frist de/ Absender die Auslieferung des Stücks nicht verlangt, wird der Empfänger benachrichtigt, dass er es innert der gleichen Frist gegen Erstattung des dem Absender ausbezahlten Betrages behändigen könne.

8. Wird das Stück dem Absender oder dem Empfänger gegen Rückzahlung des Entschädigungsbetrags ausgeliefert, so ist dieser Betrag der Verwaltung oder gegebenenfalls den Verwaltungen, die den Schaden übernommen haben, zurückzuerstatten.

9. Verzichtet sowohl der Absender als auch der Empfänger auf das Stück, so wird dieses als unanbringlich betrachtet.

Artikel 36.

Zahlung des Ersatzbetrags.

Abgesehen von
der in Artikel 32, § 4, vorgesehenen Ausnahme liegt die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags und zur Erstattung der Taxen und Gebühren der Aufgabeverwaltung ob, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechts auf die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 37.

Zahlungsfrist.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, bezahlt werden.

2. Die Zahlungspflichtige Verwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise über diese Frist hinausschieben, wenn sie die Verantwortlichkeit für Schäden aus höherer Gewalt ablehnt und die Frage, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf solche Ursachen zurückzuführen ist, noch nicht geklärt ist.

995 3. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, den Bezugsberechtigten auf Rechnung der andern beteiligten Verwaltungen zu entschädigen, wenn diese, nachdem ihnen der Fall ordnungsgemäß unterbreitet worden ist, sechs Monate haben verstreichen lassen, ohne die Angelegenheit zu erledigen; diese Frist erstreckt sich im Verkehr mit entlegenen Ländern auf neun Monate.

Artikel 38.

Begrenzung der Verantwortlichkeit.

1. Die Haftpflicht einer Verwaltung gegenüber den andern Verwaltungen aus dem Verlust, der Beraubung oder der Beschädigung des Inhalts von Poststücken mit Wertangabe geht in keinem Fall über die von ihr angenommene obere Grenze der Wertangabe hinaus.

2. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eines Stückes auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder für Schäden aus höherer Gewalt haften.

Artikel 39.

Erstattung des Ersatzbetrags.

1. Die verantwortliche oder die Verwaltung, für deren Rechnung nach Artikel 37 bezahlt wird, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den dem Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag binnen sechs Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten. Diese Frist erstreckt sich im Verkehr mit entlegenen Ländern auf neun Monate.

2. Ist die Entschädigung nach Artikel 35 von mehreren Verwaltungen zu tragen, so hat die erste Verwaltung, die die nachgefragte Sendung richtig erhalten hat, deren ordnungsmässige Weiterleitung an die beteiligte Dienststelle aber nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung den ganzen schuldigen Ersatzbetrag innert der in § 1 erwähnten Frist zu vergüten. Sie hat das Rückgriffsrecht auf die übrigen verantwortlichen Verwaltungen fUr die ihnen zufallenden Teile an dem dem Bezugsberechtigten ausbezahlten Ersatzbetrag.

3. Die Rückzahlung an die Gläubigerverwaltung geschieht ohne Kosten für diese durch Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Geld, das im Gläubigerland umlauffähig ist.

4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden, so kann, gleich wie in dem im Artikel 37, § 3, erwähnten Fall, der Ersatzbetrag auch auf dem Abrechnungsweg
eingezogen werden, indem er dem verantwortlichen Lande unmittelbar oder durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung angerechnet wird. Diese fordert den Betrag ihrerseits von der folgenden Verwaltung ein, wobei dieses Verfahren so lange wiederholt wird, bis der ausgelegte Betrag der verantwortlichen Verwaltung in Rechnung gestellt ist.

5. Nach Ablauf der sechs Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe mit jährlich 5%, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen. Diese Frist erstreckt sich im Verkehr mit entlegenen Ländern auf neun Monate.

6. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der verantwortlichen Verwaltung nur innert eines Jahres nach dem Versand der Anzeige des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufs der in Artikel 37, § 3, genannten Frist an verlangen.

996 7. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so muss sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

8. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Bestimmungsverwaltung an Stelle der Aufgabeverwaltung, wenn die Entschädigung nach Artikel 32, § 4, dem Empfänger des Poststückes ausbezahlt worden ist.

Kapitel VI.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Artikel 40.

Vergütung der Beförderungstaxen und -gebühren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes Poststück: a) an die Bestimmungsverwaltung die Taxen, die dieser nach den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 31 zukommen; b) gegebenenfalls jeder Zwischenverwaltung die in den Artikeln 3, U, 6, 8 und 31 festgesetzten Taxen; c) gegebenenfalls der Verwaltung, auf deren Gebietsich der Einschiffungshafen befindet, die Hälfte der in Artikel 21 vorgesehenen Gebühr.

Artikel 41.

Anrechnungen bei Nach- oder Rücksendung.

1. Bei Nach- oder Rücksendung eines Poststückes zieht die nach- oder rücksendende Verwaltung den ihr zustehenden Anteil von der nächsten Verwaltung ein. Gegebenenfalls rechnet sie ihr ausserdem an: a) b) c) d) e) f) g)

die die die die die die die

Verzollungspostgebühr (Artikel 9); Zustellgebühr (Artikel 10, § 2); Gebühr für die Meldung an den Empfänger (Artikel 10, § 3); Verpackungsgebühr (Artikel 13); Lagergebühr (Artikel 14); Nachsendungstaxe (Artikel 22, § 4); ungedeckten, nicht postmässigen Gebühren.

2. In gleicher Weise verfährt jede Zwischenverwaltung, wie es Artikel 125 der Vollzugsordnung vorschreibt.

Artikel 42.

Eilzustellgebühren.

\. Die Eilzustellgebühr nach Artikel 15, § 2, gehört zu den Vergütungen, die der Bestimmungsverwaltung zukommen.

2. Wird ein Eilstück nach einem andern Lande nachgesandt, ohne dass eine Zustellung versucht worden ist, so wird diese Gebühr dem neuen Bestimmungsland vergütet. Befasst sich dieses nicht mit der Eilzustellung, so verbleibt die Gebühr dem ersten Bestimmungsland; dasselbe gilt für unzustellbare Stücke.

997 3. Bei Nach- oder Rücksendung eines Eilstückes zieht die Verwaltung, die die Zustellung versucht hat, die Zuschlagsgebühr nach Artikel 15, §§ 3 und 4, von der andern Verwaltung ein, wenn diese Gebühr nicht schon bei dem Zustellversuch in der Wohnung des Empfängers entrichtet worden ist.

Artikel 43.

Nachsendungstaxe im Bestimmungsland.

Im Falle weiterer Nachsendung oder der Rücksendung verbleibt die Nachsendungstaxe nach Artikel 22, § 4, dem Lande, das das Stück innerhalb seines Gebiets nachgesandt hat.

Artikel 44.

Verschiedene Taxen und Gebühren.

1. Folgende Gebühren verbleiben ungeteilt der Verwaltung, die sie erhoben hat: a) die Gebühr für nachträgliche Begehren um gebührenfreie Auslieferung des Poststückes (Artikel 12, § 1); b) die feste Gebühr für den Rückschein (Artikel 20); c) die Gebühr für die Unzustellbarkeitsmeldung (Artikel 23, § 5); d) die Gebühr für Nachfragen und Auskunftsbegehren (Artikel 28, § 1); e) die Abfertigungsgebühr für Stücke mit Wertangabe (Artikel 30, § 4); f) die Gebühr für Rückzug und Adressänderung (Artikel 19).

2. Die Verzollungspostgebühr, die Gebühren für Ankunftsmeldung, Zustellung und Lagerung (Artikel 9, 10 und 14) verbleiben der Bestimmungsverwaltung. Das gleiche gilt für die Zollfrankozettelgebühr (Artikel 12, § 3), die von dieser Verwaltung der Aufgabeverwaltung angerechnet wird.

3. Die Verpackungsgebühr (Artikel 13) verbleibt der Verwaltung, der die Poststelle unterstellt ist, die das Stück neu verpackt hat.

Artikel 45.

Versicherungstaxe.

Für Stücke mit Wertangabe hat die Aufgabeverwaltung jeder an der Beförderung beteiligten Verwaltung und gegebenenfalls für jede Beförderungsart einen Anteil an der Versicherungstaxe zu vergüten. Dieser beträgt bei Landbeförderung 5 Centimen, bei Seebeförderung 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 46.

Anwendung der Vorschriften des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten l und II des Hauptvertrags gelten auch für den Poststückverkehr.

Artikel 47.

Poststücke nach Nicht-Vertragsländern.

1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen teilnehmenden Länder, die mit nicht teilnehmenden Ländern einen Poststückverkehr unterhalten, gestatten, unter Vorbehalt

998 des Einverständnisses dieser Länder, allen andern teilnehmenden Verwaltungen, diese Verbindungen zu benutzen. .

· 2. Poststücke nach und von Ländern, die am Abkommen nicht teilnehmen .und Hur die im Durchgang Land- und Seeverbindungen von Vertragsländern benutzt werden, sind in bezug auf den Anteil der Durchgangsvergütungen den zwischen Vertragsländern ausgewechselten Stücken gleichgestellt.

Artikel4S.

Höherer Zuschlag als 25 Centimen für jedes Poststück.

Wenn ein Land, das diesem Abkommen beizutreten wünscht, ermächtigt sein will, einen höhern Zuschlag als 25 Centimen für jedes Stück zu erheben, so legt das Internation ile Bureau das Gesuch allen am Abkommen teilnehmenden Verwaltungen vor. Das Gesich gilt als genehmigt, wenn sich binnen sechs Monaten nicht mehr als ein Drittel dieser Verwaltungen dagegen aussprechen.

Artikel 49.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht wen en (Artikel 21 und 22 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a) Einstimmigkeit bei Annahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von îe'.

Stimmungen der Artikel 1 bis 23, 28 bis 42, 44, 45, 49 und 50 dieses Abkommens, aller Artikel seines Schlussprotokolls und des Artikels 145 seiner Vollzugsordnuiig; b) zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der unter Buchstabe a genannten Bestimmungen; c) einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung, ausgenommen bei einem Streitfall, der nach Artikel 12 des Hauptvertrags dem schiedsgerichtlichen Entscheid unterliegt.

Schlussbestimmungen.

Artikel 50.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am I.Juli 1948 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gellen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommens in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

999 Schlussprotokoll zum Poststückabkommen.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Poststückabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen:

Ausführung des Poststückdienstes durch Beförderungsunternehmungen.

1. jedes Land, wo sich die Post zurzeit nicht mit der Beförderung von Poststücken befasst, das aber dem Abkommen beitritt, kann dieses durch seine Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen ausführen lassen. Es darf zugleich den Dienst auf Poststücke von und nach solchen Orten beschränken, für die diese Unternehmungen den Betrieb unterhalten.

2. Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen zu verständigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens durch diese Unternehmungen, besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes, sicherzustellen.

3. Sie dient ihnen für alle Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen vertragschliessenden Länder sowie mit dem Internationalen Bureau als Vermittlerin.

Luftpostverbindungen.

1. Die Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken sind dem Poststückabkommen als Anhang beigegeben und gelten als Bestandteil des Abkommens und seiner Vollzugsordnung.

2. Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens können indessen durch eine Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen von Zeit zu Zeit Änderungen dieser Vorschriften vorgesehen werden.

3. Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung des Internationalen Bureaus auf Verlangen von wenigstens drei beteiligten Verwaltungen einberufen werden.

4. Die von dieser Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen sind durch Vermittlung des Internationalen Bureaus samthaft den vertragschliessenden Ländern zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

III.

Durchgang.

Afghanistan, Iran und die portugiesischen Kolonien in Afrika brauchen vorläufig Poststücke im Durchgang durch ihr Gebiet nicht zu befördern.

IV.

Zuschläge.

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 7 des Abkommens sind die hiernach aufgeführten Verwaltungen vorläufig berechtigt, ausser den in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Zuschlägen die in der nachstehenden Übersicht erwähnten Zuschläge zur End- und Durchgangstaxe zu erheben. Die Zuschläge in der Übersicht l ersetzen den in Artikel 7 des Poststückabkommens vorgesehenen Zuschlag von 25 Centimen für jedes Stück.

1000 1. Zuschläge zur Endtaxe.

Ord-

nungsnummer i

Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf

Zuschlag für jedes Poslstück

Bemerkungen

z

3

4

Centimen

i 2 3

Afghanisfan . .

Albanien . . .

. . . .

Argentinien (Republik). .

4

Bolivien . .

5

Brasilien

6 7 8

Bulgarien. .

Chile China

9

Kolumbien (Republik) . .

*)

10

Belgisch Kongo

')

11 12 13 14 15

Dominikanische Republik Ägypten . . .

. . . .

El Salvador (Republik) . .

Ekuador Soanien

50 100

75 ')

2

. . . .

)

/

1253)/

. .

') Für die argentinischen Poststellen der SUdküste (Costa del Sur), des Feuerlandes (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln kann der Zuschlag auf 1 Franken 25 erhöht werden.

2 ) Von und nach andern Orten als La Paz und Oruro kann folgender Zuschlag erhoben werden: für Stücke: bis 1 kg 3 Franken; von über 1 » 5 » 7 » » » 5 » 10 » 14 » 3 ) Nach gewissen entlegenen Orten kann der Zuschlag auf 2 Franken 25 erhöht werden.

50 75

75 * ·* ')/

*) Für Poststücke aus und nach China, ausgenommen Schanghai und Kanton, wird von den Absendern und Empfängern vorläufig ein der internen chinesischen Poststücktaxe entsprechender Zuschlag erhoben.

s ) Für Stücke nach Seehäfen kann der Zuschlag 1 Franken, nach andern Orten 1 Franken für jedes Kilogramm oder Bruchteil davon betragen.

*) Es kann folgender Zuschlag erhoben werden: fUr Stücke bis 1 kg 35 C.

von über 1 » 3 » 1 Franken » » 3 » 5 » 1 » 75 » » 5 » 10 » 3 » 50 » » 10 » 15 » 5 » 25 » » 15 » 7 »

40

1007) 75 1 W

125 75

f

') Nur für Poststellen des Sudans.

1001 Ord-

nungsnummer i

Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf

Zuschlag für Jedes Postsfück

Bemerkungen

Q

8

«

Centimen

16

Äthiopien . . . .

·)

17 18

Finnland Griechenland

75 75')

19 20 21 22

Haiti (Republik) Indochina. . . .

Indien

75 50 75 10) 75 ")

23 24

Niederländisch Indien . .

Iran

25

Irak

26 27

Island Marokko (ohne spanische Zone) . . . .

100 14i

Nikaragua Norwegen Panama (Republik). . . .

Peru

75 75 75 125

28 29 30 31

8 ) Es kann folgender hoben werden: für Stücke bis 1 kg von über 1 » 3 » » » 3 » 5 » » » 5 » 10 » » » 10 » 15 » » » 15 » 20 »

Zuschlag er40 C.

70 C.

1 Franken 25 1 » 70 2 » 10 2 » 50

') Für die Beförderung von Stücken über die Auswechslungsstellen hinaus wird von den Empfängern vorläufig ein der internen Poststücktaxe entsprechender Zuschlag erhoben.

10

) Für gewisse entlegene Poststellen ") Für Stücke über 5 bis 10 kg kann der Zuschlag auf 1 Fr. 50 erhöht werden.

