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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Förderung der Heimarbeit (Vom 8. September 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit, der die bisherigen Massnahmen des Bundes rechtlich fundieren soll, zu unterbreiten und hiezu folgendes auszuführen.

Die mit der Heimarbeit zusammenhängenden Fragen haben die eidgenössischen Eäte schon zu verschiedenen Malen beschäftigt. Erwähnt seien vor allem die im Dezember 1924 eingereichte Motion Baumberger über die Entvölkerung der Gebirgsgegenden und unser Bericht vom 14. November 1980*), ferner das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit**) und des weitern die Interpellation Troillet vom 21. Juni 1944 betreffend die Förderung der Heimarbeit. Dabei wurde bis anhin der ganze Fragenkreis unter zwei Hauptaspekten behandelt. Einmal waren es die mit der Heimarbeit verbundenen Gefahren sozialer Mißstände, wie ungeregelte und übermässig lange Arbeitszeiten, schlechte Lohnverhältnisse, Kinderarbeit usw., welche die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Behörden auf sich zogen. Zweitens drängte sich -- zum Teil als eine Folge der Bekämpfung der sozialen Unzulänglichkeiten -- die Notwendigkeit auf, Massnahmen zur Erhaltung und Vergrösserung des Arbeitsvolumens in der Heimarbeit zu ergreifen zugunsten derjenigen Bevölkerungsteile, die auf Verdienst durch Heimarbeit angewiesen sind.

*) BEI. 1930, II, 597.

**) A. S. 57, 1461.

127 Die Bestrebungen zur Eegelung der sozialen Belange haben im Bundesgesetz, vom 12.;Dezember 1940 über die Heimarbeit und den zugehörigen Ausführungserlassen ihren Niederschlag gefunden. Die Mitwirkung des Bundes bei der Erhaltung und Beschaffung von Verdienstgelegenheiten durch Heimarbeit setzte besonders im Zusammenhang mit den durch die Motion Baumberger ausgelösten Aktionen ein, die vor allem auf eine Hebung der ExistenzVerhältnisse der Gebirgsbevölkerung hinzielten. .Bereits im Jahre 1982 bestand die Absicht, auch diese. Seite der Heimarbeit gesetzlich zu regeln. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hatte uns am 31. August 1932 einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreff end. die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Heimarbeit unterbreitet. Wir beschlossen jedoch am 19. September 1932, der Bundesversammlung diesen Entwurf nicht vorzulegen, «in der Meinung, dass die zu der .darin vorgesehenen Hilfe, nötigen Kredite für einige Jahre in i den Voranschlag aufzunehmen seien». Die damaligen Bestrebungen hatten noch einen provisorischen Charakter, und der Zeitpunkt für eine dauernde gesetzliche Subventionierung schien uns noch nicht gekommen.

Vorerst sollten die weitern Ergebnisse der Aktion abgewartet werden.

: ' ': II 1. Auf Grund des Beschlusses vom 19. September 1932 wurden seit dem Jahre 1933 jährliche Kredite von rund 120 000 bis 150 000 Franken ins Budget aufgenommen und von den Bäten bewilligt. Ausserdem wurden auf Kapitalrechnung des Bundes Darlehen zur Förderung der Heimarbeit gewährt. Bis Ende 1947 gelangten zu Lasten dieser Kredite Beiträge von insgesamt rund 1,7 Millionen Franken und auf Kapitalrechnung des Bundes Darlehen im Betrage von etwa Fr. 200 000 zur Auszahlung, die bis auf Fr. 32 000 zurückerstattet sind. Ausserdem waren schon vor 1933 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft und später aus gelegentlich herangezogenen Arbeitsbeschaffungskrediten (gemäss Bundesbeschluss vom 6. April 1939 betreffend den weitern Ausbau der Landesverteidigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Fonds für Arbeitslosenfürsorge) Beiträge à fonds perdu von rund Fr. 300 000 gewährt worden sowie Darlehen von insgesamt Fr. 500 000, die ebenfalls in der Hauptsache bereits zurückbezahlt wurden' oder bei Liquidation der betreffenden Organisationen rückzahlbar sind.

Zugunsten von. Berggegenden sind auch im Bundesratsbeschluss vom .6. August 1943 betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses über die Eegelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit Beiträge vorgesehen, indem in Artikel 23 unter den Arbeitsbeschaffungsmassnahmen in Berggegenden auch die Förderung der Heimarbeit erwähnt wird. Ausserdem hätten unter Umständen auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1940 über Massnahmen zur Eegulierung des Arbeitsmarktes und zur beruf hohen Förderung von Arbeits-

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losen, Artikel 2, Beiträge an die Anlernkosten von Heimarbeitern gewährt werden können. Von diesen beiden Möglichkeiten wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.

Bei der Bemessung und Auszahlung der Beiträge stützte man sich auf Grundsätze, die zum Teil aus dem Beschlussentwurf von 1932 übernommen wurden. Danach wurden die Beiträge, abgesehen von seltenen und unbedeutenden Ausnahmen, kantonalen öffentlichen Stellen und privaten gemeinnützigen Organisationen gewährt, welche sich die allgemeine Förderung der Heimarbeit oder die Beschaffung von Heimarbeit an die auf diese Verdienstmöglichkeiten angewiesenen Bevölkertingskreise zum Ziele setzten. Grundsätzlich wurden sowohl die städtischen wie die ländlichen Kreise, die Gebirgsgegenden wie das Flachland in diese Hilfsmassnahmen einbezogen. Effektiv wirkten sie sich jedoch hauptsächlich zugunsten der Gebirgsgegenden aus, da die meisten subventionierten Organisationen sich der Heimarbeitsbeschaffung für die Gebirgsbevölkerung widmen. In Berücksichtigung der besondern Verhältnisse in Gebirgsgegenden wurde übrigens nicht nur die Heimarbeit im engern Sinn, sondern auch die sogenannte Selbstversorgung mit gewerblichen Produkten in die Subventionierung einbezogen. Es wurden dabei namentlich Kursveranstaltungen zur Vermittlung handwerklicher Fertigkeiten gefördert, wie sie zur Herstellung von einfachen Gegenständen und zur Vornahme von Eeparaturen in Bergbauernbetrieben erforderlich sind.

