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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 3. Juni 1948.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis »S Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli t Cie, in Bern.

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IV. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1948) (Vom 26. Mai 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 78 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen sind bestraft worden (273--330) : 273, Georges Delaunay, 1921, Vertreter, Genf, durch Straf Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 17. September 1945 zu einer Busse von Fr. 24 400 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 29. Oktober 1946 als unbegründet abgewiesen.

Delaunay hat im Januar 1944 einem Dritten 12 000 Zwanzigfrankengoldstücke vermittelt, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollvorschriften und unter Verletzung des Ausfuhrverbotes ausgeführt würden.

Da verschiedene Zahlungsaufforderungen und sogar das eingeleitete Betreibungsverfahren erfolglos blieben, sah sich die Vollzugsbehörde genötigt, beim kantonalen Staatsanwalt die Umwandlung der Busse in Haft zu beantragen, worauf Delaunay Ratenzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 10 000 leistete.

Für den Gebüssten ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu er den Ausfuhrbannbruch zu bagatellisieren versucht und geltend macht, Delaunay habe zwecks Bezahlung der erwähnten Baten bei Verwandten verschiedene Darlehen aufnehmen müssen. Seine persönlichen Verhältnisse seien derart, dass weitere Zahlungen unmöglich seien.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. n.

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554 Der Verurteilte ist inzwischen rückfällig geworden, hat er sich doch im Januar 1948 an einem verbotenen Export von Goldstücken im Gesamtwert von Fr. 26 840 wieder beteiligt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung konnten die Fahndungsorgane der Privatbuchhaltung: des Beschuldigten habhaft werden, die ein genaues Bild über dessen finanzielle Verhältnisse gibt. Daraus geht eindeutig hervor, dass Delaunay in der Lage ist, die Gesamtbusse in Baten aufzubringen. Wir beantragen demnach mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

274. Eugenio P lo zza, 1907, Kaufmann, Lugano (Tessin), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 18. ApriL1946 wegen Zollhehlerei, in Verbindung mit Bannbruch, zu Fr. 20629.26 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels -wegen vorbehaltloser Unterziehung.

Plozza hat in der Zeit vom Juni bis Dezember 1944 Eohseide, Wäschestücke, Gummi- und Lederwaren und andere Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 278 495, die ohne Bewilligung und unter Umgehung der Zollkontrolle aus Italien in die Schweiz eingeführt worden sind, in Zürich abgesetzt. Die gegen die Straf Verfügung eingereichte Beschwerde hat der Bundesrat am 29. August 1946 abgewiesen.

Durch eine'n Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung, wenn möglich um gänzlichen Erlass der Busse, wozu vor allem an der rechtlichen Subsuinption, sowie am Beschwerdeentscheid des Bundesrates Kritik geübt und geltend gemacht wird, Plozza sei schwermütig.

Hinsichtlich der rechtlichen und tatbeständhchen Vorbringen, die bereits in der Beschwerdeschrift enthalten waren, verweisen wir auf die bei den Akten liegende Begründung des abweisenden Beschwerdeentscheides. Es besteht kein Anlass, hier erneut darauf zurückzukommen. Nicht haltbar ist auch die Behauptung des Gesuchstellers, er sei zu Unrecht .auf Grund des Warenwertes nach Artikel 77 des Zollgesetzes (Bannbruch) bestraft worden, nachdem die Einfuhrbeschränkung auf Rohseide nach der Tatbegehung, jedoch vor der Eröffnung der Strafverfügung aufgehoben worden sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass Plozza zur Zeit der Tatbegehung jedenfalls in seinen geschäftlichen Unternehmungen nie gehemmt war, Er verfügte im Gegenteil über eine ausgezeichnete physische und psychische Gesundheit, die ihm sogar erlaubte,
neben seiner täglichen Arbeit als Magazinchef eines grossen Warenhauses in Zürich noch seinem umfangreichen privaten Handel mit Schmuggelwaren nachzugehen. Auch während der langen Untersuchungszeit konnte nie festgestellt werden, dass er nicht voll zurechnungsfähig gewesen wäre. Vielmehr erweckte er durch sein langes Leugnen und sein die Untersuchung konsequent erschwerendes Verhalten den Eindruck einer Person, die sehr genau wusste, um was es ging.

Wir halten dafür, dass irgendwelche zwingende Begnadigungsgründe in diesem Fall nicht vorliegen. Wenn auch Plozza die Zahlung der Busse zweifellos .schwer fallen wird, so muss dies nicht notwendigerweise ein gnadenweises

555 Entgegenkommen zur Folge haben. Aus verwerteten Zollpfändern ist ihm übrigens ehi Betrag von Fr. 682.62 an die Busse angerechnet worden, wogegen er selbst bis jetzt überhaupt nichts bezahlt hat. Ausserdem hat sich Plozza seit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens erneut in ein illegales Geschäft mit geschmuggelten Waren eingelassen. Dieses Verhalten stellt auch seine Begnadigungswürdigkeit in Frage. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

275. Alfonso de Maria, 1905, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Porlezza (Italien), 276. Anselmo Eiella, 1901, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Gravedona (Italien), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 10. Oktober 1946 zu folgenden Bussen verurteilt, unter Nachlass je eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung: De Maria zu Fr. 2898.94 und Fr. 18 570 und Eiella zu Fr,2398.94 und Fr. 15 250. Die Verurteilten haben mit der Schweiz Kompensationsgeschäfte getätigt, zu welchem Zwecke sie oft unsere Grenze überschritten, was sie dazu benützten, einen umfangreichen Fjin- und Ausfuhrschmuggel von Waren aller Art aufzuziehen. Auf beiden Seiten stellten sie Leute an, die den Schmuggel der Waren durchzuführen hatten. Wichtige Aktionen leiteten sie persönlich. Beschwerden gegen diese Strafverfügungen wurden vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartoment am 7. Januar 1947 abgewiesen.

Durch einen Bechtsanwalt ersuchen die Verurteilten um Herabsetzung der Bussen, wozu sie geltend machen, sie hätten seinerzeit die Verfehlungen vorbehaltlos anerkannt und sich seither wohlverhalten, was angesichts der ausserordenthchen Schwere der Strafen ein Entgegenkommen rechtfertige.

Nach Anrechnung einer Kaution und des Erlöses aus beschlagnahmten Waren schulden heute Eiella noch Fr. 10 088.09 und De Maria noch Fr. 8408.09.

Irgendwelche weiteren Zahlungen sind nicht erfolgt.

Die Begnadigungsgesuche enthalten keine Kommiserationsgründe. Die vorbehaltlose Anerkennung des Tatbestandes wurde bereits durch Erlass eines Bussendrittels berücksichtigt. Ein Entgegenkommen ist aber auch deshalb nicht am Platz, weil diese Ausländer den Schmuggel aus reiner Gewinnsucht betrieben und auch verschiedene Schweizerbürger dazu angestiftet haben. Nach dem Bericht der Zolldirektion Lugano sollen die finanziellen
Verhältnisse dieser Ausländer gut sein. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

277. Isaia B e r e t t a , 1890, Posthalter und Stationsvorstand, Verdasio (Tessin), 278. Addolorata Beretta, 1892, Hausfrau, Verdasio, 279. Candido Beretta, 1923, Angestellter, zurzeit Pratteln (Baselland), durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. Juli 1946

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zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 16858.84 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Die drei Verurteilten wurden je für die ganze Busse solidarisch haftbar erklärt ; für den Fall einer Umwandlung wurde der Anteil eines jeden jedoch auf einen Drittel festgesetzt. Auf eine gegen die Strafverfügung verspätet eingereichte Beschwerde konnte das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement nicht mehr eintreten.

Die Verurteilten haben sich gemeinsam umfangreicher Zollhehlereien schuldig gemacht, indem sie während mehr als einem Jahr bei italienischen Schmugglern bestellte und von diesen ins Haus gelieferte Waren aller Art, teils durch Vermittler, zum grössten Teil aber unter Ausnützung der Stellung Isaia Berettas als Posthalter, in Form von Postpaketen an zahlreiche Abnehmer versandten. In etlichen hundert solcher Sendungen wurden unter anderem mehr als 4000 kg Beis abgesetzt.

Isaia Bëretta ersucht für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn um gänzlichen oder doch weitgehenden Erlass der Busse, wozu er auf seine im Hinblick auf die grossen Familienlasten bescheidenen Verhältnisse hinweist und geltend macht, er sei wegen der gleichen Sache auch kriegswirtschaftlich gebüsst und zur Zahlung eines unrechtmässig erzielten Gewinnes von Fr. 1200 an den Bund verhalten worden. Es ergebe dies einen Gesamtbetrag von über Fr. 19 000, den zu tilgen seine finanziellen Möglichkeiten weit übersteige.

Die Gesuchsteller haben den Zahlungsaufforderungen der Vollzugsbehörde keine Beachtung geschenkt. Im daraufhin eingeleiteten Betreibungsverfahren haben sie vorerst Eechtsvorschlag erhoben \md alsdann das vorliegende Begnadigungsgesuch eingereicht. Die Verurteilten wären aber durchaus in der Lage gewesen, wenigstens Teilzahlungen zu leisten. In einem beim Polizeidepartoment des Kantons Tessin eingeholten Bericht werden die finanziellen Verhältnisse des Isaia Beretta im allgemeinen als gut bezeichnet. Seine Familie ist wohl gröss, doch fallen ihm nicht mehr alle Kinder zur Last ; einige helfen sogar mit, das Familienemkommen zu vermehren. Nach dem gleichen Bericht soll sich Beretta mit der Absicht tragen, ein Haus von erheblichem Wert zu kaufen, was sich mit den Angaben über seine bescheidene Lage schwer in Einklang bringen lässt und eher die vom Justizdepartement des Kantons Tessin geäusserte
Auffassung bestätigt, er habe mit dem Schmuggel grosse Gewinne erzielt.

Die gewerbsmässig und aus Gewinnsucht begangenen Verfehlungen der Gesuchsteller sind sehr ernster Natur, Nach dem Bericht der eidgenössischen Oberzolldirektion handelt es sich um einen der schwersten Fälle von Zollhehlerei der letzten Jahre. Ausserdem hat Beretta seine Vertrauensstellung als Posthalter missbraucht.

Unter diesen Umständen können wir einen Gnadenakt nicht empfehlen.

Nicht nur haben sich die Gesuchsteller durch ihr bisheriges Verhalten der Vollzugsbehörde gegenüber wenig einsichtig gezeigt, sondern es müsste auch als krasse Bechtsungleichheit empfunden werden, wenn gerade in diesem sehr schweren Fall, wo die Behörden des Kantons Tessin überdies Zahlungsfähig-

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keit annehmen, ein Entgegenkommen gezeigt würde, bevor die Verurteilten auch nur die geringste Anstrengung zur wenigstens teilweisen Tilgung ihrer Schuld unternommen haben. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion derzeit entschieden die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörden.

280. Mordko Zauderer, 1904, polnischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Zürich, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 12. Februar 1947 zu einer Busse von Fr. 24 400 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er sich bei der verbotenen Ausfuhr von 12 000 Goldstücken im Gesamtwert von Fr. 866 000 beteiligt hat.

Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde vom Bundesrat teilweise gutgeheissen und der Bussenbetrag auf Fr. 15 000 herabgesetzt.

Zauderer, der an die Busse bisher Fr. 13287.55 bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes, Er macht geltend, er. lebe mit seiner Familie in äusserst bescheidenen Verhältnissen und habe diesen Betrag nur mit Hilfe seiner Verwandten aufbringen können. Diese könnten ihm aber für den Bestbetrag nicht mehr helfen, so dass trotz aller Anstrengungen doch noch die Umwandlung des Bussenrestes in Haft drohe..

Auf Grund der Erhebungen der Zollbehörden steht fest, dass Zauderer den noch geschuldeten Betrag aus eigenen Mitteln nicht wird aufbringen können. Würde aber heute die Umwandlung der Busse in Haft verfügt, so hätte er trotz aller seiner Anstrengungen eine Haftstrafe von der gleichen Dauer zu verbüssen, wie wenn er überhaupt noch nichts bezahlt hätte. Die darin liegende Härte, sowie der schwache Gesundheitszustand und die Tatsache, dass der Gesuchsteller vor seiner Ausreise nach Übersee steht, veranlassen uns, mit der eidgenössischen Oberaolldirektion den Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes zu b e a n t r a g e n .

281. Lorenzo G u i d e t t i , 1898, Bahnangestellter, Camedo (Tessili), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12. April 1946 verurteilt zu Bussen von Fr. 8060, Fr. 4450 und Fr. 6000 wegen Zollhehlerei und Gehilfenschaft beim Ausfuhrbannbruch. Auf Beschwerde an das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hin wurde nachträglich der irrtümlich nicht gewährte Nachlass eines Drittels
wegen vorbehaltloser Unterziehung noch zugestanden, womit sich der Gesamtbussenbetrag auf Fr. 9006.67 ermässigte.

An die Busse wurden bis jetzt Teilzahlungen von zusammen Fr. 3100 geleistet.

Guidetti hat Ende 1943 für einen Dritten gegen Entschädigung eingeschmuggelte Waren aller Art entgegengenommen und diesem nach Genf gesandt. Im November 1944 ging er dazu über, solche Schmuggelwaren auf eigene Eechnung zu übernehmen und zu vertreiben. Den Schmugglern lieferte er als Bezahlung Tabak und Zigaretten im Inlandwert von Fr. 8000.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, er hätte 14 Tage Untersuchungshaft erstehen müssen

558 und sei dabei nicht gut behandelt worden. Mit seinem geringen Auskommen, mit dem er neben seiner Frau noch eine Schwägerin und eine Schwester unterhalten müsse, falle ihm die Bezahlung des Bussenrestes sehr schwer. Er weist endlich noch auf die guten Dienste hin, die er dem schweizerischen Nachrichtendienst während des Krieges geleistet habe.