50 ")

")

12

) Für die Beförderung von Stücken über die Auswechslungsstellen hinaus ist ein Zuschlag gestattet, der aber die Taxe für Stücke des innern Verkehrs nicht übersteigen darf.

13 ) Der Zuschlag kann betragen: für Stücke bis 1 kg 75 C.

von über 1 » 5 » 1 Franken 25 » » 5 » 10 » 1 » 60

50 14 ) Mit Ausnahme der Poststellen Casablanca, Mazagan, Mogador, Oudjda, Safi und Tanger.

1002 Ordnungsnummer

i

Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf 3

Zuschlag für jedes Poststück

Bemerkungen

3

4

Centimen

32

Portugiesische Kolonien Angola und Mosambik

15

)

33 34 35

Siam Schweden Asiatische Türkei . . . .

75 75

36 37

Uruguay (Ost-Republik) .

Venezuela (Vereinigte Staaten) . .

75

75 16)

125

1S ) Für die Beförderung von Stücker über die Auswechslungspoststeller hinaus ist ein Zuschlag gestattet, dei aber die Taxe für Stücke des innerr Verkehrs nicht übersteigen darf.

") Für Stücke nach Poststellen, din von den Eisenbahnen und der Küste entfernt liegen und durch Land poster bedient werden, kann der Zuschlag auf 2 Franken erhöht werden.

1003

Ordnungsnummer

2. Zuschläge zur Durchgangstaxe.

Zu chlag ür Stüc ke Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf

bis 1 kg

1-3 kg

über 3-5 kg

über 5-10 kg

über 10-15 kg

8

C.

« C.

C.

C.

Argentinien (Republik)1) .

360

360

360

360

2 3 4 5 6

Brasilien . . .

Chile1) . . . .

China Belgisch Kongo Ägypten 2 ). . .

70 125 95 35 90

60 125 95 100 270

50 125 75 175 390

125 25 350 800

7 8

Ekuador . . .

Französisch Äquatorialafrika . . . .

Indien3) . . .

70

50

50

60 70

150 60

200 60

400 50

600

Irak Panama (Republik) 4)

70

60

50

UO

300

Peru

70

2

1

9

10 11

12

über

B

über 15-20 kg

Bemerkungen

7

s

0

C.

C.

1 ) Nur für Stücke, die mit der Andenbahn befördert werden.

525

700 2 ) Nur für Stücke aus und nach Belgisch Kongo im Durchgang durch den Sudan.

800 3 ) Nur für die über indisches Gebiet beförderten Stücke.

400

") 35 C. für jedes kg oder Bruchteile eines kg für Überseestücke, die mit der Bahn über den Isthmus zu befördern sind, bis zum Zeitpunkt, wo die Verbindung zwischen Colon und Panama aufgenommen wird. Dieser Zuschlag wird vom Empfänger erhoben.

60

50

i_

1004 Ordnung; nummer

Zuschlag für Stücke Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf

U

über 3-5

kg

über 5-10 kg

aber über 10-15 15-20 kg kg

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4

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C.

C.

C.

C.

C.

C.'

Asiatische Türkei 5 ). . .

220

200

200

150

100

50

Venezuela (Vereinigte Staaten) . . .

70

60

50

100

150

200

8

13

bis 1 kg

Über 1-3 kg

Bemerkungen

p

*) Für Stücke aus und nach Iran, die auf dem Weg über Trapezunl'-Erzerum-Bajasid befördert werden, kann der Zuschlag für jede Gewichtsstufe noch um 1 Franken 50 erhöht werden.

V.

Besondere Taxzuschläge.

1. Für jedes Stück von und nach Korsika oder Algerien werden vom Absender erhoben : 1. eine Gebühr in der Höhe der Taxe für die Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen; 2. ein Zuschlag für die Landbeförderung von höchstens der Hälfte des Taxanteils für die Landbeförderung von Stücken von und nach dem Festland von Frankreich.

2. Für die Beförderung zwischen dem Festland von Spanien einerseits und den Balearen, den spanischen Besitzungen in Nordafrika sowie den Poststellen der spanischen Zone von Marokko anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für eine Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen erhoben. Für die Beförderung zwischen dem Festland von Spanien einerseits und den Kanarischen Inseln anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für Seebeförderung bis zu 1000 Seemeilen bezogen.

3. Die portugiesische Verwaltung kann für die Beförderung zwischen dem Festland von Portugal und den Inseln Madeira und den Azoren einen Zuschlag von 1 Franken 50 für jedes Poststück erheben.

4. Für die Beförderung auf den Automobilverbindungen Irak-Syrien oder Palästina wird für jedes Poststück ein besonderer Zuschlag erhoben, und zwar bis 1 kg 50 Centimen, über 1 bis 3 kg 1 Fr. 50, über 3 bis 5 kg 2 Franken 50, über 5 bis 10 kg 5 Franken, über 10 bis 15 kg 7 Franken 50 und über 15 bis 20 kg 10 Franken.

5. Für die Beförderung von Poststücken zwischen dem indischen Festland einerseits und den Poststellen der indischen Verwaltung im Persischen Golf, auf den Andarnanen-, Nikobaren- und Malediven-Inseln anderseits werden Zuschläge nach den Ansätzen in Artikel 4 des Abkommens erhoben.

6. Für die Beförderung zwischen den Auswechslungsstellen von Gôa einerseits und den Auswechslungsstellen von Damâo und Diu (Portug. Indien) anderseits wird ein Zuschlag erhoben, der den See- oder Landtaxen nach Artikel 3 und 4 des Abkommens entspricht.

1005 VI.

Besondere Tarife.

1. Indien und Irak können auf die Stücke aus ihrem Gebiet einen nach verschiedenen Gewichtssätzen abgestuften Tarif anwenden; der Durchschnitt der Taxansätze darf indessen die allgemeine Grundtaxe einschliesslich des Zuschlags und der besondern Taxe, auf die sie Anspruch haben, nicht übersteigen.

2. Die gleiche Befugnis wird den Ländern zugestanden, die dem Abkommen in der Zeit bis zum nächsten Kongress beitreten.

VII.

Besondere Behandlung.

Indien und die Vereinigten Staaten von Venezuela sind im Sinne einer Ausnahme ermächtigt, für Poststücke über 1 bis 3 kg die gleiche Taxe zu erheben wie für Stücke über 3 bis 5 kg.

VIII.

Poststücke mit Wertangabe.

1. Die Bestimmungen des Artikels 30 erfahren folgende Ausnahmen: a) Belgisch Kongo ist berechtigt, für Stücke mit Wertangabe von und nach den Poststellen seines Gebietes sowie für Durchgangsstücke eine Zuschlagstaxe von 10 Centimen für je 300 Fr. Wertangabe oder Bruchteil von 300 Fr. zu erheben; b) die argentinische Verwaltung ist berechtigt, für Stücke mit Wertangabe von und nach den Poststellen der Südküste (Costa del Sur), des Feuerlandes (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln einen Zuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken .der Wertangabe zu erheben; c) für die Beförderung von Stücken mit Wertangabe zwischen dem Festland von Frankreich einerseits und Algerien und Korsika anderseits wird vom Absender zur Versicherungstaxe ein Zuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe erhoben; d) Ägypten ist berechtigt, die Versicherungstaxe für Stücke mit Wertangabe aus und nach Belgisch Kongo im Durchgang durch den Sudan auf 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe zu erhöhen; e) Irak ist berechtigt, für die mit den Automobilverbindungen Irak-Syrien oder Palästina beförderten Stücke mit Wertangabe einen Versicherungszuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe zu erheben.

2. Für jedes Stück mit Wertangabe aus oder nach Korsika und Algerien wird vom Absender als korsische oder algerische Landtaxe ein Versicherungszuschlag von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe erhoben.

IX.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 32 sind Belgisch Kongo, Ägypten (für den Sudan) und Irak ermächtigt, für die Beschädigung von Stücken mit Flüssigkeiten, leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus Glas und Waren gleich zerbrechlicher Art aus irgendwelchen Ländern nach Belgisch Kongo, Sudan oder Irak keine Entschädigung auszurichten.

1006 X.

Höchstmasse und Rauminhalt.

Griechenland, Tunesien und die asiatische Türkei haben die Befugnis, Stücke, deren Ausmasse oder Rauminhalt« das im Abkommen für die Seebeförderung zugestandene Höchstmass überschreiten, vorläufig nicht zuzulassen.

XI.

Sperrige Stücke.

1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 8, § 1, Buchstabe a, ist Ägypten (für die Poststellen des Sudans) befugt, Poststücke, die in einer Richtung 1 Meter 10 oder deren Länge und grösster, nicht in der Längsrichtung gemessener Umfang zusammen 1 Meter 85 überschreiten, im Verkehr mit andern Ländern als sperrig zu betrachten.

2. Stücke nach andern Ortschaften Kolumbiens als Seehäfen werden als sperrig betrachtet, wenn sie in einer Richtung 1 Meter 05 oder in der Länge und im grössten, nicht in der Längsrichtung gemessenen Umfang zusammen 1 Meter 80 überschreiten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die in ihm enthaltenen Bestimmungen in das Abkommen, auf das es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die iin Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am 5. Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

1007

Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken.

Artikel 1.

Zur Luftbeförderung zugelassene Poststücke.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren Postverwaltungen sich dazu bereit erklärt haben, sind gewöhnliche PoststUcke und solche mit Wertangabe, mit oder ohne Nachnahme, zur Luftbeförderung zugelassen, wenn auf der ganzen .Beförderungsstrecke oder einem Teile davon eine für den Poststückdienst benutzte Luftlinie besteht. Die Poststücke werden in diesem Fall als «Luftpoststücke» bezeichnet.

2. Die Verwaltungen können auch Luftpoststücke zulassen, die auf Verlangen der Absender nur auf einem Teil der bestehenden Luftpostlinien auf dem Luftwege befördert werden sollen.

.3. Die Luftpoststücke und die zugehörigen Begleitadressen müssen auf der Adresseite den deutlichen Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) mit allfälliger Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes tragen.

Artikel 2.

Übermittlung der Luftpoststücke.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Luftpoststücke im offenen Durchgang übermittelt. Die beteiligten Verwaltungen können sich aber auch über einen Austausch in geschlossenen Säcken, Körben oder Behältern mit unmittelbaren Frachtkarten verständigen. Geschlossene Behälter müssen benutzt werden, wenn eine Zwischenverwaltung erklärt, dass die Beförderung im offenen Durchgang ihren Betrieb erschwere.

Artikel 3.

Leitung der Luftpoststücke.

1. Jede am Luftpoststückverkehr teilnehmende Verwaltung ist verpflichtet, unter dem im Artikel 28, §3, des Hauptvertrags vorgesehenen Vorbehalt die ihr von einer andern Postverwaltung übergebenen Luftpoststücke auf denselben Luftwegen zu befördern, die sie fUr ihre eigenen Sendungen gleicher Art benutzt. Wenn die Beförderung auf einem andern Leitweg in einem besondern Fall aus irgendeinem Grunde mehr Vorteil bietet als der bestehende Luftweg, so sind die Luftpoststücke auf jenem andern Wege zu befördern und gegebenenfalls als dringende Stücke zu behandeln.

2. Wenn die zwischenstaatliche Luftverkehrslinie aus irgendeinem Grunde nicht von Anfang bis zu Ende benutzt werden kann, so ist die Verwaltung, der der zwischenstaatliche Luftzuschlag nach Artikel 7 hiernach zukommt, verpflichtet, die Luftpoststücke auf der nicht benutzbaren Luftpoststrecke mit den schnellsten Mitteln zu befördern, die sie für die Beförderung ihrer eigenen Poststücke benutzt, und solche Luftpoststücke gegebenenfalls wie dringende Stücke zu behandeln.

1008 3. Von diesen Fällen abgesehen, befördern die Verwaltungen die Luftpoststücke auf den gewöhnlichen Leitwegen, es sei denn, dass die Stücke den Vermerk «Dringend» (Urgent) tragen, dass die betreffende Verwaltung sich am Dienstzweig für dringende Stücke beteilige und die entsprechende TaxvergUfung erhalten habe. Die Verwaltungen, d e keinen Luftpoststückverkehr unterhalten, befördern die ihnen zugehenden Luftpoststücke ebenfalls auf den gewöhnlichen Leitwegen. Bei teilweiser oder gänzlicher Unterbrechung einer Inland-Luftpostlinie ist das in § 2 genannte Verfahren ebenfalls anwendbar.

Artikel k.

Äussere Beschaffenheit der Luftpoststücke und der zugehörigen Begleitad -essen.

1. Die Luftpoststücke und die zugehörigen Begleitadressen sind bei der Aufgabe mit einem besondern blauen Zettel zu bekleben, der die Aufschrift «Par avion» mit anfälliger Übersetzung in der Sprache des Ursprungslandes trägt. Es steht dem Absender f-ei, den Leitweg hinzuzufügen.

2. Wünscht der Absender, dass die Poststücke nur zum Teil auf dem Luftwege befördert werden sollen, so hat er dies in der Sprache des Aufgabelandes und in französischer Sprache auf dem Stück und auf der zugehörigen Begleitadresse wie folgt anzugeben: «Mit Luftpost von ... bis ...» (Par avion de ... à ...). Nach beendigter Luftbeförderung müssen die Vermerke und die Zettel «Mit Luftpost» wie auch die bezüglichen besondern Angaben von Amtes wegen mit zwei kräftigen Querstrichen durchgestrichen werden.

Artikel 5.

Höchstmasse der Luftpoststücke.

1. Luftpoststücke dürfen im allgemeinen 100 Zentimeter in der Länge und 50 Zentimeter in irgendeiner andern Richtung nicht überschreiten; 2. Die Verwaltungen geben sich gegenseitig die im Einvernehmen mit ihrun l.uffverkehrsunternehmungen zugelassenen Höchstmasse bekannt.

Artikel 6.

Land-, See- und andere Taxen.

1. Die Luftpoststücke unterliegen den Landtaxen des Aufgabe- und des Bestirimungslandes; Land- und Seetaxen der Durchgangsländer oder-Verbindungen dürfen nurberechnet werden, wenn auf dem Beförderungsweg eine zwischenliegende Land- oder Seebeïïrderung in Anspruch genommen wird. Eine Seebeförderung durch das Aufgabe- oder Bestimmungsland gilt als Durchgangsverbindung. Die Verwaltungen der überflogenen Länder haben keinen Anspruch auf eine Vergütung für die auf dem Luftweg über ihr Gebiet beförderten
Luftpoststücke.

2. Die Zuschlagstaxen für sperrige und für dringende Poststücke werden nur von den gewöhnlichen Taxen berechnet; der Luftpostzuschlag wird nicht erhöht.

Artikel 7.

Luftpostzuschlag.

Die Luftpoststücke unterliegen einem Luftpostzuschlag, der sich aus den Giibührenanteilen zusammensetzt, die den an der Luftpostbeförderung teilnehmenden Verwaltungen zustehen.

1009 Artikel 8.

Gebühren der an der Luftbeförderung teilnehmenden Länder.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass einheitliche Beförderungsgebühren nach Gewicht und Entfernung festgesetzt werden.

2. Die Grundgebühr für die Abrechnung der Verwaltungen über Luftbeförderungen (gewöhnliche Verbindungen) wird auf höchstens 1% Tausendstelsfranken je Kilogramm Rohgewicht und je Kilometer festgesetzt.

