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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bondes # S T #
Verzeichnis derjenigen Warengattungen, die nach Massgabe des Art. 42, Abs. 3, des Zollgesetzes in Mengen von mindestens 100 kg brutto in privaten Räumlichkeiten gelagert werden dürfen (Privatlagerwaren) Gemäss Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 6. April 1948 -wird das im Bundesblatt Nr. 17 vom 15. August 1946 veröffent-lichte Verzeichnis derjenigen "Warengattungen, die nach Massgabe von Art. 42, Abs. 8, des Zollgesetzes in privaten Räumlichkeiten gelagert werden dürfen, wie folgt ergänzt: Waren Tarif-Nr, Benzin 1065 & Benzol 1065 b Dieselöl 1128 a 7951
Eidgenössische Oberzolldirektion
Vollzug des Berufsbildungegesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den. Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:
1.
2.
3.
4.
5.
G.
7.
8.
9.
Bastarolli Camille, in Sitten Berger Pierre, in Flawil Boulât Jean, in Chalet à Gobet Brera François, in Apples Carpani René, in Genf Crivelli Bruno, in Lausanne Deiss Jean, in Genf Fischer Walter, in Genf Goncerut Robert, in Genf
Malermeister 10. Jorietti Jacques, in Lausanne 11, Legeret Georges, in Lausanne 12. Lodari Lueien, in Yverdon 18. Marguerat Marcel, in Yverdon 14. Ott Ernest in Genf 15. Pozzi Joseph, in Rodi-Fiesso 16. Siegenthaler Robert, in Courgenay 17. Zanetta Alfred, in Bourdigny-Satigny
Bern, den 29. April 1948.
7951
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
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Erlöschen des Patentes zum Betriebe der Auswanderungsagentur der Firma « Ritztours » Reisebureaux und Wechselstuben A. G. in Bern Am 9. April 1948 ist das Herrn Max A. Eyser als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur der Firma «Bitztours» Beisebureaux und Wechselstuben AG. in Bern am 18. April 1942 erteilte Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur und zum Verkaufe von Passagebilletten in der Schweiz durch Verzicht des Inhabers erloschen. Die Auswanderungsagentur wurde infolge Eröffnung des Konkurses über die Firma geschlossen.
Ansprüche von Auswanderern und Passagieren oder ihren Bechtsnachfolgern wegen Verletzung des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen sind innerhalb der Verjährungsfrist von einein Jahr, von der Kenntnisnahme der Schädigung an gerechnet, beim zuständigen Gericht des Kantons, in welchem der Auswanderungs- oder Passagevertrag abgeschlossen wurde, geltend zu machen und ausserdem der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 9. April 1949 zur Kenntnis zu bringen. Zur Sicherstellung dieser Ansprüche wurde die im erwähnten Bundesgesetz verlangte Kaution hinterlegt.
Bern, den 18. April 1948.
7951
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung
Erloschen des Patentes zum Betriebe der Auswanderungsagentur der Firma Hans Meiss Aktiengesellschaft in Zürich Am 2. April 1948 ist das den Herren Dr. Hans von Meiss und Dr. j u r .
Budolf Koller als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur der Firma Hans Meiss, Aktiengesellschaft, in Zürich, am20.November 1989 erteilte Patent zu deren Betrieb erloschen, nachdem Herr Dr.
Hans von Meiss gestorben ist und Herr Dr. jur. Budolf Koller auf das Patent verzichtet hat. Die Auswanderungsagentur wurde infolge Eröffnung des Konkurses über die Firma geschlossen.
Ansprüche von Auswanderern und Passagieren oder ihren Rechtsnachfolgern wegen Verletzung des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen sind innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Kenntnisnahme der Schädigung an gerechnet, beim zuständigen Gericht des Kantons, in welchem der Auswanderungs- oder Passagevertrag abgeschlossen wurde, geltend zu machen und
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ausserdem der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 2. April 1949 zur Kenntnis zu bringen. Zur Sicherstellung dieser Ansprüche wurde die im erwähnten Bundesgesetz verlangte Kaution hinterlegt.
Bern, den 18. April 1948.
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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung
Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 18. bis 24. April 1948 Argentinien: Herr Ovidio V. Schiopetto, Handelsrat, wurde zur Übernahme eines neuen Postens nach Buenos-Aires zurückberufen.
Frankreich: Herr Hauptmann Eoger Sauln er, Gehilfe des Militärattaches, wurde auf einen anderen Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.
Iran: Herr Fereydoun Movassaghi, Dritter Sekretär, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.
Kanada: Herr Minister Leolyn Dana Wilgress, abwesend seit 12. November 1947, hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Norwegen: Herr Minister Skylstad hat die Schweiz definitiv verlassen, um in seinem Land ein neues Amt anzutreten. Bis zur Ankunft seines Nachfolgers amtet Herr Arnold Bakke, Handelsrat, als Geschäftsträger ad interini.
· Rumänien: Der Gesandtschaft wurde Herr Basil S er ban als Legationsrat zugeteilt.
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Öffentliche Bekanntmachung - In drei-beim Bundesgericht hängigen Prozessen gemäss Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1945 betreffend Klagen auf Bückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerte, eingereicht von Frau D. Stockvis-Farbstein, Scheveningen, Frau Wwe. H. J, Hijman-Isaac, Scheveningen, und H. Eyl, Schiedam, betreffend Herausgabe von zwei Aktien Lever Brothers & Unilever und einer Aktie Royal Dutch Cy, wird der Beklagte
219 ments des Bundesgerichts vom 15, Januar 1946 für das Verfahren betreffend Klagen auf Bückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerte, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klagen auf der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne zu seiner Verfügung stehen. Es wird ihm eine Frist von 30 Tagen seit dieser Auskündung gesetzt, binnen welcher er die Klageantworten einreichen kann.