/ Der Gesuchsteller war schon verschiedentlich in Schmuggelaffären verwickelt. Er pfleg't jedoch immer alles abzuleugnen. Im vorliegenden Fall zwang er durch sein Verhalten die Untersuchungsbehörden, ihn nach Lausanne zu überführen, wo er nach Konfrontation mit einem dort verhafteten italienischen Schmuggler endlich ein Geständnis ablegte. Es geht daraus deutlich hervor, dass der Gesuchsteller die Untersuchung in jeder Weise erschwert und weder Eeue noch Einsicht in die Verwerflichkeit seines Verhaltens gezeigt hat. Seine Behandlung im Bezirksgefängnis Lausarme entsprach dem Anstaltsreglement.

Auf seinen Wunsch hin wurde er sogar ärztlich untersucht, jedoch als gesund befunden. Dass die Untersuchungshaft 14 Tage dauerte, ist allein seinem renitenten Verhalten zuzuschreiben.

Aber auch seine finanziellen Verhältnisse vermögen einen Gnadenakt nicht zu rechtfertigen. Wohl wird ihm die Bezahlung des Bussenrestes nicht leicht fallen. Indessen bezieht er nicht nur sein festes Einkoimnen, sondern seine Frau führt,- was er verschweigt, ein Lebensmittelgeschäft. Unter diesen Umständen wird es ihm möglich sein, den Bussenrest in weiteren Teilzahlungen abzutragen.

Seine Mitarbeit beim schweizerischen Nachrichtendienst wird voll anerkannt, .steht jedoch mit dieser Schinuggeltätigkeit in keinem Zusammenhang.

Angesichts der Schwere des Falles und des Fehlens zwingender Begnadigungsgründe b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

282. Jules Perrin, 1907, Prokurist, Maisprach (Baselland), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 18, Dezember 1942 zu einer Busse von Fr. 10 883.84 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Uuterziehung. Die Firma Perrin und Küng in Maisprach wurde solidarisch haftbar erklärt. Perrin hat als Prokurist dieser Firma in der Zeit vom 26. Juli bis 16. Dezember 1941, entgegen dem im Bundesratsbeschluss vom 13. Juni 1941 enthaltenen Verbot,
vorsätzlich in 65 Briefpostsendungen Uhrensteine im Werte von Fr. 82 650 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt. Die gegen diese Straf Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 1. April 1943 abgewiesen; ebenso am 28. März 1945 ein Wiederer wägungsgesuch.

Der Verurteilte und die solidarisch haftbar erklärte Firma ersuchen um Erlass des sich noch auf Fr. 5133.34 belaufenden Bussenrestes, wozu sie die gleichen Gründe geltend machen, die sie bereits in der Beschwerdeschrift und im Eevisionsgesuch vorgebracht haben. Zudem weisen sie darauf hin, die finanzielle Lage der Firma sei auch heute noch derart angespannt, dass ihr die Bezahlung des Bussenrestes nicht zugemutet werden könne.

559 Soweit die Gesuchsbegründung eine Wiederholung der Beschwerde und des Wiedererwagungsgesucb.es darstellt, ist darauf hier nicht näher einzutreten. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf die bei den Akten liegenden ausführlich begründeten Beschwerdeentscheide des Bundesrates, sowie auf die verschiedenen Stellungnahmen der beteiligten Amtsstellen. Zu Unrecht machen die Gesuchsteller auch geltend, andere Firmen, die sich in gleicher Weise vergangen hätten, seien nicht bestraft worden. Es sind im Eahmen dieser Untersuchung seinerzeit 17 weitere Finnen gebüsst worden. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte nur da, wo der Inlandwert der ausgeführten Gegenstände Fr, 10 nicht überstieg. Den geltend gemachten besonderen Verhältnissen ist übrigens bereits dadurch weitgehend Rechnung getragen worden, dass die Busse nur auf die Hälfte des Inlandwertes der auf verbotene Weise ausgeführten Waren angesetzt worden ist, statt auf den vollen Wert wie in den andern Fällen von geringerem Ausmass. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Firma, sondern deren Prokurist Perrin gebüsst worden ist, dessen Einkommen und Vermögensverhältnisse die Zahlung des Bussenrestes als durchaus zumutbar erscheinen lassen. Alle in diesem Zusammenhang Verurteilten haben zudem ihre zum Teil ebenfalls hohen Bussen bereits bezahlt. Es würde eine Ungerechtigkeit darstellen, wenn derjenige, der den Vollzug der Strafe mit allen möglichen Mitteln jahrelang hinauszuschieben vermochte, für seine Säuinnis und seinen mangelnden Zahlungswillen noch mit einem gnadenweisen Entgegenkommen belohnt würde. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

283. Laura Molo, 1919, Angestellte, Lugano (Tessin), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Juni 1947 zu einer Busse von Fr. 8293.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie im Herbst 1946 unter verschiedenen Malen 2037 Stück Goldmünzen, die sie von einem Dritten erworben hatte, in den Taschen ihrer Kleider versteckt und somit unter Verletzung des Ausfuhrverbotes nach Italien ausgeführt hatte.

Für die Verurteilte ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er glaubhaft zu machen versucht, Laura Molo sei nur das Opfer und das Werkzeug gewissenloser Leute gewesen; sie selbst
habe sich ohne Absicht und aus Unerfahrenheit vergangen.

Die Gesuchsanbringen entsprechen keineswegs der Wahrheit. Es sei hier lediglich hervorgehoben, dass der der Gesuchstellerin nachgewiesene Schmuggel nur einen Ausschnitt aus ihrer damaligen rechtswidrigen Tätigkeit bildet ; hatte diese doch noch andere Goldmengen im Schwarzhandel umgesetzt und unter Beisteuerung eigenen Kapitals einen nicht unansehnlichen Devisenschmuggel betrieben. Nach ihrem eigenen Geständnis war sie sich bewusst, gegen schweizerische Zollvorschriften zu verstossen. Da sie zudem bis heute noch keine Anstrengung gemacht hat, wenigstens einen Teil der Busse nach und nach aufzubringen, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

fi60 284. Einaldo Frasa, 1920, Kaufmann, Luzern, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements am 5. Dezember 1947 zu einer Busse von Fr. 7878. SO verurteilt, unter Nächlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er einen umfangreichen Handel mit geschmuggelten Waren aller Art (Kunstseidenstoffe, Baumwollsammet, Strümpfe, Damenregenmäntel, Unterwäsche) getrieben hat.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei von Dritten irregeleitet worden. Angesichts der verlockenden Gewinnmöglichkeiten hätte er geglaubt, auf diese Weise sein Geschäft sanieren zu können.

Nun habe er dieses liquidieren müssen. Zudem sei er bei der Abwicklung dieser unerlaubten Geschäfte um eine hohe Summe betrogen worden. Es sei ihm unmöglich, neben seinen vielen andern Verpflichtungen auch noch diese hohe Busse zu tilgen.

Die von Frasa geltend gemachten Tatsachen stellen keine Kommiserationsgründe dar. Der Gesuchsteller hat die Untersuchung erschwert, musste sogar festgenommen und zur Konfrontation mit andern Beteiligten nach dem Tessin überführt werden. Er hat weder von seinem Beschwerderecht Gebrauch gemacht noch die geringste Anstrengung zur wenigstens teilweisen Bezahlung der Busse unternommen, sondern sogleich ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Wir halten dafür, dass von einem Gnadenakt überhaupt nicht die Bede sein kann, bevor Frasa durch Tilgung eines wesentlichen Teils der Busse seinen Zahlungswillen unter Beweis gestellt hat. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

285. Carlo Gavazzini, 1908, Spengler, Buvigliana (Tessin), 286. Emilio Gavazzini, 1908, Spengler, Cassarate (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 4. März 1947 wie folgt verurteilt: Carlo Gavazzini zu einer Busse von Fr. 5015.60, weil er im Herbst 1946 mit italienischen Schmugglern die illegale Einfuhr von Waren in die Schweiz vereinbarte und sich verpflichtete, das Schmuggelgut bis zum Abruf bei sich aufzubewahren. Ferner weil er in Italien auf eigene Bechnung gekaufte Waren durch die gleichen Schmuggler illegal in die Schweiz einzuführen versuchte. Emilio Gavazzini zu Bussen von Fr. 4557.81 und Fr. 3150, weil er seinen Bruder Carlo bei den oben angeführten Vergehen unterstützte und weil er ferner, wie sich in der
Untersuchung herausstellte, bereits in den Jahren 1944 und 1945 mit italienischen Schmugglern in Verbindung stand, von denen er verschiedene Waren gegen Zigaretten eingetauscht hat. Die gegen die Strafverfügungen eingereichten Beschwerden wurden vorn eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Die Verurteilten ersuchen durch einen Ëechtsanwalt um Herabsetzung der Bussen, die ihren Verhältnissen in keiner Weise entsprächen. Sie bringen dazu die gleichen Gründe vor, die bereits in den Beschwerdeschriften enthalten waren und dort widerlegt worden sind.

_, · ·

S61 An die Bussen wurde Carlo Gavazzini ein Varwertungserlös von Fr. 188.35, seinem Bruder ein solcher von Fr. 88.85 angerechnet. Irgendeine Zahlung ist sonst von keinem der beiden erfolgt, obschon sie dazu sehr wohl in der Lage gewesen wären. Ihre finanziellen Verhältnisse sind geordnet, und beide verfügen auch über Vermögen. Da sowohl Carlo wieEmilio Gavazzini rückfällig sind und aus reiner Gewinnsucht gehandelt haben, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

287. Henri Claude, 1910, Kaufmann, Moutier (Bern), 288. Angel Kramer, 1910, Maler, Moutier, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17. Mai 1943 zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 7740 verurteilt, weil sie 11 000 Heftchen Zigarettenpapier und grosse Mengen Fischereiartikel erworben und zum Teil veräussert hatten, obschou sie wussten, dass diese in Verletzung der Zollvorschriften in die Schweiz eingeführt worden waren. Dagegen eingereichte Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement wie auch vom Bundesrat abgewiesen. Da die Verurteilten die Busse nicht bezahlten, musste das Betreibungsverfahren eingeleitet werden, worin von Claude Fr. 322 und von Kramer Fr. 855 erhältlich gemacht werden konnten.

Für den Best der Busse endete die Betreibung mit einem Verlustschein, worauf die Umwandlung in je drei Monate Haft verfügt wurde (Juli 1945).

Ein von den Verurteilten eingereichtes Begnadigungsgesuch wurde von der Bundesversammlung in der Dezembersession 1946 gemäss den Anträgen des Bundesrates zur Zeit abgewiesen, in der Meinung, dass die Gesuchsteller bis Ende 1947 zwei Drittel der Gesamt busse aufbringen sollen, ihre bisherigen Zahlungen Inbegriffen, worauf erst endgültig über die Eingabe entschieden werde (vgl. Anträge 21 und 22 im Bericht des Bundesrates vom 15. November 1946; BEI. III, 1024).

Die Gesuchsteller haben seither keinen Rappen an ihre Bussenschuld bezahlt, obschon sich ihre finanzielle Lage verbessert hat. Da sie es am guten Willen haben fehlen lassen und sich des ihnen von der Begnadigungsbehörde gezeigten Entgegenkommens nicht würdig erwiesen haben, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion endgültig die Gesuchsabweisung.

289. Oscar Dunand, 1898, Bremser, Brig (Wallis), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartements vom 10. August 1946 zu einer Busse von Fr. 6698,34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er auf seinen Dienstfahrten zwischen Brig und Domodossola Uhren im Inlandwerte von Fr. 30 045 nach Italien geschmuggelt hat. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde am 18. Oktober 1946 vom Bundesrat abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse um Erlass des sich noch auf Fr. 1593.34 belaufenden Bussenrestes.

562 Der Gesuchsteller hat seine Bussenschuld durch Leistung regelmässiger Teilzahlungen weitgehend abgetragen. Nach den Erhebungen der Zolldirektion Lausanne besitzt er kein Vermögen; er hat diese Zahlungen somit aus seinem ebenfalls bescheidenen Einkommen bestritten. In Berücksichtigung dieses Zahlungswillens und im Hinblick auf den einwandfreien Leumund des Gesuchstellers beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des Bussenrestes.

290. Italo A u d r i n o , 1915, Kaufmann, Chiasso (Tessin), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 8. März 1943 wegen Anstiftung zum Ausfuhrschmuggel von Uhren im Werte von Fr. 12 600 verurteilt zu einer Busse von Fr. 6809.50. Eine Beschwerde wurde vom Bundesrat am 28. Juni 1943 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Rückgängigmachung der am 14. Februar 1947 vom Gerichtspräsidenten des Bezirkes Mendrisio ausgesprochenen Umwandlung der Busse in drei Monate Haft ; es sei ihm zu bewilligen, den Bussenrest nachträglich noch zu entrichten. Er macht dazu geltend, er habe an die Busse Fr. 3578 bezahlt, und die Tilgung des Bestes sei nicht aus schlechtem Willen unterblieben, sondern weil er. neben dem Unterhalt für seine Familie dazu keine Mittel mehr habe aufbringen können. Während des Krieges habe er ohnehin geschäftlich grosse Schwierigkeiten gehabt.

Die Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht glaubwürdig. Seine finanziellen Verhältnisse sind keineswegs schlecht. Er hat aber den Bussenvollzug durch sein trölerisches Verhalten volle fünf Jahre hinausgezögert. Die ihm eingeräumten Teilzahlungen hat er nicht eingehalten. Das ihm im Vertrauen auf seine eindringlichen Zahlungsversprechen mit der vorläufigen Einstellung der Betreibung und später mit dein Bückzug eines bereits eingereichten Umwandlungsbegehrens gezeigte Entgegenkommen wurde missbraucht. Der Gesuchsteiler ist zudem wegen ähnlicher Zollvergehen mehrfach vorbestraft, weshalb ihm auch kein Bussennachlass gewährt werden konnte.

Wir erachten unter diesen Umständen ein gnadenweises Entgegenkommen in diesem Fall als unangebracht und beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

291. Serafino C a m p a n a , 1910, Arbeiter, Curtina (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. September 1946 zu
Bussen von Fr. 5685 und Fr. 260 verurteilt, wegen Beihilfe bei verbotener Ausfuhr von Zigaretten und Autoreifen, sowie beim Einfuhrschmuggel von Eeis und Fleischwaren.

