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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Bürsten- und Pinselindustrie.

(Vom 11. Februar 1948.)

Der schweizerische Bundesrat, auf Gesuch interessierter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Junil943/ 30. August 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Dieser Bundesratsbeschluss erstreckt sich auf die gesamte schweizerische Eidgenossenschaft.

2 Es werden von ihm alle dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellten Betriebe erfasst, die Bürsten, Bürstenhölzer, Pinsel und Besen herstellen. Ausgenommen sind Betriebe, die aussehliesslich Pinsel herstellen.

3 Dem Beschluss unterstehen alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter und Arbeiterinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 9. Januar/l. Juni 1947 für die schweizerische Bürsten- und Pinselindustrie und der Zusatzvereinbarung vom 9. Januar 1947 werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: I. Gesamtarbeitsvertrag vom 9. Janaar/l. Juni 1947.

Ziff. 3.

1 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden.

Arbeitszeit.

2 Die Einteilung der Arbeitszeit bleibt den einzelnen Betrieben überlassen, wobei den Wünschen der Mehrheit der Arbeitnehmer nach Möglichkeit Eechnung zu tragen ist. Der- Samstagnachmittag ist frei.

Bundesblatt.

100. Jahrg. Bd. I.

53

814 3

Für Schichtarbeit ist ein Zuschlag von 10 Ep. pro Stunde auszurichten.

Ziff. 4.

zuschlage.

1

Für Uberzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu entrichten: a. für Überzeitarbeit 25 % b. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 50 % 2 Als Nachtarbeit gilt die_Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit diejenige, die an den betreffenden Sonnund Feiertagen zwischen 00 Uhr und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Arbeit, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt wird, gilt als Überzeitarbeit.

3 Für die Berechnung der Zuschläge ist der normale Stundenlohn Inbegriffen Teuerungszulage massgebend.

Ziff. 5.

1

i<*n.

Die Minimallöhne betragen für: a. Gelernte, selbständige Berufsarbeiter, nach einem Jahr nach der Lehre Fr. l. 50 b. Gelernte, selbständige Berufsarbeiter, bis ein Jahr nach der Lehre » 1.40 c. Angelernte Arbeiter » 1.25 d. Handlanger » 1.05 e. Angelernte Arbeiterinnen » -.80 /. Hilfsarbeiterinnen » --.75 2 Für Jugendliche beträgt der Minimallohn in Prozent der oben festgesetzten Löhne :

bis bis bis bis

männlich

weiblich

zum vollendeten 17. Altersjahr 50 % 70 % zum vollendeten 18. Altersjahr 60 % 85 % zum vollendeten 19. Altersjahr 70 % 90 % zum vollendeten 20. Altersjahr 85 % 95 % 3 Als angelernte Arbeiter oder Arbeiterin gilt, wer normalerweise während zwei Jahren eine Maschine bedient oder handwerkliche Berufsarbeit ausgeführt und das 20. Altersjahr vollendet hat.

4 Für mmderleistungsfähige Arbeitnehmer kann der Lohn im Einverständnis mit der Arbeiterkommission durch Einzeldienstvertrag festgesetzt werden.

6 Bei Leistungssteigerungen ist der Lohn für gute Arbeiter zu erhöhen.

6 Die Akkord- bzw. Prämienansätze sind so festzulegen, dass dem Arbeiter ein Mehrverdienst von mindestens 10 % ermöglicht wird.

7 Die Lohnzahlung findet spätestens alle 14 Tage statt.

815

Ziff. 6.

1

Zu den Grundlöhnen sind folgende Teuerungszulagen auszurichten :Kinderzulagen.

Teuenmgs- und o o a. verheiratete Männer und Ledige mit Unterstützungspflicht 75 Rp. pro Stunde b. ledige Männer und Frauen ohne Unterstützungspflicht 60 Rp. pro Stunde c. Jugendliche unter 20 Jahren 50 Rp. pro Stunde 2 Für jedes Kind bis zum vollendeten 17. Altersjahr ist eine Kinderzulage von 5 Rp. pro Stunde auszurichten. Wo kantonale gesetzliche Regelungen bestehen, finden diese Anwendung.

Ziff. 7.

1

Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf bezahlte Ferien, und zwar : Ferien.

vom 1. bis 5. Dienstjahr .

6 Arbeitstage, vom 6. bis 9. Dienstjahr 9 Arbeitstage, vom 10. bis 24. Dienstjahr . 12 Arbeitstage, vom 25. Dienstjahr an 15 Arbeitstage.

2 Für die Berechnung der Ferien ist das Kalenderjahr massgebend.

Als erstes Dienstjahr gilt das erste angebrochene Kalenderjahr, sofern der Eintritt vor dem 1. Juli erfolgte.

3 Die Vergütung für einen Ferientag entspricht dem sechsten Teil des normalen Wochenlohnes, bestehend aus Grund- oder Akkordlohn, Teuerungs- und Kinderzulagen. Als normaler Wochenlohn gilt der Durchschnittslohn des letzten abgelaufenen Kalenderquartals.

4 Bei Betriebseinschränkungen oder bei Arbeitsausfall von mehr als 2 Monaten besteht nur ein pro-rata-Anspruch auf bezahlte Ferien. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ferien pro rata temporis.

5 Die zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch die Betriebsleitung unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. Die Ferientage sollen in der Regel ununterbrochen gewährt und bezogen werden.

6 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht gestattet.

Ziff. 8.

1

Es werden grundsätzlich sechs Feiertage pro Jahr, die vom-Arbeit- Feiertage, geber nach Ortsgebrauch festgesetzt werden, wie folgt vergütet: a. für Männer Fr. 8.-- b. für Frauen » 4.50 zuzüglich c. Für Jugendliche unter 20 Jahren » 8.50 Teuerungszulage d. für Lehrlinge » l. 50

816 2 Diese Begelung gilt für Neujahr und Weihnachten nur dann, wenn der betreffende Feiertag nicht auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fällt.

Ziff. 9.

1

Kündigung.

Die ersten 2 Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, innert welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf das Ende des Arbeitstages gelöst werden kann.

2 Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist, auch ini überjährigen Dienstverhältnis, 14 Tage. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und auf einen Samstag oder Zahltag fallen.