Die Beiträge wurden, soweit es sich nicht um solche an zentrale gesamtschweizerische Organisationen handelte, in der Eegel nur gewährt, wenn mindestens gleich hohe Leistungen des betreffenden Kantons bzw. der Gemeinden oder von dritter Seite erfolgten, wie denn überhaupt die Kantone und innerhalb deren Gebiet private gemeinnützige Institutionen die Initianten und Träger dieser Bestrebungen waren. Verschiedene Kantone, in denen die Heimarbeit eine bedeutende Bolle spielt, haben während den vergangenen zwei bis drei Jahrzehnten höchst beachtenswerte Anstrengungen unternommen,. so besonders die Kantone Bern, St. Gallen, Tessin, Waadt und Wallis, die mannigfache Massnahmen zur Förderung der Heimarbeit vor allem in ihren Berggebieten ergriffen und hiefür namhafte Mittel aufgewendet haben (bis 1947 der Kanton Bern z. B. rund Fr. 800 000, der Kanton Waadt Fr. 175 000, der Kanton Wallis
Fr. 160 000). Innerhalb der Kantone waren es grössere und kleinere gemeinnützige Institutionen, die dank ihrer vielseitigen und fruchtbaren Tätigkeit von jeher Fundament und Mittelpunkt der aus gemeinnützigen Erwägungen heraus geförderten Heimarbeit bildeten. Es sind vor allem zu erwähnen: die beiden grossen zentralen Stellen, der Schweizerische Verband für Heimarbeit in Bern und das Schweizer Heimatwerk in Zürich, ferner die bekannten Organisationen des Berner Oberlandes -- die Heimarbeitszentrale der Volkswirtschaftskammer des Berner Oberlandes, die Handweberei Oberhasli, die Hausweberei Saanen, die Handweberei Zweisimmen, das Heimatwerk Thun und das Oberländer Heimatwerk in Bern --, des weitern die Genossenschaft zur Förderung der Heimarbeit im Zürcher Oberland, das Innerschweizer

129 Heimatwerk, die Association des Tisserandes fribourgeoises und die Association des Dentelles de Gruyère, die Appenzellische Vereinigung für Handweberei, die Vereinigung für ländliche Heimarbeit im Kanton St. Gallen, das Heimatwerk St. Gallen, das Bündner Heimatwerk in Chur und die Webstuben in Grono und Sta. Maria im Münstertal, die Centrale del lavoro a domicilio des Kantons Tessin sowie neuerdings die Eomande, die als Heimarbeitszentrale für die Westund Südschweiz unter Mitwirkung der Kantone Waadt, ;Wallis, Freiburg, Neuenburg und Tessin im Jahre 1946 errichtet wurde.

Leider verfügen wir über keine umfassenden statistischen Angaben betreff end ^dje. den, Heiniarbeitern ausbezahlten Lohnbeträge,. die besonders als zusätzliche Bargeldeinnahmen in Gebirgsgegenden vongrösster Bedeutung sind.

Wir möchten erwähnen, dass z. B. die Hausweberei Saanen in den vergangenen Jahren über Fr; 100000 jährlich an Löhnen auszahlte, soiim Geschäftsjahr 1945/46 insgesamt Fr. 143 000, wobei sich der höchste an einen Heimarbeiter ausbezahlte Verdienst auf rund Fr. 6500 belief. Durch die Handweberei Oberhasli flössen jährliche Lohnsummen von Fr. 30 000 bis 40 000 in das Hasli- und Gadmental, _durch die Webstube Grono Fr. 20 000 bis 30 000 in das Misox und Calancatal. Ähnlich liegen die Verhältnisse bei andern Organisationen.

2. Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Beratung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit haben die Eäte am 11. Dezember 1940 eine Motion angenommen, die darauf hinzielt, das Arbeitsvolumen in der Heimarbeit zu erhalten. Sie hat folgenden Wortlaut: ; Der Bundesrat wird ersucht, die Bestrebungen zu fördern, die auf die Erhaltung des Arbeitsvolumens in der Heimarbeit hinzielen. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Heimarbeit mit der Käuferschaft, beispielsweise nach dem Label-System, an; zustreben; '·· · , Massgebend für die Annahme dieser Motion war die Erwägung, dass das Bundesgesetz zu einer Einschränkung der Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten in der Heimarbeit führen könnte, weil es die Ausgabe von Heimarbeit gewissen Beschränkungen und Kontrollmässnahmen unterwirft.

Des weitern reichte Herr Ständerat Troillet am 21. Juni 1944 folgende, vom Vorsteher des. eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 27. September 1944
beantwortete Interpellation ein: Seinerzeit hatte das Volkswirtschaftsdepartement einen Bundesbeschluss betreffend die Förderung der Heimarbeit, insbesondere in den Gebirgsgegenden vorbereitet. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass es an der Zeit wäre, diese Bestrebung weiter zu verfolgen, um auf diese Weise eine Abwanderung der Landbevölkerung zu verhindern und um den Gebirgsgegenden zu Hilfe zu kommen.

Diese parlamentarischen Vorstösse, ferner die Erwägung, dass die Probezeit, die der Bundesrat durch seinen Beschluss vom 19. September 1932 vorgesehen hat, nunmehr abgelaufen sein dürfte und dass an Stelle der auf Budget-

130 Beschlüssen beruhenden Kredite'eine klare gesetzliche Regelung treten sollte, haben das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veranlasst, die Vorbereitungen für eine gesetzliche Eegelung der Heiniarbeitsförderung durch den Bund an die Hand zu nehmen. Zu diesem Zweck hat das Departement mit Verfügung vom 6. März 1946 eine Expertenkommission eingesetzt, welche die Aufgabe hatte, die mit der Heimarbeitsförderung zusammenhängenden Fragen grundsätzlich abzuklären und Vorschläge für eine gesetzliche Eegelung auszuarbeiten. Der Kommission gehörten Vertreter der Kantone1 Bern, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis, ferner der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der bestehenden zentralen Heimarbeitsorganisationen sowie der direkt interessierten Abteilungen der Bundesverwaltung an. Die Kommission hat die Ergebnisse ihrer Beratungen in einem Bericht an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 21. November 1947 festgehalten und ist zu folgenden Schlussfolgerungen und Anträgen gelangt: 1 Die Heimarbeit ist nicht nur von wirtschaftlicher, sondern auch von weitgehender sozialer und staatspolitischer Bedeutung. Sie ist ein wichtiges Glied im Eahmen der Massnahmen zur Verhütung der Armengenössigkeit und zum Schutze der Eamilie sowie zur Bekämpfung der Landflucht und der Gebirgsentvölkerung, die in den letzten Jahren in beängstigender Weise zugenommen hat und das Gleichgewicht zwischen Stadt- und und Landbevölkerung, zwischen Industrie und Landwirtschaft in stets empfindlicherem Masse stört. Verdienst durch Heimarbeit wirkt der Erwerbstätigkeit von Familienmüttern ausserhalb des Hauses entgegen und bietet der Land- und vor allem der Gebirgs Bevölkerung oft die einzige Möglichkeit, sich die notwendigen zusätzlichen Bargeld einnahmen zu verschaffen und in der Landwirtschaft zu bleiben.

