Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Difenoconazole 250 g/l
Formulierungstyp:
EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte Conazol+
Schweizerische Zulassungsnummer: F-2606 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2040044 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Phyto Service
Polyscore
Schweizerische Zulassungsnummer: F-2618 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700060 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Agro SAS
Score
Schweizerische Zulassungsnummer: F-2619 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 8800841 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Agro SAS
1
SR 916.161
3442
2008-1064
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Weinbau Reben
Gemüsebau Endivien, Kopfsalat [Freilandsalat] gedeckte Kulturen: Gurken Karotten
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Echter Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe
Konzentration: 0.0125 % Anwendung: Bis spätestens Mitte August.
1, 2, 3
Marssonina-Blattfleckenkrankheit (Salate) Gummistengelkrankheit [Didymella bryoniae] Alternaria-Möhrenschwärze
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)
4
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)
4
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.5 l/ha Anwendung: Vor- oder unmittelbar nach der Pflanzung spätestens im 4-Blatt-Stadium.
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis 1 Woche nach dem Schnitt.
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Anwendung: Bis 1 Woche nach dem Schnitt.
Aufwandmenge: 0.51 l/ha Anwendung: Im Sommer.
Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Tage
4
Aufwandmenge: 0.5 l/ha
5
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Aufwandmenge: 0.5 l/ha
6, 7 6, 8
Knoblauch, Lauch, Schalotten, Zwiebeln Knollensellerie, Stangensellerie, Suppensellerie Kohlarten
Blattfleckenpilze
Nüsslisalat
Echter Mehltau
Petersilie
Alternaria spp., Septoria-Blattfleckenkrankheit der Petersilie
Rande
Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten Samtfleckenkrankheit der Zwiebelgewächse
Schnittlauch
Spargel Tomaten
Feldbau Raps Weizen Weizen
Purpurflecken, Rostpilze, Samtfleckenkrankheit der Zwiebelgewächse Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries
Blattschwärze der Spargel, Rostpilze Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Echter Mehltau, Septoria-Blattfleckenkrankheit der Tomate/Aubergine Wurzelhals- und Stengelfäule [Phoma lingam] Echter Mehltau des Getreides Gelbrost
4 4 4
4
4
4 4
4 4
3443
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Weizen Zuckerrübe
Braunrost Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Aufwandmenge: 0.5 l/ha
6, 9 10
(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Auch für die Luftapplikation.
2 = Maximal 3 Behandlungen pro Jahr.
3 = Gegen Rotbrenner in Tankmischung mit Folpet 0.1 %.
4 = Maximal 4 Behandlungen pro Jahr.
5 = Maximal 1 Behandlung auf anfälligen Sorten bei sichtbarem Blattbefall zwischen Bestockung und 7 Bestockungstrieben (BBCH 2027).
6 = Maximal 1 Behandlung vom Zweiknotenstadium bis zum Beginn der Blüte (BBCH 3261).
7 = Falls mehr als 30 % der Blätter Befall aufweisen.
8 = Bei Befallsbeginn.
9 = Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen (BBCH 3761). Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.
10 = In der Regel nur 1 Behandlung bei Befallsbeginn durchführen.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
3444