Campana ersucht um Begnadigung, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage hinweist. Er sei lange Zeit krank gewesen und habe fünf Kinder zu ernähren. Bei seinem Einkommen als Handlanger sei ihm die -Bezahlung der Busse nicht möglich.

Es handelt sich beim Gesuchsteller "um einen unverbesserlichen, schon wiederholt vorbestraften Schmuggler, der seit der Ausfüllung der oben genannten

563 Bussen erneut wegen Schmuggels verfolgt werden musate. Um die Bezahlung seiner Bussen hat er sieh überhaupt nicht bekümmert, sondern auf die nach erfolglosen Mahnungen eingeleitete Betreibung hin ein Begnadigungsgesuch eingereicht.

Angesichts der finanziellen Lage des Campana ist anzunehmen, dass ihm die Bezahlung der beiden Bussen äusserst schwer fallen wird. Trotzdem halten wir dafür, dass ein Gnadenakt in diesem Falle nicht am Platze ist. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung.

292. Jakob Hutter, 1906, Fabrikarbeiter, Widnau (St. Gallen), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. Juli 1947 zu einer Busse von Fr. 5788.84 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Hinterziehung, weil er im Frühjahr 1947 zusammen mit einem Dritten grosse Mengen Saccharin unter Umgehung der Zollkontrolle nach Österreich verschoben hat. Eine Beschwerde gegen diese Straf Verfügung wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 18. Oktober 1947 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei durch den Bau eines Eiufamilienhäuschens in finanzielle Schwierigkeiten geraten, die er durch diesen Schmuggel habe beheben wollen. An die möglichen Folgen habe er zu wenig gedacht. Die Bezahlung dieser Busse würde seinen Euin bedeuten.

Die Erhebungen der Zollkreisdirektion Chur haben ergeben, dass die Angaben des Gesuchstellers nicht durchwegs den Tatsachen entsprechen. So hat er kein Einfamilienhaus neu erstellt, sondern an seinem in Widnau gelegenen alten Haus Reparaturarbeiten ausführen lassen. Seine finanziellen Verhältnisse sind auch in Berücksichtigung seiner grossen Familie nicht als schlecht zu bezeichnen. Es kann jedenfalls nicht von einer Notlage gesprochen, sondern es muss vielmehr angenommen werden, es wäre Hutter möglich gewesen, Abzahlungen an seine Bussenschuld zu leisten. Nicht ausser acht zu lassen ist ferner, dass der Gesuchsteller den Schmuggel in reiner Bereicherungsabsicht getrieben und zugleich noch einen Bekannten dazu angestiftet hat. Dieses Verhalten, sowie die zahlreichen Vorstrafen lassen ihn eines gnadenweisen Entgegenkommens wenig würdig erscheinen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, immerhin unter
Zubilligung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

298. Pietro P i f f a r e t t i , 1914, Mechaniker, Ligornetto (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. November 1946 zu Bussen von Fr. 4610 und Fr. 1000 verurteilt, weil er mit einem italienischen Schmuggler den Bezug von 266 kg Salami, 25 kg Seidengewebe, je 2 Bettdecken und Begerimänteln und weiterer Gegenstände vereinbarte, die in der Folge unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt, bei einem Dritten eingelagert und dort vom Verurteilten in Empfang genommen wurden. Seinerseits lieferte er dem Italiener für Fr. 500 Zigaretten, die ebenfalls, auf dem

564 Schmuggelwege ausgeführt wurden. Die gegen diese Strafverfügungen eingereichte Beschwerde hat das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement am 3. Februar 1947 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der beiden Bussen auf die Hälfte, wozu er auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse hinweist und erklärt, er hätte mit seinem geringen Einkommen auch noch für den Unterhalt seiner betagten Mutter und einer Schwester aufzukommen. Es sei ihm deshalb völlig unmöglich, die Bussen in der jetzigen Höhe zu bezahlen.

Die finanziellen Verhältnisse des ledigen Gesuchstellers sind bescheiden,.

wenn auch nicht derart, dass ihm hei gutem Willen kleine Teilzahlungen nicht möglich gewesen wären. Für die Beurteilung dieses Gesuches ausschlaggebend ist jedoch, dass Piffaretti rückfällig ist, weshalb ihm auch kein Nachlass wegen vorbehaltloser Unterziehung gewährt werden konnte. Ferner, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein spontanes oder durch eine Notlage bedingtes Vergehen, sondern um eine wohlvorbereitete Aktion gehandelt hat, die während längerer Zeit zur Durchführung gebracht wurde. Angesichts dieser Umstände beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

294. Tino Cainponovo, 1908, kaufmännischer Angestellter, Chiasso (Tessin), durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion zu einer Busse von Fr. 5412.50 verurteilt, weil er beim Ausfuhrbannbruch mit Kaffee Beihilfe geleistet hat.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der vom Eichter in 90 Tage Haft umgewandelten Busse, wozu er geltend macht, er leide an nervösen Störungen und könne für seine Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden. Der Vollzug der Haftstrafe würde sich auf seinen Gesundheitszustand sehr nachteilig auswirken.

Die durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass Camponovo in den Jahren 1938/39 an nervösen Störungen gelitten hat, die sich jetzt anscheinend wieder zu zeigen beginnen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er zur Zeit der Tatbegehung unzurechnungsfähig gewesen wäre, oder dass sein Gesundheitszustand den Vollzug der Haftstrafe nicht erlauben würde. Dass Camponovo nie eine feste Anstellung gehabt hat, ist nach dem Bericht der Zolldirektion Lugano vor allem auf fehlenden Arbeitswillen zurückzuführen.

Da der Gesuchsteller
rückfällig ist, zudem auch wegen Schwarzhandels mit Gold gebüsst werden musste und sich endlich trotz Einräumung weitgehender Zahlungserleichterungen in keiner Weise anstrengte, seinen Verpflichtungen auch nur teilweise nachzukommen, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

295. Olivier Magnenat, 1906, Landwirt, Le Sentier (Waadt), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. Dezember 1944 verurteilt zu Bussen von Fr. 4420 und Fr. 880 wegen Mittäterschaft beim Aus-

565 fuhrschinuggol von Tabak und anderen Gegenständen und wegen Zollhehlerei beim Einfuhrschmuggel von Zigarettenpapier.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse und sejne Versorgerpflichten gegenüber der Ehefrau und drei Kindern um Erlass des noch ausstehenden. Bussenrestes von Fr. 2050j Magnenat, hat diesen Schmuggel, ohne sich in einer Notlage befunden zu haben und darauf angewiesen gewesen zu sein, gewerbsmässig betrieben. Bei der Entdeckung durch die Zollorgane hat er sich widersetzlich verhalten. Hinsichtlich der Bezahlung der Bussen hat er überhaupt keine Anstrengung gemacht, bis die Vollzugsbehörde die Umwandlung beantragte. Da Magnenat zudem mehrfach rückfällig ist, sehen wir uns trotz seiner bescheidenen Verhältnisse veranlasst, die Gesuchsabweisung zu b e a n t r a g e n .

296. Alfonso Bernasconi, 1904, Angestellter, Chiasso (Tessin), durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 5. Juli 1989 zu einer Busse von Fr, 4694.60 verurteilt, die durch Beschwerdeentscheid des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 28. August desselben Jahres bestätigt wurde.

Bernasconi war damals selbständiger Berufsdeklarant in Chiasso. Als solcher übernahm er es, auf Ansuchen der Importeure die Zollformalitäten für die beim Zollamt zur Einfuhr gelangenden Warensendungen zu erfüllen.

Am 6. April 1989 meldete er zwei Lastwagen Gemüse zur Einfuhrverzollung an, machte dabei aber falsche Deklarationen, die zu einer Gebührenhinterziehung von Fr. 988.92 führten.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1946 «zurzeit» abgewiesen, in der Meinung, Bernasconi solle zunächst seinen guten Willen bekunden und in Raten weitere 1000 Franken an die Busse aufbringen, worauf endgültig über das Gesuch entschieden werden könne (vgl. Antrag 19 des Berichtes vom 15. November 1946; BEI. III, 1023).

Am 29. Oktober 1947 teilte der Gesuchsteller mit, es sei ihm angesichts seiner grossen Familienlasten trotz guten Willens nicht möglich gewesen, weitere Zahlungen zu leisten. Er ersucht um Erstreckung der Zahlungsfrist auf weitere drei Jahre, bis zum Zeitpunkt nämlich, wo zwei seiner Kinder einen eigenen Verdienst haben würden.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind tatsächlich bescheiden, und es dürfte
ihm angesichts seiner grossen Familie tatsächlich nicht leicht fallen, grössere Beträge für die Tilgung der Busse zu erübrigen. Immerhin wäre es ihm möglich gewesen, durch regelmässige Zahlung auch nur kleinster Beträge wenigstens seinen guten Willen zu bekunden. Er hat aber seit dem vorläufigen Entscheid der Bundesversammlung überhaupt nichts bezahlt und sich somit des ihm gegenüber geübten Entgegenkommens wenig würdig gezeigt.

Die Erstreckung der Zahlungsfrist um weitere drei Jahre, die von Bernasconi verlangt wird, erachten wir angesichts des jetzt schon sehr weiten Zurückliegeris der Tatbegehung als nicht zweckmässig. Vielmehr halten wir dafür,

566

es sollte über dieses Begnadigungsgesuch nun endgültig entschieden werden.

Wenn auch die Schwere der Verfehlungen den gänzlichen Erlass des Bussenrestes verbietet, so lässt sich ein gewisses Entgegenkommen im Hinblick auf die bescheidene finanzielle Lage des Gesuchstellers und seine anfänglich geleistete Zahlung von Fr. 1000 doch verantworten. Wir beantragen die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr, ÌOOO.

297. Pietro Balestra, 1898, Kaufmann, Chiasso (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. März : 1947 zu einer Busse von Fr. 4606.67 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er bedeutende Warenmengen, von denen er wusste, dass sie unter. Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren, erworben und zum grossten Teil verkauft hat. .

Unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Lage ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der Busse und um Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Dem Gesuchsteller wären von der Vollzugsbehörde ohne weiteres Zahlungserleichterungen eingeräumt worden, wenn er sich darum bemüht hätte. Er hat aber die verschiedenen Zahlungsaufforderungen überhaupt nicht beachtet und es zur Betreibung kommen lassen. Dabei wäre ihm die Zahlung wenigstens eines Teils der Busse bei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ohne weiteres möglich gewesen. Er hat es aber am guten Willen fehlen lassen.

Da die Widerhandlungen zudem aus reiner Gewinnsucht begangen wurden, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

298. Max "Weder, 1910, Wirt, St. Margrethen (St. Gallen), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. November 1946 zu einer Busse von Fr. 3600 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im September 1946 an einem Ausfuhrschmuggel mit Saccharin und änderen Waren im Gesamtwert von Fr. 2700 teilgenommen hatte.

Weder, der bis heute in mehreren Baten Fr. 2600 an dio Busse bezahlte, -ersucht um Erlass des Bestes, wozu er sich hauptsächlich darüber beklagt, dass die Vollzugsbehörde seinen letzten Zahlungsvorschlag nicht angenommen habe. Er lebe in ärmlichen Verhältnissen und sei zudem kränklich.

Der Gebüsste hat bis heute nichts unterlassen, den Vollzug auf jede mögliche Art auf die lange Bank
zu schieben. Wir sind im übrigen überzeugt, dass er in der Lage ist,- weitere Teilzahlungen zu leisten, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung b e a n t r a g e n , immerhin unter Einräumung der Möglichkeit, die Bestbusse in monatlichen Baten von je Fr. 50 zu entrichten.

299. Albino Triacca, 1919, Kaufmann, Campascio (Graubünden), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom.

567 18. April 1946 zu einer Busse von Fr. 3300 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Untorziehung, -weil er vom August bis Dezember 1944 von italienischen Schmugglern Seidengewebe, Gummihandschuhe und Kautschuk für Zahnärzte im Werte von über Fr. 44 000 im Puschlav übernahm und in der Folge in Zürich verkaufte.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit um Begnadigung.

Die Verhältnisse des Triacca scheinen nach der dem Gesuch beigelegten Erklärung der Gemeindebehörden von Brusio bescheiden zu sein. Immerhin fällt es auf, dass dem Gesuchsteller die für die Abwicklung der Schmuggelgeschäfte nötigen bedeutenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden haben. Auch musste der Gewinn an diesem illegalen Handel bedeutend gewesen sein. Es wäre Triacca deshalb sicher möglich gewesen, wenigstens Teilzahlungen an die Busse zu leisten. Angesichts des völlig fehlenden Zahlungswillens wie auch im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen können wir die Gutheissung des Gesuches nicht empfehlen. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

800. Adolf Peter, 1912, Dr. jur., Kaufmann, Como, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12. August 1947 zu einer Busse von Fr. 3263.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Juli 1946 zusammen mit einem Dritten ohne Einfuhrbewilligung rund 1000 Paar Nylonstrümpfe auf Schmuggelwegen von Italien nach der Schweiz verbringen liess.

Der Verurteilte ersucht um Erlass oder wenigstens um weitgehende Herabsetzung der Busse, wozu er darauf hinweist, er befasse sich beruflich mit Kompensationsgeschäften zwischen Italien und der Schweiz. Da in bezug auf diese Strümpfe italienischerseits die Bewilligung zur Ausfuhr sehr lange ausgeblieben sei, habe ein Dritter die illegale Einfuhr der.Ware in die Schweiz veranlasst. Im "übrigen habe die Schweizerfirma, mit der er immer zusammengearbeitet habe, eine Bewilligung zu einem Kompensationsgeschäft von Nylonstrümpfen gegen Holz besessen.

Der Gesuchsteller versucht mit seinen Ausführungen die Schuld auf den mitbeschuldigten Dritten abzuwälzen. Demgegenüber steht fest, dass er sich aktiv an den Besprechungen mit dem Schmuggler beteiligte und diesem die Strümpfe gemeinsam mit dem Dritten übergeben
hat. Eine schweizerische Einfuhrbewilligung für diese Strümpfe war nicht vorhanden.

Irgendwelche Kommiserationsgründe bestehen nicht. Peter hat bisher an die Busse noch nichts bezahlt, obschon er dazu wohl in der Lage gewesen wäre.