2 Die Heimarbeit wird zu Unrecht hin und wieder als eine überlebte, unproduktive Betriebsform betrachtet. Es mag dies bis zu einem gewissen Grade gelten für einzelne, mehr in den Bereich der Fürsorge fallende Sektoren der Heimarbeit, jedoch nicht für die mit der Volkskunst verbundenen kunstgewerblichen Heimarbeitszweige und vor allem nicht für die moderne Heimarbeit, die aus den Bedürfnissen der heutigen Wirtschaft herausgewachsen ist und die einen Bestandteil des industriellen Produktionsprozesses bildet.

3 Heimarbeitsaufträge
werden von der Industrie oft nicht in die Gegenden und an die Bevölkerungskreise vergeben, die sie besonders benötigen, weil die Unternehmer befürchten, dass ihnen durch die Beschäftigung von Personen, die nicht ihre volle Zeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen können, nicht genügend vorgebildet sind oder weit ab vom ' Sitz des.Unternehmens wohnen, wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Demgegenüber liegt es aus den dargelegten Gründen ina Interesse der Allgemeinheit und des Staates, dass gerade diese von der Wirtschaft oft übergangenen Gegenden und Personen Verdienst durch Heimarbeit erhalten. Ganz besonders gilt dies für die Gebirgsbevölkerung. Es sind -deshalb geeignete

131 Massnahmen zu ergreifen zur Überwindung der besondern Schwierigkeiten, die mit der Vergebung von Heimarbeit an die erwähnten, auf die Heimarbeit als Verdienstquelle angewiesenen Bevölkerungskreise verbunden sein können.

4 Als zweckdienliche Mittel und Wege zur Erhaltung und Förderung der Heimarbeit kommen vor allem in Betracht: berufliche Ertüchtigung der Heimarbeiter, Vermittlung zweckmässiger Arbeitsgeräte, Ausbau der Heirnarbeitsvermittlung, technische und kaufmännische Beratung von einzelnen Heimarbeitern sowie von Heimarbeitsorganisationen und Unternehmungen, Förderung des Absatzes der Heimarbeitserzeugnisse im In- und Ausland, Marken- und Musterschutz, Orientierung der beteiligten Kreise sowie der Öffentlichkeit über die Eigenart der Heimarbeit und ihre soziale und staatspolitische Bedeutung, Einführung neuer Heimarbeitszweige.

5 Die Förderung der Heimarbeit wird stets zum grössten Teil von privaten. Kräften -- seien es privatwirtschaftliche Unternehmungen oder gemeinnützige Institutionen --· ausgehen und getragen werden müssen.

Soweit mit diesen Bestrebungen jedoch Ziele von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung erreicht werden sollen, muss vom Staate erwartet werden, dass er die zu ergreifenden Massnahmen wirksam unterstützt.

6 Die staatliche Förderung der Heimarbeit hat in erster Linie von den Kantonen auszugehen. Aufgabe des Bundes ist es jedoch, die Kantone in ihren Bemühungen zu ergänzen sowie die Institutionen zu unterstützen, die auf gemeinnütziger Grundlage Heimarbeit vergeben oder die allgemeine Förderung der Hermarbeit zum Ziele haben.

Es kann vom Bunde nicht erwartet werden, dass er selbst neue Heimarbeitszweige einführe oder ganz allgemein die Heimarbeit fördere. Dagegen ist es notwendig, dass der Bund die öffentlichen und privaten Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit durch administrative Massnahmen und durch die Gewährung von Beiträgen unterstützt, soweit diese von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung sind. Als administrative Massnahmen fallen insbesondere die technische und kaufmännische Beratung der an der Heimarbeit Beteiligten, die organisatorische Zusammenfassung sowie die Schaffung geeigneter Organisationen in Betracht.

7 .Die Expertenkommission beantragt deshalb den Erlass eines Bundesbeschlusses über die. Förderung der Heimarbeit, der sich auf
Artikel SlMsj Absatz 2, der Bundesverfassung stützen kann, um die schon seit 1932 ergriffenen Massnahmen rechtlich zu verankern. In bezug auf Einzelheiten verweist die Kommission auf die ihrem Bericht an das eidgenössische Volks- · Wirtschaftsdepartement beigelegten Entwürfe zu einem Bundes beschluss und der zugehörigen Ausführungsverordnung des Bundesrates.

Mit Eücksicht auf die angespannte Finanzlage des Bundes soll der für die Förderung der Heimarbeit zur Verfügung zu stellende Kredit vorderhand auf das unumgänglich Notwendige beschränkt werden. Trotz den Vorbehalten des Vertreters der eidgenössischen Finanzverwaltung erachtet die Expertenkommission die Erhöhung der bisherigen jährlichen Kredite

132 von ca. Fr. 120000 bis 150000 auf mindestens Fr. 200000 als notwendig, um die Hilfe des Bundes wirksam zu gestalten.

Ferner befürwortet die Expertenkommission die Durchführung einer Erhebung über die weitern Möglichkeiten der Heimarbeitsausgabe inner; halb der einzelnen Industriezweige sowie eine Umfrage in den Kantonen, um diejenigen Gegenden zu ermitteln, die auf Arbeit und Verdienst durch Heimarbeit in besonderem Masse angewiesen sind. Die Kommission beantragt ausserdem eine bessere statistische Erfassung der Heimarbeit, die ein möglichst genaues Bild über die gegenwärtige zahlenmässige Verbreitung der Heimarbeit sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Landesgegenden und Wirtschaftszweige ergibt.

Ausser den bereits dargelegten Motiven -- den Anträgen in den Bäten und der nun bereits anderthalb Jahrzehnte dauernden «Probezeit» sowie der auf die Dauer unzulänglichen Grundlage der bisherigen Kredite -- drängen auch die im Kahmen der Bundesfinanzreform zu beachtenden Grundsätze eine gesetzliche Eegelung der Heimarbeitsförderung auf. Gemäss unserer Botschaft vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushalts des Bundes sollen ab 1. Januar 1953 Beiträge nur im Bahmen der verfassungsmassigen Aufgaben des Bundes ausgerichtet werden können, wobei allerdings die Zuständigkeit des Bundes in einem bestimmten Gebiet nach langer und ständiger Praxis nicht ausdrücklich in der Verfassung genannt zu werden braucht, sofern sich die Zuständigkeit mittelbar aus dem Inhalt der Verfassung ergibt. Des weitern sollen Subventionen erst auf Grund von Bundesgesetzen oder besondern Bundesbeschlüssen, nicht aber durch den Voranschlag allein begründet werden. In den betreffenden Erlassen sind die Beitragszwecke die Voraussetzungen und Bedingungen und die Höhe der Bundesbeiträge näher zu umschreiben. Ausserdem soll die Bundesfinanzröform die Anpassung der Beitragsleistungen an die Finanzkraft der Kantone bringen*).

