Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. Februar 2008: 1.

Gestützt auf Art. 3 SBG und Art. 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnierformate gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden der Jeune Chambre Economique Suisse, par Grégoire Villard auferlegt (Art. 112 ff. VSBG) und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Jeune Chambre Economique Suisse, représentée par Grégoire Villard, Chemin des Erables 1, 1026 Denges.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

1. April 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

2370

2008-0817