Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Metamitron 70 %
Formulierungstyp:
WG Wasserdispergierbares Granulat
2. Handelsprodukte Bietomix 70
Schweizerische Zulassungsnummer: I-4226 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10078 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrimix S.R.L.
Giver Top 70 WG
Schweizerische Zulassungsnummer: I-4260 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11469 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Green Trade SRL
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Gemüsebau Rande Rande
1
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 4 kg/ha Anwendung: Nachauflauf.
1
Aufwandmenge: 5 kg/ha Anwendung: Nachauflauf.
2, 3
SR 916.161
3426
2008-1048
Anwendungsgebiet
Feldbau Futterrübe, Zuckerrübe
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 5 kg/ha Anwendung: Frühjahr; Vor- und Nachauflauf.
4
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Sandiger, schwach humoser Boden.
2 = Mittelschwerer, schwach humoser Boden.
3 = Schwerer, schwach humoser Boden.
4 = Splitanwendung möglich (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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