3. Sind zwei Länder durch mehrere Luftlinien verbunden, so werden die Beförderungsgebühren nach der mittleren Entfernung dieser Verbindungslinien zwischen den Lufthäfen und ihrer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Verkehr festgesetzt.

4. Die Aufgabe- und Bestimmungsländer, die Luftpoststücke im Innern ihres Gebietes zwischen dem Aufgabeort oder gegebenenfalls dem Bestimmungsort einerseits und dem Flughafen einer Verbindungslinie mit dem Ausland anderseits auf der ganzen Strecke oder einem Teile davon auf dem Luftwege befördern, haben Anspruch auf eine besondere Entschädigung (Gebühr oder Vergütung) für diese Beförderung.

5. Die erwähnten Gebühren und Vergütungen müssen für alle Strecken des Luftnetzes im Innern eines Landes gleich hoch sein und werden nach der für den Briefpostdienst angenommenen Durchschnitfsentfernung dieser Strecken berechnet. Diese Gebühren und Vergütungen sind jedoch nicht zu bezahlen, a) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort des Stückes gleichzeitig Flughafen oder Verbindungslinie mit dem Ausland ist, auf der das Poststück befördert worden ist; b) wenn die Luftpoststücke auf der ganzen in §4 erwähnten Strecke mit den gewöhnlichen Mitteln des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes befördert worden sind.

6. Der Luftpostzuschlag ist auch für Poststücke zu bezahlen, die nach Artikel 18 des Poststückabkommens von allen übrigen Taxen und Gebühren befreit sind.

Artikel 9.

Versicherungsgebühren.

1. Für Luftpoststücke mit Wertangabe können als Versicherungsgebührfür je 300 Franken oder Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes ausser den Versicherungstaxen, die gegebenenfalls für die streckenweise Land- oder Seebeförderung dieser Stücke zu entrichten sind, 10 Centimen für jede in Anspruch genommene Luftlinie erhoben werden.

2. Diese Gebühr ist gegebenenfalls in den 50 Centimen für je 300 Franken des angegebenen Wertes 'Inbegriffen, die die Aufgabeverwaltung
als Gesamtwerttaxe erheben kann.

3. Abweichend hiervon wird die Versicherungsgebühr für Verbindungen, die mit aussergewöhnlichen Gefahren verbunden sind, in jedem Einzelfalle von der beteiligten Verwaltung besonders festgesetzt; in diesem Falle kann die Gesamttaxe entsprechend erhöht werden, Artikel 10.

Eilzustellung.

1. Die Absender können gegen Entrichtung der in Artikel 15 des Poststückabkommens festgesetzten besondern Gebühr die Zustellung durch besondern Boten in die Wohnung

Bundesblatt. 100. Jahrg.

Bd. I.

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1010 unmittelbar nach der Ankunft verlangen, sofern die Bestimmungsverwaltung sich zur Ausführung dieses Dienstes bereit erklärt hat.

2. Jede Bestimmungsverwaltung kann jedoch verlangen, dass die Eilgebühr niedriger festgesetzt wird.

Artikel 11.

Nach- und Rücksendung der Luftpoststücke.

1. Luftpoststücke können, soweit das nach den allgemeinen Vorschriften des F'osistückabkommens überhaupt zulässig ist, auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers auf dem Luftwege nachgesandt werden, wenn die Zahlung des Luftpostzuschlags für die neue.

Beförderung sichergestellt ist. Das gleiche gilt für die vom Absender verlangte Rücksendung eines Luftpoststückes nach dem Aufgabeort.

2. Die Gebühr wird gegebenenfalls auf die Verwaltung, die den Nach- ooer Rücksendungsantrag gestellt hat, nachgenommen.

3. Wenn die Nach- oder Rücksendung auf dem gewöhnlichen Postwege stattfindet, muss der Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) und jeder Vermerk, der sich auf die Luttbeförderung bezieht, von Amtes wegen mit zwei kräftigen Querstrichen durchgestricher werden.

Fehlgeleitete Luftpoststücke müssen auf dem kürzesten Luftwege nach ihrem Bestimmungsorf weitergeleitet werden; wenn die an die weitersendende Verwaltung vergüteten Beförderungsgebühren nicht ausreichen, um die Kosten für die neue Luftbeförderung zu decken, ist der Unterschied der Verwaltung anzurechnen, der die Fehlleitung zur Last fällt.

U. Im Falle einer Notlandung oder eines verfehlten Anschlusses ziehen die Verwaltungen, die die Weitersendung ausführen, ihren Anteil von der Aufgabeverwaltung ein.

Artikel 12.

Frachtkarten.

1. Die Luftpoststücke werden von der absendenden Auswechslungsstelle in eine besondere Frachtkarfe nach dem beiliegenden Muster CP 20 'mit allen dem Vordruck entsprechenden Einzelheiten eingetragen. Die Frachtkarte ist am Kopfe mit dsrn Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) zu bekleben.

2. Die absendenden Auswechslungsstellen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist.

die besondern Frachtkarten mit einer Nummer zu versehen, die für jede Abfertigungsund für jede Empfangsstelle jährlich fortlaufen soll; unter der Nummer ist die Luftlinie anzugeben, mit der die Beförderung stattgefunden hat. Die letzte Nummer des alten Jahres muss in der ersten Frachtkarte des folgenden Jahres vermerkt werden.

3. Werden Luftpoststücke von einem Lande nach einem andern auf den gewöhnlichen Wegen und gleichzeitig mit gewöhnlichen Poststücken befördert, so sind die in der Paketpost enthaltenen Luftpoststücke mit besonderer Frachtkarte in der Hauptfrachtkarte in geeigneter Weise vorzumerken.

Artikel 13.

Geschlossene Behälter.

Werden Luftpoststücke in geschlossenen Behältern befördert, so müssen die Flaggen oder Aufschriften dieser Behälter den Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) tragen.

1011 Artikel U.

Verzollung der Luftpost stücke.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Massnahmen, um die Verzollung der Luftpoststücke nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Artikel 15.

Haftpflicht.

Ohne gegenteilige Erklärungen übernehmen die Postverwaltungen für die Beförderung der Postsfücke auf dem Luftwege dieselbe Haftpflicht wie bei der Beförderung auf dem gewöhnlichen Weg.

Artikel 16.

Vergütung von Land- und Seetaxen und von Luftbeförderungsgebühren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes Luftpoststück der Bestimmungsverwaltung und den Zwischenverwaltungen die Taxen und Gebühren, die ihnen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen und nach den Angaben der im nachstehenden Artikel 19 erwähnten Übersicht CP 21 zustehen.

Artikel 17.

Vergütung der Versicherungsgebühren.

Die Aufgabeverwaltung ist verpflichtet, jeder Zwischenverwaltung, die Luftpoststücke mit Wertangabe über die Grenzen ihres Landes hinaus auf dem Luftwege befördert, einen Anteil der Versicherungsgebühren zu vergüten. Dieser Anteil wird, ausgenommen auf den Linien, wo die Beförderung mit aussergewöhnlichen Gefahren verbunden ist, auf 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe festgesetzt.

Derselbe Anteil steht der Bestimmungsverwaltung zu, die Luftpoststücke mit Wertangabe auf dem Luftweg im Innern ihres Landes befördert.

Artikel 18.

Umlad.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen müssen Luftpoststücke, die nacheinander mit verschiedenen Luftlinien zu befördern sind, in den Flughäfen stets durch die Postverwaltung des Landes umgeladen werden, in dem der Umlad stattfindet. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf den Umlad zwischen Flugzeugen, die aufeinanderfolgende Teilstrecken derselben Verbindung durchfliegen.

Artikel 19.

Mitteilungen an das Internationale Bureau und an die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben sich gegenseitig die zweckdienlichen Angaben über den Luftpoststückverkehr mitzuteilen. Sie verwenden hierfür ein Formular nach dem beiliegenden Muster CP21.

2. Jede Verwaltung übermittelt dem Internationalen Bureau eine Abschrift des Verzeichnisses CP 21.

3. Jede spätere Änderung muss ohne Verzug bekanntgegeben werden.

1012 Artikel 20.

Anwendung der Bestimmungen des Poststückabkommens.

Die Bestimmungen des Poststückabkommens und seiner Vollzugsordnung sind in allem anwendbar, was in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich geregelt ist.

Artikel 21.

Inkrafttreten und Dauer der angenommenen Bestimmungen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom Tage des Inkrafttretens des f'oststückabkommens an und haben die gleiche Dauer wie dieses Abkommen, es sei denn, dass sie im Einvernehmen mit den beteiligten Vertragsparteien erneuert werden.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

Schlussprotokoll zu den Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken.

Einziger Artikel.

Besondere Tarife.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 8 ist die Verwaltung von Niederländisch Indien berechtigt, für jede Verbindungslinie zwischen den Lufthäfen ihre;: inlandnetzes besondere Gebühren und Vergütungen zu erheben.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

1013

Nachnahmeabkommen abgeschlossen zwischen der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, der Volksrepublik Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, Korea, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien, Indochina, der Gesamtheit der übrigen Überseegebiete der Französischen Republik und der als solche verwalteten Gebiete, Griechenland, Ungarn, Irak, der Republik Island, Italien, Japan, dem Libanon, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Mexiko, Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Ost-Republik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und der Bundesvolksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel U des am S.Juli 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen vereinbart:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Nachnahmeverkehrs.

Der Austausch von Nachnahmesendungen zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens. Die vertragschliessenden Länder können den Nachnahmedienst nur für eine oder mehrere der in Artikel 2 bezeichneten Sendungsgattungen übernehmen.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 2.

Gegenstand des Abkommens.

Gegen Wertbriefe angabe, die mens oder

Nachnahme können versandt werden eingeschriebene Briefpostsendungen, und Wertschachteln sowie gewöhnliche Poststücke oder solche mit Wertden Vorschriften des Hauptvertrags, des Wertbrief- und Wertschachtelabkomdes Poststückabkommens entsprechen.

1014 Artikel 3.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen. Begleichung der eingezogenen Beträge.

1. Nachnahmesendungen unterliegen den Bedingungen und den Taxen der Se'idungsgattung, zu der sie gehören. Der Absender zahlt ausserdem zum voraus: a) eine feste Taxe, die 40 Centimen für jede Sendung nicht übersteigen darf, unii ferner eine Verhältnisgebühr von höchstens %% des Nachnahmebetrags, wenn er wünscht, dass ihm der beim Empfänger eingezogene Betrag mit faxfreier Nachnahme-Postanweisung übermittelt werde; b) eine feste Taxe von höchstens 20 Centimen, wenn der eingezogene Betrag entweder auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes der Sendung einbezalilt oder mit Giro auf eine Postcheckrechnung des Aufgabelandes der Sendung überwiesen werden soll; c) eine feste Taxe von 10 Centimen im kontinentalen und von 40 Centimen im inierkontinentalen Verkehr, wenn die Nachnahmepostanweisung auf dem Luftwege zurückgesandt werden soll.

2. Die in § 1, Buchstabe b, vorgesehenen Verfahren sind nur anwendbar, wenn die beteiligten Verwaltungen sie vereinbart haben. Die Einzahlung des eingezogenen Betrages auf die Postcheckrechnung nach Abzug einer festen Taxe von höchstens 20 Centimen und der für den inländischen Verkehr geltenden Einzahlungsgebühr erfolgt durch die Bestimmungsverwaltung mit einem Einzahlungsschein des Inlanddienstes. Die Überweisung auf eine Postcheckrechnung im Aufgabeland wird von dieser Verwaltung nach Abzug einer festen Taxe von höchstens 20 Centimen und der Überweisungsgebühr vollzogen.

3. Der Höchstbetrag der Nachnahme ist unabhängig von der Art der Begleichung der eingezogenen Beträge gleich dem Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Aufgabeland der Nachnahmesendung.

U. Anderslautende Vereinbarung vorbehalten, ist der Nachnahmebetrag in der Währung des Aufgabelandes der Sendung anzugeben. Ist indessen der eingezogene Betrag einer Postcheckrechnung im Bestimmungsland der Sendung zuzuführen, so ist der Na.chnahmebetrag in der Währung dieses Landes anzugeben.

5. Jede Verwaltung kann die Abstufung für den Bezug der Verhältnisgebühr nach § 1, Buchstabe a, so gestalten, wie es ihren dienstlichen Erfordernissen am besten eitspricht.

6. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen kann die Verwaltung des Bestimmungslandes, dessen interne Gesetzgebung dies verlangt, bei Zahlungen
Bruchteile von Münzeinheiten fallen lassen oder die Summe auf die nächste Münzeinheit oder gegebenenfalls auf den nächsten Zehntel dieser Einheit aufrunden.

Artikel 4.

Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrags.

1. Der Absender einer Nachnahmesendung kann die Streichung, die Herabsetzung oder die Erhöhung des Nachnahmebetrags verlangen. Im letztern Fall hat er, so':ern nicht auf eine Postcheckrechnung einbezahlt werden soll, für den erhöhten Betrag die in Artikel 3 vorgesehene Verhältnisgebühr zu entrichten.

2. Begehren dieser Art unterliegen den Bestimmungen von Artikel 54 d;s Hauptvertrags.

"

1015 3. Isf das Begehren um Streichung, Herabsetzung oder Erhöhung des Nachnahmebetrags auf telegraphischem Wege zu übermitteln, so wird ausser der Telegrammtaxe eine Taxe von höchstens 40 Centimen erhoben.

Kapitel //.

Haftpflicht.

Artikel 5.

Haftpflicht bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung.

Für Nachnahmesendungen ist die Post zur Ersatzleistung verpflichtet: a) auf Grund von Artikel 59 und 60 des Hauptvertrags bei Verlust einer eingeschriebenen Brief Postsendung; b) gemäss Kapitel II des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung eines Wertbriefes oder einer Wertschachtel; ·c) gemass Kapitel V des Poststückabkommens bei Verlust, Beraubung und Beschädigung eines Poststücks.

Artikel 6.

Haftung für ordnungsmässig eingezogene Beträge.

für die vom Empfänger ordnungsgemäss eingezogenen Beträge wird dem Absender gehaftet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge bereits mit Postanweisung einbezahlt oder einer Postcheckrechnung zugeführt worden sind oder nicht.

Artikel 7.

Entschädigung bei unterlassenem, ungenügendem oder betrügerischem Einzug des Nachnahmebetrags.

1. Ist eine Sendung dem Empfänger ohne Einzug des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung, wenn in der in Artikel 56 des Hauptvertrags und in Artikel 28 des Poststückabkommens vorgesehenen Frist von einem Jahr eine Nachfrage gestellt worden ist, die Unterlassung des Einzugs nicht auf eine Schuld oder Fahrlässigkeit von seiner Seite zurückzuführen ist und der Inhalt der Sendung nicht unter die Verbote der Artikel 36, §§ 6 und 8, Buchstabe c, und 49, § 1, des Hauptvertrags, der Artikel 11 und 12 des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens, oder der Artikel 16, § 1, Buchstaben b, c, e, f, g und h, und 29 des Poststückabkommens fällt. Dasselbe gilt, wenn der beim Empfänger eingezogene Betrag niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn ein Betrüger den Einzug vornahm.

2. Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

3. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Rechte des Entschädigten ein.

Artikel 8.

Ordnungsmässig eingezogene Beträge. Entschädigungen. Zahlung und Rückgriff.

Die Zahlung
der ordnungsmässig eingezogenen Nachnahmebeträge oder der im Artikel 7 erwähnten Entschädigung liegt der Verwaltung ob, der die Aufgabestelle angehört.

