Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der TVS Textilverband Schweiz (Gesamtverband der Schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie) hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Textilmeister/Textilmeisterin mit eidgenössischem Diplom eingereicht Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

5. Februar 2008

2008-0306

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

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