Nach dem einlässlichen Bericht des Zollfahndungsdienstes in Zürich vom 3. Februar 1948, auf den wir verweisen, scheint es der Gesuchsteller mit der Einhaltung der Zollvorschriften auch in anderer Beziehung nicht sehr genau zu nehmen. Er ist zudem gemeinrechtlich vorbestraft. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

568

301. Bino Valsangiacomo, 1920, kaufmännischer Angestellter, Baierna (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 22. August 1946 zu einer Busse von Fr. 2890 verurteilt, weil er an einen Dritten in diesem Werte Zigaretten geliefert hatte, obschon er wusste, dass diese dazu bestimmt waren, unter Umgehung der Zollkontrolle nach Italien ausgeführt zu werden. Die gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen; ebenso ein Wiedererwägungsgesuch.

Der Verurteilte ersucht, namentlich unter Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse, um Erlass des Bussenrestes, Valsangiacomo hat bisher an die Busse Fr. 400 bezahlt. Nach den Erhebungen der Zolldirektion Lugano wäre es ihm jedoch trotz seiner bescheidenen Verhältnisse möglich gewesen, bei gutem Willen vermehrte Zahlungen zu leisten. Da er zudem rückfällig ist und aus Gewinnsucht gehandelt hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

802. Attilio Fontana, 1906, Maurer, Bidogno (Tessin), durch Strafver· fügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. Januar 1947 zu Fr. 2880 Busse verurteilt, weil er auf Ansuchen einer Drittperson italienischen Schmugglern eine grössere Menge Penicillin zur illegalen Ausfuhr nach Italien übergab.

Da der Verurteilte die Zahlungsaufforderungen der Vollzugsbehörde nicht beantwortete, wurde die Busse, nachdem die Betreibung mit einem Verlustschein geendet hatte, vom Bichter in drei Monate Haft umgewandelt, "Unter Hinweis auf sein geringes Einkommen und die durch einen Verkehrsunfall verursachte vorläufige Arbeitsunfähigkeit, ersucht Fontana um Erlass der Busse bzw. der ümwandlungsstrafe.

Die Angaben des Gesuchstellers über seine familiären und finanziellen Verhältnisse treffen zu. Letztere sind bescheiden und es liegt durchaus im Bereich der Möglichkeit, dass die Familie des Verurteilten im Falle der Haftverbüssung der öffentlichen Hand zur Last fallen wird. Trotzdem stimmen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion darin überein, dass Fontana nicht zur Begnadigung empfohlen werden kann. Er hat bis jetzt keine Anstrengung zur Tilgung der Busse unternommen. Seine einzige Handlung bestand in der Erhebung des unbegründeten Rechtsvorschlags im Betroibungsverfahren, wodurch der
Straf Vollzug hinausgezögert wurde. Wie die eidgenössische Oberzolldirektion ferner auf Grund durchgeführter Erhebungen berichtet, ist die schlechte finanzielle Lage des Gesuchstellers in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Gesuchsteller ehrlicher Arbeit nach Möglichkeit aus dem Wege gehe und es vorziehe, sich mit illegalen Geschäften zu befassen. Seit 1944 musste er denn auch mehrmals wegen Zollvergehen zum Teil mit hohen Bussen belegt werden. .Unter diesen Umständen ist ein Gnadenakt hinsichtlich der hier in Frage stehenden Umwandlungsstrafe nicht am Platz. Wir beantragen die Gesuchsabweisung.

569 308. Ezio Perini, 1922, italienische* Staatsangehöriger, Gipser, Muronico (Italien), durch Straf Verfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12, Mai 1947 zu Bussen von Fr. 1856.67 und Fr. 850 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er unter Umgehung der Zollkontrolle Fleischwaren in die Schweiz einführte und ebenso Zigaretten nach Italien auszuführen versuchte. Da er im Ausland wohnhaft war und keine Sicherheit zu leisten vermochte, verfügte der Einzelrichter des Bezirkes Mendrisio am 9. Juli die Umwandlung der beiden Bussen in 175 Tage Haft.

Unter Hinweis auf die schwierigen Verhältnisse, in denen sich seine Angehörigen infolge seiner langen Abwesenheit befänden, ersuchte Perini am 16. Juli 1947 um Erlass der noch nicht verbüssten Haftstrafe. Seine Familie sei auf seine Unterstützung angewiesen.

Der Bundesanwalt hat auf den 31. August 1947 die Haftentlassung des Gesuchstellers verfügt, unter ausdrücklichem Vorbehalt des endgültigen Entscheides der Bundesversammlung. Perini hatte in jenem Zeitpunkt bereits 145 Tage seiner Strafe verbüsst.

. Wir b e a n t r a g e n den Erlass der noch verbleibenden 30 Tage Haft.

i 304. Charles Borei, 1916, Schmied, Le Prévoux (Neuenburg), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. Juni 1947 verurteilt zu Bussen von Fr. 8.52, Fr. 178 und 1111.25 wegen unverzollter Einfuhr von Handschuhen und Velobestandteilen, sowie wegen unerlaubter Ausfuhr von Chronographen und Autoreifen. Eine Beschwerde gegen diese Verfügungen wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. September 1947 abgewiesen.

Borei ersucht um Herabsetzung der Bussen, wozu er geltend macht, es sei ihm bei seinem Einkommen nicht möglich, diesen hohen Betrag zu bezahlen.

Sollten die Bussen in Haft umgewandelt werden, so würden seine kranken Eltern, die auf seine Unterstützung angewiesen seien, der Öffentlichkeit zur Last fallen.

Borei wurden von der Zolldirektion Lausanne ausserordenthch günstige Zahlungsbedingungen eingeräumt, die er bei gutem Willen hätte erfüllen können.

Statt dessen hat er nach Bezahlung von Fr. 5 ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Wie die durchgeführten Erhebungen zeigten, ist die Lebensführung des Gesuchstellers mit den behaupteten bescheidenen Verhältnissen nicht in Einklang zu
bringen. Für persönliche Vergnügen soll Borei mit seinen Mitteln keineswegs sparsam umgehen. Auch die Behauptung, seine Eltern seien krank und völlig mittellos, hat sich als unzutreffend erwiesen. Da Borei zudem rückfällig ist, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

805. Plinio Grotta, 1915, Landwirt, Giubiasco (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. Dezember 1946 und 15. Januar 1947 zu Bussen von Fr. 1410 und Fr. 645 verurteilt, weil er SchmugBundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. II.

38

570 gelwaren erworben und bei einem Ausfuhrbannbruch von Tabak Gehilfenschaft geleistet hat.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung, wozu er geltend macht, Grotta besitze keinerlei Mittel, um die Bussen zu bezahlen, so dass diese umgewandelt werden müssten. Grotta habe sich inzwischen verheiratet, und seine Ehefrau erwarte ein Kind.

Der Gesuchsteller hat nichts versäumt, um den Bussenvollzug nach Möglichkeit zu verschleppen. Auch als er ledig war, hat er nicht die geringste Anstrengung unternommen, um wenigstens Teilzahlungen zu leisten. Da ferner Bückfall vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion kurzerhand die Gesuchsabweisung.

306. Carlo Pagnamenta, 1899, Maurer, Sonvico (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Öberzolldirektion vom 7. Mai 1946 zu Bussen von Fr. 860 und Fr. 1178.84 verurteilt, unter Nachlass je eines Drittels wegen vorbehaltloser ünterziehung, weil er im Jahre 1945 von italienischen Schmugg lern gegen Abgabe von Zigaretten fortgesetzt Lebensmittel, Werkzeuge, Konfektionswaren und Pelzmäntel bezog.

Pagnamenta ersucht um Erlass der Bussen, wozu er auf seine misslichen Verhältnisse hinweist. Sein Einkommen als Maurer sei bescheiden. Anderseits habe er immer noch für fünf minderjährige Kinder zu sorgen. Es sei ihm deshalb unmöglich, diese Bussen zu bezahlen. Würden diese in Haft umgewandelt, so müssten die Behörden für den Unterhalt seiner Familie sorgen.

Die Angaben des Gesuchstellers hinsichtlich seiner finanziellen Lage scheinen zuzutreffen. Es ist aber festzustellen, dass er bis jetzt noch nichts an die Bussen bezahlt und auf die Zahlungsaufforderungen überhaupt nicht reagiert hat. Als aber beim Eichter der Umwandlungsantrag gestellt wurde, hat er das vorliegende Begnadigungsgesuch eingereicht. Wir können ein Entgegenkommen angesichts dieses Verhaltens nicht befürworten. Auch hat der Gesuchsteller den Schmuggel geradezu gewerbsmässig betrieben, wobei es auffällt, dass ihm für die Abwicklung dieser illegalen Geschäfte die nötigen Gelder zur Verfügung gestanden haben. Wir beantragen unter diesen Umständen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

807. Arthur Wild, 1909, Garagist, Bern, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 22. September 1947 zu einer Busse von
Fr. 2000 verurteilt, weil er sich der Zollhehlerei dadurch schuldig gemacht hatte, dass er ein unverzollt eingeführtes Automobil erworben und veräussert hatte.

Wild hat sich der Straf Verfügung weder vor noch nach Erlass derselben unterzogen, weshalb ihm der Bussennachlass im Sinne von Artikel 92 und 94 des Zollgesetzes bzw. Artikel 295 und 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes nicht gewährt werden konnte. Er möchte dies nun im Begnadigungsweg nachholen und ersucht deshalb um Herabsetzung der Busse um Fr. 500.

571 Der Gebüsste wurde im Laufe des administrativen Untersuchungsverfahrens ausdrücklich auf die Möglichkeit der Unterziehung aufmerksam gemacht. Dass er diese Möglichkeit trotzdem verpasste, hat er seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Da or keinen stichhaltigen Begnadigungsgrund geltend zu machen vermag und seine persönlichen Verhältnisse ihm .die Bussenentrichtung ohne weiteres erlauben, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

308. Teobaldo Gonza, 1900, Bäcker, Arogno (Tessin), 809. Komi G o n z a , 1928, Bäcker, Arogno (Tessin), durch Straf Verfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 28. September 1946 zu Bussen von Fr. 1293.84 und Fr. 1940 verurteilt wegen Hehlerei von drei grösseren Posten Naturseide. Die dagegen eingereichten Beschwerden wurden vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 7. Dezember 1946 abgewiesen.

Ein von einem Eechtsanwalt für die Verurteilten eingereichtes Begnadigungsgesuch wurde bereits in der Junisession 1947 (vgl. Anträge Nrn. 18 und 19 im Bericht des Bundesrates vom 19. Mai 1947; BB1. II, 176) abgewiesen. Frau Maria Gonza erneuert dieses Gesuch für ihren Ehemann und ihren Sohn, wobei sie geltend macht, ihr Mann sei krank und könne nicht mehr arbeiten; der Sohn sei nun verheiratet und habe für sich selbst genug zu sorgen.

Nach den durchgeführten Erhebungen ist Vater Gonza, wenn auch etwas kränklich, so doch keineswegs unfähig, sein Bäckerhandwerk auszuüben. Die finanziellen Verhältnisse von Vater und Sohn Gonza sind als durchaus geordnet zu bezeichnen; die Bezahlung der Bussen kann ihnen deshalb ohne weiteres zugemutet werden. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion sind wir der Auffassung, dass zur Begnadigung kein Grund vorliege, und beantragen die Gesuchsabweisung.

310. Tadeus Malinowski, 1911, Techniker, polnischer Staatsangehöriger, Aix-les-Bains (Frankreich), 311. Joseph Mysliwiec, 1915, Student, polnischer Staatsangehöriger, Aix-les-Bains (Frankreich), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion am 1. September 1947, unter jeweiligem Erlass eines Bussendrittels verurteilt wie folgt: Malinowski zu Bussen von Fr. 538.87 wegen illegaler Einfuhr von 27,7 kg Parfüm und von Fr. 885 wegen Ausfuhrschmuggels von Zigaretten und Autopneus, sowie von Fr. 110 wegen illegaler Ausfuhr von Hemden und
einem Feuerzeug nach Frankreich. Mysliwiec zu Bussen von Fr. 538.87 und Fr. 885 wegen Gehilfenschaft bei den beiden erstgenannten von Malinowski begangenen Zollvergehen. An die Bussen von Fr. 588.87 ist den Verurteilten der Verwertungserlös der eingeschmuggelten Ware mit je Fr. 278.80 angerechnet worden, so dass sich diese noch auf je Fr. 265.07 belaufen. Die mit dem Einfuhrschmuggel des Parfüms verbundene Verletzung des Alkoholmonopols wurde am 2. Sep-

572 tember 1947 von der eidgenössischen Alkoholverwaltung mit je einer Busse von Fr. 192.50 geahndet, ebenfalls unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Die gegen diese Strafverfügungen eingereichten Beschwerden wurden vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. September 1947 abgewiesen. Die Beschwerde an den Bundesrat wurde durch das vorliegende Begnadigungsgesuch zurückgezogen. Die beiden mittellosen Ausländer sind vom 18. August 1947, dem Zeitpunkt ihrer Festnahme an, in Haft behalten worden. Die Vollzugsbehörde beantragte dem Bichter angesichts der Uneinbringlichkeit die Umwandlung der Busse in Haft.

Ein Bechtsanwalt ersvtchte für die Verurteilten am 24. Oktober 1947 um Begnadigung, wozu er geltend machte, die Gebiissten hätten angesichts ihrer hoffnungslosen finanziellen und persönlichen Verhältnisse als seinerzeitige polnische Armeeangehörige in Frankreich aus Not und einer gewissen moralischen Verwirrung heraus sich verleiten lassen, für einen ihnen nicht näher bekannten Dritten, der sich den Zollorganen zu entziehen gewusst habe, diese Ware in die Schweiz zu verbringen. Beide seien völlig mittellos, und es hätte für sie keine Möglichkeit bestanden, in Frankreich den Unterhalt für ihre Familien zu verdienen. Die Angehörigen der Verurteilten lebten in grösster Not. Die Gattin Mysliwiec erwarte ein weiteres Kind, und es sei die Anwesenheit des Ehemannes -für ihre psychische Gesundheit von grosser Wichtigkeit, Unter diesen Umständen sei im Hinblick darauf, dass es sich nicht um gewerbsmässigen Schmuggel handle, sondern um einmalige Fehltritte dieser Bedauernswerten, ein Gnadenakt gerechtfertigt.

