Sekretär des Schweizerischen Baumeister ver bandes, Zürich; Dr. E. F. Schild, Direktor der Uhrenfabrik Eterna AG., Grenchen; Dr. 0. Sulzer, Direktor der Gebr. Sulzer AG., Winterthur; J. Zwahlen, Ing. in Firma Zwahlen & Mayr, Metall-Konstruktionen, en Malley, Lausanne; Vertreter der A r b e i t n e h m e r : HH. J. Haas, Zentralsekretär des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Zürich; B. von Ins, Zentralsekretär des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, Zürich; H. Leuenberger, Nationalrat, Präsident des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz, Zürich; B. Marty, Zentralsekretär des Schweizerischen Werkmeisterverbandes, Zürich; E. Meier, Nationalrat, Präsident des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, Baden; J. Möri, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern; E. Moser, Präsident des Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiter-Verbandes, Zürich: F. Segessenmann, Zentralsekretär des Schweizerischen Lithographenbundes., Bern; A. Steiner, Nationalrat, Vizepräsident des Schweizerischen Metall- und.

Uhrenarbeiterverbandes, Bern.

Dem zum Berufskonsul von Frankreich in Lugano, mit Amtsbefugnis über den Kanton Uri, den Bezirk der Moesa (Graubünden) und den Kanton Tessin.

ernannten Herrn Jean Guermonprez wird das Exequatur erteilt an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn André Delamotte.

Dem Kanton Bern wird an die Entwässerungskanäle FürsaumSchritten, Gemeinde Kallnach, ein Bundesbeitrag bewilligt.

7753

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende Oktober November Januar bis Ende November

. . . .

1947 2189 246 2385

.

1946 1448 215 1658

Zu-oder Abnahme + 696 +31 + 727

B e r n , den 30. Dezember 1947.

7753

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Vermessungszeichners.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Vennessungszeichners.

1. Beruîsbezeichnung und Lebrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Vermessungswesen erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Vermessungszeichners.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 4 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Vermessungszeichner-Lehrlinge können nur in Bureaux ausgebildet werden, ·die mit vermessungstechnischen Arbeiten oder deren Nachführungen beschäftigt sind.

Ein Betrieb darf jeweüen nur einen Lehrling zur Ausbildung annehmen;
Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszabl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im berufskundlichen Unterricht zu vermeiden, 'ist darnach zu trachten, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem zu Ordnung und Zuverlässigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit zunehmender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Er ist zur Führung eines Tagebuches verpflichtet, das genaue Angaben über die tägliche Beschäftigungsart und die dafür aufgewendete Zeit zu enthalten hat. Er ist von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten, die der Ausbildung als Vermessungszeichner zweckdienlich sind, zu beschäftigen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Die verschiedenen Zeichenmaterialien und Merkmale der wichtigsten Vervielfältigungsverfahren. Zoichnungsformate und Darstellungsnormen. Die Zeichen- und einfachen Messwerkzeuge und deren Handhabung. Auftragungsinstrumente und deren Anwendung. Die Maßstäbe. Auftragen und Ausarbeiten von Plänen, Planpausen und Ubersichtsplänen.

Abstecken von Geraden und rechten Winkeln. Messen mit Latte undBand. Versicherung von Fixpunkten. Die Aufnahmeverfahren. Genauigkeitsvorschriften. Vermessungsinstruktion. Flächenberechnung. Bestandteile der Vermessungswerke. Höhenbestimmung.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine fachmännische Ausbildung des Lehrlings im Felde und im Bureau. Der Lehrmeister hat darauf zu achten, dass in der praktischen Ausbildung nach Möglichkeit von den einfachen zu den schwierigeren Arbeiten vorgegangen wird. Die zeichnerischen Arbeiten sollen besondere Berücksichtigung finden.

F e l d a r b e i t e n : Versichern und Signalisieren von Vermessungsfixpunkten (trigonometrische und Höhenfixpunkte). Versichern der Grenzzeichen (Steine, Kreuze, Bolzen, Pfähle, Eisenrohre). Notieren von Winkel- und Seitenmessungen. Ausführen von Messungen mit Latte und Band. Aufnehmen von Gebäuden und Details mit Handrissführung. Bestimmen von Höhen mit Setzlatte und Nivellierinstrument.