3 Vorbehalten bleiben die Art. 352 und 353 OB über den Bücktritt aus wichtigen Gründen. Als solche gelten insbesondere die absichtliche oder fahrlässige Übertretung der Dienstvorschriften sowie des Verbotes der Schwarzarbeit gemäss Art. 10.

Schwarzarbeit.

Jedem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, während seiner Frei- oder Ferienzeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen. Zuwiderhandelnde können nach einmaliger schriftlicher Verwarnung unter Entzug allfälliger Ferienansprüche fristlos entlassen werden.

Ziff. 10.

Ziff. 11.

Versicherungen.

1

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auf seine Kosten gegen Betriebsunfälle zu versichern.

2 Die Arbeitnehmer haben eine Krankenversicherung abzuschliessen, welche die ärztliche Behandlung und Arznei sowie ein angemessenes Taggeld zu umfassen hat. Bestehen Betriebskrankenkassen, so haben die Arbeitnehmer diesen beizutreten. Der Arbeitgeber entrichtet 50 % der effektiv bezahlten Prämien, im Maximum Fr. l. 50 für Jugendliche, Fr. 2.50 für Frauen und Fr. 5 für Männer pro Monat. Damit ist die Verpflichtung aus Art. 335 OB abgelöst.

3 Die Arbeitnehmer sind ferner verpflichtet, sich bei einer anerkannten Arbeitslosenkasse zu versichern.

Ziff. 12.

·

Treue und * Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuSorgfaitspfiieht. halten und im Interesse des Betriebes auszunützen. Im Betrieb ist Ordnung und Disziplin zu halten.

2 Sie haben die ihnen zugewiesenen Arbeiten nach den Anweisungen der Betriebsleitung unter Aufwendung aller Sorgfalt auszuführen und zu dem ihnen -anvertrauten Material und Werkzeug Sorge zu tragen.

3 Wahrnehmungen über drohende oder eingetretene Schäden sind der Betriebsleitung umgehend zur Kenntnis zu bringen.

817 4

Bei allen Arbeiten ist der Eeinlichkeit grossie Beachtung zu schenken.

6 Für Schäden, die aus fahrlässiger oder absichtlicher Nichtbeachtung der Sorgfalts- und Eeinlichkeitspflicht entstehen, haftet der einzelne Arbeitnehmer.

6 Über die Fabrikationsmethoden im Betrieb hat der Arbeitnehmer strengste Diskretion zu bewahren.

Ziff. 13.

Dem Arbeitnehmer steht es frei, einem Berufsverband (Gewerk- fr",^4'01"3" schaft) anzugehören. Während der Arbeitszeit und im Fabrikareal ist jedoch jegliche Agitation untersagt.

2 Dem Arbeitnehmer darf wegen der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil irgendwelcher Art erwachsen.

1

II. Zusatzvereiubarung vom 9. Januar 1947 betreffend die Kontrolle.

Die von den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden eingesetzte paritätische Berufskommission für die Bürsten- und Pinselindustrie der ganzen Schweiz kann Kontrollen über die Einhaltung dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen. Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Teuerungszulagen, Überzeitzuschläge, Ferien und bezahlten Feiertage hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzuzahlen bzw. nachzugewähren.

Überdies hat er sofort 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der paritätischen Berufskommission einzübezahlen. Diese eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Berufskommission als Anspruchsberechtigte einziehen.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1948.

Bern, den 11. Februar 1948.

Im Narnen des Schweiz. Bundesrates,

7806

Der Bundespräsident: Celio.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Verleihung für die

Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Rheinau.

(Vom 22. Dezember 1944.)

Gemäss Art. 24bis der Bundesverfassung, den Art. 7 und 88, Abs. 8, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Art. 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb im Einvernehmen mit der badischen Eegierung und nach Anhörung der Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen, wird der Stadt Winterthur, den Nordostschweizerischen Kraftwerken AG., Baden, .

der Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft, Chippis, den Siemens-Schuckertwerken AG., Berlin-Siemensstadt (im folgenden «Kraftwerksunternehmen» genannt), zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft das Eecht verliehen, unter nachstehenden Bedingungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Rheinau zu errichten und zu betreiben.

,

! . .

Gegenstand und Umfang der Verleihung.

Art. 1.

Umfang des Wasserrechts.

Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnützung einer Wassermenge von 400 m3/sec und des Gefälles des Rheins vom Rheinfallbecken bei Neuhausen bis zum oberen Ende der Regulierungsstrecke Rüdlingen-Rheinau (Ausmündung des unteren Schleusen-Vorhafens), einschliesslich des Gefälles, das später durch die Ausführung einer Eegulierung der Rheinstrecke Eüdlingen-

819 Eheinau gewonnen werden kann (vgl. Art. 2 a), unter Einhaltung der in Art. 6, Ziff. l, festgelegten Bestimmungen.

Für die Bestimmung der Wassermengen sind die amtlichen Messungen

Art. 2.

Dauer der Verleihung.

Die Verleihung gilt 80 Jahre, von der Inbetriebnahme des Werkes an gerechnet.

Art. 2 o.

Verhältnis zur Rheinregulierung Rttdlingen-Rheinau.

1 Der Eheinabschnitt Eüdlingen-Eheinau wird zum Zwecke der Schiffbarmachung reguliert werden. Das Gefalle, welches sich hierbei infolge Absenkung der Eheinwasserspiegel ergibt, ist in der Kraftanlage Eheinau, soweit es die Verleihungsbehörden als wirtschaftlich erachten, auszunützen. Hiefür hat das Kraftwerksunternehmen in Verbindung mit der Begulierung das Flussbett vom oberen Ende der Eegulierungsstrecke an aufwärts, d. h. von der Ausmündung des unteren Schleusen-Vorhafens, bis zum unteren Hilfswehr durch Tieferlegung den neuen Verhältnissen auf seine Kosten anzupassen.

2 Von den Kosten der Eheinregulierung Eüdlingen-Eheinau hat das Kraftwerksunternehmen einen Anteil zu tragen, dessen Höhe seinerzeit entsprechend dem Werte des dem Werke Eheinau aus der Begulierung erwachsenden Energiegewinnes durch die Verleihungsbehörden nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens festgesetzt werden wird.