Der Bundesanwalt hat die Gesuchsteller nach Anhörung der Oberzolldirektion am 15. November 1947 aus der Haft entlassen. Von der nach Umwandlung der Bussen zu erstehenden Haft von 144 Tagen für Malinowski und von 136 Tagen für Mysliwiec hatten beide bis zu jenem Zeitpunkt je 95 Tage bereits verbüsst.

Es fällt sehr schwer, die im Gesuch enthaltenen Vorbringen zu überprüfen.

Immerhin dürfte den vom Verteidiger beigebrachten Unterlagen, die die bedauernswerte moralische und materielle Lage der Verurteilten und deren Familien schildern, Glauben geschenkt werden. Diese Verhältnisse mögen tatsächlich auch der Grund gewesen sein, warum die beiden Gesuchsteller sich zu
dieser Schmuggeltätigkeit haben verleiten lassen. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung atich der schweren Sorgen, die die Verurteilten während ihrer Haft für ihre Angehörigen auszustehen hatten, erachten wir die bisher ausgestandene Haft als genügende Sühne und halten mit der eidgenössischen Oberzolldirektion einen Gnadenakt im vorliegenden Fall als angebracht. Wir beantragen deshalb, es sei Mahnowski und Mysliwiec die noch zu verbüssende Eeststrafe zu erlassen.

812. Paul G u i n a n d , 1909, Mechaniker, Carouge (Genf), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 30. Januar und 19. April 1947 zu Bussen von Fr. 1338.34 und Fr. 872.67 verurteilt, unter Nachlass je

573 eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er von Dritten, in Kenntnis der widerrechtlichen Einfuhr, 2 kg einer goldhaltigen Metallegierung entgegengenommen hat ; 800 aus diesem Metall hergestellte falsche französische Goldstücke zu Fr. 20 übergab er wiederum Dritten in voller Kenntnis davon, dass diese widerrechtlich nach Italien ausgeführt würden.

Wegen Uneinbringlichkeit wurden die beiden Bussen in 90 bz. 38 Tage Haft umgewandelt. Aus der Haft stellte Guinand am 28. Januar 1948 das Gesuch um Brlass der noch zu verbüssenden Haftstrafe, wozu er insbesondere geschäftliche Gründe vorbrachte.

In Berücksichtigung der besondern Verhältnisse und im Hinblick darauf, dass das schweizerische Strafgesetzbuch die bedingte Entlassung bei Haftstrafen nicht vorsieht, hat der Bundesanwalt auf den 6. März, d. h. nach Verbüssung von 98 Tagen, die Haftentlassung des Verurteilten angeordnet, unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides durch die Bundesversammlung.

Da Guinand wegen der Herstellung der falschen Goldstücke auch gemeinrechtlich bestraft wurde und die Zollvergehen im Verhältnis zum gemeinrechtlichen Straftatbestand nur akzessorischen Charakter haben, beantragen wir den Erlass der noch zu verbüssenden 80 Tage Haft.

313. Carlo Stoppa, 1922, Maurer, Ligornetto (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 11. Januar 1946 verurteilt zu Bussen von Fr. 1166.67 und Fr. 505.88, unter Nachlass je eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Jahre 1945 im Kahmen einer grösseren Schmuggelaktion für einen Dritten gegen Entgelt 7 Säcke Pfeffer und andere Gegenstände ausführte, einen weiteren Sack Pfeffer auszuführen versuchte und anlässlich dieser Schmuggelgänge nach Italien Bois und Seidengewebe auf verbotenen Wegen in die Schweiz zurückbrachte. Die gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde wurde am 4. März 1946 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht durch einen Bechtsanwalt um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, unter Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse und seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem Kind.

Der Gesuchsteller lebt tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen. Trotzdem beantragen wir im Hinblick auf die gewinnsüchtigen Beweggründe und das Fehlen jeglichen
Zahlungswillens mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

814. Théodule Mariétan, 1897, Landwirt, Val d'Uliez (Wallis), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 7. November 1946 zu einer Busse von Fr. 2400 verurteilt, weil er in Frankreich ein Pferd gekauft hat und dieses durch einen Bekannten unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz einführen Hess, Die gegen diese Straf Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement teilweise gutgeheissen und die Busse auf Fr. 1400 herabgesetzt.

574 Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine missliche Lage um Erlass der sich noch auf Fr. 384.80 belaufenden Bestbusse.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers müssen als ärmlich bezeichnet werden.

Die Erkrankung der Ehefrau und der Spitalaufenthalt eines Kindes haben ihn noch in vermehrte Schwierigkeiten versetzt. Er hat sich aber aufs äusserste angestrengt und einen grossen Teil der Busse getilgt. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir den Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes..

815. Robert Jenny, 1912, Fabrikarbeiter, Vaduz (Liechtenstein), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 7. Mai 1948 zu einer Busse von Fr. 980 verurteilt, weil er unter verschiedenen Malen bei Grenzübertritten Waren den Zollorganen verheimlicht und unangemeldet aus der Schweiz ausgeführt hat. Es handelt sich dabei vor allem um Kleidungsstücke und gewöhnliche Gebrauchsartikel.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Jenny wurde von der Bundesversammlung bereits in der Dezembersession 1945 abgewiesen (vgl. Bericht des Bundesr rates vom 9. November 1945, Antrag Nr. 4; BB1. II, 819).

Zu Beginn dieses Jahres ersuchte der Verurteilte unter Hinweis auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse und den von ihm bekundeten Zahlungswillen erneut um Erlass des Bussenrestes.

Die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers sind tatsächlich bescheiden, und die Bezahlung der Busse fällt ihm sicher schwer. Dass er trotzdem bis zur Einreichung des ersten Gesuches Fr. 570 und seither weitere Fr. 95 abbezahlt hat, spricht zu seinen Gunsten, Indessen halten wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion und in Übereinstimmung mit unserem Antrag hinsichtlich des ersten Gesuches dafür, dass Jenny angesichts seiner Verurteilung zu 28 Monaten Gefängnis wegen militärischen und politischen Nachrichtendienstes eines Entgegenkommens nicht würdig ist. Wir beantragen die Gesuchsabweisung.

316. Guido Pedroni, 1907, Kaufmann, Indemini (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. Juni 1946 zu Fr. 808.34 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Eine.gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 10. August 1946 abgewiesen.

Pedroni hat 365 kg Eeis von Schmugglern gekauft,,
den er zum Teil im eigenen Haushalt verbrauchte, zur Hauptsache aber an einen Dritten weiterverkaufte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der sich noch auf Fr. 688.34 belauf enden Eestbusse, wozu er sich, wie bereits in der Beschwerdeschrift, ausführlich über die Beweggründe zur Tatbegehung verbreitet. Er weist ferner auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse hin.

.

575 Wenn der Gesuchsteller geltend macht, er hätte den geschmuggelten Beis gekauft, um einen kleinen Lastwagen kaufen zu können, so bildet dies keinen Begnadigungsgrund, sondern beweist höchstens, mit welcher Leichtigkeit er sich aus Gewinnsucht über die gesetzlichen Vorschriften hinweggesetzt hat.

Ebensowenig vermag die Tatsache ein gnadenweises Entgegenkommen zu begründen, dass er an dem schliesslich gekauften Motorfahrzeug kostspielige Reparaturen habe vornehmen lassen müssen. Beine finanziellen Verhältnisse sind unübersichtlich. Sie scheinen wohl bescheiden zu sein, hätten aber weitere Teilzahlungen zweifellos gestattet. Pedroni hat die ihm von der Vollzugsbehörde in zuvorkommender Weise eingeräumten Zahlungserleichterungen aber nicht eingehalten. Wir beantragen im Hinblick auf das Fehlen zwingender Begnadigungsgründe mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

317. Martino Elzi, 1904, Tischler, Bosco/Gurin (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. August 1945 wegen Zollbehlerei zu einer Busse von Fr. 738.84 verurteilt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Am 24. September 1946 wurde die Busse, weil uneinbringlich, vom Gerichtspräsidenten von Cevio in die entsprechende Haftstrafe umgewandelt.

Der Vollzug der Umwandlungsstrafe wurde von der kantonalen Vollzugsbehörde aufgeschoben und Elzi aufgefordert, monatlich Ratenzahlungen zu leisten. Der Verurteilte kam dieser Aufforderung nach und brachte mittlerweile Fr. 650 an die Busse auf. Unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse ersucht er heute um Erlass der Eestbusse.

Mit Bücksicht auf den derart bekundeten Sühnewillen beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Bückumwandlung der Haftstrafe in die ursprüngliche Busse und den Erlass des noch ausstehenden Betrages von Fr. 88.84.

818. Angelo Mazza, 1915, Handlanger, Curtina (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. September 1946 zu Bussen von Fr. 590 und Fr. 182.50 verurteilt, weil er von ihm als Schmuggler bekannten Italienern gegen Zigaretten Wurstwaren.bezog.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse oder deren Herabsetzung unter Gewährung von Zahlungserleichterungen, da er nicht in der Lage sei, diese hohen
Beträge zu bezahlen.

Dem Gesuchsteller wurden schon von der Vollzugsbehörde weitgehende Zahlungserleichterungen gewährt, die er aber während mehr als einem Jahr trotz seines Zahlungsversprechens nicht einhielt. Infolgedessen wurden die Bussen vom Einzelrichter des Bezirkes Lugano am 2. Februar 1948 in 78 Tage Haft umgewandelt. Da die schlechte finanzielle Lage Mazzas nach dem Bericht der Zolldirektion Lugano weitgehend auf Arbeitssoheu zurückgeführt werden muss; und dieser zudem rückfällig ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

576

819. Vittorio Ghisalberti, 1907, Küchengehüfe, Basel, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. November 1946 zu einer Busse von Fr. 718.84 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 17. DezemberJ946 abgewiesen. Ghisalberti hat von einem Mitbeschuldigten 100 kg Salami gekauft, von dem er wusste, dass diese unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren. An die Busse wurden bisher Fr. 400 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes unter Hinweis auf sein geringes Einkommen, die grosse Zahl der von ihm geleisteten Aktivdiensttage, den von ihm bekundeten Zahlungswillen und seinen guten Leumund. * Auch sei seine Frau kränklich, was ihm dauernd zusätzliche Auslagen verursache.

Endlich unterstütze er seine alte Mutter.

Nach den Erhebungen der Zollkreisdirektion Basel entspricht das Einkommen des Gesuchstellers dem Existenzminimum. Seine finanziellen Verhältnisse sind angesichts seiner Verpflichtungen gegenüber Ehefrau und Mutter als gespannt zu bezeichnen. Trotz seiner Schwierigkeiten hat der sonst unbescholtene Gesuchsteller seinen Zahlungswillen durch pünktliche Einhaltung des ihm zugestandenen Zahlungsplanes bekundet. Ein gewisses Entgegenkommen lasst sich unter diesen Umständen verantworten. Wir b e a n t r a g e n die Herabsetzung der Busse auf Fr. 500.

820. Jakob Landolt, 1884, Kaufmann, Erlenbach (Zürich), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion zu einer Busse von Fr. 650.67 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im März 1947 einem Dritten 320 Goldstücke zu Fr. 20 geliefert hat, obschon er wusste, dass dieses Gold dazu bestimmt war, illegal nach Italien ausgeführt zu werden, wo zum Einfuhrschmuggel in die Schweiz bestimmte Waren angekauft werden sollten.

Landolt ersucht unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse um Erlass des sich noch auf Fr. 850.70 belaufenden Bussenrestes.

Der Gesuchsteller hat sein eigenes Geschäft mit Verlust aufgeben müssen und ist heute als Hilfsarbeiter tätig. Mit seinem kleinen Einkommen muss er für den Unterhalt seiner kränklichen Ehefrau und deren Mutter aufkommen.

Da Vermögen
nicht vorhanden ist und der geringe Stundenlohn nicht einmal für die laufenden Verpflichtungen hinreicht, beantragen wir angesichts des bekundeten Zahlüngswillens mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des Bussenrestes.

821. Oreste Canonica, 1912, Waldarbeiter, Sonvico (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberssolldirektion vom 3. Mai 1945 zu Fr. 622.50 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er einem italienischen Schmuggler dabei behilflich war, eine erhebliche Menge illegal eingeführter Strümpfe in der Schweiz abzusetzen.

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Da Canonica trotz Einräumung von Zahlungserleichterungen an die Busse nichts bezahlte, wurde diese nach ergebnisloser Durchführung des Betreibungsverfahrens vom Eichter in 60 Tage Haft umgewandelt. Seither hat er unter verschiedenen Malen Fr. 280 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse um Begnadigung.

Die Angaben des Gesuchstellers hinsichtlich seiner bescheidenen Lage treffen zu. Er hat sich in den letzten Jahren keine Verfehlungen mehr zuschulden kommen lassen. Auch hat er sich, wenn auch erst nach der Umwandlung der Busse in Haft, trotz seiner schwierigen Lage angestrengt, wenigstens einen Teil seiner Verpflichtung abzutragen. Auch die eidgenössische Oberzolldirektion ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen ein gewisses Entgegenkommen gerechtfertigt sei, Wir beantragen deshalb, es sei auf den Vollzug der Haftstrafe zu verzichten, sofern der Gesuchsteller bis Ende des Jahres 1948 weitere 50 Franken bezahlt.

822. Emilio Mol in ari, 1909, Tramangestellter, Lugano (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 23. Dezember 1947 zu einer Busse von Fr. 462 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er von einem italienischen Schmuggler widerrechtlich eingeführte Waren bezog und diese alsdann in der Schweiz verkaufte.

Unter Hinweis auf seine misaliche finanzielle Lage ersucht Molinari um Erlass der Busse. Er habe sich nur vergangen, um aus seinen Schwierigkeiten herauszukommen.