Dieser Verwaltung bleibt das Recht des Rückgriffs auf die verantwortliche Verwaltung vorbehalten.

1016 Artikel 9.

Zahlungsfrist.

Die Bestimmungen von Artikel 64 des Hauptvertrags über die Zahlungsarten .bei Verlust einer eingeschriebenen Sendung sind auch auf die Zahlung eingezogener Nachnahmebeträge und die Entschädigung für Nachnahmesendungen anwendbar.

Artikel 10.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

1. Die Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung bezahlt die ordnu igsgerräss eingezogenen Beträge und die im Artikel 7 vorgesehene Entschädigung auf Rechnung der Bestimmungsverwaltung. Diese ist haftpflichtig, wenn sie nicht nachweisen kann, dass die Aufgabeverwaltung den Fehler wegen Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift verursacht hat, dass der Verlust auf höherer Gewalt beruht oder dass, wenn es sii:h um ein Poststück handelt, bei der Übernahme auf dem Stück und der Begleitadresse die Bezeichnungen fehlten, die die Vollzugsordnung für Nachnahmestücke vorschreibt.

2. Bei betrügerischem Einzug infolge Abhandenkommens einer Nachnahmesendung im Dienstbereich richtet sich die Haftpflicht der beteiligten Verwaltungen nach den Vorschriften von Artikel 62 des Hauptvertrags, Artikel 21 des Wertbrief- und WeHschachtelabkommens oder Artikel 35 des Poststückabkommens. Die Haftpflicht einer I'wischenverwaltung, die am Nachnahmedienst nicht teilnimmt, ist indessen, je nach dem Fall, auf den in den Artikeln 28, § 5, 59 und 60 des Hauptvertrags, 18 und 19 des Wertjrlef- und Wertschachtelabkommens oder 32 und 33 des Poststückabkommens vorgesehenen Umfang beschränkt. Die übrigen Verwaltungen tragen den von dieser Verwaltung nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.

Artikel 11.

Erstattung der verausgabten Beträge.

Die Bestimmungsverwaltung ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung die für ihre Rechnung verausgabten Beträge unter den Bedingungen von Artikel 65 des Hajptvertirags zu erstatten.

Artikel 12.

Nachnahme-Postanweisungen und Einzahlungsscheine.

1. Der Betrag einer Nachnahme-Postanweisung, der dem Empfänger aus iiçiendeinem Grunde nicht ausbezahlt worden ist, wird der Ausgabeverwaltung der Postanweisung nicht erstattet, sondern von der Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung zur Verfügung des Empfangsberechtigten gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.

2. Im übrigen unterliegen die Nachnahme-Postanweisungen, vorbehaltlich der in der
Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, den Bestimmungen des Posfcmweisungsabkommens.

3. Wenn ein nach den Vorschriften von Artikel 3 aufgestellter Einzahlungsschein dem vom Absender der Nachnahmesendung bezeichneten Empfangsberechtigten aus . irgendeinem Grunde nicht gutgeschrieben werden kann, so hat die Verwalturg, die den Betrag eingezogen hat, ihn der Aufgabeverwaltung zur Auszahlung an den Absender der Sendung zur Verfügung zu halten. Kann die Auszahlung nicht stattfinden, so wird nach § 1 verfahren.

1017 Kapitel ìli.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Artikel 13.

Vergütung der Taxen und Gebühren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung a) einen festen Taxanteil von 20 Centimen für jede Nachnahme und dazu |4 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Nachnahmeanweisungen; b) gegebenenfalls an die Bestimmungsverwaltung oder jede andere Verwaltung, die die Nachnahmepostanweisung auf dem Luftwege zurückzusenden hat, die in Artikel 3, § 1, Buchstabe c, für die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung mit der Luftpost vorgesehene feste Taxe.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel U.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Soweit in diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung nichts anderes vorgesehen ist, finden die folgenden Bestimmungen des Hauptvertrags und seiner Vollzugsordnung auf die Nachnahmesendungen Anwendung: a) die Bestimmungen über die eingeschriebenen Briefpostsendungen; b) die Bestimmungen über die Sendungen mit Wertangabe, in Übereinstimmung mit Artikel 26 des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens; c) die Bestimmungen über die Poststücke, in Übereinstimmung mit Artikel 46 des Poststückabkommens.

Artikel 15.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die in der Zeit zwischen den Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel 21 und 22 des Hauptvertrags) gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a) Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 1 bis 13, 15 und 16 dieses Abkommens sowie Artikel 116 seiner Vollzugsordnung; b) zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der unter Buchstabe a erwähnten Bestimmungen; c) einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung, Meinungsverschiedenheiten, die nach Artikel 12 des Hauptvertrags durch ein Schiedsgericht auszutragen sind, ausgenommen.

10f8 Schlussbestimmungen.

Artikel 16.

Inkrafttreten und Dauer des Vertrags.

Dieses Abkommen tritt am 1.Juli 1948 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung der französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschr (t zugestellt ·werden wird.

Also beschlossen in Paris am 5.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

1019

Postanweisungsabkommen abgeschlossen zwischen der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bolivien, der Volksrepublik Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, Korea, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, der Republik El Salvador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, Indochina, der Gesamtheit der übrigen Überseegebiete der Französischen Republik und der als solche verwalteten Gebiete, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Iran, der Republik Island, Italien, Japan, dem Libanon, der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, dem Haschemiden-Königreich Transjordanien, Tunesien, der Türkei, der Ost-Republik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und der Bundesvolksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 4 des am S.Juli 1947 in Parts abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Postanweisungsverkehrs.

1. Der Postanweisungsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Der Austausch von Postanweisungen kann nach Wunsch der Verwaltungen mit Karten oder mit Listen erfolgen.

Kapitel II.

Ausstellung der Postanweisungen.

Artikel 2.

Einzahlung. Empfangschein.

1. Die vertragschliessenden Verwaltungen bestimmen die Form, in der die Absender von Postanweisungen die Geldbeträge einzuzahlen haben.

2. Dem Absender ist unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen

1020 Artikel 3.

Angabe des Betrages. Umrechnungsverhältnis.

1. Der Betrag jeder Postanweisung ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung des Landes anzugeben, in dem er ausbezahlt werden soll.

2. Die Verwaltung des Aufgabelandes bestimmt selbst, nach welchem Verhältnis die Beträge aus ihrer Währung in die Währung des Bestimmungslandes umzurechnen :;ind.

Sie setzt den Einzahlungskurs auch dann fest, wenn Aufgabeland und Bestirimungsland dieselbe Währung haben.

Artikel 4.

Höchstbetrag der Einzahlung.

1. Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag für die von ihr anzunehmenden Postanweisungen festsetzen, der aber 1000 Franken nicht übersteigen darf.

2. Die gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 hiernach taxfrei zu versendenden postdienstlichen Postanweisungen dürfen jedoch über den von jeder Verwaltung festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen.

Artikel S.

Taxen und Gebühren.

1. Die vom Absender zu entrichtende Postanweisungstaxe setzt sich zusammen aus einer festen Taxe von höchstens 20 Centimen für jede Anweisung und einer Verhältnisgebühr von höchstens J4% des einbezahlten Betrages, wenn der Austausch der Anweisungen mit Karte erfolgt; 1% des einbezahlten Betrages bei Anwendung des Listensystems.

2. Jede Verwaltung kann für den Bezug der Verhältnisgebühr die Stufenfolge so wählen, wie es ihren Dienstbedürfnissen am besten entspricht.

3. Die Postanweisungen, die durch Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem andern dieser Länder und einem nicht teilnehmenden Land ausgetauscht werden, können von der vermittelnden Verwaltung einer Ergärijungsgebühr unterworfen werden. Diese wird vom Betrag der Anweisung abgezogen.

4. Im Einverständnis der beteiligten Verwaltungen kann diese Ergäraungsgebühr vom Absender erhoben und der vermittelnden Verwaltung vergütet werden.

Artikel 6.

Portofreiheit.

1. Postdienstliche Anweisungen, die die Postverwaltungen gegenseitig oiler mit dem Internationalen Bureau austauschen, sind frei von allen Taxen und Gebühren.

2. Das gleiche gilt für Posfanweisungen betreffend Kriegsgefangene und die ihnen gleichgestellten Personen, die nach den Bestimmungen des Artikels 52, §§ 2 bis 4, des Hauptvertrags versandt und empfangen werden.

Artikel 7.

Telegraphische Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen können telegraphisch überwiesen werden im Verkehr zwischen Postverwaltungen, deren Länder durch einen Staatstelegraphen verbunden oder

1021 die bereit sind, zu diesem Zwecke die Privattelegraphen zu benutzen. Solche Postanweisungen werden als telegraphische Anweisungen bezeichnet.

2. Zwischen den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, können die Anweisungen auch drahtlos übermittelt werden.

3. Gegenteilige Abmachungen vorbehalten, können telegraphische Postanweisungen wie gewöhnliche Privattelegramme und unter denselben Bedingungen wie diese, soweit anwendbar, den Verfahren unterworfen werden, die in den Vollzugsordnungen zum geltenden Weltnachrichtenvertrag für die Behandlung oder Übermittlung vorgesehen sind.

4. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung hat die gewöhnliche Postanweisungstaxe und die Taxe für das Telegramm zu entrichten.

5. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung kann dem Wortlaut der Anweisung besondere Mitteilungen für den Empfänger hinzufügen, muss aber die tarifmässige Taxe dafür bezahlen.

6. Die telegraphischen Postanweisungen dürfen nur mit den in den zwischenstaatlichen Telegraphenabkommen vorgesehenen telegraphischen Taxen belegt werden.

Artikel 8.

Auszahlungsschein.

1. Der Absender einer gewöhnlichen oder telegraphischen Postanweisung kann zu den in Artikel 58 des Hauptvertrags für die Rückscheine festgesetzten Bedingungen eine Bescheinigung über die Auszahlung (Auszahlungsschein) verlangen, jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Einzahlung des Anweisungsbetrags. Der Auszahlungsschein wird auf dem gewöhnlichen Postweg oder, gegen Bezahlung der entsprechenden Kosten, auf dem Luftweg übermittelt.

2. Wenn der Absender verlangt, dass ihm der Auszahlungsschein mit der Luftpost zurückgesandt werde, so hat er für diese Übermittlung eine feste Taxe von 10 Centimen im kontinentalen und von 40 Centimen im interkontinentalen Verkehr zu entrichten.

Diese Taxe verbleibt der Verwaltung des Ursprungslandes der Anweisung.

Artikel 9.

Eilzustellung.

1. Der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung kann unter den im Artikel 47 des Hauptvertrags vorgesehenen Bedingungen verlangen, dass der Betrag sogleich nach Ankunft der Anweisung durch besondern Boten in die Wohnung zugestellt wird.

2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch an Stelle des Betrags eine blosse Meldung vom Eingang der Anweisung oder diese selbst durch besondern Boten zustellen, wenn ihre Inlandvorschriffen es
so vorsehen.

Artikel 10.

Eigenhändige Auszahlung.

Im Verkehr mit den Ländern, die sich damit einverstanden erklärt haben, kann der Absender durch einen besondern Vermerk auf dem Anweisungsformular verlangen, dass der Betrag nur dem auf der Anweisung bezeichneten Empfänger und gegen dessen eigen*händige Empfangsbescheinigung ausbezahlt werden darf.

1022 Kapitel ili.

Auszahlung der Postanweisungen.

Artikel 11.

Auszahlung.

1. Die Postanweisungsbeträge sind den Empfängern in gesetzlicher Währung des Bestimmungslandes auszuzahlen.

2. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen kann die Verwaltung des'Bestimmungslandes, dessen interne Gesetzgebung dies verlangt, bei der Auszahlung Bruchteile von Münzeinheiten fallen lassen oder die Summe auf die nächste Münzeinheit oder gegebenenfalls auf den nächsten Zehntel dieser Einheit aufrunden.

Artikel 12.

Höchstbetrag der Auszahlung.

1. Ohne gegenteilige Abmachungen deckt sich in jedem Lande der Höchstbefrag für Auszahlungen mit dem Höchstbetrag für Einzahlungen.

2. Wenn derselbe Absender am gleichen Tag für denselben Empfänger mehrere Postanweisungen aufgibt, deren Gesamtbetrag den im Bestimmungsland zugelassenen Höchstbefrag übersteigt, so ist die Bestimmungspoststelle berechtigt, die Anweisungen derart in Teilbeträgen auszuzahlen, dass die an einem Tage dem Empfänger ausbezahlte Summe nicht über den Höchstbetrag hinausgeht.

Artikel 13.

Gutschrift auf Postcheckrechnung.

Jede Verwaltung kann es übernehmen, Postanweisungsbefräge nach den für ihren Postcheckdienst geltenden Bestimmungen einer Postcheckrechnung gutzuschreiben. Die Postanweisungen werden in diesem Fall als gültig ausbezahlt angesehen.

Artikel U.

Zustellgebühr.

Für die Auszahlung einer Postanweisung in der Wohnung kann vom Errpfänger eine Zustellgebühr erhoben werden.

Artikel 15.

Gebühr für Zahlungsermächtigung.

Ist der Verlust einer Postanweisung nicht auf einen Dienstfehler zurückzuführen, so darf für die Ausfertigung der in Artikel 108 der Vollzugsordnung erwähnten Zahlungsermächtigung vom Absender oder Empfänger eine Gebühr in gleicher Holiî wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung erhoben werden.

Artikel 16.

Postlagernde Anweisungen.

Für postlagernde Anweisungen kann vom Empfänger die in Artikel 40 des Haupiverfrags vorgesehene besondere Taxe erhoben werden. Diese Taxe wird bei Nachsendung oder Unzustellbarkeit gestrichen.

1023 Artikel 17.

Zustellung der telegraphischen Postanweisungen.

1. Die Zustellung telegraphischer Postanweisungen erfolgt stets nach dem in Artikel 9 erwähnten Verfahren. Lässt die Bestimmungsverwaltung den Geldbetrag durch Eilboten zustellen, so kann sie hierfür eine besondere Gebühr erheben, der die vom Absender allfällig vorausbezahlte Eilgebühr anzurechnen ist.

2. Lässt die Bestimmungsverwaltung statt des Anweisungsbetrags eine Meldung oder die Anweisung selbst durch Eilboten zustellen, so erfolgt diese Zustellung für den Empfänger gebührenfrei; liegt seine Wohnung jedoch ausserhalb des gebührenfreien Zustellbezirks der Bestimmungspoststelle und hat der Absender die Gebühren für die Eilzustellung, nicht vorausbezahlt, so können sie beim Empfänger eingezogen werden.

Artikel 18.

Gültigkeitsdauer der

Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen sind bis zu m Ablauf des ersten Monats, der auf den Einzahlungsmonat folgt, gültig. Diese Frist kann nach Verständigung zwischen den beteiligten Verwaltungen bis nach Ablauf des dritten Monats verlängert werden. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt die Verlängerung allgemein sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Postanweisungen nur auf Grund eines Gültigkeitsvermerks ausbezahlt werden, den die Aufgabeverwaltung auf Ersuchen der Bestimmungsverwaltung ausgestellt hat. Auf die nach dem Listensystem ausgestellten Anweisungen findet diese Formalität keine Anwendung.