III Nach Prüfung des Berichtes und der Anregungen der Expertenkommission für die Förderung der Heimarbeit sowie in Berücksichtigung der Ziele der Bundesfinanzreform ergeben sich die folgenden Eichtlinien für die zukünftige Förderung der Heimarbeit durch den Bund. Unter Hinweis auf die angeführten Schlussfolgerungen der Expertenkommission, in welchem die Grundgedanken des ausführlichen Berichtes vom 21. November 1947 enthalten sind, beschränken wir uns darauf, einige, in diesem Zusammenhang besonders wichtige Punkte hervorzuheben.

1. Mit Becht weist die Expertenkommission darauf hin, dass die Öffentlichkeit und der Staat ein Interesse an der Heimarbeitsförderung zugunsten gewisser Bevölkerungskreise besitzen. Es handelt sich dabei um diejenigen Bevölkerungskreise, die auf primäre oder zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten *) BEI. 1948, I, S. 592/593,

133 angewiesen sind, denen sie im eigenen Heim oder einem andern selbstbeschafften Arbeitsraum nachgehen können, ohne bestimmte Arbeitszeiten einhalten zu müssen, die aber nicht in der Lage oder fähig sind, einen solchen Erwerb selbständig auszuüben. In den Städten sind es vor allem Personen, die durch Familienpflichten ans Haus gebunden sind oder die infolge Alter oder Gebrechen nicht ausserhalb des Hauses dem für ihren Lebensunterhalt dringend nötigen Erwerb nachgehen können. In ländlichen Gegenden bietet die Heimarbeit die nötigen Bargeldeinnahmen, wo der landwirtschaftliche Betrieb infolge seiner Kleinheit oder ungünstiger Produktionsbedingungen einen zu geringen Ertrag abwirft, um den Betriebsinhaber und seine Familie zu ernähren, und wo infolge Gebundenheit durch die landwirtschaftlichen Arbeiten und zu grosser Entfernung von Industrieorten. keine andern zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten bestehen. Dies ist besonders in Gebirgsgegenden der Fall. Wie im Bericht der Expertenkommission ausgeführt wird, ist dort die durch die Landwirtschaft gebotene Existenzgrundlage oft so knapp, «dass ein Teil der Einwohner sich veranlasst sieht, im Flachland und vor allem in den städtischen Produktionszentren Arbeit und Brot zu suchen. Da gewöhnlich die aktivsten jungen Kräfte das heimatliche Dorf und Tal verlassen, führt diese Abwanderung nicht nur zahlenmässig zu einer Entvölkerung der Gebirgsgegenden, sondern auch zu einer Schwächung gerade jener Kräfte und jener Volksteile, die je und je als eine der stärksten Stützen unseres Staatswesens und lebendigsten Quellen, unseres Volkstums bezeichnet werden. Die Landflucht und Gebirgsentvölkerung hat in den: vergangenen Jahren in beängstigender Art und Weise zugenommen, und das Gleichgewicht zwischen Stadt und Land, zwischen Landwirtschaft und Industrie wird in stets zunehmendem Masse gestört. Zu den Massnahmen, die dieser Entwicklung entgegenzuwirken vermögen, gehört unbestreitbar die Beschaffung von Arbeit und Verdienst durch Heimarbeit, die es der Land- und Gebirgsbevölkerung ermöglichen, in der Landwirtschaft zu bleiben und an ihrem bisherigen Wohnort ein ausreichendes Auskommen zu finden».

Die soziale und staatspolitische Bedeutung der Heimarbeit und die Notwendigkeit staatlicher Massnahmen zu ihrer Förderung kann in der Tat nicht bestritten
werden.. Selbstverständlich kann es sich nicht um eine Förderung der Heimarbeit schlechthin handeln, sondern eine solche hat dort Platz zu greifen, wo Heimarbeit die zur Bestreitung des Lebensunterhalts unentbehrliche Verdienstquelle bildet, die ohne Eingreifen des Staates versiegen würde.

Es ist nicht zu übersehen, dass gewisse ältere Heimarbeitszweige durch die mit dem · technischen Fortschritt verbundene und stets sich ausdehnende fabrikmässige Produktion in ihrem Weiterbestehen bedroht sind. Ferner wird, wie auch die Expertenkommission betonte, die aus den Bedürfnissen der heutigen Wirtschaft entstandene und mit der fabrikmässigen Produktion zusammenhängende moderne, Heimarbeit oft nicht in diejenigen Gegenden vergeben, wo sie besonders erwünscht und nötig wäre. Die im Lauf der Jahre gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass in diesem Falle durch verhältnismässig bescheidene Vorkehren die Schwierigkeiten weitgehend behoben werden können.

Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

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134 Besonders in Betracht kommen geeignete Massnahmen zur beruflichen Ertüchtigung und zur'Förderung der Leistungsfähigkeit der Heimarbeiter, ferner eine gewisse Hilfeleistung an kantonale und kommunale öffentliche Stellen oder private Organisationen, die sich ohne Gewinnstreben auf gemeinnütziger Grundlage die Beschaffung und Vermittlung von Heimarbeit an die von der Privatwirtschaft nicht berücksichtigten Bevölkerungskreise zur Aufgabe machen. Des weitern liegt in diesem Zusammenhang eine Unterstützung von Bestrebungen und Institutionen nahe, die eine allgemeine Förderung der Heimarbeit und die Lösung der mit ihr zusammenhängenden Fragen zum Ziele haben.

2. Ohne Zweifel ist an und für sich die Heimarbeit als unentbehrliche Verdienstquelle gewisser Bevölkerungskreise der staatlichen Förderung würdig, sofern es sich erweist, dass ohne solche Massnahmen die auf Heimarbeit Angewiesenen dieser Verdienstgelegenheit verlustig gehen würden. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Ausmass der Bund und inwieweit Kantone und Gemeinden sich dieser Aufgabe anzunehmen haben. Vorweg möchten wir in Übereinstimmung mit der Expertenkommission bemerken, dass die Zahl der infolge Alter und Gebrechen und Arbeitslosigkeit auf Heimarbeit Angewiesenen dank dem heutigen Ausbau der Sozialversicherung ständig zurückgehen dürfte.

