Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung An Walter Kutzsche, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, zuletzt gemeldet unter Hohenbrunner Weg 37, DE-82024 Taufkirchen.

Walter Kutzsche, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, zuletzt gemeldet unter Hohenbrunner Weg 37, DE-82024 Taufkirchen, wird aufgefordert, dem Bundesgericht innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der Veröffentlichung einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu leisten. Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 10-674-3) (IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder ­ bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank- einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat der Beschwerdeführer der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG). Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer 5A_471/2008 an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu adressieren.

11. November 2008

i.A. des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung Die Bundesgerichtskanzlei: Zehnder

8736

2008-2689