2. Der Gültigkeitsvermerk verleiht der Postanweisung eine neue Gültigkeitsfrist, die der in § 1 bestimmten gleich ist.

3. Ist der Ablauf der Gültigkeit nicht auf ein postdienstliches Verschulden zurückzuführen, so kann für den Gülfigkeitsvermerk eine Gebühr in gleicher Höhe wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung erhoben werden.

Artikel 19.

Überschreibung (Indossament) von Postanweisungen.

jedem Land ist das Recht vorbehalten, das Eigentum an den Postanweisungen, die aus einem andern vertragschliessenden Lande herrühren, innerhalb seines Gebietes als durch Überschreibung (Indossament) übertragbar zu erklären.

Kapitel IV.

Rückzug. Adressänderung. Nachsendung. Unzustellbarkeit.

Nachfragen.

Artikel 20.

Rückzug. Adressänderung.

1. Der Absender kann eine gewöhnliche oder telegraphische Postanweisung unter den Bedingungen des Artikels 56 des Hauptvertrags zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, solange der Empfänger die Postanweisung selbst oder deren Betrag nicht in Empfang genommen hat.

1024 2. Für telegraphische Adressänderungsbegehren ist ausser der Telegrammtaxe noch die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz zu entrichten.

Artikel 21.

Nachsendung von Postanweisungen.

1. Bei Wohnortswechsel des Empfängers können Postanweisungen auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach dem neuen Bestimmungslande nachgesandt werden, wenn zwischen diesem und dem nachsendenden Land ein Postanweisungsverlkehr besteht.

2. Werden gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen auf dem Postwege nach einem andern Lande nachgesandt, das mit dem Aufgabeland einen Posfanweisungsverkehr auf Grund dieses Abkommens unterhält, so wird für diese Nachsendung keine Ergänzungstaxe erhoben. Besteht kein solcher Postanweisungsverkehr zwischen dem neuen Bestimmungsland und dem Aufgabeland, so wird der Betrag mit einer neuen .Postanweisung nachgesandt, deren Taxe von der zu übermittelnden Summe abzuziehen ist.

3. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen können telegraphisch nachgesandt werden, wenn das neue Bestimmungsland mit dem ursprünglichen Bestimmungsland telegraphische Postanweisungen austauscht. In diesem Falle wird eine telegraphische Postanweisung für den Betrag ausgefertigt, der nach Abzug der auf die neue Beförderung entfallenden Post- und Telegraphentaxeri verbleibt.

4. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen aus Ländern, ilie nicht an diesem Abkommen teilnehmen, aber einen Postanweisungsverkehr mit eirem vertragschliessenden Land unterhalten, können, wenn die besondern Abmachungen dem nicht entgegenstehen, mit der Post oder telegraphisch aus dem Vertragsland nach einem andern Verfragsland nachgesandt werden. Der Betrag wird mit einer neuen Postanweisung nachgesandt, deren Taxe von der zu übermittelnden Summe abzuziehen ist. In gleicher Weise können gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen aus vertrag:chliessenden Ländern nach einem nicht am Abkommen teilnehmenden Lande nachgesandt werden.

5. Die Nachsendung von Anweisungen nach dem Listensystem findet immer mit einer neuen Anweisung statt; die Taxe hiefür wird vom anzuweisenden Betra.ç abgezogen.

Artikel 22.

Unzustellbare Postanweisungen.

1. Postanweisungen, deren Annahme verweigert wird oder deren Empfänger unbekannt, ohne Hinterlassung der neuen Adresse verzogen oder nach Ländern abgereist sind,
wohin die Anweisungen nicht nachgesandt werden können, sind unverzüglich an die Aufgabestelle zurückzusenden, und zwar direkt bei Anweisungen nach dem Kartensystem und durch Vermittlung der Auswechslungsstellen bei Anweisungen nach dem Listensystem.

2. Postanweisungen, deren Auszahlung nicht innerhalb der gewöhnliche i Gültigkeitsdauer verlangt worden ist, sind von der Verwaltung, die sie in Händen hat, an die Aufgabeverwaltung zurückzusenden.

3. Postanweisungen, die aus irgendeinem Grunde den Empfängern nic'it haben ausbezahlt werden können, sind den Absendern zurückzuzahlen.

1025 Artikel 23.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

1. Für jede Nachfrage nach einer Postanweisung und für jedes Auskunftsbegehren kann die gleiche Gebühr erhoben werden wie für die Nachfrage und das Auskunftsbegehren nach einer Briefpostsendung. Diese Gebühr wird für Nachfragen oder Auskunftsbegehren, die mehrere vom gleichen Absender für den nämlichen Empfänger gleichzeitig aufgegebene Postanweisungen betreffen, nur einmal erhoben.

2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Auszahlungsschein entrichtet hat.

3. Nachfragen wegen Auszahlung einer Postanweisung an eine nicht berechtigte Person sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Einzahlung an gerechnet, zulässig. Jede Verwaltung hat jedoch den ihr von einer andern Verwaltung zugehenden einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, wenn die Postanweisungen seit weniger als zwei Jahren aufgegeben worden sind.

4. jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen oder Auskunftsbegehren über Anweisungen entgegenzunehmen, die bei andern Verwaltungen aufgegeben worden sind.

5. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren durch ein dienstliches Versehen verursacht worden, so wird die erhobene Gebühr erstattet.

Kapitel V.

Haftpflicht.

Artikel U.

Umfang der Haftpflicht.

1. Für die einbezahlten Postanweisungsbeträge wird den Absendern innerhalb der durch die Gesetzgebung des Aufgabelandes festgesetzten Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der richtigen Auszahlung Gewähr geleistet.

2. Nach Ablauf der im Artikel 23, § 3, vorgesehenen Frist von einem Jahre sind die Verwaltungen für Auszahlungen auf falsche Empfangsbescheinigungen hin nicht mehr haftbar.

Artikel 25.

Ausnahme vom Grundsatze der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht aus dem Postanweisungsdienst befreit, wenn sie über die Zahlung keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann.

Artikel 26.

Zahlung der Beträge bei Nachfragen.

1. Wird die richtige Auszahlung einer Postanweisung bestritten und liegt eine Haftpflicht der Post vor, so trifft die Verpflichtung, den Ansprecher zu befriedigen, die Bestimmungsverwaltung, wenn der Betrag dem richtigen Empfänger bezahlt, die Aufgabeverwaltung dagegen, wenn der Betrag dem Absender zurückbezahlt werden soll.

Buodesblatt.

100. Jahrg. Bd. I.

67

1026 2. Der Verwaltung, die den Ansprecher befriedigt hat, steht das Recht dos Rückgriffs auf die für die unrichtige Auszahlung verantwortliche Verwaltung zu.

Artikel 27.

Zahlungsfrist.

1. Der Ansprecher soll so bald als möglich und spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet entschädigt werden. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist neun Monate.

2. Die Aufgabeverwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise übe: die in § 1 genannte Frist hinausschieben, wenn diese Frist trotz unverzögerter Behandlung des Falles durch die Verwaltungen nicht hinreichend war, um die Verantwortlichkeit festzustellen.

3. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den Absender auf Rechnung der Eestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese drei Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsmässig bei ihr anhängig gemachte Sache zu erledigen. Im Verkehr mil entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

Artikel 28.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Haftpflichtig ist die Aufgabeverwaltung, es sei denn, die Auszahlung ;verwaltung sei nicht in der Lage, festzustellen, dass die Auszahlung zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften vorgenommen worden ist.

2. Für Fehler in der telegraphischen Übermittlung einer Postanweisung im Innern des Aufgabe- oder Bestimmungslandes ist die Verwaltung des Landes hat'taar, wo ein solcher begangen worden ist. Ist der Fehler im Telegraphendienst eines Zwischenlandes eingetreten oder lässt sich der Ort, wo er begangen worden ist, nicht feststellen, so übernehmen die Aufgabe- und AuszaMungsverwaltung den Schaden zu gleichei Teilen.

3. Dasselbe gilt auch im Falle der Übermittlung gefälschter telegraphischer oder der Auszahlung gefälschter gewöhnlicher Postanweisungen, wenn die Haftpflicht nicht festgestellt werden kann oder wenn bei telegraphischen Postanweisungen der Beitrug in einem Zwischenland begangen worden ist, ohne dass ein Schadenersatz erhältlich war.

Artikel 29.

Erstattung der bezahlten Beträge an die Aufgabeverwaltiing.

1. Die Bestimmungsverwaltung, für deren Rechnung die Aufgabeverwaltung den Ansprecher entschädigt hat, ist verpflichtet, dieser den bezahlten Betrag binner 'Irei Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten. Dasselbe gilt auch fUr dis in Artikel 28, §§ 2 und 3, vorgesehenen Entschädigungsfälle.
2. Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung mit Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen andern Handelsplatz das Gläubigerlandes oder in barem Geld, das in diesem Land umlauffähig ist. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Betrag auch dem Guthaben der Gläubigerverwaltung in d;r Postanweisungsrechnung gutgeschrieben werden. Nach Ablauf der drei Monate ist di: der Aufgabeverwaltung geschuldete Sumrrte mit jährlich 5%, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

1027 Kapitel VI.

Abrechnung. Verjährte Postanweisungen.

Artikel 30.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

1. Die Aufgabeverwalfung vergütet der Bestimmungsverwaltung nach den Bedingungen der Vollzugsordnung eine feste Taxe von 10 Centimen für jede Anweisung sowie '/4% oder !4% des Gesamtbetrags der ausbezahlten Postanweisungen, je nachdem die Verwaltungen das Karten- oder das Listensystem anwenden. Für portofreie Postanweisungen finden keine Vergütungen statt.

2. Für nachgesandte Postanweisungen bezieht das neue Bestimmungsland, ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung tatsächlich erhobene Taxe, die Taxvergütungen, die ihm zustehen würden, wenn die Anweisung von vornherein dorthin gerichtet gewesen wäre.

3. Gegenteilige Bestimmungen dieses Abkommens vorbehalten, verbleiben jeder Verwaltung unverkürzt die übrigen von ihr erhobenen Taxen.

Artikel 31.

Abrechnung.

1. Jede Verwaltung stellt monatlich Rechnungen auf, die alle bei ihren Poststellen ausbezahlten Beträge enthalten. Anhand der Monatsrechnungen wird eine Hauptabrechnung erstellt. Sind die Postanweisungen in verschiedenen Währungen ausbezahlt worden, so wird die geringere Forderung in die Währung der grössern Forderung umgewandelt.

Der Umwandlung wird der für den Abrechnungszeitraum in dem schuldenden Lande amtlich festgestellte mittlere Börsenkurs zugrunde gelegt. Dieser Kurs ist einheitlich mit vier Bruchzahlen zu berechnen.

2. Die Begleichung der Rechnungen kann auch auf Grund der Monatsrechnungen statt durch Ausgleich mit einer Hauptabrechnung erfolgen. Jede Verwaltung bezahlt in diesem Fall der andern Verwaltung den Gesamtbetrag der von dieser erstellten Monatsrechnung.

3. Die schuldende Verwaltung begleicht die Rechnungen in der durch die Vollzugsordnung festgesetzten Frist.

Artikel 32.

Begleichung der Rechnungen.

1. Die Bezahlung der Restschuld der Hauptabrechnung oder die Begleichung der Monatsrechnungen hat, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung zu geschehen, die das Gläubigerland bei Auszahlung der Postanweisungen benutzt.

2. Wird die Restschuld der Hauptabrechnung oder der Betrag einer Monatsrechnung nicht in den in der Vollzugsordnung festgesetzten Fristen beglichen, so ist der Betrag dieser Schuld vom Tage des Ablaufs dieser Fristen an bis zum Tage der Zahlung zu verzinsen.

Dieser Zins wird
mit 5 % jährlich berechnet.

3. Den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung über die Erstellung und Begleichung der Rechnungen darf durch keine einseitigen Massnahmen, wie Zahlungsstundung, Verbot von Abtretungen usw., vorgegriffen werden.

1028 Artikel 33.

Verjährte Postanweisungen.

Postanweisungsbeträge, die innerhalb der Verjährungsfrist nicht zurückgefordert worden sind, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung zu.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 34.

Am Postanweisungsdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Massnahmen, um die Auszahlung von Postanweisungen tunlichst in allen Orten ihres Gebietes zu ermöglichen.

Artikel 35.

Teilnahme anderer Verwaltungen am Postanweisungsdienst.

1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst von einer andern Verwaltung als der Postverwaltung besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelten Austausch teilnehmen.

2. Es ist Sache dieser andern Verwaltung, sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens sicherzustellen. Die Postverwaltung dient der andern Verwaltung als Vermittlerin in ihren Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen vertragschliessenden Länder und dem Internationalen Bureau.

Artikel 36.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten l und II des Hauplvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 11 auch für dieses Abkommen, ebenso diejenigen des Abschnittes l der Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Artikel 37.

Verbot von Stempel- und andern Gebühren.

Unabhängig vom Verbot in Artikel 29 des Hauptvertrags dürfen die Postanweisungen und die Empfangsbescheinigungen auf den Postanweisungen mit keinen Abgaben oder Gebühren belegt werden.

Artikel 38.

Reise-Postgutschei ne.

Der Austausch von Reise-Postgutscheinen zwischen vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, wird durch die Bestimmungen im Anhang dieses Abkommens geregelt.

1029 Artikel 39.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 21 und 22 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a) Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 1 bis 12, 14 bis 20, 23 bis 32, 37 bis 40 dieses Abkommens und der Artikel 101, 102, 104, 110, 120 bis 125, 133, 139 und 140 seiner Vollzugsordnung; b) zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der unter Buchstabe a genannten Bestimmungen dieses Abkommens und bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 103, 105, 106, 108, 111, 112, 126 bis 129 und 134 seiner Vollzugsordnung sowie des Anhangs betreffend die Reise-Postgutscheine; c) einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, seiner Vollzugsordnung und des Anhangs betreffend die Reise-Postgutscheine; ausgenommen sind Streitfalle, die dem in Artikel 12 des Hauptvertrags erwähnten Schiedsgericht zu unterbreiten sind.

Sehlussbesfimmungen.

Artikel 40.

Inkrafttreten und Dauer des-Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1948 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

1030

Anhang betreffend den Reise-PostgutscheindiEinst.

Abschnitt I.

Grundlegende Bestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe von Reise-Postgutscheinen.

Artikel 1.

Reise-Postgutscheine.

Die Verwaltungen, die übereingekommen sind, an diesem Dienste teilzunehmen, geben Reise-Postgutscheine aus. Diese Gutscheine werden in Hefte vereinigt.

Artikel 2.

Währung.

1. Die Gutscheine werden in der Währung des Landes ausgestellt, wo die Zahlung stattfinden soll.

2. Der von der Verwaltung des Ursprungslandes für die Ausstellung du- Gutscheine angewendete Umrechnungskurs ist der gleiche wie der für die Ausgabe von F'ostanweisungen.

Artikel 3.

Höchstbetrag.

1. Jeder Gutschein lautet auf einen festen Betrag, dessen Gegenwert nahe bei 25, 50 oder 100 Franken liegt. Er wird im Einvernehmen zwischen den beteiligten Verwaltungen bestimmt.

2. Die Zahl der in einem Heft vereinigten Gutscheine ist auf 10 beschränkt.

Artikel 4.

Taxen.

Die für jeden Gutschein zu zahlende Taxe wird von der Ausgabevcrwaltung festgesetzt; sie darf jedoch % % des einbezahlten Betrags nicht übersteigen.

Artikel 5.