Bureau a r b e i t e n : Anlegen von Verrnarkungskrokis. Vorbereiten von Handrissen und Vermessungsskizzen. Auftragen von Polygonnetz-, Grundbuch-

und Übersichtsplänen. Ausziehen, Beschriften und Kolorieren der Grundbuchpläne l : 500 bis l : 10 000. Ausziehen der Übersichtspläne l : 5000 und l : 10 000 sowie deren Eeproduktionsunterlagen. Vergrössern und Verkleinern von Plänen. Ausfertigen von Plankopien. Ausführen von Flächenrechnungen aus Koordination, halbgraphisch und mit dem Planimeter. Überschreiben von Winkel-, Seiten- und Berechnungsheften. Ausarbeiten von Eegistern und Tabellen. Berechnen einfacher Nivellemente. Auftragen von Längen- und Querprofilen.

Anmerkung l. Um die Ausbildung in den zeichnerischen Fertigkeiten zu gewährleisten, soll der Lehrling in der Eegel durchschnittlich nicht mehr als 4 Monate pro Jahr auf dem Felde beschäftigt werden.

Anmerkung 2. Der Lehrling hat eine Sammelmappe mit selbständig ausgeführten Plänen, die den eidgenössischen Musterbeispielen entsprechen, anzulegen. Für deren Ausführung ist ihm während der ordentlichen Arbeitszeit die nötige Gelegenheit zu bieten. Die Mappe soll mindestens enthalten: 1. einen Originalplanausschnitt 1:500 oder 1:1000, Format 42/60, mit Titel und Beschriftung; 2. einen Übersichtsplanausschnitt, Format 21/30; 3. einen Handrissausschnitt l : 500 oder l : 1000, Format 42/30; 4. eine Pauskopie des Originalplanausschnittes.

Die Sammelmappe ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Der Lehrmeister hat unterschriftlich zu bestätigen, dass die Pläne vom Lehrling ohne fremde Hilfe ausgeführt wurden.

4. Übergangsbestimmung.

Das vorhegende Eeglement berührt die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen Lehrverträge nicht. Lehrlinge, die ihre Lehre seinerzeit als Vermessungstechniker begannen, vollenden sie gemäss dem Eeglement vom 6. September 1935 und bestehen die Lehrabschlussprüfung als Vermessungstechniker ebenfalls nach dem Eeglement vom 6. September 1935.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Februar 1948 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement über die Lehrlingsausbildung im Vermessungswesen vom 6. September 1935. Vorbehalten bleiben die obigen Übergangsbestimmungen. In Zukunft dürfen keine Lehrverträge mehr als Vermessungstechniker, sondern nur noch solche als Vermessungszeichner abgeschlossen werden.

Bern, den 6. Dezember 1947.

Eidgenössisciies Volkswirtschaftsdepartement : Stampfli.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Vermessungszeichners.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Vermessungszeichners.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung in Feld und Bureau, Berufskenntnisse in Feld und Bureau); fc. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlußprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Vermessungszeichner nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Bureauarbeiten muss von zwei Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der fertigen Arbeiten sowie die Abnahme der mündlichen Prüfung in den Berufskenntnissen hat ebenfalls in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Für die Prüfung in den Feldarbeiten sind wenn möglich Dreiergruppen zu bilden. Jede Gruppe muss von zwei Experten gewissenhaft überwacht werden.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Werkgeschirr anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Eeisszeug, Maßstab, Dreieck, Bechenschieber, Senkel und Doppelmeter sind vom Prüfling selbst mitzubringen.

Die Experten haben die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Pruîungsdauer.

Die Prüfung dauert 3--3% Tage.

a. auf dem Felde b. im Bureau

A. Arbeitsprüfung: 3-- 4 Stunden, 18--20 Stunden.

B. Berufskenntnisse: a. auf dem Felde . . . . l--1% Stunden, b. im Bureau 2--2% Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden.