Besonders spürbar wird sich die Alters- und Hinterlassenenversicherung auswirken. Die direkte und indirekte Nachfrage nach Heimarbeit infolge Arbeitslosigkeit ist ausserdem bei guter Wirtschaftslage bedeutend geringer als in Krisenzeiten. Immerhin wird sich von Seite dieser Kreise ständig ein gewisses Bedürfnis nach Heimarbeit geltend machen, und die Heimarbeit wird auch hier in vielen Fällen die einzige Möglichkeit bilden, aus eigenen Kräften zum Lebensunterhalt beizutragen, was nicht" zuletzt auch in moralischer Beziehung zu werten ist. Nichtsdestoweniger sind wir mit der Expertenkommission der Auffassung, dass die Beschaffung von Heimarbeit für Alte, Gebrechliche und Kranke im Bahmen der Massnahmen zur Sicherung des Alters bzw. der Gebrechlichenfürsorge gefördert werden soll. Der Bund muss hier von einer direkten finanziellen Beihilfe absehen, wobei er immerhin die Sozialwerke zugunsten des Alters sowie der Kranken und Gebrechlichen unterstützt, wie z.- B. die Vereinigungen Pro Senectute
und Pro Infirmas. Diese haben sich der allenfalls noch nötigen Heimarbeitsbeschaffung für die von ihnen betreuten Beyölkerungskreise anzunehmen. Sollte darüber hinaus das Bedürfnis nach weitern Einzelmassnahmen bestehen, müssten die private Fürsorge und. die Kantone die erforderlichen Vorkehren treffen. Der Bund muss sich grundsätzlich auf die grossen sozialpolitischen Aufgaben des modernen Wohlfahrtsstaates beschränken, bei gleichzeitiger vermehrter Bücksichtnahme auf die Finanzkraft der Kantone, wogegen die Kantone und Gemeinden sowie die private Wohltätigkeit auf Grund ihres besonderen Einblicks in die Verhältnisse den örtlichen Ausgleich der besondern Härten und Schwierigkeiten menschlichen Daseins mit ihren Mitteln zu erreichen haben und diesen auch gerechter und mit geringeren Kosten herbeiführen können, als dies dem Bunde im allgemeinen möglich sein dürfte.

135 Eine ähnliche Abgrenzung ist in bezug auf die Förderung der Heimarbeit im Flächland und insbesondere in den Städten vorzunehmen. Hier fallen die durch die räumliche Entfernung und mangelnden Ausbildungsgelegenheiten bedingten Schwierigkeiten weitgehend weg. Sofern die dort auf Heimarbeit angewiesenen Bevölkerungskreise nicht von der privaten Wirtschaft beschäftigt, werden können, dürfte dies weitgehend mit Schwierigkeiten zusammenhängen, deren Behebung in das Gebiet der den Kantonen und Gemeinden obliegenden Aufgaben fällt. Der Bund kann1 deshalb die Massnahmen der Kantone und Gemeinden zur Förderung der Heimarbeit in den Städten und weitgehend auch in den ländlichen Gegenden des Flachlandes dauernd nur indirekt, im Rahmen, allfälliger Massnahmen auf dem Gebiete des Familienschutzes, doch nicht, speziell unter dem Titel «Heimarbeitsförderung» unterstützen. Ein wichtiger Vorbehalt ist allerdings im .Hinblick auf Krisenzeiten zu machen: in die dann zu ergreifenden Arbeitsbeschaffungsmassnahmen wird auch die Beschaffung von Heimarbeit in den Städten wie im gesamten Flachland eingeschlossen werden müssen.

: ; Im Eahmen seiner ständigen Hilfsmassnahmen wird sich der Bund somit vor allem auf die Förderung der Heimarbeit zugunsten der Gebirgsgegenden konzentrieren und damit eine Aufgabe von anerkannt sozialer und staatspolitischer Bedeutung übernehmen, die in der Hand ausgesprochen finanzschwacher Kantone liegt. Wegleitend für die Abgrenzung der Gebirgsbevölkerung dürfte der durch die Verdienstersatzordnung eingeführte und vom Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernommene Begriff der Gebirgsgegenden sein. Danach ist für die Abgrenzung der Berggebiete vom Flachland grundsätzlich der eidgenössische landwirtschaftliche Produktionskataster massgébend.

· Diese Arbeitsteilung in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben schliesst nicht aus, dass nicht auch die in den Bereich der Kantone und Gemeinden sowie privater Institutionen fallende Heimarbeitsförderung im Genüsse gewisser vom Bund ausgehender allgemeiner Massnahmen, wie z. B. der von zentralen, vom Bund subventionierten Stellen gewährten Beratung, stehen kann. Eine solche Zusammenarbeit wäre sogar erwünscht, da sie eine gewisse, im Interesse sämtlicher Heimarbeiter liegende Koordination der öffentlichen und privaten Bestrebungen
auf diesem Gebiete gewährleisten würde.

. > 3. So wenig es die Aufgabe des Bundes ist, die Heimarbeit ganz allgemein zu fördern, kann es sich darum handeln, dass der Bund selbst Heimarbeitszweige einführt oder sich überhaupt der mit der Heimarbeitsförderung zusammenhängenden Massnahmen im einzelnen annimmt. Abgesehen davon, dass die Heimarbeit stets zum grössten Teil von privaten Kräften getragen werden muss, wird. -- soweit der Staat fördernd eingreifen soll -- nach wie vor die Initiative der Kantone und Gemeinden im Vordergrund stehen müssen. .Für den Bund ^handelt es sich darum, durch allgemeine. Massnahmen und durch, die Gewährung von Beiträgen die öffentlichen und privaten Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit zu ergänzen, soweit diese von allgemeiner sozialer

136 oder staatspolitischer Bedeutung sind. Für gewisse Aufgaben, die notwendigerweise von zentraler Stelle aus zu betreuen sind, steht dem Bund seit Jahren eine neutrale Spitzenorganisation, der Schweizerische Verband für Heimarbeit, zur Verfügung, und auf dem Gebiete der kunstgewerblichen bergbäuerlichen Heimarbeit besitzt das Schweizer Heimatwerk in Zürich langjährige und weitgehende Erfahrungen und Aktionsmöglichkeiten. Es besteht somit nicht etwa die Gefahr, dass die gesetzliche Fundierung der Heimarbeitsförderung eine Personalvermehrung in der Bundesverwaltung nach sich zieht. Im Gegenteil, durch die vorgesehene Eegelung wird es möglich sein, die Vorkehren auf lange Sicht auszurichten und in gewissem Sinne zu vereinfachen.

