Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Autobahn N1 im Kanton Bern vom 6. Juni 2008

Aus Gründen der Erneuerungs- und Ausbauarbeiten auf der Stadttangente Bern verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N1 in Fahrtrichtung Lausanne, von Projektierungskilometer 9.200 bis km 10.200 Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N1 in Fahrtrichtung Basel/ Zürich, von Projektierungskilometer 10.200 bis km 9.200 II Die Verkehrsanordnungen gelten ab 7. Juli 2008 bis Ende der Bauphase 1 (voraussichtlich bis ca. Ende Oktober 2008).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

6. Juni 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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