4. PrüfungsstoH.

A. Arbeitsprüfung.

' Jeder Kandidat hat folgende Arbeiten auszuführen: a. auf dem Felde: Abstecken und Messen von Linien. Abstecken von rechten Winkeln mit dem Prisma. Messen von Kontrolldistanzen der Detailaufnahme. Aufnehmen von Gebäuden und Details mit Handrissführung.

Aufnahmen von Längen- und Querprofilen.

b. im Bureau: Teilweiser Auftrag eines Grundbuchplanes (mit den Netzund Polygonpunkten) und der Grenz- und Detailpunkte nach der Orthogonaloder Polarkoordinatenmethode. Ausziehen, Beschriften und Kolorieren dieses Planstückes oder Ausziehen eines Übersichtsplanstückes. Kopieren eines Planausschnittes. Flächenberechnung der gezeichneten Parzellen und Gebäude nach verschiedenen Methoden (halbgraphisch oder mit dem Planimeter).

B. Berufskenninisse.

a. auf dem Felde : Setzen und Versichern von Vermessungsfixpunkten und Grenzpunkten. Anwendung mathematischer Kenntnisse bei Aufnahmen, Absteckungen and einfachen Nivellementen. Handhabung und Prüfung der Messwerkzeuge: Latte, Band, Winkelprisma und einfache Nivellierinstrumente.

b. im Bureau: Anlage und Ausführung der Pläne in der Grundbuchvermessung. Flächenberechnungen. Nachführen der Pläne, Eegister und Tabellen

der Grundbuchvermessung. Vergrössern, Verkleinern und Vervielfältigen der Pläne. Handhabung der Bureauinstrumente und Bureaumaschinen (Eechenschiëber, Bechenmaschinen, einfache Auftragsinstrumente, Koordinatographeri und Pantograph).

5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Arbeitsprüfung im Feld und Bureau sind die Handfertigkeit, genaue und saubere Arbeit, gute Darstellung, Arbeitseinteilung und verwendete Arbeitszeit. Bei den Feldarbeiten ist auf die Witterungsverhältnisse Kücksicht zu nehmen. Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Arbeitszeit aufschreiben zu lassen.

Auf Erklärung des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaft der Arbeit Beurteilung Note qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Vermessungszeichner zu stellen sind, nicht entsprechend . ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Verein für Vermessungswesen und Kulturtechnik unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung.

Pos. l Absteckungsarbeiten, Aufnahmen und Handrissführung, Nivellement.

» 2 Auftrag des Grundbuchplanes.

» 3 Ausziehen und Beschriften von Plänen.

» 4 Plankopie.

» 5 Flächenberechnung der Grundstücke, Gebäude und Kulturen.

Pos.

» » » »

l 2 3 4 5

b. Berufskenntnisse.

Punktversicherungen.

Aufnahme- und Absteckungsaufgaben, einfache Nivellemente.

Pläne, Eegister und Tabellen.

Flächenrechnung.

Kenntnis der Werkzeuge und Bureau-Instrumente.

10

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabachlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, wobei die Arbeitaprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Muttersprache, Eechnen, Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten und ferner in den Pos. 2 und 3 der Arbeitsprüfung mindestens je die Note 3 erreicht wurde.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Übergangsbestimmung.

Lehrlinge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Eeglementes in einem rechtsgültigen Lehrverhältnis als Vermessungstechniker stehen, werden noch während einer Übergangszeit von 4 Jahren nach dem bisherigen Eeglement vom 6. September 1935 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Vermessungswesen geprüft.

7. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Februar 1948 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement vom 6. September 1935 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Vermessungswesen Vorbehalten bleiben die obigen Übergangsbestimmungen.

Bern, den 6. Dezember 1947.

Eidgenössisches 7722

Volkswirtschaftsdepartement: StampflL

11 31/2% eidgenössische Anleihe von Fr. 375000000 von 1932/33, Serien I/III.

Kapitalrückzahlung auf 1. April 1948.

An der heute vorgenommenen Auslosung wurden gemäss Amortisationsplan von der obgenannten Anleihe nachfolgende Nummern gezogen. Die entsprechenden Obligationen, soweit diese nicht im Eidgenössischen Schuldbuch eingetragen sind, gelangen auf den 1. April 1948 zur Rückzahlung und treteu von diesem Zeitpunkt hinweg ausser Verzinsung.