Zur Bewertung dieses Energiegewinnes ist der aus den Kosten der reinen Kraftwerksbauten errechnete Selbstkostenpreis der im Werke Eheinau erzeugbaren mittleren Jahresenergie massgebend.

Von dem errechneten Anteil an die Begulierungskosten sind die dem Kraftwerksunternehmen erwachsenden Kosten für die Anpassung des Eheinabschnittes von der Ausmündung des untern Schleusen-Vorhafens bis zum unteren Hilfswehr an die Eheinregulierung sowie die Mehrkosten aus der gemäss Art. 8, Ziff. 2, erforderlichen Tieferlegung der Anlagen in Abzug zu bringen.

II.

Bau- und Betriebsvorschriften.

Art. 8.

Anlagen.

1 Dem Kraftwerksunternehmen wird gestattet, zur Ausnützung der Wasserkraft die gemäss Vorlage vom 18. Juni 1942 vorgesehenen Anlagen auszuführen, insbesondere

«20 · · l. ein Stauwehr im Rhein, ungefähr 400 m oberhalb der Klosterinsel Bheinau, 2. einen am linken Bheinufer oberhalb des Stauwehres abzweigenden, als Stollen auszubildenden Oberwasserzulauf, 3. ein Maschinenbaus nebst Turbinenanlage am linken Eheinufer, ungefähr 1400 m unterhalb der bestehenden Salmenbrücke in Bheinau, mit Wasserrückgabe in den Ehein beim Maschinenhaus, 4. je ein Hilfswehr im Ehein ungefähr 400 m oberhalb und 1200 m unterhalb der bestehenden Salmenbrücke in Eheinau, 5. je eine Kahnrampe und Fischpässe beim Stauwehr und bei den Hilfswehren.

2

Die Anlagen sind in der Höhenlage von vorneherein der späteren Tieferlegung des Eheinbettes im Abschnitt Eüdlingen-Eheinau anzupassen (vgl.

Art. 2 a).

Art. 4.

Ausführung und Unterhalt der Anlagen.

Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Plänen, nebst den zugehörigen Berechnungen sowie einem Bauprogramm, die der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden. Allfällige Ergänzungen sind den Behörden nachzuliefern. Von dem genehmigten Entwurf darf nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.

2 Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweilen erst in Angriff genommen werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt sind.

Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwassergebietes erstellt werden. · · .

.

8 Sämtliche in Art. 8 aufgeführten Anlagen sowie die weiteren nach dieser Verleihung durch das Kraftwerksunternehmen auszuführenden Bauwerke sind den Eegeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten; ebenso sind etwa eintretende Schäden zu beseitigen.

4 Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten Interessen möglichst Eücksicht zu nehmen.

5 Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die in Verbindung mit der Eheinregulierung'Eüdlingen-Eheinau auszuführenden Arbeiten (vgl. Art. 2 a).

1

Art. 5.

Heimatschutz.

1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig gestört wird. Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, möglichst weitgehend zu erhalten.

821 Die Interessen und Bedürfnisse der Heil- und Pflegeanstalt Eheinau sind bei der Erstellung und beim Betrieb des Werkes nach Möglichkeit zu wahren.

2 Der künftige Wasserstand im grossen, mittleren und kleinen Rhein bei der Klosterinsel soll auf die einheitliche Höhe von 352,50 (neuer schweizerischer Horizont E. P. N. 373,60) gebracht werden. Die Überfallkante des oberen Hilfswehres ist daher auf Kote 352,50 zu legen.

Der Damm zwischen dem mittleren und dem kleinen Ehein sowie alle übrigen Partien der Flußsohle, die höher als Kote 352,30 liegen, sind mindestens auf diesen Horizont abzutragen.

3 Die Höhe der Überfallkante des unteren Hilfswehres ist auf Kote 349,50 anzuordnen und der Flussabschnitt zwischen dem oberen und unteren Hilfswehr ist, eventuell in Verbindung mit Baggerungen, derart zu gestalten, dass die künftige Breite der Wasserspiegelfläche an keiner Stelle weniger als 75 m beträgt.

4 Die Gestaltung der Bauwerke, die Ausbildung der Ufer, die Anlegung von Strassen, Mauern, Schalt- und Transformatorenanlagen, Leitungen, Deponien, die Eodungen, Bepflanzungen, die Anstriche usw. haben im engen Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen und deutschen Sachverständigen für Naturschutz zu erfolgen.

Die Konzessionäre haben vor der Bauausführung zu untersuchen, ob für das Hauptwehr eine den Interessen des Heimatschutzes besser als das Schützenwehr dienende Wehrkonstruktion verwendet werden kann. Die Verleihungsbehörden sind berechtigt, eine solche Wehrkonstruktion zu verlangen, sofern deren Erstellung im wirtschaftlichen Rahmen möglich ist.

5 Die Verleihungsbehörden behalten sich vor, nötigenfalls weitere Massnahmen zur Wahrung des Landschaftsbildes anzuordnen, soweit dadurch dem Kraftwerksunternehmen keine unbillige Belastung erwächst.

Für bestimmte Partien und Objekte können Modelldarstellungen verlangt werden.

Art. 6.

Bau und Betrieb des Stauwehres und der Hilîswehre.

Um die Naturschönheiten am Eheinfall möglichst zu wahren, werden die Wasserstände im Rheinfallbecken, welche bei den verschiedenen Abflussmengen einzuhalten sind, erst nach Inbetriebsetzung des Werkes festgesetzt.

Auf Grund von Stauversuchen, die bei Wasserständen im Rheinfallbecken zwischen den Koten 358,00 und 359,00 durchzuführen sind, bezeichnet der schweizerische Bundesrat, nach Anhörung der Kantone Zürich
und Schaffhausen, die höchstzulässigen Wasserstände im Rheinfallbecken; diese sind für die ganze Verleihungsdauer massgebend. Dabei besteht die Meinung,' dass im Winter höhere Wasserstände als im Sommer zugelassen werden können.

Alsdann werden spätestens 5 Jahre nach der Inbetriebsetzung des Werkes, im Einvernehmen mit der deutschen Verleihungsbehörde, die Stauhöhen am Wehr festgesetzt, die den vom Bundesrat festgesetzten Wasserständen im Rhein1

822 fallbecken entsprechen müssen. Die Eevision der Stauhöhen am Wehr bleibt vorbehalten.