Molinari befindet sich tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen. Anderseits hat er nicht die geringste Anstrengung gemacht, wenigstens einen Teil seiner Bussenschuld abzutragen. Dass der Versuch, durch unerlaubte Handlungen seine finanzielle Lage zu verbessern, missglückte, bildet keinen Grund für ein Entgegenkommen. Vielmehr lässt ihn die Tatsache, dass er diesen Schmuggel in gewinnsüchtiger Absicht organisierte, eines Gnadenaktes nicht . würdig erscheinen. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

323. Silvestre Tomamichel, 1916, Angestellter, Bosco-Gurin (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 4. Januar 1947 zu einer Busse von Fr. 441.67 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung,
weil er unter verschiedenen Malen von italienischen Schmugglern rund 200 kg Reis bezog und diesen an Dritte weiterverkaufte.

Der Verurteilte, der bisher Fr. 290 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des noch ausstehenden Betrages. Er macht dazu geltend, er habe sich nur zufällig und ohne Erzielung eines besonderen Gewinnes vergangen, und seine finanziellen Verhältnisse seien angesichts der Unterstützungspflichten gegenüber seiner Mutter nicht günstig.

578

Der Tatsache, dass es sich bei diesem Zollvergehen anscheinend um einen einmaligen Fehltritt des Gesuchstellers handelt, wurde bereits bei Festsetzung der Busse Eechnung getragen. Auch ist zu berücksichtigen, dass er beim Verkauf des Schmuggelgutes einen ansehnlichen Gewinn erzielt hat. Die finanziellen Verhältnisse Tomamichels sind nach dem Bericht der Zolldirektion Lausanne durchaus geordnet. Er ist ledig und in fester Anstellung. Trotz der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter, die ihm übrigens nicht allein zur Last fällt, kann dem Gesuchsteller die Bezahlung des Bussenrestes zugemutet werden. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

824. Berta Oberhänsli, 1879, Hausfrau, Kreuzungen (Thurgau), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. Oktober 1946 zu einer Busse von Fr. 397.50 verurteilt wegen Anstiftung zu Ausfuhrbannbruch.

Die Verurteilte, die bisher in Teilzahlungen Fr. 300 an die Busse entrichtet hat, ersucht um Erlass des Bestes.

Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass sich Frau Oberhänsli in sehr bescheidenen Verhältnissen befindet. Sie ist erwerbsunfähig und lebt von der Altersbeihüfe und von Unterstützungen ihrer Verwandten. Unter diesen Umständen erscheint angesichts des bekundeten Zahlungswillens ein Entgegenkommen gerechtfertigt. Wir beantragen den Erlass des Bussenrestes.

825. Silvio Coda, 1911, Beisender, Lugano (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Überzolldirektion am 9. September 1947 /\i Fr. 258.67 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels, wegen Zollhehlerei, begangen dadurch, dass er 277 Garnituren Seidenwäsche, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren, übernommen, in seine Wohnung verbracht und alsdann einem Dritten zugeführt hat.

Der Verurteilte ersucht um weitgehende Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, er habe durch sein Vorgehen nur dem Dritten, einem seiner Freunde, einen Gefallen erweisen wollen. Er hätte überhaupt nie die Absicht gehabt, sich mit der Verwertung dieser Waren irgendwie abzugeben. Die Busse sei ungerecht hoch angesetzt und stehe weder mit den gegen die wahren Schuldigen ausgesprochenen Strafen noch mit seiner eigenen finanziellen Lage in irgendeinem Verhältnis.

Coda bringt keine
Begnadigungsgründe vor, sondern beanstandet nur den der Strafveriügung zugrunde liegenden Sachverhalt und die Strafzumessung.

Seine Kritik bezieht sich somit ausschliesslich auf Tatsachen, die er im Beschwerdeweg hätte geltend machen müssen. Statt auf die Aufforderung der Vollzugsbehörde hin mit der Abzahlung der Busse zu beginnen, wozu er nach den Erhebungen der Zollkreisdirektion Lugano sehr wohl in der Lage gewesen wäre, hat er ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Angesichts des Fehlens von

579 Kommiserationsgründen und des wenig einsichtigen Verhaltens des Coda beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuehsabweisung, 826. Corradino Vicari, 1914, Waldarbeiter, Davisco (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. September 1945 zu einer Busse von Fr, 282 verurteilt, weil er Beis, Speck und Butter gekauft hat, YOn denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren. Nachdem alle Zahlungsaufforderungen fruchtlos geblieben waren und die Betreibung mit einem Verlustschein geendet hatte, verfügte der Einzehrichter des Bezirkes Lugano am 8. September 1947 die Umwandlung der Busse in 24 Tage Haft. Fr. 50, die der Verurteilte nach der Umwandlung im November 1947 bezahlte, wurden von der Zollverwaltung, da sie in diesem Zeitpunkt für den Strafvollzug nicht mehr zuständig war, als einstweilige Hinterlage entgegengenommen.

Vicari ersucht unter Hinweis auf seine äusserst schwierige Lage um Erlass der Strafe. Er habe einen Arbeitsunfall erlitten und wisse kaum, wie er seine Familie mit vier Kindern ernähren solle.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers sind gegenwärtig tatsächlich sohlecht.

Indessen hätte er zweifellos seit der Eröffnung der Strafverfügung bis zur Umwandlung wenigstens einen Teil der Busse tilgen können. Erst die Umwandlung der Busse in Haft scheint ihm Eindruck gemacht zu haben. Jedenfalls war ihm daraufhin die Bezahlung von Fr. 50 plötzlich möglich. Vicari hat es eindeutig am guten Willen fehlen lassen. Er ist zudem mehrfach rückfällig und lässt sich anscheinend durch nichts von immer neuen Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften abhalten. Wir erachten ihn deshalb eines gnadenweisen Entgegenkommens als unwürdig und beantragen trotz seiner zur Zeit misslichen finanziellen Lage mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuehsabweisung. Der kantonalen Vollzugsbehörde bleibt es anheimgestellt, die nachträglich hinterlegten Fr. 50 an die Umwandlungsstrafe anzurechnen.

827. Edmondo Biagioli, 1912, italienischer Staatsangehöriger, Vertreter, Born, durch Straf Verfügung der Zolldirektion Lausanne vom 21. Februar 1947 zu einer Busse von Fr. 277.24 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er anlässlich seiner Einreise in die Schweiz unterliess,
verschiedene Damenkleidungsstücke zur Zollabfertigung anzumelden. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der eidgenössischen Oberzolldirektion abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der sich nach Verwertung verschiedener Zollpfänder noch auf Fr. 214.29 belaufenden Busse, wozu er geltend macht, es hätte sich bei den fraglichen Waren um Muster zur Aufnahme von Bestellungen in der Schweiz gehandelt. Er sei gutgläubig gewesen; seino Unterlassung sei einzig auf Unerfahrenheit in Zollsachen zurückzuführen.

Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen nicht zu überzeugen; denn seine angebliche Unerfahrenheit in Zollsachen vermag im Hinblick auf die aus-

580 drückliche Aufforderung durch die Zollorgane, alle mitgeführten Waren vorzuweisen, sein Verhalten nicht zu erklären. Im übrigen bestreitet Biagioli nur den von ihm ini Strafprotokoll vorbehaltlos anerkannten Sachverhalt, und seine Vorbringen enthalten kernen einzigen Begnadigungegrund, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung beantragen.

328. Ottavio Ferrari, 1875, Waldarbeiter, Arogno (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. August 1945 und vom 28. August 1945 zu Bussen von Fr. 120 und Fr. 17.84 verurteilt, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er unter zweien Malen Eeis gekauft hatte, von dem er wusste, dass er unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden war.

. .

Nachdem Ferrari an die Bussen nichts bezahlt und das Betreibungsverfahren mit Verlustscheinen geendigt hatte, verfügte der Richter die Umwandlung der Busse in 14 Tage Haft, Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit und sein Alter um Erlass der Strafe.

Ferrari hat sich nach Angaben: der Vollzugsbehörden um die Abtragung der Schuld nicht bekümmert. Indessen handelt es sich bei ihm um einen gebrechlichen, arbeitsunfähigen, alten Mann, dessen Frau ebenfalls teilweise invalid ist. Der Gesuchsteller lebt in ärmlichen Verhältnissen, und es muss angenommen werden, die Bezahlung der Busse sei ihm tatsächlich nicht möglich gewesen. Wir beantragen mit .der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass der Haftstrafe.

829. Clovis Dubois, 1917, Fabrikarbeiter, Evionnaz (Wallis),"durch Strafverfügung der Zolldirektion Lausanne vom 8. November 1947, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, zu einer Busse von Fr, 48.84 verurteilt wegen Zollhehlerei, begangen dadurch, dass er von einem Dritten Textilwaren erworben hatte, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wobei er auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse hinweist. Mit seinem kleinen Einkommen könne er gerade Frau und Kind erhalten ; daneben habe er aber auch erhebliche Schulden, Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist bescheiden, immerhin nicht so, dass ihm die Bezahlung
dieser Busse nicht zugemutet werden könnte. Auch hat es Dubois bis jetzt am guten Willen fehlen lassen und noch nichts an die Busse bezahlt. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, soweit erforderlich unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

830. Gerardo Sampietro, 1922, italienischer Staatsangehöriger, zur Zeit im kantonalen Gefängnis Lugano (Tessin), durch Straf Verfügungen des eidgenössischen Finanz- und Zoll départements vom 8. März 1948 zu Bussen von

581 Fr. 17724.40 und Fr, 9802.22 verurteilt, unter Nachlass je eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Sampietro war massgebliches Mitglied einer Schmugglerbande, die grosse Mengen Seidenstrümpfe, Damen- und Kinderkleider, Gewebe, Reis, Autobestandteile usw. in die Schweiz eingeführt und anderseits Zigaretten, Leder und Kollodium unter Umgehung der Zollkontrolle nach Italien ausgeführt hat.

Da der Verurteilte seinen Wohnsitz im Ausland hatte und keinerlei Sicherheit leisten konnte, wurden die Bussen vom Einzelrichter des Bezirkes Mendrisio auf Ansuchen der Vollzugsbehörde in je 90 Tage Haft umgewandelt, mit Strafantritt am 2. Januar 1948.

Der Verurteilte ersucht um Erlass eines Teils der Haftstrafe, wozu er namentlich geltend macht, seine alte Mutter lebe in grosser Bedürftigkeit und sei auf seine Hilfe angewiesen.

Die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers lassen sich nicht näher überprüfen. Da er in der Untersuchung angegeben hat, er werde, weil arbeitslos, von seinen Eltern unterstützt, erscheint diese nachträglich geltend gemachte Bedürftigkeit der Mutter unglaubwürdig. Angesichts der Schwere der Verfehlungen und des Fehlens von Begnadigungsgründen beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

Gemass Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsbestimmungen ist verurteilt worden (881) : 831. Ernst B u r k h a r d , 1888, Fleischschauer, Altdorf (Uri), verurteilt am 21. März 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 400 Busse wegen ungenügender Ausübung der Kontrolltätigkeit. Der Verurteilte hat durch die Ausstellung einer grossen Zahl von Waagscheinen ohne Vornahme einer Wägung den ortsansässigen Metzgern ansehnliche FÌeischmengen verschafft, auf die sie kein Anrecht, hatten. Zudem brachte er seine Fleichkontrolle am Monatsende, statt sie auf Grund seiner Aufzeichnungen zu erstellen, mit den Schlachtkontrollen der Metzger in Einklang.

Mit einem von der Gemeindekriegswirtschaftskommission verfassten und von Burkhard mitunterzeichneten Schreiben ersucht dieser um gänzlichen oder teüweisen Erlass der Busse, wozu er neben Hinweisen, die das Verschulden und den objektiven Tatbestand betreffen, seine bescheidene finanzielle Lage hervorhebt.

Es unterhegt keinem Zweifel, dass Burkhard gegenüber der Metzgerschaft von Altdorf keinen leichten Stand hatte. Dies hätte ihn jedoch nicht zum Ausstellen falscher Waagscheine veranlassen dürfen. Seine Verfehlungen wiegen um so schwerer, weil er diese in seiner Eigenschaft als kriegswirtschaftlicher Funktionär verübt hat. Die nach des Feststellungen den Gerichtes vorsätzlich

582 begangene Ausstellung unrichtiger Waagseheine erfüllt zudem den Tatbestand des Artikels 817,:Ziffer l, Absatz 2 StGB (Falschbeurkundung). Es entzieht sich unserer Kenntnis, weshalb die gemeinrechtliche Strafverfolgung unterblieben ist. Jedenfalls erscheint die auggesprochene Strafe angesichts der geschilderten Umstände in keiner Weise als übersetzt. Trotzdem die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bescheiden sind, kann ihm die Tilgung der Busse zugemutet werden. Wir beantragen deshalb Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden (332--841): 332. Ferdinand Bühler, 1918, Fabrikarbeiter, Bitzibühl-Oberhelfenschwil (St. Gallen), verurteilt am 12. Juli 1944 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu 4 Monaten Gefängnis, abzüglich 19 Tage Untersuchungshaft, und zu Fr. 8200 Busse, unter gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Es wurde die Anrechnung eines im Laufe der Untersuchung beschlagnahmten Betrages von Fr, 90 an Busse und Kosten verfügt. Ferner verurteilt am 80. September 1944 vom Einzelrichter des gleichen Gerichts zu einer Zusatzbusso von Fr. 300. Bühler hat in den Jahren 1941--1943 einen umfangreichen Handel mit Rationierungsausweisen getrieben, die bei einer Kartonnagefabrik, wo sie hätten eingestampft werden sollen, entwendet worden waren. Ferner hat er in grossem Umfang und zu übersetzten Preisen Seifen schwarz gekauft und verkauft. Der unrechtmassige Vermögensvorteil wurde vom Gericht auf insgesamt Fr. 2750 veranschlagt.

Für den Verurteilten ersucht dessen Ehefrau unter Hinweis auf die misslichen finanziellen Verhältnisse und die schweren Familienlasten um Begnadigung.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers sind ärmlich. Indessen geniesst er einen denkbar schlechten Ruf. Er führe keinen geregelten Lebenswandel, sei arbeitsscheu und in jeder Beziehung unzuverlässig. Auch ist er vorbestraft.