à Fr. 5000.-- 3431-3440 3481-3500 3891-3900 4161-^170 4571^580 4741-4750 5121-5130 5441-5450 5661-5670 6011-6020

Serie I 6271-6280 6291-6300 6491-6500 6511-6520 7141-7150 7191-7200 7501-7510 7741-7750 7821-7830 8001-8010

8821- 8330 8441- 8450 8561- 8570 9001- 9010 9061- 9070 9521- 9530 10281-10290 10311-10320 10711-10720 12211-12220

12311-12320 12391-12400 13601-13610 13791-13800 13831-13840 14021-14080 14931-14940 15821-15880 15851-15860

16071-16080 16271-16280 16621-16630 16751-16760 16981-16990 17361-17370 17391-17400 17581-17590 18511-18520

18971-18980 19971-19980 20201-20210 21391-21400 22071-22080 22131-22140 22181-22190 22671-22680 22691-22700

Serie II 23201-23210 23571-28580 23781-23790 23931-23940 24221-24280 24241-24250 24581-24590 24921-24930 24941-24950

25011-25020 25061-25070 25441-25450 25501-25510 25691-25700 25881-25890 26841-26850 27601-27610 27711-27720

27831-27840 27881-27890 27971-27980 28081-28040 28121-28130 28501-28510 28841-28850 29051-29060 29251-29260

30131-30140 30331-30340 30971-30980 31801-31310 32111-32120 32301-82810

32341-32350 32381-32390 32481-82440 33011-38020 33571-33580 34411-34420

Serie III 35671-35680 36111-36120 36801-36310 36661-36670 36741-86750 36761-36770

36891-36900 37051-37060 87331-37340 37361-87370 37421-37430 37501-37510

37521-37530 37551-37560 37601-37610 37841-37850 38091-38100

221- 280 511- 520 551- 560 721- 740 791- 800 1321-1340 1371-1380 1441-1450 2701-2710 3051-3060

12 à Fr. 1000 -- _

.0

101451-101500 104351-104400 105751-105800 107001-107050 108251-108300 108851-108900 110101-110150 111051-111150 111551-111600

Sene I 111651-111700 122851-122900 138151-138200 148201-148250 112751-112800 125951-126000 140201-140250 152251-152300 112951-113000 126401-126450 141051-141100 154401-154450 113051-113100 126901-126950 143751-143800 156801-156850 113601-118650 129701-129750 144251-144300 161751-161800115251-115300 130301-130350 144511-144520 163301-163350 117951-118000 130651-130700 144531-144540 165101-165150 118451-118500 132051-132100 146951-147050 166851-166900 119801 -119850 137051-137100 147251-147300 169351-169400

171101-171150 177201-177250 177451-177500 180851-180900 181001-181050 183951-184000 186101-186150 186551-186600 189551-189600 191551-191600 192151-192200

Serie II 193051-193100 205051-205100 217951-217960 240701-240750 196451-196500 205551-205600 217981-217990 240801-240850 197601-197650 206001-206050 221201-221250 241651-241700 198151-198200 206201-206250 224301-224350 242001-242050 198351-198400 208601-208650 226601-226650 243251-243300 199201-199250 209451-209500 229401-229450 243551-243600 201001-201050 209751-209800 234851-234900 245001-245050 201901-201950 212351-212400 235151-235200 247201-247250 202151-202200 212651-212700 236651-236700 249051-249100 203351-203400 214901-214950 239151-239200 249601-249650 204701-204750 215901-215950 240051-240100 Serie III

.250001-250050 250251-250300 251701-251750 254151-254200

256751-256800 258751-258760 258781-258800 262301-262400

267201-267250 267951-268000 268051-268150 270751-270850

271601-271650 277351-277400 275001-275050 280201-280250 276351-276400 281401-281450 276551-276600

Die vorerwähnten Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 12 220 000 können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Von den früheren Ziehungen sind noch ausstehend: à Fr. 5000.-- Serie I

426 956 1613

(45) 3587 (47) 4300 (43)

(47) 7365 (47) 8543

(40) 8787 (38) 30887

(46) (47)

13

Serie n 16501 18581-18584 19488

(47) 19653 (46) 20755 (47) 22146

(47) 22276-22277 (41) 28404 (47) 27012 (47) 28529 (46)

(47> (44)

Serie m 30626 32463

(40) 32750 (41)

(47; 34370

(45) 34474

(44;

à Fr. 1000.-- Serie I 100294-100298 (44) 102600 (47) 104099 (39) 104409 (4?)