Dem Kraftwerksunternehmen stehen keinerlei Ersatzansprüche zu, falls die Wass.erstände im Eheinfallbecken unterhalb der Kote 359,00 m festgesetzt "werden.

2 Das Stauwehr ist für eine maximale Stauhöhe von Kote 859,00 (neuer schweizerischer Horizont E. P. N. 878,60) auszubilden. Es muss so bemessen sein, dass eine Hochwassermenge von 1250 m3/sec auch bei einer geschlossenen Wehröffnung durch das Wehr ohne schädlichen Aufstau abfliessen kann.

Über die hydraulische Wirkung der Wehre, des Überfalles usw. können Modellversuche verlangt werden.

Die Unterkanten der aufgezogenen Wehrverschlüsse müssen mindestens auf Höhe 360,20 m zu liegen kommen.

3 Die Wehrverschlüsse müssen mittels zweier voneinander unabhängiger Energiequellen bewegt werden können. Ausserdem müssen sie von Hand betätigt werden können.

4 Sofern sich der Untergrund im Flussbett unterhalb des Stauwehres nicht als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein entsprechendes Sturzbett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stauwehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisungen der technischen Behörden zu untersuchen; das Ergebnis ist diesen Behörden vorzulegen.

5 Mit der Inangriffnahme der Arbeiten in der Eheinschleife (Hilfswehre, Baggerungen usw.) darf bis zur Betriebseröffnung des Werkes zugewartet werden. Die Fertigstellung dieser Anlageteile hat jedoch innert 2 Jahren nach der Betriebseröffnung zu erfolgen. Bis zur Fertigstellung der Hilfswehre ist die Eheinschleife nach besonderer Weisung der zuständigen Behörden mit Wasser zu dotieren. Für Schäden irgendwelcher Art, die in dieser Übergangszeit eintreten, haftet das Kraftwerksunternehmen.

6 Das dem Werke Eheinau zufliessende Wasser soll in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen an das unterhalb liegende Werk abgegeben werden.

Bei Vorhaben, die eine unvermeidbare und unregelmässige Wasserführung bedingen, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, hat das Kraftwerksunternehmen die Bewilligung der zuständigen Behörden einzuholen und die Unterlieger rechtzeitig vom bewilligten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

Für schädliche Folgen haftet das Kraftwerksunternehmen.

Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind anf
Verlangen der Behörden Wasserwiderstände einzubauen.

7 Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen. Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Eegelung der Wasserstände der Einbau von Eegistrierapparaten, die die Stellungen der Wehrverschlüsse im Krafthaus aufzeichnen, verlangt werden.

823 8

Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.

9 Die Eheinschleife ist vom Stauwehr aus ständig mit einer Minimalwassermen^e von 5 m3/sec zu dotieren. Sollten sich in den Stauhaltungen der beiden Hilfswehre Übelstände hygienischer oder anderer Art ergeben, so bleibt den Behörden vorbehalten, zur Durchführung von Spülungen die vorübergehende Abgabe grösserer Wassermengen zu verlangen.

Art. 6 a.

Nachprüfung der Wasserstände.

1 An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen vom Kraftwerksunternehmen zu erstellen, von ihm zu bedienen und zu unterhalten.

2 Von der Erteilung der Verleihung an sind: a. im Bheinfallbecken und unterhalb der Wasserrückgabe je eine Limnigraphenanlage zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten; 6. an geeigneten Stellen die Wasserstände nach Weisung der Behörden zu beobachten.

3 Die Pegelbücher und Diagramme sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind den Behörden zuzustellen.

Art. 7.

Entnahme von kleineren Wassermengen.

Das Kraftwerksunternehmen hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass auf der ausgenutzten Flußstrecke bei sich einstellendem Bedarf Dritten die Entnahme von kleineren Wassermengen gestattet wird.

Art. 8.

Abnahme und Inbetriebnahme des Werkes.

Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden, wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere das Stauwehr, der Oberwasserstollen, die Bauten der Turbinenanlagen mit Landanschluss und alle Dämme, Ufermauern und Entwässerungsanlagen sowie sämtliche Verschlüsse und Auf Zugsvorrichtungen in jeder Hinsicht als betriebssicher befunden worden sind.

Das Programm für die erstmalige Einstauung ist den Behörden zur Genehmigung vorzulegen.

1

824 2

Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung des Werkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit.

III.

<

Flussbau und Verkehr.

Art. 9.

Uferschutz.

Im Staubereich bis zum Bheinfall und auf der Strecke vom Stauwehr Eheiriau abwärts bis auf 1000 m unterhalb der Wasserrückgabe und, nach Ausführung der Eheinregulierung Büdlingen-Eheinau, bis auf 3800 m oberhalb der Eüdlinger Brücke sind die beidseitigen Eheinufer nach Anweisung der Behörden durch das Kraftwerksunternehmen in ihrer ganzen Erstreckung soweit instand zu halten und durch besondere Massnahmen gegen Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird. Dasselbe gilt für die Seitengewässer, soweit sie eingestaut werden.

2 Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle widerrechtlicher Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

1

Art. 10.

Öffentliches Ufergebiet.

Das durch den Einstau und den Uferschutz längs des Eheins in Anspruch genommene Land samt Dämmen; soweit es nicht bereits öffentliches Gebiet ist, ist von dem Kraftwerksunternehmen zu erwerben und an die Kantone Zürich und Schaffhausen und das Land Baden auf ihren Gebieten unentgeltlich und lastenfrei abzutreten. Überall aber soll ihnen ein auch beim höchsten schiffbaren Wasserstand (3,00 am Basler Pegel, Sohlenzustand vom Jahr 1920, entsprechend einer Wasserführung des Eheins in Basel von 2480 m3/sec) wasserfreier Uferstreifen von mindestens 2 m Breite, in der Horizontalen gemessen, zufallen. Dem Kraftwerksunternehmen wird das Eecht eingeräumt, diese Uferstreifen jederzeit zu begehen, zu befahren oder sonstwie zu Uferunterhaltszwecken zu benützen. Das abzutretende Gebiet ist nach Vorschrift zu vermarken.