4. Die Expertenkommission erachtet einen jährlichen Kredit von Fr. 200000 als notwendig, um die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Heimarbeit wirksam zu gestalten. Gemäss Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 19. September 1932 und dem damals gefassten Beschluss zur Förderung der Heimarbeit waren jährliche Kredite von Fr. 250000 als nötig erachtet worden, von denen Fr. 120 000 als Beiträge à fonds perdu vorgesehen waren, während Fr. 130 000 einen Kapitalfonds bilden sollten zur Gewährung zinsfreier Darlehen. In Berücksichtigung der Ziele der Bundesfinanzreform müssen jedoch -- zum mindesten in Zeiten guter Wirtschaftslage -- die Aufwendungen des Bundes auf ein Mindestmass gesenkt und in erster Linie auf die Gebirgsgegenden beschränkt werden. In diesem Sinn sind wir der Auffassung, dass auf den gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1932 für die Gewährung von Darlehen vorgesehenen jährlichen Kapitalfonds von Fr. 130 000 und auch au f die gelegentlich herangezogenen Arbeitsbeschaffungskredite (s. S. 127) zu verzichten ist, um so mehr als eine weitergehende Förderung im Rahmen allgemeiner Arbeitsbeschaffungsmassnahmen vorbehalten bleibt. An Stelle des genannten Kapitalfonds, der verschiedenen - Arbeitsbeschaffungskredite und der bisherigen Budgetkredite von Fr. 120 000 bis Fr. 150 000 tritt ein einheitlicher Kredit, der sowohl für die Gewährung von Darlehen als auch von Beiträgen à fonds perdu ausreichen soll. Dieser Kredit wäre von den Bäten jedes Jahr nach Massgabe der allgemeinen Verhältnisse, der Lage des Bundeshaushaltes und der anderweitigen
Beschäftigungsmöglichkeiten in Gebirgsgegenden festzusetzen. Auch .die für die Heimarbeitsförderung zuständigen kantonalen Departemente haben auf unsere Rundfrage hin auf den Zusammenhang zwischen der allgemeinen Beschäftigungslage und der Nachfrage nach Heimarbeit hingewiesen. Immerhin sollte die Hilfe des Bundes nicht allzu grossen Schwankungen unterworfen sein, wenn sie auf längere Zeit hinaus wirken soll. Die Wirtschaftslage wird auch nicht die Funktion der Heimarbeit an sich, d. h.

die Hebung der Existenzverhältnisse wirtschaftlich schwacher Bevölkerungskreise, beeinflussen. Wir halten deshalb dafür, dass für normale Zeiten ein jährlicher Kredit von Fr. 120 000 die Richtschnur bilden sollte, von der nicht allzuweit abzuweichen wäre. Es darf nicht übersehen werden, dass die für die geplante gesetzliche Regelung in Betracht fallenden Gebirgsgegenden oft nicht an der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung beteiligt und deshalb

137 doppelt auf ausgleichende Hilfsmassnahmen angewiesen sind. Eine je nach Konjunktur allenfalls doch mögliche Differenzierung wird sich weniger in Bezug auf die Höhe des jährlichen Kredites durchführen lassen als eher dadurch, dass an Stelle von Beiträgen à fonds perdu Darlehen gewährt würden.

IV

Im einzelnen ist zum Beschlussentwurf noch folgendes zu bemerken: Art. 1. Wie bereits hervorgehoben wurde (s. S. 135), muss die Heimarbeitsförderung in erster Linie von privaten Kräften sowie von den Kantonen und Gemeinden getragen werden, und nur soweit diese allein nicht genügen, kann der Bund ergänzend eingreifen.

Als Heimarbeit im Sinne des Beschlusses gilt, entsprechend dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit, in erster Linie die Ausführung von gewerblichen und industriellen Verrichtungen in der eigenen Wohnung des Heimarbeiters oder in einem andern selbstbeschafften Arbeitsraum im Lohn für "einen Arbeitgeber.

In Berücksichtigung der besondern Bedürfnisse der Gebirgsgegenden muss jedoch im Eahmen der Heimarbeitsförderung der Begriff Heimarbeit etwas elastischer gefasst werden als die im Bundesgesetz über die Heimarbeit gegebene Definition. Insbesondere sollen die Massnahmen des Bundes auch ausgedehnt werden können auf die sogenannte Selbstversorgung, d. h. die Herstellung von gewerblichen Erzeugnissen für den eigenen Bedarf und die damit zusammenhängende Gewinnung betriebseigener Bohstoffe (wie Hanf, Flachs, Wolle). Ferner ;soll auch die Ausführung von gewerblichen und industriellen Verrichtungen in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraum einbezogen werden können ; wir denken vor allem an Institutionen wie die Webstube in Grono und Sta. Maria im Münstertal; unter Umständen fallen in ländlichen und besonders in Gebirgsgegenden auch Heimarbeitergruppen in Betracht, die von industriellen Unternehmungen in einem gemeinsamen Arbeitsraum beschäftigt werden..

Art. 2. Im Bericht der Expertenkommission wird betont, dass eine sachkundige Beratung von neutraler Seite entscheidend beitrage zur Verminderung wirtschaftlicher Schäden und finanzieller Verluste einerseits und zum Erfolg der Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit anderseits. Es wird sich dabei vor ßllem um eine technische und kaufmännische Beratung ihandeln: die Heimarbeiter werden in Bezug auf Maschinenanschaffungen und Anlernung, gemeinniitzige Organisationen über betriebswirtschaftliche Fragen orientiert werden müssen, währenddem für private Firmen die Unterstützung bei gewissen organisatorischen Massnahmen, insbesondere der Herstellung der Verbindungen mit den Heimarbeitern,.erwünscht sein
dürfte. Von spezieller Bedeutung ist eine solche Beratung für subventionierte Institutionen; allenfalls ist die Ausrichtung von Subventionen an die Bedingung zu knüpfen, dass die Subventions.-

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empfänger einer neutralen Stelle Einblick in ihr Geschäftsgebaren gewähren und deren Anweisungen Eechnung tragen.