Einzig die Heimatgemeinde empfiehlt das Gesuch, da sie bei Umwandlung der Busse in Haft für den Unterhalt der Familie aufkommen müsste. Dies stellt aber keinen Begnadigungsgrund dar. Wir können unserseits in diesem Fall ein Entgegenkommen nicht befürworten und b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

388. Adolf Jaggi, 1900, Arbeiter, Biel (Bern), verurteilt am 29. April 1944 von der' 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu 6 Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Straf-

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Vollzuges, sowie zu einer Busse von Fr. 9000, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages ^nd der Urteilsveröffentlichung, weil, er in den Jähren 1941 und 1942 grosse Mengen Zinn ohne Bewilligung abgegeben und dadurch die reguläre Marktversorgung ersehwert hat.

Jaggi, der dieses Zinn seiner Arbeitgeberfirma entwendet hatte, wurde gemeinrechtlich durch Urteil vom 4. März 1948 der Kriminalkammer des Kantons Bern wegen Diebstahls zu l Jahr Gefängnis verurteilt, wobei ihm ebenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt wurde.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei seinerzeit aus seiner Stelle entlassen worden und arbeite nun unter viel ungünstigeren Bedingungen. Es werde ihm sein Leben lang nicht möglich sein, diese hohe Busse zu bezahlen. Dies würde bedeuten, dass er nie einen eigenen Hausstand gründen könnte.

Da das kriegswirtschaftliche Strafrecht vor Erlass des Bundesratsbeschluss.es vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege die Verfallenerklärung widerrechtlicher Gewinne nicht kannte, wurden die letzteren jeweils mit der Busse weggesteuert. Im vorliegenden Fall betrug der unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil mindestens Fr. 8180, die eigentliche Busse somit nur Fr. 820. In Berücksichtigung dieses Umstandes vertritt das Generalsokretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Auffassung, es müsse das Gesuch abgewiesen werden, da sonst eine Rechtsungleicheit eintrete im Verhältnis zu ähnlich gelagerten neurechtlichen Fällen, in welchen der widerrechtliche Gewinn gesondert verfallen erklärt wird. Da die Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes an den Bund aber keine Strafe darstelle, könne sie im Begnadigungsweg überhaupt nicht erlassen werden. Dieser von der Vollzugsbehörde vertretene Standpunkt ist insofern zutreffend, als es aus Gründen der Bechtsgleichheit nicht angängig erscheint, die den unrechtinässigen Gewinn einschliessende Busse einfach auf ein für Jaggi tragbares Mass herabzusetzen.

Indessen ist zu beachten, dass die den unrechtmässigen Vermögensvorteil einschliessende Busse auch eine Bechtsungleichheit zuungunsten des Gesuchstellers zur Folge hat. Da es sich formell zweifellos bei den gesamten Fr. 9000 um eine Busse handelt, unterliegt auch
der darin eingeschlossene unrechtmassige Vermögensvorteü bei Nichtzahlung der Umwandlung in Haft. Praktisch hat dies zur Folge, dass Jaggi, der in Teilzahlungen bereits Fr. 700 an die Busse bezahlt hat, immer noch die Umwandlung der restlichen Fr. 8300 in 3 Monate Haft droht, wogegen nach neuem Becht die Bestbusse nur noch Fr. 120 oder 12 Tage Haft betragen würde, die restlichen, als unrechtmässiger Gewinn verfallen erklärten Fr. 8180 jedoch, da nicht mehr Strafe, der Umwandlung nicht mehr unterliegen würden.

Jaggi, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, sich seit seiner gemeinrechtlichen und kriegswirtschaftlichen Verurteilung gut gehalten hat und als ruhiger und arbeitsamer Mann bezeichnet wird, ist eines gewissen Entgegenkommens würdig. Wir beantragen doshalb, es sei für den Fr. 1000 übersteigenden

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Bussenbetrag, somit für Fr. 8000, die Umwandlung in Haft auszuschliessen.

Für die Abzahlung seiner Verpflichtungen ist ihm, wie bis anhin, die Möglichkeit von Teilzahlungen, einzuräumen, 834. Fritz Birchmeier, 1896, Vertreter, Zürich, verurteilt am 4. April 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu einer Busse von Fr. 1000 und zur Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 2240 an die Bundeskasse. Ferner wurden die Einziehung eines Verwertungserlöses von Fr. 10.30, sowie die Anrechnung einer Kaution von Fr. 400 an die Busse verfügt und der Strafregistereintrag angeordnet. Birchmeier hat in den Jahren 1942 und 1948 einen umfangreichen widerrechtlichen Handel mit Lastwagenreifen getrieben. Die gegen das Urteil eingereichte Appellation hat er wieder zurückgezogen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, der Busse, der Verpflichtung zur Zahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes und der Verfahrenskosten, sowie um Verzicht auf den Strafregistereintrag. Zur Begründung führt er an, er sei von seinen Kunden zu seinen Verfehlungen verleitet worden. Er habe seine Stelle verloren, und es sei ihm bis jetzt nicht möglich gewesen, eine neue Existenz aufzubauen.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf Strafen bezieht, wobei jedoch ein Erlass der Gefängnisstrafe, für die bereits vom Gericht der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, nicht in Betracht fällt. An die Busse hat Birchmeier bis jetzt Fr. 100 bezahlt. Bei Verrechnung der Kaution von Fr. 400 beträgt der Bussenrest somit noch Fr. 500.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil verschlechtert und sind sehr bescheiden. Er verfügt über keinen genügenden Verdienst und lebt offenbar von Zuschüssen seines Sohnes. Dabei hat er diese Verschlechterung seiner Lage -- sofern maii davon absieht, dass der Verlust seiner Lebensstelle eine Folge seiner Widerhandlungen darstellt -- nicht zu verantworten.

Wenn sich der Gesuchsteller auch nicht gerade einsichtig zeigt, so scheint uns angesichts seiner misslichen Verhältnisse und seines guten Leumundes ein Entgegenkommen am Platz. Wir beantragen deshalb mit dem General Sekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements
den Erlass des Bussenrestes.

385. Joseph Schlachter, 1896, Garagist, Pruntrut (Bern), verurteilt am 15. November 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Zusammenfassung und teilweiser Milderung zweier Urteile -des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts aus dem Jahre 1946, zu 15 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 1200.

Ferner wurde der Strafregistereintrag verfügt und Schlächter verpflichtet, einen Teil des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 3981 in die Bundeskasse einzubezahlen. Der Verurteilte hat anlässlich der Bestandesaut'namne im Jahre 1941 ein Lager von gebrauchten Autopneus nicht gemeldet und ist im

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Jahre 1944 der Pneuablief erungspflicht nicht nachgekommen. Ferner hat er ohne Bewilligung im Kettenhandel und unter Erzielung hoher -widerrechtlicher Gewinne Autopneus gekauft und verkauft.

Für Schlachter ersucht dessen Ehefrau um Erlass der Busse, der Verpflichtung zur Bezahlung des widerrechtlichen Gewinnes sowie der VerfahrenskoBten, wozu sie geltend macht, der Verurteilte habe sieh aus Charakterschwäche vergangen, und seine Familie hätte nie etwas von den erzielten Gewinnen gesehen, Seit 1942 habe er keine geschäftliche Tätigkeit mehr ausgeübt und falle, da inzwischen krank und arbeitsunfähig geworden, gänzlich ihr zur Last.

Von seinen Eltern sei keine Hilfe mehr zu erwarten, da er im Laufe der Jahre bereits sein ganzes Erbteil vorausbezogen habe.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht, da ein gnadenweiser Erlass nur für Strafen möglich ist. Der Berufungsinstanz waren die im Gesuch geschilderten Verhältnisse genau bekannt. Sie hat diese Umstände sehr weitgehend berücksichtigt, gleichzeitig jedoch festgestellt, Schlachter sei bei Begehung der Widerhandlungen, trotz seiner nachherigen Versorgung in eine Trinkerheilanstalt, völlig zurechnungsfähig gewesen und habe vorsätzlich gehandelt. Die Widerhandlungen seien gewerbsmässig und aus reiner Gewinnsucht begangen worden.

Seit dem Urteil haben sieh die Verhältnisse nicht geändert. Der Gesuchsteiler geht nach dem Bericht der Ortsbehörden einem bescheidenen Verdienst nach. Sein Gesundheitszustand sei, entgegen der Behauptung im Gesuch, gut.

Unter diesen Umständen fehlen Kommiserationsgründe. Insbesondere kann auch die Behauptung, Schlachter habe vom widerrechtlich erzielten Gewinn nichts für den Unterhalt der Familie verwendet, eine Begnadigung nicht rechtfertigen. Wir halten dafür, es sei gegebenenfalls Sache des Umwandlungsrichters zu überprüfen, ob die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist und die Umwandlung der Busse in Haft ausgeschlossen werden kann. Aber auch wenn die Umwandlung verfügt werden sollte, wird für die Ehefrau und die Tochter keine Notlage eintreten, da die erstere nach ihren Angaben schon jetzt für beider Unterhalt aufkommt. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir die Gesuchsabweisung, unter Einräumung von
Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

886. Charles Meistersheim, 1918, französischer Staatsangehöriger, gew.

Lehrer, zurzeit Offizier der französischen Sicherheitspolizei in Landeck/Tirol, verurteilt am 28. Juni 1944 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 8000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages, weil er im Jahre 1942 1272 Karat synthetische Diamanten schwarz in die Schweiz eingeführt und hier ebenso verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder mindestens teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe sich seinerzeit wegen Mittellosigkeit zu diesem Geschäft verleiten lassen ; allerdings ohne zu wissen, dass der Handel Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. n.

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586 mit Industriediamanten in der Schweiz verboten sei. Vom Urteil habe er erst mehrere Monate später Kenntnis erhalten. Zur Zeit sei er als Hauptmann bei den französischen. Besatzungstruppen in Österreich tätig. Sein Einkommen sei bescheiden. Er müsse daraus den Unterhalt für seine Familie mit zwei Kindern .bestreiten und zudem noch seine Schwiegereltern unterstützen.

Die Angaben des Gesuchstellers treffen, soweit sie überprüfbar waren, zu.

Namentlich ist seine Unterstützungspflicht amtlich bestätigt. Mit Hilfe von Freunden glaubt er Fr. 700 aufbringen zu können, um so wenigstens seinen guten.Willen zu zeigen.

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Angesichts der Tatsache!, dass der Bichter die seinerzeitigen misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht gekannt hat und im Hinblick auf die schwere Last, die schon die Eückzahlung der Fr. 700 an seine Freunde für ihn bedeuten wird, ist ein Entgegenkommen unseres Erachtens zu verantworten.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 700.

337. Friedrich Widmer, 1923, Mechaniker, Zürich, verurteilt am 20. Januar 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 500 Busse, weil er im Jahre 1942 unter Erzielung übersetzter Preise einen umfangreichen Schwarzhandel mit Fahrradreifen und -Schläuchen betrieb.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse ersucht Widmer um Erlass des sich noch auf Fr. 375 belaufenden Bussenrestes. Er müsse für seine Mutter sorgen, habe sich inzwischen auch verheiratet und sei Vater eines Kindes.

Das zuständige Pfarramt unterstützt das Gesuch, Die Lage des Gesuchstellers stellt sich in finanzieller und persönlicher Hinsicht ungünstiger dar als zur Zeit der UrteilsausfäÜung. Angesichts seiner frühzeitigen Verheiratung und seiner Pflichten gegenüber der Mütter bereitet ihm die Zahlung der Busse Schwierigkeiten. Anderseits sind wir der Auffassung, dass ihm auf Grund der dem. Gesuch beigelegten Zusammenstellung seiner Einnahmen und Ausgaben die Bezahlung wenigstens eines Teils der Bestbusse zugemutet werden kann. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftedepartements die Herabsetzung des noch ausstehenden Betrages auf Fr. 150, unter Einräumung von Teilzahlungen wie bis anhin.

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388. Werner Ness, 1917, Elektrotechniker und Student der Bechte, Zürich, verurteilt am 20. Dezember 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er im Jahre 1943 eine grossere Zahl gebrauchter Autopneus und Schläuche bei der Bestandesaufnahme nicht angegeben, einem Dritten, ohne über die Ware zu verfügen, 800 kg Lötzinn schwarz und zu übersetzten Preisen angeboten, gegen Entgelt 35 Textilcoupons bezogen und zum Preise von Fr. 40 200 Mahlzeitencoupons gekauft hat.

Ness ersucht um Begnadigung, wozu.er neben verschiedenen Hinweisen, die sich ausschliesslich auf die Verschuldensfrago beziehen, geltend macht, er

587 habe sein Studium noch nicht abgeschlossen und müsse immer noch für seinen Unterhalt selbst aufkommen.

Das Gesuch geht im wesentlichen darauf aus, eine Überprüfung des Urteils herbeizuführen. Dies ist jedoch im Begnadigungsweg nicht möglich. Als Kommiserationsgrund könnte einzig die geltend gemachte bescheidene finanzielle Lage in Betracht fallen. Ness betreibt auf eigene Eechnung einen Handel mit elektrischen Apparaten und verdient sich auf diese Weise sein Studium, das vor dem Abschluss steht. Sein Verdienst verschafft ihm ein rechtes Auskommen, das angesichts des Fehlens jeglicher Unterstützungspflichten die weitere Tilgung der bereits bis auf Fr. 282.80 abgetragenen Busse auch bei Berücksichtigung des noch nicht gänzlich abgeschlossenen Studiums als zumutbar erscheinen lässt.

Irgendwelche Anhaltspunkte, dass Ness dadurch in Schwierigkeiten geraten oder gar seine Studien nicht zum Abschluss bringen könnte, bestehen nicht.

Es hegen somit keine zwingenden Begnadigungsgründo vor, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung beantragen.

839. Carlo Manzott'i, 1899, Vertreter,Lugano (Tessin), verurteilt am8. Juli 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 800 Busse, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, weil er Textüwaren ohne Bezugsscheine abgegeben und Textilrationierungsausweise gekauft hat. Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, eventuell um Herabsetzung auf Fr. 100, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage hinweist und geltend macht, er sei krank, was ihm grosse Auslagen verursache.