Verkaufspreis.

jede Verwaltung kann die dem Internationalen Bureau für die Lieferung der Gutscheine und Umschläge zu bezahlenden Herstellungskosten und die verschiedenen Unkosten für die Fertigung der Hefte den Käufern überbinden.

io:n Kapitel 11.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 6.

Auszahlung.

1. Die Auszahlung der Gutscheine erfolgt durch die beteiligte Verwaltung zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften fUr Postanweisungen.

2. Die Gutscheinhefte oder einzelne darin enthaltene Gutscheine sind weder durch Überschreibung (Indossament) noch durch Abtretung an Dritte übertragbar; sie dürfen auch nicht verpfändet werden.

3. Verfügt die Dienststelle, der ein oder mehrere Gutscheine zur Auszahlung vorgewiesen werden, nicht über die nötige Barschaft, so kann die Auszahlung aufgeschoben werden, bis sich die betreffende Dienststelle die fehlenden Geldmittel verschafft hat.

Artikel 7.

Gültigkeitsdauer.

Die Gutscheine sind während vier Monaten, vom Ausgabetag an gerechnet, gültig.

Die Monate zählen,.ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Tage, von Monatstag zu Monatstag.

Artikel 8.

Sperrung von Auszahlungen.

Unter Vorbehalt der innern Gesetzgebung jedes Landes geben die Poststellen allfälligen Anträgen auf Sperrung der Auszahlung vorschriftsgemäss ausgefüllter Gutscheine keine Folge.

Kapitel III.

Haftpflicht und Abrechnung.

Artikel 9.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften nicht für die Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung von Gutscheinheften oder einzelner Gutscheine nach sich ziehen können.

2. Die Verwaltung des Ausgabelandes gibt Nachfragen, denen das betreffende Gutscheinheft nicht beigelegt ist, keine Folge.

3. Bei Verlust eines Heftes oder eines oder mehrerer Gutscheine hat der Beteiligte der Ausgabeverwaltung zu beweisen, dass er die Ausstellung eines Gutscheinheftes verlangt und den betreffenden Betrag einbezahlt hat. Die Erstattung des Betrags kann erst erfolgen, wenn die genannte Verwaltung festgestellt hat, dass die als vermisst erklärten Gutscheine nicht ausbezahlt worden sind. Die Frist darf aber drei Monate, vom Ablauf der Gültigkeitsdauer an gerechnet, nicht überschreiten. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

1032 Artikel 10.

Teilung der Taxen.

Die Ausgabeverwaltung vergütet der Auszahlungsverwaltung '/4 betrags der ausbezahlten Gutscheine.

Artikel 11.

Abrechnung.

Die Abrechnung über die bezahlten Gutscheine wird monatlich einmal auf einem Formular nach dem beiliegenden Muster MP 9 erstellt, das den Rechnungen über den Postanweisungsverkehr beizuschliessen ist. Der Gesamtbetrag der Rechnuno MP9 ist der für den gleichen Zeitraum erstellten Monatsrechnung für Postanweisungen beizufügen.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 12.

Anwendung der Bestimmungen des Abkommens.

Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung sind in allen Punkten, die in diesem Anhang nicht besonders geregelt sind, auch für die Gutscheine anwendbar.

Abschnitt II.

Ausführungsbestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe der Gutscheinhefte.

Artikel 13.

Beschreibung der Gutscheine und der Umschläge der Hefte. Lieferung.

1. Die Gutscheine werden nach dem beiliegenden Muster MP10 auf v/eissem Papier hergestellt. Sie enthalten ein schattiertes Wasserzeichen, das einen allègerischen Kopf von ungefähr zwei Zentimetern Höhe aufweist. Auf der linken Seite des Formulars ist ein weisses Band von 3% Zentimetern Breite vorhanden. Oben an diesem Band befindet sich das Wasserzeichen. In der Mitte ist ein Trockenstempel angebracht, der f Jr alle Länder gleich ist und einen Merkurkopf darstellt. Der untere Teil dieses Bandes ist für den Abdruck eines Trockenstempels vorgesehen, den der Dienst, der die Gutscheine ausstellt, gemäss Artikel 14 anbringen muss. Mit Ausnahme des weissen Bands ist: das Formular mit einem Sicherheitsuntergrund versehen, der durch den sehr deutlichen, in drei Farben gehaltenen Abdruck einer Allegorie dargestellt wird, die in einigen kräftigen Motiven aus Modellen besteht. Die Angabe «Bon postal de voyage» wird gleichzeitig riit dem Sicherheitsuntergrund und in den gleichen Farben gedruckt.

2. Die Gutscheine tragen auf der Vorderseite folgende Angaben: a) eine von 1 bis 100000 fortlaufende Serienummer; b) den Namen des Ausgabelandes;

1033 c) den Wert der Gutscheine, gefolgt von der Angabe der Währung, in der sie ausgestellt sind; d) den Namen des Landes, in dem sie ausschliesslich zahlbar sind.

3. Der Umschlag der Gutscheinhefte entspricht dem beiliegenden Muster MP11.

Der Name des Ausgabelandes und der Name des Landes, auf das die Gutscheine gezogen werden, sind auf der Vorderseite aufgedruckt. Die Umschläge der Gutscheinhefte sind hellblau.

4. Die Gutscheine und die Umschläge zu den Heften werden den Verwaltungen durch das Internationale Bureau, das für deren Druck sorgt, zum Selbstkostenpreis geliefert.

Artikel U.

Ausgabe der Gutscheine.« 1. Bei der Ausgabe erhalten die Gutscheine auf dem weissen Band der Vorderseite an der hierfür vorgesehenen Stelle den Abdruck eines Trockenstempels der Dienstabteilung, die die Gutscheine ausgibt.

2. Die am Dienst teilnehmenden Verwaltungen können vereinbaren, den Namen der Ausgabestelle des Gutscheins mit einem besondern Pressverfahren anzugeben.

Artikel 15.

Fertigung der Hefte.

1. Die verlangten Gutscheine werden in einem Umschlag MP11 vereinigt und geheftet. Sie werden nach der Nummernfolge geordnet.

2. Die Dienststelle, die ein Heft ausgibt, bringt an der auf dem Umschlag hierfür bestimmten Stelle durch Lochperforierung, die durch das ganze Heft hindurchgeht, den letzten Gültigkeitstag der Gutscheine an. In der Seh raff u r des Umschlags wird ferner die Zahl sowie die Nummer des ersten und des letzten der ausgegebenen Gutscheine vorgemerkt. Ferner wird der Name des Landes, auf das die Reise-Postgutscheine gezogen werden, in gut sichtbarer Weise in das Heft und die Gutscheine an der hiefür vorgesehenen Stelle eingetragen.

3. Die Eintragungen sind handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder durch ein mechanisches Druckverfahren vorzunehmen.

U. Bei der Fertigung der Hefte ist auf dem Umschlag an der hierfür vorgesehenen Stelle ein Trockenstempelabdruck gemäss Artikel 14 anzubringen.

Kapitel II.

Auszahlung der .Gutscheine.

Artikel 16.

Förmlichkeiten.

Die Förmlichkeiten für die Auszahlung der Gutscheine sind die gleichen wie für die Auszahlung der Postanweisungen.

1034 Kapitel III.

Verschiedene Vorschriften.

Artikel 17.

Mitteilungen an das Internationale Bureau.

1. Jede Verwaltung, die am Reise-Postgutscheindienst teilnimmt, hat durch Vermittlung des Internationalen Bureaus den andern Verwaltungen zukommen zu lassen: a) ein Verzeichnis der Länder, mit denen sie Reise-Postgutscheine auf Grund der Bestimmungen dieses Anhangs austauscht; b) ein Verzeichnis der Dienststellen, die sie zur Ausstellung und Auszahlung von Gutscheinen ermächtigt, oder eine Mitteilung, dass alle ihre Poststellen ani Dienste teilnehmen; c) eine Mitteilung über den Betrag jedes Reise-Postgutscheins in der Währung des Landes, auf das diese Gutscheine gezogen sind; d) ein Verzeichnis der von ihr angewandten Taxen.

2. Jede spätere Änderung muss unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 18.

Formulare für den Gebrauch der Postbenützer.

Als Formulare für den Gebrauch der Postbenützer im Sinne der Bestimmungen von Artikel 33, § 2, des Hauptvertrages sind anzusehen: MP10 (Reise-Postgutschein), MP11 (Umschlag zu den Reise-Postgutscheinheften).

1035

Postüberweisungsabkommen abgeschlossen zwischen der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bolivien, der Republik Kolumbien, Korea, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Italien, Japan, dem Libanon, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch Indien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Ost-Republik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und der Bundesvolksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel U des am S.Juli 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrags im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen.

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Überweisungsverkehrs.

Der Postüberweisungsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 2.

Gegenstand des Abkommens.

Jeder Inhaber einer Postcheckrechnung in einem der Länder, die den Austausch von Überweisungen vereinbart haben, kann Beträge aus seiner Rechnung auf eine Postcheckrechnung in einem andern dieser Länder 'überweisen.

1036 Kapitel II.

Bedingungen für die Annahme und Ausführung von Überweisungsaufträgen.

Artikel 3.

Angabe des Betrags der Überweisungen. Umrechnungsverhiiltnis.

1. Der Überweisungsbetrag ist in der Währung des Bestimmungslande:, anzugeben.

2. jede Verwaltung kann jedoch bewilligen, dass der Überweisungsbetrag vom Rechnungsinhaber in der Währung des Aufgabelandes angegeben wird.

3. Die Verwaltung des Aufgabelandes bestimmt selbst, nach welchem Verhältnis die Beträge aus ihrer Währung in die des Bestimmungslandes umzurechnen sind.

4. Nach Benachrichtigung der beteiligten Verwaltungen kann die Verwaltung des Bestimmungslandes, wenn seine innere Gesetzgebung es verlangt, bei der Eintragung der Überweisung zugunsten des Gutschriftempfängers die Bruchteile der Münzeinheit fallen lassen oder den Betrag auf die nächste Münzeinheit oder gegebenenfalls auf einen Zehntel der nächsten Münzeinheit aufrunden.

Artikel 4.

Höchstbetrag.

jede Verwaltung kann einen Höchstbetrag festsetzen, bis zu dem ein Rechnungsinhaber an einem Tag oder in einem bestimmten Zeitraum Überweisungen in Auftrat) geben kann.

Artikel 5.

Taxen.

1. Die Taxe für eine Überweisung darf 1 °/00 der überwiesenen Sumire nicht übersteigen; Teilbeträge kann jede Verwaltung nach den Erfordernissen ihres Dienstes aufrunden. Es kann ein Mindestbetrag festgesetzt werden, der höchstens 20 Centimen betragen darf.

2. Für die Gutschrift einer Überweisung auf eine Checkrechnung darf keine höhere Taxe berechnet werden als für eine gleiche Buchung im Inlandverkehr.

Artikel 6.

Portofreiheit.

1. Dienstliche Überweisungen, die zwischen den Postverwaltungen öde- ihren Dienststellen ausgewechselt werden, sind von jeder Taxe befreit.

2. Ebenso sind taxfrei die von den Postcheckämtern an ihre Rechrmngsinhaber in irgendeinem Lande des Weltpostvereins adressierten Sendungen mit Postcheckrechnungsauszügen. Diese Sendungen müssen die Angabe des absendenden Postcheckamtes sowie den Vermerk «Postdiensfsache» (Service des Postes) tragen.

Artikel 7.

Überweisungszettel.

1. Der Rechnungsinhaber oder das Postcheckamt, das die belastete Rechnung führt, hat jedem gewöhnlichen Überweisungsauftrag einen Überweisungszettel beizulegen.

1037 2. Die Rückseite dieses Überweisungszettels darf zu einer besondern Mitteilung für den Empfänger benutzt werden, jede Verwaltung kann hierfür vom Inhaber der belasteten Rechnung eine Taxe erheben, falls eine solche auch in ihrem Inlandverkehr besteht.

3. Die Überweisungszettel zu gewöhnlichen Überweisungen werden den Empfängern kostenlos übermittelt.

Artikel 8.

Telegraphische Überweisungen.

1. Im Verkehr mit Ländern, die sich damit einverstanden erklärt haben, können Überweisungen auch telegraphisch oder drahtlos übermittelt werden. Solche Überweisungen werden als telegraphische Überweisungen bezeichnet.

2. Ohne gegenteilige Vereinbarung können telegraphische Überweisungen, gleich wie gewöhnliche Privattelegramme, nach der in den Vollzugsordnungen zum geltenden Weltnachrichtenvertrag vorgesehenen Weise behandelt und übermittelt werden, soweit diese Bestimmungen für telegraphische Überweisungen anwendbar sind.

3. Unabhängig von der Telegrammtaxe unterliegen telegraphische Überweisungen der in Artikel 5 festgesetzten Überweisungstaxe und zudem einer festen Gebühr, die 1 Franken nicht übersteigen darf. Sie dürfen sodann nur mit den in den zwischenstaatlichen Telegraphenabkommen vorgesehenen telegraphischen Taxen belegt werden.

4. Der Absender einer telegraphischen Überweisung kann dem Text eine besondere Mitteilung für den Empfänger beifügen, muss aber dafür die tarifmässige Taxe bezahlen.

Diese ersetzt oder schliesst gegebenenfalls die in Artikel 7, § 2, erwähnte Taxe aus.

5. Für jede telegraphische Überweisung erstellt das Bestimmungs-Postcheckamt eine Ankunftsmeldung und stellt diese dem Empfänger kostenlos zu.

Artikel 9.

Austausch der Überweisungslisten.

1. Die Verwaltungen teilen sich die Überweisungen werktäglich einmal durch Listen mit. Sie können indessen vereinbaren, die Überweisungen für mehrere Tage in einer Liste zusammenzufassen. Die Überweisungszettel für die Empfänger werden den Listen beigefügt.

2. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist der Betrag der Überweisungen auf den Listen und auf den Überweisungszetteln in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

3. Für telegraphische Überweisungen werden täglich besondere Listen erstellt. Diesen werden keine Überweisungszettel beigefügt.

Artikel 10.

Auswechslungsstellen.

Die Verwaltungen teilen sich gegenseitig die Namen
der Postcheckämter mit, die sie mit dem Austausch der Überweisungslisten beauftragt haben.

Kapitel III.

Widerruf. Nachfragen.

Artikel 11.

Widerruf von Überweisungsaufträgen.

1. Die Überweisungsaufträge können vom Inhaber der Checkrechnung, die belastet wurde, widerrufen werden, solange sie der Rechnung des Empfängers nicht gutgeschrieben

1038 worden sind. Die Begehren auf Widerruf müssen vom Rechnungsinhaber an die Verwaltung gerichtet werden, der er den Überweisungsauftrag erteilt hat.

2. Solche Begehren werden auf Kosten des Auftraggebers brieflich oder telegraphisch übermittelt. Bei brieflich zu übermittelnden Begehren ist die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz zu entrichten und bei telegraphisch zu übermittelnden Begehren die Telegrammtaxe, zuzüglich der Posttaxe für den eingeschriebenen Bestätigungsbrief.

Artikel 12.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

1. Nachfragen und Auskunftsbegehren wegen Ausführung eines Überweisungsauftrags sind vom Inhaber der belasteten Checkrechnung an die Verwaltung zu richten, der er den Auftrag erteilt hat, es sei denn, er habe den Empfänger ermächtigt, sich mit der Verwaltung, die seine Rechnung führt, zu verständigen.