104480-104431 (47) 104447 (47) 104569 (44) 104575 (44) .

105372 (£î) 108151 (47) 108184 (47) 108243 (Sî>) 110848 (41) 112161-112162 (41) 112186-112188 (41) 112245 (40) 113207 (47) 113242 (47)

115158 (46) 119237-119241 (41) 121160-121161 (41) 122164 (44) 123881-123882 (41) 126028-126030 (37) * 130702-130704 (43) 132693-132694 (47) 133801-133809 (40) 138119-138122 (41) 140019-140020 (47) 140079-140083 (45) 140111-140112 (47) 140145 (47) 140149 (47) 141263-141267 (47) 141299-141300 (47)

141428-141429 (39) 145082-145086 (46) 145269 (4l) 145673 (47) 147765 (44) 148453-148457 (46) 151501 (42) 152901-152903 (44) 154666-154667 (47) 154681-154687 (47) 155606-155610 (47) 159533 (39) 160657 (44) 165562-165563 (40) 167282-167285 (40) 167863-167865 (44) 167972-167973 (47)

Série II 170422-170423 (47) 170918-170922 (47) 170926 (47) 171167-171171 (42) 172184-172185 (44) 172313 (47) 172879 (47) 174922-174923 (47) 176237-176238 (42) 177988 (46) 181377 (45) * = veriährt.

182142 (47; 182346 (40) 182423-182426 (46) 183180 (47) 183783 (43) 183785 (43) 185683-185687 (46) 186457-186461 (47) 186472 (47) 189970-189971 (47) 190109-190110 (45)

190301-190302 (44)~ 191209 (47) 191227 (47) 193457 (40) 194121-194126 (45) 196948 (45) 202231-202232 (42) 202903 (42) 203574 (41) 204687-204688 (43) 205379 (44)

14

205895-205396 207836-207838 209590 209721 214798-214800 215207 215293 215651 217307 218692 218700 222759

(44) (43) (41) (46) (33)* (43) (46) (47) (47) (47) (47) (47)

224041-224042 (42) 225318-225319 (47) 227070 (47) 228521 (39) 230553 (47) 231023 (41) 232436 (45) 233793 (47) 236378 (47) 236446-236448 (47) 236852 (46) 236886-236887 (46)

238766

(40)

238769-238771 (40) 239087 (43) 239329-239330 (44)

239668

$ (45)

241209-241211 (47) 241233 (47) 241856 (40) 242204-242205 (47) 243338-243339 (46) 245595-245598 (46) 247271-247279 (45)

Serie m 253601-253604 (46) 253641 (46) 253878-253879 (46) 254393 (47) 257545 (46) 258157-258161 (44) 259197 (43) 261148-261149 (42) 263750 (44)

263907 (46) 265921-265935 (47) 265939 (47) 267436-267440 (47) 268337 (42) 268512 (45) 274981 (40) 275253-275255 (41) 276173 (41)

Ausgelost zur Rückzahlung auf: (47) = l. April 1947 (43) = l. April 1943 (46) = l. April 1946 (42) = l. April 1942 (45) = 1. April 1945 (41) = 1. April 1941 (44) = 1. April 1944 (40) = 1. April 1940 * = verjährt.

276688-276690 (43) 277998 (45) 278441 (47} 278519-278522 (47) 278539-278540 (47) 279830 (47) 280044-280045 (42)

(39) = I.April 1939 (38) = I.April 1988 f37j*:=l. April 1937 (33)*=1. April 1983

Bern, den 29. Dezember 1947.

