Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2008
Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20072, beschliesst: Art. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz eine Finanzhilfe für den Betrieb des musealen Kernbereichs gewähren.
1
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
2
Art. 2 Die Finanzhilfe wird nur ausgerichtet, wenn:
1 2
a.
der Kanton und die Stadt Luzern sowie die Innerschweizer Kantone sich an der Finanzierung des Verkehrshauses der Schweiz angemessen beteiligen;
b.
Auftrag und Leistungen des Verkehrshauses der Schweiz in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind;
c.
das Verkehrshaus der Schweiz die Aufgliederung in eine Betriebsgesellschaft für die kommerziellen Aktivitäten und in eine Stiftung für den musealen Kernbereich umsetzt, ein Betriebs- und Finanzierungskonzept vorlegt und ein effizientes Betriebs- und Finanzcontrolling führt.
SR 101 BBl 2007 6669
2007-1383
2309
Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz. BG
Art. 3 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Es gilt bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Kulturförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011.
3
Ständerat, 20. März 2008
Nationalrat, 20. März 2008
Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 1. April 20083 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2008
3
BBl 2008 2309
2310