2. Für die Nachfrage und das Auskunftsbegehren wegen eines Überweisungsauftrags kann die nämliche Gebühr wie für eine Nachfrage und ein Auskunftsbegehren über einen Briefpostgegenstand erhoben werden.

3. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist zulässig, vom Tage nach Erteilung des Auftrags an gerechnet. Jede Verwaltung hat jedoch einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, die ihr von einer andern Verwaltung wegen Überweisungen unterbreitet werden, die seit weniger als zwei Jahren erteilt wurden.

4. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren durch ein Dienstversehen verursacht worden, so wird die Gebühr erstattet.

Kapitel IV.

Haftpflicht.

Artikel 13.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften für die bei der Gutschrift der Überweisungen auf den Checkrechnungen durch die Dienste ihres Landes begangenen Irrtümer; ebenso für unrichtige Angaben in den Überweisungslisten oder auf telegraphischen Überweisungen, die den andern Verwaltungen übermittelt worden sind.

2. Die Haftpflicht bleibt auf die Erstattung des Betrags beschränkt, mit dem der Rechnungsinhaber belastet worden ist.

3. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätungen, die bei der Übermittlung und beim Vollzug der Überweisungsaufträge entstehen können.

Artikel U.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a) wenn sie über die Überweisung keinen Nachweis erbringen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann; b) wenn der Inhaber der belasteten Postcheckrechnung in der in Artikel 12 vorgesehenen Frist von einem Jahre keine Nachfrage gestellt hat.

1039 Artikel 15.

;

Feststellung der Verantwortlichkeit.

1. Verantwortlich ist die Verwaltung, in deren Dienstbereich der Irrtum begangen worden ist. Liegt ein Verschulden beider Verwaltungen vor oder kann die Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden, so haben sie die Ersatzleistung zu gleichen Teilen zu tragen.

2. Die Bestimmungen des Artikels 28, §§ 2 und 3, des Postanweisungsabkommens sind auch auf telegraphische Überweisungen anwendbar.

Artikel 16.

Erstattung der geschuldeten Beträge an den Ansprecher.

1. Die Erstattung des geschuldeten Betrags an den Ansprecher liegt der Verwaltung ob, bei der der Anspruch angemeldet wurde, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts auf die ' verantwortliche Verwaltung.

2. Der Betrag ist zu erstatten, sobald die Haftpflicht der Post festgestellt ist.

3. Wenn eine für verantwortlich gehaltene Verwaltung eine Zahlungsaufforderung sechs Monate lang unbeantwortet lässt, wird angenommen, dass sie ihre Haftpflicht stillschweigend anerkannt habe.

Artikel 17.

Erstattung an die Gläubigerverwaltung.

Die verantwortliche Verwaltung hat die Verwaltung, die Ersatz geleistet hat, binnen drei Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu entschädigen. Die schuldende Verwaltung muss den Betrag vom Ablauf der vorgenannten Frist an mit 5% jährlich verzinsen.

Kapitel V.

Abrechnung.

Artikel 18.

Zuteilung der Taxen.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die Taxen, die sie erhoben hat.

Artikel 19.

Abrechnung über die überwiesenen Beträge. Feststellung der Restschuldbeträge und der Zinsen.

1. Die Verwaltungen stellen für jeden Werktag und jedes teilnehmende Land eine Abrechnung auf, in der die Gesamtbeträge der empfangenen und abgesandten Überweisungslisten des betreffenden Tages zusammengestellt sind.

2. Die Beträge dieser Abrechnungen werden grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet.

Zu diesem Zwecke wird die geringere Forderung in die Währung der grössern Forderung umgewandelt. Der Umrechnung wird der Durchschnitt der von jedem der beteiligten Länder bezeichneten Wechselkurse der Börsen oder Banken zugrunde gelegt, die an

1040 dem dem Ausstellungstag der betreffenden Rechnung vorangehenden letzten Kotierungstag öffentlich bekanntgegeben werden. Diese Kurse sind einheitlich mit vier Bruchzahlen zu berechnen.

3. Eine Verwaltung, die aus irgendeinem Grunde von der gegenseitigen Aufrechnung nicht Gebrauch machen will, kann erklären, dass sie den Gesamtbetrag ihrer Schuld zahlen werde.

4. Die Aufrechnung ist täglich vorzunehmen. Immerhin können sich die Verwaltungen dahin verständigen, dass die Gesamtsummen mehrerer Tage in einer Abrechnung zusammengefaßt werden.

5. Der Restschuldbetrag jeder Abrechnung ist nach Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der vertragschliessenden Länder von einem bestimmten Zeitpunkt an und zu einem bestimmten Satze zu verzinsen. Der Zinsfuss darf 5% im Jahr nicht Übersteigen.

Artikel 20.

Zahlung der Restschuldbeträge.

Verzugszinsen.

1. Zur Zahlung der Restschuldbeträge kann jede Verwaltung bei der Verwaltung eines andern vertragschliessenden Landes in irgendeiner Form ein Guthaben in der Währung dieses Landes unterhalten. Reicht dieses Guthaben für den Vollzug der Aufträge nicht aus, so sind die Überweisungen den Rechnungen der Empfänger gleichwohl gutzuschreiben.

2. Aus dem Guthaben können auch andere Abrechnungsschulden aus dem F'ost-, Telegraphen- oder Telephonverkehr beglichen werden; es darf aber in keinem Fall ohne Zustimmung der Verwaltung, die es unterhält, zu einem andern Zwecke verwendet werden.

3. Die Gläubigerverwaltung kann jederzeit die Zahlung der Restschuldbeträge verlangen. Gegebenenfalls bestimmt sie unter Berücksichtigung der Entfernungen den Zeitpunkt, an dem die Zahlung zu leisten ist. Zahlt die schuldende Verwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so wird der in Artikel 19, § 5, vorgesehene Zinsfuss vom sechsten Tag an, der auf den Verfalltag folgt, um 2% im Jahr erhöht.

U. Den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung über die Erstellung und Begleichung der Rechnungen darf durch keine einseitigen Massnahmen, wie Zahlungsstundung, Verbot von Abtretungen usw. vorgegriffen werden.

Artikel 21.

Vierteljährliche Hauptabrechnung.

Am Ende jedes Vierteljahres übermitteln die Verwaltungen, die die täglichen Abrechnungen erstellen, den beteiligten Verwaltungen zur Anerkennung eine Aufstellung über diese Abrechnungen, die geleisteten Abschlagszahlungen und die etwa in Rechnung gestellten Zinsen. Der Restbetrag der vierteljährlichen Abrechnung wird auf das folgende Vierteljahr übertragen. Die Verwaltungen können sich dahin einigen, statt der Aufstellung bloss den endgültigen Restbetrag der Abrechnungen mitzuteilen.

104t Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 22.

Gesuche um Eröffnung einer Postcheckrechnung im Ausland.

1. Bei Gesuchen um Eröffnung einer Postcheckrechnung in einem fremden Land, das mit der Verwaltung des Landes, in dem der Gesuchsteller wohnt, einen Postüberweisungsverkehr unterhält, ist diese Verwaltung verpflichtet, der Verwaltung, die mit der Eröffnung der Postcheckrechnung beauftragt wird, bei der Prüfung des Gesuches mitzuhelfen.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese Prüfung mit der wünschenswerten Sorgfalt und so rasch als möglich vorzunehmen, ohne dass sie jedoch dafür verantwortlich wären.

3. Die Verwaltung des Landes, wo der Inhaber einer Postcheckrechnung im Ausland wohnt, vermittelt auf Verlangen der Verwaltung, die die Checkrechnung führt, soweit möglich auch Auskünfte über Veränderungen der Rechtsfähigkeit des Rechnungsinhabers.

Artikel 23.

Verzeichnis der Rechnungsinhaber.

1. Die Rechnungsinhaber können durch Vermittlung der Verwaltung, die ihre Rechnung führt, die von den andern Verwaltungen herausgegebenen Verzeichnisse der Rechnungsinhaber zu den von diesen Verwaltungen für das Inland festgesetzten Preisen beziehen.

2. Die Verwaltungen liefern einander kostenfrei die für den Dienstgebrauch erforderlichen Verzeichnisse ihrer Rechnungsinhaber.

Artikel 24.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten l und II des Hauptvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 11 auch für den Postüberweisungsverkehr.

Artikel 25.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 21 und 22 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a) zwei Drittel der Stimmen bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung; b) einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 12 des Hauptvertrags unterliegen.

Bundesblatt. luO. Jahrg.

Bd. I.

68

1042 Schlussbestimmungen.

Artikel 26.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am I.Juli 1948 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

1043

Einzugsauftragsabkommen abgeschlossen zwischen der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bolivien, Chile, der Republik Kolumbien, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, der Republik Island, Italien, dem Libanon, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Ost-Republik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und der Bundesvolksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 4 des in Paris am 5. Juli 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrags im Einvernehmen miteinander und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

/Capile/ /.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des

Einzugsauftragsverkehrs.

Der Einzugsauftragsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Kaßilel II.

Gegenstand des Dienstes.

Artikel 2.

Zur Einlösung zugelassene Papiere.

1. Zur Einlösung sind zugelassen: Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechsel, Zins- und Dividendenscheine, abgelaufene Wertpapiere und überhaupt alle Handelsund sonstigen Wertpapiere, die ohne Kosten zahlbar sind.

2. Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung von Zins- oder Dividendenscheinen und von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen können, teilen dies den andern Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus mit.

1044 Artikel 3.

Protest. Betreibung.

Die Verwaltungen können Handelspapiere protestieren lassen und bei Schuldforderungen Betreibungen herbeiführen. Sie vereinbaren die erforderlichen Bestimmungen.

Kapitel III.

Aufgabe der Einzugsaufträge.

Artikel U.

Angabe des Betrags der Einzugspapiere.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist der Betrag der einzulösenden Papiere in der Währung des Landes anzugeben, das mit dem Einzug beauftragt wird.

Artikel 5.

Aufgabe. Taxe für den Einzugsauftrag.

1. Die einzulösenden Papiere sind in einem frankierten Einschreibbrief aufzugeben, den der Absender unmittelbar an die mit dem Einzug beauftragte Poststelle zu richten hat.

2. Die Taxe für den Einzugsauftrag darf die Taxe für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht nicht überschreiten.

Artikel 6.

Zahl und Höchstbetrag der Einzugspapiere.

1. Die Zahl der einzulösenden Papiere, die der nämlichen Sendung beigeschlossen werden dürfen, ist unbegrenzt. Die Papiere können auf verschiedene Schuldner lauten, unter der Bedingung, dass sie nicht an verschiedenen Tagen fällig sind, dass die Schuldner von der gleichen Bestimmungspoststelle bedient werden und dass die Aufträge zugunsten oder auf Rechnung der gleichen Person zu vollziehen sind.

2. Der Gesamtbetrag der einzulösenden Papiere darf für den einzelnen Auftrag den im Bestimmungsland für Postanweisungen zugelassenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, dass die Verwaltungen einen höhern Betrag vereinbart haben.

Artikel 7.

Verbote.

Es ist verboten: a) auf den Papieren Angaben zu machen, die nicht zum Gegenstand gehören; b) den Papieren Briefe oder Zettel beizufügen, die als Schriftwechsel zwischen Gläubiger und Schuldner dienen können; c) auf dem Verzeichnis andere Vermerke anzubringen, als nach dem Vordruck zulässig sind.

1045 Kapitel IV.

Einlösung der Papiere.

Artikel 8.

Einzuziehende Beträge und Unzulässigkeit von Teilzahlungen.

1. Nach Benachrichtigung der beteiligten Verwaltungen kann die Verwaltung des Bestimmungslandes beim Einzug der Beträge, wenn seine innere Gesetzgebung es verlangt, die Bruchteile der Münzeinheit fallen lassen oder den einzuziehenden Betrag auf die nächste Münzeinheit oder gegebenenfalls auf einen Zehntel der nächsten Münzeinheit aufrunden.

2. Jedes Papier muss zum vollen Betrag und auf einmal eingelöst werden; sonst gilt es als verweigert.

Artikel 9.

Einzugs- oder Vorweisungsgebühr.

1. Jedes zur Einlösung vorgewiesene Papier unterliegt, gleichviel, ob es eingelöst wird oder nicht, einer Gebühr von 20 Centimen (Einzugs- oder Vorweisungsgebühr), die gegebenenfalls vom eingezogenen Betrag abgezogen wird.

2. Diese Gebühr wird nicht erhoben bei Papieren, die infolge irgendeiner Unregelmässigkeit oder wegen eines Fehlers in der Adresse an den Absender zurückgesandt werden, ohne dass die Einlösung versucht worden ist.

Artikel 10.

Übermittlung des eingezogenen Betrags.

1. Die eingezogenen Beträge, die denselben Auftrag betreffen, werden nach Abzug der Gebühren gemäss § 3 mit einer auf den Namen des Auftraggebers lautenden Postanweisung übersandt. Wenn die Vorschriften des Aufgabelandes es gestatten, so kann der Auftraggeber verlangen, dass die Postanweisung statt auf seinen Namen auf den Inhaber einer Postcheckrechnung des Aufgabelandes ausgestellt werde, wobei nebst diesem Namen die Nummer der Postcheckrechnung und das betreffende Postcheckamt vorzumerken sind.

2. Mit Zustimmung der beteiligten Verwaltungen kann der eingezogene Betrag auch mit Einzahlungsschein auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes einbezahlt oder mit einer Überweisung einer Postcheckrechnung des Aufgabelandes der Sendung gutgeschrieben werden.

3. Die abzuziehenden Gebühren setzen sich zusammen aus: a) der Einzugsgebühr und gegebenenfalls der Vorweisungsgebühr für nicht eingelöste Papiere; b) etwaiger Stempelgebühren; c) der gewöhnlichen Postanweisungstaxe oder bei Einzahlung auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes der im Inlandverkehr geltenden Einzahlungstaxe oder bei Überweisung auf eine .Postcheckrechnung des Aufgabelandes der Überweisungstaxe. Diese Taxen sind nach dem gesamten eingezogenen
Betrag zu berechnen, der nach Abzug der Gebühren unter a und b verbleibt; d) einer festen Taxe von 10 Centimen im kontinentalen und von 40 Centimen im interkontinentalen Verkehr, wenn der Absender die Rücksendung der Einzugsauftragspostanweisung mit der Luftpost verlangt.

1046 4. Einzugsauftrags-postanweisungen sind bis zu dem Höchstbetrag zulässig, den die Verwaltungen nach Artikel 6, § 2, angenommen haben.

Artikel 11.

Rücksendung nicht eingelöster Einzugspapiere.

1. Papiere, die in der durch die Vollzugsordnung festgesetzten Frist nicht haben eingelöst werden können und die nicht an eine namentlich bezeichnete dritte Person weiterzugeben sind, werden taxfrei an die Aufgabepoststelle zurückgesandt.

2. Wenn keine eingelösten Papiere vorliegen oder wenn die eingezogenen Beträge zur Deckung der gesamten Vorweisungsgebühren nicht ausreichen, so werden diese Gebühren vom Absender des Einzugsauftrags eingezogen.

3. Die mit der Einlösung der Papiere beauftragte Verwaltung ist zu keiner Massnahme der Rechtswahrung oder Feststellung der Nichtzahlung verpflichtet.

Kapitel V.