7753

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 23. Dezember 1947 bis 5. Jannar 1948.

Griechenland: Herr Sotiri Bouphidis, Erster Sekretär, ist am 20. Dezember 1947 eingetroffen.

Italien: Am 19. Dezember 1947 ist Herr Mario Fletti, Erster Sekretär,, abgereist.

15 Türkei: Herr Hicabi Ekinci, Erster Sekretär, ist am 22. Dezember eingetroffen.

UdRS: Am 22. Dezember ist Herr Ivan Alexandrovich Korolew, Erster Sekretär, eingetroffen.

Abwesender Missionschef: Rumänien: Herr Minister G. Boeuve ist seit dem 22. Dezember abwesend; Interimistischer Geschäftsträger: Herr Caius Valeanu.

7753

Aufgebot.

16. Mai 1942; angeklagt wegen Dienstverweigerung; eventuell Dienstversäumnis und Dienstverletzung, wird aufgeboten, in Diensttenue zu erscheinen am Montag, den 19. Januar 1948,16 Uhr, auf dem Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17, in der Eigenschaft als Angeklagter in der eigenen Militärstrafsache.

Bern, 80. Dezember 1947.

Der Grossrichter Div. Ger. 3 B: Oberstlt. Loosli.

7763

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

Fr. 15

erkannt : richters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 2. März 1946 auferlegte Busse von restanzlich Fr. 15 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 2 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

16 Es wird verfügt : . Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im schweizerischen Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 31. Dezember 1947.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

a

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

lung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 7297 ausgefällte Busse wird im unbezahlt gebliebenen Betrage von Fr. 25 auf Antrag des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in drei Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

W e i n f e l d e n , den 31. Dezember 1947.

7753

2. kriegsivirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

unbekannten Aufenthaltes.

17 Das Generalsekretariafc des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternents hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 6 und Art. 15 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 10. Juni 1941 über Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Futtermittel), begangen in Wigoltingen (Thurgau), vom Oktober 1943 bis 30. Juni 1945, durch gewerbsmässige Herstellung und Vertrieb verschiedener Mischfutter, teils ohne Bewilligung, teils in Verletzung der bewilligten Zusammensetzung, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend ausa. Spruchgebühr » 13.-- b. übrige Kosten » 5.-- Die Firma Schweizerische Schälmühle E. Zwicky AG. in MüllheimWigoltingen haftet für Busse und Kosten solidarisch.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.Peter-Strasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 29. Dezember 1947.

7758

.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1947 stellt das Generalsekretariat des

ßundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

2

18 (Bern), geboren 16. August 1905, Hilfsarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 10 569 vom 22. November 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 in 5 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 50 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Eichter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Aarau, den 81. Dezember 1947.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

7753

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1947 stellt das Generalsekretariat des

mandat Nr. 10 801 vom 19. Dezember 1945 auferlegte Busse von Fr. 85 in 4 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen der Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der sie zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 85 bezahlt und uns die bezügliche Quittung-als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Eichter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Aarau, den 81. Dezember 1947.

7753

i. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzehrichter: Dr. Lindegger.

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1947 stellt das Generalsekretariat des

mandat Nr. 12 009 vom 14. Mai 1946 auferlegte Busse von Fr. 60 in 6 Tage Haft umzuwandeln.

19 Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 60 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Eichter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

A a r a u , den 31. Dezember 1947.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

7753

Verfügung.

gegen die Verfügung Nr. 536 A/44 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 20. April 1944 über Produktions- und Handelshöchstpreise für Brenntorf usw.

Der Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Freitag, 23. Januar 1948, nachmittags 14 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Zürich, Hirschengraben 15, wovon dem Beschuldigten hiermit Kenntnis gegeben wird.

Bern, den 5. Januar 1948.

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftliehen Strafgerichts: O.Peter.

7753

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend wiederholten widerrechtlichen Bezug von verschiedenen Eationierungsausweisen etc., auf Mittwoch, den 28. Januar 1948, nachmittags 4 Uhr, in den Verhörsaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 2. Januar 1948.

77E3

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

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1948

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01

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08.01.1948

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3-19

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10 036 107

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