Art. 11.

Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz.

1 Die Fähre Noi mit den Zugängen ist den veränderten Verhältnissen auf Kosten des Kraftwerksunternehmens anzupassen. Erschwernisse und Verteuerung des Betriebes sind durch das Kraftwerksunternehmen jährlich abzugelten. Wenn jedoch die Eegierung des Kantons Zürich es für zweckmässig

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erachtet, dass an Stelle der Fähre ein Fussgängersteg oder eine Brücke erstellt wird, hat das Kraftwerksunternehmen einen Beitrag an die Baukosten zu leisten, der den Anpassungs- und kapitalisierten Mehrkosten des Betriebes entspricht.

2 Die in den Hhein mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Insbesondere sind alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen können. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässerung Eücksicht zu nehmen.

Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers entstehen, hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden diese Schäden zu beseitigen oder Schadenersatz zu leisten.

3 Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebsetzung des Werkes hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage beeinflussten Gebiete festzustellen.

4 Für die geordnete Einführung von Abläufen und Dolen sowie für entsprechende Anpassung vorhandener, in den Staubereich fallender Dung- und Abortgruben ist Sorge zu tragen.

Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Abwasseranlagen, welche bei Baubeginn des Kraftwerkes schon bestehen oder für welche ein von den kantonalen Behörden zur Ausführung genehmigtes Projekt vorliegt, den durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes veränderten Verhältnissen anzupassen.

Ebenso hat das Kraftwerksunternehmen die Mehrkosten zu tragen, die durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes für Betrieb und Unterhalt solcher Abwasseranlagen entstehen.

6 Für untergehende Badeplätze und Pferdeschwemmen hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der zuständigen Behörden Ersatz zu leisten.

6 Das Kraftwerksunternehmen hat in Ersatz untergehender Uferwege und Landestellen neue zu erstellen und gefährliche Uferpartien durch Abschrankungen zu sichern. Ferner hat das Kraftwerksunternehmen auf Verlangen und nach Weisung der Behörden längs der Stauhaltungen öffentliche Fusswege zu erstellen oder die vorhandenen auszubauen. Im Bereiche der Zentrale ist eine Verbindung der vorhandenen Wege längs der Hochborde am Ehein zu erhalten.

7 Während der Bauzeit darf der direkte Verkehr zwischen den Anstalten Alt- und Neu-Rheinau nicht unterbrochen werden.

Art. 12.

Benützung von öffentlichem Eigentum.

Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit von dem Kraftwerksunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand zu setzen.

1

826 Das Kraftwerksunternehmen übernimmt alle Kosten, die aus dem Bestehen und der Wirkung des Staues bei den Brücken zum Schlösschen Wörth und bei Rheinau, ferner bei der Wasserkraftleitung der Gemeinde Neuhausen und deren allfälligen Neubau entstehen. Es hat vor Einstau unter Aufsicht der Behörden den gegenwärtigen Zustand der Brückenpfeiler, der Brücken·widerlager und der Abstützungen der Wasserkraftleitung genau zu untersuchen und festzustellen sowie alle Mängel zu beheben. Es trägt auch' den zukünftigen Unterhalt und die Erneuerung der Pfeiler, der Widerlager und der Abstützungen.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für die Nachfuhrung der Vermarkung, der Vermessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.

3 Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Ablagerung des Materials sowie über die Beseitigung des Geschwemmsels und der Verkrautung zu erlassen.

Das in den Stauhaltungen sich ansammelnde Geschwemmsei ist abzuschwemmen oder in anderer geeigneter Weise zu beseitigen.

4 Das Kraftwerksunternehmen hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den im Art. 9 bezeichneten Flußstrecken nach Weisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

Art. 18.

Änderung der Anlagen.

Wenn im öffentlichen Interesse in bau- oder flusspolizeilicher Hinsicht nach Ansicht der beidseitigen Behörden Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen geboten erscheinen, so hat das Kraftwerksunternehmen den hierwegen ergehenden Aufforderungen auf seine Kosten zu entsprechen.

IV.

Schiffahrt und Fischerei.

Art. 14.

Bestehende Schiffahrt.

Die bestehenden Anlagen für die Kleinschiffahrt sind den veränderten Verhältnissen anzupassen.

1

827 2

Die Rheinschleife von der Wasserentnahme beim Stauwehr Eheinau bis zur Wasserrückgabe ist gemäss Vorlage vom 18. Juni 1942 auszubilden und für die Kleinschiffahrt offenzuhalten.

Der Damm zwischen dem grossen und dem mittleren Ehein ist soweit abzutragen, dass die Kleinschiffahrt nicht behindert wird.

Für die Durchfahrt der Schiffe vom kleinen durch den mittleren zum grossen Ehein ist ein mindestens 8 m breiter Durchgang mit Sohle auf Kote 352,00 zu schaffen und dauernd zu bezeichnen.

3 Durch die Hilfswehre muss eine Hochwassermenge des Eheins von 1250 ms/sec ohne schädlichen Aufstau abfliessen können.

4 Beim Stauwehr und bei den Hilfswehren ist je eine Kahnrampe nach Weisung der zuständigen Behörden zu erstellen, deren Zufahrten deutlich zu bezeichnen und leicht zugänglich zu machen sind.

5 Während der Tageszeit, d. h. eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkes nötigenfalls beim Transport von Schiffen über die Kahnrampen unentgeltlich mitzuwirken.

6 Die Verleihungsbehörden behalten sich vor, nach den Betriebserfahrungen weitere Massnahmen im Interesse der Schiffahrt in der Eheinschleife auf Kosten des Kraftwerksunternehmens anzuordnen.

Art. 15.

Künftige Großschiöahrt.

1 Das Kraftwerksunternehmen hat die Entnahme des zur Speisung der Schiffahrtsanlagen erforderlichen Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat den zum Betrieb und zur Beleuchtung der Schiffahrtsanlagen benötigten elektrischen Strom kostenlos zu liefern.

3 Das Kraftwerksunternehmen hat das für die Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Vorhäfen, Kanäle, Schiffahrtstunnel usw.) erforderliche Gelände nach Weisung der beiden Eegierungen zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen über dieses Gelände verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

4 Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus entstehenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.

