Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2008

Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz vom 20. März 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20072, beschliesst: Art. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz eine Finanzhilfe für den Betrieb des musealen Kernbereichs gewähren.

1

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

2

Art. 2 Die Finanzhilfe wird nur ausgerichtet, wenn:

1 2

a.

der Kanton und die Stadt Luzern sowie die Innerschweizer Kantone sich an der Finanzierung des Verkehrshauses der Schweiz angemessen beteiligen;

b.

Auftrag und Leistungen des Verkehrshauses der Schweiz in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind;

c.

das Verkehrshaus der Schweiz die Aufgliederung in eine Betriebsgesellschaft für die kommerziellen Aktivitäten und in eine Stiftung für den musealen Kernbereich umsetzt, ein Betriebs- und Finanzierungskonzept vorlegt und ein effizientes Betriebs- und Finanzcontrolling führt.

SR 101 BBl 2007 6669

2007-1383

2309

Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz. BG

Art. 3 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Es gilt bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Kulturförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011.

3

Ständerat, 20. März 2008

Nationalrat, 20. März 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20083 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2008

3

BBl 2008 2309

2310