Rückzug und Berichtigung von Einzugsaufträgen. Nach- und Rücksendung. Nachfragen.

Artikel 12.

Rückzug von Einzugsaufträgen. Berichtigung des Verzeichnisses.

1. Solange die Bestimmungspoststelle die Einzugspapiere noch im Gewahrsam hat, kann der Auftraggeber unter den im Artikel 54 des Hauptvertrags für Briefpostsendungen festgesetzten Bedingungen die ganze Sendung oder eines oder mehrere der darin enthaltenen Papiere zurückziehen oder im Falle eines Irrtums die Angaben auf dem Verzeichnis berichtigen lasseh.

2. Bei telegraphisch verlangter Berichtigung des Verzeichnisses wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz erhoben.

Artikel 13.

Nachsendung. Unrichtig geleitete Einzugsaufträge.

1. Bei Wohnortswechsel eines oder mehrerer Empfänger innerhalb des Bestimmungslandes werden die Einzugsaufträge nachgesandt. Dasselbe gilt yon Einzugspapieren für Personen, die in einem einer andern Poststelle zugeteilten Ortsteil wohnen.

2. Kann die Bestimmungspoststelle keines der Einzugspapiere einlösen, so wird die Sendung an die Aufgabestelle zurückgesandt. Nur wenn sämtliche Schuldner im Bereich einer andern Poststelle des Bestimmungslandes wohnen, wird die Sendung an diese Poststelle weitergegeben.

3. Ist ein Teil der in einer Sendung enthaltenen Papiere von der Bestimmungspoststelle nicht einlösbar, so werden diese Papiere an den Absender zurückgesandt; die übrigen Papiere 'unterliegen dem Einlösungsverfahren.

4. Für die Nachsendung wird keine besondere Taxe erhoben.

1047 Artikel U.

Rücksendung der nicht einlösbaren Einzugspapiere.

Die Papiere, die aus irgendeinem Grunde nicht haben eingelöst werden können, werden in der durch die Vollzugsordnung vorgeschriebenen Weise an den Auftraggeber zurückgesandt.

Artikel 15.

Nachfragen und Auskunfisbegehren.

Die Bestimmungen des Artikels 56 des Hauptvertrags gelten auch für Nachfragen und Auskunftsbegehren über Einzugsaufträge.

Kapitel VI.

Haftpflicht.

Artikel 16.

Anwendung von besondern Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die Bestimmungen der Artikel 59, 60, 62 bis 65 des Hauptvertrags und 6 bis 12 des Nachnahmeabkommens sind auch für den Einzugsauftragsdienst anwendbar. Die Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens betreffend Nachnahmepostanweisungen, die dem Empfangsberechtigten nicht ausbezahlt worden sind, gelten sinngemäss auch für Überweisungsaufträge gemäss Artikel 10, §§ 1 und 2, die der vom Absender angegebenen Postcheckrechnung im Aufgabeland der Sendung nicht gutgeschrieben werden können.

Artikel 17.

Haftpflicht bei Verlust der Einzugspapiere.

Gehen Papiere nach der Öffnung des Einzugsauftrags bei der Poststelle verloren, die sie einziehen oder an den Auftraggeber zurückgeben sollte, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender den wirklich erlittenen Schaden zu vergüten. Der Ersatzbetrag darf indessen die für den Verlust eines eingeschriebenen Briefes vorgesehene Entschädigung nicht übersteigen.

Artikel 18.

Haftpflicht bei Verspätungen.

Die Verwaltungen sind nicht haftbar für Verspätungen: a) bei der Beförderung oder Vorweisung der Einzugspapiere; b) bei der Protesterhebung oder beim Betreibungsverfahren, soweit sie sich damit nach den Vorschriften des Artikels 3 befassen.

1048

' (Capite; VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 19.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Über die Taxe fUr den Einzugsauftrag und die Einzugs- und Vorweisungsgebühren sowie gegebenenfalls über die feste Taxe für die Benützung des Luftweges für die Rücksendung der Einzugsauftrags-postanweisung wird zwischen den beteiligten Verwaltungen nicht abgerechnet.

Artikel 20.

Am Einzugsauftragsdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen müssen zum Einzugsauftragsdienst alle Poststellen zulassen, die am Postanweisungsverkehr mit dem Ausland teilnehmen.

Artikel 21.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten L und II des Hauptvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 11 auch für dieses Abkommen.

Artikel 22.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 21 und 22 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a) Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 1 bis 19, 22 und 23 dieses Abkommens und 101 bis 104, 106, 107, 109, 111 bis 114 und 118 seiner Vollzugsordnung; b) zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen dieses Abkommens und bei Änderung der Artikel 108, 110 und 115 seiner Vollzugsordnung; c) einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 12 des Hauptvertrags unterliegen.

Schlussbestimmungen.

Artikel 23.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1948 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

1049

Zeitungsabkommen abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bolivien, der Volksrepublik Bulgarien, Chile, der Republik Kolumbien, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Italien, der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Ost-Republik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und der Bundesvolksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 4 des am S.Juli 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Zeitungsabonnementsverkehrs.

1. Der Zeitungsabonnementsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Abonnementsbedingungen gelten gleichmässig für Zeitungen und Zeitschriften.

Kapitel II.

Abonnementsbedingungen. Taxen.

Artikel 2.

Bestellungen.

1. Die Poststellen jedes Landes nehmen Bestellungen des Publikums auf die in den vertragschliessenden Ländern erscheinenden Zeitungen an, deren Verleger sich mit dem Auslandvertrieb ihrer Zeitungen durch Vermittlung der Post einverstanden erklärt haben.

1050 2. Sie nehmen auch Bestellungen auf Zeitungen aller andern Länder an, soweit einzelne Verwaltungen solche Zeitungen zu liefern in der Lage sind.

3. Gemäss den Bestimmungen des Artikels 49 des Hauptvertrags braucht kein Land Bestellungen auf Zeitungen anzunehmen, die von der Beförderung oder Zustellung auf seinem Gebiet ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Lieferpreis.

1. Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu denen sie den andern Verwaltungen die Zeitungen des eigenen und gegebenenfalls jedes andern Landes liefert.

2. Diese Preise dürfen nicht höher sein als für die Abonnenten im Inland, zuzüglich gegebenenfalls der Durchgangskosten, die die Aufgabeverwaltung den Zwischenverwaltungen nach den Bestimmungen des Hauptvertrags zu zahlen hat. Zur Festsetzung des Lieferpreises werden die Durchgangskosten im voraus auf Grund der Häufigkeit des Erscheinens und des Durchschnittsgewichts der Zeitungen pauschal berechnet.

Artikel 4.

Abonnementspreis.

1. Die Verwaltung des Bestimmungslandes rechnet den Lieferpreis in ihre Währung um. Nehmen die Verwaltungen am Postanweisungsabkommen teil, so rechnen sie nach dem für Postanweisungen geltenden Verhältnis um oder verabreden ein mittleres Umrechnungsverhältnis.

2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes setzt den Preis, den der Abonnent zu zahlen hat, fest, indem sie dem Lieferpreis die ihr gut scheinende Taxe, Abonnements- oder Zustellgebühr hinzurechnet; diese Aufschläge dürfen jedoch die Ansätze nicht überschreiten, die für abonnierte Zeitungen im Inland erhoben werden. Gegebenenfalls tritt noch die nach der Gesetzgebung des Bestimmungslandes fällige Stempelgebühr hinzu.

3. Der Abonnementspreis ist bei der Bestellung für die ganze Bezugszeit zu erheben.

Artikel 5.

Preisänderungen.

1. Preisänderungen müssen der Zentral Verwaltung des Bestimmungslandes oder einer besonders bezeichneten Dienststelle spätestens einen Monat vor Beginn der Abonnementsdauer, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben werden. Sie gelten für die Bestellungen, die für diese Abonnementsdauer gemacht werden.

2. Preisänderungen, die weniger als einen Monat vor Beginn der Abonnementsdauer, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben werden, treten für Zeitungen, auf die nur halbjährlich oder jährlich abonniert werden kann, anfangs des Vierteljahres in Kraft, dem seit der Bekanntgabe
wenigstens ein Monat vorangegangen ist.

3. Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Änderungen sind auf die beim Eingang der Bekanntgabe der neuen Preise bereits laufenden Abonnemente nichtanwendbar.

Artikel 6.

Abonnementsdauer. Verspätete Bestellungen.

1. Abonnemente können nur für ein Jahr, ein Halbjahr oder ein Vierteljahr verlangt werden. Ausnahmen von dieser Regel sind für unbestimmt oder nur zeitweise erschei-

1051 nende Veröffentlichungen zulässig ; solche Zeitungen können ohne Rücksicht auf die vorstehend angegebenen Zeiträume bestellt werden.

2. Die Verwaltungen können vereinbaren, nach Beginn der ordentlichen Abonnementsdauer bei Jahres- oder Halbjahresabonnementen Bestellungen für die verbleibenden Vierteljahre und bei Vierteljahresabonnementen solche für die verbleibenden Monate zuzulassen.

Im letzteren Fall können sich die Verwaltungen auch über die Zulassung von Zeitungsbestellungen für den einen oder andern Monat des Vierteljahres verständigen.

3. Abonnenten, die ihre Bestellung nicht rechtzeitig gemacht haben, haben keinen Anspruch auf die seit Beginn der Abonnementsdauer erschienenen Nummern.

Artikel 7.

Aufrechterhaltung der laufenden Abonnemente bei Einstellung des Dienstes.

Stellt ein Land seine Teilnahme an dem Abkommen ein, so sind die laufenden Zeitungsabonnemente bis zum Ende der Abonnementsdauer nach den bestehenden Vorschriften zu erledigen.

: Artikel 8.

Unmittelbar bei den Verlegern bestellte Zeitungen.

1. Die Verwaltungen können im Einvernehmen miteinander den Verlegern gestatten, ihrerseits Bestellungen anzunehmen und die Adressen der Empfänger unmittelbar der Verlagspoststelle mitzuteilen. Dieses Verfahren ist nur im Einverständnis mit dem Abonnenten zulässig.

2. In diesem Fall ist es Sache des Verlegers, den Abonnementspreis einzuziehen und die den beteiligten Verwaltungen zustehenden Taxen und Gebühren an die Verlagsverwaltung zu zahlen. Diese besorgt die Verteilung der Gebühren.

3. Gebührenänderungen sind nur auf Anfang des Vierteljahres zulässig, das demjenigen folgt, im Verlauf dessen sie den beteiligten Zentralverwaltungen oder den besonders bezeichneten Dienststellen mitgeteilt wurden. Diese Bekanntgabe hat spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der neuen Gebühren zu erfolgen. Diese letzteren sind auf die bei Eingang ihrer Bekanntmachung bereits laufenden Abonnemente nicht anwendbar.

Artikel 9.

Zeitungsbeilagen.

Preisverzeichnisse, Anzeigen, Anpreisungen usw., die mit einer Zeitung versandt werden, aber keinen eigentlichen Bestandteil dieser Zeitung bilden, unterliegen der Taxe für Drucksachen; diese Taxe kann nach Belieben der Aufgabeverwaltung verrechnet oder durch eines der im Hauptvertrag vorgesehenen Frankierungsverfahren auf dem Streifband oder der Umhüllung oder auf der Drucksache selbst gedeckt werden.

Kapitel III.

Adressänderung. Beschwerden. Haftpflicht.

Artikel 10.

Adressänderung.

1. Die Abonnenten können bei Veränderung ihres Wohnorts die Nachsendung ihrer Zeitung, längstens aber für 'die Abonnementsdauer, verlangen, gleichviel, ob der neue

1052 Wohnort im ursprünglichen Bestimmungsland oder in einem andern yertragschliessenden Lande, mit Einschluss des Erscheinungslandes, oder in einem am Abkommen nicht teilnehmenden Lande liegt.

2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung erhebt in diesem Fall vom Abonnenten für jeden Monat oder den Bruchteil eines Monats, vom ersten Tag der Adressänderung an gerechnet, eine Sondergebühr von 20 Centimen für Veröffentlichungen, die wöchentlich einmal oder seltener erscheinen, und von 40 Centimen für Veröffentlichungen, die wöchentlich mehr als einmal erscheinen.

3. Unmittelbar bei den Verlegern bestellte Zeitungen können auf Verlangen des Verlegers ebenfalls an die neue Adresse des Abonnenten nachgesandt werden. Die Gebühr wird vom Verleger erhoben.

4. Die Verwaltungen können auch für die ganze Dauer des Abonnementes eine einheitliche Gebühr erheben. Diese darf jedoch für wöchentlich einmal oder seltener erscheinende Veröffentlichungen 50 Centimen und für wöchentlich mehr als einmal erscheinende Veröffentlichungen 1 Franken nicht übersteigen.

5. Diese Bestimmungen gelten auch für Zeitungen, die im Verlagsland selbst bezogen worden sind und nach einem andern Lande überwiesen werden.

6. Die Verwaltung des Verlagslandes kann jedoch in diesem Fall die zu erhebenden Gebühren für diese Überweisungen nach Belieben festsetzen.

Artikel 11.

Beschwerden.

Die Verwaltungen haben jeder begründeten Beschwerde über Verzögerungen oder Unregelmässigkeiten irgendwelcher Art im Abonnementsdienst ohne Kosten für die Abonnenten Folge zu geben.

Artikel 12.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für die Aufgaben und Verpflichtungen der Verleger. Sie sind zu keiner Erstattung verpflichtet, wenn eine Zeitung im Laufe der Abonnementsdauer zu erscheinen aufhört oder wenn ihre Herausgabe unterbrochen wird.

Kapitel IV.

Abrechnung.

Artikel 13.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Abgesehen von dem im Artikel 8 bezeichneten Fall, behält jede Verwaltung unverkürzt die Taxen und Gebühren, die sie erhebt.

Artikel U.

Rechnungen.

1. Die Rechnungen über gelieferte und bestellte Zeitungen werden vierteljährlich erstellt und von der schuldenden Verwaltung in der gesetzlichen Währung des Gläubiger-

1053 landes binnen der durch die Vollzugsordnung bestimmten Frist beglichen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung wird die geringere Forderung gemäss Artikel 31 des Postanweisungsabkommens in die Währung der grössern Forderung umgewandelt.

2. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist die Restschuld durch Postanweisung zu begleichen. Die zu diesem Zweck ausgestellten Postanweisungen sind taxfrei und dürfen über den im genannten Abkommen festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen. .

3. Rückständige Zahlungen sind mit jährlich 5% zugunsten der Gläubigerverwaltung zu verzinsen.

Kapitel V.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 15.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten l und II des Hauptvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 11 auch für dieses Abkommen, ebenso diejenigen des Abschnittes l betreffend die Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Artikel 16.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 21 und 22 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn ste erhalten: a) Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 1 bis 7, 9, 11 bis 14, 16 und 17 dieses Abkommens sowie 101 bis 105 und 115 seiner Vollzugsordnung; b) zwei Drittel der Stimmen bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 106, 108, 109, 112 und 113 der Vollzugsordnung; c) einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung sowie bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 12 des Hauptvertrags unterliegen.

Schlussbestimmungen.

Artikel 17.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1948 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Paris am S.Juli 1947.

(Folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 12. Weltpostkongress in Paris abgeschlossenen Vertrag und die dazugehörenden Abkommen (Vom 29. Januar 1948)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

5352

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1948

Date Data Seite

913-1053

Page Pagina Ref. No

10 036 159

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