5 Das Kraftwerksunternehmen hat die Schiffahrtsanlagen in seiner Uferunterhaltungsstrecke, ausgenommen die Anlagen der Staustufe Eheinfall, auf eigene Kosten zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Soweit der Wert der bis Ablauf der Verleihungsdauer voraussichtlich hiefür erforderlichen Aufwendungen im Zeitpunkt der Betriebseröffnung der

828 Schiffahrtsanlagen den Betrag von Fr. 650 000 übersteigt, ist er dem Kraft"werksunternehmen in Form einer einmaligen Abfindung zu Lasten des Baukontos der Schiffahrtsstrasse zu vergüten.

Die beiderseitigen Eegierungen behalten sich vor, vom Kraftwerksunternehmen an Stelle der nach dem ersten Absatz zu erbringenden Leistungen einen einmaligen Beitrag in der obengenannten Höhe an die Baukosten der Schifffahrtsanlagen zu fordern.

Der Betrag von Fr. 650 000 ist auf das schweizerische Preisniveau vom Jahre 1937 bezogen und ist entsprechend demjenigen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung zu ändern. Die beiden Eegierungen behalten sich vor, statt Fr. 650 000 EM 390 000 nach Abs. 2 zu Grunde zu legen oder nach Abs. 3 za fordern; dieser Eeichsmarkbetrag ist auf den »deutschen Baukostenindex 1937 bezogen und entsprechend dem im Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Baukostenindex zu ändern. Der Geldbeitrag kann in Schweizerfranken oder in Eeichsmark oder aber zum Teil in Franken, zum Teil in Eeichsmark verlangt werden.

6 Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst während des ganzen Jahres auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach besonderen Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht unentgeltlich sichergestellt wird.

Die Behörden werden im übrigen für Betrieb und Bedienung der Schiffahrtsanlagen besondere Vorschriften und eine Schiffahrtspolizeiordnung erlassen.

7 Die Bestimmungen des Art. 33 der Verleihung gelten auch für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen, soweit sie dem Kraftwerksunternehmen nach Ziff. 5 und 6 obliegen.

Art. 16.

Fischerei.

Zur Ermöglichung des freien Durchzugs der Fische ist am Stauwehr und an den Hilfswehren nach Anordnung der zuständigen Behörden je ein Fischpass vorzusehen. Die Ausbildung der Fischaufstiegsvorrichtungen hat im Einvernehmen mit den Eegierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen zu erfolgen, wobei es vorbehalten bleibt, die vorgesehenen Treppen eventuell durch Fischlifte zu ersetzen.

, ' 2 Die Fischpässe dürfen nur bei aussergewöhnlichem Niederwasserstand und nur nach vorheriger Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeitweilig ausser Betrieb gesetzt werden.

3 Die Fischpässe und deren Ein- und Ausläufe sind dauernd von Geschwemmsei freizuhalten.

4 Der Zugang zu den Fischpässen ist gegen Unberechtigte abzuschliessen ; den staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen jederzeit zugänglich sein.

1

5

Jeder Fischfang in den Fischpässen und in den übrigen Werkanlagen ist, ohne besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb und unterhalb der Wehre innerhalb der Verbotstrecken, welche nach Inbetriebnahme des Werkes von. den Aufsichtsbehörden noch näher bestimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.

Die einzustauenden Uferpartien sind nach Weisung der kantonalen Fischereibehörden für die Fischerei herzurichten (Rodungen, .Planierungen, Erstellung von Zugangsmöglichkeiten, Herrichtung von Laichplätzen usw.).

6 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, nach Anordnung der zuständigen Behörden einen jährlichen Einsatz von Jungfischen vorzunehmen und an die allfällig notwendig werdende künstliche Axifzucht dieser Fische einen angemessenen Beitrag zu leisten.

7 Sofern wegen der besonderen Verhältnisse die zuständigen Behörden auf die Erstellung von Fischpässen verzichten, hat das Kraftwerksunternehmen an die fischereiliche Bewirtschaftung der Stauhaltungen, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag kann entweder durch eine einmalige Abfindungssumme oder durch jährliche Beiträge oder du ich eine Kombination dieser Entschädigungen geleistet werden. Die Abfindungsart wird nach Anhören, des Kraftwerksunternehmens durch die zuständigen Behörden festgelegt.

8 Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schütze der Fischerei auf Kosten des Kraftwerksunternehmens bleibt den zuständigen Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten.

V.

Wirtschaftliche Bestimmungen.

Art. 17.

Verteilung der Wasserkraft.

1

Die von dem Kraftwerksunternehmen nutzbar gemachte Wasserkraft des Rheins wird vorläufig so verteilt, dass 59 % auf die Schweiz und 41 % auf Baden entfallen. Nach Festsetzung der definitiven Wasserständo im Rheinfallbecken, entsprechend den Bestimmungen des Art. 6, Ziff. l, sind diese Kraftanteile neu zu bestimmen und nach Ausführung der in Art. 2 a genannten Rheinregulierung Rüdlingen-Rheinau endgültig festzulegen.

2 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, auf eigene Kosten sowohl dem Bund als den Kantonen Zürich und Sc'haffhausen jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. Die Behörden sind berechtigt, Messungen zur Bestimrnung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach ihrer Wahl und so oft sie es als nötig halten in oder bei der Kraftanlage vorzunehmen oder zu gestatten.

Bundesblatt. 100. Jahrg. B d . !

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54

830

Art. 18.

Rechnungswesen. Energie-Verkaufspreise.

Das .Kraftwerksunternehmen ist gehalten, jährlich dem zuständigen, eidgenössischen Departement sowie den Baudirektionen der Kantone Zürich und Schaff hausen in je 3 Exemplaren zu übersenden: die Betriebsrechnung, den Geschäftsbericht, die Gewinn- und. Vorlustrechnung und Bilanz, die Nachweise über Abschreibungen und Bücklagen sowie über die Verwendung des Beingewinns, ferner die Nachweise über Erzeugung und Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen Tarife, sowie die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Vorträge (vgl. die Art. 27 und 33 dieser Verleihung).

2 Der Bundesrat kann verlangen, dass das Kraftwerksunternehmen die Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu entrichten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in Absatz kommenden niedrigsten Preise.