Es wird sich nicht darum handeln können, dass der Bund selbst solche beratende Funktionen ausübt, er wird höchstens die allgemeinen Eichtlinien geben und sich den letzten Entscheid vorbehalten, im übrigen diese Aufgabe aber geeigneten Organisationen übertragen. Dabei wird er sich in erster Linie des schon 1931 gegründeten Schweizerischen Verbandes für Heimarbeit bzw.

seines Sekretariats, der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit, bedienen.

In Bezug auf die Heimarbeit in Gebirgsgegenden wird ausserdem das Schweizer Heimatwerk wie bis anhin zur Verfügung stehen. Solange diese Institutionen ihre Tätigkeit aufrechterhalten, wird praktisch die Schaffung neuer Stellen, welche die Beratung der an der Heimarbeit Beteiligten und die organisatorische Zusammenfassung der einschlägigen Bestrebungen im einzelnen übernehmen können, ausser Betracht fallen.

' .

Es ist naheliegend, dass auch auf dem Gebiet der Heimarbeitsförderung eine richtige organisatorische Zusammenfassung der einzelnen Bestrebungen grosse Bedeutung besitzt. Dies gilt sowohl für die von privaten Kreisen ausgehenden Massnahmen wie im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung der privaten und öffentlichen Bemühungen, wobei wiederum die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit nützliche Dienste leisten kann. Es wird sich aber auch darum handeln, die einschlägigen Massnahmen des Bundes selbst zu koordinieren, z. B.

diejenigen, die im Zusammenhang stehen mit dem Vollzug des Heirnarbeitsgesetzes, der Berufsbildung und der Arbeitsvermittlung im allgemeinen mit den gemäss dem vorliegenden Beschlussentwurf geplanten Vorkehren.

Art. 3. Die Ausrichtung von Beiträgen an Aufwendungen, die mit der Vergebung bzw. Vermittlung von Heimarbeit zusammenhängen, kommt nur für öffentliche Stellen oder für private Organisationen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, in Frage und nur soweit, als diese gegenüber andern Heimarbeit ausgebenden Unternehmungen durch besondere Schwierigkeiten belastet sind. Erwähnt seien z. B. die Aufrechterhaltung von Heimarbeitszweigen, die sich besonders für Gebirgsgegenden eignen, die jedoch von privaten wirtschaftlichen Unternehmungen infolge ungenügender Gewinnmöglichkeiten nicht berücksichtigt würden,
ferner die Vergebung von Heimarbeit in besonders abgelegene Gebirgstäler.

, Dagegen sollen die Beiträge an die mit der Anlernung und beruflichen Weiterbildung sowie mit der Beschaffung von zweckmässigen Arbeitsgeräten verbundenen Kosten nicht auf öffentliche Stellen oder gemeinnützige .Organisationen beschränkt werden, sondern es soll auch die von privaten industriellen Unternehmungen ausgegebene Heimarbeit einbezogen werden können. In Frage käme allerdings im allgemeinen nicht die Ausrichtung von Entschädigungen an einzelne Unternehmungen, sondern die Unterstützung von Verbänden oder Treuhandstellen, die für die gesamte Branche die Veranstaltung von Kursen, die Vermittlung von Arbeitsgeräten usw. an die Hand nähmen. Dabei ist die Erwägung massgebend, dass zur Erhaltung und Vergrösserung des ,Arbeits-

139 volumens in der Heimarbeit vor allem im Interesse der Gebirgsbevölkerung bis zu einem gewissen Grade auch die von privaten industriellen Unternehmungen ausgegebene Heimarbeit mitzuberücksichtigen ist, sofern diesen Unter ^ nehmungen für die Heimarbeitsbeschaffung erhebliche Bedeutung zukommt und die Vergebung von Heimarbeit ohne staatliche Hilfe nicht möglich wäre.

Das Mass dieser Hilfe wird weitgehend von der allgemeinen Wirtschaftslage und den lokalen Verhältnissen abhängen.

Des weitern sollen Beiträge in erster Linie an Institutionen ausgerichtet werden, welche; die allgemeine Förderung der Heimarbeit zum Ziele haben.

Unter allgemeiner Förderung sind die Bestrebungen zu verstehen, die der Heimarbeit nicht nur in bestimmten .Gegenden und bestimmten Kantonen zugute kommen, sondern überall dort sich fördernd auswirken, wo die Bemühungen der Kantone, Gemeinden oder Privater einer Ergänzung bedürfen.

Dabei steht im Eahmen des vorliegenden Beschlussentwurfes wiederum die Heimarbeit! in Gebirgsgegenden im Vordergrund. Des weitern fallen in diesem Zusammenhang zum Teil die bereits in den Erläuterungen zu Artikel 2 erwähnten beratenden Funktionen und organisatorischen. Massnahmen in Betracht, die oft mehr als die Gewährung von Beiträgen geeignet sind, die lokalen und regionalen Anstrengungen zu stärken und zum Erfolg zu führen.

Wie schon erwähnt wurde, überträgt der Bund diese Aufgaben unter gewissen Bedingungen und unter Ausübung der nötigen Kontrolle bestehenden zentralen Heimarbeitsorganisationen. Es handelt sich vor allem um die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit und das Schweizer Heimatwerk, die bereits bis anhin die grössten Beiträge erhalten haben. Die Schweizerische Zentralstelle für. Heimarbeit, das Sekretariat des schon 1981 gegründeten Schweizerischen Verbandes für Heimarbeit, soll in Verbindung mit den zuständigen Behörden arbeiten und in diesem Sinne, als halbamtliche Institution dem Bunde die1 Behandlung der mit der Erhaltung bestehender und der Einführung neuer Heimarbeitszweige sowie der Koordination der Bestrebungen verbundenen ein zelnen Aufgaben abnehmen. Dadurch wird sich auch in Zukunft ein besonderer Dienstzweig des Bundes für die Erledigung der mit der Heimarbeitsförderung zusammenhängenden Geschäfte erübrigen. Die Zentralstelle, für die zwei bis drei Arbeitskräfte
genügen dürften, würde nach den Direktiven und unter Kontrolle eines Vorstandes, dessen Mitglieder zum Teil vom Bund zu bezeichnen wären, arbeiten. Des weitern wird das Schweizer Heimatwerk besonders die bergbäuerliche Selbstversorgung und die von-ihr ausgehende gewerbliche Heimarbeit betreuen, wobei die Schaffung der nötigen Aus- und Weiterbildungsgelegenheiten im Vordergrund steht.

