Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Nicosulfuron 40 g/l
Formulierungstyp:
SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte Milagro
Schweizerische Zulassungsnummer: F-2617 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9100438 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Agro SAS
Ghibli
Schweizerische Zulassungsnummer: I-2793 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8540 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Crop Protection S.P.A.
Nisshin
Schweizerische Zulassungsnummer: I-2828 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8843 Ausländischer Bewilligungsinhaber: ISK Biosciences Europe S.A.
SL-Fert
Schweizerische Zulassungsnummer: A-2853 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2514/2 Ausländischer Bewilligungsinhaber: RWA Raiffeisen Ware Austria AG
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SR 916.161
2008-1054
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Ghibli
Schweizerische Zulassungsnummer: A-2858 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2514/1 Ausländischer Bewilligungsinhaber: TBH Agrochemie GmbH
SL 950
Schweizerische Zulassungsnummer: A-2868 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2514/0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: ISK Biosciences Europe S.A.
Ghibli
Schweizerische Zulassungsnummer: A-4268 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2514-3 Ausländischer Bewilligungsinhaber: TBH Agrochemie GmbH
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Mais
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Gemeine Quecke, Schachtelhalme (Equisetaceae)
Aufwandmenge: 11.5 l/ha Anwendung: Früher Nachauflauf; 24- maximal 6-Blattstadium.
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(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Auf der Gebrauchsanweisung ist die Liste der Sorten aufzuführen, welche das Präparat vertragen.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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