3 Der Bundesrat kann ferner im Benehmen mit der badisehen Begierung und nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie verlangen, wenn der Beingewinn des Kraftwerksunternehmens im Verlauf der vorgegangenen 5 Jahre durchschnittlich mehr als 8 % des Einlagekapitals (einbezahlten Aktienkapitals) betragen hat. Durch die Preisherabsetzung soll der Beingewinn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabgedrückt werden. Als Beingewinn sind die den Aktionären und Gesellschaftsorganen gewährten Gewinnanteile (Dividenden und Tantiemen) anzusehen.

1

Art. 19.

Wasserzins und Verleihungsgebühr.

Für die Überlassung der Wassernutzungsrechte hat das Kraftwerksunternehmen den Kantonen Zürich und Schaffhausen eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen schweizerischen Gesetzgebung zu leisten. Die Höhe des Wasserzinses vermindert sich um den Betrag einer Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie.

Art. 20.

Beteiligung am Unternehmen.

Den Kantonen Züricrrund Schaffhausen und dem Lande Baden ist Gelegenheit zu geben, sich am Unternehmen spätestens bei der Zeichnung des Aktienkapitals im Verhältnis ihres Anteils an der Wasserkraft direkt oder indirekt zu beteiligen. Diese Beteiligung darf die Hälfte des jedem Land entsprechend der Bohwasserkraft zukommenden Kapitalanteils nicht überschreiten.

881

Art. 21.

Verwaltung des Unternehmens.

Der Verwaltungsrat soll aus einer, dem Anteil der Länder an der nutzbaren Wasserkraft entsprechenden Anzahl Angehöriger der Schweiz und des Deutschen Eeiches bestehen.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat dafür zu sorgen, dass je eine von den beidseitigen Eegierungen bezeichnete Persönlichkeit dem Verwaltungsrat als vollberechtigtes Mitglied angehören kann.

3 An Stelle des im 2. Absatz genannten Verwaltungsratsruitgliedes können die Schweiz und das Land Baden je einen Kommissär ernennen, der das Eecht hat, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Delegation teilzunehmen.

1

Art. 22.

Domizil.

Die zu gründende Aktiengesellschaft ist nach den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung mit dem Hauptsitz im Kanton Zürich zu errichten.

Art. 28.

Zollschutz und Landesverteidigung.

Das Kraftwerksunternehmen hat sich den von den zuständigen Behörden im Interesse des Zollschutzes und der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu unterziehen und die hiefür erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten zu erstellen.

Art. 24.

Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse.

Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, für die Bauausführung und den Betrieb des Werkes einen dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechenden Teil der Arbeitskräfte aus Angehörigen der Schweiz anzustellen.

2 Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen sind, soweit wirtschaftlich möglich, im wesentlichen schweizerische Lieferanten und Arbeitskräfte im Verhältnis des schweizerischen Anteils an der Wasserkraft zu berücksichtigen.

1

Art. 25.

Heimfall.

Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Zürich und Schaffhausen zusammen mit dem Lande Baden befugt, die dem Kraftwerksunter nehmen gehörenden Grundstücke nebst Zubehör, die dem Kraftwerksunternehmen an fremden Grundstücken zustehenden Eechte und die auf öffentlichem Boden errichteten Anlagen, welche 1

832 a. zum Betrieb des Wasserkraftwerkes, b. /ur Erzeugung und, Fortleitung der elektrischen Energie dienen, und diejenigen Grundstücke, auf denen Verwaltungsgebäude oder Dienstwohnungen stehen, nebst Zubehör, lastenfrei an sich zu ziehen.

Für die unter a fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt. Falls die Staaten die unter a fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen an sich ziehen, so sind sie auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, auch die übrigen, obengenannten Grundstücke, Rechte und Anlagen gegen die vorgesehene Entschädigung zu übernehmen.

Für die unter b fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen und diejenigen Grundstücke, auf denen Verwaltungsgebäude oder Dienstwohnungen, stehen, ·wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung gezahlt.

2 Sämtliche Anlagen -- mit Ausnahme der Anlagen, zum Fortleiten der elektrischen Kraft ab Schalthaus -- gehen in diesem Falle in das Miteigentum der Kantone Zürich und Schaffhansen und des Landes Baden zu ideellen Teilen im Verhältnis der von jedem. Staate verliehenen Wasserkräfte (Art. 1.7) über.

Die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft erwirbt jedes Land für sich, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.

3 Das Kraftwerksuntemehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Rechte in ein Kollektivblatt im Sinne des Art. 947 des Schweizerischen. Zivilgesetzbxiches eintragen zu lassen, in dein das Heimfallrecht gemäss näherer Weisung der Grundbuchbehörden vorzubehalten ist. Sollte die Anlegung eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

Art. 26.

Rückkauf.

1

Die Kantone Zürich, Schaffhausen und das Land Baden können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Verfluss von 40, 50, 60 lind 70 Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis des Kraftanteils, wie in Art. 25, A.bs. 2, vorgesehen, lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Rückkaufspreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Geschäftswert.

Der E r s t e l l u u g s w e r t wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser Anlagen abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Jahr von Beginn des 11. Betriebsjahres au

833 festgesetzt. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von. 10 Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung. Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wassermotoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, dem dannzumaligen. Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt.

Als G e s c h ä f t s w e l t gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Bücklagen verbleibenden mittleren Jahresgewinnes aus den dem Bückkauf vorausgehenden 5 letzten Geschäftsjahren.

2 Im Falle des Rückkaufes sind die Kantone Zürich und Schaffhausen sowie das Land Baden berechtigt und auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteilung des Kraftwerksunternehmens bedeuten.

Nachweis der Erstelluugskosten 1

Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren nach Vollendung der Anlage den Behörden genauen Nachweis über die Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Rückkaufspreises (Art. 26) und die Höhe des Reingewinnes (Art. 18), sowie für die Staatsaufsicht (Art. 33) massgebend sind. Ebenso ist von allfälligen baulichen Erweiterungen und Erneuerungen Kenntnis zu geben. Anlagen, für welche diese Kostenauswcise nicht binnen 2 Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung des Rückkaufspreises keine Berücksichtigung.