Art. 4. Die Bundesbeiträge können in der Eegel höchstens die Hälfte der erforderlichen Betriebsmittel oder der ungedeckten Ausgaben, d. h. auch weniger, betragen. Zudem müssen von dritter Seite, vor allem von den betei.ligten Kantonen und. Gemeinden, allenfalls auch von Privaten, mindestens gleich hohe Leistungen erbracht werden. Die Beiträge des Bundes können also auch kleiner sein als die von dritter Seite zur Verfügung gestellten Mittel. Bei

140

der Anwendung dieses Grundsatzes ist auf die Finanzlage der Kantone abzustellen, wobei aber auch an die im Bahmen der Bundesfinanzreform mögliche Eücksichtnahme auf die finanzschwachen Kantone gedacht wird. Vom Erfordernis der gleich hohen Leistungen Dritter sollte auch Umgang genommen werden können, wenn es sich um gesamtschweizerische und interkantonale gemeinnützige Organisationen handelt.

Anstatt Beiträge à fonds perdu sollen Darlehen gewährt werden, wenn Erträge zu erwarten sind, welche die Eückerstattung der Bundesmittel erlauben.

Im allgemeinen wird diese Möglichkeit in Zeiten guter Wirtschaftslage in vermehrtem Masse bestehen. Bis anhin wurden die Darlehen dem Empfänger meistens zinsfrei gewährt, wogegen für die auf Kapitalrechnung des Bundes ausbezahlten Darlehen dem eidgenössischen Kassen- und Eechnungswesen zu Lasten des Budgetkredites «Heimarbeitsbeschaffung» ein Zinsbetrag von 4% vergütet wurde. Inskünftig soll in der Eegel von den Heimarbeitsunternehmungen selbst ein massiger Zins verlangt werden, in der Erwägung, dass die Verzinsung die Eückerstattung ,der Darlehen erleichtert, indem der Darlehensempfänger durch einen, wenn auch nur kleinen Zins an seine Schuld gemahnt wird. Die Darlehensgewährung durch den Bund dürfte für die Heiniarbeitsunternehmungen auch So noch eine wesentliche Unterstützung bedeuten, da sie damit der allfälligen Schwierigkeiten der Kapitalbeschaffung bei Banken enthoben sind. Weil die Verhältnisse in der Heimarbeit sehr verschieden sind, müssten Zinssatz und Darlehensdauer von Fall zu Fall festgesetzt werden können, wobei ein Zins von 4% und eine Frist von zehn Jahren die obere Grenze bilden dürften.

Art. 5. In den Ausführungsvorschriften soll den eben gegebenen Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Bechnung getragen werden, so betreffend die Umschreibung des Begriffes Heimarbeit, die Befugnisse der Zentralstelle für Heimarbeit und die Beitragsbemessung. Ferner, sollen sie nähere Angaben enthalten über die Einreichung der Beitragsgesuche, die Auszahlung der Beiträge sowie deren Entzug, des weitern über die Berichterstattung und Auskunftspflicht der Beitragsempfänger.

Zusammenfassend weisen- wir darauf hin, dass durch einen Beschluss gemäss dem beiliegenden Entwurf die nun schon seit rund zwei -Jahrzehnten ergriffenen Massnahmen zur Förderung .der Heimarbeit gesetzlieh fundiert würden und dass der Bund gestützt auf diese Bestimmungen, unter Aufwendung eines verhältnismässig bescheidenen Betrages die bisherigen Bestrebungen aufrechterhalten und wirksam unterstützen könnte. Der Bund würde damit zugunsten wirtschaftlich schwacher Bevölkerungskreise, vor allem der wirtschaftlich benachteiligten Bevölkerung unserer Gebirgstäler, wesentlich beitragen ·zur Sicherung von Arbeits- und Verdienstgelegenheiten und zur Erhöhung des

141 Mutes zur Selbsthilfe. Er würde damit einem Postulat von weitgehender sozialer und staatspolitischer Bedeutung nachkommen.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen gestützt auf die vorstehenden Ausführungen die Genehmigung des beiliegenden Beschlussentwurfes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. September 1948.

· Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio Der Bundeskanzler: Leimgruher

142

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Förderung der Heimarbeit

. . . ·

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bls, Absatz 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1948, beschliesst :

Grundsatz

Art. l Der Bund fördert die Heimarbeit, sofern diese von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung ist und insbesondere die Existenzverhältnisse der Gebirgsbevölkerung zu heben vermag.

Soweit die Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit nicht durch die Kantone und private Organisationen getragen werden können, ergänzt sie der Bund durch allgemeine Massnahmen und durch die Gewährung von Beiträgen.

Vorbehalten bleibt eine weitergehende Förderung im Eahmen allgemeiner Arbeitsbeschaffungsmassnahmen.

Art. 2

Allgemeine Massnaamen

Als allgemeine Massnahmen fallen insbesondere die Beratung der der Heimarbeit Beteiligten, die organisatorische Zusammenfassung der einzelnen Bestrebungen sowie die Schaffung geeigneter Organisationen in Betracht.

Art. 8 . Gewährung Im Eahmen der zur Verfügung gestellten Kredite können Beiträge Tel"8' gewährt werden an: a. die Vergebung oder Vermittlung von Heimarbeit durch öffentliche Stellen oder private gemeinnützige Organisationen; 6. die Anlernung oder berufliche Weiterbildung von Heimarbeitern in Kursen öffentlicher Stellen oder privater Organisationen, an an

143 die weder auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung noch auf Grund anderer Erlasse Bundesbeiträge ausgerichtet werden: c. die Beschaffung von zweckmässigen Arbeitsgeräten; d. andere Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit, insbesondere an die Tätigkeit der. Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit und anderer Institutionen, welche die allgemeine Förderung der Heimarbeit zum Ziele haben.

'· ' ' '· ' ' Art. 4 ' ' Die Bundesbeiträge sollen in der Eegel höchstens die Hälfte der erforderlichen Betriebsmittel oder der ungedeckten Ausgaben betragen.

An Stelle von Beiträgen können auch Darlehen gewährt werden.

Die Beiträge werden in der Eegel nur unter der Bedingung gewährt, dass von dritter Seite angemessene, mindestens gleich hohe Leistungen erbracht werden. Dabei ist namentlich auf die Finanzlage der beteiligten Kantone Bücksicht zu nehmen.

. . ·

Art 5

·

-

:

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften und kann die ihm zustehenden Befugnisse dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen und beim Vollzug der Ausführungsvorschriften die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit zur Mitwirkung heranziehen.

Dieser. Beschluss ist gemäs.s Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Bemessung der Bundesbeiträge

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Vollzug und Inkrafttreten

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Förderung der Heimarbeit (Vom 3. September 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

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36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.09.1948

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126-143

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