Einem Bericht der Ortsbehörden zufolge treffen die Angaben des Manzotti zu. Die eingetretene Verschlechterung der Verhältnisse lässt den Vollzug der ganzen Busse tatsächlich als Härte erscheinen. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements beantragen wir deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 100.

840. Louis Carnat, 1890, Kaufmann, Genf, verurteilt am 10. Oktober 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse, weil er sich im Jahre 1943 an einem nicht bewilligten Handel mit 33 Autopneus mitsamt Luftkammern und 2 Motorradreifen beteiligte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend
macht, er habe gutgläubig gehandelt und sei zu Unrecht bestraft worden. Die Pneus hätten zur Herstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen dienen sollen. Er habe dazu nur einem Dorfhandwerker einen Verdienst zuhalten wollen und keinen Gewinn erzielt, sondern einen Schaden von Fr, 3000 erlitten. Die Busse stehe mit seiner finanziellen Lage in keinem Verhältnis.

Auf die Schuldfrage kann im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden.

Übrigens hat der Gesuchsteller bereits die Appellation mit den genau gleichen Argumenten begründet. Das Gericht hat jedoch eindeutig festgestellt, dass Carnat nicht gutgläubig habe sein können. Von einer Herabsetzung der bereits

588 sehr kleinen.Busse könne keine Bede sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil macht Carnat nicht geltend. Die Tatsache, dass ihm die Bezahlung der Busse nicht leicht fallen mag, bildet noch keinen Grund zu einem Entgegenkommen. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass der ledige Gesuchsteller wenigstens Teilzahlungen an seine Verpflichtung hätte leisten können; dass er dies unterlassen hat, lässt auf mangelnden guten Willen schliessen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

341. Eodolfo Sieber,1900, Werkmeister, Ponte-Chiasso (Italien), verurteilt am 9. April 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 150 Busse, weil er 4 Coupons Kleiderstoff ohne entsprechende Kationierungsausweise gekauft und 3 Veloschläuche schwarz und zu übersetzten Preisen abgegeben hat.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe in Italien Wohnsitz, weshalb ihm die Vorschriften über die Textilrationierung nicht geläufig gewesen seien. Er habe den Stoff gutgläubig gekauft. Da es sich erst nachträglich herausgestellt habe, dass diese Ware Diebesgut gewesen war, sei ihm ohnehin ein Schaden entstanden.

Hinsichtlich der Fahrradschläuche habe er sich überhaupt keiner Widerhandlung schuldig gemacht.

Diese Vorbringen hat Sieber bereits der Begründung seiner Appellation zugrunde gelegt. Sie sind jedoch vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht als nicht stichhaltig zurückgewiesen worden. Darauf im Begnadigungsweg erneut zurückzukommen, ist nicht möglich. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller wohl jenseits der Grenze Wohnsitz hat, jedoch täglich zur Arbeit auf Schweizergebiet übertritt. Seine Behauptung, er habe die Kationierungsvorschriften in der Schweiz nicht gekannt, erscheint deshalb zum vornherein unglaubhaft. Da Sieber keine Kommiserationsgründe geltend macht und solche auch nicht bestehen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. September 1939 betreffend Landesversorgung mit flüssigen Brennstoffen und zudienlichen Ausführangsvorschriften sind verurteilt
worden (342--844): 342. Edwin Bütler, 1895, kaufmännischer Angestellter, Zürich, verurteilt am 4. April 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 10 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr, 400 Busse, als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 26. August 1948 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts. Es wurden ferner die Einziehung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 300 und der Eintrag in' die Strafregister verfügt. Bütler hat auf dem schwarzen Markt ungerechtfertigte Schiebungen mit 29 000 Liter Heizöl durchgeführt.

589 Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seinen bisher bekundeten Zahlungswillen, seine schwierigen Verhältnisse und seine Krankheit um Erlass des sich noch auf Fr. 190 belaufenden Bussenrestes.

Trotz seiner bescheidenen Lage hat der Gesuchsteller die Hauptbusse von Fr. 600 ganz und die Zusatzbusse bis auf Fr. 190 getilgt. Nach den vorliegenden Berichten ist er krank. Sein Gesundheitszustand hat sich in letzter Zeit offenbar wesentlich verschlechtert, und man gewinnt den Eindruck, Bütler vermöge nur mit Mühe bei seiner Arbeit auszuharren. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass des Bussenrestes.

343. Hans Rudolf von Bohr, 1920, Schmied, Kestenholz (Solothurn), verurteilt am 29. Dezember 1945 vom Einzelrichter des l, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 350 und zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 48.75 an den Bund. Eudolf von Eohr hat im Jahre 1944 von einem Dritten 250 Liter Leichtbenzin und 50 Liter gewöhnliches Benzin schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft und ebenso verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse und der Verfahrenskosten auf die Hälfte, wozu er seine schwache finanzielle Lage geltend macht.

Bei der Übernahme seines Geschäftes habe er grosse Schulden eingehen müssen.

Er habe für den Unterhalt seiner Frau und seiner zwei kleinen Kinder aufzukommen.

Die Verfahrenskosten können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden, da es sich bei diesen nicht um eine Strafe handelt. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist hervorzuheben, dass die Vorbringen des Gesuchstellers bereits dem Eichter bekannt waren. Irgendeine Verschlechterung in seinen Verhältnissen ist seither nicht eingetreten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen wäre es Rudolf Von Eohr zum mindesten möglich gewesen, kleine Teilzahlungen an die Busse zu leisten, wie sie ihm von der Vollzugsbehörde zugebilligt worden sind. Er hat aber alle an ihn ergangenen Mahnungen unberücksichtigt gelassen und bisher überhaupt nichts bezahlt. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemeiits die Gesuchsabweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

844. Paul Giordanengo, 1911, Unternehmer, Zürich,
verurteilt am 12. Januar 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er im Mai 1943 einen siebenfach bereiften, auf Ersatztreibstoff umgebauten Lastwagen ohne Bewilligung der zuständigen Behörden kaufte und im März 1944 ebenso wieder verkaufte.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse um Begnadigung.

Gemäss Steuerausweis hat sich die finanzielle Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil ganz wesentlich gebessert. Auch wenn dem Richter bei Ausfällung der Busse die Unterstützungspflicht gegenüber zwei Kindern erster Ehe nicht

590 bekannt gewesen ist, so darf ihm angesichts seines heutigen Steuereinkommens die Bezahlung der verhältnismässig bescheidenen Busse zugemutet werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschafts départements die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 2. März 1945 über das Verbot der Einund Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten ist verurteilt worden (345): 345. Paul Hunziker, 1921, Magaziner, Serrières (Neuenburg), verurteilt am 12. Juni 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr, 200 Busse und zur Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 230 an den Bund. Hunziker hat im Juni 1945 in Les Verrières 400 000 französische Franken gekauft und mit einem Gewinn von 5 Eappen pro fFr. 100 wieder verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Erlass aller sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage hinweist und geltend macht, er habe aus einer gewissen Notlage heraus gehandelt, um seine einige Tage nach der Tatbegehung stattgefundene Heirat finanzieren zu können.

Sechs Monate später sei das erste Kind zur Welt gekommen und seither noch ein weiteres. Zudem habe er noch Ahmente für ein aussereheliches Kind zu ·entrichten.

Soweit Hunziker die Verpflichtung zur Zahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes sowie die Verfahrenskosten in sein Gesuch einschliesst, so kann darauf nicht eingetreten werden, da im Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können. Eichtig ist, dass der Gesuchsteller in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Sein Einkommen bewegt sich in der Höhe des Existenzminums, und die Tilgung der sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen wird ihm, wie aus der Pfändungsurkunde ersichtlich ist, nur unter grossen Opfern möglich sein. Zwar ist sein Verdienst seither etwas gestiegen, was jedoch durch die Geburt des zweiten Kindes aufgewogen wird. Trotzdem der Bichter der schwierigen Lage Hunsükers bereits Eechnung getragen hat, glauben wir dem sonst gut beleumdeten und auch von seinem Arbeitgeber geschätzten. Gesuchsteller noch etwas "weiter entgegenkommen zu können und b e a n t r a g e n die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche: 273. Georges Delaunay, 1921, Vertreter, Genf, 274. Eugenio Plozza, 1907, Kaufmann, Lugano (Tessin), 275. Alfonso de Maria, 1905; italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Porlezza (Italien), 276. Anselmo Riella, 1901, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Gravedona (Italien), 277. Isaia Beretta, 1890, Posthalter und Stationsvorstand, Verdasio (Tessin), 278. Addolorata Berettà, 1892, Hausfrau, Verdasio, 279. Candido Beretta, 1923, Angestellter, zurzeit Pratteln (Baselland), 280. Mordko Zauderer, 1904, polnischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Zürich, 281. Lorenzo Guidetti, 1898, Bahnangestellter, Camedo (Tessin), 282. Jules Perrin, 1907, Prokurist, Maisprach (Baselland), 283. Laura Molo, 1919, Angestellte, Lugano (Tessin), 284. Rinaldo Frasa, 1920, Kaufmann, Luzern, 285. Carlo Gavazzini, 1908, Spengler, Ruvigliana (Tessin), 286. Emilio Gavazzini, 1908, Spengler, Cassarate (Tessin), 287. Henri Claude, 1910, Kaufmann, Montier (Bern), 288. Angel Kramer, 1910, Maler, Montier, 289. Oscar Dunand, 1898, Bremser, Brig (Wallis), 290. Italo Audrino, 1915, Kaufmann, Chiasso (Tessin), 291. Serafino Campana, 1910, Arbeiter, Curtina (Tessin), 292. Jakob Butter, 1906, Fabrikarbeiter, Widnau (St. Gallen), 293. Pietro Piffaretti, 1914, Mechaniker, Ligornetto (Tessin), 294. Tino Camponovo, 1908, kaufmännischer Angestellter, Chiasso (Tessin), 295. Olivier Magnenat, 1906, Landwirt, Le Sentier (Waadt), 296. Alfonso Bernasconi, 1904, Angestellter, Chiasso (Tessin), 297. Pietro Balestra, 1898, Kaufmann, Chiasso (Tessin), 298. Max Weder, 1910, Wirt, St. Margrethen (St. Gallen), 299. Albino Triacca, 1919, Kaufmann, Campascio (Graubünden), 300. Adolf Peter, 1912, Dr. jur., Kaufmann, Como, 301. Bino Valsangiacomo, 1920, kaufmännischer Angestellter, Baierna (Tessin), 302. Attilio Fontana, 1906, Maurer, Bidogno (Tessin), 303. Ezio Perini, 1922, italienischer Staatsangehöriger, Gipser, Muronico (Italien), 304. Charles Borei, 1916, Sehmied, Le Prévoux (Neuenburg), 305. Plinio Grotta, 1915, Landwirt, Giubiasco (Tessin), 306. Carlo Pagnamenta, 1899, Maurer, Sonvico (Tessin), 307. Arthur Wild, 1909, Garagist, Bern, .308. Teobaldo Conza, 1900, Bäcker, Arogno (Tessin), 309. Remi Conza, 1923, Bäcker, Arogno (Tessin), 310. Tadeus Malinowski, 1911, Techniker, polnischer Staatsangehöriger,Aix-les-Bainsa (Prankreich), 311. Joseph Mysliwiec, 1915, Student, polnischer Staatsangehöriger, Aix-les-Bains (Frankreich),

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Paul Guinand, 1909, Mechaniker, Carouge (Genf), Carlo Stoppa, 1922, Maurer, Ligornetto (Tessin), Théodule Mariétan, 1897, Landwirt, Val d'Illiez (Wallis), Robert Jenny, 1912, Fabrikarbeiter, Vaduz (Liechtenstein), Guido Pedroni, 1907, Kaufmann, Indemini (Tessin), Martino Elzi, 1904, Tischler, Bosco/Gurin (Tessin), Angelo Mazza, 1915, Handlanger; Curtina (Tessin), Vittorio Ghisalberti, 1907, Küchengehilfe, Basel, Jakob Landolt, 1884, Kaufmann, Erlenbach (Zürich), Oreste Canonica, 1912, Waldarbeiter, Sonvico (Tessin), Emilio Molinari, 1909, Tramangestellter, Lugano (Tessin), Silvestro Tomamichel, 1916, Angestellter, Bosco-Gurin (Tessin), Berta Oberhänsli, 1879, Hausfrau, Kreuzungen (Thurgau), Silvio Coda, 1911, Reisender, Lugano (Tessin).

Corradino Vicari, 1914, Waldarbeiter, Davisco (Tessin), Edmondo Biagioli, 1912, italienischer Staatsangehöriger, Vertreter, Rom, Ottavio Ferrari, 1875, Waldarbeiter, Arogno (Tessin), Clovis Dubois, 1917, Fabrikarbeiter, Evionnaz (Wallis), Gerardo Sampietro, 1922, italienischer Staatsangehöriger, zurzeit im kantonalen Gefängnis Lugano (Tessin), Ernst Burkhard, 1888, Fleischschauer, Altdorf (Uri), Ferdinand Bühler, 1918, Fabrikarbeiter, Bitzibühl-Oberhelfenschwil (St. Gallen).

Adolf Jaggi, 1900, Arbeiter, Biel (Bern), Fritz Birchmeier, 1896, Vertreter, Zürich, Joseph Schlachter, 1896, Garagist-, Pruntrut (Bern), Charles Meistersheim, 1918, französischer Staatsangehöriger, gewesener Lehrer, zurzeit Offizier der französischen Sicherheitspolizei in Landeck/Tirol, Friedrich Widmer, 1923, Mechaniker, Zürich, Werner Ness, 1917. Elektrotechniker und Student der Rechte, Zürich, Carlo Manzotti, 1899, Vertreter, Lugano (Tessin), Louis Carnat, 1890, Kaufmann, Genf, Rodolfo Sieber, 1900, Werkmeister, Ponte-Chiasso (Italien), Edwin Bütler, 1895, kaufmännischer Angestellter, Zürich, Hans Rudolf von Rohr, 1920, Schmied, Kestenholz (Solothurn), Paul Giordanengo, 1911, Unternehmer, Zürich, Paul Hunziker, 1921, Magaziner, Serrières (Neuenburg).

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

IV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1948) (Vom 26. Mai 1948)

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1948

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03.06.1948

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