2 Hierbei dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes zu den Erstellungskosten gerechnet werden.

Art. 28.

Betriebsfähiger Zustand.

Im Falle des Rückkaufes oder des Heimfalles ist die gesamte Anlage in gutem und betriebsfähigem Zustand zu übergeben.

«34 VI.

Schlussbestimmungeii.

Art. 29.

Haftung für Schäden und Einstand in Prozesse.

Das Kraftwerksunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage an Eechten Dritter entsteht. Soweit ein solcher Nachteil Wasserkraftanlagen trifft, ist er durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Kraft oder auf andere Weise auszugleichen.

2 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.

Art. 30..

1

Zustand des Rheinbettes.

Nach Weisung der Behörden ist der. Zustand des Kheinbettes vor dem Ausbau auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flußstrecke durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten des Kraftwerksunteriiehmens festzustellen. Die Behörden können verlangen, dass die Aufnahmen auch nach dem Aufstau von Zeit zn Zeit wiederholt werden (vgl. Art. 6, Ziff. 4, dieser Verleihung).

2 Das gleiche gilt für die Seitengewässer, soweit sie eingestaut werden.

1

Art. 31.

Enteignung.

Dem Kraftwerksunternehmen wird das Eecht gewährt, gemäss Artikel 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Bechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 32.

Planvorlagen.

1 Nach Vollendung der Anlagen sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich : 1. Übersichtskarte 1:25000, 2. Situationsplan 1:5000 (Katasterplan) mit Höhenangaben, 8. Wehranlagen, Wasserfassung, Oberwasserstollen, Maschinenhaus und Vorbecken, Situation 1:500 oder 1:1000 und Schnitte 1:200,

835

4. Längenprofil des Kheins 1:

10 000

mit eingetragenen natürlichen und ge100 stauten Wasserspiegeln des Rheins entsprechend einem Wasserstand am Pegel Basel (Sohlenzustand 1920) von 0,0 in (QBagel = 525 m3/sec bzw. QNol = 170 m3/see) 1,0 m (QBasel = 1020 m3/sec bzw. QNol = 320 m3/sec) ·2,0 m (QBasel = 1670 m3/sec bzw. QNol = 600 m3/sec) 3,0 m (QBasel = 248° m3/see

5. Längenprofil der Anlage l :

bzw

- QNO! = 89° m3/sec) 2000

6. Kahnrampen, Situation und Schnitte 1:200.

2 Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sind auf Kosten des Kraftwerksuntemehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigenfalls sind diese neu herzustellen.

3 Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzuschliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte.

Art. 33.

Staatsaufsicht.

1 Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeilichen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden werden.

2 Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligeni strafrechtlichem Einschreiten und der dem Kraftwerksunternehmen obliegenden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens, zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anordnungen getroffen werden.

3 Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder technischen Aufsichtsbehörde hat das Kraftwerksunternehmen Folge zu leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen werden können.

4 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrischen Arbeiten, Kontrolle der erzeugten und verwendeten Kraft, Fabrikaufsicht usw.) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu gestatten.

5 Durch die staatliche Aufsichtsführung wird das Kraftwerksunternehmen seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfälleu und dergleichen in keiner Weise entbunden.

836 6

Das Kraftwerksunternehinen ist verpflichtet, dem zuständige« eidgenössischen Departement und den Eegierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen den Gründungsvertrag und die Statuten der Gesellschaft so.wie die Bauabrechnung in 3 Exemplaren zu übersenden (vgl. auch die Artikel 18 und 27 dieser Verleihung).

Art. 34.

Kosten des Konzessionsverfahrens und der Staatsaufsicht.

Das .Kraftwerksunternehmen, trägt sämtliche Kosten des KonzessioasVerfahrens. Es ist ferner für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung, der gemäss Art. 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und Tüchtigkeit der errichteten Anlagen und der Festsetzung des Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig.

Art. 35.

Übertragung der Verleihung.

Die Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Eriverber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Art. 36.

Widerruf und Erlöschen der Verleihung.

1 Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem dem Kraftwerksunternehmen die Verleihungsurkunde zugestellt wurde: a. binnen 3 Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird, b. binnen längstens 7 Jahren das Kraftwerk auf 400 m3/sec ausgebaut und wenigstens teilweise dem Betrieb übergeben ist.

Ausserdem erlischt die Verleihung: c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerksunternehmens, d. wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während 3 Jahren eingestellt war und hierauf die auf mindestens l Jahr zu berechnende Frist, die dem Kraftwerksunternehmen von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmt wird, unbenutzt abgelaufen ist.

2 Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn das Kraftwerksunternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung trotz wiederholter Mahnung erheblich zuwiderhandelt. Ehe eine Begierung von dem Widerruf Gebrauch macht, wird sie sich mit der anderen Regierung ins Benehmen setzen.

S37 3

In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die das Kraftwerksunternelnnen nicht verantwortlich gemacht werden kann, und die mit wirtschaftlichen Mitteln zu beseitigen nicht in seiner Macht liegt.

4 Beim Erlöschen dieser Verleihung ist das Kraftwerksunternehmeu verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.

Wirksamkeit der Verleihung.

1

Diese Verleihung tritt erst dann in rechtliche Wirksamkeit, wenn die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die für ihr Gebiet erteilten Verleihungsurkimden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allseitig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

2 Die beiden Regierungen behalten sich vor, die rechtliche Wirksamkeit der Verleihung davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsgesuch erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet erachtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.

Bern, den 22. Dezember Ì944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Stampili.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

838 Inkraftsetzung.

Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verleihung feststeht und die Einsprachen erledigt sind, wird die vorliegende Verleihung auf den l. Februar 1948 in Kraft gesetzt. Die Fristen beginnen indessen erst vom Tage der Aushändigung an 7,0 laufen.

Bern, den 20. Januar 1948.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Celio.

Aushändigung.

Im gegenseitigen Einverständnis der beiderseitigen, zuständigen Behörden äst die vorliegende Verleihung am 1. Februar 1948 ausgehändigt worden.

,

Bern, den 1. Februar 194S.

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft: Knutschen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Bürsten- und Pinselindustrie. (Vom 11.

Februar 1948.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1948

Date Data Seite

813-838

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10 036 148

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