Lausanne, den 26. April 1948.
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Der Präsident der zuständigen Abteilung: Leuch
Öffentliche Bekanntmachung In einem beim Bundesgericht hängigen Prozess gemäss Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1945 betreffend Klagen auf Rückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerte, eingereicht durch
Klagen, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klage auf der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne zu seiner Verfügung steht. Es wird ihm eine Frist von 80 Tagen seit dieser Auskündung gesetzt, binnen welcher er die Klageantwort (in zwei Exemplaren) einreichen kann.
Lausanne, den 28. April 1948.
7951
Der Präsident der zuständigen Abteilung: Leuch
Urteilsnotifikation Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 12. März 1948 im kriegswirtschaftlichen Strafverfahren gegen
schaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 49 schweizerisches Strafgesetzbuch, erkannt: 31. August 1945 durch den Präsidenten des 4. kriegswirtschaftlichen
220 Strafgerichts auferlegte Busse von Fr. 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt.
2. Kosten werden keine gesprochen.
Bern, den 12. März 1948.
1. kriegswirtschaftliches
Strafgericht,
Der Einzelrichter : Peter
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Urteile Die nachstehenden Urteile und Strafmandate werden den Beschuldigten,, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:
mehr unbekannten Aufenthalts. Strafmandat des Einzelrichters des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 6. November 1947 wegen Widerhandlung: gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch Preisüberschreitung für Korberarbeiten. Strafmandat: Busse Fr. 10, Kosten Fr. 11, Bezahlung des.
unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 8.69 an den Bund. Akteneinsicht : Kanzlei des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Obergericht Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 8.
strasse 4, nunmehr unbekannten Aufenthalts. Strafmandat des Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 14. April 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch Handel mit Mahlzeitencoupons und verschiedenen Rationierungsausweisen für Mehl und Brot usw. Strafmandat : Busse Fr. 20, Kosten Fr. 12, Bezahlung des unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 11 an den Bund. Akteneinsicht: Kanzlei des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Obergericht Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 3.
zuletzt wohnhaft gewesen in Intragna (Tessin), nunmehr unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 28. April 1945 auferlegte Busse von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen. Akteneinsicht: Kanzlei des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Obergericht Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 3.
armee in Zürich 4, nunmehr unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 28. Februar 1944 auferlegte Busse von Fr. 30 wird in
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8 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen. Akteneinsicht : Kanzlei des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Obergericht Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 3.
Zürich, den 22. April 1948.
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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, i.A. des Präsidenten: Steiger
Urteile Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat erkannt :
Fr. 5 wird in l Tag Haft umgewandelt.
Fr, 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt.
Betrage von Fr. 25 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.
Betrage von Fr. 80 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.
von Fr. 30 wird in 3 Tage Haft umgewandelt.
von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.
Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt.
von Fr. 80 und Fr. 50 werden in 13 Tage Haft umgewandelt.
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von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt.
Gegen diese Urteile kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen.
Horgen, den 15. März 1948.
9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach
7961
Öffentliche Vorladungen Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vorgeladen: gewesen im. Arbeitslager für Internierte in Aesch bei Birmenstorf (Zürich), nun vermutlich wieder im Ausland, wegen Umwandlung von nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Bussen in Haft.
Die Verhandlungen vor dem Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts finden am 10. Mai 1948, 09 00 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Aarau, Obere Vorstadt 37, statt. Akteneinsicht Obergerichtskanzlei Aarau, Zimmer Nr. 11, Telephon (064) 2 32 68.
Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.
Aarau, den 20. April 1948.
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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Lindegger
Öffentliche Vorladungen Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vorgeladen:
wohnung), nunmehr unbekannten Aufenthalts;
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2. Wettstein, Julius, von Fislisbach (Aargau), geb. 11. Mai 1910, ledig, Hilfsarbeiter, unbekannten Aufenthalts;
halts, vermutlich in Italien;
wegen Umwandlung von nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Bussen in Haft. Die Verhandlungen vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht finden am 26. Mai 1948, 14 15 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Zürich l, Hirschengraben 15, statt.
Akteneinsicht: Obergerichtsgebäude Zürich, Zimmer 8.
Zürich, den 23. April 1948.
7951
2, kriegswirtschaftliches Strafgericht, i.A. des Präsidenten: Steiger
Bussenumwandlungsantrag.
Der vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellte Bussenumwandlungsantrag wird der Beschuldigten, die sich zurzeit im Ausland befindet, zur Kenntnis gebracht: arbeiterin, zuletzt wohnhaft gewesen in Biel, Bahnhofstrasse 58, jetzt in Frankreich: Es sei die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 15 in 2 Tage Haft umzuwandeln.
224 Wir setzen der Beschuldigten eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der sie zu dem Antrage des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann. Wird innert genannter Frist der von ihr geschuldete Betrag bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.
Bern, den 19. April 1948.
1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter : 0. Peter
«ei
Verfügungen Das 2. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 8. März
beschlossen: a. 1. Die unbezahlte Busse von Fr. 800 wird in 80 Tage Haft umgewandelt, 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
b. 1. Die unbezahlte Busse von Fr. 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz, Diese Verfügungen sind dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt, sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels zu eröffnen.
Zürich, den 15. April 1948.
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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Heusser
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes
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Jahr
1948
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
17
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.04.1948
Date Data Seite
216-224
Page Pagina Ref. No
10 036 226
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