Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

Bundesgesetz über die Verfolgungsverjährung bei Straftaten an Kindern (Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes) vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 20072, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Strafgesetzbuch3 Art. 97 Abs. 2 und 4 Bei Straftaten nach den Artikeln 111­113, 122, 182, 189­191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, und bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) läuft die Verfolgungsverjährung ab dem Tag, an dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

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Die Verjährung der Strafverfolgung von Straftaten nach Absatz 2, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Juni 20084 dieses Gesetzes begangen worden sind, bemisst sich nach den Absätzen 1­3, wenn die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

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SR 101 BBl 2007 5369 SR 311.0 BBl 2008 5261

2007-1183

5261

Verfolgungsverjährung bei Straftaten an Kindern. BG

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 Art. 55 Abs. 2 und 4 Bei Straftaten nach den Artikeln 115­117, 121, 153­155 und 157, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, und bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) läuft die Verfolgungsverjährung ab dem Tag, an dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

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Die Verjährung der Strafverfolgung von Straftaten nach Absatz 2, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Juni 20086 dieses Gesetzes begangen worden sind, bemisst sich nach den Absätzen 1­3, wenn die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 13. Juni 2008

Ständerat, 13. Juni 2008

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 24. Juni 20087 Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

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SR 321.0 BBl 2008 5261 BBl 2008 5261

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